SB.2019.00087
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00087
4. Dezember 2019Deutsch23 min
(URT.2019.21308)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2019.00087
Urteil
der 2. Kammer
vom 4. Dezember 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter
Marco Greter, Gerichtsschreiberin
Nicole Aellen.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Dienstabteilung
Recht,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2012,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(nachfolgend die Pflichtige) war Alleininhaberin und einzige Angestellte der B AG
mit Sitz in C, Kanton D. Im Wertschriftenverzeichnis ihrer Steuererklärung
deklarierte die Pflichtige ihre Beteiligung an der B AG mit einem
Vermögenssteuerwert von Fr. …. In der Folge verlangte das kantonale
Steueramt von der Pflichtigen mit Auflage vom 28. März 2014 Unterlagen
betreffend einen Verkauf und Rückkauf der Aktien im Jahr 2012. Am
24. April 2014 reichte die Pflichtige Auszüge aus dem Aktienbuch ein.
B. Der
Steuerkommissär schätzte den Vermögenssteuerwert der B AG für die Staats-
und Gemeindesteuern 2012 entsprechend der Wertschriftenbewertung des
Steueramts des Kantons D am 7. Oktober 2015 mit einem Steuerwert von
Fr. … pro Aktie bzw. total Fr. … ein. Damit betrug das steuerbare
Vermögen der Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2012
Fr. ….
C. Gegen
den Einschätzungsentscheid vom 7. Oktober 2015 erhob die Pflichtige mit
Eingabe vom 8. November 2015 Einsprache. Im Rahmen des
Einspracheverfahrens stellte der Steuerkommissär mit Einschätzungsvorschlag vom
14. Dezember 2016 eine Bewertung mit bloss einmaliger Gewichtung des
Ertragswerts in Aussicht, was die Pflichtige jedoch ablehnte. Das kantonale
Steueramt hiess die Einsprache entsprechend dem Einschätzungsvorschlag mit
Einspracheentscheid vom 10. Mai 2018 teilweise gut.
Erwägungen
II.
Dagegen führte die Pflichtige am 20. Juni 2018 Rekurs
beim Steuerrekursgericht des Kantons Zürich. Dieses wies das Rechtsmittel mit
Entscheid vom 30. Juli 2019 ab.
III.
Gegen den Rekursentscheid vom 30. Juli 2019 erhob die
Pflichtige am 13. September 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie
beantragte, der Rekursentscheid vom 30. Juli 2019 sei aufzuheben und das
steuerbare Vermögen sei für die Steuerperiode 2012 gemäss der
eingereichten Steuererklärung, beinhaltend den Substanzwert der Aktien der B AG
von Fr. …, festzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur Korrektur, zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Berichtigung des rechtserheblichen
Sachverhalts an das Steuerrekursgericht zurückzuweisen – alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten des Steuerrekursgerichts. Als Eventualantrag
beantragte die Pflichtige in prozessualer Hinsicht, das Steuerrekursgericht sei
zu verpflichten, beim kantonalen Steueramt D die Bestätigung einer rechtskonformen
Ermittlung der Bewertung einzuverlangen, insbesondere dass eine
Rechtsmittelbelehrung an die Gesellschaft und die Gewährung des rechtlichen
Gehörs erfolge.
Das Steuerrekursgericht verzichtete auf eine
Vernehmlassung. Das kantonale Steueramt schloss mit Beschwerdeantwort vom
27.
September 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können bei den Staats- und Gemeindesteuern
alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 153 Abs. 3 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]; BGE 131 II 548 E. 2.2.2
und 2.5; RB 1999 Nr. 147).
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die
reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu
setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich
auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf
Ermessensmissbrauch (vgl. RB 1999 Nr. 147).
1.2
1.2.1
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten
(§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 147 Abs. 4 StG). In der
Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem
Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerdeschrift
substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzt (vgl. BGr, 4. März 2010,2C_567/2009, E. 3.4). Das
Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht
gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid
von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (VGr, 21. Februar
2018, SB.2017.00073/4, E. 1.3.1; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662,
E. 1.1, bestätigt in BGr, 21. März 2016,2C_221/2016, E. 2.2).
1.2.2
Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot (BGE 131
II 548 E. 2.2.2). Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche
Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder
Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor Steuerrekursgericht
behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149
und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen
echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die
auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 und § 160 StG)
beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die
ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen.
Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind
schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und
Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149).
1.2.3
Die Pflichtige führt im Zusammenhang mit ihrer Darstellung des Sachverhalts
weitere Beilagen ein. Sie legt jedoch nicht dar, inwieweit der vom
Steuerrekursgericht festgestellte Sachverhalt unrichtig ist bzw. dass die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen neue Tatsachenbehauptungen
erforderlich machen, die entsprechender Beweise bedürfen. Damit haben die erst
mit der Beschwerde eingereichten Belege unberücksichtigt zu bleiben.
2.
2.1
Die
Pflichtige rügt in formeller Hinsicht unter anderem, dass ihr Anspruch auf
Gewährung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren verletzt worden
sei.
2.2
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV]) ist formeller Natur und seine Verletzung führt
grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Aus diesem Grund
rechtfertigt es sich, die Rüge der Gehörsverletzung vorweg zu prüfen (BGE 124 V
389.
E. 1; BGE 117 Ia 5, E. 1a; VGr, 12. August 2005,
VB.2005.00271, E. 2 mit Hinweisen).
2.3
Zunächst
macht die Pflichtige geltend, das Steuerrekursgericht habe ihr die
Rekursantwort des kantonalen Steueramts, die vom 4. Juli 2018 datiere,
erst ein Jahr später zugestellt und für die Replik keine angemessene und
verhältnismässige Frist angesetzt. Aus den Akten geht hervor, dass die
Rekursantwort der Pflichtigen nicht zugestellt werden konnte. Das
Steuerrekursgericht hielt zutreffend fest, dass sie aufgrund eines
Rückbehalteauftrags bei der Post gelagert habe. Da die Pflichtige mit der
Zustellung habe rechnen und daher hätte sicherstellen müssen, dass ihr die Post
zugestellt werden könne, gelte die am 17. Juni 2019 versandte Kopie der
Rekursantwort aufgrund der Zustellfiktion als zugestellt. Die bis zum
28.
Juni 2019 laufende Frist zur Stellungnahme sei ungenutzt abgelaufen. Der
Rekursantwort selber lässt sich entnehmen, dass das kantonale Steueramt die
kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragte und zur Begründung im Übrigen
vollumfänglich auf den angefochtenen Einspracheentscheid verwies. Darüber
hinausgehende Ausführungen zur Sache enthält die Rekursantwort vom 4. Juli
2018.
nicht. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich und von der
Pflichtigen auch nicht substanziiert dargetan, weshalb ihr – nachdem die
Rechtsmittelfrist längst abgelaufen war – erneut hätte Gelegenheit gegeben
werden müssen, sich nochmals umfassend zu den Ausführungen im
Einspracheentscheid äussern zu können. Die Rüge der Pflichtigen erweist sich
als unbegründet.
2.4
Im
Weiteren bringt die Pflichtige vor, eine gesetzmässige Bewertung der
streitbetroffenen Aktien setze voraus, dass die Bewertung mit dem
Verwaltungsrat besprochen werde. Das Steuerrekursgericht habe sich geweigert,
den Sitzkanton anzuweisen, mit dem Verwaltungsrat der B AG den
Vermögenssteuerwert zu besprechen, was ebenfalls eine Gehörsverletzung
darstelle.
Die Pflichtige beruft sich in diesem Zusammenhang auf das
KS Nr. 28 (Rz. 5 zweiter Satz). Diesem zufolge ist die Wegleitung
anzuwenden, wenn alle für die Bewertung notwendigen Einzelheiten bekannt sind.
Ist die bewertende Behörde über die Verhältnisse einer Gesellschaft auf Grund
der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen (Jahresrechnung, Einschätzungsakten
usw.) hingegen nicht genügend orientiert, empfiehlt es sich, die Bewertung mit
der Geschäftsleitung, einem Mitglied des Verwaltungsrates oder einer
beauftragten Person zu besprechen. In welcher Form eine solche "Besprechung"
abzuhalten ist, ergibt sich weder aus dem KS Nr. 28 selbst noch aus dem
Kommentar zu diesem (vgl. Ausgabe 2018; nachfolgend Kommentar 2018).
Abgesehen davon, dass das Steuerrekursgericht nicht befugt ist, dem kantonalen
Steueramt D Weisungen zu erteilen, ist es aus den nachfolgenden Gründen
aber ohnehin nicht erforderlich, dass das kantonale Steueramt D die
streitbetroffenen Aktien nach Rücksprache mit dem Verwaltungsrat der B AG
erneut bewertet.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur
interkantonalen Doppelbesteuerung sind eine ausserkantonale Gesellschaft und
deren Gesellschafter, anders als bei ausserkantonaler selbständiger
Erwerbstätigkeit, zwei verschiedene Steuersubjekte. Allein dies erfordert einen
amtshilfeweisen Datenaustausch und legt es dem Grundsatz nach nahe, dass der
Kanton der Ansässigkeit des Aktionärs (hier: Zürich) die Veranlagungsarbeiten
des Kantons der Ansässigkeit der Aktiengesellschaft (hier: C, Kanton D)
abwartet oder zumindest im Auge behält. Dies alles erfordert zwar grundsätzlich
einen intensiven Austausch der beiden Steuerverwaltungen (zum Ganzen: BGE 139 I
64.
E. 3.6, mit Hinweisen). Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass
die Veranlagungsbehörde des Wohnsitzkantons nicht zwingend an die durch den
Sitzkanton vorgenommene Bewertung gebunden ist (vgl. Wegleitung der
Schweizerischen Steuerkonferenz [SSK] zur Bewertung von Wertpapieren ohne
Kurswert für die Vermögenssteuer [Kreisschreiben Nr. 28 vom
28.
August 2008; nachfolgend: KS Nr. 28], Kommentar 2018 zu
Rz. 3). Gemäss Kommentar 2018 kann sie auf die Bewertung des
Sitzkantons abstellen, wenn sie keine triftigen Gründe für eine Abweichung
erkennt. Eine gesetzmässige Veranlagung des Beteiligungsinhabers bzw. der
Pflichtigen setzt entgegen deren (sinngemässen) Auffassung somit nicht
notwendigerweise eine gesetzmässige Bewertung durch den Sitzkanton voraus.
Hinzu kommt, dass gemäss Wortlaut von Rz. 5 des KS
Nr. 28 auch mit anderen Personen als dem Verwaltungsrat Rücksprache
genommen werden kann, wie etwa der Geschäftsleitung. Aus dem unbestrittenen
Sachverhalt des angefochtenen Entscheids und den Vorbringen der Pflichtigen
geht hervor, dass die Pflichtige einzige Angestellte der B AG war. Daraus
lässt sich schliessen, dass die Pflichtige auch Geschäftsführerin gewesen sein
musste. Der Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Aargau
(abrufbar auf: <https://www.zefix.ch> [zuletzt besucht am
22.
November 2019]) stützt diese Annahme über die tatsächlichen
Verhältnisse. Denn ihm lässt sich nicht entnehmen, dass die Funktion der
Geschäftsleitung seit der Gründung der B AG jemals von einer Drittperson
ausgeübt worden wäre. Zumindest im Rahmen der Veranlagung als natürliche Person
bzw. als Aktionärin konnte sich die Pflichtige zur Bewertung der
streitbetroffenen Aktien bereits in jenem Moment äussern, als sie ihre
Steuererklärung eingereicht hatte. Im weiteren Verlauf des Verfahrens boten
sich ihr weitere Möglichkeiten, zur Bewertungsfrage Stellung zu nehmen. Auch
wenn sie dies nicht offiziell in der Funktion als Geschäftsführerin der B AG
tat und auch keine mündliche Besprechung stattfand, kann doch gesagt werden,
dass dem zweiten Satz der Rz. 5 des KS Nr. 28 im vorliegenden
Verfahren nachgelebt wurde. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass die
Pflichtige im "Bewertungsverfahren" keine Parteistellung gehabt
hätte, wie sie dies geltend macht. Damit ist auch in diesem Zusammenhang keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen. Folglich erweist sich die
entsprechende Rüge der Pflichtigen ebenfalls als unbegründet.
2.5
Sodann
rügt die Pflichtige, die Vorinstanzen hätten eine Beweisvereitelung begangen,
indem sie von der Pflichtigen Beweise gefordert hätten, die sie als Aktionärin
gar nicht beibringen könne. Dies verstosse gegen den Grundsatz eines fairen
Verfahrens wie auch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.
Aus ihren weiteren Ausführungen zur Sache geht hervor,
dass die Pflichtige über die in den für die vorliegende Bewertung streitbetroffenen
Geschäftsjahren herrschende Finanz- und insbesondere die Ertragslage der B AG
hinreichend informiert ist. Inwieweit sie nicht in der Lage gewesen sein soll,
ihre Rechte im vorliegenden Verfahren geltend machen zu können, ist nicht
ersichtlich. Insbesondere ist fraglich, ob ihre aktienrechtliche Stellung als
Alleinaktionärin mit derjenigen von Minderheitsbeteiligten vergleichbar ist.
Soweit sich die Pflichtige auf die gesellschaftsrechtlichen Auskunfts- und
Einsichtsansprüche von Minderheitsbeteiligten beruft, kann dies jedoch
offenbleiben. Die Pflichtige legt nicht dar, welche Beweise gefordert wurden,
die aufgrund des eingeschränkten, aktienrechtlichen Auskunfts- und
Einsichtsrechts nicht hätten gefordert werden dürfen (vgl. vorne,
E. 1.2.1). Eine Beweisvereitelung ist somit nicht substanziiert dargetan
und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Damit ist weder das Gebot eines
fairen Verfahrens noch der Anspruch der Pflichtigen auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs verletzt. Die entsprechenden Rügen der Pflichtigen sind
unbegründet.
2.6
Schliesslich
wendet die Pflichtige sinngemäss ein, indem die Vorinstanzen die
ausserkantonale Bewertung vorschnell und isoliert übernommen hätten, hätten sie
den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
Aus dem angefochtenen Entscheid und den Akten folgt, dass das
kantonale Steueramt Zürich die Ergebnisse der vom kantonalen Steueramt D
vorgenommenen Bewertung zunächst übernommen hatte. Im Rahmen des
Einspracheverfahrens der Pflichtigen passte das kantonale Steueramt Zürich die Bewertungsmethode
indessen zugunsten der Pflichtigen an, was zu einem tieferen Steuerwert der
streitbetroffenen Aktien führte (vgl. dazu auch hinten, E. 4 und 5.2).
Die Rüge der Pflichtigen ist damit unbegründet. Im Folgenden bleibt zu prüfen,
ob die Beteiligung der Pflichtigen an der B AG rechtskonform bewertet
worden ist.
3.
3.1
Gemäss
Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) unterliegt
der Vermögenssteuer das gesamte Reinvermögen. Nach Art. 14 Abs. 1
StHG und § 39 Abs. 1 StG wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet,
wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann. Die Bewertung zum
Verkehrswert ist für die Kantone bindend. Nach welchen Regeln der Verkehrswert
zu ermitteln ist, schreibt das Steuerharmonisierungsgesetz indessen nicht vor.
Ebenso wenig wird die Kann-Vorschrift betreffend die angemessene
Berücksichtigung des Ertragswerts näher geregelt. Den Kantonen steht daher ein
weiter Ermessensspielraum offen (BGE 134 II 207 E. 3.6, mit Hinweisen;
BGr, 6. Mai 2019,2C_277/2018, E. 4.1).
3.2
Als
Verkehrswert gilt im Steuerrecht der objektive Marktwert eines Vermögenswerts,
also der Preis, den ein unbefangener Käufer unter normalen Umständen zu zahlen
bereit gewesen wäre. Der Verkehrswert ist keine mathematisch exakt bestimmbare
Grösse, sondern ein Schätz- oder Vergleichswert (vgl. BGr, 16. Januar
2019,2C_77/2017, E. 5.1.1, unter anderem mit Hinweis auf BGE 128 I 240
E. 3.2.1). Bei nicht kotierten Wertpapieren bestimmt sich der Verkehrswert
ab 1. Januar 2008 nach dem KS Nr. 28. Dieser entspricht dem inneren
Wert, welcher wiederum nach den Bewertungsregeln des KS Nr. 28 in der
Regel als Fortführungswert berechnet wird (KS Nr. 28 Rz. 2). Das KS
Nr. 28 (Rz. 41) sieht weiter vor, dass sich der Unternehmenswert bei
Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften grundsätzlich nach der
Mittelwertmethode (Praktikermethode) durch zweimalige Gewichtung des
Ertragswerts und einfache Gewichtung des Substanzwerts berechnet. Der Ertragswert ergibt sich aus dem kapitalisierten ausgewiesenen
Reingewinn der massgebenden Geschäftsjahre, wobei wahlweise zwei oder drei
Geschäftsjahre berücksichtigt werden können (vgl. KS Nr. 28
Rz. 41 ff.). Grundlage für die Bestimmung des Substanzwerts ist die
Jahresrechnung unter vollständiger Berücksichtigung der Aktiven und Passiven
(vgl. KS Nr. 28 Rz. 17 f.).
3.3
In
zeitlicher Hinsicht ist das Vermögen am Ende der Steuerperiode oder der
Steuerpflicht massgebend (Art. 17 Abs. 1 StHG; § 51 Abs. 1
StG; sog. Stichtagsprinzip).
Da die für die Berechnung des Verkehrswerts von
nichtkotierten Wertpapieren erforderliche aktuelle Jahresrechnung (vgl. vorne,
E. 3.2) im Zeitpunkt der Veranlagung der natürlichen Person oft noch nicht
vorliegt, kann ausnahmsweise auf den Verkehrswert der vorherigen Steuerperiode
abgestellt werden, sofern die Gesellschaft in der Zwischenzeit keine
wesentlichen Veränderungen erfahren hat (KS Nr. 28 Rz. 4).
3.4
Das KS
Nr. 28 bezweckt, im Interesse der Steuerharmonisierung zwischen den
Kantonen eine in der Schweiz einheitliche Bewertung nicht kotierter Wertpapiere
für die Vermögenssteuer zu erreichen. Es ist zwar weder Bundesrecht noch
interkantonales Recht, sondern eine reine Verwaltungsverordnung, die bloss
verwaltungsinterne Regeln für das Verhalten der Steuerbeamten enthält und keine
Rechte und Pflichten begründet. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts gilt
das KS Nr. 28 indessen als zuverlässige Methode zur Bestimmung des
Verkehrswertes, da in ihr die Überlegungen, die für die Preisbildung bei den
nicht an der Börse kotierten Titeln im Allgemeinen massgebend sind, zum
Ausdruck kommen (BGr, 6. Mai 2019,2C_277/2018, E. 4.2, mit
Hinweisen).
3.5
Vom KS
Nr. 28 kann abgewichen werden, wenn eine bessere Erkenntnis des
Verkehrswertbegriffs dies gebietet oder eine abweichende Bewertung mit
Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls notwendig ist (vgl. BGr,
16.
Januar 2019,2C_77/2017, E. 5.2.1; 30. Juni 2014,
2C_1168/2013 und 2C_1169/2013, E. 3.6; 18. September 2013,
2C_309/2013 und 2C_310/2013, E. 3.6; 15. April 2010,2C_504/2009,
E. 3.3; Richner et al., Kommentar zum Steuergesetz, § 39 N. 24).
Nach der Rechtsprechung sind ausserordentliche Umstände, die eine vom KS
Nr. 28 abweichende Bewertung gebieten, aus Gründen der Rechtsgleichheit
nur sehr restriktiv anzunehmen und eine abweichende Bewertung nur innerhalb des
Grundprinzips, dass eine technisch- bzw. rechtlich-objektive und nicht eine
subjektiv-wirtschaftliche Betrachtungsweise massgeblich ist, möglich
(E. 2.5; vgl. KGr LU, 24. März 2017, 5V 16 290, LGVE 2017 III
Nr. 3, E. 3.3.3; VGr, 27. August 2014, SB.2014.00078,
E. 2.6; vgl. auch BGr, 18. September 2013,2C_309/2013 und
2C_310/2013, E. 3.6).
4.
4.1
Fraglich
ist, ob der Ertragswert bei einem starken Personenbezug zwischen der Gesellschaft
und deren einzigen Angestellten der Gesellschaft zugerechnet werden darf.
4.2
Im
Kommentar 2018 zum KS Nr. 28 (Rz. 5 ff.) wird darauf
hingewiesen, dass in Ausnahmefällen, bei welchen der Ertragswert einer
Unternehmung nicht bzw. nur schwer veräusserbar ist, die Bewertung zu
modifizieren ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn der Ertrag einer
Gesellschaft ausschliesslich oder praktisch ausschliesslich auf der Leistung
einer an der Gesellschaft ganz oder mehrheitlich beteiligten Einzelperson
(Beteiligung > 50 %) beruht. Wird die Wertschöpfung allein
vom Mehrheitsbeteiligten erzielt und wird mit Ausnahme von wenigen Hilfskräften
für die Administration und Logistik kein weiteres Personal beschäftigt, dann
kann die Bewertungsstelle dies auf Antrag berücksichtigen, indem der
Ertragswert und der Substanzwert je einfach gewichtet werden. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung, auf welche das Steuerrekursgericht
zutreffend verwiesen hat, erscheint es jedoch auch bei einem solchen
Unternehmen nicht als unrealistisch, dass es sich im Markt Reputation und
Kundenstamm aufbauen kann, die unabhängig von der Persönlichkeit des
Mitarbeiters einen Marktwert darstellen und ein potenzieller Käufer bereit
wäre, hierfür einen erheblichen Preis zu bezahlen. Dies trifft insbesondere auf
Gesellschaften zu, deren Firma keine Rückschlüsse auf die Person des relevanten
Mitarbeiters zulässt und die demgemäss am Markt nicht als personenbezogen
auftreten (BGr, 6. Mai 2019,2C_277/2018, E. 5.1).
4.3
Der von
der Pflichtigen angeführte "starke Personenbezug" bzw. der von ihr
vorgebrachte Umstand, dass der Ertragswert der B AG "ausschliesslich
von der Verpflichtung der Schlüsselperson abhängig" sein soll, wurde vom
kantonalen Steueramt insoweit berücksichtigt, als es den Ertragswert in
Anwendung des KS Nr. 28 (Rz. 5) bloss einmal gewichtete. Das
kantonale Steueramt wendete damit eine Methode an, die nachvollziehbar,
plausibel und anerkannt ist, in vergleichbaren Fällen verbreitete Anwendung findet,
begründetermassen besser oder mindestens ebenso bewährt ist wie andere Methoden
und den Verhältnissen im konkreten Einzelfall Rechnung trägt (vgl. zu diesen
Anforderungen an eine sachgerechte Bewertung: BGr, 18. September 2013,
2C_309/2013 und 2C_310/2013, E. 2.3.1). Entgegen der Auffassung der
Pflichtigen drängt es sich vorliegend somit nicht auf, den Steuerwert der
streitbetroffenen Aktien entsprechend ihrem Substanzwert auf Fr. …festzusetzen.
Der Antrag der Pflichtigen ist in diesem Punkt abzuweisen.
5.
5.1
Zu prüfen
bleibt, ob die von der Pflichtigen geltend gemachten Ertragsschwankungen eine
Abweichung vom KS Nr. 28 zu rechtfertigen vermögen. Die Pflichtige bringt
zusammengefasst vor, das Steuerrekursgericht habe das Missverhältnis zwischen
dem ermittelten Verkehrswert von Fr. … und dem Reingewinn des
Geschäftsjahrs 2011/2012 von Fr. … nicht gewürdigt sowie den
ausserordentlich hohen Reingewinn des Geschäftsjahres 2010/2011 zu Unrecht in
die Ertragswertberechnung miteinbezogen. Ferner führt sie aus, es liege ein um über
98.
% tieferer Reingewinn bei einer Umsatzreduktion von 69 % vor,
weshalb der Verkehrswert neu überprüft werden müsse.
5.2
Da von
Gesetzes wegen klarerweise der Verkehrswert der Aktien per 31. Dezember
2012.
zu ermitteln ist (Stichtagsprinzip; vgl. vorne, E. 3.1) und der
Verkehrswert der nichtkotierten Aktien der B AG dem inneren Wert, d. h. ihrem anteilmässigen
Wert am Unternehmen zum Stichtag entspricht (KS Nr. 28 Rz. 2
Abs. 4), widerspricht die Verwendung von Vorjahres- oder Zukunftswerten
grundsätzlich den gesetzlichen Vorschriften. Bei der Bestimmung des
Ertragswerts soll möglichst auf die Ergebnisse derjenigen Geschäftsjahre
abgestellt werden, die der infrage stehenden Veranlagungsperiode 2012 am
nächsten sind. Aus diesem Grund wird im KS Nr. 28 vom Ergebnis der letzten
vor dem Stichtag abgeschlossenen Jahresrechnung ausgegangen, hier von der
Jahresrechnung 2011/2012. Um zu vermeiden, dass die Berechnung des
Ertragswerts auf einem einzigen überdurchschnittlich hohen (oder tiefen)
Betriebsergebnis beruht, wird zusätzlich der Erfolg des vorangegangenen
Geschäftsjahrs berücksichtigt, hier des Geschäftsjahrs 2010/2011. Ebenso
können einmalige und ausserordentliche Erträge oder ausserordentliche
zukünftige Ereignisse in die Ertragswertberechnung einfliessen (vgl. hinten, E. 5.2
f.). Ansonsten ist eine Berücksichtigung der Ertragsaussichten als
zusätzlicher Wertfaktor nicht vorgesehen (VGr, 15. August 2019,
SB.2018.00101, E. 3.3.2; VGr SG, 22. August 1994,
StR 49/1994 548, E. 4b). Bei der Ermittlung des Ertragswerts
wird sodann das unternehmerische Risiko bereits berücksichtigt, indem der
anwendbare Kapitalisierungssatz eine Risikoprämie von 7 % enthält. Neben
dem allgemeinen Unternehmensrisiko trägt dieser auch der eingeschränkten
Marktfähigkeit kleinerer nichtkotierter Gesellschaften Rechnung (KS Nr. 28
Rz. 10 Abs. 3). Der von der Pflichtigen angeführte "starke
Personenbezug" widerspiegelt sich somit zumindest teilweise bereits im
nach KS Nr. 28 ermittelten Ertragswert. Aus den Akten geht zudem hervor,
dass das kantonale Steueramt dem unterdurchschnittlichen Jahresergebnis
2011/2012 zugunsten der Pflichtigen insoweit Rechnung trug, als sie es bei der
Ertragswertberechnung doppelt gewichtete. Daraus resultierte der kapitalisierte
Ertragswert von Fr. …, während bei einfacher Gewichtung ein solcher von
Fr. … resultieren würde. Demzufolge wurden vorliegend bereits in der
Formel zur Berechnung des Ertragswerts gewisse Schwankungen im Ergebnis,
Risiken und Veränderungen mitberücksichtigt (vgl. zum Ganzen auch: VGr, 15. August
2019, SB.2018.00101, E. 3.3.2).
5.3
Bereits
das KS Nr. 28 selbst sieht vor, dass ausserordentliche Situationen
berücksichtigt werden können, indem der kapitalisierte ausgewiesene Reingewinn
der massgebenden Geschäftsjahre, welcher der Berechnung des Ertragswerts
zugrunde gelegt wird, um Aufrechnungen vermehrt oder Abzüge vermindert werden
kann (Rz. 8 Abs. 1). So sind einmalige und ausserordentliche Erträge
gemäss KS Nr. 28 Rz. 9 Abs. 2 vom Reingewinn in Abzug zu bringen
und können ausserordentliche, am Stichtag bereits vorhersehbare zukünftige
Verhältnisse nach KS Nr. 28 Rz. 8 Abs. 3 angemessen
berücksichtigt werden (vgl. vorne, E. 3.2).
Die Pflichtige macht zwar geltend, das Betriebsergebnis
2010/2011 habe aufgrund von ausserordentlichen Zuschlägen erzielt werden
können, die mit einem einzigen, seit dem Geschäftsjahr 2008/2009 andauernden
Projekt zusammenhingen. Da es sich nicht habe wiederholen können, wie sich am
Geschäftsergebnis 2011/2012 zeige, dürfe es nicht Eingang in die
Ertragswertberechnung finden. Aus ihren Ausführungen und den vorliegenden Akten
geht jedoch nicht hervor, dass dieses gute Resultat auf einzelne bestimmte,
im Geschäftsjahr 2010/2011 erzielte, einmalige und ausserordentliche Erträge im
Sinn von KS Nr. 28 Rz. 9 Abs. 2 oder auf ausserordentliche
zukünftige Verhältnisse zurückzuführen wäre. Der Grund für den hohen Gewinn im
Jahr 2010/2011 – das von der Pflichtigen erwähnte Projekt – wird von ihr
nicht substanziiert dargelegt. Vielmehr betrachtet sie den gesamten Reingewinn 2010/2011
als einmalig und ausserordentlich und will ihn daher in Abweichung von KS
Nr. 28 bei der Bewertung der Aktien per 31. Dezember 2012 gänzlich
unberücksichtigt lassen. In diesem Zusammenhang legt die Pflichtige somit nicht
substanziiert dar, inwiefern die Vorinstanzen die Bewertungsgrundsätze des KS
Nr. 28 nicht oder falsch angewendet hätten.
5.4
Was weiter
daneben noch als ausserordentliche Umstände gilt, die eine vom KS Nr. 28
abweichende Bewertung rechtfertigen könnten, zu gelten vermag, gibt es kaum
Rechtsprechung. Immerhin hat das Bundesgericht in einem frühen Entscheid
festgehalten: "Ein Abweichen von den ordentlichen Kapitalisationssätzen,
die der Schätzung des Steuerwertes nichtkotierter Wertpapiere zugrunde gelegt
werden, rechtfertigt sich dann, wenn ausserordentliche Verhältnisse die
Fortführung und Entwicklung eines Geschäftsbetriebes als bedroht oder als
wesentlich beeinträchtigt erscheinen lassen" (ASA 12 [1943/44] 184 f.
[zitiert in: StR 49/1994 548, 551]).
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts St. Gallen
dürfen ausserordentliche Umstände aber nicht erst dann angenommen werden, wenn
der Fortbestand der Unternehmung bedroht oder wesentlich beeinträchtigt
erscheint. Nachhaltige, strukturell bedingte und im Ausmass ungewöhnliche
Gewinnschwankungen oder Verlustperioden könnten die Annahme ausserordentlicher
Umstände rechtfertigen, ohne dass das Unternehmen bereits im Bestand gefährdet
sein müsse (VGr SG, 22. August 1994, StR 49/1994 548, E. 4d). Im
vorliegenden Fall scheint unbestritten, dass die Gewinnschwankung in den
Geschäftsjahren 2010/2011 und 2011/2012 nicht nachhaltig war. Nicht
nachhaltige Ertragsschwankungen, die nicht auf bestimmte einmalige und
ausserordentliche Erträge im Sinn von KS Nr. 28 Rz. 9 Abs. 2
(vgl. vorne, E. 4.4) zurückzuführen sind, sind – vorbehältlich
anderweitiger Nachweise – konjunkturell bedingt und kennzeichnen die übliche
Bandbreite des unternehmerischen Erfolgs. Sie werden in der Praxis nicht als
ausserordentliche Umstände, die eine vom KS Nr. 28 abweichende Bewertung
rechtfertigten, anerkannt (z. B.
StKE SZ, 14. Februar 2006, E. 3b = StPS 2/06, 81 ff.; VGr SG,
22.
August 1994, StR 49/1994 548; VGr GR, 10. Januar 2003, A 02
75). Demzufolge sind allfällige (lediglich ertragswertbedingte) starke
Schwankungen der Steuerwerte der Aktien in der Tat als systemimmanent
hinzunehmen, auch wenn die Pflichtige dies kritisiert (vgl. zum Ganzen auch:
VGr, 15. August 2019, SB.2018.00101, E. 3.3.3).
Diese Lösung steht auch nicht im Widerspruch zu Art. 14
Abs. 1 StHG und § 39 Abs. 1 StG (E. 3.1), sind doch
zahlreiche Risiken und ausserordentliche Umstände nach KS Nr. 28 wie
gezeigt bereits in die Ertragswertberechnung eingeflossen, sodass der so
ermittelte Wert der Aktien sehr wohl als zutreffender Steuerwert der Aktien zum
Stichtag betrachtet werden kann. Bei den Ergebnissen des Ertragswerts handelt
es sich ja nicht um fiktive Werte; vielmehr resultiert er auch aus der
Tatsache, dass die B AG im Geschäftsjahr 2010/2011 tatsächlich einen hohen
Gewinn erzielt hat. Mit anderen Worten unterliegen nicht nur kotierte, sondern
auch nicht kotierte Aktien Wertschwankungen. Vor diesem Hintergrund vermag auch
diese von der Pflichtigen vorgeschlagene Bewertungsmethode, welche im Ergebnis
solche Wertschwankungen ausblendet, nicht zu überzeugen. Dies gilt umso mehr,
als besondere Umstände im soeben ausgeführten Sinn weder geltend gemacht wurden
noch aus den Akten hervorgehen. Schliesslich findet bei der Ermittlung des
Vermögenssteuerwerts über längere Zeit hinweg ein Wertausgleich statt.
Angesichts der periodisch stattfindenden Vermögensbesteuerung behält der Wert
nur für einen relativ kurzen Zeitraum Gültigkeit und eine Anpassung an den
Geschäftsverlauf ist gewährleistet (StGR FR, 5. Juni 2009, 604 2008-147,
E. 4b m. w. H.; VGr SG,
22.
August 1994, StR 49/1994 548, E. 4d).
6.
Somit kann festgehalten werden, dass keine Voraussetzungen
vorliegen, um von der gestützt auf das KS Nr. 28 erfolgten Bewertung der
Aktien der B AG per 31. Dezember 2012 abzuweichen. Die erfolgte
Bewertung erweist sich als rechtens. Das heisst, dass das kantonale Steueramt
der Einschätzung der Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2012
zu Recht diese Bewertung zugrunde legte.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Weil der
Entscheid des Steuerrekursgerichts damit bestätigt wird, besteht kein Anlass,
an der Kostenauflage jenes Entscheids etwas zu ändern.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'470.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an
…