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Entscheid

SB.2019.00069

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00069

13. November 2019Deutsch17 min

(URT.2019.21259)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das kantonale Steueramt schätzte A (nachfolgend: der

Pflichtige) am 14. November 2017 für die Staats- und Gemeindesteuern 2015

mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen

von Fr. … ein. Gleichentags veranlagte es das steuerbare Einkommen für die

direkte Bundessteuer 2015 auf Fr. …. Hierbei rechnete es unter anderem

einen Nettogewinn von Fr. … auf, welchen der Pflichtige 2015 aus dem

Verkauf von sogenannten Nuggets der in Malta domizilierten D Ltd erzielte.

Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale

Steueramt am 12. bzw. 14. Dezember 2017 ab.

Erwägungen

II.

Die dagegen erhobenen Rechtsmittel hiess das

Steuerrekursgericht am 18. Juni 2019 in Bezug auf das steuerbare Einkommen

vollumfänglich gut, da es hinsichtlich des mit den Nuggets erzielten Gewinns

von einem aus der privaten Vermögensverwaltung resultierenden steuerfreien

Kapitalgewinn ausging. Ansonsten berücksichtigte es bei der

Einkommensaufrechnung lediglich einen vom Pflichtigen nachträglich als

Provisionszahlungen der D Ltd deklarierten Betrag von umgerechnet Fr. …

für die Anwerbung neuer Interessenten. Hinsichtlich dem steuerbaren Vermögen

bei der Staats- und Gemeindesteuern 2015 bestätigte es den vorinstanzlichen

Entscheid. Damit setzte es das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer

2015.

neu auf Fr. … fest. Für die Staats- und Gemeindesteuern 2015 setzte

es das steuerbare Einkommen neu auf Fr. … und das steuerbare Vermögen

(unverändert) auf Fr. … fest.

III.

Mit Beschwerde vom 17. Juli 2019 beantragte das

kantonale Steueramt, es sei der steuerrekursgerichtliche Entscheid aufzuheben

und es sei die Einschätzung bzw. Veranlagung gemäss den Einspracheentscheiden

vom 14. Dezember 2017 zu bestätigen.

Mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2019 vereinigte

das Verwaltungsgericht die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern

2015.

(SB.2019.00069) und direkter Bundessteuer 2015 (SB.2019.00070). Zugleich

zog es die vorinstanzlichen Akten bei und gab den übrigen Verfahrensbeteiligten

Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) beantragte die

Gutheissung der Beschwerde hinsichtlich der direkten Bundessteuer 2015 und

verzichtete ansonsten auf Vernehmlassung. Das Steueramt der Gemeinde F liess

sich nicht vernehmen. Das Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung.

Der Pflichtige beantragte die Bestätigung des steuerrekursgerichtlichen

Entscheids und die Zusprechung einer Parteientschädigung. Mit Eingabe vom 20. September

2019.

nahm auch die D Ltd unaufgefordert Stellung und bot an, dem

Verwaltungsgericht für allfällige Auskünfte zur Verfügung zu stehen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht

betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere

verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer

gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vor­schriften von Art. 140

bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Re­kurskommission

"sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist,

dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den

Staats- und Ge­meindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II

548.

E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).

2.

2.1

Im Bereich der

Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen gilt das Konzept der

Reinvermögenszugangstheorie. Demgemäss unterliegen aufgrund der Generalklausel

von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG und des nicht

abschliessenden Positivkatalogs (§ 17–23 StG; Art. 17–23 DBG) alle

wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Vorbehalten

bleiben nach § 16 Abs. 3 StG und Art. 16 Abs. 3 DBG die

Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (vgl. BGr, 3. April

2015,2C_618/2014, E. 2; BGE 139 II 363 E. 2.1). Die Steuerfreiheit privater

Kapitalgewinne stellt eine systemwidrige Ausnahme vom Grundsatz der Besteuerung

nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der

Bundesverfassung [BV]) und des diesen konkreti­sierende

Reinvermögenszugangsprinzips dar, weshalb im Zweifelsfall nicht von einem

steuerfreien privaten Kapitalgewinn auszugehen ist (VGr, 4. Januar 2015,

SB.2015.00095, E. 3.4, mit Verweis auf BGE 139 II 363 E. 2.2). Ist

ein Vermögenszufluss erwiesen, hat im Zweifelsfall der Steuerpflichtige dessen

Steuerfreiheit nachzuweisen (vgl. auch BGE 143 II 661 E. 7.2, mit

Hinweisen).

2.2

Unter § 16

Abs. 1 StG und Art. 16 Abs. 1 DBG fallen insbesondere auch

Einkünfte aus Spiel und Wette, bei welchen der Gewinn nicht nach dem

Zufallsprinzip, sondern aufgrund der Geschicklichkeit und dem Wissen der

Teilnehmer ermittelt wird (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher

Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 16 StG N. 50 ff.; Felix

Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 16

DBG N. 45 ff.). Erfolgt die Gewinnerzielung nach dem Zufallsprinzip,

liegt eine Lotterie oder eine lotterieähnliche Veranstaltung vor und (Netto-)Ge­winne

über Fr. 1'000.- sind nach § 23 lit. e StG und Art. 23 lit. e

DBG steuerbar, sofern sie nicht bei Glückspielen in inländischen Spielbanken im

Sinn des Spielbankengesetzes vom 18. Dezember 1998 erzielt wurden (§ 24

lit. j StG bzw. Art. 24 lit. i und j DBG [in der bis Ende 2018

in Kraft stehender Fassung]; vgl. auch Richner et al., § 23 StG N. 51 ff.;

Richner et al., Art. 23 DBG N. 52 ff.). Somit hängt es im

Hinblick auf die Steuerbarkeit eines Spielgewinns nicht davon ab, ob er aus

einem Geschicklichkeits- oder einem Glücksspiel stammt. Spielgewinne

unterscheiden sich von Kapitalgewinnen, indem sie in der Regel gerade nicht auf

einen nachfragegetriebenen Wertzuwachs eines Wirtschaftsguts bzw. der

Realisation eines Vermögenswertes zurückzuführen sind. Tätigt ein Spieler einer

Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung den Spieleinsatz, kann

dieser nicht mehr zurückgezogen werden. Bis zum Zeitpunkt, in welchem der

Gewinn ermittelt ist, lässt sich dem getätigten Spieleinsatz auch kein

eigentlicher Vermögenswert zumessen.

2.3

Einkommenssteuerlich

unbeachtlich sind zudem private Kapitalgewinne bei der Veräusserung von im

Privatvermögen gehaltenen digitalen Zahlungsmitteln wie der Kryptowährung

Bitcoin, die als digitale Zahlungsmittel und Kapitalanlage wirtschaftlich mit

dem Besitz von Bargeld oder Edelmetallen vergleichbar sind (vgl. die Mitteilung

des Steueramts Zürich vom 11. Januar 2018 zur steuerlichen Behandlung von

Kryptowährungen [Bitcoin etc.], www.steueramt.zh.ch). Derartige digitale

Währungen sind nicht durch ein gesetzliches Zahlungsmittel unterlegt und

übernehmen im Gegensatz zu Spielguthaben typische Geldfunktionen als

allgemeines Tauschmittel, Wertmesser, Recheneinheit und Wertaufbewahrungsmittel

(vgl. zu den Geldfunktionen von Kryptowährungen beispielsweise Mirjam Eggen,

Chain of Contracts, AJP 2017 S. 3 ff.; Benjamin V. Enz,

Kryptowährungen im Lichte von Geldrecht und Konkursaussonderung, Zürcher

Studien zum Privatrecht, Band 293, Zürich etc. 2019, Rz. 99 ff.). Im

Gegensatz dazu sind Spielguthaben und -einsätze nicht oder nur sehr beschränkt

handelbar und kaum als Zahlungsmittel für reale Dienstleistungen verwendbar.

3.

3.1

Für die

Steuerbarkeit des Veräusserungsgewinns der Nuggets ist damit vorliegend

entscheidend, ob diese steuerrechtlich als a) digitales Zahlungsmittel,

b) Vermögenswert bzw. Wirtschaftsgut oder c) Spieleinsatz

qualifiziert werden können. Während der Wertzuwachsgewinn bei der Veräusserung

von (geldähnlichen) digitalen Zahlungsmitteln oder Vermögenswerten im

Privatvermögen einkommenssteuerlich grundsätzlich nicht erfasst wird, unterliegen

(Netto-)Gewinne aus Spiel, Lotterie und lotterieähnlichen Veranstaltungen der

Einkommenssteuer. Die Schweizer Steuerbehörden sind hierbei nicht an die

Definitionen und Abgrenzungen ausländischer Jurisdiktionen gebunden. Steuerlich

ebenso unerheblich ist, inwieweit ausländische (Online-)Anbieter von Glücks-

oder Geschicklichkeitsspielen in ihren Domizilländern legal operieren und ihre

Dienstleistungen Konsumenten aus der Schweiz anbieten dürfen.

3.2

Die D Ltd

in Malta betreibt eine Internet-Plattform, die registrierten Nutzern die

Möglichkeit bietet, ein breites Spielangebot zu nutzen. Dieses umfasst das

Nugget-Gaming, diverse Casino-Spiele sowie Sportwetten. Beim sogenannten Nugget

Game kann gegen entsprechende Handelsgebühren mit sogenannten Nuggets gehandelt

werden, wobei je nach Entwicklung des Kurses der Nuggets Gewinne und Verluste

erzielt werden können (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der D Ltd

gegenüber der Schweizerischen Steuerkonferenz [SSK] vom 29. März 2018. Der

Kurs der Nuggets wird auf der Internetplattform der D Ltd festgesetzt.

Gemäss den Regeln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der D Ltd

soll das Nugget Game ein Spiel aus einer "Kombination aus Glück und

Geschicklichkeit" sein und die Möglichkeit zum An- und Verkauf derartiger

Nuggets zu einem "vorgegebenen Preis und in einer vorgegebenen Menge"

(…) "völlig von Angebot und Nachfrage anderer Mitglieder" abhängen.

Gemäss den Nugget Game Spielregeln in den AGB wird aber weder eine durch reale

Vermögenswerte gesicherte Investmentmöglichkeit noch eine bestimmte Anzahl von

virtuellen Nuggets im Nugget Game noch die Aufrechterhaltung eines Marktes für

die virtuellen Nuggets zugesichert. Bei Ausgabe neuer virtueller Nuggets

"kann" den Teilnehmern die Möglichkeit geboten werden, zusätzliche

neue virtuelle Nuggets "zu einem vergünstigten Preis" zu kaufen, ohne

dass solche Bezugsrechte aber garantiert sind. Der Handel unterliegt

zahlreichen weiteren Einschränkungen. Ein direkter Umtausch von Nuggets durch

die D Ltd ist nicht vorgesehen. Sodann garantiert D Ltd nicht, dass

der im Nugget Game eingesetzte Betrag wieder zurückerlangt werden kann.

3.3

Die

Handelbarkeit der Nuggets ist damit in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt:

Einerseits muss dieser zwingend über die Internetplattform der D Ltd

abgewickelt werden, andererseits kann der Nugget-Bestand nur sukzessive gegen

entsprechende Handelsgebühren veräussert werden. Überdies werden Angebot und

Nachfrage durch Kaufs- und Verkaufsbeschränkungen künstlich beeinflusst. Da der

Wechselkurs und die Spielregeln letztlich durch D Ltd festgesetzt sind und

diese auch die Anzahl der im Spiel befindlichen Nuggets beeinflussen kann, ist

eine Realmärkten entsprechende Preisbildung nach Angebot und Nachfrage nicht

garantiert. Selbst die Aufrechterhaltung eines Marktes für die Nuggets wird von

der D Ltd nicht garantiert. Sollte die Preisbildung tatsächlich allein

anhand von Angebot und Nachfrage erfolgen, hätte der Handel Ähnlichkeiten mit

einem Schneeballsystem, da die Nuggets – abgesehen von ihrer (einzigen)

Einsatzmöglichkeit im Online-Casino der D Ltd – keinerlei Eigenwert

aufweisen und eine nachfragegetriebene Rendite damit praktisch nur durch eine

ständig wachsende Anzahl kaufinteressierter Teilnehmer erzielt werden könnte.

Die Nachfrage nach Nuggets wird wiederum durch das Provisionssystem der D Ltd

künstlich angeheizt, müssen doch 30 % der Provisionseinkünfte von

sogenannten "Partnern" der D Ltd in Nuggets investiert werden

(vgl. die Stellungnahme der D Ltd gegenüber der SSK vom 29. März 2018).

Aufgrund der eingeschränkten Handelbarkeit, der ansonsten auf Dienstleistungen

der D Ltd beschränkten Eintauschbarkeit und der nicht garantierten

Gesamtmenge an im Spiel befindlichen Nuggets sind die Nuggets weder als allgemeines

Tauschmittel noch als Wertmesser noch als Recheneinheit oder

Wertaufbewahrungsmittel geeignet, weshalb es ihnen an sämtlichen Geldfunktionen

mangelt und sie nicht mit einer digitalen Währung vergleichbar sind. Dies im

Gegensatz zu Kryptowährungen wie dem Bitcoin, welche auf zahlreichen

Plattformen gehandelt und für verschiedenste Transaktionen gebraucht werden

können und bei welchen die Preisbildung nach den klassischen Marktgesetzen von

Angebot und Nachfrage erfolgt. Aufgrund der intransparenten Preisbildung und

der eingeschränkten Verwendungsmöglichkeiten stellen die Nuggets keine realen

Vermögenswerte dar: Ausserhalb der von D Ltd betriebenen Gaming-Plattform

kommt ihnen keinerlei Gebrauchs- oder Handelswert zu. Eine reale Wertschöpfung

findet auch nach Darstellung der D Ltd nicht statt (vgl. auch S. 13

des von ihr selbst bei E und Partner in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten vom 2. Oktober

2015). Es ist damit nicht nachvollziehbar, inwiefern die Wertveränderungen der

Nuggets tatsächlich auf eine nachfragegetriebene Wertsteigerung eines

effektiven Wirtschaftsguts zurückgeführt werden können. Vielmehr stellt der

Erwerb der Nuggets selbst ein Spiel bzw. eine Wette auf deren zukünftige

Wertentwicklung dar, was im Übrigen von der D Ltd selbst zum Ausdruck

gebracht wird, wenn diese in ihrem Webauftritt und den AGB vom "Nugget

Game" spricht und die Spieler dazu animiert, auf zukünftige

Kursentwicklungen zu wetten. Die Nuggets dienen damit nicht bloss der Bezahlung

im Online-Casino der D Ltd, sondern stellen selbst ein Spiel derselben

dar. Da sich erworbene Nuggets "im Spiel" befinden (vgl. wiederum die

Stellungnahme der D Ltd vom 29. März 2018, S. 3 Ziff. 13)

und nur durch Handel mit anderen Teilnehmern wieder in Geld

"umgetauscht" werden können (vgl. auch die Ausführungen im erwähnten

Rechtsgutachten vom 2. Oktober 2015), stellen sie kein beliebig beim Herausgeber

in Geld rücktauschbares Spielguthaben dar, sondern entsprechen eher einem

(bereits getätigten) Spieleinsatz, welcher entweder in den übrigen

Online-Casinos der D Ltd oder für das Handelsspiel Nugget Game der

Plattform verwendet werden kann (a. M. jedoch die D Ltd in ihrer Eingabe an die SSK vom 29. März

2018, Rz. 35 ff.).

3.4

Im

Widerspruch zu seinen sonstigen Ausführungen bezeichnet der Pflichtige auf S. 4

der Beschwerdeantwort das Nugget-Game zudem selbst als "game of

skill" im Sinn der als Beschwerdebeilage eingereichten Definitionen des

Malteser Gaming Act. Damit wäre das Nugget Game nach der (im weiteren

widersprüchlichen) Darstellung des Pflichtigen ein Geschicklichkeitsspiel, bei

dem die Spielteilnehmer auf die zukünftige Kursentwicklung wetten – und der

Gewinn konsequenterweise nach § 16 Abs. 1 StG und Art. 16 Abs. 1

DBG entsprechend von der Einkommenssteuer erfasst werden müsste. Könnten die

Nuggets hingegen als Einsatz für eine lotterieähnliche Veranstaltung

qualifiziert werden, in welchem die Preisbildung von aleatorischen Elementen

(oder allenfalls willkürlichen Eingriffen des Veranstalters) abhängen würde, wären

die erzielten Gewinne wiederum nach § 23 lit. e StG und Art. 23 lit. e

DBG steuerbar. Jedenfalls liegt kein im Privatvermögen steuerfreier Kapitalgewinn

vor und sind die Nuggets weder mit einem effektiven Wirtschaftsgut (wie z. B. Wertpapiere) bzw.

Vermögenswert noch einer Digitalwährung noch einem rücktauschbaren

(Spiel-)Guthaben, sondern vielmehr mit Spieleinsätzen vergleichbar.

3.5

Da die

Einkommenssteuer sowohl Gewinne aus Glücks- als auch aus Geschicklichkeitsspiele

erfasst, erscheint sodann unerheblich, inwieweit die von der D Ltd in

Auftrag gegebenen und in den vorinstanzlichen Akten liegenden

(Partei-)Gutachten bzw. Stellungnahmen das Nugget Game nicht als reines

Glücksspiel (sondern auch als Geschicklichkeitsspiel) qualifizieren. Dies im

Gegensatz zu anderen Rechtsgebieten, in welchen die Unterscheidung zwischen

Geschicklichkeits- und Glücksspielen zentral ist (vgl. z. B. das Spielbankengesetz

vom 18. Dezember 1998 [SBG], welches grundsätzlich nur Glücksspiele

erfasst). Sodann ist auch unerheblich, wie die D Ltd das Nugget Game

steuerlich beurteilt und welche Zusicherungen sie diesbezüglich

Spielteilnehmern gegenüber gemacht hat: Weder sind die Steuerbehörden an

derartige Einschätzungen Privater gebunden noch sind diese als

Vertrauensgrundlage für eine spätere steuerrechtliche Behandlung geeignet.

3.6

Die

zahlreichen Transaktionen des Pflichtigen lassen weiter darauf schliessen, dass

er relativ viel Zeit in seine Geschäfte bei der D Ltd investierte. Wie

sich weiter aus der Replik des Pflichtigen vom 28. August 2018 im

vorinstanzlichen Verfahren ergibt, beschäftigte sich der Pflichtige als

provisionsberechtigter Partner der D Ltd auch ausserhalb des eigentlichen

Nugget Game intensiv mit deren Geschäftsmodell. So nahm er eigenen Angaben

zufolge an "einer Vielzahl" von Veranstaltungen teil, an welchen die D Ltd

im Rahmen eines Multilevel- bzw. Netzwerk-Marketings ("Kunden werben

Kunden") um neue Teilnehmer warb. Ob damit und auch in Bezug auf die

zahlreichen Transaktionen im Nugget Game von einer gewerbsmässigen Tätigkeit

bzw. einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen

werden müsste, kann bei diesem Resultat offenbleiben.

3.7

Der

Pflichtige hat diverse Abklärungen bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht

(FINMA) und den maltesischen Behörden vorgenommen und wirft dem Steueramt in

diesem Zusammenhang eine ungenügende Sachverhaltsabklärung vor. Da die

aufsichts- oder glücksspielrechtliche Beurteilung der Geschäftstätigkeit der D Ltd

für das vorliegende Verfahren jedoch nicht entscheidend ist, ist eine

ungenügende Sachverhaltsabklärung durch das kantonale Steueramt nicht

ersichtlich und drängen sich vor Verwaltungsgericht diesbezüglich keine

weiteren Abklärungen auf. Angesichts der bereits liquiden Sach- und Rechtslage

kann insbesondere auch auf die Einholung einer Stellungnahme von der D Ltd

oder gutachterliche Abklärungen verzichtet werden.

Die aus dem Verkauf der Nuggets erzielten Nettoerlöse bzw.

Spielgewinne sind damit als steuerbares Einkommen zu qualifizieren.

4.

4.1

Gemäss der

Berechnung des kantonalen Steueramts im Einschätzungs- bzw.

Veranlagungsverfahren errechnet sich der Nettoerlös von EUR … bzw. (zum

Jahresmittelkurs von Fr. 1.06811464) Fr. … aus den mit den Verkäufen

der Nuggets in der strittigen Steuerperiode erzielte Gewinn in Höhe von EUR …

abzüglich der Kaufpreise 2015 in Höhe von EUR …. Der Pflichtige selbst

bezifferte den Wertzuwachs der Nuggets im Jahr 2015 im anschliessenden

Rechtsmittelverfahren auf Fr. …, da er seinen Nugget-Bestand per 31. Dezember

2014.

mit einem Vermögenswert von Fr. … deklariert und 2015 für insgesamt

(rund) Fr. … Nuggets verkauft habe. Lediglich Fr. … seien als

Provision steuerbar, während es sich beim restlichen Betrag um einen

steuerfreien Kapitalgewinn handle. Da das Steuerrekursgericht – bis auf die

Provisionszahlung – ebenfalls von einem steuerfreien Kapitalgewinn ausging, liess

es die Frage der Gewinnberechnung offen.

4.2

Wie

bereits dargelegt stellen die Nuggets keine Vermögenswerte bzw.

Wirtschaftsgüter dar, sondern sind Spieleinsätzen vergleichbar und nur sehr

eingeschränkt handelbar sowie als Zahlungsmittel einsetzbar. Entsprechend

weisen sie bis zu ihrer effektiven Umwandlung in Geld auch keinen realen, von

Angebot und Nachfrage bestimmten Kurswert auf. Dies im Gegensatz zum

eigentlichen Spielguthaben im Gaming-Account, welches in Euro geführt wird und

dessen Auszahlung bei der D Ltd jederzeit verlangt werden kann (vgl. zum

Gaming-Account die Stellungnahme der D Ltd gegenüber der SSK vom 29. März

2018, Rz. 12 und 72). Hieraus erhellt, dass der vom Pflichtigen 2014

deklarierte "Vermögenswert" keinem realen Wert entspricht und die von

ihm deklarierten Fr. … keinen realen Wechselkurs wiedergeben. Der

tatsächliche "Wertzuwachs" – oder genauer der Spielgewinn – der

Nuggets steht vielmehr erst bei deren effektiven Verkauf fest. Der

Nettospielgewinn entspricht dabei dem Bruttoerlös aus dem Verkauf abzüglich dem

hierfür geleisteten Spieleinsatz (dem Anschaffungswert der Nuggets), wobei im

Rahmen einer periodengerechten Verrechnung lediglich die Einsätze derselben

Steuerperiode in Abzug gebracht werden können. Damit ist die Berechnung des

kantonalen Steueramts grundsätzlich korrekt. Zusätzlich zu den Spielgewinnen

sind noch die vom Pflichtigen nachträglich deklarieren Provisionseinkünfte in

Höhe von (umgerechnet) Fr. … zu berücksichtigen, welche

unbestrittenermassen steuerbares Einkommen darstellen.

Demgemäss erhöht sich das steuerbare Einkommen des

Pflichtigen um Fr. … auf (rund) Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern

2015) bzw. (rund) Fr. … (direkte Bundessteuer 2015), ansonsten die

Einspracheentscheide hinsichtlich des steuerbaren Einkommens zu bestätigen

sind.

4.3

Da die

Nugget-Bestände bei der D Ltd keine Vermögenswerte darstellen, unterliegen

sie keiner Vermögenssteuer, weshalb bei den Staats- und Gemeindesteuern 2015

das Vermögen des Pflichtigen um die Kurswerte der per 31. Dezember 2015

noch gehaltenen Nugget-Bestände von umgerechnet Fr. … auf (rund) Fr. …

zu korrigieren ist. Soweit der Pflichtige vor Vorinstanz eine weitergehende

Korrektur des steuerbaren Vermögens beantragt hatte, fehlt es an einer

substanziierten Begründung hierfür. Die vermögenssteuerliche Behandlung in

vorangegangenen Steuerperioden bildet sodann nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens

sowie des Rekurs- und erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens dem überwiegend

unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung

mit § 151 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145

Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung bleibt ihm versagt (§ 17 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung

mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG). Mangels entsprechenden Antrags

– und da die Erhebung und Begründung von Rechtsmitteln sich vorliegend noch im

Rahmen der normalen Amtstätigkeit bewegt – steht eine solche ferner auch dem

überwiegend obsiegenden kantonalen Steueramt nicht zu.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde SB.2019.00069 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2015 wird im

Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdegegner wird für die

Staats- und Gemeindesteuern 2015 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt.

2.

Die

Beschwerde SB.2019.00070 betreffend direkte Bundessteuer 2015 wird im Sinn der

Erwägungen gutgeheissen. Der Beschwerdegegner wird für die direkte Bundessteuer

2015.

mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt.

3.

Die

Kosten der Verfahren vor Steuerrekursgericht werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00069 wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.00; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 5'087.50 Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00070 wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.00; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50. Zustellkosten,

Fr. 3'052.50 Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten für das Verfahren SB.2019.00069 werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

7.

Die

Gerichtskosten für das Verfahren SB.2019.00070 werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

8.

Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

9.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

10.

Mitteilung an …