SB.2019.00059
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00059
11. Oktober 2019Deutsch11 min
(URT.2019.21158)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2019.00059
SB.2019.00060
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. Oktober 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Corinna Seiler.
In Sachen
1. A,
2. B,
Nr. 2 vertreten durch Nr. 1, dieser vertreten durch C AG,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Recht,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2015
Direkte Bundessteuer 2015,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A (nachfolgend: der Pflichtige und zusammen mit
seiner Ehefrau B: die Pflichtigen) ist bei der D AG (heute: E AG) angestellt
und deklarierte in der Steuererklärung 2015 entsprechend dem Lohnausweis einen
Nettolohn von Fr. …. Im selben Jahr erhielt er 14 Namenaktien seiner
Arbeitgeberin, welche er im Wertschriftenverzeichnis per 31. Dezember 2015
ebenfalls deklarierte.
B. Mit Auflage vom 23. August 2017 verlangte
das kantonale Steueramt von den Pflichtigen Unterlagen zum Aktienerwerb. Der
Pflichtige antwortete am 16. Oktober 2017 und machte geltend, die Aktien
seien als "Lohnsonderzahlung" abgewickelt worden bzw. diese seien
versteuert und mit Sozialversicherungsabgaben belastet worden. Als Beweis
hierfür reichte er die Lohnabrechnungen für die Monate März 2015, September
2015 und Dezember 2015 ein. Am 8. Dezember 2017 forderte das kantonale
Steueramt den Pflichtigen auf, weitere Unterlagen (u. a. Kaufvertrag) zum Aktienerwerb
einzureichen. Diese Auflage wurde am 25. Januar 2018 gemahnt. Am
29. Januar 2018 nahm der damalige Vertreter der Pflichtigen zur Auflage
Stellung. Im Einschätzungsentscheid vom 8. Mai 2018 setzte das kantonale
Steueramt das steuerbare Einkommen für die Belange der Staats- und
Gemeindesteuern 2015 auf Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und das
steuerbare Vermögen auf Fr. … (satzbestimmend Fr. …) fest. Für die
direkte Bundessteuer 2015 wurde das steuerbare Einkommen gleichentags auf Fr. …
veranlagt. Im steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen inbegriffen war die
Aufrechnung des Verkehrswerts der 14 Aktien der D AG von Fr. … pro
Aktie, insgesamt Fr. …, als geldwerte Leistung.
C. Mittels Einsprachen vom 6. Juni 2018
beantragten die Pflichtigen, auf die Aufrechnung der geldwerten Leistung sei zu
verzichten. In einem ergänzenden Schreiben vom 28. Juni 2018 reichten sie
eine Bestätigung der E AG (Rechtsnachfolgerin der D AG) ein, wonach der
Aktienerwerb durch den Pflichtigen selbst finanziert worden sei. Das kantonale
Steueramt wies die Einsprachen am 9. Juli 2018 ab.
Erwägungen
II.
Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das
Steuerrekursgericht am 24. Mai 2019 ab.
III.
Gegen den Rekurs- und Beschwerdeentscheid erhoben die
Pflichtigen am 1. Juli 2019 Beschwerden an das Verwaltungsgericht. Darin
beantragten sie, die Aufrechnung der geldwerten Leistung in Form von 14 Aktien
der D AG sei rückgängig zu machen resp. das steuerbare und satzbestimmende Einkommen
bei den Staats- und Gemeindesteuern 2015 um Fr. … auf ein steuerbares
Einkommen von Fr. … und ein satzbestimmendes Einkommen von Fr. … und
bei der direkten Bundessteuer 2015 auf ein steuerbares und satzbestimmendes
Einkommen von Fr. … zu reduzieren. Eventualiter beantragten sie eine
Rückweisung an die Vorinstanz; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten des Kantons Zürich.
Mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2019 vereinigte
das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2019.00059 (Staats- und Gemeindesteuern
2015) und SB.2019.00060 (direkte Bundessteuer 2015).
Während das kantonale Steueramt die Abweisung der
Beschwerden beantragte und das Steuerrekursgericht auf eine Vernehmlassung
verzichtete, liessen sich die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und das
Steueramt der Gemeinde F nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die
Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2015 (SB.2019.00059) und
direkter Bundessteuer 2015 (SB.2019.00060) betreffen dieselben Pflichtigen und
dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom
2.
Juli 2019 zu Recht vereinigt wurden.
2.
2.1
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und
Gemeindesteuern können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden
(§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).
In Bundessteuersachen ist die
Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche
Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle
unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der
Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens
hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990.
über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der
zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines
Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat,
sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548
E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).
2.2
Im
Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist die
gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder
Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht
behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149
und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Neue Beweise dürfen insoweit vorgelegt werden, als sie den
bereits behaupteten Sachverhalt untermauern. Vom Novenverbot ausgenommen sind
zudem echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel,
die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG;
Art. 147 bzw. Art. 151 DBG) beruhen oder der Stützung von geltend
gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher
Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548).
2.3
Die
Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 153
Abs. 4 in Verbindung mit § 147 Abs. 4 StG; Art. 145
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 2 DBG). Im Rahmen der
Begründung ist zu unterscheiden zwischen der Begründungspflicht, die formellen
Gehalt hat und daher eine Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzung darstellt
(vgl. § 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 147 Abs. 4 StG), und
der Rüge- bzw. Substanziierungspflicht, die materiellen Gehalt hat. In diesem
zweiten Sinn ist in der Begründung darzulegen, inwiefern der angefochtene
Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Die beschwerdeführende Partei hat sich
substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen
Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den
angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen
(VGr, 21. Februar 2018, SB.2017.00073/4, E. 1.3.1; VGr, 27. Januar
2016, VB.2015.00662, E. 1.1, bestätigt in BGr, 21. März 2016,
2C_221/2016, E. 2.2).
3.
Staats-
und Gemeindesteuern
3.1
Als
Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Sinn von § 17
Abs. 1 StG gilt unter anderem auch die Zuteilung von Mitarbeiteraktien oder
-optionen, sofern und soweit die Beteiligungsrechte unentgeltlich oder zu einem
Vorzugspreis überlassen werden (BGr, 26. Januar 2016,2C_397/2015, E. 3.1;
Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 17
N. 56, vgl. auch Kreisschreiben der ESTV Nr. 37 betreffend
Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen vom 22. Juli 2013 [KS 37], Ziff. 3.1).
Solchenfalls führt nämlich der Zufluss dieser Vermögensrechte beim Mitarbeiter
in der Differenz zwischen dem Verkehrswert und einem allfälligen Bezugspreis zu
einer im Arbeitsverhältnis begründeten Bereicherung (VGr, 15. Februar
2012, SB.2011.00013, E. 2.2). Seit dem 1. Januar 2013 regeln die § 17a
bis 17d StG die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen näher.
3.2
Streitig
und zu prüfen ist einzig, ob der Pflichtige für die erhaltenen 14 Aktien
der D AG eine Gegenleistung erbracht hat oder ob er diese von seiner
Arbeitgeberin kostenlos und insbesondere ohne Verrechnung mit Lohnanspruch
erhalten hat. Die Höhe der Aufrechnung ist nicht streitig.
3.3
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der
Pflichtige die 14 Aktien kostenlos erhalten habe, da dem Pflichtigen
zusätzlich zur Zuteilung der Aktien, deren Wert auch als Lohn ausbezahlt worden
sei. Sie begründete dies damit, dass die Aktienzuteilung als Bestandteil der
Position "Lohn-Sonderzahlung" in dem von der Arbeitgeberin für den
Pflichtigen geführten Lohnkumulativjournal ausgewiesenen Bruttolohn von Fr. …
enthalten sei. Der Lohnausweis für das Jahr 2015 weise einen unwesentlich
höheren Bruttolohn (Fr. …) aus, woraus zu schliessen sei, dass der Wert
der Aktien im versteuerten Lohn gemäss Lohnausweis enthalten sei. Gleichzeitig
habe die Arbeitgeberin gemäss Auszug des Bankkontos … dem Pflichtigen im Jahr
2015.
gesamthaft Fr. … überwiesen. Damit habe der Pflichtige zum einen die
14.
Aktien als Naturalleistung und zum anderen eine Lohnzahlung im Umfang
des Werts der Aktien erhalten. Entsprechend sei der Wert der 14 Aktien zu
Recht dem steuerbaren unselbständigen Erwerbseinkommen hinzugerechnet worden.
3.4
Der Pflichtige
macht vor Verwaltungsgericht erstmals geltend, dass von der an ihn ausbezahlten
Nettoleistung von Fr. … ein Betrag in Höhe von Fr. … abzuziehen sei.
Bei Letzterem ginge es um die Übernahme eines laufenden Leasingvertrags
betreffend ein Fahrzeug H, welchen die D AG ihm im Rahmen eines Darlehens
vorfinanziert habe. Zudem sei ein "Restbetrag" von Fr. … in
Abzug zu bringen. Im Umfang von Fr. … sei ihm daher kein Lohn zugeflossen,
womit der ausbezahlte Nettolohn bloss Fr. … betrage. Als Beweis hierzu reichte
er die Kaufofferte der I AG vom 9. Oktober 2015, den Kaufvertrag zwischen
dem Pflichtigen und der D AG über den Kauf des Fahrzeugs H vom 1. November
2015.
sowie damit im Zusammenhang stehende Kontoauszüge ein. Ferner wurde ein
angepasstes und ergänztes Lohnkumulativjournal des Pflichtigen für das Jahr
2015.
eingereicht.
3.5
Die von
den Pflichtigen erstmals vor Verwaltungsgericht eingereichten Unterlagen zum
Leasing des Fahrzeugs vom Typ H und anschliessenden Verkauf des Fahrzeugs
stellen unzulässige Noven dar, welche bereits im vorinstanzlichen Verfahren
hätten vorgebracht werden müssen. Entgegen der Auffassung des Pflichtigen
ergibt sich die Notwendigkeit dieser Unterlagen nicht erst aus dem
vorinstanzlichen Entscheid. Denn bereits in der Aktenauflage vom 8. Dezember
2017.
resp. der diesbezüglichen Mahnung vom 25. Januar 2018 verlangte das
kantonale Steueramt einen Nachweis für den Kauf der Aktien resp. die
Finanzierung durch den Pflichtigen. Bereits das kantonale Steueramt sah es
nicht als erwiesen, dass der Pflichtige für den Kauf der Aktien eine Zahlung
erbracht habe. Unterlagen, welche die Finanzierung durch den Pflichtigen
nachzuweisen vermögen, hätten spätestens innerhalb der Rekursfrist vor dem
Steuerrekursgericht eingereicht werden müssen (vgl. E. 2.2 sowie BGr, 25. August
2015,2C_817/2014, E. 5.2 f.; Richner et al., § 147 N. 28
sowie § 153 N. 46; Silvia Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel, in: Martin
Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,
3.
A., Basel 2017, Art. 145 DBG N. 4). Demnach sind die
erstmalig vor Verwaltungsgericht eingereichten Unterlagen zum Leasingsachverhalt
nicht zu berücksichtigen.
3.6
Nebst den
als unzulässige Noven nicht zu berücksichtigenden Unterlagen zum Leasing-sachverhalt
haben die Pflichtigen nichts vorgebracht, was einen Rechtsmangel des
angefochtenen Entscheids darlegen würde. Das Verwaltungsgericht als oberes
kantonales Gericht ist nicht gehalten, den angefochtenen Entscheid von Amtes
wegen ohne vorliegende Begründung durch die Pflichtigen auf Rechtsmängel zu
überprüfen (vgl. E. 2.3).
3.7
Im Übrigen
– für den Fall des Eintretens – ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz
den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt oder eine
unzutreffende rechtliche Würdigung vorgenommen hätte.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Direkte
Bundessteuer
4.1
Gemäss
Art. 17 Abs. 1 DBG sind alle Einkünfte steuerbar, die einem
Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber entrichtet
werden. Arbeitnehmer haben demnach zusätzlich zum Lohn auch sämtliche
geldwerten Vorteile aus Lohnnebenleistungen, wie namentlich zu
Vorzugsbedingungen und somit unter dem Verkehrswert eingeräumte
Mitarbeiterbeteiligungen als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu
versteuern (Virna Vallucci, in: Martin Zweifel/Michael Beusch, Art. 17a
DBG N. 2; vgl. BGr, 26. Januar 2016,2C_397/2015, E. 3.1 sowie
KS 37, Ziff. 3.1). Die Bestimmungen von Art. 17a bis 17d DBG
entsprechen § 17a bis 17d StG. Das oben zu den Staats- und Gemeindesteuern
Ausgeführte gilt somit auch für die Belange der direkten Bundessteuer.
Demzufolge ist die Beschwerde auch hinsichtlich der
direkten Bundessteuer abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Pflichtigen
aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4
StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
DBG). Eine Parteientschädigung steht ihnen aufgrund ihres Unterliegens nicht
zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4
StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968.
[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2
DBG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern
2015.
(SB.2019.00059) wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2015
(SB.2019.00060) wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2019.00059 wird festgesetzt auf:
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 787.50 Total der Kosten.
4.
Die Gerichtsgebühr
für das Verfahren SB.2019.00060 wird festgesetzt auf:
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 552.50 Total der Kosten.
5.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je
zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
6.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …