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Entscheid

SB.2019.00077

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00077

23. Januar 2020Deutsch10 min

(URT.2020.21427)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2019.00077

SB.2019.00078

Urteil

des Einzelrichters

vom 23. Januar 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Nicole Aellen.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide vertreten durch C,

Beschwerdeführende,

gegen

1.

Staat Zürich,

2. Schweizerische Eidgenossenschaft,

beide vertreten

durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2016

Direkte

Bundessteuer 2016,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die

Eheleute A und B (nachfolgend die Pflichtigen) deklarierten in der

Steuerklärung 2016 ein steuerbares Einkommen von Fr. … bei einem steuerbaren

Vermögen im Kanton Zürich von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. ein

steuerbares Einkommen von Fr. … (direkte Bundessteuer). Dabei wiesen sie

den Eigenmietwert des von ihnen selbst bewohnten Einfamilienhauses D-Strasse 01

in E mit Fr. … aus. Für die ebenfalls in ihrem Eigentum stehende

Eigentumswohnung an der D-Strasse 02 deklarierten sie weder einen

Mietertrag noch einen Eigenmietwert.

Am 20. November 2018 schätzte das kantonale Steueramt

die Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2016 mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) bei einem Vermögen von Fr. …

(satzbestimmend Fr. …) ein bzw. veranlagte sie für die direkte

Bundessteuer 2016 mit einem Einkommen von Fr. …. Hier einzig noch

umstritten rechnete das kantonale Steueramt den Pflichtigen einen

Nettomietertrag für die Eigentumswohnung D-Strasse 02, E, von Fr. …

auf.

B. Die

hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 11. März

2019 ab.

Erwägungen

II.

Die von den Pflichtigen am 1. April 2019 erhobenen

Rechtsmittel wies das Steuerrekursgericht am 25. Juni 2019 ab.

III.

Hiergegen liessen die Pflichtigen am 30. Juli 2019

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, welchem sie sinngemäss

beantragten, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei auf die

Besteuerung eines Eigenmietwerts für die Stockwerkeigentumswohnung D-Strasse 02

zu verzichten, ev. sei auf die Besteuerung eines Eigenmietwerts für das

"Abbruch-Einfamilienhaus D-Strasse 01" zu verzichten, alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, beantragten das kantonale Steueramt und das Steueramt der Stadt E

die Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich

nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerden SB.2019.00077 (Staats- und Gemeindesteuern 2016) und SB.2019.00078

(Direkte Bundessteuer 2016) betreffen dieselben Pflichtigen, den gleichen

Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb sich die Vereinigung der Verfahren

mit Präsidialverfügung vom 31. Juli 2019 rechtfertigte.

1.2

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können sowohl bei den Staats- und

Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG];

BGE 131 II 548 E. 2.2.2 und 2.5; RB 1999 Nr. 147).

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine

Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu

setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich

auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf

Ermessensmissbrauch (vgl. RB 1999 Nr. 147).

1.3

1.3.1

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (Art. 145

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

14.

Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]; § 153 Abs. 4

in Verbindung mit § 147 Abs. 4 StG). In der Begründung muss dargelegt

werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies

setzt voraus, dass sich die Beschwerdeschrift substanziiert mit den massgeblichen

Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, was von vornherein

nicht möglich ist, wenn die in der Rekursschrift vorgebrachten Rügen wörtlich

wiederholt werden oder wenn sich die eingereichte Beschwerdebegründung nur in

wenigen untergeordneten Punkten von derjenigen, welche der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers vor der Vorinstanz eingereicht hatte, unterscheidet (vgl.

BGr, 4. März 2010, 2C_567/2009, E. 3.4). Das Verwaltungsgericht als

eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer

erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach

allen Seiten hin zu überprüfen (VGr, 21. Februar 2018, SB.2017.00073/4,

E. 1.3.1; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1, bestätigt

in BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2).

1.3.2

Genügt die Rechtsschrift diesen Erfordernissen nicht, ist dem

Beschwerdeführer grundsätzlich eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist zur

Behebung des Mangels anzusetzen unter der Androhung, dass ansonsten auf sein

Rechtsmittel nicht eingetreten werde (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 140 Abs. 2 DBG). Der gesetzliche

Sinn der Nachfrist soll rechtsunkundige und prozessual unbeholfene

Steuerpflichtige vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung bewahren. Von

einer Nachfristansetzung ist daher abzusehen, wenn die Beschwerdeführenden

rechtskundig vertreten sind, wird doch vorausgesetzt, dass dem Rechtsvertreter

die Begründungsanforderungen bekannt sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4.3).

1.3.3

Die Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht beschränkt sich über weite

Strecken darauf, wörtlich die Ausführungen vor Steuerrekursgericht zu

wiederholen. Diesbezüglich mangelt es an einer genügenden Auseinandersetzung

mit dem vorinstanzlichen Entscheid und ist insoweit auf die Beschwerde nicht

einzutreten. Die Pflichtigen waren sowohl im Verfahren vor Vorinstanz wie auch

im Verfahren vor Verwaltungsgericht sodann rechtskundig vertreten, weswegen die

Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung unterbleiben konnte.

2.

2.1

Der

Mietwert von Grundstücken bzw. Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen ist

steuerbar, soweit sie dem Pflichtigen aufgrund von Eigentum oder aufgrund eines

unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen (vgl.

Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die

Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG]; § 16 Abs. 1 StG und Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG). Dabei ist

Eigengebrauch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst dann anzunehmen,

wenn der Eigentümer das Haus zwar nicht tatsächlich bewohnt, sich aber das

Recht hierzu vorbehält, ohne es auszuüben; in einem solchen Fall hat er die

Liegenschaft inne, weil er sie jederzeit beziehen könnte. Entscheidend für die

Frage der Besteuerung des Mietwerts ist somit nicht, ob eine Liegenschaft

tatsächlich benutzt wird, sondern ob sie für den Eigengebrauch zur Verfügung

steht, mithin die Möglichkeit der Nutzung besteht (vgl. BGr, 12. Juli

2019, 2C_359/2019, E. 3.2, mit Hinweisen).

Umgekehrt ist der Eigengebrauch gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann nicht gegeben, wenn das Objekt leer

steht, weil es nicht vermietet werden kann oder verkauft werden soll, aber

trotz ernsthafter Bemühungen kein Käufer gefunden werden kann. Ebenfalls nicht

zu besteuern ist der Eigenmietwert, wenn der Eigentümer, der aus seiner Villa

weggezogen ist und sie unverzüglich veräussern will, sie bis zum Zustandekommen

des Verkaufs unbewohnt lässt in der Meinung, so günstigere Bedingungen erzielen

zu können (BGr, 3. November 2015, 2C_182/2015, E. 4.2).

2.2

Bereits

die Vorinstanz hat die Pflichtigen darauf hingewiesen, dass sie gemäss eigener,

sinngemäss auch vor Verwaltungsgericht wiederholter Darstellung die

Eigentumswohnung in der Liegenschaft D-Strasse 02 als "Wohnung in

Reserve" gekauft hätten, welche sie "im Familienbesitz zu

behalten" beabsichtigten und ab Kaufdatum (April 2014) leer stehen

liessen. In früheren Jahren (2002 und offensichtlich vermehrt zwischen 2011 und

2014) haben die Pflichtigen Umbauten bzw. allenfalls eine Neuüberbauung der

Liegenschaft D-Strasse 01 beabsichtigt und entsprechende Abklärungs- und

Projektierungsaufträge erteilt. Schliesslich haben sie aber hiervon abgesehen

und die Liegenschaft D-Strasse 01 mit Kaufvertrag vom 28. November

2016.

veräussert. Der Besitzesantritt der neuen Eigentümerschaft fand mit

Eigentumsübertragung und damit bei der Grundbuchanmeldung vom 29. März

2017.

statt. Unbestrittenermassen bewohnten die Pflichtigen während des gesamten

Kalenderjahrs 2016 die sich damals noch immer in ihrem Eigentum befindende

Liegenschaft D-Strasse 01, und wechselten Mitte November 2018 in die

Wohnung D-Strasse 02, da die Käuferschaft auf diesen Zeitpunkt mit

Abbrucharbeiten begann.

2.3

Hinsichtlich

der Liegenschaft D-Strasse 02 sind weder Vermietungsbemühungen behauptet

noch gar dokumentiert noch stand hinter dem Leerstand die Absicht, die eben

erworbene Stockwerkeigentumseinheit wieder und allenfalls auf diese Weise

gewinnbringender zu veräussern. Vielmehr haben sich die Pflichtigen diese

Wohnung zur Verfügung gehalten und hatten aufgrund ihres Eigentums jederzeit

die Möglichkeit, sie auch entsprechend zu nutzen. Wohl haben sie in der Folge

erst mit Beginn der Abbruchabreiten auf der Liegenschaft D-Strasse 01 in

die Nachbarliegenschaft D-Strasse 02 gewechselt und damit diese Wohnung

erst dann tatsächlich auch genutzt und bezogen. Dies ändert jedoch nichts am

Umstand, dass ihnen diese Wohnung bereits früher, nämlich während des ganzen

Kalenderjahrs 2016 und jederzeit, zur Verfügung stand. Gemäss der zitierten

Rechtsprechung (vgl. E. 2.1 vorstehend) bedeutet dies, dass der

Eigenmietwert der Liegenschaft D-Strasse 02 bei den Pflichtigen in der

Steuerperiode 2016 zu Recht besteuert wurde.

2.4

Gründe, um

von einer Besteuerung des Eigenmietwerts der Liegenschaft D-Strasse 01 in

der Steuerperiode 2016 abzusehen, sind nicht ersichtlich: Die Pflichtigen haben

diese Liegenschaft während der gesamten Steuerperiode 2016 tatsächlich bewohnt

und damit auch genutzt. Sie stand zudem entgegen der Darstellung in der

Beschwerde auch per 31. Dezember 2016 noch im Eigentum der Pflichtigen, da

die Eigentumsübertragung wie auch der Besitzesantritt durch die Käuferschaft

erst am 29. März 2017 erfolgt ist.

Wie der Sachverhalt zu beurteilen wäre, wenn die Pflichtigen

mit der Käuferschaft für den Zeitraum nach Abschluss des Kaufvertrags einen

Mietvertrag abgeschlossen hätten, kann deswegen dahingestellt bleiben, da sich

der Sachverhalt nicht so präsentiert. Hierfür hätte wohl zudem die

Eigentumsübertragung bereits mit Abschluss des Kaufvertrags erfolgen müssen.

2.5

Inwieweit

dieses Resultat zu einer Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führt, begründen die Pflichtigen nicht

weiter und ist auch nicht ersichtlich: Es wird lediglich der

(Eigenmietwert-)Besteuerung unterworfen, was im Steuerjahr 2016 den

Pflichtigen zur Verfügung stand bzw. sich auch tatsächlich in ihrem Eigentum

befand.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie

einzutreten ist.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1

in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht

ihnen aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung

mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt

der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde betreffend Staats-

und Gemeindesteuern 2016 (SB.2019.00077) wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2.

Die Beschwerde betreffend direkte

Bundessteuer 2016 (SB.2019.00078) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten

wird.

3.

Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2019.00077 wird

festgesetzt auf:

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 587.50 Total der Kosten.

4.

Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2019.00078 wird

festgesetzt auf:

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 552.50 Total der Kosten.

5.

Die Gerichtskosten werden den

Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für

die gesamten Kosten.

6.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

7.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …