SB.2019.00063
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00063
19. Februar 2020Deutsch9 min
(URT.2020.21470)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2019.00063
Beschluss
der 2. Kammer
vom 19. Februar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,
dieser vertreten durch Prof. Dr. iur. C,
Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte
Bundessteuer 2011,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B
(nachfolgend: die Pflichtigen) wurden mit Verfügung vom 12. Februar 2018
für die direkte Bundessteuer 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
veranlagt. Dabei qualifizierte das kantonale Steueramt die im Rahmen gemischter
Schenkungen erfolgten Übertragungen zweier Liegenschaften aus dem
Geschäftsvermögen von A auf die beiden Söhne der Pflichtigen als
Veräusserungstatbestand und verweigerte den Pflichtigen den beantragten Aufschub
der Besteuerung gemäss Art. 18a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990 über die direkte Bundessteuer (DBG). Die hiergegen erhobene Einsprache
wies das kantonale Steueramt am 12. April 2018 ab.
Erwägungen
II.
Die dagegen
erhobene Beschwerde wies das Steuerrekursgericht am 26. März 2019 ab.
III.
Mit Beschwerde
vom 1. Juli 2019 beantragten die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und sie seien für die direkte
Bundessteuer 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … zu veranlagen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Ferner stellten
sie mit Eingabe vom 1. Juli 2019 ein Fristwiederherstellungsgesuch beim
Steuerrekursgericht.
Während das
Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale
Steueramt auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Am
19.
Februar 2020 gingen die Akten des kantonalen Steueramts ein. Gemäss
Schreiben des kantonalen Steueramts vom 18. Februar 2020 hätten die Akten
gemäss Aktenverzeichnis wiedererstellt werden müssen, nachdem das kantonale
Steueramt in der Annahme, der Entscheid des Steuerrekursgerichts sei
rechtskräftig, die Akten vernichtet habe. Dabei würden einige Aktenstücke
fehlen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gegen den
Entscheid des Steuerrekursgerichts kann der Steuerpflichtige gemäss
Art. 140 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG
innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht
erheben.
Der eingeschrieben versandte Entscheid des
Steuerrekursgerichts wurde am 3. April 2019 der Post übergeben. Der
Vertreter der Pflichtigen macht geltend, erst am 3. Juni 2019 davon
Kenntnis erhalten zu haben, nachdem ihm das Steuerrekursgericht das Urteil vom
26.
März 2019 mit uneingeschrieben versandter Sendung vom 29. Mai
2019.
habe zukommen lassen. Da für die Frage der Wahrung der Beschwerdefrist
entscheidend ist, ob bzw. wann der vorinstanzliche Entscheid als zugestellt
gelten durfte, ist diese Frage vorab zu klären.
1.2
Hat der Steuerpflichtige in Anwendung von Art. 117 Abs. 1
DBG vertraglich einen Vertreter bestellt, so hat die Zustellung an den
Vertreter zu erfolgen (Martin Zweifel et al., Schweizerisches
Steuerverfahrensrecht, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2018, § 15
N. 47). Die Zustellung einer eingeschrieben versandten Verfügung gilt als
vollzogen, wenn die Sendung vom Vertreter tatsächlich entgegengenommen oder bei
dessen Abwesenheit aufgrund der in den Briefkasten geworfenen
Abholungseinladung nachträglich auf der Poststelle abgeholt wird (vgl. Zweifel
et al., § 15 N. 49). Nach ständiger verwaltungs- und
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der letzte Tag einer siebentägigen
Abholfrist als fingiertes Zustelldatum, sofern der Adressat die Zustellung
schuldhaft verhindert hat (sogenannte Zustellungsfiktion). Von einem
schuldhaften Verhindern der Zustellung ist dann auszugehen, wenn der Adressat
die erforderlichen Vorkehren für die Zustellbarkeit von behördlichen
Postsendungen unterlässt, obwohl ein Prozessverhältnis besteht, das ihn
verpflichtet, unter anderem dafür zu sorgen, dass ihm Entscheide, welche das
Verfahren betreffen, zugestellt werden können, und die Zustellung eines
behördlichen Akts mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste
(BGE 130 III 396 E. 1.2.3; Zweifel et al., § 15 N. 49 auch zum
Folgenden). Die Frist bis zum Eintreten der Zustellungsfiktion kann auch nicht
dadurch verlängert werden, dass die Poststelle die Sendung auf Anweisung des
Adressaten (z. B.
aufgrund eines Zurückbehaltungsauftrags) oder aus anderen Gründen über die
siebentägige Abholungsfrist hinaus lagert (BGr, 26. April
2017, 2C_298/2015 und 2C_299/2015, E. 3.2 mit Hinweisen).
1.3
Der mit
Gerichtsurkunde am 3. April 2019 versandte Entscheid der Vorinstanz vom
26.
März 2019 war an "Herr Prof. Dr. iur.
C, D-Strasse 01, E" adressiert. Gemäss Sendungsverfolgung der Post
("Track & Trace") zum betreffenden Einschreiben erfolgte am
4.
April 2019 eine "nicht erfolgreiche Zustellung", woraufhin
ein Nachsendeauftrag ausgelöst wurde. Das Einschreiben gelangte schliesslich am
8.
April 2019 nach I. Aufgrund eines Postzurückbehaltungsauftrags
veranlasste die Post umgehend eine Rücksendung, woraufhin die Gerichtsurkunde
am 9. April 2019 wieder in Zürich Mülligen angelangte. Gemäss Ausführungen
des Vertreters der Pflichtigen ist der Nachsendeauftrag vor dem Hintergrund
seines Wohnsitzwechsels von E nach I per 20. Juni 2018 erfolgt. Ferner
hätten er und seine Frau der Post aufgrund einer Ferienabwesenheit einen
Zurückbehaltungsauftrag bis 16. April 2019 erteilt. In Missachtung jenes
Zurückbehaltungsauftrags sei die Gerichtsurkunde nach deren Ankunft in der
Poststelle in I ohne Kenntnis und ohne Avisierung des Adressaten wieder an den
Absender zurückgesandt worden. Infolgedessen habe er erst am Sonntag, 3. Juni
2019, vom Urteil der Vorinstanz Kenntnis erhalten, als er nach einem im Ausland
verbrachten Wochenende nach Hause gekommen sei.
Die Ausführungen des Vertreters decken sich mit den Angaben
gemäss Sendungsverfolgung der Post: Demzufolge erlangte der Vertreter von der
während seiner Ferienabwesenheit versandten Gerichtsurkunde vorerst keine
Kenntnis, da diese postwendend an den Absender retourniert wurde, ohne dass
eine Abholungseinladung hinterlegt worden wäre. Diese Vorgehensweise entspricht
der neueren Praxis der Post: Gemäss Schreiben der Post vom 22. Dezember
2014.
an alle Mitglieder des Schweizerischen Anwaltsverbands (SAV, abrufbar
unter
www.sav-fsa.ch/de/documents/dynamiccontent/information-betreffend-prozessverbesserung-fuer-die-dienstleistung-post-zurueckhalten-beim-empfang-von-gerichtsurkunden.pdf)
verfährt die Post bei Aufträgen "Post zurückhalten" seit
1.
Februar 2015 wie folgt: Es erfolgt kein Zustellversuch, die
Gerichtsurkunde wird an den Absender zurückgesandt, es erfolgt der Versand
eines A-Post-Briefs an den Empfänger mit der Mitteilung, dass für ihn eine
Gerichtsurkunde vorgelegen habe, inkl. näheren Angaben zur Gerichtsurkunde.
Eine Abholungseinladung wird somit nicht hinterlegt. Aus den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen "Post zurückbehalten" der Post (abrufbar unter
www.post.ch/-/media/post/agb/agb-post-zurueckbehalten.pdf?la=de&vs=6)
ergibt sich ferner, dass Betreibungs- und Gerichtsurkunden maximal sieben Tage
zurückbehalten werden. Vorliegend lief der Zurückbehaltungsauftrag bei
Eintreffen der Gerichtsurkunde in I (8. April 2019) noch für weitere acht
Tage, weshalb die maximale Aufbewahrungsdauer von sieben Tagen für
Gerichtsurkunden überschritten gewesen wäre. Dies hatte eine umgehende
Rücksendung der Gerichtsurkunde zur Folge. Die Zustellfiktion greift gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch in diesem Fall, da die übrigen
Voraussetzungen – Vorliegen eines Prozessrechtsverhältnisses, schuldhaftes
Verhindern der Zustellung – erfüllt sind: Mit der Anweisung an die Post, die
Postsendung zurückzubehalten, verzichtete der Vertreter der Pflichtigen
implizit auf die Zustellung jeglicher Postsendungen. Um die fiktive Zustellung
zu widerlegen, kann er sich nicht darauf berufen, in seinem Briefkasten sei
keine Abholungseinladung hinterlegt worden, um die Gerichtsurkunde abzuholen.
Das Risiko für besondere Abmachungen mit der Post trägt nämlich der Vertreter
der Pflichtigen (siehe zum Ganzen BGE 141 II 429 E. 3.3.3 = Pra 105 [2016]
Nr. 53; BGr, 26. März 2007, 1P.81/2007, E. 3.2; vgl. auch Urs
Peter Cavelti in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. A.,
Zürich/St. Gallen 2019, Art. 20 VwVG Rz. 43). Ein
Zurückbehaltungsauftrag stellt somit keine geeignete Massnahme dar, um die
Zustellung behördlicher Mitteilungen sicherzustellen (BGE 141 II 429
E. 3.1). Die Zustellung hat daher als schuldhaft verhindert zu gelten,
selbst wenn aus den Ausführungen des Vertreters der Pflichtigen nicht
hervorgeht, ob ihm die Post in Nachachtung ihrer am 22. Dezember 2014
kommunizierten Praxis per A-Post mitgeteilt hat, dass für ihn während seiner
Abwesenheit eine Gerichtsurkunde vorlag. Erschwerend kommt hier nämlich hinzu,
dass der Vertreter der Pflichtigen es unterlassen hat, das Steuerrekursgericht
über die – kurze Zeit nach Anhebung der erstinstanzlichen Beschwerde am
11.
Mai 2018 erfolgte – private Adressänderung (per 20. Juni 2018) in
Kenntnis zu setzen (vgl. dazu BGr, 6. November 2012, 2C_867/2012 und
2C_868/2012). Ein befristeter Nachsendeauftrag vermag die Bekanntgabe einer
neuen Adresse nicht zu ersetzen (BGr, 8. August 2016, 9C_815/2015, E. 4.2).
Der Nachsendeauftrag ist vorliegend jedoch einzig insofern von Bedeutung als
die siebentägige Frist für den Eintritt der Zustellfiktion erst durch Eingang
der Gerichtsurkunde bei der vom Vertreter der Pflichtigen bestimmten Poststelle
in I ausgelöst wurde (vgl. BGr, 6. November 2012, 2C_867/2012 und
2C_868/2012). Demzufolge muss die Gerichtsurkunde als am siebten Tag nach ihrer
Ankunft bei der Post in I, d. h.
am 15. April 2019, als zugestellt gelten.
1.4
Die
Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht hat somit am 16. April 2019 zu
laufen begonnen und endete am 15. Mai 2019 (vgl. Art. 133 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 140 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Die erst am 1. Juli 2019 der Post übergebene Beschwerde erweist sich damit
als verspätet. Da die Zustellung schuldhaft verhindert wurde, scheidet auch
eine Fristwiederherstellung gestützt auf Art. 133 Abs. 3 DBG aus,
wobei hierfür das Verwaltungsgericht zuständig gewesen wäre (vgl. Eingabe vom
1.
Juli 2019 an das Steuerrekursgericht betreffend
Fristwiederherstellung). Die von der Post geübte Praxis im Zusammenhang mit
Zurückbehaltungsaufträgen kann somit – wie hier – zu einem Verpassen einer
Rechtsmittelfrist führen. Gleichwohl obliegt es letztlich der Sorgfaltspflicht
des professionellen Rechtsvertreters, sich so zu organisieren, dass Fristen
eingehalten werden können (vgl. BGr, 11. Oktober 2018, 2C_345/2018,
E. 3.3).
Dies führt zum Nichteintreten auf die
Beschwerde.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
reduzierten Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 144
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht diesen
keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4
und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 2'105.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an
…