SB.2019.00055
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00055
23. Oktober 2019Deutsch11 min
(URT.2019.21188)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2019.00055
SB.2019.00056
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. Oktober 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Ersatzrichter Marco Greter, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung
Recht,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2011
Direkte Bundessteuer 2011,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Eheleute A und B (nachfolgend: die Pflichtigen)
wurden mit Einschätzungsentscheid vom 4. November 2016 für die Staats- und
Gemeindesteuern 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
eingeschätzt, wobei Fr. … als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert
und entsprechend als Ertrag aus qualifizierter Beteiligungen aufgerechnet
wurde. Zugleich wurde das steuerbare Vermögen aufgrund von
Bewertungskorrekturen um Fr. … erhöht und auf insgesamt Fr. …
eingeschätzt. Gleichentags wurde das steuerbare und satzbestimmende Einkommen
der Pflichtigen für die direkte Bundessteuer 2011 auf Fr. … veranlagt.
Die hiergegen erhobenen Einsprachen hiess das kantonale
Steueramt am 14. Juli 2017 in einem vorliegend nicht mehr strittigen Punkt
teilweise gut, soweit es auf diese eintrat. Entsprechend setzte es das
steuerbare Einkommen bei der direkten Bundessteuer 2011 neu auf Fr. … und
bei der Staats- und Gemeindesteuern 2011 neu auf Fr. … fest, davon Fr. …
als Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen. Das steuerbare Vermögen schätzte
es unverändert auf Fr. … ein.
Erwägungen
II.
Die gegen die nicht korrigierten Aufrechnungen erhobenen
Rechtsmittel hiess das Steuerrekursgericht am 14. Mai 2019 insoweit gut,
als dass es die steuerbaren Einkommen neu auf Fr. … (direkte Bundessteuer
2011) bzw. Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2011, davon Fr. … als
Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen) festsetzte. Das steuerbare Vermögen
schätzte es unverändert auf Fr. … ein. Vom Steuerrekursgericht nicht
korrigiert wurde unter anderem die Aufrechnung eines von der C AG an den
Pflichtigen abgetretenen Provisionsanspruchs in Höhe von Fr. … als
geldwerte Leistung.
III.
Mit Beschwerden vom 25. Juni 2019 (Datum Poststempel)
beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es sei die Aufrechnung der
erwähnten Provision der C AG als geldwerte Leistung im Umfang von Fr. …
aufzuheben.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete und sich das Gemeindesteueramt und die Eidgenössische Steuerverwaltung
(ESTV) nicht vernehmen liessen, beantragte das kantonale Steueramt die
Abweisung der Beschwerden.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die
vorliegend zu beurteilende Beschwerdeschrift ist lediglich vom Pflichtigen,
nicht aber von dessen Ehefrau unterzeichnet. Ehegatten, die (am Ende der im
Streit stehenden Steuerperiode) in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
leben, werden gemeinsam eingeschätzt bzw. veranlagt, weshalb sie auch die ihnen
zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten zwingend gemeinsam ausüben
müssen (§ 123 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]
bzw. Art. 113 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
vom 14. Dezember 1990 [DBG], vgl. auch RB 1998 Nr. 132 für den Fall,
in welchem ein Ehegatte ausdrücklich Abstand von den vom Ehegatten eingelegten
Rechtsmitteln nimmt). Dabei genügt es bei Rechtsmitteln und anderen Eingaben,
wenn nur ein Ehegatte innert Frist handelt (§ 123 Abs. 3 StG bzw.
Art. 113 Abs. 3 DBG).
In diesem Sinn und den diesbezüglich unangefochten
gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen hat der inzwischen getrennt von seiner
Ehefrau lebende Pflichtige durch seine Rechtsmitteleingabe auch seine Ehefrau
am Verfahren beteiligt und verpflichtet. Wie schon vor Vorinstanz wurden
entsprechend auch beide Ehegatten als Partei in das Beschwerdeverfahren
miteinbezogen (vgl. VGr, 10. November 2017, SB.2017.00096, E. 1.1).
1.2
Die
Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2011 (SB.2019.00055) und
direkter Bundessteuer 2011 (SB.2019.00056) betreffen dieselben
Pflichtigen sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie – wie schon vor
Vorinstanz – zu vereinigen sind.
1.3
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3
StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140
bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission
"sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist,
dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den
Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II
548.
E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).
1.4
Im
Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit
die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen
oder Beweismittel, die nicht spätestens im vorinstanzlichen Verfahren behauptet
bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot
ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen
und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder
der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur
nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (vgl. BGE 131 II
548.
E. 2).
Der Pflichtige hat bereits vor Steuerrekursgericht einen
Kontoauszug der C AG eingereicht, aus welchem die erwähnte Belastung
seines Kontokorrents hervorgeht. Es kann damit offenbleiben, inwiefern die
übrigen Buchhaltungsunterlagen der C AG novenrechtlich noch zugunsten der
Pflichtigen berücksichtigt werden können.
2.
2.1
Hintergrund
der vor Verwaltungsgericht noch strittigen Aufrechnung ist eine im Zusammenhang
mit dem Kauf der Beteiligung "D AG" von der E AG an die C AG
zugesprochene Provision in Höhe von Fr. …, welche wiederum an den
Pflichtigen als Geschäftsführer der C AG abgetreten wurde. Zugleich
minderte sich die Schuld des Pflichtigen gegenüber der E AG um genau
diesen Betrag.
2.2
Der
Pflichtige bestreitet vor Verwaltungsgericht diesen Sachverhalt nicht, verneint
aber den Zufluss steuerbaren Einkommens, "da die fraglichen Fr. … aus
der vorgeblichen 'Provisionsabtretung' bei der C AG" ihm (bzw. seinem
Kontokorrent bei der C AG) belastet worden seien. Der Pflichtige reichte
hierzu als Beschwerdebeilage Kontoauszüge der C AG ein, gemäss welchen am
30.
Juni 2011 die erwähnte Provision der E AG an den Pflichtigen
abgetreten und zugleich dessen Kontokorrent belastet wurde.
2.3
Gemäss
§ 20 Abs. 1 lit. c StG bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. c
DBG sind als Ertrag aus beweglichem Vermögen, insbesondere Dividenden,
Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse, Kapitalrückzahlungen für Gratisaktien
und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art, steuerbar. Zu den
letztgenannten Leistungen gehören insbesondere die verdeckten
Gewinnausschüttungen im Sinn von § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e
StG bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG, d. h. die von der Gesellschaft an ihre
Aktionäre oder diesen nahestehenden Personen bewusst zugewendeten geldwerten
Vorteile, denen keine oder keine genügenden Gegenleistungen des
Anteilsinhabers gegenüberstehen und die einem an der Gesellschaft nicht
beteiligten Dritten nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang erbracht
worden wären und deren Charakter für die Organe der Gesellschaft erkennbar war
(BGr, 6. August 2015,2C_16/2015, E. 2.3.1; BGE 140
II 88 E. 4.1 = Pra 103 [2014] Nr. 77; BGE 138 II 57 E. 2.2). Der Grund solcher Vorteilszuwendungen liegt nicht in der
Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, sondern im Beteiligungsverhältnis. Mit der
Ausrichtung von geldwerten Vorteilen kommt die Gesellschaft nicht
geschäftlichen Verpflichtungen nach, sondern verwendet Gewinn im Interesse
ihrer Aktionäre (Art. 660 des Obligationenrechts [OR]; Markus Reich,
Verdeckte Vorteilszuwendungen zwischen verbundenen Unternehmen, ASA 54
[1985/86] S. 609, 621 f.; VGr, 14. Mai 2008, SB.2007.00073,
E. 2.2.1). Hierzu ist im Rahmen eines Drittvergleichs
(sogenanntes Prinzip des "dealing at arm's length") und unter
Berücksichtigung aller konkreten Umstände des abgeschlossenen Geschäfts
festzustellen, ob die zu beurteilende Leistung im
Vergleich zu üblichem und marktgerechtem Geschäftsgebaren als derart
ungewöhnlich einzustufen ist, dass sie (so) nicht erbracht worden wäre, wenn
der Leistungsempfänger der Gesellschaft oder dem Anteilsinhaber nicht
nahestehen würde (vgl. u. a. BGE 138 II 57
E. 2.2 ff. mit weiteren Hinweisen).
Mangels Nettozuflusses liegt bei einer korrespondierenden und
bereits zum Zuflusszeitpunkt bestehenden liquiden Rückerstattungsverpflichtung
grundsätzlich keine geldwerte Leistung vor, was namentlich bei einem unter
Drittbedingungen gewährten Darlehen der Fall ist (vgl. BGr, 23. Mai 2016,
2C_357/2014, E. 8.1 sowie Markus Reich, Steuerrecht, 2. A., Zürich
etc. 2012, § 10 N. 28a f.; Reich, ASA 80 S. 114 ff.,
mit kritischen Anmerkungen; BGE 138 II 57 E. 3.1; VGr,
14.
Mai 2008, SB.2007.00073, E. 2.2, je mit weiteren
Hinweisen). Eine geldwerte Leistung ist jedoch anzunehmen,
wenn das gewährte Darlehen (oder eine sonstige Zahlung) durch den
Gesellschaftszweck nicht abgedeckt oder im Rahmen der gesamten Bilanzstruktur
ungewöhnlich ist, weiter bei fehlender Bonität des Schuldners oder dann, wenn
keine Sicherheiten und keine Rückzahlungsverpflichtungen bestehen, die
Darlehenszinsen nicht bezahlt, sondern dem Darlehenskonto laufend belastet
werden und schriftliche Vereinbarungen fehlen (vgl. BGE 138 II 57 E. 3.1
mit weiteren Hinweisen).
2.4
Der
Beschwerdeführer stand als Verwaltungsratsmitglied, Verwaltungsratspräsident oder
Geschäftsführer unbestrittenermassen in einem besonderen Näheverhältnis zu
sämtlichen direkt oder indirekt involvierten Unternehmungen. Vor
Verwaltungsgericht ist allein strittig, ob die an den Pflichtigen abgetretene
Provision im Umfang von Fr. … als geldwerte Leistung aufzurechnen ist oder
der entsprechende Zufluss durch eine vom Pflichtigen behauptete Gegenleistung
neutralisiert wurde. Letzteres wäre der Fall, wenn der Abtretung der Provision
an den Pflichtigen bereits zum Zuflusszeitpunkt ein korrespondierender
Vermögensabfluss gegenübergestanden wäre, insbesondere in Form einer liquiden
Rückerstattungsverpflichtung, mit deren Durchsetzung unmittelbar zu rechnen
war.
2.5
Hiervon
kann aufgrund der Umstände nicht ausgegangen werden: Der Pflichtige legte vor Verwaltungsgericht
die Gründe für die Abtretung der Provision und die damit korrespondierende
Belastung seines Kontokorrents nicht näher dar. Denkbar wäre insbesondere eine
Darlehensgewährung durch die C AG. Unabhängig vom konkreten Rechtsgrund
für die Abtretung ist aufgrund der konkreten Umstände jedoch davon auszugehen,
dass eine Rückzahlung der abgetretenen Provisionssumme zum Zuflusszeitpunkt
nicht beabsichtigt war: Die C AG wies in ihrem Jahresabschluss 2011
Passiven in Höhe von Fr. … aus, davon Fr. … kurzfristige
Finanzverbindlichkeiten. Ihre Aktiven in Höhe von Fr. … bestanden per Ende
2011.
hauptsächlich aus Forderungen gegenüber dem Kontokorrent des Pflichtigen
in Höhe von Fr. …. Den Pflichtigen wiederum standen gemäss Steuerdeklaration
Ende 2011 lediglich rund Fr. … liquide Mittel zur Verfügung, denen (ohne
die gegenüber dem erwähnten Kontokorrenkonto verbuchten Forderung der C AG
in Höhe von Fr. …) deklarierte Schulden von rund Fr. …
gegenüberstanden. In einer solchen wirtschaftlichen Situation lässt sich die
Abtretung der Provision an den Pflichtigen nur aus den
Beteiligungsverhältnissen erklären, während die verbuchte Belastung des
Kontokorrents des Pflichtigen offenkundig keine liquide
Rückerstattungsverpflichtung zu begründen vermochte, fehlte dem Pflichtigen
doch hierzu bereits die erforderliche Liquidität. Unter Drittbedingungen hätte
eine derartige "verrechnungsweise" Abtretung des Provisionsanspruchs
niemals stattgefunden, zumal vom Pflichtigen weder Sicherheiten noch
Schuldzinsen geleistet wurden. Sodann hätte sowohl die Abtretung der Provision
als auch die Rückzahlungsverpflichtung des Pflichtigen der Schriftform bedürft
(vgl. Art. 165 Abs. 1 und Art. 718b des Obligationenrechts vom
30.
März 1911 [OR] sowie die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz).
Der Verzicht auf diese Formvorschriften indiziert ebenfalls, dass eine
tatsächliche Rückzahlung durch den Pflichtigen von den Beteiligten nicht
beabsichtigt war, zumal mit einer Durchsetzung der Rückzahlungsverpflichtung
gegen den Willen des Pflichtigen aufgrund von dessen beherrschenden Stellung
bei der C AG nicht zu rechnen war. Überdies deklarierten die Pflichtigen
auch im Schuldenverzeichnis ihrer Steuerdeklaration 2011 keinerlei Schulden
gegenüber der C AG. Dies alles deutet klar darauf hin, dass der Abtretung
der Provisionsforderung durch die C AG keine einem Drittvergleich
standhaltende Gegenleistung gegenüberstand.
Im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen ist somit eine
(gleichwertige) Gegenleistung, welche die geschäftsmässige Begründetheit der
Provisionsabtretung belegen würde, durch den hierfür beweisbelasteten Pflichtigen
weiterhin nicht nachgewiesen. Im Übrigen kann auf die nach wie vor zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
Damit sind die (vereinigten) Beschwerden vollumfänglich
abzuweisen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den
Pflichtigen aufzuerlegen, wobei auch die Ehegattin des Pflichtigen als
unterliegende Partei kostenpflichtig wird und solidarisch mithaftet (§ 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und Art. 144 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG; vgl. auch E. 1.1
vorstehend). Sodann steht den Pflichtigen ausgangsgemäss auch keine Umtriebsentschädigung
zu, zumal eine solche ohnehin nicht beantragt wurde (§ 17 Abs. 2 VRG
in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 64
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2
DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Verfahren SB.2019.00055 und SB.2019.00056 werden vereinigt.
2.
Die
Beschwerde SB.2019.00055 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2011 wird
abgewiesen.
3.
Die
Beschwerde SB.2019.00056 betreffend direkte Bundessteuer 2011 wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00055 wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.00; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 3'587.50 Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00056 wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.00; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 3'052.50 Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 je zur Hälfte
auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
7.
Eine
Partei- respektive Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9.
Mitteilung an …