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Entscheid

SB.2019.00090

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00090

8. Januar 2020Deutsch18 min

(URT.2020.21388)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2019.00090

Urteil

der 2. Kammer

vom

8. Januar 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Corinna Seiler.

In Sachen

Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdeführer,

gegen

1.

A,

2. B,

beide vertreten durch die C AG,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Staats-

und Gemeindesteuern 2016,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und B (nachfolgend die Pflichtigen) wohnten

das ganze Jahr 2016 zusammen mit ihren beiden Söhnen in ihrem Einfamilienhaus

in D/ZH. Im Liegenschaftsverzeichnis der Steuererklärung 2016 führten sie neben

dem Haus in D zwei Ferienliegenschaften in E (Kanton L), zwei

Einfamilienhäuser im Bundesstaat F (USA) sowie sieben Landwirtschaftsbetriebe

(Farmen Nr. 1 bis 7) im mittleren Westen der USA (Bundesstaaten H und

I) auf. Bezüglich der Landwirtschaftsbetriebe vermerkten sie auf der Steuererklärung,

dass sie die Farm Nr. 7 mit dem Ertragswert von umgerechnet Fr. … in

J (I) erst im Lauf des Jahres, nämlich am 10. Oktober 2016, gekauft

hätten. In der Steuerausscheidung nahmen die Pflichtigen die US-amerikanischen

und die Liegenschaften im Kanton L vollumfänglich von der hiesigen Besteuerung

aus und berücksichtigten diese Vermögenswerte nur bei der Satzbestimmung. Das

übrige Vermögen wiesen sie zum Wert per 31. Dezember 2016 dem

Wohnsitzkanton Zürich zur Besteuerung zu.

Im Einschätzungsentscheid vom 2. Mai 2018 schätzte

das kantonale Steueramt die Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von

Fr. … (zum Satz von Fr. …) und mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …)

ein. Es übernahm dabei die deklarierten Steuerfaktoren mit einer Ausnahme: Den

Wert der erst im Lauf des Jahres 2016 erworbenen Farm in J (I) schlug es bei

der Steuerausscheidung pro rata temporis für die Zeit ab 1. Januar 2016

bis zum Kauf am 10. Oktober 2016 im Umfang von Fr. dem im Kanton

Zürich steuerbaren Vermögen zu. Das satzbestimmende Vermögen wurde gemäss der

Deklaration der Pflichtigen übernommen.

Das kantonale Steueramt wies die gegen den

Einschätzungsentscheid erhobene Einsprache mit Entscheid vom 6. August

2018 ab.

Erwägungen

II.

In ihrem Rekurs vom 4. September 2018 beantragten die

Pflichtigen, das im Kanton Zürich steuerbare Vermögen sei um Fr. … zu

reduzieren. Der in dieser Höhe vorgenommenen Korrektur der

Vermögenssteuerbemessungsgrundlage (pro rata temporis Aufteilung des

Vermögenssteuerwerts der unterjährig erworbenen Farm Nr. 7) fehle die

rechtliche Grundlage.

Das Steuerrekursgericht hiess den Rekurs der Pflichtigen

mit Entscheid vom 23. August 2019 vollumfänglich gut.

III.

Gegen den Rekursentscheid erhob das kantonale Steueramt

Zürich am 2. Oktober 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Darin

beantragte es, der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 23. August 2019

sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegner aufzuheben und es sei die

Einschätzung gemäss dem Einspracheentscheid vom 6. August 2018 zu bestätigen.

Die Pflichtigen verzichteten auf eine Beschwerdeantwort.

Das Steuerrekursgericht verzichtete ebenfalls auf eine Vernehmlassung und die

Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und das Steueramt der Gemeinde D liessen

sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter überwies den Fall der 2. Kammer

zur Beurteilung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und

Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom

8.

Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

2.

2.1

Natürliche

Personen, die in der Schweiz bzw. im Kanton wohnen oder hier ihren gesetzlichen

Wohnsitz haben, sind laut Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

14.

Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone

und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) bzw. § 3 Abs. 1 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 StG aufgrund persönlicher

Zugehörigkeit in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich grundsätzlich unbeschränkt

für ihr weltweites Einkommen und Vermögen steuerpflichtig. Bei persönlicher

Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht

auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons

(§ 5 Abs. 1 StG).

2.2

Der

Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen (Art. 13 Abs. 1

StHG und § 38 Abs. 1 StG). Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach

dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (Art. 17

Abs. 1 StHG und § 51 Abs. 1 StG). Mit Art. 17 Abs. 1

StHG statuiert der Gesetzgeber für die Bemessung in zeitlicher Hinsicht

grundsätzlich das Stichtagsprinzip (Beat König/Christian Maduz in: Martin

Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundegesetz über die Harmonisierung der

direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Kommentar StHG], 3. A., Basel

2017, Art. 17 N. 3).

Die

Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke

erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen

des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung

(§ 5 Abs. 3 StG). Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes

der Steuerpflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit

werden im interkantonalen Verhältnis durch das StHG sowie durch die Grundsätze

des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt

(§ 10 Abs. 3 StG). Im StHG ist diesbezüglich festgelegt, dass eine

Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einem andern Kanton

als demjenigen des steuerrechtlichen Wohnsitzes für die gesamte Steuerperiode

besteht, auch wenn sie im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben

wird (Art. 4b Abs. 2 StHG Satz 1). In diesem Fall wird der Wert

der Vermögensobjekte im Verhältnis zur Dauer der Zugehörigkeit vermindert

(Satz 2). Im Übrigen werden das Einkommen und das Vermögen zwischen den

beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts

über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden

(Satz 3).

2.3

Streitgegenstand

bildet die Frage, ob die im interkantonalen Verhältnis gestützt auf

Art. 4b Abs. 2 StHG vorzunehmende pro rata temporis Gewichtung der

Vermögenssteuer zwischen dem Wohnsitzkanton und dem Liegenschaftenkanton

(nachfolgend: Gewichtungsmethode) auch im internationalen Verhältnis zur

Anwendung kommt resp. ob das kantonale Steueramt vorliegend zu Recht den Wert

der erst im Lauf des Jahres 2016 erworbenen Farm Nr. 7 bei der

Steuerausscheidung pro rata temporis für die Zeit ab 1. Januar 2016 bis

zum Kauf am 10. Oktober 2016 im Umfang von Fr. … dem im Kanton Zürich

steuerbaren Vermögen zugeschlagen hat.

2.4

Unbestritten

ist, dass die Gewichtungsmethode im interkantonalen Verhältnis bereits seit dem

1.

Januar 2001, als die Neufassung von Art. 68 Abs. 2 StHG

(heute Art. 4b Abs. 2 StHG) in Kraft trat (vgl. Botschaft vom

24.

Mai 2000 zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren

für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis, BBl 2000 3911,

Ziff. 2.1.1.8 sowie Jakob Rütsche/Eliane Fischer in:

Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum Interkantonalen

Steuerrecht, Basel 2011, § 38 N. 3 ff.), zur Anwendung kommt.

Seither gilt bei Begründung eines Nebensteuerdomizils der Grundsatz der Einheit

der Steuerperiode. Dieser besagt, dass die steuerpflichtige Person sowohl im

Hauptsteuerdomizil- als auch im Nebensteuerdomizilkanton während der ganzen

Steuerperiode steuerpflichtig ist. In beiden Kantonen soll vom Einkommen der

ganzen Steuerperiode und vom Vermögen am Ende der Steuerperiode ausgegangen

werden. Die Besitzesdauer dieser Domizile wird bei der Ausscheidung der

Steuerfaktoren berücksichtigt: Die notwendigen Korrektive ergeben sich aus

§ 10 Abs. 3 StG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2

Satz 2 aStHG resp. heute Art. 4b Abs. 2 StHG, welche eine

Reduktion der Vermögenssteuerbemessungsgrundlage im Verhältnis zur Dauer der

Zugehörigkeit (Gewichtungsmethode) vorsehen (Richner et al., Kommentar zum

Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 10 StG

N. 45 ff.). Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) hat zu dieser

Thematik am 27. November 2001 das Kreisschreiben Nr. 18 "Die

interkantonale Ausscheidung bei Änderungen der Steuerpflicht während der

Steuerperiode im System der einjährigen Postnumerandobesteuerung mit

Gegenwartsbemessung (Natürliche Personen)" (KS SSK Nr. 18)

publiziert, worin verschiedene Konstellationen anhand von Beispielen

dargestellt werden. Beim Kauf einer Liegenschaft in einem anderen Kanton als

dem Wohnsitzkanton im Laufe der Steuerperiode wird der verkürzten

wirtschaftlichen Zugehörigkeit im Liegenschaftenkanton mittels Korrektur zu

Gunsten des Wohnsitzkantons Rechnung getragen (KS SSK Nr. 18,

Ziff. 3). So wird der mit dem kantonalen Repartitionswert multiplizierte

Steuerwert der Liegenschaft in einem ersten Schritt vollumfänglich dem

Liegenschaftenkanton zugewiesen. In einem zweiten Schritt erfolgt eine

Korrektur zu Gunsten des Wohnsitzkantons in Höhe des im Verhältnis der Dauer

der Steuerpflicht gewichteten Vermögenssteuerwerts. Der dem Wohnsitzkanton zur

Besteuerung zugewiesene Betrag wird in gleicher Höhe vom

Vermögenssteuersubstrat des Liegenschaftenkantons abgezogen (vgl. KS

SSK Nr. 18, Bsp. Nr. 6). Sinn und Zweck der Gewichtungsmethode

ist die Vermeidung sachwidriger Ausscheidungen, die u.a. zu einer

unverhältnismässigen Verteilung der Schuldzinsen führen würden (Richner et al.,

§ 10 StG N. 44 mit Verweis auf Botschaft vom 24. Mai 2000 zur

Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten

Steuern im interkantonalen Verhältnis, BBl 2000 3911).

2.5

Soweit

ersichtlich hatte das Bundesgericht bislang nicht die Gelegenheit, sich mit der

Frage zu befassen, ob die Gewichtungsmethode auch bei Erwerb einer Liegenschaft

im Ausland anwendbar ist. Die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt

hat dies in einem Entscheid aus dem Jahr 2018 bejaht (StRK BS, 26. April

2018, StRKE.2017.94, = BStP 2018 Nr. 12). In der Lehre wurde die Frage bis

anhin nicht vertieft diskutiert. Gewisse Stimmen äussern sich zwar zur

Anwendung der Gewichtungsmethode im internationalen Verhältnis, eine vertiefte

Auseinandersetzung fehlt jedoch.

2.5.1

So spricht sich ein Teil der Lehre gegen die Anwendung der Gewichtungsmethode

im internationalen Verhältnis aus. Dabei wird auf die mit dem

Vereinfachungsgesetz eingeführten Neuerungen (u. a. Gewichtungsmethode bei Erwerb einer

ausserkantonalen Liegenschaft) eingegangen und diesbezüglich – aber ohne

Begründung – festgehalten, dass diese Änderungen nur im interkantonalen aber

nicht auch im internationalen Verhältnis gelten würden (Richner et al.,

§ 51 StG N. 7).

Eine

andere Lehrmeinung spricht sich für die analoge Anwendung der

Gewichtungsmethode im internationalen Verhältnis aus. In Kommentierung zu

Art. 22 des OECD Musterabkommens (OECD-MA), der die Besteuerung des

Vermögens regelt, wird vorab auf das unilaterale Aussensteuerrecht der Schweiz

eingegangen. Zur Steuerausscheidung von unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen

Personen wird festgehalten, dass bei einer Veränderung der Verhältnisse während

der Steuerperiode (Zu- oder Wegzug, Erwerb oder Veräusserung einer Liegenschaft

im Ausland während der Steuerperiode, Begründung oder Aufgabe einer

Betriebsstätte oder eines Geschäftsorts im Ausland während der Steuerperiode)

den Umständen durch eine zeitliche Abgrenzung Rechnung zu tragen sei (Philipp

Betschart in: Martin Zweifel/Michael Beusch/René Matteotti [Hrsg.], Kommentar

zum Internationalen Steuerrecht, Basel 2015, Art. 22 OECD-MA N. 9).

Zwar wird die zeitliche Abgrenzung auch im internationalen Verhältnis bejaht,

allerdings wird dies nicht vertieft diskutiert.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass weder in

der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch in der Lehre eine klar begründete

Meinung vorherrscht.

3.

3.1

Die

Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, es fehle im Kanton Zürich an einer

genügenden gesetzlichen Grundlage zur Besteuerung der in den USA im Lauf des

Jahres erworbenen Farm. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob dies zutrifft.

3.2

Wie die

Vorinstanz zutreffend erwog, enthält das Abkommen zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der

Doppelbesteuerung vom 2. Oktober 1996 (DBA-USA) keine Bestimmungen zur

Vermögenssteuer. Die zu prüfende Frage beurteilt sich demzufolge

ausschliesslich nach nationalem Recht.

3.3

Die

Vorinstanz kam zum Schluss, § 10 Abs. 3 StG verweise lediglich für

interkantonale Sachverhalte auf Art. 4b Abs. 2 StHG, weshalb

letzterer Artikel vorliegend nicht einschlägig sei. Da ein Sachverhalt mit

Auslandsbezug zu beurteilen sei, käme letztlich lediglich § 5 Abs. 3 StG als Verweisungsnorm infrage, welche für die internationale Ausscheidung die

Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen

Doppelbesteuerung vorschreibe.

3.4

Das

kantonale Steueramt vertritt hingegen die Ansicht, § 5 Abs. 3 StG

lege fest, dass die Steuerausscheidung für Grundstücke im internationalen

Verhältnis – sofern nicht durch eine besondere Norm wie § 5 Abs. 4 StG, Bundesrecht oder ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eingeschränkt –

gleich wie im interkantonalen Recht erfolgen soll. Damit stelle § 5 Abs. 3 StG eine genügende gesetzliche Grundlage für die Anwendung der

Gewichtungsmethode auch im internationalen Verhältnis dar.

3.5

Gemäss

§ 5 Abs. 3 StG erfolgt die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe,

Betriebsstätten und Grundstücke im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum

Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der

interkantonalen Doppelbesteuerung. § 5 Abs. 3 StG stellt demzufolge

eine gesetzliche Grundlage dar, die Vermögensausscheidung im Kanton Zürich im

Verhältnis zum Ausland gleich wie im interkantonalen Verhältnis vorzunehmen

(vgl. Betschart, Art. 22 OECD-MA N. 4 sowie StRK BS, 26. April

2018, StRKE.2017.94, E. 3c = BStP 2018 Nr. 12). § 10 Abs. 3 StG verweist für die Folgen des Beginns und des Endes der Steuerpflicht auf das

StHG und somit auch auf die in Art. 4b Abs. 2 StHG normierte Gewichtungsmethode.

Damit besteht mit § 5 Abs. 3 StG in Verbindung mit § 10 Abs. 3 StG sowie Art. 4b Abs. 2 StHG eine gesetzliche Grundlage

für die Anwendung der Gewichtungsmethode im internationalen Verhältnis. Da

§ 5 Abs. 3 StG in genereller Art feststellt, dass die Ausscheidung im

Verhältnis zum Ausland gleich wie im interkantonalen Verhältnis nach den

Grundsätzen über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu erfolgen

hat, ist – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – die fehlende Erwähnung des

internationalen Verhältnisses in § 10 Abs. 3 StG nicht schädlich.

4.

4.1

Die

Vorinstanz erwog, das StG enthalte selbst keine Norm, welche der Steuerbehörde

eine Durchbrechung des in Art. 17 Abs. 1 StHG sowie § 51 Abs. 1 und 2 StG normierten Stichtagsprinzips erlauben würde. Zu prüfen

ist daher, ob die Anwendung der Gewichtungsmethode auch im internationalen

Verhältnis mit dem in Art. 17 Abs. 1 StHG resp. § 51 Abs. 1 und 2 StG verankerten Stichtagsprinzip vereinbar ist.

4.1.1

Gemäss dem Stichtagsprinzip bleiben Vermögensveränderungen und

Wertschwankungen während der Dauer der Steuerperiode unberücksichtigt

(König/Maduz, Art. 17 N. 3 auch zum Folgenden). Nach dem Stichtag

richtet sich nicht nur die Zusammensetzung des steuerbaren Vermögens (vgl.

Art. 13 StHG), sondern auch die Bemessung der entsprechenden Vermögensbestandteile

(vgl. Art. 14 und Art. 14a StHG) und der abziehbaren Schulden. Diese

in Einzelfällen zugunsten und zu Lasten des Steuerpflichtigen etwas

undifferenziert wirkende Konzept darf von den Kantonen nicht aufgeweicht werden

(Markus Reich, Postnumerandobesteuerung natürlicher Personen, ASA 61

[1992/1993], S. 338, auch zum Folgenden). Vom Stichtagsprinzip darf nur

bei unterjähriger Steuerpflicht und bei Erbanfällen abgesehen werden (Richner

et al., § 51 StG N. 1).

4.1.2

Mit anderen Worten legt das Stichtagsprinzip den Zeitpunkt für die

Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Vermögenssteuer fest (was bzw. wie

viel besteuert werden darf), es hat aber keinen Einfluss auf die Ausscheidung

(wer was besteuern darf). Auch bei Anwendung der Gewichtungsmethode im

interkantonalen wie im internationalen Verhältnis wird für die Festlegung der

Bemessungsgrundlage auf den 31. Dezember abgestellt. Beim Instrument der

Gewichtungsmethode handelt es sich nicht um eine neben der Erbschaft oder der

unterjährigen Steuerpflicht unzulässige Ausnahme vom Stichtagsprinzip. Im

Gegenteil respektiert die Gewichtungsmethode das Stichtagsprinzip. Das

Stichtagsprinzip legt zwar die Höhe des Steuersubstrats am Ende des Steuerjahrs

fest, aber es schreibt nicht vor, wie viel von diesem Steuersubstrat welcher

Steuerhoheit zuzuweisen ist.

4.1.3

Ferner spricht auch die Tatsache, dass die Gewichtungsmethode im

interkantonalen Verhältnis seit dem 1. Januar 2001 zur Anwendung kommt für

die Vereinbarkeit mit dem Stichtagsprinzip. In Ziff. 3 des KS SSK

Nr. 18 wird explizit festgehalten, dass die Gewichtungsmethode den

Grundsatz, wonach sich das Vermögen nach dem Stand am Ende der Steuerperiode

oder der Steuerpflicht bemisst (Stichtagsprinzip), nicht verletze (vgl. Peter

Athanas/Guiseppe Giglio, in: Marianne Klöti-Weber/Dave Siegrist/Dieter Weber

(Hrsg.), Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. A., Muri/Bern 2015,

§ 20 N. 8, siehe auch Beat König/Christian Maduz, DBG-Kommentar,

Art. 17 N. 21). Stellt das Stichtagsprinzip im interkantonalen

Sachverhalt kein Hindernis für die Anwendung der Gewichtungsmethode dar, ist

nicht ersichtlich, weshalb dies im internationalen Verhältnis anders zu

beurteilen wäre.

4.2

Die

Vorinstanz kam sodann zum Schluss, eine Befugnis rein theoretisch in Form von

Guthaben, Bargeld oder Wertschriften im Zeitraum vor dem Kauf des Grundstücks

vorhandenes Vermögenssubstrat zu besteuern, fehle im StG. Es sei auch nicht

nachgewiesen, dass zum Kauf des Grundstücks in den USA Vermögenswerte verwendet

worden seien, die im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum Erwerbszeitpunkt

der Liegenschaft im Kanton Zürich steuerbar gewesen wären.

Der vorinstanzlichen Auffassung

kann nicht gefolgt werde. Bei einer unbeschränkten Steuerpflicht im Kanton

Zürich ist vom Grundsatz auszugehen, dass das gesamte weltweite Vermögen – mit

Ausnahme von Geschäftsbetrieben, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des

Kantons – im Bestand zum Stichtagszeitpunkt, d. h. am 31. Dezember 2016, der Vermögenssteuer im

Kanton Zürich unterliegt (vgl. § 5 Abs. 1 StG). So erfolgt auch im

interkantonalen Verhältnis die Korrektur der Gewichtungsmethode stets zugunsten

des Hauptsteuerdomizils (vgl. KS SSK Nr. 18, Bsp. Nr. 6). Selbst

wenn geltend gemacht worden wäre, der Erwerb der ausländischen Liegenschaft sei

mit Mitteln finanziert worden, welche in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis

zum Kauf der Liegenschaft im Oktober 2016 im Kanton Zürich nicht

vermögenssteuerpflichtig gewesen seien, wäre dies aufgrund des

Stichtagsprinzips unbeachtlich. So verlangt dieses doch, dass für die Frage

welche Vermögenswerte steuerpflichtig sind und wie diese zu bewerten sind, auf

den Stand per 31. Dezember abgestellt wird.

4.3

4.3.1

Zu prüfen ist schliesslich, ob die Anwendung der Gewichtungsmethode im

internationalen Verhältnis zu einem Ergebnis führt, welches dem Sinn und Zweck

der Gewichtungsmethode entspricht. Die Gewichtungsmethode bezweckt die

Vermeidung sachwidriger Ausscheidungen, die u. a. zu einer unverhältnismässigen Verteilung der

Schuldzinsen führen würden (vgl. E. 2.4). Denn würde man im interkantonalen

Verhältnis bei einem unterjährigen Erwerb einer ausserkantonalen Liegenschaft –

entgegen der heutigen Verwaltungspraxis gemäss SSK KS 18 – einzig auf die

Lage der Aktiven per 31. Dezember abstellen, dürfte der

Liegenschaftenkanton zwar den gesamten Vermögenssteuerwert besteuern, müsste

aber zugleich einen unverhältnismässigen hohen Anteil der abzugsfähigen

Schuldzinsen (vgl. dazu das Beispiel in Richner et al., § 10 StG

N. 44) sowie der per 31. Dezember ausgewiesenen Schulden übernehmen.

Die Gewichtungsmethode führt damit im interkantonalen Verhältnis zu einer

Aufteilung des Steuersubstrats zwischen den betroffenen Kantonen, die den

tatsächlichen Verhältnissen näherkommt.

4.3.2

Die Nichtanwendung der Gewichtungsmethode im internationalen Verhältnis

hätte zur Folge, dass die in die ausländische Liegenschaft investierten Mittel

der Vermögenssteuer in der Schweiz während der gesamten Steuerperiode entzogen

würden, obwohl der Erwerb bspw. wie vorliegend erst im Oktober stattfand. Vor

diesem Hintergrund ist die Anwendung der Gewichtungsmethode im internationalen

Verhältnis ebenso angezeigt wie im interkantonalen Verhältnis. Gleichzeitig

hätte das blosse Abstellen auf die Lage der Aktiven per Ende des Steuerjahres

bzw. der Verzicht auf die Gewichtungsmethode bei abziehbaren Schulden und

Schuldzinsen die Folge, dass ein höherer Anteil der abzugsfähigen Schulden und

Schuldzinsen ins Ausland verlegt würde, was sich erhöhend auf die Vermögens-

und Einkommenssteuerlast in der Schweiz auswirken würde. Ob die Anwendung der

Gewichtungsmethode im internationalen Verhältnis zu einer gesamthaft höheren

Steuerbelastung in der Schweiz führt, kann nicht pauschal bejaht werden, hängt

dies doch von den Umständen des Einzelfalls, etwa von der Höhe des Steuerwerts

der ausländischen Liegenschaft oder der Höhe der abziehbaren Schulden und

Schuldzinsen, ab. Jedenfalls könnte die Anwendung der Gewichtungsmethode bei

hohen abziehbaren Schulden und Schuldzinsen ein Ausscheidungsverlust zu Lasten

des Steuerpflichtigen resultieren, was wiederum für deren Anwendung spricht.

4.4

Im Übrigen

ist nicht ersichtlich, dass die Anwendung der Gewichtungsmethode bei den

Pflichtigen zu einem der Verfassung oder den gesetzlichen Vorschriften

widersprechenden Resultat führen würde. Dies machen die Pflichtigen zu Recht

auch nicht geltend.

4.5

Letztlich

spricht auch das Vorbringen des kantonalen Steueramts, die Anwendung gleicher

Ausscheidungsmethoden im interkantonalen und im internationalen Verhältnis

führe zu einer Vereinfachung des Steuersystems sowohl für die Steuerpflichtigen

als auch für die Steuerbehörden, für die Anwendung der Gewichtungsmethode im

internationalen Verhältnis. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gründe

ersichtlich sind, weshalb die im interkantonalen Verhältnis seit Jahren

angewandte Ausscheidung im internationalen Verhältnis nicht zur Anwendung

kommen soll.

Dies führt zur

Gutheissung der Beschwerde. Die Pflichtigen sind gemäss Einspracheentscheid vom

6.

August 2018 einzuschätzen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten des

vorliegenden Verfahrens sowie des Rekurs- und erstinstanzlichen

Beschwerdeverfahrens den unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen (§ 153

Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG; Art. 144

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung

bleibt ihnen versagt (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG). Mangels entsprechenden Antrags – und da die Erhebung und

Begründung von Rechtsmitteln sich vorliegend noch im Rahmen der normalen

Amtstätigkeit bewegt – steht eine solche ferner auch dem obsiegenden kantonalen

Steueramt nicht zu.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerschaft wird für die

Steuerperiode 2016 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von

Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von

Fr. …) eingeschätzt.

2.

Die Kosten

des Rekursverfahrens vor Steuerrekursgericht werden der Beschwerdegegnerschaft

je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 1'605.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.

5.

Eine

Parteientschädigung wird weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren

zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …