SB.2019.00068
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00068
16. Januar 2020Deutsch13 min
(URT.2020.21401)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2019.00068
Urteil
des Einzelrichters
vom 16. Januar 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Steuererlass
(Staats- und Gemeindesteuern 2004–2017),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (nachfolgend: der Pflichtige) wurde für die Staats- und
Gemeindesteuern 2005–2017 je mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und
einem steuerbaren Vermögen von Fr. … rechtskräftig eingeschätzt. Die
Steuerschuld belief sich jeweils auf Fr. … für die Personalsteuer. Die
geschuldeten Steuern wurden vollumfänglich beglichen, mit Ausnahme des mit
Schlussrechnung 2017 eingeforderten Betrags, welcher als unerhältlich
abgeschrieben wurde.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 ersuchte der
Pflichtige um rückwirkenden Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2004–2018.
Das Steueramt der Stadt C wies das Gesuch am 21. Februar 2019 mit
separaten Entscheiden für die Staats- und Gemeindesteuern 2004-2016 sowie die
Staats- und Gemeindesteuern 2017 ab. Hinsichtlich der Staats- und
Gemeindesteuern 2018 wies es mit Schreiben vom 21. Februar 2019 darauf hin,
ein allfälliger Steuerverzicht könne erst ab – hier noch fehlender –
Rechtskraft der zugrundeliegenden Taxation geprüft werden.
Erwägungen
II.
Auf die hiergegen erhobenen Rekurse des Pflichtigen trat
die Finanzdirektion mit Verfügung vom 14. Juni 2019 nicht ein, da der
Pflichtige die Rekurse nicht innert der ihm mit Verfügung vom 30. April
2019.
angesetzten Nachfrist verbessert habe.
III.
Mit Beschwerde vom 12. Juli 2019 (persönlich
überbracht am 17. Juli 2019) beantragte der Pflichtige dem
Verwaltungsgericht sinngemäss, der Entscheid der Finanzdirektion sei aufzuheben
und allfällig ohne sein Verschulden abgelaufene Fristen wiederherzustellen.
Ferner sei ihm der Steuererlass zu gewähren. Weiter sei die Nichtigkeit der
Steuerentscheide und -rechnungen 2004–2016 festzustellen. Zudem ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2019 wies der
Abteilungspräsident das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands ab und stellte den Entscheid über die unentgeltliche
Prozessführung im Endentscheid in Aussicht.
Die Finanzdirektion und das Steueramt der Stadt C
beantragten die Abweisung der Beschwerde. Letzteres verlangte zudem die
Zusprechung einer Parteientschädigung. Der Beschwerdeführer liess sich hierauf
erneut vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gegen den
Steuererlassentscheid der Finanzdirektion kann beim Verwaltungsgericht
Beschwerde geführt werden (§ 185 Abs. 1 Satz 3 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Mit der Beschwerde können alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3
in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG).
1.2
Richtet
sich die Beschwerde – wie hier – gegen einen Entscheid, womit die Finanzdirektion
einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, darf das Verwaltungsgericht
lediglich überprüfen, ob die Finanzdirektion zu Recht auf den Rekurs nicht
eingetreten ist; ein weitergehender, materiell-rechtlicher Entscheid,
namentlich über den Steuererlass selber, ist dem Gericht verwehrt (vgl. BGr,
26.
Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152).
Insoweit der Pflichtige jedoch Nichtigkeit der
Einschätzungen 2004–2016 geltend macht, kann dies das Verwaltungsgericht
gleichwohl überprüfen: Denn die Nichtigkeit einer Verfügung ist durch die
Behörde jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (BGr, 11. Juli 2017,
2C_679/2016, E. 3.1).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, das Steueramt habe seit 2004/2005 zu Unrecht
Steuern von ihm eingefordert. Er sei seit 2004/2005 ununterbrochen arbeitsloser
Sozialhilfeempfänger in der Stadt C und weise ein Einkommen von Fr. … und
ein Vermögen von Fr. … auf. Dieser Umstand sei der Steuerbehörde bekannt.
Da Sozialhilfegeld nicht für Steuerzahlungen verwendet werden dürfe, hätten von
ihm keinerlei Steuern – auch nicht die Kopfsteuer – erhoben werden dürfen. Die
Steuerentscheide und -rechnungen 2004–2016 seien daher nichtig bzw. hätten die
Steuern erlassen werden müssen. Zufolge Nichtigkeit seien daher sämtliche
einkassierten Steuergelder samt Zins an ihn zurückzuerstatten.
2.2
Fehlerhafte
Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und
sie werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Nichtigkeit, d. h. absolute
Unwirksamkeit, einer Verfügung wird nur angenommen, wenn sie mit einem tiefgreifenden
und wesentlichen Mangel behaftet ist, wenn dieser schwerwiegende Mangel
offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die
Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet
wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit
einer Verfügung zur Folge; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich
schwerwiegender Mangel. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich
funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende
Verfahrensfehler in Betracht (wie z. B. der Umstand, dass der Betroffene keine Gelegenheit hatte,
am Verfahren teilzunehmen; BGE 137 I 273 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Ob
Nichtigkeit vorliegt, bestimmt sich gemeinhin nach der Evidenztheorie: Es muss
ein schwerwiegender Rechtsfehler vorhanden sein, der Fehler muss offenkundig
oder zumindest leicht erkennbar sein, und die Annahme der Nichtigkeit darf
nicht zu einer ernsthaften Gefährdung der Rechtssicherheit führen. Diese
Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGr, 18. Dezember
2018, 2C_387/2018, E. 3.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich 2016, Rz. 1098).
2.3
Gemäss § 199 Abs. 1 StG erheben die politischen Gemeinden von den steuerpflichtigen
natürlichen Personen, die in ihrem Gebiet steuerrechtlichen Wohnsitz oder
Aufenthalt haben, eine Personalsteuer. Die Personalsteuer beträgt gemäss
§ 200 StG Fr. 24.-, ohne Berücksichtigung der
Steuerkraft der Steuerpflichtigen. Gemäss § 65 der Verordnung zum
Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) wird von erwerbsunfähigen Personen
ohne Einkommen und Vermögen keine Personalsteuer erhoben.
2.4
Aus den
Steuerrechnungen 2005–2016 ergibt sich, dass vom Beschwerdeführer zwar keine
Einkommens- und Vermögenssteuer bezogen wurde, von ihm jedoch die
Personalsteuer eingefordert wurde. Dabei erfüllte er ohne Zweifel die
Einkommens- und Vermögenslosigkeit, welche Voraussetzung für die
Steuerbefreiung gemäss § 65 VO StG ist. Ob bei ihm auch eine Erwerbsunfähigkeit
vorlag, welche im Einklang mit Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) als eine durch "Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt"
zu definieren ist, kann offengelassen werden. Denn die Einschätzungsentscheide
erweisen sich ohnehin nicht als nichtig: Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung kann eine durch das Bundesrecht vorgeschriebene Befreiung
von kantonalen Abgaben und Steuern unter Umständen die Pflicht nach sich
ziehen, zu Unrecht erhobene Steuern selbst dann zurückzuerstatten, wenn der
Steuerentscheid nach den Vorschriften des kantonalen Rechts in Rechtskraft
erwachsen ist (BGr, 29. August 2003, 2P.112/2003, E. 2.4.3; BGE 78 I 184 E. 3; BGE 71 I 204 E. 3). Vorliegend sind sämtliche
Einschätzungsentscheide in Rechtskraft erwachsen, ohne dass der Pflichtige
diese angefochten hätte. Ein Verstoss gegen eine bundesrechtlich
vorgeschriebene Steuerbefreiungsnorm liegt indessen nicht vor; die kommunale
Personalsteuer ist von der Steuerharmonisierung ausgenommen (Felix Richner et
al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 199
N. 1). Sodann wöge der inhaltliche Mangel – dem Pflichtigen wurden aus
seiner Sicht zu Unrecht jährlich Fr. 24.- auferlegt – nicht schwer. Selbst
wenn die Einschätzungsentscheide rechtsfehlerhaft gewesen wären, so würde es
die Rechtssicherheit ernsthaft gefährden, wenn die formelle Rechtskraft einer
Verfügung im Nachhinein jederzeit infrage gestellt werden könnte (vgl. BGr,
23.
Mai 2007, 2A.710/2006, E. 3.4). Von "willkürlichen
arglistigen Steueramtsfehler" und "schweren Verfahrensfehlern"
aufgrund "krasser Fehlleistungen" des Steueramts der Stadt Zürich
kann nicht die Rede sein. Der Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom
11.
Juli 2017 (2C_679/2016) erweist sich denn als unbehelflich: In diesem
Fall wurden die über mehrere Jahre erfolgenden Ermessenseinschätzungen, welche
teils Fr. 500'000.- vom wirklichen Einkommen abwichen, vom Bundesgericht
als "bewusste und willkürliche Falschschätzung" durch das Steueramt
taxiert, welche geradezu "abenteuerlich" und
"wirklichkeitsfremd" gewesen seien. Der Sachverhalt ist mit dem
vorliegenden daher in keiner Weise vergleichbar. Die Vornahme einer neuen
Einschätzung, wie vom Pflichtigen verlangt, ist daher nicht erforderlich.
Insoweit der Pflichtige weiter vorbringt, der Steuererlass
sei ihm – analog zu einem einen anderen Sozialhilfeempfänger betreffenden
Erlassentscheid – zu gewähren bzw. sei ihm dieser ungerechtfertigterweise
verweigert worden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da dem
Verwaltungsgericht ein materieller Entscheid über den Steuererlass verwehrt ist
(siehe E. 1.2).
3.
3.1
In Bezug
auf den angefochtenen Nichteintretensentscheid macht der Pflichtige geltend,
die Finanzdirektion habe seine Rekurse zu Unrecht nicht behandelt. Er habe die
Verfügung vom 30. April 2019, mit welchem ihm offenbar eine Frist zur
Überarbeitung seines Rekurses angesetzt worden sei, nie erhalten. Er lebe
unfreiwillig im B-Strassen-/Prostituiertenquartier in einem Haus voller
Alkoholiker und anderer Problemfälle, ohne richtigen Briefkasten und wo
Briefkästen geplündert würden. Abholscheine würden in falschen Briefkästen
landen, Dritte hätten schon seine Post entwendet und entsorgt. Als Beweismittel
reichte er diverse Fotos von den Briefkästen im Eingangsbereich seines
Wohnhauses zu den Akten mit dem Vermerk "Post auf der Strasse, von Dritten
unberechtigt geöffnet und behändigt, Post aus Briefkasten im Treppenhaus, Post
überall nur nicht im Briefkasten, Abholscheine überall nur nicht im Briefkasten
für alle öffentlich greifbar, geplünderte Briefkästen etc."
3.2
Die
Finanzdirektion erwog, der Pflichtige habe die eingeschrieben versandte
Verfügung vom 30. April 2019 nicht abgeholt. Die Sendung gelte in
Anwendung der Zustellfiktion als zugestellt, habe der Pflichtige, welcher sich
in einem Prozessrechtsverhältnis befunden habe, doch mit einer fristauslösenden
Verfügung seitens der Finanzdirektion rechnen müssen. Dies gelte insbesondere,
da die versuchte Zustellung zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als der Pflichtige
nach eigenen Angaben anwesend gewesen sei. Die mit besagter Verfügung
angesetzte 10-tägige Frist zur Verbesserung der Rekurse habe der Pflichtige ungenutzt
verstreichen lassen, weshalb auf die Rekurse androhungsgemäss nicht einzutreten
sei.
3.3
Die
Zustellung einer Verfügung gilt als vollzogen, wenn der Adressat selbst oder
ein von ihm Bevollmächtigter die Sendung entgegennimmt (vgl. § 9 Abs. 1 VO StG). Nach ständiger verwaltungs- und bundesgerichtlicher
Rechtsprechung gilt der letzte Tag einer siebentägigen Abholfrist als
fingiertes Zustelldatum, wenn der Adressat die Zustellung einer
eingeschriebenen Sendung schuldhaft verhindert (sogenannte Zustellfiktion nach § 9 Abs. 2 VO StG). Von einem schuldhaften Verhindern der Zustellung ist dann
auszugehen, wenn der Pflichtige die erforderlichen Vorkehren für die
Zustellbarkeit von behördlichen Postsendungen unterlässt, obwohl ein
Prozessverhältnis besteht, das ihn verpflichtet, unter anderem dafür zu sorgen,
dass ihm Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können,
und die Zustellung eines behördlichen Akts mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste (BGE 130 III 396 E. 1.2.3; RB
2002.
Nr. 114; Martin Zweifel/Hugo Casanova/Michael Beusch/Silvia Hunziker,
Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2018,
§ 15 N. 49). Dabei gilt die widerlegbare Vermutung, dass die Post die
Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten des Empfängers gelegt hat.
Diese Vermutung gilt indessen nur so lang, als der Empfänger nicht den Nachweis
von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Dabei wird kein strikter Beweis
verlangt; es genügt der Nachweis, dass die Zustellung mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit fehlerbehaftet gewesen ist. Da der Nichtzugang einer
Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je
der volle Beweis erbracht werden. Die immer bestehende theoretische Möglichkeit
eines Fehlers bei der Poststelle genügt aber nicht, um die Vermutung zu
widerlegen, solange nicht konkrete Anzeichen für einen derartigen Fehler
vorhanden sind (vgl. Richner et al., § 126 N. 46b; BGr, 13. Dezember
2015, 2C_713/2015, E. 3.3).
3.4
Gemäss
Track & Trace-Auszug wurde die
Verfügung vom 30. April 2019 am 2. Mai 2019 bis 9. Mai 2019 zur
Abholung gemeldet. Nachdem die Sendung nicht abgeholt wurde, wurde sie am
10.
Mai 2019 an das kantonale Steueramt retourniert. Vorliegend befand
sich der Pflichtige in einem Prozessrechtsverhältnis, weshalb er mit
behördlicher Post rechnen musste. Zu prüfen sind seine Vorbringen, wonach er
für die Verfügung vom 30. April 2019 keine Abholungseinladung im
Briefkasten vorgefunden habe.
Der Pflichtige wies in seinem Steuererlassgesuch vom
5.
Februar 2019 darauf hin, bei postalischen Zustellproblemen beantrage er
Anmeldung zur Abholung der Korrespondenz beim Steueramt bzw. kostenfreie
amtliche Zustellung. Er habe keinen grossen Briefkasten und es gäbe immer
fremde Leute, die im Briefkasten in fremder Post rumwühlen würden. Denselben
Hinweis brachte er in seinen Rekursschriften vom 26./30. März 2019 an.
Ferner wies er die Finanzdirektion auf diverse Abwesenheiten hin, während derer
er keine Post entgegennehmen könne.
3.5
Für
die Tatsache, dass eine Abholungseinladung hinterlegt worden ist, sprechen
folgende Umstände: Die eingeschrieben versandten Erlassentscheide konnten vom
Pflichtigen im März 2019 scheinbar problemlos abgeholt werden. Zudem nahm die
Finanzdirektion beim Zustellversuch auf die angegebene Abwesenheiten Rücksicht.
Gegen die Tatsache sprechen die vom Pflichtigen geschilderten
chaotischen Zustände betreffend Postzustellungen in seiner Liegenschaft.
Gestützt auf die zahlreichen Bilder, gemäss welchen die Post wild verstreut auf
dem Boden liegt und eine – nicht den Pflichtigen betreffende – Abholeinladung
eines Einschreibens – an der Informationstafel der Liegenschaft ersichtlich
ist, erscheinen die geschilderten Zustellprobleme als plausibel und gelingt dem
Beschwerdeführer der Nachweis von möglichen Fehlern bei der Zustellung. Somit
konnte die Zustellfiktion nicht greifen, weshalb der angefochtene
Nichteintretensentscheid aufzuheben ist. Dies führt zur Gutheissung der
Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Sache ist zur
materiellen Behandlung der Rekurse an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 und § 185 Abs. 2 StG). Damit wird das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gegenstandslos. Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden
Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen. Gleiches gilt für den obsiegenden
Beschwerdeführer, nachdem nicht ersichtlich ist, inwiefern diesem ein
besonderer Aufwand entstanden ist (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und
§ 185 Abs. 2 StG).
5.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) steht bei Entscheiden über den Erlass der Staats-
und Gemeindesteuern lediglich dann zur Verfügung, wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83
lit. m BGG). Ansonsten ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG zulässig.
Da es sich vorliegend um einen Rückweisungsentscheid handelt,
würde die Anfechtung des Entscheids vor Bundesgericht überdies voraussetzen,
dass der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte
oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos
abgeschrieben.
2.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten
wird. Die Sache wird zur materiellen Behandlung des Rekurses an die Finanzdirektion
zurückgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …