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Entscheid

SB.2019.00057

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00057

23. Oktober 2019Deutsch11 min

(URT.2019.21176)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 13. August 2018

wies das kantonale Steueramt das Gesuch von A um Erlass der im Rahmen eines

Nachsteuer- und Bussenverfahrens betreffend die Staats- und Gemeindesteuern

2006 bis 2010 auferlegten Nachsteuern in der Höhe von Fr. … und eine Busse

in der Höhe von Fr. … sowie Verfahrenskosten von Fr. … ab.

Dagegen gelangte A mit

Rekurs an die Finanzdirektion, welche den Rekurs am 27. Mai 2019 abwies.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 25. Juni 2019 beantragte A dem

Verwaltungsgericht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die

Gutheissung ihres Erlassgesuches. Die Finanzdirektion, Steueramt, Bereich

Finanzen, Gruppe Bezugsdienste (sowohl erste Instanz als auch Rekursinstanz)

beantragte am 12. Juli 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge

zulasten der Beschwerdeführerin.

Der mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2019 einverlangte

Kostenvorschuss ging fristgerecht ein. Am 18. Juli 2019 reichte die

Beschwerdeführerin zudem eine Ergänzung zu ihrer Beschwerde ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut

§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Dem Gericht ist es indessen verwehrt, das von der

Finanzdirektion in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der

Finanzdirektion zu setzen (VGr, 6. Dezember 2017,

SB.2017.00094/95, E. 1.1; VGr, 27. Juni 2012, SB.2011.00093,

E. 1.1 und 2.3, mit weiteren Hinweisen).

1.2

Anders als

bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts besteht bei der

Beschwerde gegen Entscheide des kantonalen Steueramts kein Novenausschluss,

weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind

neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig (§ 52 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung

mit § 20a VRG; VGr, 16. April 2014, SB.2014.00013,

E. 1.3).

2.

2.1

Gemäss § 183

StG können Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere

Verhältnisse, wie aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt der

Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung,

Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände beeinträchtigt ist, die Staats- und

Gemeindesteuern ganz oder teilweise erlassen werden. Die gesetzlichen

Bestimmungen zum Erlassverfahren werden durch die Weisung der Finanzdirektion

über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern vom 14. März

2016, Zürcher Steuerbuch (ZStB) Nr. 183.1 (nachfolgend Weisung

Steuererlass), konkretisiert. Letztere ist vom Verwaltungsgericht zumindest

insoweit mitzuberücksichtigen, als sie eine dem Einzelfall angepasste und

gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen

bzw. keine triftigen Gründe einer Anwendung entgegenstehen (BGE 121 II 473 E.

2.

b; BGE 141 II 199 E. 5.5; BGE 142 II 182 E. 2.3.3).

2.2

Die

Weisung Steuererlass konkretisiert, dass der Steuererlass zu gewähren ist, wenn

für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer,

eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte

bedeutet (Weisung Steuererlass, Rz. 2). Eine Notlage liegt etwa vor,

wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen

Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht (Weisung Steuererlass,

Rz. 7 lit. b). Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis

insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der

Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum nicht in absehbarer Zeit

vollumfänglich beglichen werden kann (Weisung Steuererlass, Rz. 8). Zur

Berechnung des Existenzminimums ist praxisgemäss auf das Kreisschreiben der

Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte

und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009

(nachfolgend Kreisschreiben Existenzminimum) abzustellen (VGr, 6. Dezember

2017, SB.2017.00094/95, E. 2.1.5).

2.3

Als

Ursachen für die Notlage einer natürlichen Person werden insbesondere

aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt der Familie oder

Unterhaltspflichten, hohe Kosten infolge Krankheit, Unfall oder Pflege, die

nicht von Dritten getragen werden, oder andauernde Arbeitslosigkeit anerkannt,

ebenso wie eine starke Überschuldung aufgrund ausserordentlicher Aufwendungen,

die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für welche die Person

nicht einzustehen hat. Geht die Notlage auf andere Ursachen zurück, so kann die

Erlassbehörde nicht zugunsten anderer Gläubiger auf die gesetzlichen Ansprüche

des Staates und der Gemeinde verzichten, denn der Steuererlass hat

bestimmungsgemäss der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren

Gläubigern zugutezukommen (Weisung Steuererlass, Rz. 3 und Rz. 10; VGr,

6.

Juni 2012, SB.2011.00136, E. 2.2). Entsprechend steht eine

Überschuldung einem Steuererlass entgegen, weil der Staat sonst zugunsten

anderer Gläubiger auf seinen gesetzlichen Anspruch verzichten würde. Verzichten

allerdings andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen, so kann

ein Erlass im selben prozentualen Umfang gewährt werden, sofern dies zur

dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der Person beiträgt (VGr, 6. Dezember

2017, SB.2017.00094/95, E. 2.1.7; Weisung Steuererlass, Rz. 11).

2.4

Gesuche um

den Erlass von Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten

Ausnahmefällen bewilligt (Weisung Steuererlass, Rz. 4).

3.

3.1

Die

Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführerin zwar in einer

Notlage im Sinn von § 183 StG befinde und die Abzahlung ihrer ausstehenden

Nachsteuern und der Busse angesichts ihres geringen monatlichen Überschusses

unverhältnismässig lange dauern würde. Einem Steuererlass würden aber die

Schulden der Beschwerdeführerin gegenüber Dritten entgegenstehen. Diesbezüglich

habe die Beschwerdeführerin lediglich behauptet, dass die beiden Gläubiger

ebenfalls Verzichte erbringen würden, aber keine Beweise erbracht. Entsprechend

könne dies nicht berücksichtigt werden und sei der Rekurs abzuweisen.

3.2

Die

Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Voraussetzungen für einen Erlass der

Nachsteuer seien sehr wohl erfüllt und die Bedenken der Vorinstanz, dass der

Erlass der Steuerschulden den beiden Gläubigern Dr. B und der Bank C

zugute kommen würde, unbegründet. Sie habe bei der Bank C erwirken können, dass

diese auf die Rückzahlung des Grundkapitals verzichte und lediglich noch die

Hypothekarzinsen zu tilgen seien. Dr. B habe überdies in eine Stundung auf

unbestimmte Zeit, auf einen vollständigen Verzicht ihr gegenüber, eingewilligt.

Beides belegt die Beschwerdeführerin mit einem Schreiben der Bank C respektive

einer E-Mail von Dr. B.

3.3

Vorliegend

entstand die finanzielle Notlage nicht durch eine anerkannte Ursache im Sinn

von Rz 10 der Weisung Steuererlass, sondern durch das Auferlegen der

Bussen und Nachsteuern, für welche die Beschwerdeführerin einzustehen hat.

Entsprechend kann die Steuerschuld nicht zugunsten anderer Gläubiger erlassen

werden, sondern nur im Fall eines (Teil-)Verzichts der anderen Gläubiger (siehe

oben, E. 2.3).

3.3.1

Wie bereits ausgeführt, sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel im vorliegenden

Verfahren zulässig. Entsprechend sind die neuen Vorbringen der

Beschwerdeführerin bezüglich der (angeblichen) Verzichte ihrer beiden anderen

Gläubiger samt Beweismitteln für den Entscheid mit zu berücksichtigen (siehe

oben, E. 1.2).

3.3.2

Sie vermögen aber nichts am Ergebnis des vorinstanzlichen Entscheides zu

ändern: Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin handelt es sich beim

Entgegenkommen der beiden Gläubiger nicht um (Teil-)Verzichte, sondern nur um

Stundungen. So bestätigt Dr. B in seiner E-Mail vom 11. Juli 2019,

gegenüber der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann auf deren Lebzeiten auf

Rückzahlung seines Darlehens zu verzichten. Er fordert aber, dass die Schulden

von den Erben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zurückzuzahlen seien.

Bestünden keine weiteren Schulden, würde diese lebenslängliche Stundung in

Kombination mit einem Steuererlass zwar zur dauerhaften Sanierung der

wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführerin beitragen. Gleichzeitig käme der

Steuererlass aber auch dem Privatgläubiger zugute, erhöhten sich doch

entsprechend seine Chancen auf das Vorhandensein einer Erbschaft und somit auf

Rückzahlung seines Darlehens durch die Erben. Ohnehin verhindert vorliegend der

fehlende Verzicht der weiteren Privatgläubigerin, der Bank C, einen

Steuererlass: Deren Schreiben vom 18. Juni 2019 besagt lediglich, dass die

Bank C seit Ende 2016 auf die Leistung von Amortisationen auf die Hypothek

verzichte und nur die Hypothekarzinsen vereinnahme. Dies stellt keineswegs

einen definitiven Verzicht auf die Amortisation der Hypothek dar, sondern ebenfalls

lediglich eine Stundung derselben, wobei überdies nicht klar ist, bis wann

diese gewährt wurde. Beide Drittgläubiger sind der Beschwerdeführerin somit

zwar durch Stundungen entgegengekommen, haben aber weder ganz noch teilweise

auf ihre Forderungen verzichtet. Vor diesem Hintergrund lässt es sich nicht

rechtfertigen, dass das Gemeinwesen auf einen ihm zustehenden steuerrechtlichen

Anspruch verzichtet und somit das öffentliche Vermögen vermindert wird, da ein

solcher Verzicht im Resultat den beiden Drittgläubigern der Beschwerdeführerin

zu Gute käme.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

3.4

Darüber

hinaus bestehen verschiedene Fragezeichen bezüglich der von der Vorinstanz

festgestellten finanziellen Notlage der Beschwerdeführerin: Zunächst ist die

Berechnung des Existenzminimums angesichts der eingereichten Belege nur

beschränkt nachvollziehbar. So wurde der Beschwerdeführerin für ihr

Existenzminimum der Grundbetrag für eine alleinstehende Schuldnerin ohne

Haushaltsgemeinschaft mit erwachsenen Personen berechnet, obwohl die

Beschwerdeführerin im Erlassformular am 21. April 2018 angegeben hatte, in

Wohngemeinschaft mit einer weiteren Person zu wohnen. Damit würde der

Grundbetrag gemäss dem Kreisschreiben Existenzminimum nur Fr. … betragen.

Was die monatlichen Wohnkosten betrifft, so ergeben sich aus den eingereichten

Belegen (im Voraus budgetierte) Wohnungsnebenkosten von Fr. … pro sechs

Monate und Hypothekarzinsen von jährlich Fr. …, was monatlichen Wohnkosten

von lediglich Fr. … entsprechen würde. Die Kosten für die Garage wären

unbeachtlich, nachdem für ein Auto keine Kompetenzqualität dargelegt wurde (Kreisschreiben

Existenzminimum, III Ziff. 3.4 lit. e). Darüber hinaus ist nicht

ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin die vollen monatlichen Kosten für

die ganze Wohnung anzurechnen sind, nachdem sie diese noch mit einer anderen

Person zusammen bewohnt, was angesichts der Grösse der Wohnung (4.5-Zimmer)

auch angemessen erscheint. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die

Beschwerdeführerin ursprünglich im Erlassformular vom 21. April 2018

Mieteinnahmen von Fr. … deklarierte, was angesichts ihren Angaben, in

einer Wohngemeinschaft zu wohnen, schlüssig scheint und womit ihr entsprechend

auch die vollen Wohnungskosten auf Ausgabeseite angerechnet werden könnten. Es

lässt sich demgegenüber nicht nachvollziehen, weshalb im Rekursentscheid von

einem um diese Fr. … reduzierten Einkommen ausgegangen wurde, ohne die

Wohnausgaben der Beschwerdeführerin entsprechend zu reduzieren und nachdem die

Beschwerdeführerin diese Reduktion ihres Einkommens überdies in der ergänzenden

Rekursschrift vom 9. Oktober 2018 damit begründete, sie habe aus

gesundheitlichen Gründen ihre Nebenerwerbstätigkeit aufgeben müssen, im

Erlassformular vom 21. April 2018 aber kein Einkommen aus

Nebenerwerbstätigkeit deklariert ist. Schliesslich geht die Vorinstanz mit der

ersten Instanz davon aus, die Beschwerdeführerin verfüge über kein

nennenswertes Vermögen. Aus den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten geht

dies nicht hervor. Vielmehr sind auf dem Nebenkostenbudget vom 1. Januar

2018.

die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann als Eigentümer der

4,5-Zimmerwohnung in D aufgeführt, welche einen für die vorliegende Beurteilung

relevanten Verkehrswert aufweisen dürfte.

Nachdem ein Steuererlass aber

bereits aufgrund der weiteren Verschuldung der Beschwerdeführerin

ausgeschlossen ist, können diese Fragen offen- und weitere Abklärungen

unterbleiben (vgl. VGr, 16. April 2014, SB.2014.00013, E. 3).

4.

Das Erlassverfahren ist grundsätzlich

kostenfrei. Bei einem offensichtlich unbegründeten Erlassgesuch kann der

gesuchstellenden Person aber eine vom Zeitaufwand abhängige Spruch- und

Schreibgebühr auferlegt werden (Weisung Steuererlass, Rz. 58). Die

grundsätzliche Kostenfreiheit gilt überdies nur für das verwaltungsinterne

Verfahren, nicht aber für das anschliessende Rechtsmittelverfahren (§ 185

StG in Verbindung mit § 19 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April

1998). Gleichwohl sieht die verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund der oftmals

besonderen Verhältnissen bei Steuererlassgesuchen häufig von einer

Kostenauflage ab (VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 4.1;

vgl. § 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG). Dies

rechtfertigt sich auch im vorliegenden Fall. Der Beschwerdegegner hat keine

Parteientschädigung verlangt, wobei ihm mangels besonderen Aufwands ohnehin

keine solche zuzusprechen wäre (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG in

Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und § 185 Abs. 2

StG).

5.

Entscheide

über die Stundung oder den Erlass von Abgaben können lediglich mit subsidiärer

Verfassungsbeschwerde wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte beim

Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 lit. m des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …