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Entscheid

SB.2019.00074

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00074

13. November 2019Deutsch8 min

(URT.2019.21231)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

(nachfolgend: der Pflichtige) betrieb in C eine Pferde-/Ponyzucht sowie einen

Handel mit Pferdeanhängern. Im Jahr 1998 kaufte er von der Gemeinde C zum

Gesamtpreis von Fr. … mehrere, ausserhalb der Bauzone liegende,

landwirtschaftliche Grundstücke. Der Betrieb unterstand ursprünglich dem

Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB).

Mit Verfügung des Amts für Landschaft und Natur, Abteilung Landwirtschaft, vom

14. August 2009 wurde der Betrieb im Sinn des Gesetzes aufgelöst und die

Parzelle Kat.-Nr. 01 aus dessen Geltungsbereich entlassen. Das weiterhin

landwirtschaftlich nutzbare Grundstück Kat.-Nr. 02 blieb dem BGBB

unterstellt, doch infolge einer Preisfreigabe musste im Fall eines Verkaufs die

Preisobergrenze nicht mehr beachtet werden.

B. Im

selben Jahr 2009 veräusserte der Pflichtige 2/3 des Grundstücks Kat.-Nr. 02.

Sodann verkaufte er im Jahr 2011 den verbliebenen Anteil von 1/3 des

nämlichen Grundstücks an den gleichen Erwerber. Ferner veräusserte er ebenfalls

im Jahr 2011 die Parzelle Kat.-Nr. 01. In den Buchhaltungen 2009

und 2011 wurden die wiedereingebrachten Abschreibungen erfolgswirksam und

die Wertzuwachsgewinne erfolgsunwirksam verbucht. Die Steuererklärung 2009

wurde unverändert angenommen. Der Pflichtige reinvestierte die Verkaufserlöse

teilweise in Liegenschaften in D (Kanton E). Am 26. September 2014

veranlagte die Gemeinde C die Grundstückgewinnsteuer unter Berücksichtigung der

Ersatzbeschaffung. Die – im Geschäftsvermögen aufgeführten – Grundstücke Kat.-Nr. 03,

04 und 05 behielt der Pflichtige in seinem Eigentum und verpachtete sie.

C. Vom

23. bis 25. September 2014 fand eine Bücherrevision betreffend die

Steuerperioden 2011 und 2012 statt. Dabei wurde festgestellt, dass

der Pflichtige seine Kassabücher nicht ordnungsgemäss geführt habe. In der

Folge war umstritten, ob der Wertzuwachsgewinn der beiden veräusserten

landwirtschaftlichen Grundstücke bei der direkten Bundessteuer erfasst werden könne.

Mit Auflage vom 12. April 2016 und Mahnung vom 10. Mai 2016

verlangte der Steuerkommissär ordnungsgemäss geführte Kassabücher. Dem kam der

Pflichtige nicht nach.

D. Mit

Veranlagungsverfügung vom 12. Juni 2017 veranlagte der Steuerkommissär das

steuerbare Einkommen des Pflichtigen nach pflichtgemässem Ermessen auf

Fr. … (direkte Bundessteuer 2011). Die Wertzuwachsgewinne aus den

Liegenschaftsverkäufen schätzte er gesamthaft auf Fr. ….

E. Die

gegen die Veranlagungsverfügung erhobene Einsprache wies das kantonale

Steueramt mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 ab.

Erwägungen

II.

Am 3. April 2018 erhob der Pflichtige gegen den

Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 Beschwerde beim

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich. Dieses wies das Rechtsmittel mit Entscheid

vom 18. Juni 2019 ab, setzte die Gerichtskosten auf Fr. 10'000.- fest

und auferlegte sie dem Pflichtigen.

III.

Gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts erhob der

Pflichtige mit Eingabe vom 25. Juli 2019 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Er beantragte, ihm solle die Möglichkeit gegeben werden, im

Umfang des Wertzuwachsgewinns nachträglich für die Steuerperiode 2011 eine

Rückstellung zu gewähren. Zudem seien die vorinstanzlichen Gerichtskosten auf

Fr. 1'000.- zu reduzieren.

Während das Steuerrekursgericht auf eine Vernehmlassung

verzichtete, reichte das kantonale Steueramt mit Eingabe vom 9. August

2019.

eine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und

Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom

8.

Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere

verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer

gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von

Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen

Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung

dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des

Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die

Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5;vgl. auch RB 1999

Nr. 147).

1.2

Die

Beschwerde in Steuersachen an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und eine

Begründung enthalten (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG). Im Rahmen der Begründung ist zu unterscheiden

zwischen der Begründungspflicht, die formellen Gehalt hat und daher eine

Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzung darstellt (vgl. § 153 Abs. 4

in Verbindung mit § 147 Abs. 4 StG), und der Rüge- bzw. Substanziierungspflicht,

die materiellen Gehalt hat. Die Begründungspflicht in diesem zweiten Sinn

erfordert, dass in der Begründung dargelegt wird, inwiefern der angefochtene

Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Die beschwerdeführende Partei hat sich

substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids

auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen

Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den

angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen

(vgl. VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1, bestätigt mit BGr,

21.

März 2016,2C_221/2016, E. 2.2; VGr, 17. Dezember 2014,

SR.2014.00010/11, E. 2.1).

2.

2.1

Vorliegend

ist nur noch umstritten, ob der Pflichtige für die Steuerperiode 2011

nachträglich Rückstellungen im Umfang des Wertzuwachsgewinns geltend machen

kann. Seinen Antrag begründet er hauptsächlich damit, dass nach dem Aufbau des

Betriebs weitere Investitionen getätigt worden seien.

2.2

Das

Steuerrekursgericht erwog im angefochtenen Entscheid, bei der nach

pflichtgemässem Ermessen erfolgten Veranlagung seien die Wertzuwachsgewinne aus

den Liegenschaftsverkäufen und die Reinvestitionen berücksichtigt worden. Der

Pflichtige habe den Nachweis für weitere Rückstellungen nicht erbracht.

2.3

Mit dieser

vorinstanzlichen Erwägung, auf welche ergänzend zu verweisen ist, setzt sich

der Pflichtige nicht substanziiert auseinander (vgl. vorne, E. 1.2). Auch

legt er nicht dar, inwieweit es handelsrechtlich geboten gewesen wäre, für die

behaupteten Investitionen Rückstellungen zu bilden. Entsprechendes ist auch

nicht ohne Weiteres ersichtlich. Vor diesem Hintergrund muss offenbleiben, ob

ihm solche nachträglich zugestanden werden könnten.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Hauptpunkt abzuweisen.

3.

3.1

Der

Pflichtige beantragt weiter, die vorinstanzlichen Gerichtskosten seien von

Fr. 10'000.- auf Fr. 1'000.- zu reduzieren. In diesem Zusammenhang

bringt er vor, die Steuerfaktoren seien unbestrittenermassen hoch. Die

Rechtslage sei für den Pflichtigen jedoch nicht derart klar gewesen, dass ein

Verschulden nachweisbar sei, welches eine derart hohe Gerichtsgebühr

rechtfertige. Im Weiteren sei das Verfahren nicht nur wegen dem Pflichtigen in

die Länge gezogen worden.

3.2

Die Kosten

des Verfahrens vor dem Steuerrekursgericht werden entgegen der (sinngemässen)

Auffassung des Pflichtigen in aller Regel nicht der verursachenden, sondern der

unterliegenden Partei auferlegt (Art. 144 Abs. 1 DBG). Nachdem der

Pflichtige im vor­instanzlichen Verfahren mit allen Anträgen unterlegen ist,

sind ihm die Gerichtskosten somit zu Recht auferlegt worden, was

dem Grundsatz nach unbestritten ist. Besondere Umstände, aufgrund welcher das Unterliegerprinzip

dem Verursacherprinzip hätte weichen müssen (vgl. etwa BGr, 23. April

2019,2C_312/2019, E. 2.3.2, 2.4.2 und 3), macht der Pflichtige

nicht substanziiert geltend und sind auch nicht ersichtlich.

3.3

Die Höhe

der Gerichtskosten bestimmt sich vor Steuerrekursgericht nach der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (§ 1

Abs. 1 GebV VGr). Steuersachen weisen einen bestimmbaren Streitwert im

Sinn von § 3 Abs. 1 GebV VGr auf. Dieser bemisst sich nach der

Differenz der Steuerbeträge, die sich aus den im vorinstanzlichen Verfahren beantragten

und den im Einspracheverfahren festgelegten Steuerfaktoren ergeben, was

vorliegend zu einem Streitwert von rund Fr. … führt. Gemäss

Gebührentabelle (§ 3 Abs. 1 GebV VGr) liegen die Gerichtskosten damit

zwischen Fr. 11'000.- bis Fr. 16'500.-. Das Steuerrekursgericht hat

diesen Kostenrahmen nicht überschritten, sondern im Gegenteil die

Gerichtskosten unterhalb des unteren Randes festgesetzt. Die vom Pflichtigen

vorgebrachten Gründe sind nach dem oben Gesagten (vgl. vorne, E. 3.2) nicht

geeignet, eine weitere Reduktion der Gerichtskosten als geboten erscheinen zu

lassen (vgl. dazu § 4 Abs. 2 und 3 GebV VGr).

Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich somit als

gesetzmässig, weshalb die Beschwerde auch insoweit abzuweisen ist.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 145 Abs. 2 DBG). Angesichts dessen, dass der Begründungsaufwand

vorliegend verhältnismässig gering ausgefallen ist, rechtfertigt es sich, die

Gerichtskosten gestützt auf § 4 Abs. 3 GebV VGr angemessen zu

reduzieren.

Eine Parteientschädigung

steht dem Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit

Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20.

Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und

Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 7'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …