SB.2019.00093
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00093
22. Juli 2020Deutsch14 min
(URT.2020.21935)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2019.00093
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Corinna Bigler.
In Sachen
1. A,
2. B,
Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,
dieser vertreten durch die C AG
Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Direkte Bundessteuer 2012,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die mit A verheiratete B verkaufte am 26. November 2012
der Pensionskasse D die Liegenschaft E-strasse 01 in F (GB Bl. 02, Kat. Nr. 03)
für Fr. .... In der Steuererklärung 2012 deklarierten A und B (nachstehend
der/die Pflichtige bzw. die Pflichtigen) ein steuerbares Einkommen von Fr. …
ohne Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
Hiervon abweichend qualifizierte das kantonale Steueramt
den vorgenannten Liegenschaftsverkauf nicht als privaten Kapitalgewinn, sondern
als im Rahmen einer Tätigkeit als gewerbsmässige Liegenschaftenhändlerin
erzielten Erlös und rechnete als Einkünfte aus dem Erlös Fr. … (Verkaufserlös
von Fr. … abzüglich An- und Verkaufskosten von Fr. …) auf. Unter
Berücksichtigung einer Rückstellung für AHV-Beiträge von Fr. … ergab sich
für das Steuerjahr 2012 ein steuerbares Einkommen von Fr. … Nachdem die
Pflichtigen einen entsprechenden Veranlagungsvorschlag abgelehnt hatten,
veranlagte das kantonale Steueramt die Pflichtigen am 2. Dezember 2015
entsprechend.
Die gegen den Veranlagungsentscheid erhobene Einsprache
wies das kantonale Steueramt am 13./18. März 2019 ab und veranlagte die Pflichtigen
unter Berücksichtigung von nachgemeldeten Vermögenserträgen mit einem
steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. …
Erwägungen
II.
Am 30. August 2019 wies das
Steuerrekursgericht die von den Pflichtigen hiergegen erhobene Beschwerde ab.
III.
Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2019 liessen die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei auf die
Aufrechnung von Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu verzichten, eventualiter
sei der Eintritt in die selbständige Erwerbstätigkeit "auf das Jahr 2012
festzulegen und die Besteuerung des Gewinns aus dem Verkauf der E-strasse 01, F,
auf den ab diesem Zeitpunkt entstandenen Gewinn zu beschränken", alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Als
Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar sind gemäss Art. 18
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer (DBG) alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-,
Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen
selbständigen Erwerbstätigkeit. Zu den Einkünften aus selbständiger
Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung
oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen (Art. 18 Abs. 2
Satz 1 DBG). Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder
vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (Art. 18 Abs. 2
Satz 3, 1. Halbsatz DBG). Demgegenüber sind Kapitalgewinne aus der
Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG).
1.2
Die
Rechtsprechung versteht unter selbständiger Erwerbstätigkeit jede Tätigkeit,
bei der eine natürliche Person durch Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital in
frei bestimmter Selbstorganisation planmässig, anhaltend und nach aussen
sichtbar zum Zweck der Ge-winnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt
(BGE 125 II 113 E. 5b; BGr, 9. Mai 2019, 2C_389/2018, E. 2.1; BGr, 9. Mai
2016, 2C_1131/2015 und 2C_1132/2015, E. 3.1.1; VGr, 21. August 2019,
SB.2019.00038, E. 2.2).
1.3
Nach der
Praxis des Bundesgerichts liegt gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel im Sinn
einer selbständigen Erwerbstätigkeit immer dann vor, wenn die steuerpflichtige
Person An- und Verkäufe von Liegenschaften nicht nur im Rahmen der privaten
Vermögensverwaltung bei sich zufällig bietender Gelegenheit tätigt, sondern
wenn sie dies systematisch und mit der Absicht der Gewinnerzielung tut. Als
Indizien hierfür kommen in Betracht: die systematische bzw. planmässige Art und
Weise des Vorgehens (aktives, wertvermehrendes Tätigwerden durch Parzellierung,
Überbauung, Werbung usw.; Erwerb in der offenkundigen Absicht, die Liegenschaft
möglichst rasch mit Gewinn weiterzuverkaufen; Ausnützung der Marktentwicklung),
die Häufigkeit der Liegenschaftsgeschäfte, der enge Zusammenhang eines
Geschäfts mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person, der
Einsatz spezieller Fachkenntnisse, die kurze Besitzesdauer, der Einsatz
erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte oder die Realisierung
derselben im Rahmen einer Personengesellschaft (BGE 125 II 113 E. 6a; BGr, 11. Juni
2019, 2C_551/2018, E. 2.1.3; BGr, 25. Juli 2017, 2C_966/2016, E. 3.3).
Jedes dieser Indizien kann gemäss Bundesgericht zusammen mit anderen, unter
Umständen jedoch auch allein, zur Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
im Sinn von Art. 18 Abs. 1 DBG ausreichen. Dass einzelne, typische
Elemente der selbständigen Erwerbstätigkeit im Einzelfall nicht erfüllt sind,
kann durch andere Elemente kompensiert werden, die mit besonderer Intensität
vorliegen. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit in ihrer Gesamtheit auf Erwerb
gerichtet ist (BGE 125 II 113 E. 3c; BGr, 9. Mai 2019, 2C_389/2018,
E. 2.2; BGr, 31. Oktober 2011, 2C_948/2010, E. 2.4).
1.4
Wann eine
Tätigkeit in ihrem gesamten Erscheinungsbild auf Erwerb ausgerichtet ist, lässt
sich nur unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls
entscheiden. Ein auf Wertvermehrung gerichtetes Tätigwerden – vorliegend der Erwerb
mehrerer (insgesamt sechs) Liegenschaften über einen Zeitraum von rund 30
Jahren (1985 bis 2018), die Überbauung einer dieser Liegenschaften mit einem
Mehrfamilienhaus und der Verkauf einer einzigen dieser Liegenschaften unter
speziellen, nachstehend darzulegenden Umständen – kann zwar im Rahmen der
vorzunehmenden Gesamtwürdigung ein Indiz unter mehreren für eine
Erwerbstätigkeit sein, sprengt aber als solches den Rahmen einer blossen bzw.
gewöhnlichen Verwaltung eigenen, privaten Vermögens noch nicht (vgl. BGr, 2. Oktober
2014, 2C_1204/2013, E. 3.3.1). Dies gilt umso mehr, als auch die private
Kapitalanlage regelmässig ertragsorientiert erfolgt und in diesem Sinn eine
Gewinnabsicht vorhanden sein kann (BGr, 2. Oktober 2014, 2C_1204/2013, E. 3.3.1;
Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7.
Aufl., Zürich etc. 2016, S. 214; Beat Hirt, Grundfragen der
Einkommensbesteuerung, 1998, S. 182 f.).
1.5
Keine
selbständige Erwerbstätigkeit liegt indessen vor, wenn bloss das eigene Vermögen
verwaltet wird, insbesondere, wenn eigene Liegenschaften vermietet werden. Dies
gilt selbst dann, wenn das Vermögen umfangreich ist, professionell verwaltet
wird und kaufmännische Bücher geführt werden (BGr, 13. Juni 2013,
2C_1273/2012, E. 2.1). Entsprechend ist auch nicht von selbständiger
Erwerbstätigkeit auszugehen, wenn Investitionen in Immobilien keinen gewerblichen
Charakter aufweisen. In diesem Zusammenhang kommt der Gewinnabsicht
entscheidende Bedeutung zu (BGr, 7. April 2009, 2C_869/2008, E. 2.3).
Überdies liegt normalerweise private Vermögensverwaltung vor, wenn der
Eigentümer seine Liegenschaft(-en) mit Wohn- oder Geschäftsbauten überbaut, um
aus deren Vermietung einen Ertrag zu erzielen (BGr, 23. Januar 2004,
2A.52/2003, E. 2.5). Dies gilt – ohne Hinzutreten weiterer Umstände –
selbst dann, wenn zur Werterhöhung und Erleichterung des Weiterverkaufs Stockwerkeigentumseinheiten
begründet werden. Allerdings setzt dies voraus, dass das Geschäft nicht
ausschliesslich mit fremden Mitteln finanziert worden ist (BGr, 2. Oktober
2014, 2C_1204/2013, E. 2.4). Einem privaten Anleger ist es anheimgestellt,
sein Vermögen schwerpunktmässig in Immobilien zu investieren und damit
steuerfreie Kapitalgewinne zu erzielen. So stellte auch das Bundesgericht in
Anbetracht der aktuellen Entwicklung an den Finanzmärkten fest, dass es – trotz
"Klumpenrisikos" – nicht nur für professionelle Immobilienhändler von
Vorteil sein könne, Anlagestrategien zu wählen, welche schwergewichtig
Investitionen in Immobilien beinhalten würden (BGr, 7. April 2009,
2C_869/2008, E. 4.3; VGr, 4. Juli 2012, SB.2012.00001, E. 4.2.3).
2.
Umstritten ist vorliegend, ob der mit
dem Verkauf der Liegenschaft E-strasse 01 in F erzielte Erlös als Einkunft aus
selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 18 Abs. 1 DBG) zu qualifizieren
ist oder ob die Pflichtigen dabei einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn
(Art. 16 Abs. 3 DBG) erzielt haben.
2.1
Der 1945
geborene Pflichtige betreibt seit vielen Jahren ein Maler- und Gipsergeschäft,
heute unter der Firma der G AG. Die 1952 geborene Ehefrau des Pflichtigen
unterstützt den Pflichtigen bei Büroarbeiten. Die G AG bezweckt gemäss
Handelsregisterauszug die Ausführung von Bau- und Renovationsarbeiten von und
an Liegenschaften in eigener Regie oder als Generalunternehmerin. Es steht
damit ausser Frage, dass die Pflichtigen in einem liegenschaftennahen Beruf
tätig sind und über ein gewisses Fachwissen in diesem Bereich verfügen. Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung würdigt das Kriterium der besonderen
Fachkenntnisse indes als weniger zentral. So sind besondere Fachkenntnisse
keine ausreichenden Hinweise dafür, dass eine Liegenschaft dem
Liegenschaftenhandel dient (BGr, 6. Juni 2017, 2C_866/2016, E. 4.2). Ferner
ist eine Berufsnähe jeder berufstätigen Person eigen, die in irgendeiner Form
mit Liegenschaften zu tun hat resp. Zulieferer des Baugewerbes ist. Dem
Kriterium der beruflichen Nähe kann in Bezug auf die Immobilienbranche ohnehin
nicht mehr durchwegs die gleiche Relevanz beigemessen werden, da sich
angesichts der anhaltenden Zinsbaisse Privatpersonen vermehrt damit befassen
(BGr, 21. März 2017, 9C_591/2016, E. 6.1.4).
2.2
2001 und
2002.
hat die G AG Unterhaltsarbeiten (über rund Fr. …) und
wertvermehrende Arbeiten (über rund Fr. …) an der streitbetroffenen
Liegenschaft E-strasse 01, F, ausgeführt. Damit vertieft sich in einem gewissen
Ausmass die Verbindung zur beruflichen Tätigkeit der Pflichtigen. Indessen sind
weitere Arbeiten der G AG an der Liegenschaft nicht erstellt. Angesichts
der Haltedauer der Liegenschaft von 13 Jahren und einem von den Pflichtigen
behaupteten Nettoumsatz der G AG im Jahr 2000 von Fr. … oder 2001 von
Fr. … diente sie damit aber höchstens marginal als Arbeitsbeschaffung für
die Unternehmung der Pflichtigen.
2.3
Die
Pflichtigen haben rund 50 % ihres steuerbaren Vermögens in Liegenschaften
angelegt und zwischen 1985 und 2018 insgesamt sechs Liegenschaften erworben. Im
Einzelnen:
2.3.1
Zwei der Liegenschaften, die 1985 erworbene Liegenschaft H-strasse 04,
Dietikon, und die 2018 erworbene Liegenschaft I-strasse 05, J, dienten
bzw. dienen als Familiendomizil. Die Liegenschaft K-weg 06, F, kauften die
Pflichtigen 1994. In dieser Liegenschaft befindet sich u.a. der Sitz der G AG
mit Werkstatt. Gemäss unwidersprochener Darstellung der Pflichtigen ist ihnen
im ersten Halbjahr 2012 die Nachbarliegenschaft zum K-weg 06, die Liegenschaft K-weg
07, F, für Fr. … zum Kauf angeboten worden. Die Pflichtigen haben –
wiederum gemäss unwidersprochener eigener Darstellung – am 10. Juli 2012
eine verbindliche Kaufzusage für diese Liegenschaft abgegeben. 2007 kauften die
Pflichtigen die Liegenschaft L-strasse 08 in F. Keine dieser Liegenschaften
haben die Pflichtigen veräussert.
2.3.2
Die streitbetroffene Liegenschaft E-strasse 01 in F kauften die Pflichtigen
1999.
Den Kaufpreis von Fr. … haben die Pflichtigen mit zwei Hypotheken in
gleicher Höhe fremdfinanziert. Sie haben indessen zur Absicherung der beiden
Hypotheken je eine Lebensversicherung an die finanzierende Bank verpfändet,
nämlich eine auf den Namen der Pflichtigen lautende Lebensversicherung bei der M AG
(Versicherungsbeginn 1.5.1999, finanziert mit einer Einmaleinlage von Fr. …),
und eine auf den Pflichtigen lautende Lebensversicherung der O AG
(Abschlussdatum 5. Mai 1998, finanziert mit einer Kapitaleinlage von Fr. …).
Zwar trifft der Schluss der Vorinstanz zu, dass der Kauf der Liegenschaft beim
von den Pflichtigen gewählten Vorgehen formal zu 100 % fremdfinanziert
war. Indessen greift diese Sichtweise im vorliegenden Fall zu kurz, haben die
Pflichtigen doch der finanzierenden Bank verwertbare Pfänder mit einem inneren
Wert von rund Fr. … zur Verfügung gestellt. Diese Art der
Liegenschaftsfinanzierung über werthaltige Lebensversicherungen ist nicht
aussergewöhnlich und liegt durchaus im Interesse beider Vertragspartner einer
Hypothekarvereinbarung. Damit relativiert sich der durch die Vorinstanz formal
zutreffend ermittelte Fremdfinanzierungsgrad erheblich. Die Umstände des
Verkaufs der streitbetroffenen Liegenschaft werden von den Parteien und der
Vorinstanz im Wesentlichen übereinstimmend geschildert: Nicht die Pflichtigen
haben die Liegenschaft auf den Markt gebracht, sondern die Pensionskasse D hat
als Eigentümerin der Nachbarparzelle eine Quartierneugestaltung vornehmen
wollen und wünschte die Übernahme der Liegenschaft der Pflichtigen zur
Optimierung des angestrebten Quartierplans. Die Pflichtigen zögerten bei einem
ersten Angebot der Pensionskasse D von Fr. … So erreichten sie eine
Verbesserung des Angebots um Fr. …, welches sie schliesslich angenommen
haben. Aus der Sicht des Gerichts haben die Pflichtigen damit eine sich
bietende günstige Gelegenheit im Rahmen der Vermögensverwaltung wahrgenommen,
ohne dass sie selbst von sich aus am Markt in irgendeiner Form aktiv geworden
sind.
2.3.3
Von einer direkten Reinvestition des Erlöses aus dem Verkauf der
streitbetroffenen Liegenschaft in die Liegenschaft K-weg 07 (Kauf am 10. August
2012, Kaufzusage gemäss unwidersprochener Darstellung der Pflichtigen am 10. Juli
2012) ist schon aus zeitlichen Gründen nicht auszugehen. Im Zeitpunkt der
Kaufzusage hatten die Pflichtigen erst ein Orientierungsschreiben der P AG
erhalten, welches in keiner Weise eine Kaufabsicht der Pensionskasse D
enthielt. Das Schreiben wies lediglich auf die Absicht der Pensionskasse D hin
und legte offen, dass auch die Liegenschaft der Pflichtigen durchaus Vorteile
aus den Absichten der Pensionskasse D ziehen könnte. Ein Gespräch mit
Besichtigung erfolgte am 9. August 2012, ein erstes (schriftliches) Kaufangebot
der Pensionskasse D gar erst am 23. August 2012. Hinzu kommt, dass der
Kaufpreis der Liegenschaft K-weg 07 bei Fr. … lag, wogegen der Erlös aus
dem Verkauf der streitbetroffenen Liegenschaft letztlich Fr. ... betragen
hat. Nachdem wie bereits ausgeführt die Nachbarliegenschaft zur Liegenschaft K-weg
07.
bereits im Eigentum der Pflichtigen stand liegt es nahe, dass jedenfalls
kein direkter Zusammenhang oder gar eine Abhängigkeit zwischen diesen beiden
Grundstückgeschäften bestanden hat.
2.3.4
Zusammenfassend ist Folgendes festzustellen: Wohl liegt berufliche Nähe zur
Baubranche und auch Fachwissen im Immobilienbereich vor und ist die
Finanzierung des Kaufs der streitbetroffenen Liegenschaft mit hohem
Fremdkapitalanteil erfolgt. Die Finanzierung ist aber unter Verpfändung von
erheblichen, Privatvermögen bildenden, Eigenmitteln im Umfang von rund einem
Drittel des Kaufpreises sichergestellt worden. Insbesondere geht der Verkauf an
sich nicht auf planmässiges Verhalten und einen eigenen Marktauftritt zurück,
sondern auf das Ausnützen einer sich bietenden günstigen Gelegenheit. Zwei der
insgesamt sechs in über 30 Jahren gekauften Liegenschaften dienten dem
Eigenbedarf, eine weitere ist Sitz der Unternehmung der Pflichtigen und
beherbergt deren Werkstatt. Sodann kauften die Pflichtigen die unmittelbare
Nachbarliegenschaft zur vorgenannten Liegenschaft. Keine dieser Liegenschaften
haben die Parteien über einen eigenen Marktauftritt veräussert oder zu
veräussern versucht. Die Liegenschaften dienten sodann höchstens marginal der
Arbeitsbeschaffung der Unternehmung der Pflichtigen.
Wird vorliegend die Tätigkeit der
Pflichtigen in ihrem gesamten Erscheinungsbild unter Berücksichtigung aller
Umstände dieses speziellen Einzelfalls beurteilt, so lässt sich (noch) kein auf
Erwerb ausgerichtetes Verhalten erkennen. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen
und es liegt ein privater Kapitalgewinn vor. Auf die einkommensseitige
Aufrechnung des Betrags von (netto nach Abzug der Rückstellung für AHV-Beiträge
von Fr. …) Fr. … aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Pflichtigen
gemäss Veranlagung vom 13./18. März 2019 ist zu verzichten. Das steuerbare
Einkommen der Pflichtigen für die direkte Bundessteuer 2012 ist auf Fr. …,
gerundet Fr. …, zu veranlagen.
3.
3.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
(Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).
3.2
Für die
Zusprechung einer Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren gilt Art. 64 Abs. 1–3
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG) sinngemäss
(Art. 144 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).
Nach Art. 64 Abs. 1 VwVG kann der ganz oder teilweise
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden.
3.2.1
Die angemessene Entschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen
festzusetzen (vgl. RB 1998 Nr. 8). Zu beachten ist allerdings § 8 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr). Gestützt
darauf ist die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der
Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen zu bemessen. Ein
unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt.
Einem bestimmten oder bestimmbaren Streitwert trägt die
2.
Kammer des Verwaltungsgerichts in langjähriger Praxis bei einer
vertretenen Partei durch Heranziehung der Verordnung des Obergerichts über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) Rechnung. Die nach dem
dort in § 4 Abs. 1 festgelegten Tarif berechnete Grundgebühr wird für
das Beschwerdeverfahren in der Regel auf einen Drittel herabgesetzt (VGr,
13.
Februar 2019, SB.2018.00027, E. 2.2.3; VGr, 21. Mai
2003, SB.2002.00103 und SB.2002.00104, E. 5b, veröffentlicht in
ZStP 2003, 361), wobei die so ermittelte Entschädigung bei Vorliegen
besonderer Umstände um höchstens die Hälfte über- oder unterschritten werden
kann.
3.2.2
Der Streitwert beträgt vorliegend rund Fr. 175'000.-. Gestützt auf die
obigen Erwägungen beträgt die ordentliche Prozessentschädigung rund
Fr. 15'000.-. Für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht wird
diese Grundgebühr wiederum auf einen Drittel, somit auf rund Fr. 5'000.-,
herabgesetzt. In Anbetracht der durchschnittlichen Schwierigkeit des Falls und des
ebenso durchschnittlichen Zeitaufwands rechtfertigt es sich, den
Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Steuerrekursgericht je eine
Parteientschädigung von Fr. 3'000.-, insgesamt Fr. 6'000.- (inkl.
MWST) und für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine solche von je
Fr. 2'000.-, insgesamt Fr. 4'000.- (inkl. MWST) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2012 wird gutgeheissen. Die
Beschwerdeführenden werden für die direkte Bundessteuer 2012 mit einem
steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. … (zum Verheiratetentarif)
veranlagt.
2.
Die Kosten
des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens vor Steuerrekursgericht werden der
Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Steuerrekursgericht je eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-,
insgesamt Fr. 6'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 9'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 9'105.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
6.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht je eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.-, insgesamt Fr. 4'000.- (inklusiv MWST) zu bezahlen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …