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Entscheid

SB.2019.00080

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00080

18. Dezember 2019Deutsch18 min

(URT.2019.21368)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

ist nicht stattzugeben. Zum einen ist der Sachverhalt für das vorliegende

Verfahren aufgrund der vorliegenden Akten rechtsgenügend erstellt. Zum anderen

hat das Erlassverfahren nicht den Zweck, eine Überprüfung oder Berichtigung der

Einschätzungs- und Bussenentscheide zu ermöglichen. Das Erlassverfahren ersetzt

weder ein Rechtsmittelverfahren noch soll damit die Revision rechtskräftiger

Einschätzungen bezweckt werden (Richner et al., a. a. O.,

§ 183 N. 4).

1.4 Mit dem

heutigen Entscheid wird das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen

hinfällig. Abgesehen davon hat sich der Beschwerdegegner dahingehend geäussert,

bis zur Rechtskraft des Entscheids mit Inkassomassnahmen zuzuwarten (vgl.

Sachverhalt, Ziff. III).

2.

2.1 Gemäss

§ 183 StG können Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch

besondere Verhältnisse wie aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt

der Familie, an­dauern­de Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle,

Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände beeinträchtigt ist, die

Staats- und Gemeindesteuern ganz oder teilweise erlassen werden. Die

gesetzlichen Bestimmungen zum Erlassverfahren werden durch die Weisung der

Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern

vom 14. März 2016, Zürcher Steuerbuch (ZStB) Nr. 183.1 (nachfolgend:

Weisung Steuer­erlass), konkretisiert. Letztere ist vom Verwaltungsgericht

zumindest insoweit zu berücksichtigen, als sie eine dem Einzelfall angepasste

und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt

bzw. keine triftigen Gründe einer Anwendung entgegenstehen (BGE 121 II 473

E. 2b; BGE 141 II 199 E. 5.5; BGE 142 II 182 E. 2.3.3).

2.2 Die

Weisung Steuererlass konkretisiert, dass der Steuererlass gewährt werden kann,

wenn für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der

Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte

bedeutet (Rz. 2). Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der

wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der

steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugutezukommen

(Rz. 3; siehe auch Richner et al., a. a. O.,

§ 183 N. 3). Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten

Ausnahmefällen erlassen (Rz. 4; Richner et al., a. a. O., § 183 N. 18). Eine Notlage einer natürlichen

Person liegt vor, wenn die finanziellen Mittel zur Bestreitung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen oder der ganze

geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit

steht (Rz. 7a/b). Letzteres liegt insbesondere vor, wenn die Steuerschuld

trotz zumutbarer Einschränkungen der Lebenshaltungskosten nicht in absehbarer

Zeit vollumfänglich beglichen werden kann (Rz. 8; Richner et al., a. a. O., § 183 N. 22 f.). Die

Zumutbarkeit der Einschränkung der Lebenshaltungskosten ist gegeben, wenn diese

das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen (Rz. 9; Richner et

al., a. a. O., § 183 N. 26).

Zur Berechnung des Existenzminimums ist praxisgemäss auf das Kreisschreiben der

Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die

Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung

des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009

(nachfolgend Kreisschreiben Existenzminimum) abzustellen (VGr, 6. Dezember

2017, SB.2017.00094/95, E. 2.1.5). Bezüglich des zumutbaren

Rückzahlungszeitraums dürfen bei Nachsteuern (und Bussen) während mehrerer

Jahre ausserordentliche Anstrengungen zur Schuldentilgung verlangt werden (VGr,

6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 2.1.4). Der Steuererlass kann

insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn die steuerpflichtige

Person ihre Pflichten im Einschätzungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt

verletzt hat, sodass eine Beurteilung der finanziellen Situation in der

betreffenden Steuerperiode nicht mehr möglich ist, oder wenn sie ab der

Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel

keine Rücklagen vorgenommen hat bzw. wenn sie die mangelnde Leistungsfähigkeit

durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund,

durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig

herbeigeführt hat (Rz. 17).

3.

3.1 Wie sich

zeigen wird, kann vorliegend ein Steuererlass aus mehreren Gründen nicht

infrage kommen. Es ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass hier der Erlass

von Nachsteuern und Bussen in Höhe von Fr. … im Raum steht, so wie

dies die Pflichtigen vor Vorinstanz beantragt hatten, und nicht etwa von

Fr. … (vgl. vorne, E. 1.2). In ihrer Rekurseingabe hatten die

Pflichtigen ausdrücklich festgehalten, für die Begleichung des Restbetrags von

Fr. … (= Fr. … abzüglich Fr. …) bis zur

Pensionierung des Pflichtigen 1 Ende Januar 2020 Mittel in eben

dieser Höhe aufbringen zu können, bestehend aus Vermögensbildung, Kontoguthaben

bei der D-Bank und E-Bank sowie der Rückerstattung zu viel bezahlter

provisorischer Steuern. Weshalb jetzt zur Prüfung eines allfälligen

Missverhältnisses der wegen der Pensionierung geltend gemachten geringeren

finanziellen Leistungsfähigkeit Nachsteuern und Bussen von Fr. … anstatt

Fr. … gegenübergestellt werden sollen, leuchtet nicht ein.

3.2 In der

Beschwerde vom 19. August 2019 halten die Pflichtigen fest, der

Pflichtige 1 sei als … tätig und werde nach der Pensionierung im Januar

2020 von der Vorsorgeeinrichtung monatlich Fr. … erhalten. Die Berechnung

der AHV-Rente sei in Bearbeitung. Die Vorinstanz verfalle in Willkür bzw. es

sei menschenverachtend, wenn sie das Pensionierungsalter nicht berücksichtige

und weiterhin eine Erwerbstätigkeit erwarte. Eine Weiterbeschäftigung des Pflichtigen 1

als … über das Pensionierungsalter hinaus erscheine schon aus gesundheitlichen

Gründen als völlig unrealistisch. Ebenso seien ihre im Lauf des Jahres 2019

aufgegebenen gekoppelten Tätigkeiten als … im Nebenerwerb körperlich

anstrengend und mit dem Erreichen des Pensionierungsalters nicht mehr zumutbar.

Es wäre auch aussichtslos, in diesem Alter eine andere Beschäftigung zu suchen.

3.2.1

Soweit die Pflichtigen geltend machen, nach der Pensionierung des

Pflichtigen 1 Ende Januar 2020 keine Mittel für die Begleichung der

Fr. … zur Verfügung zu haben, kann ihnen nicht gefolgt werden. Es mag zwar

sein, dass eine Weiterbeschäftigung des Pflichtigen 1 als … über das

Pensionsalter hinaus aus medizinischen Gründen nicht erwartet werden kann.

Weshalb die Pflichtigen aber auch die diversen Tätigkeiten als … aufgegeben

haben oder aufgeben werden, welche Einkünfte sie bislang für die Begleichung

der betreffenden Forderungen verwendet haben, ist unerklärlich und als

freiwilliger Verzicht auf Einkommen ohne wichtigen Grund zu qualifizieren,

zumal die Pflichtige 2 das Pensionsalter noch nicht erreicht hat. Schon

dies spricht gegen den beantragten Erlass. Das Argument, es handle sich dabei

um gekoppelte Beschäftigungen und der Pflichtige 1 trete nun in den

Ruhestand, verfängt nicht. Abgesehen davon, dass von den Pflichtigen zwecks

Begleichung der Nachsteuern und Bussen ausserordentliche Anstrengungen während

mehrerer Jahre erwartet werden dürfen, demnach selbst bezüglich des

Pflichtigen 1 wenigstens die Aufrechterhaltung der Tätigkeiten als … über

das Pensionsalter hinaus als zumutbar und nicht als willkürlich bzw.

menschenverachtend zu taxieren ist, kann erst recht von der Pflichtigen 2

bis zum Erreichen des Rentenalters sogar ein erhöhter Einsatz und selbst nach

dem 64. Altersjahr in einem reduzierten zumutbaren Mass erwartet werden.

Auch der pauschale Hinweis der Pflichtigen, aus Altersgründen sei keine neue

Stelle zu finden, taugt nicht. Die Pflichtigen haben sich nicht einmal die Mühe

gemacht, diesbezügliche Anstrengungen zu machen, geschweige denn, Absagen zu

dokumentieren.

Selbst wenn der Pflichtige 1 ab Ende Januar 2020

nicht mehr als … tätig sein wird und deswegen seinen Angaben zufolge monatliche

Einnahmen von Fr. … entfallen, wäre ein Missverhältnis zwischen dem geschuldeten

Betrag und der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen auch zahlenmässig gesehen zu

verneinen. Die Pflichtigen hatten ursprünglich selber ein gemeinsames Monatseinkommen

von insgesamt Fr. … angegeben, bestehend aus den genannten Fr. …, dem

Einkommen der Pflichtigen 2 von Fr. … sowie dem Nebenerwerb des

Pflichtigen 1 von Fr. …, und einem Notbedarf von Fr. …

gegenübergestellt. Nach der Pensionierung des Pflichtigen als … reduzieren sich

die Einnahmen aber nicht einfach um Fr. …, sondern werden durch Rentenleistungen

ersetzt. Gemäss dem Vorsorgeausweis per 1. April 2019 der Vorsorgeeinrichtung

F beläuft sich die monatliche Rente des Pflichtigen ab der Pensionierung auf

Fr. … und die AHV-Leistung auf Fr. …. Somit reduzieren sich die

Einnahmen um Fr. … pro Monat (= Fr. … abzüglich Fr. … und

Fr. …) auf Fr. …. Würde der Notbedarf unbesehen bei Fr. …

belassen, verbliebe immer noch ein Überschuss von Fr. …. Selbst wenn den

Ausführungen der Pflichtigen gefolgt werden wollte, wonach sie ab Eintritt des

Rentenalters der Pflichtigen 2 nur noch von der Rente aus der Vorsorgeeinrichtung

des Pflichtigen 1 von monatlich Fr. … und der gemeinsamen AHV-Rente

von Fr. … leben würden, das heisst insgesamt Fr. …, verbliebe immer

noch ein Überschuss von Fr. …, da der Notbedarf jedenfalls um die

berufsbedingten Kosten in Höhe von Fr. … auf Fr. … zu kürzen wäre.

Wie gesagt, kann aber von den Pflichtigen bei den vorliegenden Umständen die

Aufrechterhaltung eines Nebenerwerbs über das Rentenalter hinaus erwartet

werden und hat die Pflichtige 2 noch nicht einmal das Rentenalter erreicht.

Den Pflichtigen ist es somit möglich, den offenen Betrag

von Fr. … zu begleichen. Dem steht auch in zeitlicher Hinsicht nichts

entgegen. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass für die Begleichung von

Nachsteuern und Bussen Anstrengungen während mehrerer Jahre erwartet werden

können. Darunter ist in solchen Fällen ein Zeitraum bis zu sechs Jahren und für

die Begleichung zukünftig anfallender Steuerschulden, die nicht im

betreibungsrechtlichen Existenzminimum enthalten sind, sogar eine längere Dauer

zu verstehen (vgl. VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094.95, E. 2.1.5).

Vorliegend erging die erste Verfügung betreffend Nachsteuern und Bussen am

17. März 2017 und der Einspracheentscheid am 20. November 2017

(Sachverhalt, Ziff. I) und machen die Pflichtigen selber geltend, während

zweieinhalb Jahren herausragende Anstrengungen zur Begleichung der Forderungen

gemacht zu haben. Mithin ist die genannte Zeitspanne von sechs Jahren noch

nicht erreicht.

3.2.2

Insbesondere hilft es den Pflichtigen nicht, wenn sie verfügbare Mittel für

die Begleichung laufender Staats- und Gemeindesteuern sowie direkter

Bundessteuern und nicht für die Nachsteuern und Bussen aufgewendet haben. Zum

einen werden gemäss dem Kreisschreiben Existenzminimum die Steuern nicht

berücksichtigt (vgl. VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95,

E. 2.1.5, mit Hinweisen), zum anderen dürfte ein allfälliger Steuererlass

sowieso nicht anderen Gläubigern zugutekommen (E. 2.2). Es steht

selbstredend nicht im Belieben der Pflichtigen, Umschuldungen zulasten der

offenen Nachsteuern und Bussen vorzunehmen.

3.2.3

Auch der Hinweis der Pflichtigen, die Vorinstanz habe einen Denkfehler

gemacht, indem sie sowohl für die Begleichung der zur Diskussion stehenden

Restschuld als auch des darüberliegenden zu erbringenden Betrags auf ein beim

Erlassgesuch angegebenes Vermögen von Fr. … hingewiesen habe, erweist sich

als unbegründet. Im Rekursentscheid ist lediglich festgehalten worden, der

Hinweis des Beschwerdegegners im Entscheid vom 29. Oktober 2018 auf das

von den Pflichtigen im Erlassgesuch angegebene Vermögen von Fr. … sei

nicht zu beanstanden. Die Pflichtigen hatten selber gegenüber dem kantonalen

Steueramt am 5. März 2018 noch ein Vermögen von Fr. … angegeben.

Selbstredend durften im Entscheid die Fr. … erwähnt werden. Eine

Rückweisung an die Vorinstanz oder den Beschwerdegegner zur Sachverhaltsabklärung,

wie dies die Pflichtigen subeventualiter beantragen, entfällt daher.

3.3 Die

Pflichtigen machen geltend, bezüglich der Nachsteuern und Bussen sei ihnen nur

ein durchschnittliches Verschulden anzulasten. Jedenfalls hätten sie nie direkt

vorsätzlich gehandelt und es sei ihnen in der Einspracheverfügung des

kantonalen Steueramts vom 20. November 2017, wo der Bussenkoeffizient tiefer

angesetzt worden sei, noch Eventualvorsatz vorgehalten worden. Der

Rechtsvertreter vertritt die Meinung, die Pflichtigen hätten gar nicht

vorsätzlich gehandelt, womit ihr Verschulden (fahrlässiges Ausfüllen der

Steuererklärungen) aber nicht negiert werden soll.

3.3.1

Erneut ist anzumerken, dass mit dem Erlassverfahren eine Überprüfung oder

Berichtigung des Einschätzungs- und Bussenentscheide nicht möglich ist (vgl.

vorne, E. 1.3). In der Einspracheverfügung des kantonalen Steueramts vom

20. November 2017 wurde den Pflichtigen unter ausdrücklichem Hinweis auf

die Begründung der angefochtenen Verfügung des kantonalen Steueramts vom

10. März 2017 nach wie vor ein vorsätzliches Verhalten und ein erhebliches

Verschulden angelastet. Die erstinstanzliche Würdigung wurde somit übernommen

und es ist nicht zu beanstanden, wenn im Rekursentscheid ebenfalls auf die

Verfügung vom 10. März 2017 hingewiesen wurde. Eine Rückweisung an die

Vorinstanz, wie dies die Pflichtigen aus ebendiesem Grund subeventualiter beantragen,

ist daher abzuweisen. In der Einspracheverfügung vom 20. November 2017

wurde auch der Wille der Pflichtigen, die begangenen Fehler möglichst rasch in

Ordnung zu bringen, vermerkt. So hätten sie eine Selbstanzeige bezüglich bisher

nicht versteuerter Vermögenswerte und Vermögenserträge in Kanada eingereicht

und dieses Geld in die Schweiz transferiert. Zudem hätten sie einen Drittel der

offenen Nachsteuer- und Bussenrechnungen beglichen. Diese Kooperation und

tätige Reue sei strafmindernd zu berücksichtigen. Betreffend die Staats- und

Gemeindesteuern wurden die Nachsteuern und Bussen sowie die Verfahrenskosten

auf neu Fr. … festgesetzt, wobei insbesondere die Bussen herabgesetzt

wurden.

Die Einsprachebehörde hat das Verhalten der Pflichtigen

umfassend gewürdigt. Die genannten strafmindernden Umstände ändern aber nichts

daran, dass den Pflichtigen ein vorsätzliches Verhalten anzulasten ist.

3.3.2

Wie dargelegt, gilt beim Erlass von Nachsteuern und Bussen ein besonders

strenger Massstab. Die Pflichtigen haben es sich nach dem Gesagten selber

zuzuschreiben, für die zur Diskussion stehenden Steuerperioden keine

Rückstellungen gemacht zu haben und es kann auf die zutreffenden Ausführungen

der Vorinstanz verwiesen werden (§ 185 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG; vgl. auch Richner et al, a. a. O., § 150a N. 5). Auch deswegen ist ein Erlass

nicht möglich.

3.4 Zusammenfassend

ergibt sich, dass aus den dargelegten gewichtigen Gründen dem beantragten

Erlass der Nachsteuern und Bussen nicht stattgegeben werden kann, auch nicht

teilweise, wie eventualiter beantragt wird. Die Beschwerde ist daher

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

4.1 Das

Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich

unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom

Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (Weisung Steuererlass,

Rz. 58). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt überdies nur für das

verwaltungsinterne Verfahren, nicht aber für das anschliessende

Rechtsmittelverfahren (§ 185 StG in Verbindung mit § 19 der Verordnung

vom 1. April 1998 zum Steuergesetz). Gleichwohl sieht die

verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund der oftmals besonderen Verhältnisse bei

Steuererlassgesuchen häufig von einer Kostenauflage ab. Dies rechtfertigt sich auch

im vorliegenden Fall gerade noch. Die auf die Gerichtskasse zu nehmende

Gerichtsgebühr ist wegen der besonderen Natur des Erlassverfahrens moderat zu

veranschlagen (zum Ganzen: VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95,

E. 4.1; vgl. § 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 185

Abs. 2 StG).

Eine Parteientschädigung steht den Pflichtigen beim Ausgang

dieses Verfahrens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit

§ 152, § 153 Abs. 4 und 185 Abs. 2 StG).

4.2 Das Gesuch

der Pflichtigen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist als

gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die gerade noch mögliche Bejahung

besonderer Verhältnisse, um von einer Kostenauflage abzusehen, ändert aber

nichts an der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren,

weshalb das Gesuch der Pflichtigen um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsvertreters abzuweisen ist (vgl. § 16 Abs. 2 VRG).

5.

Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben

können lediglich mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde wegen der Verletzung verfassungsmässiger

Rechte beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 lit. m des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

Erwägungen

2.

Das

Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.

3.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …