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Entscheid

SB.2019.00083

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00083

29. April 2020Deutsch15 min

(URT.2020.21690)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2019.00083

Urteil

der 2. Kammer

vom 29. April 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A GmbH, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend Steuerhoheit

(ab 1.1.2013),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die A

GmbH bezweckt zur Hauptsache die Beratung und Ausführung von Projektleitungen

im Customer Relationship Management (CRM) Umfeld sowie die Integration und den

Betrieb von CRM Systemen. Ihr statutarischer Sitz befindet sich gemäss

Handelsregister an der Adresse "bei Treuhandgesellschaft G".

Alleiniger Geschäftsführer der A GmbH ist C, wohnhaft gewesen bis 2016 in D und

seitdem in der Stadt Zürich.

Im Rahmen des Einschätzungsverfahrens bzw. zur

Festsetzung des Verrechnungssteueranspruchs des Alleingesellschafters und

Geschäftsführers C für die Steuerperiode 2016 verlangte das kantonale Steueramt

von diesem gewisse Unterlagen ein. Nach Einreichung dieser Unterlagen teilte

das kantonale Steueramt der A GmbH mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 mit,

dass ihre Steuerpflicht im Kanton Zürich näher abgeklärt werde. Das Steueramt

forderte sie unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht auf, eine umfassende

Sachdarstellung zur Geschäftstätigkeit einzureihen und umfassend darzutun, wo

und in welchem Umfang die Tätigkeit ausgeübt wird. Zudem ersuchte es um

Einreichung der Kontoblätter der Geschäftsrechnung 2016 sowie um Nachweis über

eine allfällige Tätigkeit in E mittels geeigneter Unterlagen.

Nachdem die A GmbH dem kantonalen Steueramt mit

Begleitschreiben vom 2. November 2018 diverse Unterlagen hatte zukommen

lassen, traf dieses am 9. November 2018 einen Vorentscheid über die

Beanspruchung der Steuerhoheit ab 1. Januar 2013.

B. Am 7. Dezember

2018 erhob die A GmbH beim kantonalen Steueramt Einsprache und beantragte die

Aufhebung des Vorentscheids. Die Einsprache wurde am 3. Januar 2019

abgewiesen.

Erwägungen

II.

Die A GmbH gelangte mit Rekurs vom 1. Februar 2019 an

das Steuerrekursgericht und beantragte die Anerkennung des steuerlichen Sitzes

seit 2008 durchgehend im Kanton F. Der Rekurs wurde am 29. Juli 2019

abgewiesen.

III.

Mit Beschwerde vom 2. September 2019 beantragte die A

GmbH dem Verwaltungsgericht, der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom

29.

Juli 2019 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich der Sitz

seit 2008 in E (Kanton F) befinde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können

laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,

und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts geltend gemacht werden.

Hat das Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren

über die Abgrenzung der Steuerhoheiten zwischen dem Kanton Zürich und anderer

Kantone zu entscheiden, beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch

neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (RB 1982 Nr. 90).

2.

2.1

Juristische

Personen sind kraft § 55 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit

steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton

befindet.

Im interkantonalen Verhältnis befindet sich das

Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person grundsätzlich an ihrem durch die

Statuten und den Handelsregistereintrag bestimmten Sitz (vgl. Art. 56 des

Zivilgesetzbuchs [ZGB] und Art. 640 Obligationenrecht [OR]). Dem

statutarischen Sitz wird jedoch die Anerkennung als Hauptsteuerdomizil versagt,

wenn dieser bloss eine formelle Bedeutung hat, wenn er gleichsam künstlich

geschaffen wurde und ihm in einem anderen Kanton ein Ort gegenübersteht, wo die

normalerweise am Sitz erfolgende Geschäftsführung und Verwaltung besorgt wird.

In solchen Fällen (bei einem sogenannten Briefkastendomizil) wird der Ort der

effektiven Leitung bzw. tatsächlichen Verwaltung als Steuerdomizil betrachtet

(BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1; 7. September 2018,

2C_848/2017, E. 3.2; 4. Dezember 2014, 2C_431/2014, E. 2.1; 22. Dezember

2009, 2C_259/2009, E. 2.1; 22. Februar 2008, 2P.6/2007, E. 2.2 =

StE 2009 A 24.22 Nr. 6; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin

Zweifel/Michael Beusch/Peter Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, Basel 2011, § 8

N. 2 ff.; Stefan Oesterhelt/Susanne Schreiber in: Martin

Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,

Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und

Gemeinden [StHG], 3. A., Basel 2017, Art. 20 N. 13, N. 31;

Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 4. A., Bern

2015, S. 46 ff.).

Im Entscheid vom 1. Februar 2019 (2C_627/2017, E. 2.3)

setzte sich das Bundesgericht ausführlich mit der Frage nach dem

Hauptsteuerdomizil im interkantonalen Verhältnis auseinander und gelangte zum

Schluss, die juristische Person sei nach innerkantonalem Steuerrecht nach Art. 20

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die

Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) stets an

ihrem Sitz unbeschränkt steuerpflichtig, während das Hauptsteuerdomizil im interkantonalen

Verhältnis immer und ausschliesslich am Ort der tatsächlichen Verwaltung liege.

2.2

Nach der

Rechtsprechung befindet sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung dort, wo die

Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und tatsächlichen Mittelpunkt hat. Massgebend

ist somit die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des

Gesellschaftszwecks; bei mehreren Orten ist der Schwerpunkt der

Geschäftsführung massgebend (BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1

auch zum Folgenden). Dabei ist es kaum denkbar, dass die tatsächliche

Verwaltung im Auftragsverhältnis von Dritten ausgeübt wird (BGr, 16. Mai

2013, 2C_1086/2012, 2C_1087/2012, E. 2.2 mit Hinweisen). Zur

Geschäftsführung gehören insbesondere die leitenden Handlungen (vgl. Felix

Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 55

N. 14). Abzugrenzen ist die Geschäftsleitung von der bloss administrativen

Verwaltung einerseits und der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane

andererseits, soweit sie sich auf die Ausübung der Kontrolle über die

eigentliche Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide beschränkt. Nicht

entscheidend ist grundsätzlich der Ort der Verwaltungsratssitzungen, der

Generalversammlungen oder der Wohnsitz der Aktionäre (BGr, 16. Mai 2013,

2C_1086/2012, 2C_1087/2012, E. 2.2, mit Hinweisen). Indessen kann der

Wohnsitz des Trägers der wirklichen Leitung einer Gesellschaft durchaus eine

Rolle spielen, wenn sich die Geschäftsführung bei einer Person konzentriert,

die ihre Tätigkeiten an verschiedenen Orten wahrnimmt, ohne dass die

Gesellschaft über feste Einrichtungen und eigenes Personal verfügt

(Zweifel/Hunziker, § 8 N. 14 mit Hinweisen; vgl. auch StE 1999 A

24.22

Nr. 3 und BGr, 4. März 2009, 2C_667/2008, E. 2.2). Selbst

ein bestimmter örtlicher Schwerpunkt der Geschäftsführungshandlungen vermag in

einem solchen Fall keinen Ort der wirklichen Leitung zu begründen. Der Wohnsitz

der die Gesellschaftsleitung innehabenden Person sollte allerdings nur dann

massgebend sein, wenn sich kein anderer Arbeitsort nachweisen lässt, an welchem

regelmässig die notwendigen Arbeiten vorgenommen werden (Peter Mäusli, Die

Ansässigkeit von Gesellschaften im internationalen Steuerrecht,

Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 64 mit Hinweisen).

2.3

Der

steuerrechtliche Sitz als steuerbegründende Tatsache ist nach den allgemeinen

Regeln der Beweislastverteilung grundsätzlich von der Steuerbehörde

nachzuweisen. Dabei gilt der statutarische Sitz in der Regel aufgrund des

Handelsregistereintrags als bewiesen und kann somit in erster Linie der Sitzkanton

die Steuerhoheit beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht ist zu

vermuten, dass die Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von welchem aus die

juristische Person tatsächlich geleitet wird. Macht ein anderer Kanton oder die

juristische Person geltend, es handle sich dabei um ein Briefkasten­domizil,

hat er die entsprechenden Umstände darzutun und zu beweisen. Erscheint in der

Folge der von der Behörde angenommene Sitz im anderen Kanton aufgrund

bestimmter Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich, so genügt dies regelmässig

als Hauptbeweis und obliegt es der juristischen Person, den Gegenbeweis zu

erbringen (zum Ganzen BGr, 4. Dezember 2014, 2C_431/2014,

E. 2.1; Zweifel/Hunziker, § 8 N. 20 f., mit weiteren

Hinweisen; dieselben in: Kommentar StHG, Art. 46 N. 22–23a).

3.

3.1

Das

Steuerrekursgericht hat im angefochtenen Entscheid eingehend und unter

Bezugnahme auf die geltende Rechtsprechung dargelegt, weshalb der Kanton Zürich

die Steuerhoheit ab 1. Januar 2013 beansprucht. Es hat erwogen, dass sich

das Hauptsteuerdomizil zwar grundsätzlich am Sitz der juristischen Person

befinde, die Geschäftsführung und tatsächliche Verwaltung der

Beschwerdeführerin, d. h.

die leitende Geschäftsführungstätigkeit, indes in Wirklichkeit im Kanton Zürich

stattfinde, weshalb für das Hauptsteuerdomizil nicht der statutarische Sitz im

Kanton F massgebend sei (vgl. E. 2.1).

Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die neben dem Gesellschafter und

Geschäftsführer keine weiteren Angestellten permanent beschäftige. Bei

personenbezogenen Gesellschaften liege es nahe, dass die anfallenden operativen

Geschäftsentscheide laufend dort getroffen würden, wo sich der Gesellschafter

gerade aufhalte bzw. wo er seiner gesellschaftlichen Tätigkeit nachgehe. Es sei

deshalb vor allem auf die Aktivitäten des Geschäftsführers abzustellen.

Mitunter komme dem Kriterium, wo sich der Gesellschafter quantitativ

geschäftlich gesehen schwerpunktmässig aufhalte, eine erhebliche Bedeutung zu.

Der Geschäftsführer habe am Sitz in E zwar Zugang zu

Büroräumlichkeiten. Diese seien indes nur zur Mitbenutzung gemietet. Der

Geschäftsführer halte sich an maximal drei bis vier Tagen pro Monat dort auf,

was max. 10 % der Zeit entspreche, und zahle eine Miete von Fr. 1'200.-

pro Jahr. In den Büroräumlichkeiten verfüge die Beschwerdeführerin weder über

eine eigene fest installierte IT-Infrastruktur noch über einen

Festnetzanschluss. Alleine aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in E

über Zugang zu (Mitbenützungs-)Büroräumlichkeiten verfüge und diese regelmässig

nutze, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass sich dort der massgebende

tatsächliche Mittelpunkt ihres operativen Eigenlebens befinde.

Die

Gesellschaft bezwecke die Beratung und das Ausführen von Projektleitungen im

CRM Umfeld sowie die Integration und den Betrieb von CRM Systemen

(Datenbanken). Diese Projekte würden beim Kunden vor Ort abgewickelt, wo die

zur Implementierung nötige Infrastruktur (Soft- und Hardware) vom Kunden zur

Verfügung gestellt werde. Einen Grossteil der Arbeitszeit verbringe der

Geschäftsführer deshalb direkt bei Kunden, die in der ganzen Deutschschweiz

angesiedelt seien. Die Projekte hätten oftmals eine Laufzeit von mehreren

Monaten. Kundendomizilen kämen als Mittelpunkt der massgebenden

Geschäftstätigkeit mangels Signifikanz indes ebenfall nicht infrage.

Für den Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit im Kanton

Zürich lägen zahlreiche Indizien vor. Der Geschäftsführer gehe seiner

Geschäftstätigkeit, wenn er sich nicht gerade im besagten Umfang in E aufhalte,

vorwiegend im Kanton Zürich nach. Dies verdeutlichten insbesondere die

Kontoblätter des Jahres 2016. Gemäss dem Konto "Reise-/Repräsentationsspesen"

seien beinahe ausnahmslos die verbuchten Aufwendungen im Kanton Zürich angefallen,

namentlich Auslagen für Verpflegung (30 bis 40 Restaurantbesuche bzw.

Geschäftsessen), Parkplatzgebühren, den öffentlichen Verkehr, Taxi und Benzin.

Es sei wenig glaubhaft, dass diese nur im Zusammenhang mit den zwei

bestehenden, lokal ansässigen Kunden stünden. Die Parkplatzgebühren seien

überwiegend im Stadtzentrum angefallen und nicht in der Nähe der Standorte der

beiden damaligen Hauptkunden. Der Geschäftsführer habe sich zudem eine

Spesenentschädigung im Umfang von Fr. 500.- ausbezahlt für die direkt bei

den bestehenden Kunden entstandenen Auslagen. Für den Mittelpunkt der

Geschäftstätigkeit im Kanton Zürich spreche zudem, dass die Beschwerdeführerin

mit dem Vermerk "Büromiete 2016" einen Mietaufwand über Fr. 4'200.-

verbucht habe, wie er es auch für seine im Handelsregister eingetragene

Einzelgesellschaft "H" zu tun pflege. Als Gegenkonto habe dabei das

Kontokorrent des Geschäftsführers fungiert, auf welchem der entsprechende

Betrag gutgeschrieben worden sei. Der Geschäftsführer habe auch eingeräumt,

bisweilen im "Homeoffice" zur Kundenakquisition und Administration

tätig zu sein. Es sei deshalb zweifelsohne anzunehmen, dass er an seinem

Wohnort über die zur Geschäftstätigkeit notwendige Infrastruktur verfüge und

dort für die Beschwerdeführerin tätig sei, wie er dies auch für seine

Einzelgesellschaft sei.

In E seien gemäss Angaben der Beschwerdeführerin

administrative Tätigkeiten wie Buchhaltung, Rechnungsstellung, Kundenpflege und

weitere Aufgaben verrichtet worden. Sämtliche Papierdokumente seien in E

archiviert. Hinweise, dass in E im Rahmen der beschränkten Anwesenheit ein im

Vergleich zum Kanton Zürich Grossteil der eigentlichen

Geschäftsleitungstätigkeit – wie z. B. die Durchführung wichtiger Kundenmeetings und

Geschäftssitzungen, gesellschaftsrechtliche Handlungen inkl. entsprechender

Vorbereitungen, tatsächliche Verwaltungsaufgaben, etc. – erledigt worden sein

sollen, liessen sich den Kontoblättern sowie den weiteren Unterlagen nicht

entnehmen.

3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, das

kantonale Steueramt habe nicht nachgewiesen, an welchem Ort die leitende

Tätigkeit in Wirklichkeit vor sich gegangen sei. Die steuerliche Anknüpfung im

Kanton Zürich reiche nicht aus, um vom statutarischen Sitz abzuweichen, ohne

einen Ort konkret zu benennen. Die Beschwerdeführerin verkennt,

dass im vorliegenden Verfahren einzig die Steuerhoheit des Kantons Zürich

Prozessgegenstand ist. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist daher

über die Frage der kommunalen Steuerhoheit nicht zu befinden (Art. 192 ff.

StG; vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,

3.

A., Zürich 2013, § 189 N. 6). Es ist daher im

Folgenden zu prüfen, ob das Hauptsteuerdomizil im Kanton Zürich liegt.

Zur Klärung der Frage, ob die tatsächliche Verwaltung der

Beschwerdeführerin effektiv im Kanton Zürich erfolgt ist, sind auch die

Verhältnisse in E zu berücksichtigen. Dabei ist von Bedeutung, ob und in

welchem Umfang die Beschwerdeführerin an ihrem statutarischen Sitz über

unternehmerische Infrastruktur verfügt, und wie oft sich der Geschäftsführer

dort effektiv aufhält, um seinen Leitungsfunktionen nachzugehen. Je

geringfügiger sich die Verbindung zum statutarischen Sitz erweist, desto

wahrscheinlich ist die tatsächliche Verwaltung an einem anderen Ort (vgl. BGr, 11. November 2016, 2C_483/2016 und 2C_484/2016, E. 6.2).

Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sich insbesondere

aufgrund der tiefen Miete, der fehlenden eigenen wesentlichen Infrastruktur und

dem Umstand, dass sich der Geschäftsführer bloss in untergeordnetem Mass (3 bis

4.

Tage pro Monat) dort aufgehalten hat, nur ein blosses Briefkastendomizil

handelt. Sodann weist die Beschwerdeführerin keinen erkennbaren Bezug zu E auf.

Der Geschäftsführer kann eigenen Angaben zufolge von überall aus arbeiten und

arbeitet auch von zuhause es. Es ist nicht nachvollziehbar und wurde von der

Beschwerdeführerin auch nicht schlüssig dargelegt, weshalb sie gerade diese

Büroräumlichkeiten mietet, wäre es doch naheliegend, eine dem Wohnort bzw. dem

Arbeitsort näher gelegene Lokalität zu wählen. Aufgrund der genannten Umstände

erweisen sich die geschäftlichen Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin zum

statutarischen Sitz in E als äusserst geringfügig. Der unbestritten gebliebenen

Feststellung der Vorinstanz zufolge sind in E nur überwiegend administrative

Tätigkeiten wie Buchhaltung, Rechnungsstellung, Kundenpflege und weitere

Aufgaben verrichtet worden. Dass dort eigentliche Geschäftsleitungstätigkeiten

stattgefunden haben, macht sie nicht geltend. Die Beschwerdeführerin behauptet

denn auch nicht – zumindest nicht substanziiert –, dass der Mittelpunkt der Geschäftsleitung und Verwaltung effektiv in E

stattgefunden hat. Die in E ausgeübten Tätigkeiten können nach dem Gesagten

weder in quantitativer noch qualitativer Hinsicht als wesentlich bezeichnet

werden. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin ist daher vorliegend nicht

ausschlaggebend, ob die von ihr bezahlte Miete marktkonform ist und ob sie für

ihre Geschäftstätigkeit auf eine eigene Infrastruktur angewiesen ist. Weiter

trifft nicht zu, dass die Vorinstanz den Umstand, dass die Beschwerdeführerin

in E Papierdokumente und -ablagen (Kundenverträge, allfällige

Projektunterlagen etc.) aufbewahrt, in ihrer

Beweiswürdigung nicht berücksichtigt hat, hielt sie dies doch ausdrücklich in

ihren Erwägungen fest. Auf die von der Beschwerdeführerin angebotenen

Beweismittel, insbesondere die Befragung des Geschäftsführers und Augenschein

vor Ort, kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, erweisen sich

die vorliegenden Belege und Beweise – wie ausgeführt – derart eindeutig, dass

die angebotenen Beweismittel an der Würdigung nichts zu ändern vermöchten. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz

zum Schluss gekommen ist, dass in den

betreffenden Räumlichkeiten in E nicht der wirtschaftliche und tatsächliche

Mittelpunkt der Gesellschaft liegt.

3.2.2

Was die Geschäftsführung betrifft, gibt die

Beschwerdeführerin an, der Geschäftsführer sei vor allem bei ihren Kunden vor

Ort tätig und arbeite auch im Homeoffice. Der Geschäftsführer sei hauptsächlich auf einen Laptop angewiesen; die

Geschäftsunterlagen seien zum überwiegenden Teil digital abgelegt. Er könne

daher von überall arbeiten. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt

hat, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine personenbezogene

Gesellschaft, die sehr stark durch die Person des Gesellschafters und

Geschäftsführers geprägt wird. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist

festzustellen, dass die operative Geschäftstätigkeit eng mit dem physischen

Aufenthaltsort des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin verbunden ist. Es

erscheint deshalb als sachgerecht, wenn sie vor allem auf die örtliche

Verankerung der Geschäftstätigkeit abgestellt hat. Dem Wohnort

des Geschäftsführers kommt dabei ein besonderes Gewicht zu (BGr, 11. November

2016, 2C_483/2016 und 2C_484/2016, E. 6.3). Dies gilt umso mehr, als dass

am Wohnort des Geschäftsführers seine Einzelfirma "H" domiziliert ist

und er auch im Homeoffice für die Beschwerdeführerin tätig ist. Sodann hat die

Beschwerdeführerin für den Wohnsitz des Geschäftsführers die höhere Miete (Fr. 4'200.-)

verbucht. Dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus keine weiteren Kosten für

die Infrastruktur am Wohnsitz des Geschäftsführers belastet hat, ändert nichts

an der Tatsache, dass er auch von dort aus seiner Geschäftstätigkeit

nachgegangen ist. Der Geschäftsführer trifft sich neben den bestehenden Kunden

auch mit potenziellen neuen Kunden zur Akquise. Auch die weitere

Geschäftstätigkeit findet überwiegend im Kanton Zürich statt. Da der

Geschäftsführer von überall aus arbeitet, ist nicht zu beanstanden, wenn die

Vorinstanz auch diese Tätigkeiten mitberücksichtigt hat. Dass er sich

überwiegend im Kanton Zürich aufhält, belegen zudem die zahlreichen

Spesenabrechnungen. Das von der Vorinstanz angenommene

Hauptsteuerdomizil im Kanton Zürich erscheint angesichts der geschäftlich

bedingten Tätigkeiten an verschiedenen Orten, der örtlichen Ungebundenheit und

des Fehlens von ständigen Einrichtungen nach dem Gesagten als sehr

wahrscheinlich.

Die Vorinstanz hat

nachvollziehbar und im Einklang mit den gesetzlichen Grundlagen und der dazu

ergangenen Rechtsprechung begründet, weswegen die Beschwerdeführerin ab 2013

der Steuerhoheit des Kantons Zürich untersteht. Unter Hinweis auf die

vorstehenden Erwägungen und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, denen

das Verwaltungsgericht beitritt, ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht

ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit

§ 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'640.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …