SB.2019.00061
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00061
2. Oktober 2019Deutsch8 min
(URT.2019.21148)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2019.00061
SB.2019.00062
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. Oktober 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter
Marco Greter, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung
Recht,
Beschwerdegegnerschaft,
und
B,
Mitbeteiligte,
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege (Staats- und Gemeindesteuern 2013
Direkte Bundessteuer 2013),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Vor Steuerrekursgericht sind derzeit zwei Verfahren
betreffend die direkte Bundessteuer 2013 sowie die Staats- und Gemeindesteuern
2013 hängig, in welchen der steuerpflichtige A (nachfolgend: der Pflichtige) um
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. Rechtsverbeiständung
ersuchte. Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 wies das Steuerrekursgericht die
entsprechenden Gesuche ab.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 2. Juli 2019 beantragte der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es sei die vorinstanzliche Verfügung
"ungültig zu erklären" und es sei das Steuerrekursgericht anzuweisen,
ihm die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren.
Mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2019 wurden die
Verfahren SB.2019.00061 (Staats- und Gemeindesteuern 2013) und SB.2019.00062
(direkte Bundessteuer 2013) vereinigt. Während das Steuerrekursgericht auf
Vernehmlassung verzichtete, und das kantonale Steueramt die Abweisung der
Beschwerde beantragte, liess sich das Gemeindesteueramt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist allein die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und nicht die materiell-rechtliche Beurteilung der Steuerperiode
2013, was im Betreff des Rubrums entsprechend klarzustellen ist.
1.2
Das Verfahren
wurde an die Kammer überwiesen, da sich hinsichtlich der nachfolgend zu
behandelnden Frage, ob auf die Beschwerde gegen das vorinstanzlich abgewiesene
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung einzutreten ist, eine grundsätzliche
Rechtsfrage im Sinn von § 114 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
(StG, teilweise in Verbindung mit § 4 der Verordnung über die Durchführung
des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 4. November 1998 [VO
DBG] bzw. § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]) stellt.
1.3
Der
Zwischenentscheid über die Gewährung oder Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist selbständig bei der in der Hauptsache zuständigen
(Rechtsmittel-)Instanz anfechtbar, sofern der Zwischenentscheid für die
gesuchstellende Person mit einem nicht behebbaren Nachteil verbunden ist (vgl. § 19a
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in
Verbindung mit Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
[BGG]). Letzteres ist bei der Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung regelmässig der Fall (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 122 f.).
Hingegen führt die blosse Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung in
der Regel nur dann zu einem derartigen Nachteil, wenn als Folge der
Verweigerung des Armenrechts innert kurzer Zeit ein Kostenvorschuss geleistet
werden muss (vgl. Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 151 StG N. 44; Felix Richner
et al. [Hrsg.] Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 144
DBG N. 34]). Wurde sowohl die unentgeltliche Prozessführung als auch die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigert, kann die Verweigerung der
unentgeltlichen Prozessführung auch ohne Kautionsverpflichtung zusammen mit der
Anfechtung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung angefochten werden (vgl.
für die gemäss § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss anwendbare Bestimmung von Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG BGr, 29. April 2013,4D_11/2013, E. 1 und
BGr, 22. Mai 2019,4A_104/2019, E. 1.1) Demnach ist auf die
fristgerecht und entsprechend der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung
erhobene Beschwerde des Pflichtigen einzutreten.
2.
2.1
Nach § 115
StG (und § 4 VO DBG) in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben
nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren
Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Richner et
al., § 151 StG N. 35; Richner et al., Art. 144 DGB N. 24;
Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos bzw. bedürftig ist, wer
nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinen Einkünften – nach Abzug
der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Richner et
al., § 151 StG N. 34; Richner et al., Art. 144 DBG N. 23; Plüss,
Kommentar VRG, § 16 N. 20). Die
mitwirkungspflichtige gesuchstellende Person muss den Nachweis der
Mittellosigkeit erbringen. Ihr obliegt es, die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit möglich auch zu belegen. An
den Nachweis der Bedürftigkeit sind praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen
(vgl. VGr. 27. März 2009, VB.2009.00045, E. 3; BGr, 5. September
2013,2C_156/2013, E. 3.2; vgl. auch Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 38 ff.).
Rechtsprechungsgemäss sind verfallene Schulden bei der Beurteilung der Bedürftigkeit
der um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchenden Person nur zu berücksichtigen,
soweit sie tatsächlich bezahlt werden, was ebenfalls durch die um
unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Person nachzuweisen ist (BGr, 8. April
2014,5A_32/2014, E. 3.3).
2.2
Gemäss dem
als Beschwerdebeilage eingereichten und vom Pflichtigen unterzeichneten
Formular betreffend "Nachweis Mittellosigkeit" ist der Pflichtige
zurzeit als selbständiger … tätig, wobei er seinen Nettoverdienst mit Fr. 0.-
bezifferte, ohne hierzu irgendwelche Unterlagen beizulegen. Überdies
deklarierte er Schulden in Höhe von Fr. …, wozu er eine Gläubigerliste
einreichte. Regelmässige Schuldenabzahlungen sind hingegen nicht belegt. Weiter
machte er (ohne weitere Belege) monatliche Auslagen in Höhe von Fr. …, die
Kosten für Kranken- und Unfallversicherungen in Höhe von Fr. … sowie einen
monatlichen Mietzins von Fr. … für seine Werkstatt sowie Krankheitskosten
in Höhe von Fr. … für "Hüftoperation + Ärzte" geltend, während
weitere Auslagen durch seine Ehefrau übernommen würden. Im Widerspruch zu
diesen ansonsten nicht weiter belegten Angaben stellte die Vorinstanz fest,
dass der Pflichtige bereits 2013 eine monatliche AHV-Rente von monatlich Fr. …
erhielt. In der als Beschwerdebeilage eingereichten Scheidungsvereinbarung vom
20.
Mai 2019 bezifferte der Pflichtige sein monatliches Netto-Einkommen
(AHV-Rente) auf Fr. … und seine Schulden auf ca. Fr. …. Der für den
Nachweis seiner Mittellosigkeit beweisbelastete Pflichtige hat seine
Einkommens- und Vermögensverhältnisse damit nur unvollständig offengelegt und
hierzu widersprüchliche Angaben gemacht. Hieran vermag auch sein Hinweis auf
die angeblich missverständliche Formularformulierung nichts zu ändern, wonach
lediglich die Angabe des monatlichen Nettoverdienstes abzüglich AHV, BVG etc.
gefordert sei. So wird im Formular in der Folge klar nach zusätzlichen
Leistungen, Einkommen etc. gefragt und hätten ihn spätestens die Erwägungen des
steuerekursgerichtlichen Entscheids zu einer Klarstellung seiner finanziellen
Verhältnisse veranlassen müssen. Bereits aus diesem Grund ist ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (vgl. auch BGr, 5. September
2013,2C_156/2013, E. 3.2).
2.3
Weiter
belegt die eingereichte Scheidungsvereinbarung vom 20. Mai 2019 lediglich,
dass sich der Pflichtige derzeit in einem Scheidungsprozess befindet und eine
(genehmigungspflichtige) Scheidungsvereinbarung mit seiner Ehefrau getroffen
hat. Hingegen ist weiterhin nicht belegt, dass der Pflichtige sich bereits
rechtskräftig von seiner in ungleich besseren finanziellen Verhältnissen
lebenden Ehefrau hat scheiden lassen und deren eheliche Beistandspflicht nach Art. 159
Abs. 3 und Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907.
(ZGB) entfallen ist. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz
können damit ungeachtet des gemäss den Ausführungen des Pflichtigen bereits
weit vorangeschrittenen Scheidungsverfahrens weiterhin Geltung beanspruchen,
weshalb auch aus diesem Grund die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern
ist.
2.4
Wie sowohl
im steuerrekursgerichtlichen Entscheid als auch in der Beschwerdeantwort des
kantonalen Steueramts festgehalten wird, waren die vom Pflichtigen geltend
gemachten Korrekturen überdies bereits Gegenstand früherer, rechtskräftig
entschiedener Steuerperioden. Auch wenn die Beurteilung analoger Sachverhalte
in früherer Steuerperioden keine unmittelbare Bindungswirkung auf die nun im
Streit stehende Steuerperiode 2013 entfaltet, erschöpfen sich die Ausführungen
des Pflichtigen zu den Erfolgsaussichten seines Gesuchs auf eine Wiederholung
seiner bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente, ohne dass er sich
substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt. Damit steht
seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch die offensichtliche
Aussichtslosigkeit seines Begehrens entgegen.
2.5
Somit ist
die vorinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung bzw.
Rechsverbeiständung mangels nachgewiesener Mittellosigkeit und zufolge
offensichtlicher Aussichtslosigkeit zu bestätigen und die Beschwerde des Pflichtigen
vollumfänglich abzuweisen. Soweit der Pflichtige zumindest sinngemäss auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht, ist ihm diese aus denselben Gründen zu verweigern.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Pflichtigen aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1
StG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG])
und steht ihm keine Entschädigung zu (§ 153 Abs. 4 und § 152 StG
in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG; Art. 145 Abs. 2 und Art. 144
Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 64 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG]), zumal auch nicht um
eine solche ersucht wurde.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde SB.2019.00061 betreffend unentgeltlicher Rechtspflege (Staats- und
Gemeindesteuern 2013) wird abgewiesen.
3.
Die
Beschwerde SB.2019.00062 betreffend unentgeltlicher Rechtspflege (direkte
Bundessteuer 2013) wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00061 wird festgesetzt auf
Fr. 500.00; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 587.50 Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00062 wird festgesetzt auf
Fr. 500.00; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 552.50 Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
7.
Eine
Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9.
Mitteilung an …