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Entscheid

SB.2019.00063

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00063

19. Februar 2020Deutsch9 min

(URT.2020.21470)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2019.00063

Beschluss

der 2. Kammer

vom 19. Februar 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Jsabelle Mayer.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,

dieser vertreten durch Prof. Dr. iur. C,

Beschwerdeführende,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale

Steueramt,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Direkte

Bundessteuer 2011,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A und B

(nachfolgend: die Pflichtigen) wurden mit Verfügung vom 12. Februar 2018

für die direkte Bundessteuer 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

veranlagt. Dabei qualifizierte das kantonale Steueramt die im Rahmen gemischter

Schenkungen erfolgten Übertragungen zweier Liegenschaften aus dem

Geschäftsvermögen von A auf die beiden Söhne der Pflichtigen als

Veräusserungstatbestand und verweigerte den Pflichtigen den beantragten Aufschub

der Besteuerung gemäss Art. 18a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990 über die direkte Bundessteuer (DBG). Die hiergegen erhobene Einsprache

wies das kantonale Steueramt am 12. April 2018 ab.

Erwägungen

II.

Die dagegen

erhobene Beschwerde wies das Steuerrekursgericht am 26. März 2019 ab.

III.

Mit Beschwerde

vom 1. Juli 2019 beantragten die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, der

vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und sie seien für die direkte

Bundessteuer 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … zu veranlagen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Ferner stellten

sie mit Eingabe vom 1. Juli 2019 ein Fristwiederherstellungsgesuch beim

Steuerrekursgericht.

Während das

Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale

Steueramt auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die

Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Am

19.

Februar 2020 gingen die Akten des kantonalen Steueramts ein. Gemäss

Schreiben des kantonalen Steueramts vom 18. Februar 2020 hätten die Akten

gemäss Aktenverzeichnis wiedererstellt werden müssen, nachdem das kantonale

Steueramt in der Annahme, der Entscheid des Steuerrekursgerichts sei

rechtskräftig, die Akten vernichtet habe. Dabei würden einige Aktenstücke

fehlen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gegen den

Entscheid des Steuerrekursgerichts kann der Steuerpflichtige gemäss

Art. 140 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG

innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht

erheben.

Der eingeschrieben versandte Entscheid des

Steuerrekursgerichts wurde am 3. April 2019 der Post übergeben. Der

Vertreter der Pflichtigen macht geltend, erst am 3. Juni 2019 davon

Kenntnis erhalten zu haben, nachdem ihm das Steuerrekursgericht das Urteil vom

26.

März 2019 mit uneingeschrieben versandter Sendung vom 29. Mai

2019.

habe zukommen lassen. Da für die Frage der Wahrung der Beschwerdefrist

entscheidend ist, ob bzw. wann der vorinstanzliche Entscheid als zugestellt

gelten durfte, ist diese Frage vorab zu klären.

1.2

Hat der Steuerpflichtige in Anwendung von Art. 117 Abs. 1

DBG vertraglich einen Vertreter bestellt, so hat die Zustellung an den

Vertreter zu erfolgen (Martin Zweifel et al., Schweizerisches

Steuerverfahrensrecht, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2018, § 15

N. 47). Die Zustellung einer eingeschrieben versandten Verfügung gilt als

vollzogen, wenn die Sendung vom Vertreter tatsächlich entgegengenommen oder bei

dessen Abwesenheit aufgrund der in den Briefkasten geworfenen

Abholungseinladung nachträglich auf der Poststelle abgeholt wird (vgl. Zweifel

et al., § 15 N. 49). Nach ständiger verwaltungs- und

bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der letzte Tag einer siebentägigen

Abholfrist als fingiertes Zustelldatum, sofern der Adressat die Zustellung

schuldhaft verhindert hat (sogenannte Zustellungsfiktion). Von einem

schuldhaften Verhindern der Zustellung ist dann auszugehen, wenn der Adressat

die erforderlichen Vorkehren für die Zustellbarkeit von behördlichen

Postsendungen unterlässt, obwohl ein Prozessverhältnis besteht, das ihn

verpflichtet, unter anderem dafür zu sorgen, dass ihm Entscheide, welche das

Verfahren betreffen, zugestellt werden können, und die Zustellung eines

behördlichen Akts mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste

(BGE 130 III 396 E. 1.2.3; Zweifel et al., § 15 N. 49 auch zum

Folgenden). Die Frist bis zum Eintreten der Zustellungsfiktion kann auch nicht

dadurch verlängert werden, dass die Poststelle die Sendung auf Anweisung des

Adressaten (z. B.

aufgrund eines Zurückbehaltungsauftrags) oder aus anderen Gründen über die

siebentägige Abholungsfrist hinaus lagert (BGr, 26. April

2017, 2C_298/2015 und 2C_299/2015, E. 3.2 mit Hinweisen).

1.3

Der mit

Gerichtsurkunde am 3. April 2019 versandte Entscheid der Vorinstanz vom

26.

März 2019 war an "Herr Prof. Dr. iur.

C, D-Strasse 01, E" adressiert. Gemäss Sendungsverfolgung der Post

("Track & Trace") zum betreffenden Einschreiben erfolgte am

4.

April 2019 eine "nicht erfolgreiche Zustellung", woraufhin

ein Nachsendeauftrag ausgelöst wurde. Das Einschreiben gelangte schliesslich am

8.

April 2019 nach I. Aufgrund eines Postzurückbehaltungsauftrags

veranlasste die Post umgehend eine Rücksendung, woraufhin die Gerichtsurkunde

am 9. April 2019 wieder in Zürich Mülligen angelangte. Gemäss Ausführungen

des Vertreters der Pflichtigen ist der Nachsendeauftrag vor dem Hintergrund

seines Wohnsitzwechsels von E nach I per 20. Juni 2018 erfolgt. Ferner

hätten er und seine Frau der Post aufgrund einer Ferienabwesenheit einen

Zurückbehaltungsauftrag bis 16. April 2019 erteilt. In Missachtung jenes

Zurückbehaltungsauftrags sei die Gerichtsurkunde nach deren Ankunft in der

Poststelle in I ohne Kenntnis und ohne Avisierung des Adressaten wieder an den

Absender zurückgesandt worden. Infolgedessen habe er erst am Sonntag, 3. Juni

2019, vom Urteil der Vorinstanz Kenntnis erhalten, als er nach einem im Ausland

verbrachten Wochenende nach Hause gekommen sei.

Die Ausführungen des Vertreters decken sich mit den Angaben

gemäss Sendungsverfolgung der Post: Demzufolge erlangte der Vertreter von der

während seiner Ferienabwesenheit versandten Gerichtsurkunde vorerst keine

Kenntnis, da diese postwendend an den Absender retourniert wurde, ohne dass

eine Abholungseinladung hinterlegt worden wäre. Diese Vorgehensweise entspricht

der neueren Praxis der Post: Gemäss Schreiben der Post vom 22. Dezember

2014.

an alle Mitglieder des Schweizerischen Anwaltsverbands (SAV, abrufbar

unter

www.sav-fsa.ch/de/documents/dynamiccontent/information-betreffend-prozessverbesserung-fuer-die-dienstleistung-post-zurueckhalten-beim-empfang-von-gerichtsurkunden.pdf)

verfährt die Post bei Aufträgen "Post zurückhalten" seit

1.

Februar 2015 wie folgt: Es erfolgt kein Zustellversuch, die

Gerichtsurkunde wird an den Absender zurückgesandt, es erfolgt der Versand

eines A-Post-Briefs an den Empfänger mit der Mitteilung, dass für ihn eine

Gerichtsurkunde vorgelegen habe, inkl. näheren Angaben zur Gerichtsurkunde.

Eine Abholungseinladung wird somit nicht hinterlegt. Aus den Allgemeinen

Geschäftsbedingungen "Post zurückbehalten" der Post (abrufbar unter

www.post.ch/-/media/post/agb/agb-post-zurueckbehalten.pdf?la=de&vs=6)

ergibt sich ferner, dass Betreibungs- und Gerichtsurkunden maximal sieben Tage

zurückbehalten werden. Vorliegend lief der Zurückbehaltungsauftrag bei

Eintreffen der Gerichtsurkunde in I (8. April 2019) noch für weitere acht

Tage, weshalb die maximale Aufbewahrungsdauer von sieben Tagen für

Gerichtsurkunden überschritten gewesen wäre. Dies hatte eine umgehende

Rücksendung der Gerichtsurkunde zur Folge. Die Zustellfiktion greift gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch in diesem Fall, da die übrigen

Voraussetzungen – Vorliegen eines Prozessrechtsverhältnisses, schuldhaftes

Verhindern der Zustellung – erfüllt sind: Mit der Anweisung an die Post, die

Postsendung zurückzubehalten, verzichtete der Vertreter der Pflichtigen

implizit auf die Zustellung jeglicher Postsendungen. Um die fiktive Zustellung

zu widerlegen, kann er sich nicht darauf berufen, in seinem Briefkasten sei

keine Abholungseinladung hinterlegt worden, um die Gerichtsurkunde abzuholen.

Das Risiko für besondere Abmachungen mit der Post trägt nämlich der Vertreter

der Pflichtigen (siehe zum Ganzen BGE 141 II 429 E. 3.3.3 = Pra 105 [2016]

Nr. 53; BGr, 26. März 2007, 1P.81/2007, E. 3.2; vgl. auch Urs

Peter Cavelti in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.],

Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. A.,

Zürich/St. Gallen 2019, Art. 20 VwVG Rz. 43). Ein

Zurückbehaltungsauftrag stellt somit keine geeignete Massnahme dar, um die

Zustellung behördlicher Mitteilungen sicherzustellen (BGE 141 II 429

E. 3.1). Die Zustellung hat daher als schuldhaft verhindert zu gelten,

selbst wenn aus den Ausführungen des Vertreters der Pflichtigen nicht

hervorgeht, ob ihm die Post in Nachachtung ihrer am 22. Dezember 2014

kommunizierten Praxis per A-Post mitgeteilt hat, dass für ihn während seiner

Abwesenheit eine Gerichtsurkunde vorlag. Erschwerend kommt hier nämlich hinzu,

dass der Vertreter der Pflichtigen es unterlassen hat, das Steuerrekursgericht

über die – kurze Zeit nach Anhebung der erstinstanzlichen Beschwerde am

11.

Mai 2018 erfolgte – private Adressänderung (per 20. Juni 2018) in

Kenntnis zu setzen (vgl. dazu BGr, 6. November 2012, 2C_867/2012 und

2C_868/2012). Ein befristeter Nachsendeauftrag vermag die Bekanntgabe einer

neuen Adresse nicht zu ersetzen (BGr, 8. August 2016, 9C_815/2015, E. 4.2).

Der Nachsendeauftrag ist vorliegend jedoch einzig insofern von Bedeutung als

die siebentägige Frist für den Eintritt der Zustellfiktion erst durch Eingang

der Gerichtsurkunde bei der vom Vertreter der Pflichtigen bestimmten Poststelle

in I ausgelöst wurde (vgl. BGr, 6. November 2012, 2C_867/2012 und

2C_868/2012). Demzufolge muss die Gerichtsurkunde als am siebten Tag nach ihrer

Ankunft bei der Post in I, d. h.

am 15. April 2019, als zugestellt gelten.

1.4

Die

Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht hat somit am 16. April 2019 zu

laufen begonnen und endete am 15. Mai 2019 (vgl. Art. 133 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 140 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Die erst am 1. Juli 2019 der Post übergebene Beschwerde erweist sich damit

als verspätet. Da die Zustellung schuldhaft verhindert wurde, scheidet auch

eine Fristwiederherstellung gestützt auf Art. 133 Abs. 3 DBG aus,

wobei hierfür das Verwaltungsgericht zuständig gewesen wäre (vgl. Eingabe vom

1.

Juli 2019 an das Steuerrekursgericht betreffend

Fristwiederherstellung). Die von der Post geübte Praxis im Zusammenhang mit

Zurückbehaltungsaufträgen kann somit – wie hier – zu einem Verpassen einer

Rechtsmittelfrist führen. Gleichwohl obliegt es letztlich der Sorgfaltspflicht

des professionellen Rechtsvertreters, sich so zu organisieren, dass Fristen

eingehalten werden können (vgl. BGr, 11. Oktober 2018, 2C_345/2018,

E. 3.3).

Dies führt zum Nichteintreten auf die

Beschwerde.

2.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

reduzierten Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 144

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht diesen

keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4

und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 2'105.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an