SB.2019.00091
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00091
19. Februar 2020Deutsch13 min
(URT.2020.21475)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2019.00091
SB.2019.00092
Urteil
der 2. Kammer
vom 19. Februar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Corinna Seiler.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide vertreten durch
RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1.
Staat Zürich,
2.
Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2010
Direkte
Bundessteuer 2010,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
Eheleute A und B deklarierten in der Steuererklärung 2010 ein steuerbares
Einkommen von Fr. …; bezüglich ihres Vermögens wiesen sie eine
Überschuldung von Fr. … aus.
Mit Auflage vom 17. Februar 2015 verlangte der
zuständige Steuerkommissär Erklärungen für die Abnahme der Überschuldung von
Fr. … verglichen mit der Steuererklärung 2009. Die Pflichtigen reichten
Unterlagen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zu den Akten. Auf eine
Mahnung vom 8. Dezember 2015 zur Erfüllung der Auflage reagierten die
Pflichtigen nicht.
Am 9. Dezember 2015 stellte der Steuerkommissär den
Pflichtigen einen Einschätzungs- bzw. Veranlagungsvorschlag zu, in welchem er
gegenüber der Deklaration der Pflichtigen eine Aufrechnung von "Fr. …
als undeklarierte weitere Einkünfte" vornahm. Nach einer Reihe von E-Mails
und einer Besprechung vom 6. Juni 2016 schätzte der Steuerkommissär die
Pflichtigen am 15. Juni 2016 entsprechend seinem Vorschlag für die Staats-
und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von
Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Gleichentags
erfolgte die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit einem Einkommen von
Fr. … (satzbestimmend Fr. …).
B. Hiergegen
erhobene Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 6. September 2018 ab.
Erwägungen
II.
Die hiergegen beim Steuerrekursgericht erhobenen
Rechtsmittel wies dieses am 30. August 2019 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2019 liessen die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, in Aufhebung des Entscheids des
Steuerrekursgerichts vom 30. August 2019 sei das steuerbare Einkommen
sowohl bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern 2010 wie auch der direkten
Bundessteuern 2010 auf Fr. … herabzusetzen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Veranlagungsbehörde. Der Abteilungspräsident
vereinigte mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 die Verfahren betreffend die
Staats- und Gemeindesteuern 2010 und die direkte Bundessteuer 2010.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete beantragte das kantonale Steueramt am 23. Oktober 2019 die
Abweisung der Beschwerde. Die eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die vorliegenden
Beschwerden SB.2019.00091 (Staats- und Gemeindesteuern 2010) und SB.2019.00092
(Direkte Bundessteuer 2010) betreffen dieselben Pflichtigen, den gleichen
Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb die Verfahren zu Recht vereinigt
wurden.
1.2
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
In Bundessteuersachen ist die Kognition des
Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die
allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte
gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf
alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen
(Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über
die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen
Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht
diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die
Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).
1.3
Im Beschwerdeverfahren
gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist die gleiche Aktenlage
massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die
nicht spätestens im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht behauptet bzw.
vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149
und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Neue Beweise dürfen insoweit vorgelegt
werden, als sie den bereits behaupteten Sachverhalt untermauern. Vom
Novenverbot ausgenommen sind zudem echte Noven, namentlich neue tatsächliche
Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155
bzw. § 160 StG; Art. 147 bzw. Art. 151 DBG) beruhen oder der
Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach
neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548).
2.
2.1
Der
Steuerpflichtige muss laut § 135 Abs. 1 StG bzw. Art. 126
Abs. 1 DBG alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung bzw.
Veranlagung zu ermöglichen. Zu diesem Zweck muss er gemäss § 133 Abs. 2 StG bzw. Art. 124 Abs. 2 DBG das amtliche Formular für
die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich
unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen (§ 134 StG;
Art. 125 DBG) fristgemäss der zuständigen Behörde einreichen.
Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine
Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels
zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, sind die
Steuerfaktoren gemäss § 139 Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2
DBG nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. Dabei können Erfahrungszahlen,
Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigt
werden (§ 139 Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG).
2.2
Die
Vorinstanz hat bezüglich der streitbetroffenen Steuerperiode 2010 den
Finanzbedarf der Pflichtigen ermittelt:
2.2.1
Zunächst bestätigte sie die bereits vom Steuerkommissär veranschlagten
Lebenshaltungskosten von Fr. …, wovon nur schon Fr. … durch
Schuldzinsen belegt sind. Die Pflichtigen wenden sich nicht hiergegen.
2.2.2
Bezüglich der Aufwendungen für die Liegenschaft D-Strasse 01, Zürich,
hat die Vorinstanz zunächst Fr. … berücksichtigt, bzw. nach genauer
Prüfung der Akten noch Fr. …. Hierzu machen die Pflichtigen einzig
geltend, sie hätten bezüglich Zahlungen an die E AG im Kalenderjahr 2010
lediglich Fr. … geleistet und verweisen auf ein mit der Beschwerde
eingereichtes Schreiben der E AG vom 25. Juli 2016 mit Anhang.
Tatsächlich hat sich die
Vorinstanz bei ihrer Sachverhaltsfeststellung auf die Zusammenstellung der
Pflichtigen gestützt, mit welcher sie die Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Liegenschaft D-Strasse 01, Zürich, mit insgesamt Fr. … deklariert
haben. In diesen zwei Aktenstücken sind als Zahlungen an die E AG sieben
Akontozahlungen über insgesamt Fr. … verzeichnet. Dies deckt sich mit der
dem Schreiben der E AG vom 25. Juli 2016 angehängten
Zusammenstellung, wobei dieses grundsätzlich unter das Novenverbot fallen würde
(vgl. E. 1.3 vorstehend). Weitere Zahlungen an die E AG sind bei den
totalen Aufwendungen von Fr. … nicht berücksichtigt. Damit sind von der
Vorinstanz zu Recht insgesamt Fr. … bzw. Fr. … (ohne erst 2011
bezahltes Balkongeländer) als Aufwendungen für die Liegenschaft D-Strasse 01
berücksichtigt worden.
2.2.3
Die Unterhaltskosten der Liegenschaft in Land F wurden mit Fr. …
deklariert und sind von den Pflichtigen beschwerdeweise nicht bestritten
worden.
2.2.4
Die Abnahme der Überschuldung der Pflichtigen wurde gemäss den im Verfahren
vor kantonalem Steueramt vorhandenen Akten mit Fr. … veranschlagt.
Aufgrund der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Akten korrigierte die
Vorinstanz zunächst die auf der Liegenschaft in Land F lastende Hypothek,
indem sie für 2009 und 2010 denselben Wechselkurs Franken/Euro berücksichtigte.
Damit eliminierte sie Verzerrungen aufgrund der Wechselkursentwicklung. Weiter
berücksichtigte sie nachgewiesene Amortisationen und errechnete so einen
Vermögensverzehr von Fr. ….
Richtig ist dabei, dass sich im
Laufe des Kalenderjahres 2010 verschiedene Veränderungen bei den in der
Steuererklärung und insbesondere im Wertschriftenverzeichnis aufgeführten
Vermögenswerten ergeben haben. So ist etwa das Guthaben über Fr. … bei der
Bank G auf Fr. … gesunken. Hierfür haben die Pflichtigen Investitionen in
von ihnen geführte Unternehmen (H Holding AG, I AG und J AG)
getätigt, was sich im Wertschriftenverzeichnis 2010 mindestens teilweise
durch entsprechende Darlehenserhöhungen niederschlägt. Zudem soll hieraus auch
"ein gewisser Anteil in die privaten Lebenskosten" geflossen sein.
Indessen haben die Pflichtigen aus diesem Guthaben nach eigenen Angaben Fr. …
zur teilweisen Tilgung des Lombardkredits bei der Bank K AG verwendet,
ohne dass gegenüber dem von den Pflichtigen in diesem Zusammenhang erwähnten L
ein entsprechendes Darlehen überhaupt entstanden ist. Die Pflichtigen
unterlassen es, den aus diesem Konto in die privaten Lebenshaltungskosten
angeblich geflossenen Anteil auch nur ansatzweise zu beziffern, geschweige denn
nachzuweisen. Indem die Vorinstanz beim Vergleich der beiden Vermögensstände
(31.12.2009 gegenüber 31.12.2010) die Reduktion des im Wertschriftenverzeichnis
ausgewiesenen Vermögens um rund Fr. … berücksichtigt hat, wäre aber ein
entsprechender Privatverbrauch bereits auch berücksichtigt.
Gegenüber der "I AG"
haben die Pflichtigen im Schuldenverzeichnis 2009 eine Schuld von Fr. …
deklariert, 2010 ist diese nicht mehr deklariert. Diese Schuld ist gemäss den
vorliegenden Akten (Schreiben des Konkursamts Zürich-Altstadt vom 24. Mai
2012, S. 4, Inv.-Ziff. 3.8) durch Verrechnungserklärung mit Guthaben
(aus Bonus und Darlehen) getilgt worden. Die Anfechtung der
Verrechnungserklärung ist durch das Konkursamt nicht empfohlen worden und auch
von den Pflichtigen beschwerdeweise nicht behauptet. Tatsächlich hat sich damit
bei der vorinstanzlichen Berechnung der Vermögensabnahme diese Tilgung der
Schuld gegenüber der "I AG" – zu Recht – nicht auf den
errechneten Geldbedarf für das Kalenderjahr 2010 der Pflichtigen ausgewirkt, da
die Schuldentilgung mit einer entsprechenden Reduktion der Aktiven einherging.
Das weiter von den Pflichtigen
angeführte und im Jahr 2010 aufgenommene Darlehen über Fr. … bei Frau M wurde
von der Vorinstanz bei der Vermögensentwicklung berücksichtigt.
Damit steht fest, dass die
Vorinstanz die Vermögensentwicklung aufgrund der vorhandenen und von ihr zu
berücksichtigenden Akten zutreffend mit einer Verminderung der Schulden im
Ausmass von Fr. … ermittelt hat.
2.2.5
Der Finanzbedarf der Pflichtigen für das Kalenderjahr 2010 hat damit rund
Fr. … betragen (Liegenschaftsunterhalt Zürich: Fr. …,
Liegenschaftsunterhalt Land F Fr. …, Lebenshaltungskosten inkl.
Schuldzinsen: Fr. …, Amortisationszahlung Fr. …). Demgegenüber sind
bei den Pflichtigen nur Zuflüsse von rund Fr. … ersichtlich (Schulderlass Bank
K AG: Fr. …, Verkaufserlös H Holding AG: Fr. …, Einkünfte
aus unselbständigem Erwerb: Fr. … und Fr. …, Kapitalleistung Fr. …,
Vermögensverzehr Fr. …).
Der Schluss der Vorinstanzen,
dass damit die Steuerfaktoren der Pflichtigen mangels entsprechender Unterlagen
im Licht ihres Lebensaufwands und ihrer Vermögensentwicklung nicht einwandfrei
ermittelt werden konnten, trifft zu und ist nicht zu beanstanden. Die
Pflichtigen haben offensichtlich ihre finanziellen Verhältnisse ungenügend
offengelegt und es müssen ihnen weitere Einkünfte im Ausmass von rund Fr. …
zugeflossen sein. Das kantonale Steueramt war bei dieser Sachlage berechtigt,
eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen.
3.
3.1
Ermessensveranlagungen
können nach Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG bzw. § 140
Abs. 2 Satz 1 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit
angefochten werden. Durch diese Besonderheit wird die Prüfungsbefugnis
beschränkt (Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael
Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über
die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG],
3.
A., Basel 2017 [nachfolgend: Kommentar StHG], Art. 48 N. 42;
Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch, Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. A., Basel 2017 [nachfolgend:
Kommentar DBG], Art. 132 N. 33; Martin Zweifel et al.,
Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. A., Zürich etc.
2018, § 20 Rz. 19; vgl. auch Felix Richner et al., Handkommentar zum
DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 140 N. 51; dieselben, Kommentar
zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 140 N. 73).
Diese Prämisse gilt auch im Rekurs- und Beschwerdeverfahren (Zweifel/Hunziker,
Kommentar StHG, Art. 49 N. 62; dieselben, Kommentar DBG,
Art. 132 N. 55).
3.2
Der Nachweis
der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung wird im Übrigen
dem Steuerpflichtigen überbunden, was nicht mit der "Umkehr der
Beweislast" gleichzusetzen ist (zum Ganzen Zweifel/Hunziker, Kommentar
StHG, Art. 48 N. 44; dieselben, Kommentar DBG, Art. 132
N. 37; Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, § 20 Rz. 22).
3.3
Der
Steuerpflichtige kann die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung
grundsätzlich auf zwei Arten nachweisen: Er kann den wirklichen Sachverhalt
dartun und beweisen, womit die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung
entfallen, weil die Steuerfaktoren einwandfrei ermittelt werden können. Ist ihm
dies nicht möglich, so bleibt es zwar bei einer Ermessenseinschätzung, doch
steht ihm noch der Nachweis offen, dass die getroffene Schätzung
offensichtlich zu hoch ausgefallen ist (Zweifel/Hunziker, Kommentar StHG,
Art. 48 N. 46, dieselben, Kommentar DBG, Art. 132 N. 39).
"Offensichtlich unrichtig" ist eine Schätzung, wenn sie sachlich
nicht begründbar ist, insbesondere erkennbar pönal oder fiskalisch motiviert
ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, ‑methoden oder
-hilfsmittel stützt oder sonst mit den aktenkundigen Verhältnissen des
Einzelfalls aufgrund der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht vereinbart
werden kann. Offensichtlich unrichtig ist demzufolge eine Schätzung, die auf missbräuchlicher
Bestätigung des Schätzungsermessens beruht, das heisst, willkürlich
ist (Zweifel/Hunziker, Kommentar StHG, Art. 48 N. 59; dieselben,
Kommentar DBG, Art. 132 N. 52).
3.4
Die
Vorinstanz hat im Resultat die steueramtliche Ermessenseinschätzung bestätigt,
welche ein steuerbares und satzbestimmendes Einkommen von Fr. … (Staats-
und Gemeindesteuern 2010) bzw. ein steuerbares Einkommen von Fr. … bei
einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. … (direkte Bundessteuer 2010)
festgelegt hat.
Weder im Verfahren vor Steueramt noch im vorinstanzlichen
Verfahren haben die Pflichtigen nach dem Ausgeführten den wirklichen
Sachverhalt dartun und beweisen können. Wie sie ihren Lebensunterhalt
bestritten haben, bleibt angesichts ihrer Vermögensentwicklung im Dunkeln. Die
Vorinstanz hat im Licht dieser Vermögensentwicklung und der geschätzten
Lebenshaltungskosten diese Schätzung plausibilisiert (angefochtener Entscheid
E. 2 d) bb) S. 14/15), worauf zu verweisen ist. Die Schätzung geht
vom totalen Mittelbedarf von Fr. … aus, bringt nicht steuerbare Einkünfte
von rund Fr. … in Abzug, womit ein notwendiger Geldmittelzufluss von rund
Fr. … verbleibt. Dies führt angesichts der weiter zu berücksichtigenden
Umstände wie Eigenmietwert, Liegenschaftsunterhalt und Sozialabzüge zu einem
steuerbaren Einkommen von über Fr. …. Damit erweist sich die steueramtliche
Schätzung mit Fr. … bzw. Fr. … jedenfalls nicht als willkürlich hoch
und ist zu bestätigen.
Insoweit, als die Pflichtigen sinngemäss einen weiteren
steuerfreien Zufluss aus dem Schuldenerlass der Bank K über Fr. …
behaupten, sind sie auf BGE 142 II 197 zu verweisen: Der
Forderungsverzicht einer Bank zugunsten eines privaten Schuldners stellt für
diesen steuerbares Einkommen (Verminderung der Passiven) i.S.v. Art. 16
Abs. 1 DBG dar (E. 5.1–5.4). Ob der Forderungsverzicht die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners verbessert oder nicht, hängt
nicht davon ab, ob die Schuld aus der Sicht des Gläubigers noch einen
effektiven Wert hat. Steuerrechtlich massgebend ist die Perspektive des
Schuldners (E. 5.5). Damit erübrigt es sich, auf die Frage weiter
einzugehen, ob die Pflichtigen 2010 im Licht einer wirtschaftlichen Betrachtung
überschuldet waren oder nicht. Die anderslautenden Ausführungen der Vorinstanz
sind in diesem Sinn zu korrigieren.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerden.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG und Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145
Abs. 2 DBG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in
Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 64 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG]
in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde SB.2019.00091 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2010 wird
abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde SB.2019.00092 betreffend direkte Bundessteuer 2010 wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00091 wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 5'087.50 Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00092 wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 3'552.50 Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …