SB.2019.00057
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00057
23. Oktober 2019Deutsch11 min
(URT.2019.21176)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2019.00057
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. Oktober 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Ersatzrichter Marco Greter, Gerichtsschreiberin Katharina Haselbach.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Steuererlass
(Staats- und Gemeindesteuern 2006–2010, Nachsteuern und Busse),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 13. August 2018
wies das kantonale Steueramt das Gesuch von A um Erlass der im Rahmen eines
Nachsteuer- und Bussenverfahrens betreffend die Staats- und Gemeindesteuern
2006 bis 2010 auferlegten Nachsteuern in der Höhe von Fr. … und eine Busse
in der Höhe von Fr. … sowie Verfahrenskosten von Fr. … ab.
Dagegen gelangte A mit
Rekurs an die Finanzdirektion, welche den Rekurs am 27. Mai 2019 abwies.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 25. Juni 2019 beantragte A dem
Verwaltungsgericht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die
Gutheissung ihres Erlassgesuches. Die Finanzdirektion, Steueramt, Bereich
Finanzen, Gruppe Bezugsdienste (sowohl erste Instanz als auch Rekursinstanz)
beantragte am 12. Juli 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge
zulasten der Beschwerdeführerin.
Der mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2019 einverlangte
Kostenvorschuss ging fristgerecht ein. Am 18. Juli 2019 reichte die
Beschwerdeführerin zudem eine Ergänzung zu ihrer Beschwerde ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut
§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Dem Gericht ist es indessen verwehrt, das von der
Finanzdirektion in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der
Finanzdirektion zu setzen (VGr, 6. Dezember 2017,
SB.2017.00094/95, E. 1.1; VGr, 27. Juni 2012, SB.2011.00093,
E. 1.1 und 2.3, mit weiteren Hinweisen).
1.2
Anders als
bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts besteht bei der
Beschwerde gegen Entscheide des kantonalen Steueramts kein Novenausschluss,
weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind
neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig (§ 52 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung
mit § 20a VRG; VGr, 16. April 2014, SB.2014.00013,
E. 1.3).
2.
2.1
Gemäss § 183
StG können Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere
Verhältnisse, wie aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt der
Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung,
Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände beeinträchtigt ist, die Staats- und
Gemeindesteuern ganz oder teilweise erlassen werden. Die gesetzlichen
Bestimmungen zum Erlassverfahren werden durch die Weisung der Finanzdirektion
über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern vom 14. März
2016, Zürcher Steuerbuch (ZStB) Nr. 183.1 (nachfolgend Weisung
Steuererlass), konkretisiert. Letztere ist vom Verwaltungsgericht zumindest
insoweit mitzuberücksichtigen, als sie eine dem Einzelfall angepasste und
gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen
bzw. keine triftigen Gründe einer Anwendung entgegenstehen (BGE 121 II 473 E.
2.
b; BGE 141 II 199 E. 5.5; BGE 142 II 182 E. 2.3.3).
2.2
Die
Weisung Steuererlass konkretisiert, dass der Steuererlass zu gewähren ist, wenn
für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer,
eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte
bedeutet (Weisung Steuererlass, Rz. 2). Eine Notlage liegt etwa vor,
wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen
Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht (Weisung Steuererlass,
Rz. 7 lit. b). Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis
insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der
Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum nicht in absehbarer Zeit
vollumfänglich beglichen werden kann (Weisung Steuererlass, Rz. 8). Zur
Berechnung des Existenzminimums ist praxisgemäss auf das Kreisschreiben der
Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte
und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009
(nachfolgend Kreisschreiben Existenzminimum) abzustellen (VGr, 6. Dezember
2017, SB.2017.00094/95, E. 2.1.5).
2.3
Als
Ursachen für die Notlage einer natürlichen Person werden insbesondere
aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt der Familie oder
Unterhaltspflichten, hohe Kosten infolge Krankheit, Unfall oder Pflege, die
nicht von Dritten getragen werden, oder andauernde Arbeitslosigkeit anerkannt,
ebenso wie eine starke Überschuldung aufgrund ausserordentlicher Aufwendungen,
die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für welche die Person
nicht einzustehen hat. Geht die Notlage auf andere Ursachen zurück, so kann die
Erlassbehörde nicht zugunsten anderer Gläubiger auf die gesetzlichen Ansprüche
des Staates und der Gemeinde verzichten, denn der Steuererlass hat
bestimmungsgemäss der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren
Gläubigern zugutezukommen (Weisung Steuererlass, Rz. 3 und Rz. 10; VGr,
6.
Juni 2012, SB.2011.00136, E. 2.2). Entsprechend steht eine
Überschuldung einem Steuererlass entgegen, weil der Staat sonst zugunsten
anderer Gläubiger auf seinen gesetzlichen Anspruch verzichten würde. Verzichten
allerdings andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen, so kann
ein Erlass im selben prozentualen Umfang gewährt werden, sofern dies zur
dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der Person beiträgt (VGr, 6. Dezember
2017, SB.2017.00094/95, E. 2.1.7; Weisung Steuererlass, Rz. 11).
2.4
Gesuche um
den Erlass von Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten
Ausnahmefällen bewilligt (Weisung Steuererlass, Rz. 4).
3.
3.1
Die
Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführerin zwar in einer
Notlage im Sinn von § 183 StG befinde und die Abzahlung ihrer ausstehenden
Nachsteuern und der Busse angesichts ihres geringen monatlichen Überschusses
unverhältnismässig lange dauern würde. Einem Steuererlass würden aber die
Schulden der Beschwerdeführerin gegenüber Dritten entgegenstehen. Diesbezüglich
habe die Beschwerdeführerin lediglich behauptet, dass die beiden Gläubiger
ebenfalls Verzichte erbringen würden, aber keine Beweise erbracht. Entsprechend
könne dies nicht berücksichtigt werden und sei der Rekurs abzuweisen.
3.2
Die
Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Voraussetzungen für einen Erlass der
Nachsteuer seien sehr wohl erfüllt und die Bedenken der Vorinstanz, dass der
Erlass der Steuerschulden den beiden Gläubigern Dr. B und der Bank C
zugute kommen würde, unbegründet. Sie habe bei der Bank C erwirken können, dass
diese auf die Rückzahlung des Grundkapitals verzichte und lediglich noch die
Hypothekarzinsen zu tilgen seien. Dr. B habe überdies in eine Stundung auf
unbestimmte Zeit, auf einen vollständigen Verzicht ihr gegenüber, eingewilligt.
Beides belegt die Beschwerdeführerin mit einem Schreiben der Bank C respektive
einer E-Mail von Dr. B.
3.3
Vorliegend
entstand die finanzielle Notlage nicht durch eine anerkannte Ursache im Sinn
von Rz 10 der Weisung Steuererlass, sondern durch das Auferlegen der
Bussen und Nachsteuern, für welche die Beschwerdeführerin einzustehen hat.
Entsprechend kann die Steuerschuld nicht zugunsten anderer Gläubiger erlassen
werden, sondern nur im Fall eines (Teil-)Verzichts der anderen Gläubiger (siehe
oben, E. 2.3).
3.3.1
Wie bereits ausgeführt, sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel im vorliegenden
Verfahren zulässig. Entsprechend sind die neuen Vorbringen der
Beschwerdeführerin bezüglich der (angeblichen) Verzichte ihrer beiden anderen
Gläubiger samt Beweismitteln für den Entscheid mit zu berücksichtigen (siehe
oben, E. 1.2).
3.3.2
Sie vermögen aber nichts am Ergebnis des vorinstanzlichen Entscheides zu
ändern: Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin handelt es sich beim
Entgegenkommen der beiden Gläubiger nicht um (Teil-)Verzichte, sondern nur um
Stundungen. So bestätigt Dr. B in seiner E-Mail vom 11. Juli 2019,
gegenüber der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann auf deren Lebzeiten auf
Rückzahlung seines Darlehens zu verzichten. Er fordert aber, dass die Schulden
von den Erben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zurückzuzahlen seien.
Bestünden keine weiteren Schulden, würde diese lebenslängliche Stundung in
Kombination mit einem Steuererlass zwar zur dauerhaften Sanierung der
wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführerin beitragen. Gleichzeitig käme der
Steuererlass aber auch dem Privatgläubiger zugute, erhöhten sich doch
entsprechend seine Chancen auf das Vorhandensein einer Erbschaft und somit auf
Rückzahlung seines Darlehens durch die Erben. Ohnehin verhindert vorliegend der
fehlende Verzicht der weiteren Privatgläubigerin, der Bank C, einen
Steuererlass: Deren Schreiben vom 18. Juni 2019 besagt lediglich, dass die
Bank C seit Ende 2016 auf die Leistung von Amortisationen auf die Hypothek
verzichte und nur die Hypothekarzinsen vereinnahme. Dies stellt keineswegs
einen definitiven Verzicht auf die Amortisation der Hypothek dar, sondern ebenfalls
lediglich eine Stundung derselben, wobei überdies nicht klar ist, bis wann
diese gewährt wurde. Beide Drittgläubiger sind der Beschwerdeführerin somit
zwar durch Stundungen entgegengekommen, haben aber weder ganz noch teilweise
auf ihre Forderungen verzichtet. Vor diesem Hintergrund lässt es sich nicht
rechtfertigen, dass das Gemeinwesen auf einen ihm zustehenden steuerrechtlichen
Anspruch verzichtet und somit das öffentliche Vermögen vermindert wird, da ein
solcher Verzicht im Resultat den beiden Drittgläubigern der Beschwerdeführerin
zu Gute käme.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
3.4
Darüber
hinaus bestehen verschiedene Fragezeichen bezüglich der von der Vorinstanz
festgestellten finanziellen Notlage der Beschwerdeführerin: Zunächst ist die
Berechnung des Existenzminimums angesichts der eingereichten Belege nur
beschränkt nachvollziehbar. So wurde der Beschwerdeführerin für ihr
Existenzminimum der Grundbetrag für eine alleinstehende Schuldnerin ohne
Haushaltsgemeinschaft mit erwachsenen Personen berechnet, obwohl die
Beschwerdeführerin im Erlassformular am 21. April 2018 angegeben hatte, in
Wohngemeinschaft mit einer weiteren Person zu wohnen. Damit würde der
Grundbetrag gemäss dem Kreisschreiben Existenzminimum nur Fr. … betragen.
Was die monatlichen Wohnkosten betrifft, so ergeben sich aus den eingereichten
Belegen (im Voraus budgetierte) Wohnungsnebenkosten von Fr. … pro sechs
Monate und Hypothekarzinsen von jährlich Fr. …, was monatlichen Wohnkosten
von lediglich Fr. … entsprechen würde. Die Kosten für die Garage wären
unbeachtlich, nachdem für ein Auto keine Kompetenzqualität dargelegt wurde (Kreisschreiben
Existenzminimum, III Ziff. 3.4 lit. e). Darüber hinaus ist nicht
ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin die vollen monatlichen Kosten für
die ganze Wohnung anzurechnen sind, nachdem sie diese noch mit einer anderen
Person zusammen bewohnt, was angesichts der Grösse der Wohnung (4.5-Zimmer)
auch angemessen erscheint. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die
Beschwerdeführerin ursprünglich im Erlassformular vom 21. April 2018
Mieteinnahmen von Fr. … deklarierte, was angesichts ihren Angaben, in
einer Wohngemeinschaft zu wohnen, schlüssig scheint und womit ihr entsprechend
auch die vollen Wohnungskosten auf Ausgabeseite angerechnet werden könnten. Es
lässt sich demgegenüber nicht nachvollziehen, weshalb im Rekursentscheid von
einem um diese Fr. … reduzierten Einkommen ausgegangen wurde, ohne die
Wohnausgaben der Beschwerdeführerin entsprechend zu reduzieren und nachdem die
Beschwerdeführerin diese Reduktion ihres Einkommens überdies in der ergänzenden
Rekursschrift vom 9. Oktober 2018 damit begründete, sie habe aus
gesundheitlichen Gründen ihre Nebenerwerbstätigkeit aufgeben müssen, im
Erlassformular vom 21. April 2018 aber kein Einkommen aus
Nebenerwerbstätigkeit deklariert ist. Schliesslich geht die Vorinstanz mit der
ersten Instanz davon aus, die Beschwerdeführerin verfüge über kein
nennenswertes Vermögen. Aus den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten geht
dies nicht hervor. Vielmehr sind auf dem Nebenkostenbudget vom 1. Januar
2018.
die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann als Eigentümer der
4,5-Zimmerwohnung in D aufgeführt, welche einen für die vorliegende Beurteilung
relevanten Verkehrswert aufweisen dürfte.
Nachdem ein Steuererlass aber
bereits aufgrund der weiteren Verschuldung der Beschwerdeführerin
ausgeschlossen ist, können diese Fragen offen- und weitere Abklärungen
unterbleiben (vgl. VGr, 16. April 2014, SB.2014.00013, E. 3).
4.
Das Erlassverfahren ist grundsätzlich
kostenfrei. Bei einem offensichtlich unbegründeten Erlassgesuch kann der
gesuchstellenden Person aber eine vom Zeitaufwand abhängige Spruch- und
Schreibgebühr auferlegt werden (Weisung Steuererlass, Rz. 58). Die
grundsätzliche Kostenfreiheit gilt überdies nur für das verwaltungsinterne
Verfahren, nicht aber für das anschliessende Rechtsmittelverfahren (§ 185
StG in Verbindung mit § 19 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April
1998). Gleichwohl sieht die verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund der oftmals
besonderen Verhältnissen bei Steuererlassgesuchen häufig von einer
Kostenauflage ab (VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 4.1;
vgl. § 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG). Dies
rechtfertigt sich auch im vorliegenden Fall. Der Beschwerdegegner hat keine
Parteientschädigung verlangt, wobei ihm mangels besonderen Aufwands ohnehin
keine solche zuzusprechen wäre (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG in
Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und § 185 Abs. 2
StG).
5.
Entscheide
über die Stundung oder den Erlass von Abgaben können lediglich mit subsidiärer
Verfassungsbeschwerde wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte beim
Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 lit. m des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …