SB.2019.00051
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00051
1. November 2019Deutsch24 min
(URT.2019.21229)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2019.00051
SB.2019.00052
Urteil
des Einzelrichters
vom 1. November 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Corinna Seiler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Recht,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2016
Direkte Bundessteuer 2016,
hat sich ergeben:
I.
A. A (nachfolgend der Pflichtige) reichte für das
Steuerjahr 2016 auch nach individueller Mahnung des Steueramts der Stadt Zürich
vom 20. Oktober 2017 keine Steuererklärung ein. Mit Schreiben vom
26. November 2017 wandte er sich mit der Bitte um fachliche Beratung an
das Steueramt der Stadt Zürich. Das Schreiben trug den Titel: "Verspätete
Abgabe der Steuererklärung / Offene Frage". Konkret wollte er wissen, wie
er bestrittene Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, welche derzeit
Gegenstand
eines Prozesses seien, in der Steuererklärung 2016 zu deklarieren
habe. Im Schreiben stellte er zugleich in Aussicht, die Steuererklärung
innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt einer Rückmeldung einzureichen. Das
Steueramt der Stadt Zürich reagierte nicht auf das Schreiben.
B. Mangels eingereichter Steuererklärung schätzte
ihn das kantonale Steueramt mit Einschätzungsentscheid resp.
Veranlagungsverfügung je vom 8. Mai 2018 für die Steuerperiode 2016 nach
pflichtgemässem Ermessen ein. Das steuerbare Einkommen (direkte Bundessteuer
2016 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2016) setzte es auf Fr. … fest und
das steuerbare Vermögen auf Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2016).
C. Mit Eingabe vom 30. Mai 2018 erhob der
Pflichtige gegen die Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung je vom 8. Mai
2018 Einsprache. Nach Einreichung der Einsprache erkundigte sich der Pflichtige
beim kantonalen Steueramt, ob seinerseits in Bezug auf die Einsprache noch
etwas nachzuliefern sei. Unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen der
Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung wies das kantonale Steueramt den
Pflichtigen darauf hin, dass er innerhalb der Einsprachefrist die vollständige,
ausgefüllte Steuererklärung 2016 einzureichen habe.
Der Pflichtige übermittelte die elektronisch ausgefüllte
Steuererklärung 2016 am letzten Tag der Einsprachefrist (18. Juni 2018)
dem Server des kantonalen Steueramts (sog. KStA-E-Gov-Server). Die zur
elektronischen Steuererklärung dazugehörige und von ihm unterzeichnete Freigabequittung
samt Belegen übergab er am 19. Juni 2018 der schweizerischen Post. Diese
gingen am 20. Juni 2018 beim Steueramt ein.
D. Am 26. Juni 2018 trat das kantonale
Steueramt in separaten Entscheiden auf die Einsprachen des Pflichtigen mangels rechtsgenügender
Begründung nicht ein.
II.
Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das
Steuerrekursgericht am 14. Mai 2019 ab.
III.
Gegen den Rekurs- und Beschwerdeentscheid erhob der
Pflichtige am 19. Juni 2019 (Datum Poststempel) Beschwerde. Darin
beantragte er, der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 14. Mai 2019
sowie die Nichteintretensentscheide des kantonalen Steueramts vom 26. Juni
2018 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2016 und direkte Bundessteuer 2016
seien aufzuheben. Das kantonale Steueramt sei anzuweisen, auf die Einsprachen
gegen die Ermessenstaxation betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2016 und
direkte Bundessteuer 2016 einzutreten. Des Weiteren beantragte der Pflichtige –
sowohl für das vorinstanzliche als auch für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht – die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt B.
Mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2019
vereinigte die stellvertretende Abteilungspräsidentin die Verfahren
SB.2019.00051 (Staats- und Gemeindesteuern 2016) und SB.2019.00052 (direkte
Bundessteuer 2016).
Während das kantonale Steueramt die Abweisung der
Beschwerde beantragte und das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, liessen sich die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und das
Steueramt der Stadt Zürich nicht vernehmen.
Am 25. Oktober 2019 reichte der Vertreter des
Pflichtigen seine Kostennote sowie einen Handelsregisterauszug der C AG in
Liquidation ein. Mit diesem Auszug bestehe nun Klarheit, dass die Forderung
gegen die C AG, welche der Ursprung für die Verzögerung der Einreichung der
Steuererklärung 2016 gewesen sei, definitiv uneinbringlich sei.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Beschwerden
bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2016 (SB.2019.00051) und direkter
Bundessteuer 2016 (SB.2019.00052) betreffen denselben Pflichtigen und dieselbe
Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2019
zu Recht vereinigt wurden.
2.
2.1 Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und
Gemeindesteuern können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden
(§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).
In Bundessteuersachen ist die
Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche
Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle
unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der
Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen
Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die
Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung
eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat,
sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548
E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).
2.2 Richtet
sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des Steuerrekursgerichts
oder – wie hier – gegen einen Entscheid, womit das Steuerrekursgericht einen
Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts bestätigt hat, so darf das
Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der
Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; ein weitergehender,
materiell-rechtlicher Entscheid ist ihm verwehrt (vgl. BGr, 26. Juli 2012,
2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004,2A.495/2003, E. 1.3; RB
1999 Nr. 152).
3. Staats- und Gemeindesteuern
3.1 Gemäss § 139
Abs. 2 StG nimmt das kantonale Steueramt die Einschätzung nach
pflichtgemässem Ermessen vor, wenn die steuerpflichtige Person trotz Mahnung
ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt hat oder die Steuerfaktoren mangels
zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können.
3.2 Streitgegenstand
bildet die Frage, ob das kantonale Steueramt zu Recht nicht auf die Einsprache
des Pflichtigen vom 30. Mai 2018 gegen die Ermessenseinschätzung der
Staats- und Gemeindesteuern 2016 eingetreten ist und die Vorinstanz diesen
Entscheid zu Recht geschützt hat. Eine materielle Prüfung hat vorliegend nicht
zu erfolgen, weshalb unter anderem der vom Pflichtigen nachgereichte
Handelsregisterauszug der C AG in Liquidation nicht zu würdigen ist.
Da der Pflichtige
bestreitet, die für eine Ermessenseinschätzung erforderliche Mahnung resp. die
Abholungseinladung je erhalten zu haben, ist vorab zu prüfen, ob die
Voraussetzungen der Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen überhaupt
gegeben waren.
3.2.1
Für die Vornahme der Ermessenseinschätzung ist erforderlich, dass diese zur
gehörigen Erfüllung ihrer Verfahrenspflichten gemahnt worden ist (vgl.
§ 139 Abs. 2 StG "trotz Mahnung"). Die
Ermessenseinschätzung ohne rechtsgenügende Mahnung stellt eine Gehörsverweigerung
nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 BV
[BV] dar (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich,
Art. 130 DBG N. 47a; dieselben, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,
3. A., Zürich 2013, § 139 StG N. 67a) und ist daher fehlerhaft
(Zweifel et al., Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. A., Zürich
etc. 2018, § 19 N. 13; ebenso Zweifel/Hunziker, Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A.,
Basel 2017, Art. 130 DBG N. 34; mit Hinweis auf VGr, 25. Juni
2008, SB.2008.00033, E. 3.3).
3.2.2
Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren bestreitet der Pflichtige nach
wie vor, die vom Steueramt der Stadt Zürich ausgestellte Mahnung datierend vom
20. Oktober 2017 je erhalten zu haben.
3.2.3
Der Steuerpflichtige kann in der Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung
vorab die Rüge der Unzulässigkeit der Ermessensveranlagung erheben (BGr,
18. Juni 2015,2C_971/2014, E. 3). So kann er beispielsweise geltend
machen, er habe keine Mahnung (mit Androhung der Rechtsnachteile) erhalten, die
Rechtsmittelbelehrung zur Ermessensveranlagung sei nicht korrekt oder es fehle
an einem Untersuchungsnotstand (Henk Fenners/Martin Looser, Besonderheiten bei
der Anfechtung von Ermessensveranlagungen, AJP 2013, S. 33 ff.,
S. 39; Zweifel/Hunziker, Art. 132 DBG N. 38). Macht der
Steuerpflichtige geltend, keine Mahnung erhalten zu haben, so trägt die
Veranlagungsbehörde die Beweislast dafür (Zweifel/Hunziker, Art. 132 DBG
N. 38).
3.2.4 Grundsätzlich gilt bezüglich der Zustellung
von Verfügungen Folgendes: Wird bei eingeschriebenen Sendungen der Adressat
anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine
Abholungseinladung in seinen Briefkasten gelegt, gilt die Sendung am siebten
Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (§ 9 Abs. 2 Verordnung
zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]). Dass die Abholungseinladung
ordnungsgemäss in den Briefkasten des Empfängers gelegt und das Zustelldatum
richtig angegeben wurde, wird (widerlegbar) vermutet. Es findet also
hinsichtlich der Zustellung der Abholungseinladung eine Umkehr der Beweislast
in dem Sinn statt, dass im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten
der empfangenden Partei ausfällt, die den Erhalt der Abholungseinladung
bestreitet. Diese Vermutung kann allerdings von der Empfängerin oder dem
Empfänger widerlegt werden, wobei kein Beweis des Gegenteils erforderlich,
sondern eine Entkräftung durch den Gegenbeweis möglich ist; dabei genügt der
Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung
(vgl. zum Ganzen BGr, 9. Juli 2015,1C_129/2015, E. 3.1 mit
Hinweisen). Die immer bestehende theoretische Möglichkeit eines Fehlers der
Post genügt aber nicht, um die Vermutung zu widerlegen, solange nicht konkrete
Anzeichen für einen derartigen Fehler vorhanden sind (Richner et al.,
§ 126 StG N. 46b). Voraussetzung der fingierten Zustellung ist
sodann, dass die Sendung von der betreffenden Person mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, was in der Regel während der
Hängigkeit eines Verfahrens der Fall ist (vgl. Zweifel et al.,
Steuerverfahrensrecht, § 15 N. 49; Richner et al., Art. 116 DBG
N. 30; dieselben, § 126 StG N. 38).
3.2.5
Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass sich der Pflichtige aufgrund
der Publikation der Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung im
Amtsblatt in einem "hängigen Verfahren" befand (vgl. VGr,
25. Juni 2008, SB.2008.00021, E. 3.2.2) und somit eine fingierte
Zustellung möglich war.
Der Pflichtige macht geltend,
dass alleine aus der Tatsache, dass die Sendung nicht an ihn retourniert wurde,
nicht geschlossen werden dürfe, dass er je eine Abholungseinladung erhalten
habe. Es sei durchaus möglich, dass ihm nie eine solche ausgestellt worden sei
oder dass diese oder das Einschreiben bei der Rücksendung an den Absender
verloren gegangen seien. Damit bringt jedoch der Pflichtige keine konkreten
Gründe vor, die auf einen Fehler bei der Zustellung schliessen liessen. Die
immer bestehende theoretische Möglichkeit eines Fehlers seitens der Post genügt
nicht, die Vermutung zu widerlegen (E. 3.2.4). Damit greift die Vermutung,
dass die Abholungseinladung dem Pflichtigen ins Postfach gelegt wurde (vgl.
Richner et al., § 126 StG N. 35). Die Vorinstanz hat demnach den
Gehörsanspruch des Pflichtigen nicht verletzt und ihn zu Recht nach Ermessen
eingeschätzt.
4.
4.1 Eine
Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und
muss allfällige Beweismittel nennen (§ 140 Abs. 2 StG). Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellen die Begründung und die Nennung von
Beweismitteln Prozessvoraussetzungen dar, deren Fehlen zur Folge hat, dass auf
die Einsprache nicht eingetreten wird (BGr, 7. Juni 2016,2C_372/2016,
E. 3.3.2; BGr, 30. April 2014,2C_316/2014, E. 2.1; BGE 131
II 548 E. 2.3; Richner et al., § 140 StG N. 66;
Zweifel/Hunziker, Art. 132 DBG N. 36).
4.2 In einem
ersten Schritt ist zu prüfen, ob die elektronisch eingereichte Steuererklärung
samt Beilagen im Einspracheverfahren als Begründung und Beweis hätten
berücksichtigt werden müssen, mit der Folge, dass das Steueramt auf die
Einsprache hätte eintreten müssen.
4.2.1
Das Bundesrecht schreibt vor, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung
persönlich unterzeichnen muss (Art. 124 Abs. 2 DBG). Die Vorinstanz
hat richtigerweise darauf hingewiesen, dass im Kanton Zürich eine gesetzliche
Grundlage für die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur im
Einspracheverfahren fehlt. Um das Erfordernis der persönlichen Unterzeichnung
auch bei der elektronischen Steuererklärung einzuhalten, wird im Kanton Zürich
gemäss § 8 Abs. 1 lit. b Verordnung über die elektronische
Einreichung der Steuererklärung vom 18. Oktober 2011 [VO e-Ste] die Einreichung
der unterzeichneten Freigabequittung verlangt (vgl. auch Zweifel et al.,
Steuerverfahrensrecht, § 16 N. 21).
4.2.2
Gemäss heutiger Gesetzeslage im Kanton Zürich gilt eine Steuererklärung als
elektronisch eingereicht, wenn die steuerpflichtige Person a) die auf
ZHprivateTax erfasste Steuererklärung elektronisch an den KStA-E-Gov-Server
übermittelt hat und b) die von ZHprivateTax generierte Freigabequittung auf
Papier ausgedruckt, persönlich unterzeichnet und dem zuständigen
Gemeindesteueramt oder dem von diesem bezeichneten Scan-Center eingereicht hat
(§ 8 Abs. 1 VO e-Ste). Zusammen mit der Freigabequittung sind auch
die erforderlichen Beilagen zur Steuererklärung einzureichen (§ 8
Abs. 2 VO e-Ste). Die elektronische Steuererklärung besteht somit aus zwei
Teilen: der elektronischen Übermittlung der Daten sowie der physischen
Einreichung der unterzeichneten Freigabequittung inklusiv Beilagen. Ohne
Einreichung der Freigabequittung kommt es nicht zu einer erfolgreichen
Übermittlung (Olivier Margraf, Persönliche Unterzeichnung der Steuererklärung?,
in: StR 72/2017, S. 552, 555). Vor Erhalt der physischen Freigabequittung
beim Steueramt erhält dieses über die Übermittlung der elektronischen Daten
auch keine entsprechende (automatische) Mitteilung. Eine solche wird erst
ausgelöst, wenn die physische Freigabequittung beim Steueramt eingegangen ist (Steuerrekursgericht
Zürich, 28. Oktober 2016, DB.2016.48/ST.2016.55, E. 3a).
4.2.3
Da die Einreichung der unterzeichneten Freigabequittung zeitlich
nachgelagert ist, ist diese für die Fristwahrung entscheidend. Der Pflichtige
macht geltend, dass für die Freigabequittung als Schriftstück die Übergabe an
die schweizerische Post für die Fristwahrung ausreichen müsse und nicht erst
der Eingang beim Steueramt fristwahrend sein könne.
Als allgemeine Fristenregelung
hält § 12 Abs. 3 VO StG fest, dass schriftliche Eingaben spätestens
am letzten Tag der Frist an die Behörde gelangt oder der Post übergeben sein
müssen. Die gesetzliche Grundlage zur Fristeinhaltung bei der elektronischen Steuererklärung
kann der VO e-Ste, welche die Finanzdirektion des Kantons Zürich gestützt auf
§§ 109c, 109d und 133 StG erlassen hat, entnommen werden: Gemäss § 3
der VO e-Ste dürfen die Steuerämter die elektronisch eingereichten
Steuererklärungsdaten erst einsehen und bearbeiten, wenn die Freigabequittung
beim zuständigen Gemeindesteueramt oder dem von diesem bezeichneten Scan-Center
eingegangen ist. Deutlicher in dieser Hinsicht ist die vom
Beschwerdeführer eingereichte Kurzanleitung "ZHprivateTax: Einreichung der
Steuererklärung auf elektronischem Weg", welche die Steuerpflichtigen
explizit darauf hinweist, dass die Steuererklärung erst im Zeitpunkt des Eingangs
der Freigabequittung beim Steueramt als eingereicht gilt. Ob die
Fristenregelung der Freigabequittung, welche im Unterschied zur allgemeinen
gesetzlichen Grundlage von § 12 Abs. 3 VO StG auf den Eingang bei der
Behörde abstellt, rechtsgültig ist, kann vorliegend offenbleiben, da der
Pflichtige die Freigabequittung erst nach Ablauf der Frist der schweizerischen
Post übergeben hat. Der Einschätzungsentscheid wurde dem Pflichtigen am 18. Mai
2018 zugestellt. Somit begann die Einsprachefrist am 19. Mai 2018 zu
laufen und endete am 18. Juni 2018 (vgl. § 140 Abs. 1 StG). Da
die Freigabequittung erst nach Fristablauf der Post übergeben wurde, wurde die
elektronische Steuererklärung jedenfalls verspätet eingereicht.
4.2.4
Die Tatsache, dass das kantonale Steueramt erst nach Eingang der
Freigabequittung Zugang auf die elektronischen Daten hat, erklärt zumindest
teilweise, weshalb es im Einspracheentscheid vom 26. Juni 2018 davon
ausgegangen war, dass der Pflichtige keine Steuererklärung eingereicht habe. So
wurde die am 18. Juni 2018 elektronisch eingereichte Steuererklärung für
das kantonale Steueramt erst nach Erhalt der unterzeichneten Freigabequittung
ersichtlich. Dass die Daten nicht schon am 20. Juni 2018 im System ersichtlich
waren, sondern erst am 26. Juni 2018, ist wohl auf einen Ablauf innerhalb
des kantonalen Steueramts zurückzuführen, der sich aber vorliegend nicht
nachteilig auf den Pflichtigen auswirkte. Aufgrund der erst nach Fristablauf
versandten und beim Steueramt eingegangenen Freigabequittung musste das
kantonale Steueramt die verspätet eingereichte Steuererklärung nicht als Ergänzung
der Einsprache berücksichtigen.
4.2.5
Der Pflichtige wirft dem Beschwerdegegner überspitzten Formalismus vor:
Eine elektronisch übermittelte Steuererklärung, bei welcher die
Freigabequittung noch nicht zugestellt worden sei, dürfe von der formellen
Strenge nicht anders beurteilt werden wie eine physisch eingereichte
Steuererklärung mit fehlender Unterschrift. Entsprechend hätte ihm eine
Nachfrist zur Unterzeichnung resp. zur Einreichung der Freigabequittung gewährt
werden müssen.
Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung
(Art. 29 Abs. 1 BV) liegt vor, wenn die Behörde formelle Vorschriften
mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte
Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger
Weise versperrt (BGr, 18. Juni 2018,6B_123/2018, E. 3).
Dem Einwand des Pflichtigen kann keine Folge geleistet
werden. Wie in E. 4.2.4 ausgeführt, hatte das kantonale Steueramt bis zum
Erhalt der Freigabequittung aus technischen Gründen keinerlei Informationen
über den Eingang und den Inhalt der elektronisch übermittelten Steuererklärung.
Es konnte entsprechend auch nicht erkennen, dass die Steuererklärung zwar
rechtzeitig übermittelt wurde und lediglich die Freigabequittung und Beilagen
noch ausstehend waren. Im Unterschied zur physisch eingereichten
Steuererklärung, welche trotz fehlender Unterschrift als eingereicht gilt, gilt
die elektronische Steuererklärung erst mit Eingang der Freigabequittung als
eingereicht (vgl. E. 4.2.2). Das kantonale Steueramt war deshalb nicht
verpflichtet, den Pflichtigen zur Ergänzung seiner Steuererklärung anzuhalten,
resp. ihm eine Nachfrist zu gewähren (vgl. dazu auch StE 2018 B 93.5 Nr. 36).
4.2.6
Weiter bringt der Pflichtige vor, dass die Auskunft des kantonalen
Steueramts in Bezug auf die Frist zur Einreichung der Steuererklärung falsch
gewesen sei. Mit der Aussage, dass die vollständige, ausgefüllte Steuererklärung
bis am 18. Juni 2018 einzureichen sei, sei nach allgemeinem sprachlichem
Verständnis eine elektronische Übermittlung der Steuererklärung und
(allenfalls) ein postalischer Versand der Freigabequittung am 18. Juni
2018 rechtswahrend. Das Steueramt hätte wissen müssen, dass er für seine
Steuererklärung nur die Online-Zugangsdaten zur Verfügung zugestellt bekommen
habe und die Steuererklärung folglich elektronisch habe einreichen müssen.
Demnach hätte es ihn in der Emailkorrespondenz darauf aufmerksam machen müssen,
dass die Freigabequittung spätestens am letzten Tag der Frist beim Steueramt
eingehen müsse. Er sei gemäss Art. 9 BV in seinem Vertrauen in die falsche
behördliche Auskunft zu schützen. Demnach habe die Steuererklärung als
rechtzeitig innerhalb der Einsprachefrist eingereicht zu gelten und auf die
Einsprache sei einzutreten.
Der in Art. 9 BV
verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot
widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des
berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte
Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627 E. 6.1).
Im vorliegenden Fall scheitert die Berufung auf Vertrauensschutz bereits daran,
dass die Auskunft des Steueramts (dass innerhalb der Einsprachefrist die
vollständige, ausgefüllte Steuererklärung 2016 einzureichen ist) nicht falsch
war. Eine Pflicht des Steueramts, den Pflichtigen konkretisierend darauf
hinzuweisen, dass eine elektronische Steuererklärung erst mit Eingang der
Freigabequittung als eingereicht gilt, besteht nicht, zumal dies aus der vom
Beschwerdeführer vor Versand konsultierten Kurzanleitung zur elektronischen
Steuererklärung hervorgeht. Selbst wenn die Aussage des Steueramts tatsächlich
so zu verstehen gewesen wäre, dass ein postalischer Versand der
Freigabequittung am letzten Tag der Frist rechtswahrend sein müsste, könnte
sich der Pflichtige nicht darauf berufen, da er die Freigabequittung erst nach
Ablauf der Frist der Post übergeben hat.
4.2.7
Ferner bringt der Pflichtige vor, dass er mit Einreichung der
Steuererklärung zuwartete, weil er sich vom Steueramt eine Antwort auf sein
Schreiben vom 26. November 2017 erhofft habe.
Der Pflichtige wurde am
20. Oktober 2017 mittels Mahnung aufgefordert, die Steuererklärung 2016
innerhalb von 10 Tagen einzureichen. Der Titel seines Schreibens vom
26. November 2017 ("Verspätete Abgabe der Steuererklärung / Offene
Frage") zeigt, dass er sich über den Verzug bewusst war. Der
Steuerpflichtige ist verpflichtet, die Steuererklärung vollständig und
wahrheitsgetreu auszufüllen und persönlich unterzeichnet samt den
vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Steuerbehörde
einzureichen (§ 133 Abs. 2 StG). Es ist nicht Aufgabe der
Steuerbehörde, die Steuerpflichtigen beim Ausfüllen der Steuererklärung zu
beraten. Ist der Steuerpflichtige selbst nicht in der Lage seine
Steuererklärung korrekt auszufüllen, steht es ihm frei, einen Steuerberater
damit und allenfalls auch mit seiner Vertretung zu beauftragen. Ferner kann die
verspätete Einreichung der Steuererklärung auch deshalb nicht mit der fehlenden
Antwort des Steueramts gerechtfertigt werden, da der Pflichtige bei Versand des
Schreibens bereits deutlich über einen Monat mit der Einreichung der
Steuererklärung im Verzug war.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die elektronisch
eingereichte Steuererklärung erst am 20. Juni 2018 vollständig eingereicht
wurde und diese damit nicht innerhalb der Einsprachefrist eingereicht wurde.
Die Vorinstanz hat zu Recht entschieden, dass die elektronisch eingereichte
Steuererklärung nicht Teil der Einsprachebegründung ist.
4.3 In einem
zweiten Schritt ist nachfolgend zu prüfen, ob das Einspracheschreiben des
Pflichtigen die Anforderungen an Begründung und Beweisangebot alleine – ohne Berücksichtigung
der elektronisch eingereichten Steuererklärung – erfüllt.
4.3.1
Die Anfechtung einer Ermessensveranlagung verlangt eine qualifizierte
Sachverhalt
Begründung, die den bisher ungewiss gebliebenen Sachverhalt erhellt. Der
Einwand, das Einkommen sei im Rahmen der Ermessensveranlagung zu hoch geschätzt
worden, ist deshalb zu allgemein und nichtssagend (Richner et al.,
Art. 132 DBG N. 57 f.). Es reicht nicht aus, die Einschätzung bloss
in pauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der
Einschätzung als zu hoch zu bezeichnen (BGr, 2. Juli 2008,2C_620/2007 =
StE 2009 B 95.1 Nr. 13). Ferner muss die Einsprache zumindest
sinngemäss einen Antrag enthalten. Der Antrag, das Einkommen sei so
festzusetzen, wie es sich aufgrund der noch einzureichenden ordnungsgemässen
Buchhaltung und der vollständig ausgefüllten Steuererklärung ergeben werde,
reicht jedoch nicht (Richner et al., Art. 132 DBG N. 57 f.;
dieselben, § 140 StG N. 67).
4.3.2
In der Einsprache vom 30. Mai 2018 verweist der Pflichtige auf sein
Schreiben an das Steueramt der Stadt Zürich vom 26. November 2017 und
führt aus, dass das besagte Erwerbseinkommen von rund Fr. … nach wie vor
bestritten werde. Ohne dieses Einkommen würden sich seine Einkünfte für das
Jahr 2016 auf knapp Fr. … vor Abzug aller Umtriebe belaufen.
Die Aussage, dass
sich seine Einkünfte vor Abzug aller Umtriebe auf knapp Fr. … belaufen
würden, stellt keinen genügend substanziierten Antrag hinsichtlich des
steuerbaren Einkommens dar. Erstens fehlen Angaben zu den abziehbaren Aufwendungen
und zweitens bezieht sich dieser Betrag einzig auf das Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit, sagt aber nichts über restliche Einkünfte aus. Im
Ergebnis ist der Vorinstanz deshalb beizupflichten, dass die Einsprache nicht
den strengen Substanziierungs- und Beweisanforderungen des Einspracheverfahrens
entsprach, weshalb es an einer Prozessvoraussetzung fehlte. Mangels
ausreichender Begründung kann offengelassen werden, ob rechtsgenügende Beweise
angeboten wurden. Die Vorinstanz hat den Nichteintretensentscheid des
kantonalen Steueramts zu Recht geschützt.
Dies führt zur
Abweisung der Beschwerde.
5. Direkte Bundessteuer
5.1 Gemäss
Art. 130 Abs. 2 DBG nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung
nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn die steuerpflichtige Person trotz
Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt hat oder die Steuerfaktoren
mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können.
Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur
wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (Art. 132 Abs. 3 DBG).
Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).
Die Bestimmungen von Art. 130 Abs. 2 DBG sowie Art. 132 Abs. 3
DBG entsprechen § 139 Abs. 2 StG resp. § 140 Abs. 2 StG. Ferner
gelten die Bestimmungen im Zusammenhang mit der elektronischen Steuererklärung
kraft Art. 104 Abs. 1 DBG bzw. § 4 der Verordnung über die
Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 4. November
1998 auch für das Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer. Das oben zu
den Staats- und Gemeindesteuern Ausgeführte gilt somit auch für die Belange der
direkten Bundessteuer.
Demzufolge ist die
Beschwerde auch hinsichtlich der direkten Bundessteuer abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht
ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG in
Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64
Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145
Abs. 2 DBG).
7.
7.1 Für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt der Beschwerdeführer die
unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands gestützt auf § 16 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG].
7.2 Nach § 16
Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Sie haben nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren
Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Richner et
al., § 151 StG N. 35; Richner et al., Art. 144 DBG N. 24;
Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. A., Zürich
etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos bzw. bedürftig ist, wer nicht
in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinen Einkünften – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist (bei aufwendigen Prozessen
innert zwei Jahren, bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres) zu
tilgen (BGr, 2. August 2018,2C_409/2017, E. 6.1.2; Richner et al., § 151
StG N. 34; Richner et al., Art. 144 DBG N. 23; Plüss, § 16 N. 20).
Das Begehren des Pflichtigen kann nicht als offensichtlich
aussichtslos bezeichnet werden, zumal sich doch verschiedene kompliziertere
Rechtsfragen gestellt haben. Es ist daher zu prüfen, ob der Pflichtige
mittellos ist.
7.2.1
Der Pflichtige wohnt zusammen mit seiner Konkubinatspartnerin und dem
gemeinsamen dreijährigen Sohn. Gemäss dem als Beschwerdebeilage eingereichten
und vom Pflichtigen unterzeichneten Formular "Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege" beträgt sein derzeitiger monatlicher Nettoverdienst Fr. ….
7.2.2
Die anrechenbaren Ausgaben zur Beurteilung der prozessrechtlichen
Bedürftigkeit entsprechen in erster Linie dem betreibungsrechtlichen
Existenzminimum; zu dessen Berechnung sind die Richtlinien für die Berechnung
des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss dem Kreisschreiben der
Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die
Bezirksgerichte und die Betreibungsämter vom 16. September 2009
heranzuziehen (Plüss, § 16 N. 33). Für ein Paar mit einem oder
mehreren Kindern, die in Haushaltsgemeinschaft leben, beträgt der Grundbetrag
Fr. … sowie Fr. … für ein Kind unter 10 Jahren; gesamthaft Fr. ….
Demzufolge beträgt der Grundbetrag des Pflichtigen Fr. …. Bei der
Ermittlung des monatlichen Grundbedarfs soll nicht schematisch auf das
betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen
Umständen Rechnung getragen werden. Der prozessuale Notbedarf ist generell
höher als das betreibungsrechtliche Existenzminimum und zu seiner Ermittlung
darf nicht nur auf Letzteres abgestellt werden (BGr, 2. August 2018,
2C_409/2017, E. 6.1.4). In der Regel rechtfertigt es sich, nicht nur den
monatlichen Grundbetrag gemäss Ziff. II des Kreisschreibens, sondern einen
erweiterten Grundbedarf zu berücksichtigen, indem ein Zuschlag von 20 %
auf dem monatlichen Grundbetrag gewährt wird (VGr, 26. September 2018,
VB.2018.00501, E. 3.3). Dadurch erhöht sich der Grundbetrag des
Pflichtigen auf Fr. ….
Als weitere Zuschläge
zum monatlichen Grundbetrag sind die effektiven Ausgaben für die Wohnungsmiete
(inklusive Heizkosten), Krankenkassenbeiträge (unter Berücksichtigung der
Prämienverbilligung), Hausrat- und Haftpflichtversicherungen, unumgängliche
Berufsauslagen und Transportkosten zum Arbeitsplatz sowie weitere notwendige
Auslagen wie beispielsweise für die Betreuung und Pflege von
Familienmitgliedern zu berücksichtigen (Plüss, § 16 N. 36). Die
Steuern sind im Zusammenhang mit der Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit
nicht als relevante Ausgaben zu berücksichtigen (VGr, 31. Mai 2017,
VB.2017.00230, E. 6.2).
Der Pflichtige belegt
die folgenden Aufwendungen: Anteil an die Wohnungsmiete von Fr. …,
Krankenkassenprämien von Fr. …, Beitrag an die Krankenkassenprämien des
Kindes von Fr. …, unumgängliche Berufsauslagen von Fr. …, die Hälfte
der Kosten des Kinderhorts von Fr. …, für die Hausrat-/Haftpflichtversicherung
Fr. …, sowie die vorliegend nicht zu berücksichtigende monatliche
Steuerbelastung von Fr. …. Nicht zu berücksichtigen sind auch die vom
Pflichtigen geltend gemachten Schuldzinsen für Kredite von Fr. …, die
Lebensversicherungsprämien von Fr. … sowie die monatliche Steuerlast von
Fr. …, weil diese Kosten mit dem um 20 % erweiterten Grundbedarf
gedeckt werden können (VGr, 31. Mai 2017, VB.2017.00230, E. 6.2; VGr,
1. April 2015, VB.2015.00112, E. 2.3).
Der Pflichtige macht
ferner Schulden in Höhe von gesamthaft Fr. … geltend.
Rechtsprechungsgemäss sind verfallene Schulden bei der Beurteilung der Bedürftigkeit
der um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchenden Person nur zu berücksichtigen,
soweit sie tatsächlich bezahlt werden, was ebenfalls durch die um
unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Person nachzuweisen ist (BGr,
8. April 2014,5A_32/2014, E. 3.3). Durch einen Darlehensvertrag
belegt sind jedoch nur Fr. …. Der eingereichte Darlehensvertrag bescheinigt
vereinbarte monatliche Rückzahlungsraten von Fr. … ab Februar 2018 und
Fr. … ab August 2018. Gemäss dem ebenfalls eingereichten Kontoauszug des
Monats Mai 2019 besteht ein Dauerauftrag zur Überweisung von monatlich
Fr. … an die Darlehensgeber. Damit ist belegt, dass der Pflichtige
monatlich Fr. … an Amortisationszahlungen leistet, nicht jedoch wie von
ihm geltend gemacht Fr. …. Damit ist sein Bedarf um Fr. … zu erhöhen.
7.3 Nach dem
Gesagten beträgt der für das erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum
anrechenbare monatliche Aufwand des Pflichtigen Fr. …. Das monatliche
Einkommen des Beschwerdeführers übersteigt das betreibungsrechtliche
Existenzminimum demnach um Fr. …. Dieser Betrag reicht aus, die
Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. … und des
vorliegenden Verfahrens von Fr. … sowie die Anwaltskosten von Fr. …
innerhalb eines Jahres abzuzahlen. Entsprechend ist die Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers zu verneinen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
für das vorliegende als auch das vorinstanzliche Verfahren abzuweisen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Die Beschwerde betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2016 (SB.2019.00051) wird abgewiesen.
3.
Die Beschwerde betreffend
direkte Bundessteuer 2016 (SB.2019.00052) wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2019.00051 wird festgesetzt auf:
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 1'087.50 Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2019.00052 wird festgesetzt auf:
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 552.50 Total der Kosten.
6.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …