SB.2019.00077
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00077
23. Januar 2020Deutsch10 min
(URT.2020.21427)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2019.00077
SB.2019.00078
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Januar 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Nicole Aellen.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide vertreten durch C,
Beschwerdeführende,
gegen
1.
Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Recht,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2016
Direkte
Bundessteuer 2016,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
Eheleute A und B (nachfolgend die Pflichtigen) deklarierten in der
Steuerklärung 2016 ein steuerbares Einkommen von Fr. … bei einem steuerbaren
Vermögen im Kanton Zürich von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. ein
steuerbares Einkommen von Fr. … (direkte Bundessteuer). Dabei wiesen sie
den Eigenmietwert des von ihnen selbst bewohnten Einfamilienhauses D-Strasse 01
in E mit Fr. … aus. Für die ebenfalls in ihrem Eigentum stehende
Eigentumswohnung an der D-Strasse 02 deklarierten sie weder einen
Mietertrag noch einen Eigenmietwert.
Am 20. November 2018 schätzte das kantonale Steueramt
die Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2016 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) bei einem Vermögen von Fr. …
(satzbestimmend Fr. …) ein bzw. veranlagte sie für die direkte
Bundessteuer 2016 mit einem Einkommen von Fr. …. Hier einzig noch
umstritten rechnete das kantonale Steueramt den Pflichtigen einen
Nettomietertrag für die Eigentumswohnung D-Strasse 02, E, von Fr. …
auf.
B. Die
hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 11. März
2019 ab.
Erwägungen
II.
Die von den Pflichtigen am 1. April 2019 erhobenen
Rechtsmittel wies das Steuerrekursgericht am 25. Juni 2019 ab.
III.
Hiergegen liessen die Pflichtigen am 30. Juli 2019
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, welchem sie sinngemäss
beantragten, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei auf die
Besteuerung eines Eigenmietwerts für die Stockwerkeigentumswohnung D-Strasse 02
zu verzichten, ev. sei auf die Besteuerung eines Eigenmietwerts für das
"Abbruch-Einfamilienhaus D-Strasse 01" zu verzichten, alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, beantragten das kantonale Steueramt und das Steueramt der Stadt E
die Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich
nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die
Beschwerden SB.2019.00077 (Staats- und Gemeindesteuern 2016) und SB.2019.00078
(Direkte Bundessteuer 2016) betreffen dieselben Pflichtigen, den gleichen
Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb sich die Vereinigung der Verfahren
mit Präsidialverfügung vom 31. Juli 2019 rechtfertigte.
1.2
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können sowohl bei den Staats- und
Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG];
BGE 131 II 548 E. 2.2.2 und 2.5; RB 1999 Nr. 147).
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine
Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu
setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich
auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf
Ermessensmissbrauch (vgl. RB 1999 Nr. 147).
1.3
1.3.1
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (Art. 145
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
14.
Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]; § 153 Abs. 4
in Verbindung mit § 147 Abs. 4 StG). In der Begründung muss dargelegt
werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies
setzt voraus, dass sich die Beschwerdeschrift substanziiert mit den massgeblichen
Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, was von vornherein
nicht möglich ist, wenn die in der Rekursschrift vorgebrachten Rügen wörtlich
wiederholt werden oder wenn sich die eingereichte Beschwerdebegründung nur in
wenigen untergeordneten Punkten von derjenigen, welche der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers vor der Vorinstanz eingereicht hatte, unterscheidet (vgl.
BGr, 4. März 2010, 2C_567/2009, E. 3.4). Das Verwaltungsgericht als
eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer
erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach
allen Seiten hin zu überprüfen (VGr, 21. Februar 2018, SB.2017.00073/4,
E. 1.3.1; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1, bestätigt
in BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2).
1.3.2
Genügt die Rechtsschrift diesen Erfordernissen nicht, ist dem
Beschwerdeführer grundsätzlich eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist zur
Behebung des Mangels anzusetzen unter der Androhung, dass ansonsten auf sein
Rechtsmittel nicht eingetreten werde (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 140 Abs. 2 DBG). Der gesetzliche
Sinn der Nachfrist soll rechtsunkundige und prozessual unbeholfene
Steuerpflichtige vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung bewahren. Von
einer Nachfristansetzung ist daher abzusehen, wenn die Beschwerdeführenden
rechtskundig vertreten sind, wird doch vorausgesetzt, dass dem Rechtsvertreter
die Begründungsanforderungen bekannt sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4.3).
1.3.3
Die Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht beschränkt sich über weite
Strecken darauf, wörtlich die Ausführungen vor Steuerrekursgericht zu
wiederholen. Diesbezüglich mangelt es an einer genügenden Auseinandersetzung
mit dem vorinstanzlichen Entscheid und ist insoweit auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Die Pflichtigen waren sowohl im Verfahren vor Vorinstanz wie auch
im Verfahren vor Verwaltungsgericht sodann rechtskundig vertreten, weswegen die
Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung unterbleiben konnte.
2.
2.1
Der
Mietwert von Grundstücken bzw. Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen ist
steuerbar, soweit sie dem Pflichtigen aufgrund von Eigentum oder aufgrund eines
unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen (vgl.
Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG]; § 16 Abs. 1 StG und Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG). Dabei ist
Eigengebrauch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst dann anzunehmen,
wenn der Eigentümer das Haus zwar nicht tatsächlich bewohnt, sich aber das
Recht hierzu vorbehält, ohne es auszuüben; in einem solchen Fall hat er die
Liegenschaft inne, weil er sie jederzeit beziehen könnte. Entscheidend für die
Frage der Besteuerung des Mietwerts ist somit nicht, ob eine Liegenschaft
tatsächlich benutzt wird, sondern ob sie für den Eigengebrauch zur Verfügung
steht, mithin die Möglichkeit der Nutzung besteht (vgl. BGr, 12. Juli
2019, 2C_359/2019, E. 3.2, mit Hinweisen).
Umgekehrt ist der Eigengebrauch gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann nicht gegeben, wenn das Objekt leer
steht, weil es nicht vermietet werden kann oder verkauft werden soll, aber
trotz ernsthafter Bemühungen kein Käufer gefunden werden kann. Ebenfalls nicht
zu besteuern ist der Eigenmietwert, wenn der Eigentümer, der aus seiner Villa
weggezogen ist und sie unverzüglich veräussern will, sie bis zum Zustandekommen
des Verkaufs unbewohnt lässt in der Meinung, so günstigere Bedingungen erzielen
zu können (BGr, 3. November 2015, 2C_182/2015, E. 4.2).
2.2
Bereits
die Vorinstanz hat die Pflichtigen darauf hingewiesen, dass sie gemäss eigener,
sinngemäss auch vor Verwaltungsgericht wiederholter Darstellung die
Eigentumswohnung in der Liegenschaft D-Strasse 02 als "Wohnung in
Reserve" gekauft hätten, welche sie "im Familienbesitz zu
behalten" beabsichtigten und ab Kaufdatum (April 2014) leer stehen
liessen. In früheren Jahren (2002 und offensichtlich vermehrt zwischen 2011 und
2014) haben die Pflichtigen Umbauten bzw. allenfalls eine Neuüberbauung der
Liegenschaft D-Strasse 01 beabsichtigt und entsprechende Abklärungs- und
Projektierungsaufträge erteilt. Schliesslich haben sie aber hiervon abgesehen
und die Liegenschaft D-Strasse 01 mit Kaufvertrag vom 28. November
2016.
veräussert. Der Besitzesantritt der neuen Eigentümerschaft fand mit
Eigentumsübertragung und damit bei der Grundbuchanmeldung vom 29. März
2017.
statt. Unbestrittenermassen bewohnten die Pflichtigen während des gesamten
Kalenderjahrs 2016 die sich damals noch immer in ihrem Eigentum befindende
Liegenschaft D-Strasse 01, und wechselten Mitte November 2018 in die
Wohnung D-Strasse 02, da die Käuferschaft auf diesen Zeitpunkt mit
Abbrucharbeiten begann.
2.3
Hinsichtlich
der Liegenschaft D-Strasse 02 sind weder Vermietungsbemühungen behauptet
noch gar dokumentiert noch stand hinter dem Leerstand die Absicht, die eben
erworbene Stockwerkeigentumseinheit wieder und allenfalls auf diese Weise
gewinnbringender zu veräussern. Vielmehr haben sich die Pflichtigen diese
Wohnung zur Verfügung gehalten und hatten aufgrund ihres Eigentums jederzeit
die Möglichkeit, sie auch entsprechend zu nutzen. Wohl haben sie in der Folge
erst mit Beginn der Abbruchabreiten auf der Liegenschaft D-Strasse 01 in
die Nachbarliegenschaft D-Strasse 02 gewechselt und damit diese Wohnung
erst dann tatsächlich auch genutzt und bezogen. Dies ändert jedoch nichts am
Umstand, dass ihnen diese Wohnung bereits früher, nämlich während des ganzen
Kalenderjahrs 2016 und jederzeit, zur Verfügung stand. Gemäss der zitierten
Rechtsprechung (vgl. E. 2.1 vorstehend) bedeutet dies, dass der
Eigenmietwert der Liegenschaft D-Strasse 02 bei den Pflichtigen in der
Steuerperiode 2016 zu Recht besteuert wurde.
2.4
Gründe, um
von einer Besteuerung des Eigenmietwerts der Liegenschaft D-Strasse 01 in
der Steuerperiode 2016 abzusehen, sind nicht ersichtlich: Die Pflichtigen haben
diese Liegenschaft während der gesamten Steuerperiode 2016 tatsächlich bewohnt
und damit auch genutzt. Sie stand zudem entgegen der Darstellung in der
Beschwerde auch per 31. Dezember 2016 noch im Eigentum der Pflichtigen, da
die Eigentumsübertragung wie auch der Besitzesantritt durch die Käuferschaft
erst am 29. März 2017 erfolgt ist.
Wie der Sachverhalt zu beurteilen wäre, wenn die Pflichtigen
mit der Käuferschaft für den Zeitraum nach Abschluss des Kaufvertrags einen
Mietvertrag abgeschlossen hätten, kann deswegen dahingestellt bleiben, da sich
der Sachverhalt nicht so präsentiert. Hierfür hätte wohl zudem die
Eigentumsübertragung bereits mit Abschluss des Kaufvertrags erfolgen müssen.
2.5
Inwieweit
dieses Resultat zu einer Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führt, begründen die Pflichtigen nicht
weiter und ist auch nicht ersichtlich: Es wird lediglich der
(Eigenmietwert-)Besteuerung unterworfen, was im Steuerjahr 2016 den
Pflichtigen zur Verfügung stand bzw. sich auch tatsächlich in ihrem Eigentum
befand.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie
einzutreten ist.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1
in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht
ihnen aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt
der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2016 (SB.2019.00077) wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2.
Die Beschwerde betreffend direkte
Bundessteuer 2016 (SB.2019.00078) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
3.
Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2019.00077 wird
festgesetzt auf:
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 587.50 Total der Kosten.
4.
Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2019.00078 wird
festgesetzt auf:
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 552.50 Total der Kosten.
5.
Die Gerichtskosten werden den
Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für
die gesamten Kosten.
6.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
7.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …