SB.2019.00083
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00083
29. April 2020Deutsch15 min
(URT.2020.21690)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2019.00083
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A GmbH, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Steuerhoheit
(ab 1.1.2013),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die A
GmbH bezweckt zur Hauptsache die Beratung und Ausführung von Projektleitungen
im Customer Relationship Management (CRM) Umfeld sowie die Integration und den
Betrieb von CRM Systemen. Ihr statutarischer Sitz befindet sich gemäss
Handelsregister an der Adresse "bei Treuhandgesellschaft G".
Alleiniger Geschäftsführer der A GmbH ist C, wohnhaft gewesen bis 2016 in D und
seitdem in der Stadt Zürich.
Im Rahmen des Einschätzungsverfahrens bzw. zur
Festsetzung des Verrechnungssteueranspruchs des Alleingesellschafters und
Geschäftsführers C für die Steuerperiode 2016 verlangte das kantonale Steueramt
von diesem gewisse Unterlagen ein. Nach Einreichung dieser Unterlagen teilte
das kantonale Steueramt der A GmbH mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 mit,
dass ihre Steuerpflicht im Kanton Zürich näher abgeklärt werde. Das Steueramt
forderte sie unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht auf, eine umfassende
Sachdarstellung zur Geschäftstätigkeit einzureihen und umfassend darzutun, wo
und in welchem Umfang die Tätigkeit ausgeübt wird. Zudem ersuchte es um
Einreichung der Kontoblätter der Geschäftsrechnung 2016 sowie um Nachweis über
eine allfällige Tätigkeit in E mittels geeigneter Unterlagen.
Nachdem die A GmbH dem kantonalen Steueramt mit
Begleitschreiben vom 2. November 2018 diverse Unterlagen hatte zukommen
lassen, traf dieses am 9. November 2018 einen Vorentscheid über die
Beanspruchung der Steuerhoheit ab 1. Januar 2013.
B. Am 7. Dezember
2018 erhob die A GmbH beim kantonalen Steueramt Einsprache und beantragte die
Aufhebung des Vorentscheids. Die Einsprache wurde am 3. Januar 2019
abgewiesen.
Erwägungen
II.
Die A GmbH gelangte mit Rekurs vom 1. Februar 2019 an
das Steuerrekursgericht und beantragte die Anerkennung des steuerlichen Sitzes
seit 2008 durchgehend im Kanton F. Der Rekurs wurde am 29. Juli 2019
abgewiesen.
III.
Mit Beschwerde vom 2. September 2019 beantragte die A
GmbH dem Verwaltungsgericht, der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom
29.
Juli 2019 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich der Sitz
seit 2008 in E (Kanton F) befinde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können
laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts geltend gemacht werden.
Hat das Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren
über die Abgrenzung der Steuerhoheiten zwischen dem Kanton Zürich und anderer
Kantone zu entscheiden, beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch
neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (RB 1982 Nr. 90).
2.
2.1
Juristische
Personen sind kraft § 55 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit
steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton
befindet.
Im interkantonalen Verhältnis befindet sich das
Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person grundsätzlich an ihrem durch die
Statuten und den Handelsregistereintrag bestimmten Sitz (vgl. Art. 56 des
Zivilgesetzbuchs [ZGB] und Art. 640 Obligationenrecht [OR]). Dem
statutarischen Sitz wird jedoch die Anerkennung als Hauptsteuerdomizil versagt,
wenn dieser bloss eine formelle Bedeutung hat, wenn er gleichsam künstlich
geschaffen wurde und ihm in einem anderen Kanton ein Ort gegenübersteht, wo die
normalerweise am Sitz erfolgende Geschäftsführung und Verwaltung besorgt wird.
In solchen Fällen (bei einem sogenannten Briefkastendomizil) wird der Ort der
effektiven Leitung bzw. tatsächlichen Verwaltung als Steuerdomizil betrachtet
(BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1; 7. September 2018,
2C_848/2017, E. 3.2; 4. Dezember 2014, 2C_431/2014, E. 2.1; 22. Dezember
2009, 2C_259/2009, E. 2.1; 22. Februar 2008, 2P.6/2007, E. 2.2 =
StE 2009 A 24.22 Nr. 6; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin
Zweifel/Michael Beusch/Peter Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, Basel 2011, § 8
N. 2 ff.; Stefan Oesterhelt/Susanne Schreiber in: Martin
Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden [StHG], 3. A., Basel 2017, Art. 20 N. 13, N. 31;
Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 4. A., Bern
2015, S. 46 ff.).
Im Entscheid vom 1. Februar 2019 (2C_627/2017, E. 2.3)
setzte sich das Bundesgericht ausführlich mit der Frage nach dem
Hauptsteuerdomizil im interkantonalen Verhältnis auseinander und gelangte zum
Schluss, die juristische Person sei nach innerkantonalem Steuerrecht nach Art. 20
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) stets an
ihrem Sitz unbeschränkt steuerpflichtig, während das Hauptsteuerdomizil im interkantonalen
Verhältnis immer und ausschliesslich am Ort der tatsächlichen Verwaltung liege.
2.2
Nach der
Rechtsprechung befindet sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung dort, wo die
Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und tatsächlichen Mittelpunkt hat. Massgebend
ist somit die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des
Gesellschaftszwecks; bei mehreren Orten ist der Schwerpunkt der
Geschäftsführung massgebend (BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1
auch zum Folgenden). Dabei ist es kaum denkbar, dass die tatsächliche
Verwaltung im Auftragsverhältnis von Dritten ausgeübt wird (BGr, 16. Mai
2013, 2C_1086/2012, 2C_1087/2012, E. 2.2 mit Hinweisen). Zur
Geschäftsführung gehören insbesondere die leitenden Handlungen (vgl. Felix
Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 55
N. 14). Abzugrenzen ist die Geschäftsleitung von der bloss administrativen
Verwaltung einerseits und der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane
andererseits, soweit sie sich auf die Ausübung der Kontrolle über die
eigentliche Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide beschränkt. Nicht
entscheidend ist grundsätzlich der Ort der Verwaltungsratssitzungen, der
Generalversammlungen oder der Wohnsitz der Aktionäre (BGr, 16. Mai 2013,
2C_1086/2012, 2C_1087/2012, E. 2.2, mit Hinweisen). Indessen kann der
Wohnsitz des Trägers der wirklichen Leitung einer Gesellschaft durchaus eine
Rolle spielen, wenn sich die Geschäftsführung bei einer Person konzentriert,
die ihre Tätigkeiten an verschiedenen Orten wahrnimmt, ohne dass die
Gesellschaft über feste Einrichtungen und eigenes Personal verfügt
(Zweifel/Hunziker, § 8 N. 14 mit Hinweisen; vgl. auch StE 1999 A
24.22
Nr. 3 und BGr, 4. März 2009, 2C_667/2008, E. 2.2). Selbst
ein bestimmter örtlicher Schwerpunkt der Geschäftsführungshandlungen vermag in
einem solchen Fall keinen Ort der wirklichen Leitung zu begründen. Der Wohnsitz
der die Gesellschaftsleitung innehabenden Person sollte allerdings nur dann
massgebend sein, wenn sich kein anderer Arbeitsort nachweisen lässt, an welchem
regelmässig die notwendigen Arbeiten vorgenommen werden (Peter Mäusli, Die
Ansässigkeit von Gesellschaften im internationalen Steuerrecht,
Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 64 mit Hinweisen).
2.3
Der
steuerrechtliche Sitz als steuerbegründende Tatsache ist nach den allgemeinen
Regeln der Beweislastverteilung grundsätzlich von der Steuerbehörde
nachzuweisen. Dabei gilt der statutarische Sitz in der Regel aufgrund des
Handelsregistereintrags als bewiesen und kann somit in erster Linie der Sitzkanton
die Steuerhoheit beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht ist zu
vermuten, dass die Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von welchem aus die
juristische Person tatsächlich geleitet wird. Macht ein anderer Kanton oder die
juristische Person geltend, es handle sich dabei um ein Briefkastendomizil,
hat er die entsprechenden Umstände darzutun und zu beweisen. Erscheint in der
Folge der von der Behörde angenommene Sitz im anderen Kanton aufgrund
bestimmter Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich, so genügt dies regelmässig
als Hauptbeweis und obliegt es der juristischen Person, den Gegenbeweis zu
erbringen (zum Ganzen BGr, 4. Dezember 2014, 2C_431/2014,
E. 2.1; Zweifel/Hunziker, § 8 N. 20 f., mit weiteren
Hinweisen; dieselben in: Kommentar StHG, Art. 46 N. 22–23a).
3.
3.1
Das
Steuerrekursgericht hat im angefochtenen Entscheid eingehend und unter
Bezugnahme auf die geltende Rechtsprechung dargelegt, weshalb der Kanton Zürich
die Steuerhoheit ab 1. Januar 2013 beansprucht. Es hat erwogen, dass sich
das Hauptsteuerdomizil zwar grundsätzlich am Sitz der juristischen Person
befinde, die Geschäftsführung und tatsächliche Verwaltung der
Beschwerdeführerin, d. h.
die leitende Geschäftsführungstätigkeit, indes in Wirklichkeit im Kanton Zürich
stattfinde, weshalb für das Hauptsteuerdomizil nicht der statutarische Sitz im
Kanton F massgebend sei (vgl. E. 2.1).
Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die neben dem Gesellschafter und
Geschäftsführer keine weiteren Angestellten permanent beschäftige. Bei
personenbezogenen Gesellschaften liege es nahe, dass die anfallenden operativen
Geschäftsentscheide laufend dort getroffen würden, wo sich der Gesellschafter
gerade aufhalte bzw. wo er seiner gesellschaftlichen Tätigkeit nachgehe. Es sei
deshalb vor allem auf die Aktivitäten des Geschäftsführers abzustellen.
Mitunter komme dem Kriterium, wo sich der Gesellschafter quantitativ
geschäftlich gesehen schwerpunktmässig aufhalte, eine erhebliche Bedeutung zu.
Der Geschäftsführer habe am Sitz in E zwar Zugang zu
Büroräumlichkeiten. Diese seien indes nur zur Mitbenutzung gemietet. Der
Geschäftsführer halte sich an maximal drei bis vier Tagen pro Monat dort auf,
was max. 10 % der Zeit entspreche, und zahle eine Miete von Fr. 1'200.-
pro Jahr. In den Büroräumlichkeiten verfüge die Beschwerdeführerin weder über
eine eigene fest installierte IT-Infrastruktur noch über einen
Festnetzanschluss. Alleine aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in E
über Zugang zu (Mitbenützungs-)Büroräumlichkeiten verfüge und diese regelmässig
nutze, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass sich dort der massgebende
tatsächliche Mittelpunkt ihres operativen Eigenlebens befinde.
Die
Gesellschaft bezwecke die Beratung und das Ausführen von Projektleitungen im
CRM Umfeld sowie die Integration und den Betrieb von CRM Systemen
(Datenbanken). Diese Projekte würden beim Kunden vor Ort abgewickelt, wo die
zur Implementierung nötige Infrastruktur (Soft- und Hardware) vom Kunden zur
Verfügung gestellt werde. Einen Grossteil der Arbeitszeit verbringe der
Geschäftsführer deshalb direkt bei Kunden, die in der ganzen Deutschschweiz
angesiedelt seien. Die Projekte hätten oftmals eine Laufzeit von mehreren
Monaten. Kundendomizilen kämen als Mittelpunkt der massgebenden
Geschäftstätigkeit mangels Signifikanz indes ebenfall nicht infrage.
Für den Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit im Kanton
Zürich lägen zahlreiche Indizien vor. Der Geschäftsführer gehe seiner
Geschäftstätigkeit, wenn er sich nicht gerade im besagten Umfang in E aufhalte,
vorwiegend im Kanton Zürich nach. Dies verdeutlichten insbesondere die
Kontoblätter des Jahres 2016. Gemäss dem Konto "Reise-/Repräsentationsspesen"
seien beinahe ausnahmslos die verbuchten Aufwendungen im Kanton Zürich angefallen,
namentlich Auslagen für Verpflegung (30 bis 40 Restaurantbesuche bzw.
Geschäftsessen), Parkplatzgebühren, den öffentlichen Verkehr, Taxi und Benzin.
Es sei wenig glaubhaft, dass diese nur im Zusammenhang mit den zwei
bestehenden, lokal ansässigen Kunden stünden. Die Parkplatzgebühren seien
überwiegend im Stadtzentrum angefallen und nicht in der Nähe der Standorte der
beiden damaligen Hauptkunden. Der Geschäftsführer habe sich zudem eine
Spesenentschädigung im Umfang von Fr. 500.- ausbezahlt für die direkt bei
den bestehenden Kunden entstandenen Auslagen. Für den Mittelpunkt der
Geschäftstätigkeit im Kanton Zürich spreche zudem, dass die Beschwerdeführerin
mit dem Vermerk "Büromiete 2016" einen Mietaufwand über Fr. 4'200.-
verbucht habe, wie er es auch für seine im Handelsregister eingetragene
Einzelgesellschaft "H" zu tun pflege. Als Gegenkonto habe dabei das
Kontokorrent des Geschäftsführers fungiert, auf welchem der entsprechende
Betrag gutgeschrieben worden sei. Der Geschäftsführer habe auch eingeräumt,
bisweilen im "Homeoffice" zur Kundenakquisition und Administration
tätig zu sein. Es sei deshalb zweifelsohne anzunehmen, dass er an seinem
Wohnort über die zur Geschäftstätigkeit notwendige Infrastruktur verfüge und
dort für die Beschwerdeführerin tätig sei, wie er dies auch für seine
Einzelgesellschaft sei.
In E seien gemäss Angaben der Beschwerdeführerin
administrative Tätigkeiten wie Buchhaltung, Rechnungsstellung, Kundenpflege und
weitere Aufgaben verrichtet worden. Sämtliche Papierdokumente seien in E
archiviert. Hinweise, dass in E im Rahmen der beschränkten Anwesenheit ein im
Vergleich zum Kanton Zürich Grossteil der eigentlichen
Geschäftsleitungstätigkeit – wie z. B. die Durchführung wichtiger Kundenmeetings und
Geschäftssitzungen, gesellschaftsrechtliche Handlungen inkl. entsprechender
Vorbereitungen, tatsächliche Verwaltungsaufgaben, etc. – erledigt worden sein
sollen, liessen sich den Kontoblättern sowie den weiteren Unterlagen nicht
entnehmen.
3.2
3.2.1
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, das
kantonale Steueramt habe nicht nachgewiesen, an welchem Ort die leitende
Tätigkeit in Wirklichkeit vor sich gegangen sei. Die steuerliche Anknüpfung im
Kanton Zürich reiche nicht aus, um vom statutarischen Sitz abzuweichen, ohne
einen Ort konkret zu benennen. Die Beschwerdeführerin verkennt,
dass im vorliegenden Verfahren einzig die Steuerhoheit des Kantons Zürich
Prozessgegenstand ist. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist daher
über die Frage der kommunalen Steuerhoheit nicht zu befinden (Art. 192 ff.
StG; vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,
3.
A., Zürich 2013, § 189 N. 6). Es ist daher im
Folgenden zu prüfen, ob das Hauptsteuerdomizil im Kanton Zürich liegt.
Zur Klärung der Frage, ob die tatsächliche Verwaltung der
Beschwerdeführerin effektiv im Kanton Zürich erfolgt ist, sind auch die
Verhältnisse in E zu berücksichtigen. Dabei ist von Bedeutung, ob und in
welchem Umfang die Beschwerdeführerin an ihrem statutarischen Sitz über
unternehmerische Infrastruktur verfügt, und wie oft sich der Geschäftsführer
dort effektiv aufhält, um seinen Leitungsfunktionen nachzugehen. Je
geringfügiger sich die Verbindung zum statutarischen Sitz erweist, desto
wahrscheinlich ist die tatsächliche Verwaltung an einem anderen Ort (vgl. BGr, 11. November 2016, 2C_483/2016 und 2C_484/2016, E. 6.2).
Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sich insbesondere
aufgrund der tiefen Miete, der fehlenden eigenen wesentlichen Infrastruktur und
dem Umstand, dass sich der Geschäftsführer bloss in untergeordnetem Mass (3 bis
4.
Tage pro Monat) dort aufgehalten hat, nur ein blosses Briefkastendomizil
handelt. Sodann weist die Beschwerdeführerin keinen erkennbaren Bezug zu E auf.
Der Geschäftsführer kann eigenen Angaben zufolge von überall aus arbeiten und
arbeitet auch von zuhause es. Es ist nicht nachvollziehbar und wurde von der
Beschwerdeführerin auch nicht schlüssig dargelegt, weshalb sie gerade diese
Büroräumlichkeiten mietet, wäre es doch naheliegend, eine dem Wohnort bzw. dem
Arbeitsort näher gelegene Lokalität zu wählen. Aufgrund der genannten Umstände
erweisen sich die geschäftlichen Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin zum
statutarischen Sitz in E als äusserst geringfügig. Der unbestritten gebliebenen
Feststellung der Vorinstanz zufolge sind in E nur überwiegend administrative
Tätigkeiten wie Buchhaltung, Rechnungsstellung, Kundenpflege und weitere
Aufgaben verrichtet worden. Dass dort eigentliche Geschäftsleitungstätigkeiten
stattgefunden haben, macht sie nicht geltend. Die Beschwerdeführerin behauptet
denn auch nicht – zumindest nicht substanziiert –, dass der Mittelpunkt der Geschäftsleitung und Verwaltung effektiv in E
stattgefunden hat. Die in E ausgeübten Tätigkeiten können nach dem Gesagten
weder in quantitativer noch qualitativer Hinsicht als wesentlich bezeichnet
werden. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin ist daher vorliegend nicht
ausschlaggebend, ob die von ihr bezahlte Miete marktkonform ist und ob sie für
ihre Geschäftstätigkeit auf eine eigene Infrastruktur angewiesen ist. Weiter
trifft nicht zu, dass die Vorinstanz den Umstand, dass die Beschwerdeführerin
in E Papierdokumente und -ablagen (Kundenverträge, allfällige
Projektunterlagen etc.) aufbewahrt, in ihrer
Beweiswürdigung nicht berücksichtigt hat, hielt sie dies doch ausdrücklich in
ihren Erwägungen fest. Auf die von der Beschwerdeführerin angebotenen
Beweismittel, insbesondere die Befragung des Geschäftsführers und Augenschein
vor Ort, kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, erweisen sich
die vorliegenden Belege und Beweise – wie ausgeführt – derart eindeutig, dass
die angebotenen Beweismittel an der Würdigung nichts zu ändern vermöchten. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz
zum Schluss gekommen ist, dass in den
betreffenden Räumlichkeiten in E nicht der wirtschaftliche und tatsächliche
Mittelpunkt der Gesellschaft liegt.
3.2.2
Was die Geschäftsführung betrifft, gibt die
Beschwerdeführerin an, der Geschäftsführer sei vor allem bei ihren Kunden vor
Ort tätig und arbeite auch im Homeoffice. Der Geschäftsführer sei hauptsächlich auf einen Laptop angewiesen; die
Geschäftsunterlagen seien zum überwiegenden Teil digital abgelegt. Er könne
daher von überall arbeiten. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt
hat, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine personenbezogene
Gesellschaft, die sehr stark durch die Person des Gesellschafters und
Geschäftsführers geprägt wird. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist
festzustellen, dass die operative Geschäftstätigkeit eng mit dem physischen
Aufenthaltsort des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin verbunden ist. Es
erscheint deshalb als sachgerecht, wenn sie vor allem auf die örtliche
Verankerung der Geschäftstätigkeit abgestellt hat. Dem Wohnort
des Geschäftsführers kommt dabei ein besonderes Gewicht zu (BGr, 11. November
2016, 2C_483/2016 und 2C_484/2016, E. 6.3). Dies gilt umso mehr, als dass
am Wohnort des Geschäftsführers seine Einzelfirma "H" domiziliert ist
und er auch im Homeoffice für die Beschwerdeführerin tätig ist. Sodann hat die
Beschwerdeführerin für den Wohnsitz des Geschäftsführers die höhere Miete (Fr. 4'200.-)
verbucht. Dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus keine weiteren Kosten für
die Infrastruktur am Wohnsitz des Geschäftsführers belastet hat, ändert nichts
an der Tatsache, dass er auch von dort aus seiner Geschäftstätigkeit
nachgegangen ist. Der Geschäftsführer trifft sich neben den bestehenden Kunden
auch mit potenziellen neuen Kunden zur Akquise. Auch die weitere
Geschäftstätigkeit findet überwiegend im Kanton Zürich statt. Da der
Geschäftsführer von überall aus arbeitet, ist nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz auch diese Tätigkeiten mitberücksichtigt hat. Dass er sich
überwiegend im Kanton Zürich aufhält, belegen zudem die zahlreichen
Spesenabrechnungen. Das von der Vorinstanz angenommene
Hauptsteuerdomizil im Kanton Zürich erscheint angesichts der geschäftlich
bedingten Tätigkeiten an verschiedenen Orten, der örtlichen Ungebundenheit und
des Fehlens von ständigen Einrichtungen nach dem Gesagten als sehr
wahrscheinlich.
Die Vorinstanz hat
nachvollziehbar und im Einklang mit den gesetzlichen Grundlagen und der dazu
ergangenen Rechtsprechung begründet, weswegen die Beschwerdeführerin ab 2013
der Steuerhoheit des Kantons Zürich untersteht. Unter Hinweis auf die
vorstehenden Erwägungen und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, denen
das Verwaltungsgericht beitritt, ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht
ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit
§ 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'640.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …