Lexipedia

Entscheid

SB.2019.00091

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00091

19. Februar 2020Deutsch13 min

(URT.2020.21475)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2019.00091

SB.2019.00092

Urteil

der 2. Kammer

vom 19. Februar 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Corinna Seiler.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide vertreten durch

RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

1.

Staat Zürich,

2.

Schweizerische Eidgenossenschaft,

beide vertreten

durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2010

Direkte

Bundessteuer 2010,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die

Eheleute A und B deklarierten in der Steuererklärung 2010 ein steuerbares

Einkommen von Fr. …; bezüglich ihres Vermögens wiesen sie eine

Überschuldung von Fr. … aus.

Mit Auflage vom 17. Februar 2015 verlangte der

zuständige Steuerkommissär Erklärungen für die Abnahme der Überschuldung von

Fr. … verglichen mit der Steuererklärung 2009. Die Pflichtigen reichten

Unterlagen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zu den Akten. Auf eine

Mahnung vom 8. Dezember 2015 zur Erfüllung der Auflage reagierten die

Pflichtigen nicht.

Am 9. Dezember 2015 stellte der Steuerkommissär den

Pflichtigen einen Einschätzungs- bzw. Veranlagungsvorschlag zu, in welchem er

gegenüber der Deklaration der Pflichtigen eine Aufrechnung von "Fr. …

als undeklarierte weitere Einkünfte" vornahm. Nach einer Reihe von E-Mails

und einer Besprechung vom 6. Juni 2016 schätzte der Steuerkommissär die

Pflichtigen am 15. Juni 2016 entsprechend seinem Vorschlag für die Staats-

und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von

Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Gleichentags

erfolgte die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit einem Einkommen von

Fr. … (satzbestimmend Fr. …).

B. Hiergegen

erhobene Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 6. September 2018 ab.

Erwägungen

II.

Die hiergegen beim Steuerrekursgericht erhobenen

Rechtsmittel wies dieses am 30. August 2019 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2019 liessen die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, in Aufhebung des Entscheids des

Steuerrekursgerichts vom 30. August 2019 sei das steuerbare Einkommen

sowohl bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern 2010 wie auch der direkten

Bundessteuern 2010 auf Fr. … herabzusetzen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Veranlagungsbehörde. Der Abteilungspräsident

vereinigte mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 die Verfahren betreffend die

Staats- und Gemeindesteuern 2010 und die direkte Bundessteuer 2010.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete beantragte das kantonale Steueramt am 23. Oktober 2019 die

Abweisung der Beschwerde. Die eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die vorliegenden

Beschwerden SB.2019.00091 (Staats- und Gemeindesteuern 2010) und SB.2019.00092

(Direkte Bundessteuer 2010) betreffen dieselben Pflichtigen, den gleichen

Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb die Verfahren zu Recht vereinigt

wurden.

1.2

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

In Bundessteuersachen ist die Kognition des

Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die

allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte

gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf

alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen

(Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über

die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen

Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht

diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die

Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).

1.3

Im Beschwerdeverfahren

gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist die gleiche Aktenlage

massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die

nicht spätestens im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht behauptet bzw.

vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im

Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149

und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Neue Beweise dürfen insoweit vorgelegt

werden, als sie den bereits behaupteten Sachverhalt untermauern. Vom

Novenverbot ausgenommen sind zudem echte Noven, namentlich neue tatsächliche

Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155

bzw. § 160 StG; Art. 147 bzw. Art. 151 DBG) beruhen oder der

Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach

neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548).

2.

2.1

Der

Steuerpflichtige muss laut § 135 Abs. 1 StG bzw. Art. 126

Abs. 1 DBG alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung bzw.

Veranlagung zu ermöglichen. Zu diesem Zweck muss er gemäss § 133 Abs. 2 StG bzw. Art. 124 Abs. 2 DBG das amtliche Formular für

die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich

unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen (§ 134 StG;

Art. 125 DBG) fristgemäss der zuständigen Behörde einreichen.

Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine

Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels

zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, sind die

Steuerfaktoren gemäss § 139 Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2

DBG nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. Dabei können Erfahrungszahlen,

Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigt

werden (§ 139 Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG).

2.2

Die

Vorinstanz hat bezüglich der streitbetroffenen Steuerperiode 2010 den

Finanzbedarf der Pflichtigen ermittelt:

2.2.1

Zunächst bestätigte sie die bereits vom Steuerkommissär veranschlagten

Lebenshaltungskosten von Fr. …, wovon nur schon Fr. … durch

Schuldzinsen belegt sind. Die Pflichtigen wenden sich nicht hiergegen.

2.2.2

Bezüglich der Aufwendungen für die Liegenschaft D-Strasse 01, Zürich,

hat die Vorinstanz zunächst Fr. … berücksichtigt, bzw. nach genauer

Prüfung der Akten noch Fr. …. Hierzu machen die Pflichtigen einzig

geltend, sie hätten bezüglich Zahlungen an die E AG im Kalenderjahr 2010

lediglich Fr. … geleistet und verweisen auf ein mit der Beschwerde

eingereichtes Schreiben der E AG vom 25. Juli 2016 mit Anhang.

Tatsächlich hat sich die

Vorinstanz bei ihrer Sachverhaltsfeststellung auf die Zusammenstellung der

Pflichtigen gestützt, mit welcher sie die Aufwendungen im Zusammenhang mit der

Liegenschaft D-Strasse 01, Zürich, mit insgesamt Fr. … deklariert

haben. In diesen zwei Aktenstücken sind als Zahlungen an die E AG sieben

Akontozahlungen über insgesamt Fr. … verzeichnet. Dies deckt sich mit der

dem Schreiben der E AG vom 25. Juli 2016 angehängten

Zusammenstellung, wobei dieses grundsätzlich unter das Novenverbot fallen würde

(vgl. E. 1.3 vorstehend). Weitere Zahlungen an die E AG sind bei den

totalen Aufwendungen von Fr. … nicht berücksichtigt. Damit sind von der

Vorinstanz zu Recht insgesamt Fr. … bzw. Fr. … (ohne erst 2011

bezahltes Balkongeländer) als Aufwendungen für die Liegenschaft D-Strasse 01

berücksichtigt worden.

2.2.3

Die Unterhaltskosten der Liegenschaft in Land F wurden mit Fr. …

deklariert und sind von den Pflichtigen beschwerdeweise nicht bestritten

worden.

2.2.4

Die Abnahme der Überschuldung der Pflichtigen wurde gemäss den im Verfahren

vor kantonalem Steueramt vorhandenen Akten mit Fr. … veranschlagt.

Aufgrund der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Akten korrigierte die

Vorinstanz zunächst die auf der Liegenschaft in Land F lastende Hypothek,

indem sie für 2009 und 2010 denselben Wechselkurs Franken/Euro berücksichtigte.

Damit eliminierte sie Verzerrungen aufgrund der Wechselkursentwicklung. Weiter

berücksichtigte sie nachgewiesene Amortisationen und errechnete so einen

Vermögensverzehr von Fr. ….

Richtig ist dabei, dass sich im

Laufe des Kalenderjahres 2010 verschiedene Veränderungen bei den in der

Steuererklärung und insbesondere im Wertschriftenverzeichnis aufgeführten

Vermögenswerten ergeben haben. So ist etwa das Guthaben über Fr. … bei der

Bank G auf Fr. … gesunken. Hierfür haben die Pflichtigen Investitionen in

von ihnen geführte Unternehmen (H Holding AG, I AG und J AG)

getätigt, was sich im Wertschriftenverzeichnis 2010 mindestens teilweise

durch entsprechende Darlehenserhöhungen niederschlägt. Zudem soll hieraus auch

"ein gewisser Anteil in die privaten Lebenskosten" geflossen sein.

Indessen haben die Pflichtigen aus diesem Guthaben nach eigenen Angaben Fr. …

zur teilweisen Tilgung des Lombardkredits bei der Bank K AG verwendet,

ohne dass gegenüber dem von den Pflichtigen in diesem Zusammenhang erwähnten L

ein entsprechendes Darlehen überhaupt entstanden ist. Die Pflichtigen

unterlassen es, den aus diesem Konto in die privaten Lebenshaltungskosten

angeblich geflossenen Anteil auch nur ansatzweise zu beziffern, geschweige denn

nachzuweisen. Indem die Vorinstanz beim Vergleich der beiden Vermögensstände

(31.12.2009 gegenüber 31.12.2010) die Reduktion des im Wertschriftenverzeichnis

ausgewiesenen Vermögens um rund Fr. … berücksichtigt hat, wäre aber ein

entsprechender Privatverbrauch bereits auch berücksichtigt.

Gegenüber der "I AG"

haben die Pflichtigen im Schuldenverzeichnis 2009 eine Schuld von Fr. …

deklariert, 2010 ist diese nicht mehr deklariert. Diese Schuld ist gemäss den

vorliegenden Akten (Schreiben des Konkursamts Zürich-Altstadt vom 24. Mai

2012, S. 4, Inv.-Ziff. 3.8) durch Verrechnungserklärung mit Guthaben

(aus Bonus und Darlehen) getilgt worden. Die Anfechtung der

Verrechnungserklärung ist durch das Konkursamt nicht empfohlen worden und auch

von den Pflichtigen beschwerdeweise nicht behauptet. Tatsächlich hat sich damit

bei der vorinstanzlichen Berechnung der Vermögensabnahme diese Tilgung der

Schuld gegenüber der "I AG" – zu Recht – nicht auf den

errechneten Geldbedarf für das Kalenderjahr 2010 der Pflichtigen ausgewirkt, da

die Schuldentilgung mit einer entsprechenden Reduktion der Aktiven einherging.

Das weiter von den Pflichtigen

angeführte und im Jahr 2010 aufgenommene Darlehen über Fr. … bei Frau M wurde

von der Vorinstanz bei der Vermögensentwicklung berücksichtigt.

Damit steht fest, dass die

Vorinstanz die Vermögensentwicklung aufgrund der vorhandenen und von ihr zu

berücksichtigenden Akten zutreffend mit einer Verminderung der Schulden im

Ausmass von Fr. … ermittelt hat.

2.2.5

Der Finanzbedarf der Pflichtigen für das Kalenderjahr 2010 hat damit rund

Fr. … betragen (Liegenschaftsunterhalt Zürich: Fr. …,

Liegenschaftsunterhalt Land F Fr. …, Lebenshaltungskosten inkl.

Schuldzinsen: Fr. …, Amortisationszahlung Fr. …). Demgegenüber sind

bei den Pflichtigen nur Zuflüsse von rund Fr. … ersichtlich (Schulderlass Bank

K AG: Fr. …, Verkaufserlös H Holding AG: Fr. …, Einkünfte

aus unselbständigem Erwerb: Fr. … und Fr. …, Kapitalleistung Fr. …,

Vermögensverzehr Fr. …).

Der Schluss der Vorinstanzen,

dass damit die Steuerfaktoren der Pflichtigen mangels entsprechender Unterlagen

im Licht ihres Lebensaufwands und ihrer Vermögensentwicklung nicht einwandfrei

ermittelt werden konnten, trifft zu und ist nicht zu beanstanden. Die

Pflichtigen haben offensichtlich ihre finanziellen Verhältnisse ungenügend

offengelegt und es müssen ihnen weitere Einkünfte im Ausmass von rund Fr. …

zugeflossen sein. Das kantonale Steueramt war bei dieser Sachlage berechtigt,

eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen.

3.

3.1

Ermessensveranlagungen

können nach Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG bzw. § 140

Abs. 2 Satz 1 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit

angefochten werden. Durch diese Besonderheit wird die Prüfungsbefugnis

beschränkt (Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael

Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über

die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG],

3.

A., Basel 2017 [nachfolgend: Kommentar StHG], Art. 48 N. 42;

Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch, Bundesgesetz

über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. A., Basel 2017 [nachfolgend:

Kommentar DBG], Art. 132 N. 33; Martin Zweifel et al.,

Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. A., Zürich etc.

2018, § 20 Rz. 19; vgl. auch Felix Richner et al., Handkommentar zum

DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 140 N. 51; dieselben, Kommentar

zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 140 N. 73).

Diese Prämisse gilt auch im Rekurs- und Beschwerdeverfahren (Zweifel/Hunziker,

Kommentar StHG, Art. 49 N. 62; dieselben, Kommentar DBG,

Art. 132 N. 55).

3.2

Der Nachweis

der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung wird im Übrigen

dem Steuerpflichtigen überbunden, was nicht mit der "Umkehr der

Beweislast" gleichzusetzen ist (zum Ganzen Zweifel/Hunziker, Kommentar

StHG, Art. 48 N. 44; dieselben, Kommentar DBG, Art. 132

N. 37; Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, § 20 Rz. 22).

3.3

Der

Steuerpflichtige kann die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung

grundsätzlich auf zwei Arten nachweisen: Er kann den wirklichen Sachverhalt

dartun und beweisen, womit die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung

entfallen, weil die Steuerfaktoren einwandfrei ermittelt werden können. Ist ihm

dies nicht möglich, so bleibt es zwar bei einer Ermessenseinschätzung, doch

steht ihm noch der Nachweis offen, dass die getroffene Schätzung

offensichtlich zu hoch ausgefallen ist (Zweifel/Hunziker, Kommentar StHG,

Art. 48 N. 46, dieselben, Kommentar DBG, Art. 132 N. 39).

"Offensichtlich unrichtig" ist eine Schätzung, wenn sie sachlich

nicht begründbar ist, insbesondere erkennbar pönal oder fiskalisch motiviert

ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, ‑methoden oder

-hilfsmittel stützt oder sonst mit den aktenkundigen Verhältnissen des

Einzelfalls aufgrund der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht vereinbart

werden kann. Offensichtlich unrichtig ist demzufolge eine Schätzung, die auf missbräuchlicher

Bestätigung des Schätzungsermessens beruht, das heisst, willkürlich

ist (Zweifel/Hunziker, Kommentar StHG, Art. 48 N. 59; dieselben,

Kommentar DBG, Art. 132 N. 52).

3.4

Die

Vorinstanz hat im Resultat die steueramtliche Ermessenseinschätzung bestätigt,

welche ein steuerbares und satzbestimmendes Einkommen von Fr. … (Staats-

und Gemeindesteuern 2010) bzw. ein steuerbares Einkommen von Fr. … bei

einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. … (direkte Bundessteuer 2010)

festgelegt hat.

Weder im Verfahren vor Steueramt noch im vorinstanzlichen

Verfahren haben die Pflichtigen nach dem Ausgeführten den wirklichen

Sachverhalt dartun und beweisen können. Wie sie ihren Lebensunterhalt

bestritten haben, bleibt angesichts ihrer Vermögensentwicklung im Dunkeln. Die

Vorinstanz hat im Licht dieser Vermögensentwicklung und der geschätzten

Lebenshaltungskosten diese Schätzung plausibilisiert (angefochtener Entscheid

E. 2 d) bb) S. 14/15), worauf zu verweisen ist. Die Schätzung geht

vom totalen Mittelbedarf von Fr. … aus, bringt nicht steuerbare Einkünfte

von rund Fr. … in Abzug, womit ein notwendiger Geldmittelzufluss von rund

Fr. … verbleibt. Dies führt angesichts der weiter zu berücksichtigenden

Umstände wie Eigenmietwert, Liegenschaftsunterhalt und Sozialabzüge zu einem

steuerbaren Einkommen von über Fr. …. Damit erweist sich die steueramtliche

Schätzung mit Fr. … bzw. Fr. … jedenfalls nicht als willkürlich hoch

und ist zu bestätigen.

Insoweit, als die Pflichtigen sinngemäss einen weiteren

steuerfreien Zufluss aus dem Schuldenerlass der Bank K über Fr. …

behaupten, sind sie auf BGE 142 II 197 zu verweisen: Der

Forderungsverzicht einer Bank zugunsten eines privaten Schuldners stellt für

diesen steuerbares Einkommen (Verminderung der Passiven) i.S.v. Art. 16

Abs. 1 DBG dar (E. 5.1–5.4). Ob der Forderungsverzicht die

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners verbessert oder nicht, hängt

nicht davon ab, ob die Schuld aus der Sicht des Gläubigers noch einen

effektiven Wert hat. Steuerrechtlich massgebend ist die Perspektive des

Schuldners (E. 5.5). Damit erübrigt es sich, auf die Frage weiter

einzugehen, ob die Pflichtigen 2010 im Licht einer wirtschaftlichen Betrachtung

überschuldet waren oder nicht. Die anderslautenden Ausführungen der Vorinstanz

sind in diesem Sinn zu korrigieren.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerden.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG und Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145

Abs. 2 DBG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in

Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 64 des

Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG]

in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde SB.2019.00091 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2010 wird

abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde SB.2019.00092 betreffend direkte Bundessteuer 2010 wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00091 wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 5'087.50 Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00092 wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 3'552.50 Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …