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Entscheid

SB.2019.00061

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00061

2. Oktober 2019Deutsch8 min

(URT.2019.21148)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Vor Steuerrekursgericht sind derzeit zwei Verfahren

betreffend die direkte Bundessteuer 2013 sowie die Staats- und Gemeindesteuern

2013 hängig, in welchen der steuerpflichtige A (nachfolgend: der Pflichtige) um

die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. Rechtsverbeiständung

ersuchte. Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 wies das Steuerrekursgericht die

entsprechenden Gesuche ab.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 2. Juli 2019 beantragte der

Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es sei die vorinstanzliche Verfügung

"ungültig zu erklären" und es sei das Steuerrekursgericht anzuweisen,

ihm die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2019 wurden die

Verfahren SB.2019.00061 (Staats- und Gemeindesteuern 2013) und SB.2019.00062

(direkte Bundessteuer 2013) vereinigt. Während das Steuerrekursgericht auf

Vernehmlassung verzichtete, und das kantonale Steueramt die Abweisung der

Beschwerde beantragte, liess sich das Gemeindesteueramt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens ist allein die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege und nicht die materiell-rechtliche Beurteilung der Steuerperiode

2013, was im Betreff des Rubrums entsprechend klarzustellen ist.

1.2

Das Verfahren

wurde an die Kammer überwiesen, da sich hinsichtlich der nachfolgend zu

behandelnden Frage, ob auf die Beschwerde gegen das vorinstanzlich abgewiesene

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung einzutreten ist, eine grundsätzliche

Rechtsfrage im Sinn von § 114 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997

(StG, teilweise in Verbindung mit § 4 der Verordnung über die Durchführung

des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 4. November 1998 [VO

DBG] bzw. § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]) stellt.

1.3

Der

Zwischenentscheid über die Gewährung oder Verweigerung der unentgeltlichen

Rechtspflege ist selbständig bei der in der Hauptsache zuständigen

(Rechtsmittel-)Instanz anfechtbar, sofern der Zwischenentscheid für die

gesuchstellende Person mit einem nicht behebbaren Nachteil verbunden ist (vgl. § 19a

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in

Verbindung mit Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

[BGG]). Letzteres ist bei der Verweigerung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung regelmässig der Fall (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 122 f.).

Hingegen führt die blosse Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung in

der Regel nur dann zu einem derartigen Nachteil, wenn als Folge der

Verweigerung des Armenrechts innert kurzer Zeit ein Kostenvorschuss geleistet

werden muss (vgl. Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher

Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 151 StG N. 44; Felix Richner

et al. [Hrsg.] Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 144

DBG N. 34]). Wurde sowohl die unentgeltliche Prozessführung als auch die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigert, kann die Verweigerung der

unentgeltlichen Prozessführung auch ohne Kautionsverpflichtung zusammen mit der

Anfechtung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung angefochten werden (vgl.

für die gemäss § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss anwendbare Bestimmung von Art. 93

Abs. 1 lit. a BGG BGr, 29. April 2013,4D_11/2013, E. 1 und

BGr, 22. Mai 2019,4A_104/2019, E. 1.1) Demnach ist auf die

fristgerecht und entsprechend der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung

erhobene Beschwerde des Pflichtigen einzutreten.

2.

2.1

Nach § 115

StG (und § 4 VO DBG) in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben

nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren

Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Richner et

al., § 151 StG N. 35; Richner et al., Art. 144 DGB N. 24;

Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos bzw. bedürftig ist, wer

nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinen Einkünften – nach Abzug

der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezah­len (Richner et

al., § 151 StG N. 34; Richner et al., Art. 144 DBG N. 23; Plüss,

Kommentar VRG, § 16 N. 20). Die

mitwirkungspflichtige gesuchstellende Person muss den Nachweis der

Mittellosigkeit erbringen. Ihr obliegt es, die Einkommens- und

Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit möglich auch zu belegen. An

den Nachweis der Bedürftigkeit sind praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen

(vgl. VGr. 27. März 2009, VB.2009.00045, E. 3; BGr, 5. September

2013,2C_156/2013, E. 3.2; vgl. auch Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 38 ff.).

Rechtsprechungsgemäss sind verfallene Schulden bei der Beurteilung der Bedürftigkeit

der um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchenden Person nur zu berücksichtigen,

soweit sie tatsächlich bezahlt werden, was ebenfalls durch die um

unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Person nachzuweisen ist (BGr, 8. April

2014,5A_32/2014, E. 3.3).

2.2

Gemäss dem

als Beschwerdebeilage eingereichten und vom Pflichtigen unterzeichneten

Formular betreffend "Nachweis Mittellosigkeit" ist der Pflichtige

zurzeit als selbständiger … tätig, wobei er seinen Nettoverdienst mit Fr. 0.-

bezifferte, ohne hierzu irgendwelche Unterlagen beizulegen. Überdies

deklarierte er Schulden in Höhe von Fr. …, wozu er eine Gläubigerliste

einreichte. Regelmässige Schuldenabzahlungen sind hingegen nicht belegt. Weiter

machte er (ohne weitere Belege) monatliche Auslagen in Höhe von Fr. …, die

Kosten für Kranken- und Unfallversicherungen in Höhe von Fr. … sowie einen

monatlichen Mietzins von Fr. … für seine Werkstatt sowie Krankheitskosten

in Höhe von Fr. … für "Hüftoperation + Ärzte" geltend, während

weitere Auslagen durch seine Ehefrau übernommen würden. Im Widerspruch zu

diesen ansonsten nicht weiter belegten Angaben stellte die Vorinstanz fest,

dass der Pflichtige bereits 2013 eine monatliche AHV-Rente von monatlich Fr. …

erhielt. In der als Beschwerdebeilage eingereichten Scheidungsvereinbarung vom

20.

Mai 2019 bezifferte der Pflichtige sein monatliches Netto-Einkommen

(AHV-Rente) auf Fr. … und seine Schulden auf ca. Fr. …. Der für den

Nachweis seiner Mittellosigkeit beweisbelastete Pflichtige hat seine

Einkommens- und Vermögensverhältnisse damit nur unvollständig offengelegt und

hierzu widersprüchliche Angaben gemacht. Hieran vermag auch sein Hinweis auf

die angeblich missverständliche Formularformulierung nichts zu ändern, wonach

lediglich die Angabe des monatlichen Nettoverdienstes abzüglich AHV, BVG etc.

gefordert sei. So wird im Formular in der Folge klar nach zusätzlichen

Leistungen, Einkommen etc. gefragt und hätten ihn spätestens die Erwägungen des

steuerekursgerichtlichen Entscheids zu einer Klarstellung seiner finanziellen

Verhältnisse veranlassen müssen. Bereits aus diesem Grund ist ihm die

unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (vgl. auch BGr, 5. September

2013,2C_156/2013, E. 3.2).

2.3

Weiter

belegt die eingereichte Scheidungsvereinbarung vom 20. Mai 2019 lediglich,

dass sich der Pflichtige derzeit in einem Scheidungsprozess befindet und eine

(genehmigungspflichtige) Scheidungsvereinbarung mit seiner Ehefrau getroffen

hat. Hingegen ist weiterhin nicht belegt, dass der Pflichtige sich bereits

rechtskräftig von seiner in ungleich besseren finanziellen Verhältnissen

lebenden Ehefrau hat scheiden lassen und deren eheliche Beistandspflicht nach Art. 159

Abs. 3 und Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember

1907.

(ZGB) entfallen ist. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vor­instanz

können damit ungeachtet des gemäss den Ausführungen des Pflichtigen bereits

weit vorangeschrittenen Scheidungsverfahrens weiterhin Geltung beanspruchen,

weshalb auch aus diesem Grund die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern

ist.

2.4

Wie sowohl

im steuerrekursgerichtlichen Entscheid als auch in der Beschwerdeantwort des

kantonalen Steueramts festgehalten wird, waren die vom Pflichtigen geltend

gemachten Korrekturen überdies bereits Gegenstand früherer, rechtskräftig

entschiedener Steuerperioden. Auch wenn die Beurteilung analoger Sachverhalte

in früherer Steuerperioden keine unmittelbare Bindungswirkung auf die nun im

Streit stehende Steuerperiode 2013 entfaltet, erschöpfen sich die Ausführungen

des Pflichtigen zu den Erfolgsaussichten seines Gesuchs auf eine Wiederholung

seiner bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente, ohne dass er sich

substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt. Damit steht

seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch die offensichtliche

Aussichtslosigkeit seines Begehrens entgegen.

2.5

Somit ist

die vorinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung bzw.

Rechsverbeiständung mangels nachgewiesener Mittellosigkeit und zufolge

offensichtlicher Aussichtslosigkeit zu bestätigen und die Beschwerde des Pflichtigen

vollumfänglich abzuweisen. Soweit der Pflichtige zumindest sinngemäss auch im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren um die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege ersucht, ist ihm diese aus denselben Gründen zu verweigern.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden

Pflichtigen aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1

StG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG])

und steht ihm keine Entschädigung zu (§ 153 Abs. 4 und § 152 StG

in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG; Art. 145 Abs. 2 und Art. 144

Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 64 des Bundesgesetzes über das

Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG]), zumal auch nicht um

eine solche ersucht wurde.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde SB.2019.00061 betreffend unentgeltlicher Rechtspflege (Staats- und

Gemeindesteuern 2013) wird abgewiesen.

3.

Die

Beschwerde SB.2019.00062 betreffend unentgeltlicher Rechtspflege (direkte

Bundessteuer 2013) wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00061 wird festgesetzt auf

Fr. 500.00; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 587.50 Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00062 wird festgesetzt auf

Fr. 500.00; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 552.50 Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

7.

Eine

Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an …