SB.2019.00090
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00090
8. Januar 2020Deutsch18 min
(URT.2020.21388)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2019.00090
Urteil
der 2. Kammer
vom
8. Januar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Corinna Seiler.
In Sachen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdeführer,
gegen
1.
A,
2. B,
beide vertreten durch die C AG,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2016,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B (nachfolgend die Pflichtigen) wohnten
das ganze Jahr 2016 zusammen mit ihren beiden Söhnen in ihrem Einfamilienhaus
in D/ZH. Im Liegenschaftsverzeichnis der Steuererklärung 2016 führten sie neben
dem Haus in D zwei Ferienliegenschaften in E (Kanton L), zwei
Einfamilienhäuser im Bundesstaat F (USA) sowie sieben Landwirtschaftsbetriebe
(Farmen Nr. 1 bis 7) im mittleren Westen der USA (Bundesstaaten H und
I) auf. Bezüglich der Landwirtschaftsbetriebe vermerkten sie auf der Steuererklärung,
dass sie die Farm Nr. 7 mit dem Ertragswert von umgerechnet Fr. … in
J (I) erst im Lauf des Jahres, nämlich am 10. Oktober 2016, gekauft
hätten. In der Steuerausscheidung nahmen die Pflichtigen die US-amerikanischen
und die Liegenschaften im Kanton L vollumfänglich von der hiesigen Besteuerung
aus und berücksichtigten diese Vermögenswerte nur bei der Satzbestimmung. Das
übrige Vermögen wiesen sie zum Wert per 31. Dezember 2016 dem
Wohnsitzkanton Zürich zur Besteuerung zu.
Im Einschätzungsentscheid vom 2. Mai 2018 schätzte
das kantonale Steueramt die Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. … (zum Satz von Fr. …) und mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …)
ein. Es übernahm dabei die deklarierten Steuerfaktoren mit einer Ausnahme: Den
Wert der erst im Lauf des Jahres 2016 erworbenen Farm in J (I) schlug es bei
der Steuerausscheidung pro rata temporis für die Zeit ab 1. Januar 2016
bis zum Kauf am 10. Oktober 2016 im Umfang von Fr. dem im Kanton
Zürich steuerbaren Vermögen zu. Das satzbestimmende Vermögen wurde gemäss der
Deklaration der Pflichtigen übernommen.
Das kantonale Steueramt wies die gegen den
Einschätzungsentscheid erhobene Einsprache mit Entscheid vom 6. August
2018 ab.
Erwägungen
II.
In ihrem Rekurs vom 4. September 2018 beantragten die
Pflichtigen, das im Kanton Zürich steuerbare Vermögen sei um Fr. … zu
reduzieren. Der in dieser Höhe vorgenommenen Korrektur der
Vermögenssteuerbemessungsgrundlage (pro rata temporis Aufteilung des
Vermögenssteuerwerts der unterjährig erworbenen Farm Nr. 7) fehle die
rechtliche Grundlage.
Das Steuerrekursgericht hiess den Rekurs der Pflichtigen
mit Entscheid vom 23. August 2019 vollumfänglich gut.
III.
Gegen den Rekursentscheid erhob das kantonale Steueramt
Zürich am 2. Oktober 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Darin
beantragte es, der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 23. August 2019
sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegner aufzuheben und es sei die
Einschätzung gemäss dem Einspracheentscheid vom 6. August 2018 zu bestätigen.
Die Pflichtigen verzichteten auf eine Beschwerdeantwort.
Das Steuerrekursgericht verzichtete ebenfalls auf eine Vernehmlassung und die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und das Steueramt der Gemeinde D liessen
sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter überwies den Fall der 2. Kammer
zur Beurteilung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
2.
2.1
Natürliche
Personen, die in der Schweiz bzw. im Kanton wohnen oder hier ihren gesetzlichen
Wohnsitz haben, sind laut Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
14.
Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone
und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) bzw. § 3 Abs. 1 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 StG aufgrund persönlicher
Zugehörigkeit in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich grundsätzlich unbeschränkt
für ihr weltweites Einkommen und Vermögen steuerpflichtig. Bei persönlicher
Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht
auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons
(§ 5 Abs. 1 StG).
2.2
Der
Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen (Art. 13 Abs. 1
StHG und § 38 Abs. 1 StG). Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach
dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (Art. 17
Abs. 1 StHG und § 51 Abs. 1 StG). Mit Art. 17 Abs. 1
StHG statuiert der Gesetzgeber für die Bemessung in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich das Stichtagsprinzip (Beat König/Christian Maduz in: Martin
Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundegesetz über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Kommentar StHG], 3. A., Basel
2017, Art. 17 N. 3).
Die
Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke
erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen
des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung
(§ 5 Abs. 3 StG). Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes
der Steuerpflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit
werden im interkantonalen Verhältnis durch das StHG sowie durch die Grundsätze
des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt
(§ 10 Abs. 3 StG). Im StHG ist diesbezüglich festgelegt, dass eine
Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einem andern Kanton
als demjenigen des steuerrechtlichen Wohnsitzes für die gesamte Steuerperiode
besteht, auch wenn sie im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben
wird (Art. 4b Abs. 2 StHG Satz 1). In diesem Fall wird der Wert
der Vermögensobjekte im Verhältnis zur Dauer der Zugehörigkeit vermindert
(Satz 2). Im Übrigen werden das Einkommen und das Vermögen zwischen den
beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts
über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden
(Satz 3).
2.3
Streitgegenstand
bildet die Frage, ob die im interkantonalen Verhältnis gestützt auf
Art. 4b Abs. 2 StHG vorzunehmende pro rata temporis Gewichtung der
Vermögenssteuer zwischen dem Wohnsitzkanton und dem Liegenschaftenkanton
(nachfolgend: Gewichtungsmethode) auch im internationalen Verhältnis zur
Anwendung kommt resp. ob das kantonale Steueramt vorliegend zu Recht den Wert
der erst im Lauf des Jahres 2016 erworbenen Farm Nr. 7 bei der
Steuerausscheidung pro rata temporis für die Zeit ab 1. Januar 2016 bis
zum Kauf am 10. Oktober 2016 im Umfang von Fr. … dem im Kanton Zürich
steuerbaren Vermögen zugeschlagen hat.
2.4
Unbestritten
ist, dass die Gewichtungsmethode im interkantonalen Verhältnis bereits seit dem
1.
Januar 2001, als die Neufassung von Art. 68 Abs. 2 StHG
(heute Art. 4b Abs. 2 StHG) in Kraft trat (vgl. Botschaft vom
24.
Mai 2000 zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren
für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis, BBl 2000 3911,
Ziff. 2.1.1.8 sowie Jakob Rütsche/Eliane Fischer in:
Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum Interkantonalen
Steuerrecht, Basel 2011, § 38 N. 3 ff.), zur Anwendung kommt.
Seither gilt bei Begründung eines Nebensteuerdomizils der Grundsatz der Einheit
der Steuerperiode. Dieser besagt, dass die steuerpflichtige Person sowohl im
Hauptsteuerdomizil- als auch im Nebensteuerdomizilkanton während der ganzen
Steuerperiode steuerpflichtig ist. In beiden Kantonen soll vom Einkommen der
ganzen Steuerperiode und vom Vermögen am Ende der Steuerperiode ausgegangen
werden. Die Besitzesdauer dieser Domizile wird bei der Ausscheidung der
Steuerfaktoren berücksichtigt: Die notwendigen Korrektive ergeben sich aus
§ 10 Abs. 3 StG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2
Satz 2 aStHG resp. heute Art. 4b Abs. 2 StHG, welche eine
Reduktion der Vermögenssteuerbemessungsgrundlage im Verhältnis zur Dauer der
Zugehörigkeit (Gewichtungsmethode) vorsehen (Richner et al., Kommentar zum
Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 10 StG
N. 45 ff.). Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) hat zu dieser
Thematik am 27. November 2001 das Kreisschreiben Nr. 18 "Die
interkantonale Ausscheidung bei Änderungen der Steuerpflicht während der
Steuerperiode im System der einjährigen Postnumerandobesteuerung mit
Gegenwartsbemessung (Natürliche Personen)" (KS SSK Nr. 18)
publiziert, worin verschiedene Konstellationen anhand von Beispielen
dargestellt werden. Beim Kauf einer Liegenschaft in einem anderen Kanton als
dem Wohnsitzkanton im Laufe der Steuerperiode wird der verkürzten
wirtschaftlichen Zugehörigkeit im Liegenschaftenkanton mittels Korrektur zu
Gunsten des Wohnsitzkantons Rechnung getragen (KS SSK Nr. 18,
Ziff. 3). So wird der mit dem kantonalen Repartitionswert multiplizierte
Steuerwert der Liegenschaft in einem ersten Schritt vollumfänglich dem
Liegenschaftenkanton zugewiesen. In einem zweiten Schritt erfolgt eine
Korrektur zu Gunsten des Wohnsitzkantons in Höhe des im Verhältnis der Dauer
der Steuerpflicht gewichteten Vermögenssteuerwerts. Der dem Wohnsitzkanton zur
Besteuerung zugewiesene Betrag wird in gleicher Höhe vom
Vermögenssteuersubstrat des Liegenschaftenkantons abgezogen (vgl. KS
SSK Nr. 18, Bsp. Nr. 6). Sinn und Zweck der Gewichtungsmethode
ist die Vermeidung sachwidriger Ausscheidungen, die u.a. zu einer
unverhältnismässigen Verteilung der Schuldzinsen führen würden (Richner et al.,
§ 10 StG N. 44 mit Verweis auf Botschaft vom 24. Mai 2000 zur
Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten
Steuern im interkantonalen Verhältnis, BBl 2000 3911).
2.5
Soweit
ersichtlich hatte das Bundesgericht bislang nicht die Gelegenheit, sich mit der
Frage zu befassen, ob die Gewichtungsmethode auch bei Erwerb einer Liegenschaft
im Ausland anwendbar ist. Die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt
hat dies in einem Entscheid aus dem Jahr 2018 bejaht (StRK BS, 26. April
2018, StRKE.2017.94, = BStP 2018 Nr. 12). In der Lehre wurde die Frage bis
anhin nicht vertieft diskutiert. Gewisse Stimmen äussern sich zwar zur
Anwendung der Gewichtungsmethode im internationalen Verhältnis, eine vertiefte
Auseinandersetzung fehlt jedoch.
2.5.1
So spricht sich ein Teil der Lehre gegen die Anwendung der Gewichtungsmethode
im internationalen Verhältnis aus. Dabei wird auf die mit dem
Vereinfachungsgesetz eingeführten Neuerungen (u. a. Gewichtungsmethode bei Erwerb einer
ausserkantonalen Liegenschaft) eingegangen und diesbezüglich – aber ohne
Begründung – festgehalten, dass diese Änderungen nur im interkantonalen aber
nicht auch im internationalen Verhältnis gelten würden (Richner et al.,
§ 51 StG N. 7).
Eine
andere Lehrmeinung spricht sich für die analoge Anwendung der
Gewichtungsmethode im internationalen Verhältnis aus. In Kommentierung zu
Art. 22 des OECD Musterabkommens (OECD-MA), der die Besteuerung des
Vermögens regelt, wird vorab auf das unilaterale Aussensteuerrecht der Schweiz
eingegangen. Zur Steuerausscheidung von unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen
Personen wird festgehalten, dass bei einer Veränderung der Verhältnisse während
der Steuerperiode (Zu- oder Wegzug, Erwerb oder Veräusserung einer Liegenschaft
im Ausland während der Steuerperiode, Begründung oder Aufgabe einer
Betriebsstätte oder eines Geschäftsorts im Ausland während der Steuerperiode)
den Umständen durch eine zeitliche Abgrenzung Rechnung zu tragen sei (Philipp
Betschart in: Martin Zweifel/Michael Beusch/René Matteotti [Hrsg.], Kommentar
zum Internationalen Steuerrecht, Basel 2015, Art. 22 OECD-MA N. 9).
Zwar wird die zeitliche Abgrenzung auch im internationalen Verhältnis bejaht,
allerdings wird dies nicht vertieft diskutiert.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass weder in
der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch in der Lehre eine klar begründete
Meinung vorherrscht.
3.
3.1
Die
Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, es fehle im Kanton Zürich an einer
genügenden gesetzlichen Grundlage zur Besteuerung der in den USA im Lauf des
Jahres erworbenen Farm. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob dies zutrifft.
3.2
Wie die
Vorinstanz zutreffend erwog, enthält das Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung vom 2. Oktober 1996 (DBA-USA) keine Bestimmungen zur
Vermögenssteuer. Die zu prüfende Frage beurteilt sich demzufolge
ausschliesslich nach nationalem Recht.
3.3
Die
Vorinstanz kam zum Schluss, § 10 Abs. 3 StG verweise lediglich für
interkantonale Sachverhalte auf Art. 4b Abs. 2 StHG, weshalb
letzterer Artikel vorliegend nicht einschlägig sei. Da ein Sachverhalt mit
Auslandsbezug zu beurteilen sei, käme letztlich lediglich § 5 Abs. 3 StG als Verweisungsnorm infrage, welche für die internationale Ausscheidung die
Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen
Doppelbesteuerung vorschreibe.
3.4
Das
kantonale Steueramt vertritt hingegen die Ansicht, § 5 Abs. 3 StG
lege fest, dass die Steuerausscheidung für Grundstücke im internationalen
Verhältnis – sofern nicht durch eine besondere Norm wie § 5 Abs. 4 StG, Bundesrecht oder ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eingeschränkt –
gleich wie im interkantonalen Recht erfolgen soll. Damit stelle § 5 Abs. 3 StG eine genügende gesetzliche Grundlage für die Anwendung der
Gewichtungsmethode auch im internationalen Verhältnis dar.
3.5
Gemäss
§ 5 Abs. 3 StG erfolgt die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe,
Betriebsstätten und Grundstücke im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum
Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der
interkantonalen Doppelbesteuerung. § 5 Abs. 3 StG stellt demzufolge
eine gesetzliche Grundlage dar, die Vermögensausscheidung im Kanton Zürich im
Verhältnis zum Ausland gleich wie im interkantonalen Verhältnis vorzunehmen
(vgl. Betschart, Art. 22 OECD-MA N. 4 sowie StRK BS, 26. April
2018, StRKE.2017.94, E. 3c = BStP 2018 Nr. 12). § 10 Abs. 3 StG verweist für die Folgen des Beginns und des Endes der Steuerpflicht auf das
StHG und somit auch auf die in Art. 4b Abs. 2 StHG normierte Gewichtungsmethode.
Damit besteht mit § 5 Abs. 3 StG in Verbindung mit § 10 Abs. 3 StG sowie Art. 4b Abs. 2 StHG eine gesetzliche Grundlage
für die Anwendung der Gewichtungsmethode im internationalen Verhältnis. Da
§ 5 Abs. 3 StG in genereller Art feststellt, dass die Ausscheidung im
Verhältnis zum Ausland gleich wie im interkantonalen Verhältnis nach den
Grundsätzen über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu erfolgen
hat, ist – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – die fehlende Erwähnung des
internationalen Verhältnisses in § 10 Abs. 3 StG nicht schädlich.
4.
4.1
Die
Vorinstanz erwog, das StG enthalte selbst keine Norm, welche der Steuerbehörde
eine Durchbrechung des in Art. 17 Abs. 1 StHG sowie § 51 Abs. 1 und 2 StG normierten Stichtagsprinzips erlauben würde. Zu prüfen
ist daher, ob die Anwendung der Gewichtungsmethode auch im internationalen
Verhältnis mit dem in Art. 17 Abs. 1 StHG resp. § 51 Abs. 1 und 2 StG verankerten Stichtagsprinzip vereinbar ist.
4.1.1
Gemäss dem Stichtagsprinzip bleiben Vermögensveränderungen und
Wertschwankungen während der Dauer der Steuerperiode unberücksichtigt
(König/Maduz, Art. 17 N. 3 auch zum Folgenden). Nach dem Stichtag
richtet sich nicht nur die Zusammensetzung des steuerbaren Vermögens (vgl.
Art. 13 StHG), sondern auch die Bemessung der entsprechenden Vermögensbestandteile
(vgl. Art. 14 und Art. 14a StHG) und der abziehbaren Schulden. Diese
in Einzelfällen zugunsten und zu Lasten des Steuerpflichtigen etwas
undifferenziert wirkende Konzept darf von den Kantonen nicht aufgeweicht werden
(Markus Reich, Postnumerandobesteuerung natürlicher Personen, ASA 61
[1992/1993], S. 338, auch zum Folgenden). Vom Stichtagsprinzip darf nur
bei unterjähriger Steuerpflicht und bei Erbanfällen abgesehen werden (Richner
et al., § 51 StG N. 1).
4.1.2
Mit anderen Worten legt das Stichtagsprinzip den Zeitpunkt für die
Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Vermögenssteuer fest (was bzw. wie
viel besteuert werden darf), es hat aber keinen Einfluss auf die Ausscheidung
(wer was besteuern darf). Auch bei Anwendung der Gewichtungsmethode im
interkantonalen wie im internationalen Verhältnis wird für die Festlegung der
Bemessungsgrundlage auf den 31. Dezember abgestellt. Beim Instrument der
Gewichtungsmethode handelt es sich nicht um eine neben der Erbschaft oder der
unterjährigen Steuerpflicht unzulässige Ausnahme vom Stichtagsprinzip. Im
Gegenteil respektiert die Gewichtungsmethode das Stichtagsprinzip. Das
Stichtagsprinzip legt zwar die Höhe des Steuersubstrats am Ende des Steuerjahrs
fest, aber es schreibt nicht vor, wie viel von diesem Steuersubstrat welcher
Steuerhoheit zuzuweisen ist.
4.1.3
Ferner spricht auch die Tatsache, dass die Gewichtungsmethode im
interkantonalen Verhältnis seit dem 1. Januar 2001 zur Anwendung kommt für
die Vereinbarkeit mit dem Stichtagsprinzip. In Ziff. 3 des KS SSK
Nr. 18 wird explizit festgehalten, dass die Gewichtungsmethode den
Grundsatz, wonach sich das Vermögen nach dem Stand am Ende der Steuerperiode
oder der Steuerpflicht bemisst (Stichtagsprinzip), nicht verletze (vgl. Peter
Athanas/Guiseppe Giglio, in: Marianne Klöti-Weber/Dave Siegrist/Dieter Weber
(Hrsg.), Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. A., Muri/Bern 2015,
§ 20 N. 8, siehe auch Beat König/Christian Maduz, DBG-Kommentar,
Art. 17 N. 21). Stellt das Stichtagsprinzip im interkantonalen
Sachverhalt kein Hindernis für die Anwendung der Gewichtungsmethode dar, ist
nicht ersichtlich, weshalb dies im internationalen Verhältnis anders zu
beurteilen wäre.
4.2
Die
Vorinstanz kam sodann zum Schluss, eine Befugnis rein theoretisch in Form von
Guthaben, Bargeld oder Wertschriften im Zeitraum vor dem Kauf des Grundstücks
vorhandenes Vermögenssubstrat zu besteuern, fehle im StG. Es sei auch nicht
nachgewiesen, dass zum Kauf des Grundstücks in den USA Vermögenswerte verwendet
worden seien, die im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum Erwerbszeitpunkt
der Liegenschaft im Kanton Zürich steuerbar gewesen wären.
Der vorinstanzlichen Auffassung
kann nicht gefolgt werde. Bei einer unbeschränkten Steuerpflicht im Kanton
Zürich ist vom Grundsatz auszugehen, dass das gesamte weltweite Vermögen – mit
Ausnahme von Geschäftsbetrieben, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des
Kantons – im Bestand zum Stichtagszeitpunkt, d. h. am 31. Dezember 2016, der Vermögenssteuer im
Kanton Zürich unterliegt (vgl. § 5 Abs. 1 StG). So erfolgt auch im
interkantonalen Verhältnis die Korrektur der Gewichtungsmethode stets zugunsten
des Hauptsteuerdomizils (vgl. KS SSK Nr. 18, Bsp. Nr. 6). Selbst
wenn geltend gemacht worden wäre, der Erwerb der ausländischen Liegenschaft sei
mit Mitteln finanziert worden, welche in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis
zum Kauf der Liegenschaft im Oktober 2016 im Kanton Zürich nicht
vermögenssteuerpflichtig gewesen seien, wäre dies aufgrund des
Stichtagsprinzips unbeachtlich. So verlangt dieses doch, dass für die Frage
welche Vermögenswerte steuerpflichtig sind und wie diese zu bewerten sind, auf
den Stand per 31. Dezember abgestellt wird.
4.3
4.3.1
Zu prüfen ist schliesslich, ob die Anwendung der Gewichtungsmethode im
internationalen Verhältnis zu einem Ergebnis führt, welches dem Sinn und Zweck
der Gewichtungsmethode entspricht. Die Gewichtungsmethode bezweckt die
Vermeidung sachwidriger Ausscheidungen, die u. a. zu einer unverhältnismässigen Verteilung der
Schuldzinsen führen würden (vgl. E. 2.4). Denn würde man im interkantonalen
Verhältnis bei einem unterjährigen Erwerb einer ausserkantonalen Liegenschaft –
entgegen der heutigen Verwaltungspraxis gemäss SSK KS 18 – einzig auf die
Lage der Aktiven per 31. Dezember abstellen, dürfte der
Liegenschaftenkanton zwar den gesamten Vermögenssteuerwert besteuern, müsste
aber zugleich einen unverhältnismässigen hohen Anteil der abzugsfähigen
Schuldzinsen (vgl. dazu das Beispiel in Richner et al., § 10 StG
N. 44) sowie der per 31. Dezember ausgewiesenen Schulden übernehmen.
Die Gewichtungsmethode führt damit im interkantonalen Verhältnis zu einer
Aufteilung des Steuersubstrats zwischen den betroffenen Kantonen, die den
tatsächlichen Verhältnissen näherkommt.
4.3.2
Die Nichtanwendung der Gewichtungsmethode im internationalen Verhältnis
hätte zur Folge, dass die in die ausländische Liegenschaft investierten Mittel
der Vermögenssteuer in der Schweiz während der gesamten Steuerperiode entzogen
würden, obwohl der Erwerb bspw. wie vorliegend erst im Oktober stattfand. Vor
diesem Hintergrund ist die Anwendung der Gewichtungsmethode im internationalen
Verhältnis ebenso angezeigt wie im interkantonalen Verhältnis. Gleichzeitig
hätte das blosse Abstellen auf die Lage der Aktiven per Ende des Steuerjahres
bzw. der Verzicht auf die Gewichtungsmethode bei abziehbaren Schulden und
Schuldzinsen die Folge, dass ein höherer Anteil der abzugsfähigen Schulden und
Schuldzinsen ins Ausland verlegt würde, was sich erhöhend auf die Vermögens-
und Einkommenssteuerlast in der Schweiz auswirken würde. Ob die Anwendung der
Gewichtungsmethode im internationalen Verhältnis zu einer gesamthaft höheren
Steuerbelastung in der Schweiz führt, kann nicht pauschal bejaht werden, hängt
dies doch von den Umständen des Einzelfalls, etwa von der Höhe des Steuerwerts
der ausländischen Liegenschaft oder der Höhe der abziehbaren Schulden und
Schuldzinsen, ab. Jedenfalls könnte die Anwendung der Gewichtungsmethode bei
hohen abziehbaren Schulden und Schuldzinsen ein Ausscheidungsverlust zu Lasten
des Steuerpflichtigen resultieren, was wiederum für deren Anwendung spricht.
4.4
Im Übrigen
ist nicht ersichtlich, dass die Anwendung der Gewichtungsmethode bei den
Pflichtigen zu einem der Verfassung oder den gesetzlichen Vorschriften
widersprechenden Resultat führen würde. Dies machen die Pflichtigen zu Recht
auch nicht geltend.
4.5
Letztlich
spricht auch das Vorbringen des kantonalen Steueramts, die Anwendung gleicher
Ausscheidungsmethoden im interkantonalen und im internationalen Verhältnis
führe zu einer Vereinfachung des Steuersystems sowohl für die Steuerpflichtigen
als auch für die Steuerbehörden, für die Anwendung der Gewichtungsmethode im
internationalen Verhältnis. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gründe
ersichtlich sind, weshalb die im interkantonalen Verhältnis seit Jahren
angewandte Ausscheidung im internationalen Verhältnis nicht zur Anwendung
kommen soll.
Dies führt zur
Gutheissung der Beschwerde. Die Pflichtigen sind gemäss Einspracheentscheid vom
6.
August 2018 einzuschätzen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten des
vorliegenden Verfahrens sowie des Rekurs- und erstinstanzlichen
Beschwerdeverfahrens den unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen (§ 153
Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG; Art. 144
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung
bleibt ihnen versagt (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG). Mangels entsprechenden Antrags – und da die Erhebung und
Begründung von Rechtsmitteln sich vorliegend noch im Rahmen der normalen
Amtstätigkeit bewegt – steht eine solche ferner auch dem obsiegenden kantonalen
Steueramt nicht zu.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerschaft wird für die
Steuerperiode 2016 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von
Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von
Fr. …) eingeschätzt.
2.
Die Kosten
des Rekursverfahrens vor Steuerrekursgericht werden der Beschwerdegegnerschaft
je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 1'605.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.
5.
Eine
Parteientschädigung wird weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren
zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …