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Entscheid

SB.2019.00059

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00059

11. Oktober 2019Deutsch11 min

(URT.2019.21158)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A (nachfolgend: der Pflichtige und zusammen mit

seiner Ehefrau B: die Pflichtigen) ist bei der D AG (heute: E AG) angestellt

und deklarierte in der Steuererklärung 2015 entsprechend dem Lohnausweis einen

Nettolohn von Fr. …. Im selben Jahr erhielt er 14 Namenaktien seiner

Arbeitgeberin, welche er im Wertschriftenverzeichnis per 31. Dezember 2015

ebenfalls deklarierte.

B. Mit Auflage vom 23. August 2017 verlangte

das kantonale Steueramt von den Pflichtigen Unterlagen zum Aktienerwerb. Der

Pflichtige antwortete am 16. Oktober 2017 und machte geltend, die Aktien

seien als "Lohnsonderzahlung" abgewickelt worden bzw. diese seien

versteuert und mit Sozialversicherungsabgaben belastet worden. Als Beweis

hierfür reichte er die Lohnabrechnungen für die Monate März 2015, September

2015 und Dezember 2015 ein. Am 8. Dezember 2017 forderte das kantonale

Steueramt den Pflichtigen auf, weitere Unterlagen (u. a. Kaufvertrag) zum Aktienerwerb

einzureichen. Diese Auflage wurde am 25. Januar 2018 gemahnt. Am

29. Januar 2018 nahm der damalige Vertreter der Pflichtigen zur Auflage

Stellung. Im Einschätzungsentscheid vom 8. Mai 2018 setzte das kantonale

Steueramt das steuerbare Einkommen für die Belange der Staats- und

Gemeindesteuern 2015 auf Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und das

steuerbare Vermögen auf Fr. … (satzbestimmend Fr. …) fest. Für die

direkte Bundessteuer 2015 wurde das steuerbare Einkommen gleichentags auf Fr. …

veranlagt. Im steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen inbegriffen war die

Aufrechnung des Verkehrswerts der 14 Aktien der D AG von Fr. … pro

Aktie, insgesamt Fr. …, als geldwerte Leistung.

C. Mittels Einsprachen vom 6. Juni 2018

beantragten die Pflichtigen, auf die Aufrechnung der geldwerten Leistung sei zu

verzichten. In einem ergänzenden Schreiben vom 28. Juni 2018 reichten sie

eine Bestätigung der E AG (Rechtsnachfolgerin der D AG) ein, wonach der

Aktienerwerb durch den Pflichtigen selbst finanziert worden sei. Das kantonale

Steueramt wies die Einsprachen am 9. Juli 2018 ab.

Erwägungen

II.

Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das

Steuerrekursgericht am 24. Mai 2019 ab.

III.

Gegen den Rekurs- und Beschwerdeentscheid erhoben die

Pflichtigen am 1. Juli 2019 Beschwerden an das Verwaltungsgericht. Darin

beantragten sie, die Aufrechnung der geldwerten Leistung in Form von 14 Aktien

der D AG sei rückgängig zu machen resp. das steuerbare und satzbestimmende Einkommen

bei den Staats- und Gemeindesteuern 2015 um Fr. … auf ein steuerbares

Einkommen von Fr. … und ein satzbestimmendes Einkommen von Fr. … und

bei der direkten Bundessteuer 2015 auf ein steuerbares und satzbestimmendes

Einkommen von Fr. … zu reduzieren. Eventualiter beantragten sie eine

Rückweisung an die Vorinstanz; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten des Kantons Zürich.

Mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2019 vereinigte

das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2019.00059 (Staats- und Gemeindesteuern

2015) und SB.2019.00060 (direkte Bundessteuer 2015).

Während das kantonale Steueramt die Abweisung der

Beschwerden beantragte und das Steuerrekursgericht auf eine Vernehmlassung

verzichtete, liessen sich die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und das

Steueramt der Gemeinde F nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2015 (SB.2019.00059) und

direkter Bundessteuer 2015 (SB.2019.00060) betreffen dieselben Pflichtigen und

dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom

2.

Juli 2019 zu Recht vereinigt wurden.

2.

2.1

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und

Gemeindesteuern können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden

(§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).

In Bundessteuersachen ist die

Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche

Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle

unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der

Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens

hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990.

über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der

zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines

Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat,

sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548

E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).

2.2

Im

Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist die

gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder

Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht

behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im

Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149

und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Neue Beweise dürfen insoweit vorgelegt werden, als sie den

bereits behaupteten Sachverhalt untermauern. Vom Novenverbot ausgenommen sind

zudem echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel,

die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG;

Art. 147 bzw. Art. 151 DBG) beruhen oder der Stützung von geltend

gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher

Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548).

2.3

Die

Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 153

Abs. 4 in Verbindung mit § 147 Abs. 4 StG; Art. 145

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 2 DBG). Im Rahmen der

Begründung ist zu unterscheiden zwischen der Begründungspflicht, die formellen

Gehalt hat und daher eine Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzung darstellt

(vgl. § 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 147 Abs. 4 StG), und

der Rüge- bzw. Substanziierungspflicht, die materiellen Gehalt hat. In diesem

zweiten Sinn ist in der Begründung darzulegen, inwiefern der angefochtene

Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Die beschwerdeführende Partei hat sich

substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids

auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen

Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den

angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen

(VGr, 21. Februar 2018, SB.2017.00073/4, E. 1.3.1; VGr, 27. Januar

2016, VB.2015.00662, E. 1.1, bestätigt in BGr, 21. März 2016,

2C_221/2016, E. 2.2).

3.

Staats-

und Gemeindesteuern

3.1

Als

Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Sinn von § 17

Abs. 1 StG gilt unter anderem auch die Zuteilung von Mitarbeiteraktien oder

-optionen, sofern und soweit die Beteiligungsrechte unentgeltlich oder zu einem

Vorzugspreis überlassen werden (BGr, 26. Januar 2016,2C_397/2015, E. 3.1;

Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 17

N. 56, vgl. auch Kreisschreiben der ESTV Nr. 37 betreffend

Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen vom 22. Juli 2013 [KS 37], Ziff. 3.1).

Solchenfalls führt nämlich der Zufluss dieser Vermögensrechte beim Mitarbeiter

in der Differenz zwischen dem Verkehrswert und einem allfälligen Bezugspreis zu

einer im Arbeitsverhältnis begründeten Bereicherung (VGr, 15. Februar

2012, SB.2011.00013, E. 2.2). Seit dem 1. Januar 2013 regeln die § 17a

bis 17d StG die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen näher.

3.2

Streitig

und zu prüfen ist einzig, ob der Pflichtige für die erhaltenen 14 Aktien

der D AG eine Gegenleistung erbracht hat oder ob er diese von seiner

Arbeitgeberin kostenlos und insbesondere ohne Verrechnung mit Lohnanspruch

erhalten hat. Die Höhe der Aufrechnung ist nicht streitig.

3.3

Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der

Pflichtige die 14 Aktien kostenlos erhalten habe, da dem Pflichtigen

zusätzlich zur Zuteilung der Aktien, deren Wert auch als Lohn ausbezahlt worden

sei. Sie begründete dies damit, dass die Aktienzuteilung als Bestandteil der

Position "Lohn-Sonderzahlung" in dem von der Arbeitgeberin für den

Pflichtigen geführten Lohnkumulativjournal ausgewiesenen Bruttolohn von Fr. …

enthalten sei. Der Lohnausweis für das Jahr 2015 weise einen unwesentlich

höheren Bruttolohn (Fr. …) aus, woraus zu schliessen sei, dass der Wert

der Aktien im versteuerten Lohn gemäss Lohnausweis enthalten sei. Gleichzeitig

habe die Arbeitgeberin gemäss Auszug des Bankkontos … dem Pflichtigen im Jahr

2015.

gesamthaft Fr. … überwiesen. Damit habe der Pflichtige zum einen die

14.

Aktien als Naturalleistung und zum anderen eine Lohnzahlung im Umfang

des Werts der Aktien erhalten. Entsprechend sei der Wert der 14 Aktien zu

Recht dem steuerbaren unselbständigen Erwerbseinkommen hinzugerechnet worden.

3.4

Der Pflichtige

macht vor Verwaltungsgericht erstmals geltend, dass von der an ihn ausbezahlten

Nettoleistung von Fr. … ein Betrag in Höhe von Fr. … abzuziehen sei.

Bei Letzterem ginge es um die Übernahme eines laufenden Leasingvertrags

betreffend ein Fahrzeug H, welchen die D AG ihm im Rahmen eines Darlehens

vorfinanziert habe. Zudem sei ein "Restbetrag" von Fr. … in

Abzug zu bringen. Im Umfang von Fr. … sei ihm daher kein Lohn zugeflossen,

womit der ausbezahlte Nettolohn bloss Fr. … betrage. Als Beweis hierzu reichte

er die Kaufofferte der I AG vom 9. Oktober 2015, den Kaufvertrag zwischen

dem Pflichtigen und der D AG über den Kauf des Fahrzeugs H vom 1. November

2015.

sowie damit im Zusammenhang stehende Kontoauszüge ein. Ferner wurde ein

angepasstes und ergänztes Lohnkumulativjournal des Pflichtigen für das Jahr

2015.

eingereicht.

3.5

Die von

den Pflichtigen erstmals vor Verwaltungsgericht eingereichten Unterlagen zum

Leasing des Fahrzeugs vom Typ H und anschliessenden Verkauf des Fahrzeugs

stellen unzulässige Noven dar, welche bereits im vorinstanzlichen Verfahren

hätten vorgebracht werden müssen. Entgegen der Auffassung des Pflichtigen

ergibt sich die Notwendigkeit dieser Unterlagen nicht erst aus dem

vorinstanzlichen Entscheid. Denn bereits in der Aktenauflage vom 8. Dezember

2017.

resp. der diesbezüglichen Mahnung vom 25. Januar 2018 verlangte das

kantonale Steueramt einen Nachweis für den Kauf der Aktien resp. die

Finanzierung durch den Pflichtigen. Bereits das kantonale Steueramt sah es

nicht als erwiesen, dass der Pflichtige für den Kauf der Aktien eine Zahlung

erbracht habe. Unterlagen, welche die Finanzierung durch den Pflichtigen

nachzuweisen vermögen, hätten spätestens innerhalb der Rekursfrist vor dem

Steuerrekursgericht eingereicht werden müssen (vgl. E. 2.2 sowie BGr, 25. August

2015,2C_817/2014, E. 5.2 f.; Richner et al., § 147 N. 28

sowie § 153 N. 46; Silvia Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel, in: Martin

Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,

3.

A., Basel 2017, Art. 145 DBG N. 4). Demnach sind die

erstmalig vor Verwaltungsgericht eingereichten Unterlagen zum Leasingsachverhalt

nicht zu berücksichtigen.

3.6

Nebst den

als unzulässige Noven nicht zu berücksichtigenden Unterlagen zum Leasing-sachverhalt

haben die Pflichtigen nichts vorgebracht, was einen Rechtsmangel des

angefochtenen Entscheids darlegen würde. Das Verwaltungsgericht als oberes

kantonales Gericht ist nicht gehalten, den angefochtenen Entscheid von Amtes

wegen ohne vorliegende Begründung durch die Pflichtigen auf Rechtsmängel zu

überprüfen (vgl. E. 2.3).

3.7

Im Übrigen

– für den Fall des Eintretens – ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz

den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt oder eine

unzutreffende rechtliche Würdigung vorgenommen hätte.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Direkte

Bundessteuer

4.1

Gemäss

Art. 17 Abs. 1 DBG sind alle Einkünfte steuerbar, die einem

Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber entrichtet

werden. Arbeitnehmer haben demnach zusätzlich zum Lohn auch sämtliche

geldwerten Vorteile aus Lohnnebenleistungen, wie namentlich zu

Vorzugsbedingungen und somit unter dem Verkehrswert eingeräumte

Mitarbeiterbeteiligungen als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu

versteuern (Virna Vallucci, in: Martin Zweifel/Michael Beusch, Art. 17a

DBG N. 2; vgl. BGr, 26. Januar 2016,2C_397/2015, E. 3.1 sowie

KS 37, Ziff. 3.1). Die Bestimmungen von Art. 17a bis 17d DBG

entsprechen § 17a bis 17d StG. Das oben zu den Staats- und Gemeindesteuern

Ausgeführte gilt somit auch für die Belange der direkten Bundessteuer.

Demzufolge ist die Beschwerde auch hinsichtlich der

direkten Bundessteuer abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Pflichtigen

aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4

StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2

DBG). Eine Parteientschädigung steht ihnen aufgrund ihres Unterliegens nicht

zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4

StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember

1968.

[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2

DBG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern

2015.

(SB.2019.00059) wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2015

(SB.2019.00060) wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2019.00059 wird festgesetzt auf:

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 787.50 Total der Kosten.

4.

Die Gerichtsgebühr

für das Verfahren SB.2019.00060 wird festgesetzt auf:

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 552.50 Total der Kosten.

5.

Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je

zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

6.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …