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Entscheid

SB.2019.00068

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00068

16. Januar 2020Deutsch13 min

(URT.2020.21401)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2019.00068

Urteil

des Einzelrichters

vom 16. Januar 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Jsabelle Mayer.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Steuererlass

(Staats- und Gemeindesteuern 2004–2017),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (nachfolgend: der Pflichtige) wurde für die Staats- und

Gemeindesteuern 2005–2017 je mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und

einem steuerbaren Vermögen von Fr. … rechtskräftig eingeschätzt. Die

Steuerschuld belief sich jeweils auf Fr. … für die Personalsteuer. Die

geschuldeten Steuern wurden vollumfänglich beglichen, mit Ausnahme des mit

Schlussrechnung 2017 eingeforderten Betrags, welcher als unerhältlich

abgeschrieben wurde.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 ersuchte der

Pflichtige um rückwirkenden Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2004–2018.

Das Steueramt der Stadt C wies das Gesuch am 21. Februar 2019 mit

separaten Entscheiden für die Staats- und Gemeindesteuern 2004-2016 sowie die

Staats- und Gemeindesteuern 2017 ab. Hinsichtlich der Staats- und

Gemeindesteuern 2018 wies es mit Schreiben vom 21. Februar 2019 darauf hin,

ein allfälliger Steuerverzicht könne erst ab – hier noch fehlender –

Rechtskraft der zugrundeliegenden Taxation geprüft werden.

Erwägungen

II.

Auf die hiergegen erhobenen Rekurse des Pflichtigen trat

die Finanzdirektion mit Verfügung vom 14. Juni 2019 nicht ein, da der

Pflichtige die Rekurse nicht innert der ihm mit Verfügung vom 30. April

2019.

angesetzten Nachfrist verbessert habe.

III.

Mit Beschwerde vom 12. Juli 2019 (persönlich

überbracht am 17. Juli 2019) beantragte der Pflichtige dem

Verwaltungsgericht sinngemäss, der Entscheid der Finanzdirektion sei aufzuheben

und allfällig ohne sein Verschulden abgelaufene Fristen wiederherzustellen.

Ferner sei ihm der Steuererlass zu gewähren. Weiter sei die Nichtigkeit der

Steuerentscheide und -rechnungen 2004–2016 festzustellen. Zudem ersuchte er um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2019 wies der

Abteilungspräsident das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands ab und stellte den Entscheid über die unentgeltliche

Prozessführung im Endentscheid in Aussicht.

Die Finanzdirektion und das Steueramt der Stadt C

beantragten die Abweisung der Beschwerde. Letzteres verlangte zudem die

Zusprechung einer Parteientschädigung. Der Beschwerdeführer liess sich hierauf

erneut vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gegen den

Steuererlassentscheid der Finanzdirektion kann beim Verwaltungsgericht

Beschwerde geführt werden (§ 185 Abs. 1 Satz 3 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Mit der Beschwerde können alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3

in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG).

1.2

Richtet

sich die Beschwerde – wie hier – gegen einen Entscheid, womit die Finanzdirektion

einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, darf das Verwaltungsgericht

lediglich überprüfen, ob die Finanzdirektion zu Recht auf den Rekurs nicht

eingetreten ist; ein weitergehender, materiell-rechtlicher Entscheid,

namentlich über den Steuererlass selber, ist dem Gericht verwehrt (vgl. BGr,

26.

Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152).

Insoweit der Pflichtige jedoch Nichtigkeit der

Einschätzungen 2004–2016 geltend macht, kann dies das Verwaltungsgericht

gleichwohl überprüfen: Denn die Nichtigkeit einer Verfügung ist durch die

Behörde jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (BGr, 11. Juli 2017,

2C_679/2016, E. 3.1).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, das Steueramt habe seit 2004/2005 zu Unrecht

Steuern von ihm eingefordert. Er sei seit 2004/2005 ununterbrochen arbeitsloser

Sozialhilfeempfänger in der Stadt C und weise ein Einkommen von Fr. … und

ein Vermögen von Fr. … auf. Dieser Umstand sei der Steuerbehörde bekannt.

Da Sozialhilfegeld nicht für Steuerzahlungen verwendet werden dürfe, hätten von

ihm keinerlei Steuern – auch nicht die Kopfsteuer – erhoben werden dürfen. Die

Steuerentscheide und -rechnungen 2004–2016 seien daher nichtig bzw. hätten die

Steuern erlassen werden müssen. Zufolge Nichtigkeit seien daher sämtliche

einkassierten Steuergelder samt Zins an ihn zurückzuerstatten.

2.2

Fehlerhafte

Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und

sie werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Nichtigkeit, d. h. absolute

Unwirksamkeit, einer Verfügung wird nur angenommen, wenn sie mit einem tiefgreifenden

und wesentlichen Mangel behaftet ist, wenn dieser schwerwiegende Mangel

offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die

Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet

wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit

einer Verfügung zur Folge; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich

schwerwiegender Mangel. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich

funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende

Verfahrensfehler in Betracht (wie z. B. der Umstand, dass der Betroffene keine Gelegenheit hatte,

am Verfahren teilzunehmen; BGE 137 I 273 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Ob

Nichtigkeit vorliegt, bestimmt sich gemeinhin nach der Evidenztheorie: Es muss

ein schwerwiegender Rechtsfehler vorhanden sein, der Fehler muss offenkundig

oder zumindest leicht erkennbar sein, und die Annahme der Nichtigkeit darf

nicht zu einer ernsthaften Gefährdung der Rechtssicherheit führen. Diese

Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGr, 18. Dezember

2018, 2C_387/2018, E. 3.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich 2016, Rz. 1098).

2.3

Gemäss § 199 Abs. 1 StG erheben die politischen Gemeinden von den steuerpflichtigen

natürlichen Personen, die in ihrem Gebiet steuerrechtlichen Wohnsitz oder

Aufenthalt haben, eine Personalsteuer. Die Personalsteuer beträgt gemäss

§ 200 StG Fr. 24.-, ohne Berücksichtigung der

Steuerkraft der Steuerpflichtigen. Gemäss § 65 der Verordnung zum

Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) wird von erwerbsunfähigen Personen

ohne Einkommen und Vermögen keine Personalsteuer erhoben.

2.4

Aus den

Steuerrechnungen 2005–2016 ergibt sich, dass vom Beschwerdeführer zwar keine

Einkommens- und Vermögenssteuer bezogen wurde, von ihm jedoch die

Personalsteuer eingefordert wurde. Dabei erfüllte er ohne Zweifel die

Einkommens- und Vermögenslosigkeit, welche Voraussetzung für die

Steuerbefreiung gemäss § 65 VO StG ist. Ob bei ihm auch eine Erwerbsunfähigkeit

vorlag, welche im Einklang mit Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) als eine durch "Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und

Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt"

zu definieren ist, kann offengelassen werden. Denn die Einschätzungsentscheide

erweisen sich ohnehin nicht als nichtig: Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung kann eine durch das Bundesrecht vorgeschriebene Befreiung

von kantonalen Abgaben und Steuern unter Umständen die Pflicht nach sich

ziehen, zu Unrecht erhobene Steuern selbst dann zurückzuerstatten, wenn der

Steuerentscheid nach den Vorschriften des kantonalen Rechts in Rechtskraft

erwachsen ist (BGr, 29. August 2003, 2P.112/2003, E. 2.4.3; BGE 78 I 184 E. 3; BGE 71 I 204 E. 3). Vorliegend sind sämtliche

Einschätzungsentscheide in Rechtskraft erwachsen, ohne dass der Pflichtige

diese angefochten hätte. Ein Verstoss gegen eine bundesrechtlich

vorgeschriebene Steuerbefreiungsnorm liegt indessen nicht vor; die kommunale

Personalsteuer ist von der Steuerharmonisierung ausgenommen (Felix Richner et

al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 199

N. 1). Sodann wöge der inhaltliche Mangel – dem Pflichtigen wurden aus

seiner Sicht zu Unrecht jährlich Fr. 24.- auferlegt – nicht schwer. Selbst

wenn die Einschätzungsentscheide rechtsfehlerhaft gewesen wären, so würde es

die Rechtssicherheit ernsthaft gefährden, wenn die formelle Rechtskraft einer

Verfügung im Nachhinein jederzeit infrage gestellt werden könnte (vgl. BGr,

23.

Mai 2007, 2A.710/2006, E. 3.4). Von "willkürlichen

arglistigen Steueramtsfehler" und "schweren Verfahrensfehlern"

aufgrund "krasser Fehlleistungen" des Steueramts der Stadt Zürich

kann nicht die Rede sein. Der Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom

11.

Juli 2017 (2C_679/2016) erweist sich denn als unbehelflich: In diesem

Fall wurden die über mehrere Jahre erfolgenden Ermessenseinschätzungen, welche

teils Fr. 500'000.- vom wirklichen Einkommen abwichen, vom Bundesgericht

als "bewusste und willkürliche Falschschätzung" durch das Steueramt

taxiert, welche geradezu "abenteuerlich" und

"wirklichkeitsfremd" gewesen seien. Der Sachverhalt ist mit dem

vorliegenden daher in keiner Weise vergleichbar. Die Vornahme einer neuen

Einschätzung, wie vom Pflichtigen verlangt, ist daher nicht erforderlich.

Insoweit der Pflichtige weiter vorbringt, der Steuererlass

sei ihm – analog zu einem einen anderen Sozialhilfeempfänger betreffenden

Erlassentscheid – zu gewähren bzw. sei ihm dieser ungerechtfertigterweise

verweigert worden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da dem

Verwaltungsgericht ein materieller Entscheid über den Steuererlass verwehrt ist

(siehe E. 1.2).

3.

3.1

In Bezug

auf den angefochtenen Nichteintretensentscheid macht der Pflichtige geltend,

die Finanzdirektion habe seine Rekurse zu Unrecht nicht behandelt. Er habe die

Verfügung vom 30. April 2019, mit welchem ihm offenbar eine Frist zur

Überarbeitung seines Rekurses angesetzt worden sei, nie erhalten. Er lebe

unfreiwillig im B-Strassen-/Prostituiertenquartier in einem Haus voller

Alkoholiker und anderer Problemfälle, ohne richtigen Briefkasten und wo

Briefkästen geplündert würden. Abholscheine würden in falschen Briefkästen

landen, Dritte hätten schon seine Post entwendet und entsorgt. Als Beweismittel

reichte er diverse Fotos von den Briefkästen im Eingangsbereich seines

Wohnhauses zu den Akten mit dem Vermerk "Post auf der Strasse, von Dritten

unberechtigt geöffnet und behändigt, Post aus Briefkasten im Treppenhaus, Post

überall nur nicht im Briefkasten, Abholscheine überall nur nicht im Briefkasten

für alle öffentlich greifbar, geplünderte Briefkästen etc."

3.2

Die

Finanzdirektion erwog, der Pflichtige habe die eingeschrieben versandte

Verfügung vom 30. April 2019 nicht abgeholt. Die Sendung gelte in

Anwendung der Zustellfiktion als zugestellt, habe der Pflichtige, welcher sich

in einem Prozessrechtsverhältnis befunden habe, doch mit einer fristauslösenden

Verfügung seitens der Finanzdirektion rechnen müssen. Dies gelte insbesondere,

da die versuchte Zustellung zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als der Pflichtige

nach eigenen Angaben anwesend gewesen sei. Die mit besagter Verfügung

angesetzte 10-tägige Frist zur Verbesserung der Rekurse habe der Pflichtige ungenutzt

verstreichen lassen, weshalb auf die Rekurse androhungsgemäss nicht einzutreten

sei.

3.3

Die

Zustellung einer Verfügung gilt als vollzogen, wenn der Adressat selbst oder

ein von ihm Bevollmächtigter die Sendung entgegennimmt (vgl. § 9 Abs. 1 VO StG). Nach ständiger verwaltungs- und bundesgerichtlicher

Rechtsprechung gilt der letzte Tag einer siebentägigen Abholfrist als

fingiertes Zustelldatum, wenn der Adressat die Zustellung einer

eingeschriebenen Sendung schuldhaft verhindert (sogenannte Zustellfiktion nach § 9 Abs. 2 VO StG). Von einem schuldhaften Verhindern der Zustellung ist dann

auszugehen, wenn der Pflichtige die erforderlichen Vorkehren für die

Zustellbarkeit von behördlichen Postsendungen unterlässt, obwohl ein

Prozessverhältnis besteht, das ihn verpflichtet, unter anderem dafür zu sorgen,

dass ihm Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können,

und die Zustellung eines behördlichen Akts mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste (BGE 130 III 396 E. 1.2.3; RB

2002.

Nr. 114; Martin Zweifel/Hugo Casanova/Michael Beusch/Silvia Hunziker,

Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2018,

§ 15 N. 49). Dabei gilt die widerlegbare Vermutung, dass die Post die

Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten des Empfängers gelegt hat.

Diese Vermutung gilt indessen nur so lang, als der Empfänger nicht den Nachweis

von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Dabei wird kein strikter Beweis

verlangt; es genügt der Nachweis, dass die Zustellung mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit fehlerbehaftet gewesen ist. Da der Nichtzugang einer

Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je

der volle Beweis erbracht werden. Die immer bestehende theoretische Möglichkeit

eines Fehlers bei der Poststelle genügt aber nicht, um die Vermutung zu

widerlegen, solange nicht konkrete Anzeichen für einen derartigen Fehler

vorhanden sind (vgl. Richner et al., § 126 N. 46b; BGr, 13. Dezember

2015, 2C_713/2015, E. 3.3).

3.4

Gemäss

Track & Trace-Auszug wurde die

Verfügung vom 30. April 2019 am 2. Mai 2019 bis 9. Mai 2019 zur

Abholung gemeldet. Nachdem die Sendung nicht abgeholt wurde, wurde sie am

10.

Mai 2019 an das kantonale Steueramt retourniert. Vorliegend befand

sich der Pflichtige in einem Prozessrechtsverhältnis, weshalb er mit

behördlicher Post rechnen musste. Zu prüfen sind seine Vorbringen, wonach er

für die Verfügung vom 30. April 2019 keine Abholungseinladung im

Briefkasten vorgefunden habe.

Der Pflichtige wies in seinem Steuererlassgesuch vom

5.

Februar 2019 darauf hin, bei postalischen Zustellproblemen beantrage er

Anmeldung zur Abholung der Korrespondenz beim Steueramt bzw. kostenfreie

amtliche Zustellung. Er habe keinen grossen Briefkasten und es gäbe immer

fremde Leute, die im Briefkasten in fremder Post rumwühlen würden. Denselben

Hinweis brachte er in seinen Rekursschriften vom 26./30. März 2019 an.

Ferner wies er die Finanzdirektion auf diverse Abwesenheiten hin, während derer

er keine Post entgegennehmen könne.

3.5

Für

die Tatsache, dass eine Abholungseinladung hinterlegt worden ist, sprechen

folgende Umstände: Die eingeschrieben versandten Erlassentscheide konnten vom

Pflichtigen im März 2019 scheinbar problemlos abgeholt werden. Zudem nahm die

Finanzdirektion beim Zustellversuch auf die angegebene Abwesenheiten Rücksicht.

Gegen die Tatsache sprechen die vom Pflichtigen geschilderten

chaotischen Zustände betreffend Postzustellungen in seiner Liegenschaft.

Gestützt auf die zahlreichen Bilder, gemäss welchen die Post wild verstreut auf

dem Boden liegt und eine – nicht den Pflichtigen betreffende – Abholeinladung

eines Einschreibens – an der Informationstafel der Liegenschaft ersichtlich

ist, erscheinen die geschilderten Zustellprobleme als plausibel und gelingt dem

Beschwerdeführer der Nachweis von möglichen Fehlern bei der Zustellung. Somit

konnte die Zustellfiktion nicht greifen, weshalb der angefochtene

Nichteintretensentscheid aufzuheben ist. Dies führt zur Gutheissung der

Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Sache ist zur

materiellen Behandlung der Rekurse an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 und § 185 Abs. 2 StG). Damit wird das Gesuch

des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

gegenstandslos. Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden

Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen. Gleiches gilt für den obsiegenden

Beschwerdeführer, nachdem nicht ersichtlich ist, inwiefern diesem ein

besonderer Aufwand entstanden ist (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und

§ 185 Abs. 2 StG).

5.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) steht bei Entscheiden über den Erlass der Staats-

und Gemeindesteuern lediglich dann zur Verfügung, wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen

besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83

lit. m BGG). Ansonsten ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG zulässig.

Da es sich vorliegend um einen Rückweisungsentscheid handelt,

würde die Anfechtung des Entscheids vor Bundesgericht überdies voraussetzen,

dass der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte

oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und

damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos

abgeschrieben.

2.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten

wird. Die Sache wird zur materiellen Behandlung des Rekurses an die Finanzdirektion

zurückgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …