SB.2019.00084
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00084
10. Juni 2020Deutsch27 min
(URT.2020.21793)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2019.00084
Urteil
der 2. Kammer
vom 10. Juni 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A AG, vertreten durch B AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern
1.1.–31.12.2014 und 1.1.–31.12.2015,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die A AG
(nachfolgend: die Pflichtige) hat ihren statutarischen Sitz in C (Kt. D)
und betrieb bis 2017 eine Zweigniederlassung in Zürich. Die Gesellschaft
bezweckt […]; ferner erbringt sie Dienstleistungen aller Art, insbesondere im
Bereich […]. In den Steuerperioden 1.1.2014–31.12.2014 und 1.1.2015–31.12.2015
erbrachte die Pflichtige exklusiv Dienstleistungen im Bereich […] für die Firma P,
an deren Sitz in Zürich auch die Zweigniederlassung der Pflichtigen domiziliert
war. Die Pflichtige wird indirekt über die Holdinggesellschaft E AG im
Alleineigentum von F gehalten. Dieser ist auch Verwaltungsratspräsident der
Pflichtigen. Im Verwaltungsrat waren in den hier interessierenden
Steuerperioden auch G und H (bis 15. Mai 2014), die Kinder von F,
vertreten sowie I.
B. Am 14. Februar
2016 bzw. am 21. November 2016 wurde die Pflichtige für die Steuerperioden
1.1.2014–31.12.2014 und 1.1.2015–31.12.2015 rechtskräftig im Kanton D veranlagt.
Mit Blick auf dieselben Steuerperioden führte der Revisor des kantonalen
Steueramts Zürich am 2.–4. Mai 2017 am Sitz der Pflichtigen in C (Kt. D)
eine Bücherrevision durch. Dabei gelangte er zum Ergebnis, abweichend vom
statutarischen Sitz befinde sich die tatsächliche Verwaltung in Zürich, weshalb
die Pflichtige der unbeschränkten Steuerpflicht im Kanton Zürich unterliege.
Ferner handle es sich bei den an G und H, den Kindern von F, ausbezahlten
Löhnen um geschäftsmässig nicht begründete Leistungen. In Beanspruchung der
Steuerhoheit ergingen am 2. Juni 2017 die Einschätzungsentscheide und
Veranlagungsverfügungen des kantonalen Steueramts Zürich für die Steuerperioden
1.1.2014–31.12.2014 sowie 1.1.2015–31.12.2015. Dabei wurde die Pflichtige
sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern 1.1.2014–31.12.2014 als auch für die
Staats- und Gemeindesteuern 1.1.2015–31.12.2015 mit einem steuerbaren
Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren Kapital von Fr. …
eingeschätzt. Für die direkte Bundessteuer 1.1.2014–31.12.2014 und 1.1.2015–31.12.2015
wurde die Pflichtige mit einem steuerbaren Reingewinn von jeweils Fr. …
veranlagt. Dabei wurden die an G und H ausbezahlten Löhne als verdeckte
Gewinnausschüttung aufgerechnet, ebenso ein Honorar an die J AG. Ferner
verweigerte das kantonale Steueramt Zürich Abschreibungen für Mobiliar und
Einrichtungen in C (Kt. D).
C. Am 20. Juni
2017 stellte die Pflichtige der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) den
Antrag um Feststellung des Veranlagungsorts gemäss Art. 108 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) im Verhältnis
der Kantone D und Zürich. Am 4. Juli 2017 erhob sie zudem gegen die
Einschätzungsentscheide bzw. Veranlagungsverfügungen Einsprache beim kantonalen
Steueramt Zürich, welche dieses mit Entscheiden vom 14. August 2017
abwies.
Erwägungen
II.
Gegen die Einspracheentscheide gelangte die Pflichtige
mit Rekurs bzw. erstinstanzlicher Beschwerde vom 13. September 2017 an das
Steuerrekursgericht. Dieses sistierte daraufhin die Rechtsmittelverfahren bis
zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens durch die ESTV. Mit Verfügung vom
27.
Februar 2019 gelangte die ESTV zum Schluss, der Veranlagungsort sei C (Kt. D):
Es liege dort nicht nur eine Geschäftsinfrastruktur vor, sondern es spiele sich
dort auch tatsächlich ein Teil der Geschäftstätigkeit ab. Gestützt auf dieses
Ergebnis hob es die Einspracheentscheide des kantonalen Steueramts Zürich vom
14.
August 2017 auf. Das kantonale Steueramt akzeptierte mit Mitteilung
vom 3. April 2019 den Entscheid der ESTV auch für die Belange der Staats-
und Gemeindesteuern und beantragte, die Pflichtige sei für die Steuerperioden 1.1.2014–31.12.2014
und 1.1.2015–31.12.2015 jeweils mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. …
(zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Kapital von Fr. … (zum
Satz von Fr. …) einzuschätzen. In der Folge hob das Steuerrekursgericht
die Sistierung der Rechtsmittelverfahren auf und hiess mit Entscheid vom
29.
Juli 2019 die erstinstanzliche Beschwerde vollständig gut. In
Anerkennung des Steuerdomizils C (Kt. D) auch für die Belange der
Staats- und Gemeindesteuern (einschliesslich Anerkennung der geltend gemachten
Abschreibungen für Mobiliar und Einrichtungen), aber in Aufrechnung der an G
und H ausbezahlten Löhne und des Honorars an die J AG hiess das
Steuerrekursgericht den Rekurs teilweise gut und setzte die Steuerfaktoren für
die Staats- und Gemeindesteuern wie folgt fest: Fr. … steuerbarer Reingewinn
und Fr. … steuerbares Kapital (Steuerperiode 1.1.2014–31.12.2014) sowie
Fr. … steuerbarer Reingewinn bei gleichbleibendem steuerbaren Kapital
(Steuerperiode 1.1.2015–31.12.2015). Am 23. August 2019 berichtigte das
Steuerrekursgericht die Dispositiv-Ziff. 6 und 7 des Entscheids vom
29.
Juli 2019, welche die Kostenauflage und die Parteientschädigung betreffen.
Im Übrigen bestätigte es den Entscheid vom 29. Juli 2019.
III.
Mit Beschwerde vom 3. September 2019 beantragte
die Pflichtige dem Verwaltungsgericht, der Entscheid des Steuerrekursgerichts
vom 29. Juli 2019 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2014 und 2015
sei aufzuheben. Ferner sei sie für die Staats- und Gemeindesteuern 1.1.2014–31.12.2014
mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren Kapital
von Fr. … einzuschätzen. Für die Staats- und Gemeindesteuern 1.1.2015–31.12.2015
sei sie mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren
Kapital von Fr. … einzuschätzen. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt Zürich auf Abweisung der
Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2020 forderte
der Abteilungspräsident das kantonale Steueramt Zürich auf, diverse Akten im
Zusammenhang mit dem bei der ESTV geführten Verfahren einzureichen. Nach
Eingang der Akten wurden diese mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2020
der Pflichtigen zur freigestellten Stellungnahme zugestellt. Zudem wurde die
Pflichtige gestützt auf ihr Vorbringen in der Beschwerde, G und H hätten im
Betrieb die Nachfolge des zuvor beschäftigten K – eine im Verhältnis zur
Gesellschaft stehende Drittperson – angetreten und dessen Funktion und
Tätigkeit weitergeführt, aufgefordert, dessen Arbeitsvertrag, einen Beschrieb
seines damaligen Aufgabenbereichs, Lohnausweise und das Kündigungsschreiben
einzureichen. Nachdem sich aus den eingereichten Unterlagen der Pflichtigen
ergab, dass K über seine Einzelfirma von der Pflichtigen mandatiert wurde und
die Auszahlungen an K erfolgen sollten, liess der Abteilungspräsident mit
Präsidialverfügung vom 23. April 2020 abklären, ob K ebenfalls in einem
Verwandtschaftsverhältnis zu F stehe.
Am 5. Mai 2020 teilte die Pflichtige mit, K sei mit
der Schwester von F verheiratet gewesen. Diese hätten sich aber am 5. Juni
2006.
scheiden lassen. Der Vertrag vom 1. Juni 2010 zwischen der
Pflichtigen und der Firma K bzw. K sei unter Drittpersonen abgeschlossen
worden.
Gestützt auf ein am 27. Mai 2020 mit dem zuständigen
Steuerkommissär geführtes Telefonat präzisierte dieser den in der
Beschwerdeantwort vom 17. September 2019 gestellten Antrag des kantonalen
Steueramts dahingehend, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen sei, soweit
die hälftige Kapitalausscheidung in den Kanton D betroffen sei. Im Übrigen
sei die Beschwerde abzuweisen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und
Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
2.
2.1
Der steuerbare Reingewinn einer
Kapitalgesellschaft setzt sich gemäss § 64 Abs. 1 StG aus dem Saldo
der Erfolgsrechnung, unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs
(Ziff. 1), und allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung
ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses zusammen, die nicht zur Deckung
von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (Ziff. 2), wie
insbesondere offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig
nicht begründete Zuwendungen an Dritte (lit. e). Zum steuerbaren
Reingewinn zählen namentlich Zuwendungen der Gesellschaft an die Anteilsinhaber
oder ihnen nahestehende Dritte, die einem Aussenstehenden nicht oder zumindest
nicht im gleichen Mass gewährt würden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
liegt eine geldwerte Leistung nach den kumulativ zu erfüllenden Kriterien dann
vor, wenn (a) die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige
Gegenleistung erhält, (b) der Anteilsinhaber direkt oder indirekt (z. B. über eine ihm
nahestehende Person oder Unternehmung) einen Vorteil erhält, der einem Dritten
unter gleichen Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre, die Leistung also
insofern ungewöhnlich ist (Kriterium des Drittvergleichs) und (c) der
Charakter der Leistung für die Gesellschaftsorgane erkennbar war (BGE 140 II 88
E. 4.1; BGr, 7. Dezember 2018, 2C_505/2018, E. 2.1; BGr,
16.
Januar 2012, 2C_680/2011 und 2C_681/2011, E. 2.1; jeweils auch
zum Folgenden). Der Grund solcher Vorteilszuwendungen liegt nicht in der
Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, sondern im Beteiligungsverhältnis. Mit der
Ausrichtung von geldwerten Vorteilen kommt die Gesellschaft nicht
geschäftlichen Verpflichtungen nach, sondern verwendet Gewinn im Interesse
ihrer Anteilsinhaber (vgl. Markus Reich, Verdeckte Vorteilszuwendungen zwischen
verbundenen Unternehmen, ASA 54 [1985/86] S. 609, 621 f.; VGr,
14.
Mai 2008, SB.2007.00073, E. 2.2.1). Hierzu ist im Rahmen eines
Drittvergleichs (sogenanntes Prinzip des "dealing at arm's length")
und unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des abgeschlossenen
Geschäfts festzustellen, ob die zu beurteilende Leistung im Vergleich zu
üblichem und marktgerechtem Geschäftsgebaren als derart ungewöhnlich
einzustufen ist, dass sie (so) nicht erbracht worden wäre, wenn der
Leistungsempfänger der Gesellschaft oder dem Anteilsinhaber nicht nahestehen
würde (vgl. u. a.
BGE 138 II 57 E. 2.2 ff. mit weiteren Hinweisen). Als Empfänger einer geldwerten Leistung kommt neben
dem Beteiligungsinhaber auch ein ihm nahestehender Dritter infrage. Als dem Beteiligungsinhaber
nahestehend erachtet die Praxis eine natürliche oder juristische Person, die
zum beherrschenden Beteiligungsinhaber enge wirtschaftliche oder persönliche,
beispielsweise verwandtschaftliche Beziehungen unterhält. Als nahestehende Personen
gelten Mitglieder der Verwaltung oder weiterer Organe und jede andere zu ihr in
enger Beziehung stehende juristische oder natürliche Person, wenn diese
Beziehung nach den gesamten Umständen als eigentlicher Grund der zu
besteuernden Leistung betrachtet werden muss; nahestehend sind auch Personen,
denen der Aktionär erlaubt, die Gesellschaft wie eine eigene zu benutzen (BGE 138 II 545 E. 3.4; BGr, 6. August 2015, 2C_16/2015, E. 2.3.2;
Reto Heuberger, Die verdeckte Gewinnausschüttung aus Sicht des Aktienrechts und
des Gewinnsteuerrechts, Bern 2001, S. 211 ff.).
Vorliegend gelten die Kinder des Alleineigentümers der
Holding der Pflichtigen (F) und zugleich Verwaltungsräte der Pflichtigen, G und
H, ohne Weiteres als nahestehende Personen im obengenannten Sinn.
2.2
Für die
Beweislastverteilung ist im Zusammenhang mit der verdeckten Gewinnausschüttung
zu differenzieren: Ist streitig, ob einer Leistung der steuerpflichtigen
Aktiengesellschaft überhaupt eine Gegenleistung des Aktionärs bzw. einer
nahestehenden Person gegenüberstehe, trägt die Gesellschaft die Beweislast für
das Vorhandensein einer solchen Gegenleistung nach der allgemeinen
Beweislastregel. Denn die Leistung der Aktiengesellschaft ist nur dann
geschäftsmässig begründet und damit steuermindernd, wenn ihr eine Gegenleistung
entspricht. Ist bei Vorhandensein einer Gegenleistung des Aktionärs bzw. einer
nahestehenden Person an die Gesellschaft umstritten, ob zwischen den
gegenseitigen Leistungen ein offensichtliches Missverhältnis bestehe und ob
deshalb auf eine verdeckte Gewinnausschüttung geschlossen werden dürfe, so ist
die Steuerbehörde für das behauptete Missverhältnis beweisbelastet. Das
Vorhandensein einer Gegenleistung des Aktionärs bzw. einer nahestehenden Person
bewirkt nämlich eine natürliche Vermutung für die geschäftsmässige
Begründetheit der Leistung der Aktiengesellschaft. Hat die Steuerbehörde den
Beweis für das Vorliegen eines offensichtlichen Missverhältnisses erbracht,
spricht eine natürliche Vermutung für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Alsdann trägt die steuerpflichtige Gesellschaft die Beweislast dafür, dass
gleichwohl keine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen sei (VGr,
14.
Juli 1999, StE 1999 B 72.14.2 Nr. 23 mit Verweis auf
Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im
Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 111 f.; Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 64 N. 198).
3.
3.1
Im Rahmen
ihrer Erwägungen zur Bestimmung des Veranlagungsorts führte die ESTV in der
Verfügung vom 27. Februar 2019 aus, sie erachte es als sehr
unwahrscheinlich, dass die belegten Lohnzahlungen an H und G rein fiktiv
erfolgt seien. Vormals habe die Steuerpflichtige mit K bis zu seiner Kündigung im
Jahr 2013 in C (Kt. D) eine andere Person beschäftigt. Mit der
Steuerverwaltung D sei daher zu schliessen, dass die Beschäftigung und
Entlöhnung einer Drittperson (K) ohne betrieblichen Bedarf unrealistisch sei. H
und G hätten als Verwandte von F die Funktion von K übernommen und
weitergeführt.
Dagegen gelangte das
Steuerrekursgericht zum Schluss, es sei nicht erkennbar, weshalb die Pflichtige
G und H Löhne ausbezahlt habe: Gemäss undatiertem Rahmenvertrag mit der Firma P
sei die Pflichtige einzig zum Zweck gegründet worden, […]. Hierfür habe die Firma P
den Einsatzplan erstellt. Die Einsatzleitung und Überwachung der Einsätze seien
vor Ort durch das Geschäftsleitungsmitglied L sichergestellt worden. Die Firma P
habe die Pflichtige gemäss Vertrag eine den gesamten Betriebsaufwand umfassende
Entschädigung bezahlt, zuzüglich eines Zuschlags von 12 % des
Betriebsaufwands zuzüglich Mehrwertsteuer. Im Jahr 2014 seien dies Fr. …
bzw. im Jahr 2015 Fr. … gewesen. Damit seien gemäss Honorarregelung mit
der Firma P sämtliche Betriebskosten abgegolten gewesen, weshalb für einen
zusätzlich anrechenbaren Aufwand für Lohnauszahlungen an G und H kein Raum
bestehe. Zudem habe die Pflichtige, welche für das Erbringen einer Gegenleistung
für die Löhne der Kinder des Alleineigentümers der Holding der Pflichtigen beweispflichtig
sei, weder einen schriftlichen Arbeitsvertrag vorgelegt, noch würden sonstige
schriftliche Aufstellungen wie etwa Pflichtenhefte für G oder H vorliegen.
Damit fehle es grundsätzlich am Beweis für eine Anstellung. Hinzu komme, dass L
bereits alle mit dem Auftrag der Firma P in Zusammenhang stehenden
Führungsaufgaben wahrgenommen habe. Weitere Mandate habe die Pflichtige nicht
gehabt und seien aufgrund des Exklusivvertrags mit der Firma P auch nicht
angestrebt worden. Die Pflichtige mache wohl geltend, dass in C (Kt. D)
die administrativen Tätigkeiten (Abrechnungen für die Firma P,
Sozialversicherungen, Arbeitsverträge, Veranlassung der Lohnzahlungen)
bezüglich der rund 60 bei der Firma P eingesetzten Mitarbeiter ausgeführt
worden seien. Indessen würden sämtliche eingereichten administrativen Dokumente
die Unterschrift von L tragen, welche diese Dokumente auch vorbereitet habe.
Auch sei anzunehmen, dass die Treuhandgesellschaft M AG einen Grossteil
der administrativen Hilfstätigkeiten übernommen habe, ansonsten sich die hohen
ausbezahlten Beträge an diese nicht rechtfertigen liessen. Es sei daher nicht
einzusehen, weshalb die Pflichtige hierzu G und H hätte anstellen sollen.
3.2
In ihrer
Beschwerde macht die Pflichtige geltend, die ESTV habe in ihrem Sachverhalt
verbindlich festgestellt, dass G und H als Arbeitnehmende für die Gesellschaft
tätig gewesen seien. Über diese sorgfältigen, aktenkundigen
Sachverhaltsfeststellungen habe sich das Steuerrekursgericht ohne erkennbare
Gründe hinweggesetzt. Der Sachverhalt dürfe für die Staats- und Gemeindesteuern
nicht abweichend von der direkten Bundessteuer festgestellt werden und müsse
vielmehr identisch sein. Indem das Steuerrekursgericht die Ausführungen der
ESTV zur Arbeitsleistung von G und H vollständig ignoriert habe, habe es
aktenkundige Tatsachen willkürlich missachtet und den Sachverhalt unrichtig
festgestellt. Ferner sei darin auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im
Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV) zu erblicken.
3.3
Zur
Bindungswirkung der Verfügung der ESTV ist Folgendes zu sagen: Soweit die Frage
der Steuerhoheit für die direkte Bundessteuer betroffen ist, ist die
rechtskräftige Verfügung der ESTV für das Verwaltungsgericht bindend und kann
nicht erneut überprüft werden (VGr, 4. November 2009, SB.2009.00051, E. 3.2).
In welchem Verhältnis die Feststellungsverfügung der ESTV zur Bestimmung des
Veranlagungsorts zum ordentlichen Rechtsmittelverfahren nach Art. 132 ff.
DBG bzw. Art. 140 ff. DBG steht, liess das Bundesgericht offen (BGr,
6.
Dezember 2010, 2C_397/2010, E. 1.1). Nachdem das kantonale
Steueramt Zürich die Steuerhoheit des Kantons D auch im Bereich der
Staats- und Gemeindesteuern anerkannt hatte, geht es im vorliegenden
ordentlichen Rechtsmittelverfahren um die materielle Einschätzung der
Pflichtigen. Für das kantonale ordentliche Rechtsmittelverfahren im Bereich betreffend
Einschätzung für die Staats- und Gemeindesteuern vermag die Verfügung der ESTV,
welche einzig die Festlegung des Veranlagungsorts für die direkte Bundessteuer
betrifft, indessen keine präjudizielle oder gar bindende Wirkung zu entfalten.
Das Steuerrekursgericht war denn auch nicht gehalten, auf die Erwägungen der
ESTV im Zusammenhang mit den Lohnzahlungen an G und H einzugehen. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor.
4.
4.1
Entrichtet
die Aktiengesellschaft Lohn an ihren Arbeitnehmer und besteht zwischen der
Leistung der Gesellschaft und der Arbeitsleistung kein offensichtliches
Missverhältnis, so liegt der Grund für die Leistung der Gesellschaft im
Arbeitsverhältnis begründet und ist deshalb geschäftsmässig begründet (vgl.
Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 64 N. 201). Vorliegend stellt sich zunächst die
Frage, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis zwischen der Pflichtigen
einerseits und G bzw. H andererseits vorlag und ob entsprechende
Arbeitsleistungen genügend nachgewiesen wurden. Hierfür ist die
Pflichtige beweispflichtig (siehe E. 2.2).
4.2
Es trifft
zu, dass keine schriftlich geschlossenen Arbeitsverträge zwischen der
Pflichtigen einerseits und G und H andererseits vorliegen. Da Arbeitsverträge
auch mündlich gültig abgeschlossen werden können (Art. 320 Abs. 1 des
Obligationenrechts [OR]), ist das Vorliegen eines schriftlichen Arbeitsvertrags
grundsätzlich nicht erforderlich. Gemäss Ausführungen der Pflichtigen an die
ESTV (Eingabe vom 19. September 2017, S. 3, auch zum Folgenden)
hätten die Arbeitsverhältnisse denn auch auf mündlichen Arbeitsverträgen
beruht. Beide Kinder von F seien zu einem 100%-Pensum angestellt gewesen, H
jedoch nur bis 30. April 2014.
Wesentliches Indiz für ein
Arbeitsverhältnis von G zur Pflichtigen bildet das Beschlussprotokoll
über die Verwaltungsratssitzungen der Gesellschaften der J-Gruppe vom 16. Dezember
2015.
(nachfolgend: Beschlussprotokoll). Darin wird festgehalten, dass
"Frau G bei der A AG angestellt ist […]" (Ziff. 1 d)
3.
Lemma des Beschlussprotokolls). Diese Feststellung erfolgte weit im
Vorfeld zur Buchprüfung des kantonalen Steueramts Zürich im Mai 2017,
anlässlich welcher der Buchprüfer zum Schluss gelangte, bei den an G und H
ausbezahlten Löhnen handle es sich um geschäftsmässig nicht begründete Leistungen.
Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Feststellung anlässlich der
Verwaltungsratssitzung vom 16. Dezember 2015 nicht mit Blick auf das streitige
Steuerverfahren erfolgte. Vielmehr erfolgte die Feststellung im Zusammenhang
mit einer Abfindung im Umfang eines Jahreslohns von Fr. …, welche die
Pflichtige G "im Hinblick auf eine künftige Auflösung des
Arbeitsvertrages" auszubezahlen beabsichtigte (siehe Ziff. 2 c)
des Beschlussprotokolls). Ein weiterer Hinweis auf ein Arbeitsverhältnis bildet
das an die Steuerverwaltung D gerichtete Schreiben der M AG vom 3. Februar
2016: Demgemäss war "Im 2013 […] die Geschäftsführung in C mehrfach
besetzt, da der bisherige Stelleninhaber K seine Kündigung bekanntgab und sein
Wissen an G und H weitergeben musste. [Hervorhebung hinzugefügt]"
Ferner wird im Schreiben ausgeführt, dass am Hauptsitz C heute neben dem
Inhaber F seine Tochter G, vorgängig K, die Geschäfte führe (1 Vollzeitstelle).
4.3
Gemäss
Darstellung der Pflichtigen arbeiteten G und H in der eigenen
Geschäftsinfrastruktur an der N-Strasse 01 in C (Kt. D). Dort
seien vier Arbeitsplätze eingerichtet gewesen sowie ein Sitzungszimmer, das vom
Personal der A AG bzw. von der Geschäftsleitung und vom Verwaltungsrat
benutzt worden sei. F habe am Sitz der Gesellschaft einen fest eingerichteten
Arbeitsplatz benutzt. In diesen Büroräumlichkeiten hätten auch G und H
gearbeitet (siehe Rekurs vom 13. September 2017). Dass am Sitz der
Gesellschaft in C (Kt. D) Büroräumlichkeiten, inklusive geschäftsnotwendige
Einrichtungen (Möbel, Telefon, Server, EDV und Archiv), vorhanden waren, erachtete
die ESTV in ihrem Entscheid als erwiesen. Dort hatten zudem auch die anderen
Gruppengesellschaften von F ihren Sitz. Aus dem Vorhandensein von
Büroräumlichkeiten folgert die ESTV auch auf das Vorhandensein von Personal.
Aus Sicht der Vorinstanz bestand jedoch aufgrund des Exklusivauftrags der Firma P
kein Raum mehr für zusätzliche Arbeiten. Das ganze Tagesgeschäft – Organisation
des Personalverleihs für die Firma P – sei von L in Zürich wahrgenommen
worden. Ausserdem seien sämtliche Betriebskosten der Pflichtigen von der Firma P
gedeckt worden.
4.4
Gemäss
Ziff. 3.1 des undatierten Rahmenvertrags zwischen der A AG und der Firma P
(nachfolgend: Firma P-Rahmenvertrag) wurde hinsichtlich der Entschädigung
der Pflichtigen ("Verleiher") Folgendes vereinbart:
"Für die Dienstleistungen, welche der
Verleiher der Firma P gemäss den Vereinbarungen des vorliegenden Vertrages
leistet, bezahlt die Firma P dem Verleiher eine Entschädigung, welche den
gesamten Betriebsaufwand deckt, zuzüglich eines Zuschlags von 12 % des
Betriebsaufwandes zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Entschädigung umfasst den
Betriebsaufwand und den Zuschlag."
Zudem kam die Firma P
für weitere – hier nicht interessierende – Kosten auf (vgl. Ziff. 4 des Firma P-Rahmenvertrags).
Aufgrund der Klausel in Ziff. 3.1 des Firma P-Rahmenvertrags ist
tatsächlich schwer vorstellbar, welche zusätzlichen Arbeiten bzw. daraus
resultierende, nicht von der Firma P gedeckte Kosten bei der Pflichtigen
hätten anfallen können. Diesbezüglich macht die Pflichtige geltend, G und H
hätten sämtliche Abrechnungen für die Firma P zahlenmässig in C (Kt. D)
vorbereitet und zusammengestellt. Auch die Abrechnungen über die
Sozialversicherungen der Mitarbeitenden seien am Sitz in C (Kt. D)
vorbereitet worden. Ferner seien alle Arbeitsverträge der Mitarbeitenden und
sämtliche Lohnzahlungen an die Mitarbeitenden in C (Kt. D) aufgesetzt
bzw. ausgeführt worden. G habe zudem als Geschäftsleitungsmitglied bei der
Festlegung der Strategie des Betriebs und deren laufenden Überprüfung, der
strategischen Führung und Controlling, dem Festlegen der
betriebswirtschaftlichen Ziele und an der Ausübung der Aufsicht über den
operativen Betrieb mitgewirkt. Die beiden Geschwister hätten im Betrieb der
Gesellschaft die Nachfolge des zuvor beschäftigten K angetreten, wobei H nur
bis zum 30. April 2014 angestellt gewesen sei. Die Geschäftstätigkeit der
Pflichtigen hätte sich seit dem Ende der Beschäftigung von K nicht verändert;
die Geschwister hätten dieselbe Funktion und Tätigkeit weitergeführt. Mit K sei
eine Drittperson beschäftigt gewesen, welche ohne entsprechenden betrieblichen Bedarf
nicht beschäftigt und bezahlt hätte.
4.5
Aktenmässig
belegt ist, dass die Pflichtige mit Beratungsvertrag vom 1. Juni 2010 die Firma K
beauftragte, sie im Bereich Organisation/Projektmanagement zu beraten und die
Projektorganisation selbständig administrativ zu führen. Hierfür erhielt die Firma K
eine monatliche Pauschalentschädigung von Fr. …. Die Pflichtige erläutert
die Aufgaben von K wie folgt:
-
Erstellung der Abrechnungen für die Firma P,
inkl. Prüfung der Einsatz- und Lohnmeldungen der Angestellten
-
Überwachung/Kontrolle der
Sozialversicherungsabrechnungen der Angestellten
-
Erstellung und Ausfertigung der Arbeitsverträge
-
Allgemeine Assistenz der Geschäftsleitung, inkl. Vorbereitung der
Sitzungen
-
Allgemeine Assistenz des Verwaltungsrats, inkl. Vorbereitung der
Sitzungen
Diese Funktionen habe
K ab Ende 2012 bis zur Kündigung im Oktober 2013 am Sitz in C (Kt. D)
ausgeführt; zuvor sei er in der Zweigniederlassung X tätig gewesen. Wie das
kantonale Steueramt zu Recht ausführt, entsprechen die vorgebrachten
Tätigkeiten von K im Wesentlichen den bezüglich G und H vorgebrachten
Tätigkeiten, decken sich jedoch nicht mit dem Beratungsvertrag. Andererseits
ist belegt, dass K für den Sitz der Pflichtigen in C (Kt. D) im Jahr
2012.
für Fr. … einen Drucker der Firma O bestellte und 2014 bei
dieser im Dreimonatsrhythmus neue Druckerpatronen bestellte. Dies spricht
dafür, dass K wohl eine gewisse administrative Tätigkeit für die Pflichtige
ausgeübt hat. Dabei handelte es sich bei K – entgegen der Annahme der
Pflichtigen und der ESTV (siehe E. 3.1) – jedoch nicht um eine im
Verhältnis zur Gesellschaft stehende Drittperson, sondern um den Schwager des
wirtschaftlichen Eigentümers der Pflichtigen, F. Damit bestand bereits zum
mutmasslichen Vorgänger der Kinder von F ein Näheverhältnis bzw. war K auch
nach der Scheidung von der Schwester von F unstreitig ebenfalls eine nahestehende
Person (siehe dazu E. 2.1 sowie Art. 21 Abs. 2 des
Zivilgesetzbuchs [ZGB]). Wie es sich damit schlussendlich verhält, kann
offengelassen werden, da das Auftragsverhältnis von K noch vor den hier zu
beurteilenden Steuerperioden aufgelöst wurde. Jedenfalls lässt sich aus dem
Auftragsverhältnis zum Schwager des wirtschaftlichen Eigentümers der
Pflichtigen für die mutmasslichen Nachfolger, G und H, nichts Wesentliches
ableiten, da sich aus den Akten – mit Ausnahme der Bestellungen bei der
Firma O – keine weiteren Hinweise auf eine Tätigkeit von K für die
Pflichtige ergeben.
4.6
Vor dem
Hintergrund der voll ausgestatteten Büroräumlichkeiten in C (Kt. D)
und der (auch für 2014 und 2015) nachgewiesenen Druckerpatronenbestellungen für
den Drucker der Firma O, darf angenommen werden, dass in C (Kt. D)
auch Tätigkeiten für die Pflichtige ausgeübt wurden. Nachgewiesen ist, dass
Führungsaufgaben des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung von C (Kt. D)
ausgeübt wurden: So wurden Sitzungen der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats
dort abgehalten sowie die ordentliche Generalversammlung; ebenso erfolgte die
Prüfung, Besprechung und Unterzeichnung der Jahresrechnungen und der
Steuererklärungen dort und wurden in C (Kt. D) MWST-Abrechnungen
erstellt. Ebenso in C (Kt. D) erfolgte die Festlegung der Strategie
des Betriebs, die strategische Führung und Controlling, Ausübung der Aufsicht
über den operativen Betrieb sowie die Risikobeurteilung. Demzufolge wurden die
Büroräumlichkeiten in C (Kt. D) jedenfalls von der Geschäftsleitung,
zu welcher auch G gehörte, effektiv genutzt. Abzugrenzen von den in C (Kt. D)
wahrgenommenen Führungsaufgaben sind die behaupteten Tätigkeiten, die
von G und H im Rahmen eines Arbeitsvertrags ausgeübt worden sein sollen.
Dazu gehörten gemäss Angaben der Pflichtigen die Vorbereitung und
Zusammenstellung sämtlicher Abrechnungen im Zusammenhang mit dem Firma P-Auftrag,
Aufsetzung Arbeitsverträge der Mitarbeiter, Abrechnung über
Sozialversicherungen der Mitarbeiter, Lohnzahlungen Mitarbeiter, Korrespondenz
mit Behörden. Diesbezüglich blieb die Pflichtige jedoch jeden Nachweis
schuldig: Die Pflichtige konnte keinerlei schriftliche Belege für die
Arbeitstätigkeit von G und H erbringen. Das von der ESTV angeführte Beispiel,
wonach am Sitz in C (Kt. D) auch Lohnabrechnungen betreffend L
ausgestellt wurden, verfängt nicht, da es sich bei der erwähnten Lohnabrechnung
um eine Lohnabrechnung von der J AG vom 13. November 2015 für
"diverse Leistungen" von L im Jahr 2015 handelte. Der Lohnausweis
2015.
von L wurde wiederum in Zürich ausgestellt. Zutreffend ist hingegen, dass
in C (Kt. D) der Lohnausweis 2015 für G ausgestellt wurde. Dies ist
der einzige schriftliche Hinweis darauf, dass Lohnausweise in C (Kt. D)
ausgestellt worden seien. Eine umfangreiche administrative Arbeitstätigkeit –
wie sie von der Pflichtigen geschildert wird – hätte jedoch weitere
schriftliche Spuren (z. B.
E-Mails oder briefliche Korrespondenz) hinterlassen müssen. Dies gilt umso mehr
als die Pflichtige behauptet, sämtliche Daten und Dateien betreffend die
gesamte Verwaltungstätigkeit und Administration seien im EDV-System der
Pflichtigen in C (Kt. D) abgespeichert und abrufbar, aber keine
dieser Dokumente einreicht. Dass für die Steuerperioden 1.1.2014–31.12.2014 und
1.1.2015–31.12.2015, in welchen G während der ganzen zwei Jahre zu 100 %
und H bis 30. April 2014 zu 100 % arbeitstätig gewesen sein sollen,
keine weiteren sachdienlichen Dokumente vorliegen, die einen Nachweis auf die
geschilderte Tätigkeit zulassen, ist unglaubwürdig, es sei denn, eine solche
Tätigkeit habe nicht stattgefunden. Mangels Belegen misslingt der Gesellschaft
den Nachweis für das Vorhandensein einer Gegenleistung für die von ihr an G und
H entrichteten Löhne. Die ausbezahlten Löhne samt Sozialversicherungsleistungen
und Spesen wurden daher zu Recht als betriebsmässig nicht begründeter Aufwand
aufgerechnet.
5.
5.1
Im Streit
liegt sodann eine Aufrechnung einer Honorarforderung der J AG, einer
Schwestergesellschaft der Pflichtigen, im Betrag von Fr. … pro 2014/2015.
Die Pflichtige reichte hierzu eine Rechnung der J AG vom 13. November
2015.
ins Recht, welche der Pflichtigen für nicht näher spezifizierte
Dienstleistungen im Jahr 2015 gestellt wurde. Dazu führt die Pflichtige aus, es
habe sich dabei um eine Bonuszahlung für L im Umfang von Fr. … (brutto)
gehandelt. Der Bonus sei an der Stelle der Pflichtigen durch die Schwestergesellschaft
J AG an L direkt geleistet und anschliessend an die Pflichtige als
Arbeitgeberin weiterverrechnet worden. Grund dafür sei gewesen, dass diese
zusätzliche Lohnzahlung zugunsten L von der Firma P nicht vergütet worden
sei, da es sich um eine Zahlung im Ermessen der Arbeitgeberin gehandelt habe.
Infolge der Rechnungsstellung durch die J AG habe die Pflichtige einen
anderen Aufwandposten als den Lohnaufwand für das Zürcher Personal in der
Buchhaltung belastet, was die Abrechnung mit der Firma P vereinfacht habe.
Fest steht, dass L von der J AG, welche nicht ihre Arbeitgeberin war, in
den Jahren 2014 und 2015 ein Bonus in der Höhe von jeweils Fr. … (brutto)
ausbezahlt wurde. In beiden Jahren stellte zudem die J AG der Pflichtigen
Honorarforderungen über jeweils Fr. ….
5.2
Für die
Darstellung der Pflichtigen spricht einmal die zeitliche Nähe: Die J AG
zeigte L am 13. November 2015 an, dass ihr ein Bonus ausbezahlt werde. Am
selben Tag stellte die J AG der Pflichtigen eine Rechnung für Dienstleistungen
im Jahr 2015. Die Vorinstanz hielt dieser Sachdarstellung entgegen, dass sich
die beiden Beträge – Lohnzahlung an L einerseits und Rechnung für eine
Dienstleistung andererseits – zahlenmässig nicht decken würden. Durch die
personelle Verflechtung der beiden Gesellschaften bzw. denselben
wirtschaftlichen Eigentümer ist indes durchaus vorstellbar, dass die J AG
den Bonus anstelle der Pflichtigen vorausleistete und den Betrag an die
Pflichtige weiterverrechnete. L war nie Arbeitnehmerin der J AG, weshalb
für die Bonuszahlung durch die Schwestergesellschaft der Pflichtigen kein
Rechtsgrund ersichtlich ist. Dass die gewählte Vorgehensweise hinsichtlich der
Bonuszahlung an L unglücklich ist und für Aussenstehende kaum nachvollziehbar,
soll vorliegend der Pflichtigen nicht angelastet werden. Der von der J AG
in Rechnung gestellte Betrag weicht um Fr. … von der Bonuszahlung an L ab.
Die Differenz zur Bonuszahlung ist nicht erklärbar. Damit ist die
Honorarforderung der J AG nur im Umfang von jeweils Fr. … pro
2014/2015 als geschäftsmässig begründet anzuerkennen.
Dies ergibt für die
Steuerperiode 1.1.2014–31.12.2014 einen Reingewinn von Fr. … sowie für die
Steuerperiode 1.1.2015–31.12.2015 einen Reingewinn von Fr. … (zum steuerbaren
Reingewinn, siehe E. 6.2).
6.
6.1
Ferner
beanstandet die Pflichtige, das Steuerrekursgericht habe die im Rekursverfahren
nicht strittige Kapitalausscheidung abweichend von den damals übereinstimmenden
Anträgen der Rekurrentin und des kantonalen Steueramts festgesetzt. So hätten
beide Parteien das Rechtsbegehren gestellt, die Pflichtige sei für die
Steuerperioden 1.1.2014–31.12.2014 und 1.1.2015–31.12.2015 mit einem
steuerbaren Kapital von je Fr. … einzuschätzen. Das Steuerrekursgericht
habe das steuerbare Kapital hingegen auf Fr. … festgesetzt, ohne die
Abweichung zu begründen.
Das
Steuerrekursgericht hielt im vorinstanzlichen Entscheid fest, die Ausscheidung
des Kapitals sei nicht (mehr) streitig und setzte das steuerbare Kapital für
beide Steuerperioden auf Fr. … fest. Tatsächlich anerkannte das kantonale
Steueramt aber im Rekursverfahren mit Eingabe vom 3. April 2019 und
3.
Mai 2019 hinsichtlich der Kapitalausscheidung eine Aufteilung von je 50 %
auf die Kantone D und Zürich. In der Beschwerdeantwort vom 17. September
2019.
beantragte das kantonale Steueramt nun aber die volle Abweisung der
Beschwerde, weshalb wieder abweichende Parteianträge vorlagen. Am 27. Mai
2020.
präzisierte das kantonale Steueramt Zürich seinen ursprünglichen Antrag
dahingehend, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen sei, soweit die
hälftige Kapitalausscheidung in den Kanton D betroffen sei. Das steuerbare
Kapital ist daher für beide Steuerperioden auf Fr. … zum Satz von
Fr. … festzusetzen.
6.2
Was die
Ausscheidung des Reingewinns anbelangt, so bleibt kein Raum für eine
Ausscheidung von je 50 % auf die Kantone Zürich und D (nach Zuweisung
eines Präzipuums von 10 % an den Sitzkanton D), wie sie die
Pflichtige beantragt: Wohl hatte der Kanton D in der Steuerperiode 1.1.2013–31.12.2013
eine solche Ausscheidung vorgenommen (siehe Steuerausscheidung des Kantons D
für die Steuerperiode 1.1.2013–31.12.2013 vom 14. Februar 2016). Dies
obwohl der Ertrag der Pflichtigen auch in der Steuerperiode 1.1.2013–31.12.2013
zu 99,6 % mit der Firma P in der Betriebsstätte Zürich erzielt wurde
(siehe Erfolgsrechnung vom 1.1.2013–31.12.2013). Wie das Steuerrekursgericht zu
Recht erwog, ist auch in den Folgejahren 2014 und 2015 der gesamte
Betriebsertrag von der Zweigniederlassung Zürich erwirtschaftet worden und ist
dieser deshalb dem Kanton Zürich zuzuweisen. Davon ausgenommen ist der vom
Steuerrekursgericht erwähnte Finanzertrag im Jahr 2014 von Fr. …, welcher
dem Hauptsitz zuzuweisen ist.
6.3
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde ergibt dies folgende Einschätzung für die
Staats- und Gemeindesteuern vom 1.1.2014–31.12.2014 bzw. vom 1.1.2015–31.12.2015:
2014.
Kanton D
Kanton Zürich
Reingewinn
Fr. …
Präzipuum
- Fr. …
Fr. …
Finanzertrag
- Fr. …
Fr. …
Steuerbarer Reingewinn im Kanton Zürich
Fr. …
Fr. …
Steuerbares Kapital
Fr. …
Fr. ..
Fr. …
2015.
Kanton D
Kanton Zürich
Reingewinn
Fr. …
Präzipuum
- Fr. …
Fr. …
Steuerbarer Reingewinn im Kanton Zürich
Fr. …
Fr. …
Steuerbares Kapital
Fr. …
Fr. …
Fr. …
7.
7.1
Nach
§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG sind die
Gerichtskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei teilweiser
Gutheissung werden die Kosten anteilsmässig aufgeteilt. Vorliegend obsiegt die
Beschwerdeführerin mit Blick auf den Streitwert im Umfang von 1/10. Demzufolge
sind ihr die Gerichtskosten im Umfang von 9/10 aufzuerlegen; 1/10 der
Gerichtskosten sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Auch die Rekurskosten
vor Steuerrekursgericht sind entsprechend dem Ausgang des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens und unter Berücksichtigung der teilweisen Gutheissung
durch das Steuerrekursgericht selbst neu zu verlegen.
7.2
Aufgrund
ihres überwiegenden Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit
§ 152 und § 153 Abs. 4 StG; siehe dazu Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
§ 152 Rz. 11).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
Die Beschwerdeführerin wird für die Staats- und
Gemeindesteuern vom 1.1.2014–31.12.2014 mit einem steuerbaren Reingewinn von
Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Kapital von
Fr. … (zum Satz von Fr. …) eingeschätzt.
Die Beschwerdeführerin wird für die Staats- und
Gemeindesteuern vom 1.1.2015–31.12.2015 mit einem steuerbaren Reingewinn von
Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Kapital von
Fr. … (zum Satz von Fr. …) eingeschätzt.
2.
Die
Kosten des Rekursverfahrens werden zu 4/5 der Beschwerdeführerin und zu 1/5 dem
Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'600.-- ; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 6'740.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden zu 9/10 der Beschwerdeführerin und zu 1/10 dem Beschwerdegegner
auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …