SB.2019.00094
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00094
8. Januar 2020Deutsch14 min
(URT.2020.21381)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2019.00094
SB.2019.00095
Urteil
der 2. Kammer
vom 8. Januar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter
Marco Greter, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch B AG,
Beschwerdeführer,
gegen
1.
Staat Zürich,
2.
Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2014
Direkte Bundessteuer 2014,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1946 geborene Schweizer A (nachfolgend: der
Pflichtige) meldete sich am 31. August 2006 in D ab und lebte eigenen
Angaben zufolge danach in C auf der karibischen Insel F. Aufgrund seiner bis
dahin selbstbewohnten 6-Zimmer-Stockwerkeigentumswohnung in D sowie weiteren
zwei Stockwerkseinheiten in E blieb er hier jedoch weiterhin steuerpflichtig,
weshalb er für die Steuerperiode 2014 eine Steuererklärung für ausserhalb des Kantons
wohnhafte Personen mit Liegenschaften im Kanton Zürich einreichte. Seit dem 20. September
2016 ist der Pflichtige wieder in der Stadt D angemeldet.
In Beantwortung der Auflage vom 10. August 2017 gab
der Pflichtige am 7. September 2017 den Steuerbehörden bekannt, sich
aufgrund einer Erkrankung 2014 längere Zeit in D aufgehalten zu haben, ohne
hierdurch seinen Lebensmittelpunkt wieder in die Schweiz verschoben zu haben.
Hierauf sah das kantonale Steueramt die Voraussetzungen
eines steuerlichen Aufenthalts als erfüllt an und schätzte den Pflichtigen am 9. August
2018 für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. … (davon Fr. … Ertrag aus qualifizierter Beteiligung) zum
Satz von Fr. … ein, bei einem steuerbaren bzw. satzbestimmenden Vermögen
von Fr. … bzw. Fr. …. Für die direkte Bundessteuer 2014 veranlagte
sie das steuerbare bzw. satzbestimmende Einkommen gleichentags auf Fr. …
bzw. Fr. ….
Die dagegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale
Steueramt am 18. Oktober 2018 ab.
Erwägungen
II.
Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das
Steuerrekursgericht am 30. August 2019 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 9. Oktober 2019 liess der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid
aufzuheben sowie sein steuerlicher Wohnsitz auf der karibischen Insel F bzw.
der Aufenthalt für einen Sonderzweck und damit die beschränkte Steuerpflicht in
D für das Steuerjahr 2014 anzuerkennen. Entsprechend sei das steuerbare
Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 auf Fr. … (zum Satz von
Fr. …) und für die direkte Bundessteuer 2014 auf Fr. … (zum Satz von Fr. …)
festzusetzen und das steuerbare Vermögen für die Staats- und Gemeindesteuern
2014.
auf Fr. … (zum Satz von Fr. …) einzuschätzen. Weiter ersuchte er
um die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während das kantonale Steueramt die Beschwerdeabweisung
beantragte und das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, liess
sich das Steueramt der Stadt D nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die
vorliegenden Beschwerden SB.2019.00094 (Staats- und Gemeindesteuern 2014) und
SB.2019.00095 (direkte Bundessteuer 2014) betreffen denselben Sachverhalt und
dieselbe Rechtslage, weshalb sich die Vereinigung der Verfahren rechtfertigt.
1.2
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
1.3
Für die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale
Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2
des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990
(DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren
vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der
Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die
Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).
2.
2.1
2.1.1
Es ist grundsätzlich unbestritten, dass der Pflichtige sich ab 2013
wiederholt zur medizinischen Behandlung in die Schweiz begeben hatte und in der
strittigen Steuerperiode 2014 bis zum 14. Oktober 2014 überwiegend in
seiner möblierten 6-Zimmer-Eigentumswohnung in D lebte. Sodann hat er sich
eigenen Angaben zufolge vom 2. bis 20. Februar 2014, am 15. und 16. April
2014.
und während fast des gesamten Monats Mai zur medizinischen Behandlung und
anschliessender Rehabilitation in verschiedenen Kliniken im Kanton Zürich
aufgehalten. Zwischen seinen Behandlungen hielt er sich wenige Tage Ausland
auf. In der übrigen Zeit will er unter engmaschiger ambulanter Kontrolle und
Behandlung seiner behandelnden Ärzte gestanden haben sowie grösstenteils
reiseunfähig gewesen sein. Nachdem er am 14. Oktober 2014 die Schweiz in
Richtung der karibischen Insel F verlassen hatte, kehrte er Mitte Dezember nach
D zurück, um hier seinen kranken Vater zu pflegen, der am 26. Dezember
2014.
verstarb. Der Rest des Jahres verbrachte er mit den Familien seiner
erwachsenen Kinder in seinem Ferienhaus in E.
2.1.2
Die Vorinstanzen haben offengelassen, ob der Pflichtige in der strittigen
Steuerperiode noch Wohnsitz auf der karibischen Insel F hatte, da sie
jedenfalls von einem (ganzjährigen) steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton
Zürich bzw. der Schweiz ausgegangen sind. Da der ausländische Wohnsitz des
Pflichtigen nicht im Streit steht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten,
soweit die Beschwerde diesbezügliche Anträge enthält. Aus demselben Grund ist
auch nicht weiter auf die geschäftlichen und privaten Bezüge des Pflichtigen im
Ausland sowie die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten auf der karibischen
Insel F einzugehen.
2.1.3
Strittig ist hingegen, ob der Pflichtige mit seiner Anwesenheit in der
Schweiz bzw. in D einen steuerrechtlichen Aufenthalt begründete oder sein der
Pflege bzw. medizinischer Behandlung dienender Aufenthalt einem Sonderzweck
diente, welcher der Begründung eines steuerrechtlichen Aufenthalts
entgegensteht (vgl. nachfolgend E. 2.2). Weiter ist umstritten, inwieweit
die verschiedenen stationären Aufenthalte des Pflichtigen seinen hiesigen
Aufenthalt im steuerrechtlichen Sinn unterbrochen haben (vgl. nachfolgend E. 2.3).
2.2
2.2.1
Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit
steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in
der Schweiz bzw. im Kanton haben (Art. 3 Abs. 1 DBG bzw. § 3 Abs. 1 StG; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember
1990.
[StHG]). Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz bzw. im Kanton
hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens
aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen
Wohnsitz zuweist (Art. 3 Abs. 2 DBG bzw. § 3 Abs. 2 StG und
Art. 3 Abs. 2 StHG). Ein steuerrechtlicher Aufenthalt in der Schweiz
bzw. im Kanton wird begründet, wenn sie sich, ungeachtet vorübergehender
Unterbrechung, während mindestens 30 Tagen (bei Ausübung einer
Erwerbstätigkeit) bzw. 90 Tage (ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit) hier
aufhält (Art. 3 Abs. 3 DBG bzw. § 3 Abs. 3 StG und Art. 3
Abs. 1 StHG).
2.2.2
Für den steuerrechtlichen Aufenthalt wird einzig ein tatsächliches
Verweilen im Sinn einer physischen Anwesenheit vorausgesetzt, während
subjektive Kriterien wie beim steuerrechtlichen Wohnsitz nicht verlangt werden
(Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A.,
Zürich 2013, § 3 StG N. 65; Felix Richner et al. [Hrsg.],
Handkommentar zum DBG, 3. A. Zürich 2013, Art. 3 N. 45 DBG).
Jedoch wird gemäss Art. 3 Abs. 4 DBG kein steuerrechtlicher Wohnsitz
oder Aufenthalt begründet, wenn sich eine Person mit ausländischem Wohnsitz
lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte in
der Schweiz aufhält (vgl. auch Art. 23 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs
[ZGB]). Weder im StHG noch im StG wird ein entsprechender Aufenthalt zu
Sonderzwecken (Besuch einer Lehranstalt oder Heilstätte) ausdrücklich erwähnt,
die Regel von Art. 3 Abs. 4 DBG findet aber gemäss herrschender Lehre
sinngemäss auch auf das kantonale Verfahren Anwendung (Richner et al., § 3 StG N. 62, mit Hinweisen).
2.2.3
Der Wortlaut von Art. 3 Abs. 4 DBG setzt einen Aufenthalt zur
Pflege in einer Heilstätte voraus, worunter Spitäler, Pflegeheime oder
Heilbäder im Sinn von Art. 39 f. des Bundesgesetzes über die
Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) verstanden werden (Richner et
al., § 65 StG N. 65; Richner et al., Art. 3 DBG N. 65). Wie
sich ebenfalls bereits aus dem Wortlaut ergibt ("in einer
Heilstätte"), werden ambulante medizinische Behandlungen vom
Wortlaut der Bestimmung nicht erfasst. Wer sich in der Schweiz aufhält und sich
lediglich ambulant in einer Heilstätte behandeln lässt, kann sich nicht auf die
Ausnahmeregelung von Art. 3 Abs. 4 DBG berufen (Peter Locher,
Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, Art. 1-48
DBG, 2. A., Basel 2019, Art. 3 DBG N. 49; ebenso in Bezug auf
die altrechtliche Wehrsteuer Ernst Känzig, Die Eidgenössische Wehrsteuer
[direkte Bundessteuer], 2. A., Basel 1982, Art. 5).
2.2.4
Der Ausschluss ambulanter Behandlungen vom Ausnahmetatbestand von Art. 3
Abs. 4 DBG erscheint sinnvoll, auch unter Berücksichtigung des Umstands,
dass immer mehr Spitalbehandlungen ambulant durchgeführt werden:
Die Ausnahmeregelung von Art. 3 Abs. 4 DBG lehnt sich
an die zivilrechtliche Regelung von Art. 23 Abs. 1 ZGB (vormals Art. 26
aZGB) an, wonach der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder der Unterbringung
einer Person in einer Pflegeeinrichtung oder einem Spital etc. für sich allein
noch keinen Wohnsitz begründet (vgl. die Botschaft des Bundesrats zum DBG, BBl
1983.
III 155). Die Sonderaufenthalte des zivilrechtlichen Wohnsitzbegriffs von Art. 23
Abs. 1 ZGB, welcher im zweiten Halbsatz lediglich die (unfreiwillige oder
bloss vorübergehende) "Unterbringungen" in einer Pflegeeinrichtung
oder einem Spital als Ausnahmetatbestand erfasst, sind sehr eng gefasst (vgl.
zum zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff BGE 137 III 593 E. 3.5). Da beim
steuerrechtlichen Aufenthalt subjektive Kriterien keine Rolle spielen (vgl. E. 2.2.2
vorstehend), sind die entsprechenden Sonderaufenthalte steuerrechtlich ebenfalls
restriktiv zu handhaben.
Mit der engen Auslegung von Art. 3 Abs. 4 DBG
werden einerseits Beweisprobleme und Abgrenzungsschwierigkeiten vermieden (vgl.
auch Känzig, Art. 5). Andererseits wird dem Umstand Rechnung getragen,
dass die Regelung eine Ausnahme vom Grundsatz darstellt, dass prinzipiell
jegliche physische Präsenz in der Schweiz von bestimmter Dauer und Qualität
Steuerfolgen zeigen soll. Dies rechtfertigt sich mitunter dadurch, dass
stationär behandelte Patienten in der Regel lediglich die Leistungen der
jeweiligen Heilanstalt in Anspruch nehmen und für diese grundsätzlich auch
selbst aufzukommen haben, sofern keine (Kranken-)Versicherung die
entsprechenden Kosten übernimmt. Ambulant behandelte Patienten bewegen sich
hingegen auch ausserhalb der jeweiligen Heilanstalt und nehmen hierdurch
allgemeine Leistungen des Gemeinwesens in Anspruch bzw. belasten die
Infrastruktur, für welche primär die Steuerzahler aufzukommen haben. Aus diesem
Grund rechtfertigt es sich, sie zur Mitfinanzierung der öffentlichen Hand
beizuziehen, wobei die konkrete Inanspruchnahme von staatlichen Leistungen –
wie auch sonst im Steuerrecht – für die Steuerpflicht nicht nachgewiesen werden
muss.
Ganz allgemein ist kein Sonderzweck mehr anzunehmen, wenn
die Beziehungen zum Aufenthaltsort intensiver Natur sind und ein Ausmass
annehmen, welches über den behaupteten Sonderzweck hinausgeht. Dies kommt
bereits im Wortlaut von Art. 3 Abs. 4 DBG ("lediglich") zum
Ausdruck und ist bei einem nicht stationären Aufenthalt regelmässig der Fall, insbesondere
wenn in einer privaten Unterkunft übernachtet wird, zu welcher auch persönliche
Bezüge bestehen (vgl. Richner et al., Art. 3 DBG N. 66 unter Verweis
auf BGr, 16. Mai 2001, StR 56/2001 S. 813 ff.).
2.2.5
Damit entspricht es sowohl dem Gesetzeswortlaut als auch der ratio legis
und der herrschenden Lehre, dass ambulante Behandlungen nicht unter die –
analog auch auf die kantonalen Steuern anwendbare – Ausnahmeregelung von Art. 3
Abs. 4 DBG fallen. Inwieweit und aus welchen (medizinischen) Gründen der
Pflichtige sich während seines Aufenthalts in der Schweiz ambulant behandeln
liess, erscheint für die Begründung eines steuerrechtlichen Aufenthalts
unerheblich. Beim Pflichtigen kommt noch hinzu, dass er sich hauptsächlich in
seiner Eigentumswohnung in D aufhielt, welche er bereits früher einmal selbst
bewohnt hatte. Auch deshalb hatte er zu seinem im D Aufenthaltsort einen
weitaus intensiveren und über den behaupteten Sonderzweck hinausgehenden Bezug.
2.3
2.3.1
Grundsätzlich vermögen lediglich am Stück bzw. "en bloc" im
Kanton bzw. der Schweiz verbrachte Tage einen steuerlichen Aufenthalt zu
begründen, wobei bloss vorübergehende Unterbrechungen gemäss Gesetzeswortlaut
unschädlich sind (vgl. § 3 Abs. 3 StG und Art. 3 Abs. 3 DBG
["ungeachtet vorübergehender Unterbrechung"]; BGr, 8. November
2007, 2C_303/2007, E. 3.1). Entscheidend ist, dass der Aufenthalt in einer
Gesamtbetrachtung eine gewisse Kontinuität aufweist (Stefan Oesterhelt/Moritz
Seiler in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden [StHG], 3. A., Basel 2017, Art. 3 StHG N. 13
und 23 ff.; Stefan Oesterhelt/Moritz Seiler in: Martin Zweifel/Michael
Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über
die direkte Bundessteuer [DBG], , 3. A., Basel 2017, Art. 3 DBG N. 75
und 85 ff.). Diese Kontinuität bleibt grundsätzlich erhalten, wenn die
Unterbrechung nicht länger als die Verweildauer selbst ist (Locher, Art. 3
DBG N. 34), wobei in der Lehre teilweise bereits eine Unterbrechung von
wenigen Tagen als nicht mehr bloss vorübergehend erachtet wird (vgl. Oesterhelt/Seiler
in: Zweifel/Beusch, Art. 3 StHG N. 23 ff.; Oesterhelt/Seiler in:
Zweifel/Beusch, Art. 3 DBG 85 ff., jeweils unter Verweis auf die
Regelung für Grenzgänger nach Art. 91 DBG). Eine im letztgenannten Sinn
vorgenommene Auslegung des Begriffs der bloss vorübergehenden Unterbrechung
drängt sich aber zumindest dort nicht auf, wo der Aufenthalt nicht durch einen
Auslandaufenthalt, sondern nur durch einen vorübergehenden Sonderzweck
innerhalb des Kantons bzw. der Schweiz im Sinn von § 3 Abs. 3 StG
bzw. Art. 3 Abs. 3 DBG unterbrochen wird. Dies zumal fraglich
erscheint, inwiefern in diesen Konstellationen überhaupt noch im Sinn von Art. 3
Abs. 3 DBG von einem Unterbruch des steuerrechtlichen Aufenthalts im
Kanton bzw. in der Schweiz gesprochen werden kann.
2.3.2
Der Pflichtige hielt sich während mehr als ¾ des Jahres 2014 in D auf und
liess sich in dieser Zeit ganz überwiegend ambulant behandeln. In stationärer
Behandlung befand er sich lediglich während rund 50 Tagen, was im
Gesamtkontext nicht massgeblich ins Gewicht fällt und als bloss vorübergehende
Unterbrechung des Aufenthalts im Sinn von § 3 Abs. 3 StG und Art. 3
Abs. 3 DBG unbeachtlich ist, sofern die genannten Bestimmungen auf die
vorliegende Konstellation überhaupt Anwendung finden. Auch seine zeitweilige
Rückkehr auf die karibische Insel F und seine kurzzeitigen Aufenthalte im
Ausland fallen im Gesamtkontext nicht massgeblich ins Gewicht und sind als
bloss vorübergehende Unterbrechungen des hiesigen Aufenthalts aufzufassen.
2.4
2.4.1
Der steuerrechtliche Aufenthalt führt zu einer unbeschränkten Steuerpflicht
pro rata temporis für die Zeit des Aufenthalts in der Schweiz bzw. im Kanton
Zürich (vgl. Martin Arnold/Alfred Meier/Peter Spinnler, Steuerpflicht bei
Auslandbezug, ASA 70 S. 1 ff., Rz. 24, mit Hinweisen). Die
Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, am dem der Steuerpflichtige in der Schweiz
steuerrechtlichen Aufenthalt nimmt und endet mit dem Wegzug aus der Schweiz
bzw. den Kanton (Art. 8 Abs. 1 und 2 DBG sowie § 5 Abs. 1
und § 10 Abs. 1 und 2 StG). Dabei sind auch die Abwesenheitstage
eines bloss vorübergebenden Unterbruchs zur Verweildauer in der Schweiz
hinzuzurechnen (so die h.L., z. B.
Oesterhelt/Seiler in: Zweifel/Beusch, Art. 3 StHG N. 27; Oesterhelt/Seiler
in: Zweifel/Beusch, Art. 3 DBG 89; Locher, Art. 3 DBG N. 41;
a.M. jedoch Richner et al., § 3 N. 73 und Richner et al., Art. 3
DBG N. 53).
2.4.2
Es wurde bereits dargelegt, dass die stationären Aufenthalte des
Pflichtigen und seine zeitweilige Rückkehr auf die karibische Insel F seinen
steuerrechtlichen Aufenthalt nicht unterbrochen haben. Der erwerbslose
Aufenthalt des Pflichtigen in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich hat damit
zweifellos mehr als 90 Tage gedauert und der Pflichtige hat die
vorinstanzliche Steuerberechnung – insbesondere auch zur (ganzjährigen) Dauer
seines steuerrechtlichen Aufenthalts – ansonsten vor Verwaltungsgericht nicht
substanziiert bestritten.
Damit ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen und
sind die (vereinigten) Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145
Abs. 2 DBG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung
mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit
Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Verfahren SB.2019.00094 und SB.2019.00095 werden vereinigt.
2.
Die
Beschwerde SB.2019.00094 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014 wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die
Beschwerde SB.2019.00095 betreffend direkte Bundessteuer 2014 wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00094 wird festgesetzt auf
Fr. 9'000.00; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 9'087.50 Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00095 wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.00; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 5'052.50 Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
7.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9.
Mitteilung an …