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Entscheid

SB.2019.00055

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00055

23. Oktober 2019Deutsch11 min

(URT.2019.21188)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Eheleute A und B (nachfolgend: die Pflichtigen)

wurden mit Einschätzungsentscheid vom 4. November 2016 für die Staats- und

Gemeindesteuern 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

eingeschätzt, wobei Fr. … als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert

und entsprechend als Ertrag aus qualifizierter Beteiligungen aufgerechnet

wurde. Zugleich wurde das steuerbare Vermögen aufgrund von

Bewertungskorrekturen um Fr. … erhöht und auf insgesamt Fr. …

eingeschätzt. Gleichentags wurde das steuerbare und satzbestimmende Einkommen

der Pflichtigen für die direkte Bundessteuer 2011 auf Fr. … veranlagt.

Die hiergegen erhobenen Einsprachen hiess das kantonale

Steueramt am 14. Juli 2017 in einem vorliegend nicht mehr strittigen Punkt

teilweise gut, soweit es auf diese eintrat. Entsprechend setzte es das

steuerbare Einkommen bei der direkten Bundessteuer 2011 neu auf Fr. … und

bei der Staats- und Gemeindesteuern 2011 neu auf Fr. … fest, davon Fr. …

als Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen. Das steuerbare Vermögen schätzte

es unverändert auf Fr. … ein.

Erwägungen

II.

Die gegen die nicht korrigierten Aufrechnungen erhobenen

Rechtsmittel hiess das Steuerrekursgericht am 14. Mai 2019 insoweit gut,

als dass es die steuerbaren Einkommen neu auf Fr. … (direkte Bundessteuer

2011) bzw. Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2011, davon Fr. … als

Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen) festsetzte. Das steuerbare Vermögen

schätzte es unverändert auf Fr. … ein. Vom Steuerrekursgericht nicht

korrigiert wurde unter anderem die Aufrechnung eines von der C AG an den

Pflichtigen abgetretenen Provisionsanspruchs in Höhe von Fr. … als

geldwerte Leistung.

III.

Mit Beschwerden vom 25. Juni 2019 (Datum Poststempel)

beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es sei die Aufrechnung der

erwähnten Provision der C AG als geldwerte Leistung im Umfang von Fr. …

aufzuheben.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete und sich das Gemeindesteueramt und die Eidgenössische Steuerverwaltung

(ESTV) nicht vernehmen liessen, beantragte das kantonale Steueramt die

Abweisung der Beschwerden.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

vorliegend zu beurteilende Beschwerdeschrift ist lediglich vom Pflichtigen,

nicht aber von dessen Ehefrau unterzeichnet. Ehegatten, die (am Ende der im

Streit stehenden Steuerperiode) in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe

leben, werden gemeinsam eingeschätzt bzw. veranlagt, weshalb sie auch die ihnen

zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten zwingend gemeinsam ausüben

müssen (§ 123 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]

bzw. Art. 113 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

vom 14. Dezember 1990 [DBG], vgl. auch RB 1998 Nr. 132 für den Fall,

in welchem ein Ehegatte ausdrücklich Abstand von den vom Ehegatten eingelegten

Rechtsmitteln nimmt). Dabei genügt es bei Rechtsmitteln und anderen Eingaben,

wenn nur ein Ehegatte innert Frist handelt (§ 123 Abs. 3 StG bzw.

Art. 113 Abs. 3 DBG).

In diesem Sinn und den diesbezüglich unangefochten

gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen hat der inzwischen getrennt von seiner

Ehefrau lebende Pflichtige durch seine Rechtsmit­teleingabe auch seine Ehefrau

am Verfahren beteiligt und verpflichtet. Wie schon vor Vorinstanz wurden

entsprechend auch beide Ehegatten als Partei in das Beschwerdeverfahren

miteinbezogen (vgl. VGr, 10. November 2017, SB.2017.00096, E. 1.1).

1.2

Die

Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2011 (SB.2019.00055) und

direkter Bundessteuer 2011 (SB.2019.00056) betreffen dieselben

Pflichtigen sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie – wie schon vor

Vorinstanz – zu vereinigen sind.

1.3

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht

betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3

StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere

verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer

gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die Vor­schriften von Art. 140

bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Re­kurskommission

"sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist,

dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den

Staats- und Ge­meindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II

548.

E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).

1.4

Im

Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit

die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen

oder Beweismittel, die nicht spätestens im vorinstanzlichen Verfahren behauptet

bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im

Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot

ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen

und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder

der Stützung von geltend gemachten Rechtsver­letzungen dienen, die ihrer Natur

nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (vgl. BGE 131 II

548.

E. 2).

Der Pflichtige hat bereits vor Steuerrekursgericht einen

Kontoauszug der C AG eingereicht, aus welchem die erwähnte Belastung

seines Kontokorrents hervorgeht. Es kann damit offenbleiben, inwiefern die

übrigen Buchhaltungsunterlagen der C AG novenrechtlich noch zugunsten der

Pflichtigen berücksichtigt werden können.

2.

2.1

Hintergrund

der vor Verwaltungsgericht noch strittigen Aufrechnung ist eine im Zusammenhang

mit dem Kauf der Beteiligung "D AG" von der E AG an die C AG

zugesprochene Provision in Höhe von Fr. …, welche wiederum an den

Pflichtigen als Geschäftsführer der C AG abgetreten wurde. Zugleich

minderte sich die Schuld des Pflichtigen gegenüber der E AG um genau

diesen Betrag.

2.2

Der

Pflichtige bestreitet vor Verwaltungsgericht diesen Sachverhalt nicht, verneint

aber den Zufluss steuerbaren Einkommens, "da die fraglichen Fr. … aus

der vorgeblichen 'Provisionsabtretung' bei der C AG" ihm (bzw. seinem

Kontokorrent bei der C AG) belastet worden seien. Der Pflichtige reichte

hierzu als Beschwerdebeilage Kontoauszüge der C AG ein, gemäss welchen am

30.

Juni 2011 die erwähnte Provision der E AG an den Pflichtigen

abgetreten und zugleich dessen Kontokorrent belastet wurde.

2.3

Gemäss

§ 20 Abs. 1 lit. c StG bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. c

DBG sind als Ertrag aus beweglichem Vermögen, insbesondere Dividenden,

Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse, Kapitalrückzahlungen für Gratisaktien

und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art, steuerbar. Zu den

letztgenannten Leistungen gehören insbesondere die verdeckten

Gewinnausschüttungen im Sinn von § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e

StG bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG, d. h. die von der Gesellschaft an ihre

Aktionäre oder diesen nahestehenden Personen bewusst zugewendeten geldwerten

Vorteile, denen keine oder keine genügenden Gegen­leistungen des

Anteilsinhabers gegenüberstehen und die einem an der Gesellschaft nicht

beteiligten Dritten nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang erbracht

worden wären und deren Charakter für die Organe der Gesellschaft erkennbar war

(BGr, 6. August 2015,2C_16/2015, E. 2.3.1; BGE 140

II 88 E. 4.1 = Pra 103 [2014] Nr. 77; BGE 138 II 57 E. 2.2). Der Grund solcher Vorteilszuwendungen liegt nicht in der

Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, sondern im Beteiligungsverhältnis. Mit der

Ausrichtung von geldwerten Vorteilen kommt die Gesellschaft nicht

geschäftlichen Verpflichtungen nach, sondern verwendet Gewinn im Interesse

ihrer Aktionäre (Art. 660 des Obligationenrechts [OR]; Markus Reich,

Verdeckte Vorteilszuwendungen zwischen verbundenen Unternehmen, ASA 54

[1985/86] S. 609, 621 f.; VGr, 14. Mai 2008, SB.2007.00073,

E. 2.2.1). Hierzu ist im Rahmen eines Drittvergleichs

(sogenanntes Prinzip des "dealing at arm's length") und unter

Berücksichtigung aller konkreten Umstände des abgeschlossenen Geschäfts

festzustellen, ob die zu beurteilende Leistung im

Vergleich zu üblichem und marktgerechtem Geschäftsgebaren als derart

ungewöhnlich einzustufen ist, dass sie (so) nicht erbracht worden wäre, wenn

der Leistungsempfänger der Gesellschaft oder dem Anteilsinhaber nicht

nahestehen würde (vgl. u. a. BGE 138 II 57

E. 2.2 ff. mit weiteren Hinweisen).

Mangels Nettozuflusses liegt bei einer korrespondierenden und

bereits zum Zuflusszeitpunkt bestehenden liquiden Rückerstattungsverpflichtung

grundsätzlich keine geldwerte Leistung vor, was namentlich bei einem unter

Drittbedingungen gewährten Darlehen der Fall ist (vgl. BGr, 23. Mai 2016,

2C_357/2014, E. 8.1 sowie Markus Reich, Steuerrecht, 2. A., Zürich

etc. 2012, § 10 N. 28a f.; Reich, ASA 80 S. 114 ff.,

mit kritischen Anmerkungen; BGE 138 II 57 E. 3.1; VGr,

14.

Mai 2008, SB.2007.00073, E. 2.2, je mit weiteren

Hinweisen). Eine geldwerte Leistung ist jedoch anzunehmen,

wenn das gewährte Darlehen (oder eine sonstige Zahlung) durch den

Gesellschaftszweck nicht abgedeckt oder im Rahmen der gesamten Bilanzstruktur

ungewöhnlich ist, weiter bei fehlender Bonität des Schuldners oder dann, wenn

keine Sicherheiten und keine Rückzahlungsverpflichtungen bestehen, die

Darlehenszinsen nicht bezahlt, sondern dem Darlehenskonto laufend belastet

werden und schriftliche Vereinbarungen fehlen (vgl. BGE 138 II 57 E. 3.1

mit weiteren Hinweisen).

2.4

Der

Beschwerdeführer stand als Verwaltungsratsmitglied, Verwaltungsratspräsident oder

Geschäftsführer unbestrittenermassen in einem besonderen Näheverhältnis zu

sämtlichen direkt oder indirekt involvierten Unternehmungen. Vor

Verwaltungsgericht ist allein strittig, ob die an den Pflichtigen abgetretene

Provision im Umfang von Fr. … als geldwerte Leistung aufzurechnen ist oder

der entsprechende Zufluss durch eine vom Pflichtigen behauptete Gegenleistung

neutralisiert wurde. Letzteres wäre der Fall, wenn der Abtretung der Provision

an den Pflichtigen bereits zum Zuflusszeitpunkt ein korrespondierender

Vermögensabfluss gegenübergestanden wäre, insbesondere in Form einer liquiden

Rückerstattungsverpflichtung, mit deren Durchsetzung unmittelbar zu rechnen

war.

2.5

Hiervon

kann aufgrund der Umstände nicht ausgegangen werden: Der Pflichtige legte vor Verwaltungsgericht

die Gründe für die Abtretung der Provision und die damit korrespondierende

Belastung seines Kontokorrents nicht näher dar. Denkbar wäre insbesondere eine

Darlehensgewährung durch die C AG. Unabhängig vom konkreten Rechtsgrund

für die Abtretung ist aufgrund der konkreten Umstände jedoch davon auszugehen,

dass eine Rückzahlung der abgetretenen Provisionssumme zum Zuflusszeitpunkt

nicht beabsichtigt war: Die C AG wies in ihrem Jahresabschluss 2011

Passiven in Höhe von Fr. … aus, davon Fr. … kurzfristige

Finanzverbindlichkeiten. Ihre Aktiven in Höhe von Fr. … bestanden per Ende

2011.

hauptsächlich aus Forderungen gegenüber dem Kontokorrent des Pflichtigen

in Höhe von Fr. …. Den Pflichtigen wiederum standen gemäss Steuerdeklaration

Ende 2011 lediglich rund Fr. … liquide Mittel zur Verfügung, denen (ohne

die gegenüber dem erwähnten Kontokorrenkonto verbuchten Forderung der C AG

in Höhe von Fr. …) deklarierte Schulden von rund Fr. …

gegenüberstanden. In einer solchen wirtschaftlichen Situation lässt sich die

Abtretung der Provision an den Pflichtigen nur aus den

Beteiligungsverhältnissen erklären, während die verbuchte Belastung des

Kontokorrents des Pflichtigen offenkundig keine liquide

Rückerstattungsverpflichtung zu begründen vermochte, fehlte dem Pflichtigen

doch hierzu bereits die erforderliche Liquidität. Unter Drittbedingungen hätte

eine derartige "verrechnungsweise" Abtretung des Provisionsanspruchs

niemals stattgefunden, zumal vom Pflichtigen weder Sicherheiten noch

Schuldzinsen geleistet wurden. Sodann hätte sowohl die Abtretung der Provision

als auch die Rückzahlungsverpflichtung des Pflichtigen der Schriftform bedürft

(vgl. Art. 165 Abs. 1 und Art. 718b des Obligationenrechts vom

30.

März 1911 [OR] sowie die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz).

Der Verzicht auf diese Formvorschriften indiziert ebenfalls, dass eine

tatsächliche Rückzahlung durch den Pflichtigen von den Beteiligten nicht

beabsichtigt war, zumal mit einer Durchsetzung der Rückzahlungsverpflichtung

gegen den Willen des Pflichtigen aufgrund von dessen beherrschenden Stellung

bei der C AG nicht zu rechnen war. Überdies deklarierten die Pflichtigen

auch im Schuldenverzeichnis ihrer Steuerdeklaration 2011 keinerlei Schulden

gegenüber der C AG. Dies alles deutet klar darauf hin, dass der Abtretung

der Provisionsforderung durch die C AG keine einem Drittvergleich

standhaltende Gegenleistung gegenüberstand.

Im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen ist somit eine

(gleichwertige) Gegenleistung, welche die geschäftsmässige Begründetheit der

Provisionsabtretung belegen würde, durch den hierfür beweisbelasteten Pflichtigen

weiterhin nicht nachgewiesen. Im Übrigen kann auf die nach wie vor zutreffenden

vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.

Damit sind die (vereinigten) Beschwerden vollumfänglich

abzuweisen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den

Pflichtigen aufzuerlegen, wobei auch die Ehegattin des Pflichtigen als

unterliegende Partei kostenpflichtig wird und solidarisch mithaftet (§ 151

Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und Art. 144 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG; vgl. auch E. 1.1

vorstehend). Sodann steht den Pflichtigen ausgangsgemäss auch keine Umtriebsentschädigung

zu, zumal eine solche ohnehin nicht beantragt wurde (§ 17 Abs. 2 VRG

in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 64

des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968

[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2

DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Verfahren SB.2019.00055 und SB.2019.00056 werden vereinigt.

2.

Die

Beschwerde SB.2019.00055 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2011 wird

abgewiesen.

3.

Die

Beschwerde SB.2019.00056 betreffend direkte Bundessteuer 2011 wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00055 wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.00; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 3'587.50 Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00056 wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.00; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 3'052.50 Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 je zur Hälfte

auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

7.

Eine

Partei- respektive Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an …