Lexipedia

Entscheid

SB.2019.00051

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00051

1. November 2019Deutsch24 min

(URT.2019.21229)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Begründung, die den bisher ungewiss gebliebenen Sachverhalt erhellt. Der

Einwand, das Einkommen sei im Rahmen der Ermessensveranlagung zu hoch geschätzt

worden, ist deshalb zu allgemein und nichtssagend (Richner et al.,

Art. 132 DBG N. 57 f.). Es reicht nicht aus, die Einschätzung bloss

in pauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der

Einschätzung als zu hoch zu bezeichnen (BGr, 2. Juli 2008,2C_620/2007 =

StE 2009 B 95.1 Nr. 13). Ferner muss die Einsprache zumindest

sinngemäss einen Antrag enthalten. Der Antrag, das Einkommen sei so

festzusetzen, wie es sich aufgrund der noch einzureichenden ordnungsgemässen

Buchhaltung und der vollständig ausgefüllten Steuererklärung ergeben werde,

reicht jedoch nicht (Richner et al., Art. 132 DBG N. 57 f.;

dieselben, § 140 StG N. 67).

4.3.2

In der Einsprache vom 30. Mai 2018 verweist der Pflichtige auf sein

Schreiben an das Steueramt der Stadt Zürich vom 26. November 2017 und

führt aus, dass das besagte Erwerbseinkommen von rund Fr. … nach wie vor

bestritten werde. Ohne dieses Einkommen würden sich seine Einkünfte für das

Jahr 2016 auf knapp Fr. … vor Abzug aller Umtriebe belaufen.

Die Aussage, dass

sich seine Einkünfte vor Abzug aller Umtriebe auf knapp Fr. … belaufen

würden, stellt keinen genügend substanziierten Antrag hinsichtlich des

steuerbaren Einkommens dar. Erstens fehlen Angaben zu den abziehbaren Aufwendungen

und zweitens bezieht sich dieser Betrag einzig auf das Einkommen aus

selbständiger Erwerbstätigkeit, sagt aber nichts über restliche Einkünfte aus. Im

Ergebnis ist der Vorinstanz deshalb beizupflichten, dass die Einsprache nicht

den strengen Substanziierungs- und Beweisanforderungen des Einspracheverfahrens

entsprach, weshalb es an einer Prozessvoraussetzung fehlte. Mangels

ausreichender Begründung kann offengelassen werden, ob rechtsgenügende Beweise

angeboten wurden. Die Vorinstanz hat den Nichteintretensentscheid des

kantonalen Steueramts zu Recht geschützt.

Dies führt zur

Abweisung der Beschwerde.

5. Direkte Bundessteuer

5.1 Gemäss

Art. 130 Abs. 2 DBG nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung

nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn die steuerpflichtige Person trotz

Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt hat oder die Steuerfaktoren

mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können.

Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur

wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (Art. 132 Abs. 3 DBG).

Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).

Die Bestimmungen von Art. 130 Abs. 2 DBG sowie Art. 132 Abs. 3

DBG entsprechen § 139 Abs. 2 StG resp. § 140 Abs. 2 StG. Ferner

gelten die Bestimmungen im Zusammenhang mit der elektronischen Steuererklärung

kraft Art. 104 Abs. 1 DBG bzw. § 4 der Verordnung über die

Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 4. November

1998 auch für das Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer. Das oben zu

den Staats- und Gemeindesteuern Ausgeführte gilt somit auch für die Belange der

direkten Bundessteuer.

Demzufolge ist die

Beschwerde auch hinsichtlich der direkten Bundessteuer abzuweisen.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang

sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht

ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG in

Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64

Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968

[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145

Abs. 2 DBG).

7.

7.1 Für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt der Beschwerdeführer die

unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands gestützt auf § 16 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG].

7.2 Nach § 16

Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Sie haben nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren

Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Richner et

al., § 151 StG N. 35; Richner et al., Art. 144 DBG N. 24;

Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. A., Zürich

etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos bzw. bedürftig ist, wer nicht

in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinen Einkünften – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist (bei aufwendigen Prozessen

innert zwei Jahren, bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres) zu

tilgen (BGr, 2. August 2018,2C_409/2017, E. 6.1.2; Richner et al., § 151

StG N. 34; Richner et al., Art. 144 DBG N. 23; Plüss, § 16 N. 20).

Das Begehren des Pflichtigen kann nicht als offensichtlich

aussichtslos bezeichnet werden, zumal sich doch verschiedene kompliziertere

Rechtsfragen gestellt haben. Es ist daher zu prüfen, ob der Pflichtige

mittellos ist.

7.2.1

Der Pflichtige wohnt zusammen mit seiner Konkubinatspartnerin und dem

gemeinsamen dreijährigen Sohn. Gemäss dem als Beschwerdebeilage eingereichten

und vom Pflichtigen unterzeichneten Formular "Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege" beträgt sein derzeitiger monatlicher Nettoverdienst Fr. ….

7.2.2

Die anrechenbaren Ausgaben zur Beurteilung der prozessrechtlichen

Bedürftigkeit entsprechen in erster Linie dem betreibungsrechtlichen

Existenzminimum; zu dessen Berechnung sind die Richtlinien für die Berechnung

des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss dem Kreisschreiben der

Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die

Bezirksgerichte und die Betreibungsämter vom 16. September 2009

heranzuziehen (Plüss, § 16 N. 33). Für ein Paar mit einem oder

mehreren Kindern, die in Haushaltsgemeinschaft leben, beträgt der Grundbetrag

Fr. … sowie Fr. … für ein Kind unter 10 Jahren; gesamthaft Fr. ….

Demzufolge beträgt der Grundbetrag des Pflichtigen Fr. …. Bei der

Ermittlung des monatlichen Grundbedarfs soll nicht schematisch auf das

betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen

Umständen Rechnung getragen werden. Der prozessuale Notbedarf ist generell

höher als das betreibungsrechtliche Existenzminimum und zu seiner Ermittlung

darf nicht nur auf Letzteres abgestellt werden (BGr, 2. August 2018,

2C_409/2017, E. 6.1.4). In der Regel rechtfertigt es sich, nicht nur den

monatlichen Grundbetrag gemäss Ziff. II des Kreisschreibens, sondern einen

erweiterten Grundbedarf zu berücksichtigen, indem ein Zuschlag von 20 %

auf dem monatlichen Grundbetrag gewährt wird (VGr, 26. September 2018,

VB.2018.00501, E. 3.3). Dadurch erhöht sich der Grundbetrag des

Pflichtigen auf Fr. ….

Als weitere Zuschläge

zum monatlichen Grundbetrag sind die effektiven Ausgaben für die Wohnungsmiete

(inklusive Heizkosten), Krankenkassenbeiträge (unter Berücksichtigung der

Prämienverbilligung), Hausrat- und Haftpflichtversicherungen, unumgängliche

Berufsauslagen und Transportkosten zum Arbeitsplatz sowie weitere notwendige

Auslagen wie beispielsweise für die Betreuung und Pflege von

Familienmitgliedern zu berücksichtigen (Plüss, § 16 N. 36). Die

Steuern sind im Zusammenhang mit der Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit

nicht als relevante Ausgaben zu berücksichtigen (VGr, 31. Mai 2017,

VB.2017.00230, E. 6.2).

Der Pflichtige belegt

die folgenden Aufwendungen: Anteil an die Wohnungsmiete von Fr. …,

Krankenkassenprämien von Fr. …, Beitrag an die Krankenkassenprämien des

Kindes von Fr. …, unumgängliche Berufsauslagen von Fr. …, die Hälfte

der Kosten des Kinderhorts von Fr. …, für die Hausrat-/Haftpflichtversicherung

Fr. …, sowie die vorliegend nicht zu berücksichtigende monatliche

Steuerbelastung von Fr. …. Nicht zu berücksichtigen sind auch die vom

Pflichtigen geltend gemachten Schuldzinsen für Kredite von Fr. …, die

Lebensversicherungsprämien von Fr. … sowie die monatliche Steuerlast von

Fr. …, weil diese Kosten mit dem um 20 % erweiterten Grundbedarf

gedeckt werden können (VGr, 31. Mai 2017, VB.2017.00230, E. 6.2; VGr,

1. April 2015, VB.2015.00112, E. 2.3).

Der Pflichtige macht

ferner Schulden in Höhe von gesamthaft Fr. … geltend.

Rechtsprechungsgemäss sind verfallene Schulden bei der Beurteilung der Bedürftigkeit

der um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchenden Person nur zu berücksichtigen,

soweit sie tatsächlich bezahlt werden, was ebenfalls durch die um

unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Person nachzuweisen ist (BGr,

8. April 2014,5A_32/2014, E. 3.3). Durch einen Darlehensvertrag

belegt sind jedoch nur Fr. …. Der eingereichte Darlehensvertrag bescheinigt

vereinbarte monatliche Rückzahlungsraten von Fr. … ab Februar 2018 und

Fr. … ab August 2018. Gemäss dem ebenfalls eingereichten Kontoauszug des

Monats Mai 2019 besteht ein Dauerauftrag zur Überweisung von monatlich

Fr. … an die Darlehensgeber. Damit ist belegt, dass der Pflichtige

monatlich Fr. … an Amortisationszahlungen leistet, nicht jedoch wie von

ihm geltend gemacht Fr. …. Damit ist sein Bedarf um Fr. … zu erhöhen.

7.3 Nach dem

Gesagten beträgt der für das erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum

anrechenbare monatliche Aufwand des Pflichtigen Fr. …. Das monatliche

Einkommen des Beschwerdeführers übersteigt das betreibungsrechtliche

Existenzminimum demnach um Fr. …. Dieser Betrag reicht aus, die

Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. … und des

vorliegenden Verfahrens von Fr. … sowie die Anwaltskosten von Fr. …

innerhalb eines Jahres abzuzahlen. Entsprechend ist die Mittellosigkeit des

Beschwerdeführers zu verneinen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

für das vorliegende als auch das vorinstanzliche Verfahren abzuweisen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die Beschwerde betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2016 (SB.2019.00051) wird abgewiesen.

3.

Die Beschwerde betreffend

direkte Bundessteuer 2016 (SB.2019.00052) wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2019.00051 wird festgesetzt auf:

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 1'087.50 Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2019.00052 wird festgesetzt auf:

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 552.50 Total der Kosten.

6.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …