SB.2019.00098
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00098
2. Dezember 2019Deutsch13 min
(URT.2019.21296)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2019.00098
Urteil
des Einzelrichters
vom 2. Dezember 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, in
Russland, Zustelladresse: c/o X,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat
Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2010 und 2012–2016,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der in Russland wohnhafte A (nachfolgend der Pflichtige)
ist als Eigentümer eines Mehrfamilienhauses an der C-Strasse 01 in der
Stadt D in der Schweiz beschränkt steuerpflichtig. Er wurde vom kantonalen
Steueramt am 15. September 2017 nach pflichtgemässem Ermessen
eingeschätzt, nachdem er trotz öffentlicher Aufforderung für die Steuerperioden
2010 sowie 2012 bis 2015 keine Steuererklärungen eingereicht hatte. Dabei
schätzte es den Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern der strittigen
Steuerperioden jeweils mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. … und einem
satzbestimmenden Vermögen von Fr. … ein. Das steuerbare Einkommen setzte
es jeweils auf Fr. … fest.
Die dagegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale
Steueramt am 30. November 2018 ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das
Steuerrekursgericht am 27. August 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 10. Oktober 2019 (Datum
Poststempel) beantragte der Pflichtige, dass für die Jahre 2010, 2012–2015
sowie "eventualiter auch für 2016" der Vermögenssteuerwert auf Fr. …
festzusetzen sei. Als "Alternative" sei die Sache zur
"Neubearbeitung" an das Steuerrekursgericht zurückzuweisen.
Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2019 setzte
das Verwaltungsgericht dem Pflichtigen aufgrund seines ausländischen Wohnsitzes
Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an. Überdies forderte es ihn dazu
auf, einen als "Beilage 11" bezeichneten Bundesgerichtsentscheid
nachzureichen, ansonsten aufgrund der vorhandenen Akten entschieden würde.
Hierauf leistete der Pflichtige fristgerecht die ihm
auferlegte Kaution und reichte mit Postaufgabe vom 1. November 2019 ohne
weitere Kommentierung den Ausdruck eines Bundesgerichtsentscheids (BGr, 21. August
2007,2A.36/2007) sowie weitere (bereits vorinstanzlich eingereichte)
Unterlagen nach.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete und das Steueramt der Stadt D sich nicht vernehmen liess,
beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 26. November 2019 nahm der Pflichtige
zur Beschwerdeantwort des kantonalen Steueramts Stellung, wobei er an seiner
bisherigen Rechtsauffassung festhielt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene
Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung.
Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung
war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren,
über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen,
ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2
mit Hinweisen).
1.2
Während
das Einspracheverfahren bezüglich der Steuerperioden 2010 und 2012–2015 am 30. November
2018.
abgeschlossen wurde, ist hinsichtlich der Steuerperiode 2016 am 30. November
2018.
erst eine mittels Einsprache anfechtbare Ermessenseinschätzung erlassen
und publiziert worden. Gegenstand des vorliegenden Entscheids bilden demnach
allein die Staats- und Gemeindesteuern 2010 und 2012–2015, während sich das
Steuerrekursgericht im angefochtenen Entscheid weder mit der Steuerperiode 2016
befasste noch befassen musste (vgl. auch die Rekursantwort des kantonalen
Steueramts vom 26. Juni 2019). Auf die Beschwerde ist damit nicht
einzutreten, soweit der Pflichtige "eventualiter" auch für die
Steuerperiode 2016 eine Festsetzung des Vermögenssteuerwerts auf Fr. …
beantragt. Aus demselben Grund musste sich das Steuerrekursgericht im
vorliegenden Verfahren auch nicht mit einem Schreiben des Pflichtigen vom 8. August
2019.
auseinandersetzen, welches sich auf die Steuerperiode 2016 bezog. Auch
wenn hinsichtlich der Steuerperiode 2016 ein Nichteintretensentscheid zu fällen
ist, ist die entsprechende Steuerperiode in das Rubrum dieses Entscheids
aufzunehmen.
2.
2.1
Der Pflichtige rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihm
Verfügungen und Entscheide mittels Publikation im Amtsblatt zugestellt worden
seien, obwohl er fristgerecht eine Schweizer Zustelladresse bekanntgegeben
habe, nachdem er mit Schreiben vom 25. März 2019 hierzu aufgefordert
worden sei.
2.2
Gemäss § 128
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) in Verbindung mit § 4 und § 6b
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
kann eine Verfügung oder ein Entscheid einem Steuerpflichtigen mit
ausländischem Aufenthalt rechtswirksam durch Publikation im kantonalen
Amtsblatt eröffnet werden, wenn dieser trotz ausdrücklicher Aufforderung weder
ein inländisches Zustelldomizil bezeichnet noch einen Vertreter bestellt hat.
Erfolgt eine Zustellung mittels Publikation im kantonalen Amtsblatt, ist der
Entscheid zur grösstmöglichen Wahrung des Steuergeheimnisses lediglich im
Dispositiv
Dispositiv (samt Rechtsmittelbelehrung) zu veröffentlichen (vgl. die den
Pflichtigen selbst betreffenden Entscheide BGE 142 II 411 E. 4.2.2; VGr,
26. Juni 2018, SB.2018.00015/16 E. 3.2 und 4.1 [nicht auf
www.vgrzh.ch veröffentlicht]; BGr, 10. September 2018,2C_666/2018, E. 2.2.1
und E. 3).
2.3 Das
kantonale Steueramt forderte den in Russland wohnhaften Beschwerdeführer in
Bezug auf die strittigen Steuerperioden 2010 sowie 2012–2015 am 10. Mai
2017 und am 12. Juni 2017 erfolglos (mittels Sendung an seine russische
Wohnadresse) zur Bezeichnung eines Zustelldomizils auf, jeweils unter Androhung
von Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung im kantonalen Amtsblatt im
Säumnisfall. Hierauf setzt das kantonale Steueramt am 18. August 2017 den
Pflichtigen mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich Frist zur Einreichung
der Steuererklärungen 2010 sowie 2012–2015, ansonsten er nach pflichtgemässen
Ermessen eingeschätzt würde. Nachdem der Pflichtige auch diese Frist unbenutzt
verstreichen liess, schätzte ihn das kantonale Steueramt am 15. September
2017 nach pflichtgemässen Ermessen ein und publizierte die Entscheide
gleichentags im Amtsblatt. Hiergegen erhob der Pflichtige am 15. Oktober
2017 zwar fristgerecht Einsprache, jedoch wiederum ohne Bezeichnung einer
Schweizer Zustelladresse. Auf eine weitere Aufforderung vom 26. September
2018 zur Bezeichnung eines Zustellempfängers in der Schweiz reagierte er nicht,
worauf ihm androhungsgemäss auch die Einspracheentscheide am 30. November
2018 per Publikation der Entscheiddispositive im kantonalen Amtsblatt
zugestellt wurden. Auch im Rekursverfahren bezeichnete der Pflichtige zunächst
keine Schweizer Zustelladresse, obwohl er hierzu mit Verfügung vom 10. Januar
2019 aufgefordert worden war. Androhungsgemäss wurde er deshalb am 26. Juli
2019 mittels amtlicher Publikation darüber in Kenntnis gesetzt, dass der
Schriftenwechsel nach Ansicht des Gerichts abgeschlossen sei, die Rekursantwort
des kantonalen Steueramts vom 26. Juni 2019 bei der Kanzlei des
Steuerrekursgerichts zur Einsicht aufliege und innert 14 Tagen nach Publikation
hierzu Stellung genommen werden könne. Hierauf reichte der Pflichtige am 8. August
2019 eine Stellungnahme ein und bezeichnete gegenüber dem kantonalen Steueramt
für die vorliegend im Streit stehenden Steuerperioden erstmals einen
Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz.
Zuvor hatte er lediglich mit Schreiben vom 6. Mai 2019
im Einspracheverfahren betreffend die Steuerperiode 2016 eine Schweizer
Zustelladresse bezeichnet, wobei er die Gültigkeit der Adresse auf "Ende
Juni 2019" limitierte. Ansonsten gab er gegenüber dem kantonalen Steueramt
stets seine russische Wohnadresse als Korrespondenzadresse an und pochte auf
eine Zustellung (auf konsularischem Weg) nach Russland (vgl. z. B. Eingabe vom 14. August
2017, Einsprache vom 15. Oktober 2017, vgl. ferner in Bezug auf weitere
Steuerperioden auch die Eingabe vom 31. Dezember 2018 sowie die Einsprache
vom 16. Dezember 2013).
2.4 Es ist
damit nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanzen durch die Zustellungen
mittels amtlicher Publikation das rechtliche Gehör oder das Recht auf ein
faires Verfahren im Sinn von Art. 29 Abs. 1 und 2 der
Bundesverfassung (BV) verletzt haben könnten. Vielmehr nahm der Pflichtige eine
Zustellung mittels amtlicher Publikation bewusst in Kauf, indem er sich trotz
wiederholter Aufforderung standhaft weigerte, eine Schweizer Zustelladresse zu
bezeichnen. Seine Nennung einer Schweizer Zustelladresse im Einspracheverfahren
betreffend die Steuerperiode 2016 schloss die am 26. Juli 2019 erfolgte
Verfügungspublikation keineswegs aus, da einerseits zu diesem Zeitpunkt die
erst kurz zuvor mitgeteilte Schweizer Zustelladresse gemäss seinen eigenen
Angaben bereits nicht mehr gültig war. Andererseits ist die Steuerbehörde auch
hinsichtlich allfälliger Zustelladressen nicht gehalten, Quervergleiche mit
anderen Steuerperioden anzustellen.
2.5 Ferner ist
anzumerken, dass dem Pflichtigen aufgrund der zahlreichen Aufforderungen zur
Nennung einer Schweizer Zustelladresse bewusst sein musste, dass den
Steuerbehörden eine solche nicht bekannt war. Selbst wenn er im Vorfeld eine
entsprechende Zustelladresse bekannt gegeben hätte, wäre er nach Treu und
Glauben gehalten gewesen, die Steuerbehörden nötigenfalls erneut über seine
Schweizer Zustelladresse zu informieren (zum Grundsatz von Treu und Glauben vgl.
Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich
2013, VB zu §§ 119–131 StG N. 53 ff.). Indem er beispielsweise
in seinem Antwortschreiben vom 14. August 2017 und in der Einsprache vom
15. Oktober 2017 lediglich seine Adresse in Russland bekanntgegeben hatte,
nunmehr aber behauptet, dass die Voraussetzungen für eine Zustellung mittels
Publikation im Amtsblatt aufgrund einer Schweizer Zustelladresse nicht gegeben
gewesen wären, verhält er sich widersprüchlich und treuwidrig. Auch in anderen
Steuerperioden hat der Pflichtige den Steuerbehörden seine Schweizer
Zustelladresse vorenthalten (vgl. z. B. seine Eingabe vom 20. April 2013). Ein solches
Verhalten verdient keinen Schutz, weshalb es grundsätzlich irrelevant ist,
inwiefern der Pflichtige bei früherer Gelegenheit allenfalls doch einmal ein
Schweizer Zustelldomizil bezeichnet haben könnte. Unerheblich ist ferner auch,
inwiefern der Pflichtige in den von ihm geführten [überwiegend die
Steuerperiode 2011 betreffenden] Rechtsmittelverfahren (vgl. BGr, 2. Juni
2015,2C_99/2015 und 2C_100/2015; BGE 142 II 411; VGr, 26. Juni 2018,
SB.2018.00015/16; BGr, 10. September 2018,2C_666/2018) gegenüber
übergeordneten Rechtsmittelinstanzen zeitweise eine Schweizer Zustelladresse
bezeichnete, wäre er doch verpflichtet gewesen, eine entsprechende
Zustelladresse auch direkt dem kantonalen Steueramt mitzuteilen.
3.
3.1 In
materieller Hinsicht bringt der Pflichtige zusammengefasst vor, dass die
hypothekarische Belastung seiner Zürcher Liegenschaft nicht richtig
berücksichtigt worden sei und er in der Schweiz über keinerlei steuerbares
Einkommen oder Vermögen verfüge, womit "de facto nicht-steuerpflichtiges
Auslandsvermögen zur Versteuerung herangezogen würde". Zudem sei das
Steuerrekursgericht zu Unrecht auf seine Rechtsmittel nicht eingetreten,
wodurch er um ein faires Verfahren gebracht werde.
3.2 Der
Pflichtige ist aufgrund seiner Liegenschaft in der Stadt D hier beschränkt
steuerpflichtig (§ 4 Abs. 1 lit. b StG), wobei zur
Satzbestimmung sein gesamtes Einkommen und Vermögen beizuziehen ist (§ 6 Abs. 1
StG). (Hypothekar-)Schulden werden im internationalen Verhältnis nach Lage der
Aktiven verlegt (vgl. BGr, 21. August 2007,2A.36/2007). Entgegen der
Ansicht des Pflichtigen findet diese Regelung auch auf in der Schweiz
beschränkt Steuerpflichtige mit ausländischen Wohnsitz Anwendung (vgl. BGr, 15. Januar
2015,2C_18/2014, E. 2.2.2 und E. 4, unter Verweis auf § 5 Abs. 3
StG). Da dem Pflichtigen für die strittigen Steuerperioden kein steuerbares
Einkommen angerechnet wurde, steht lediglich sein steuerbares und
satzbestimmendes Vermögen im Streit.
3.3 Wie
bereits im angefochtenen steuerrekursgerichtlichen Entscheid ausgeführt worden
ist und sich aus § 140 Abs. 2 StG ergibt, kann eine Ermessenstaxation
nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden und hat die
steuerpflichtige Person hierfür innerhalb der Rechtsmittelfrist ihre versäumten
Verfahrenspflichten nachzuholen, eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die
tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung zu
geben und hierfür notwendige Beweismittel beizubringen oder zumindest
anzubieten (RB 1994 Nr. 45). Das in den genannten Bestimmungen
aufgestellte Erfordernis, dass die Einsprache gegen eine Ermessenstaxation zu
begründen ist und allfällige Beweismittel nennen muss, ist nach der
Rechtsprechung nicht bloss Ordnungsvorschrift, sondern eine Prozessvoraussetzung,
bei deren Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten wird (BGr, 8. April
2010,2C_485/2009, E. 3.1; BGE 131 II 548 E. 2.3; vgl. auch VGr, 26. Juni
2018, SB.2018.00015/16, E. 4.1 [bestätigt in BGr, 10. September 2018,
2C_666/2018 und den Pflichtigen betreffend]).
3.4 Der
Pflichtige beschränkte sich in seiner Einsprache vom 15. Oktober 2017
weitgehend darauf, die Ermessenseinschätzung als willkürlich zu bezeichnen, da
die in der Stadt D gelegene Liegenschaft hypothekarisch belastet sei, weder
über Heizung, Warmwasserversorgung noch Gas verfüge und keinerlei Ertragswert
aufweise. Unterlagen zur tatsächlichen Hypothekarbelastung wurden bei der
Einspracheerhebung nicht beigelegt, da diese sich in D befinden würden.
3.5 Im Sinn
der vorinstanzlichen Erwägungen lassen diese rudimentären Ausführungen
keinerlei Rückschlüsse auf die konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse
zu, fehlt es doch an einer wahrheitsgetreuen Auflistung der weltweiten
Vermögenswerte, insbesondere an konkreten Angaben und Belegen zum Verkehrswert
der Liegenschaft(en), und der (Hypothekar-)Schulden. Die steueramtliche
Schätzung basiert bereits auf den verfügbaren und insoweit unbestrittenen
Angaben des Pflichtigen, wonach die Liegenschaft in D eine hypothekarische
Belastung von rund Fr. … aufweisen würde (vgl. hierzu auch die
entsprechende Bestätigung der E-Bank vom 16. April 2013). Wie bereits
dargelegt wurde, ist die Hypothekarschuld aber proportional nach Lage der
Aktiven zu verlegen und nicht etwa objektmässig allein der Zürcher Liegenschaft
zuzuordnen. Die Angaben des Pflichtigen im Einspracheverfahren liessen somit
weder eine Einschätzung noch eine Ausscheidung zu noch belegten sie eine
willkürliche Ermessenseinschätzung durch das kantonale Steueramt. Entscheidende
Beweismittel – z. B.
zum konkreten Verkehrswert der Zürcher Liegenschaft oder zur Vermögenssituation
in Russland – wurden nicht eingereicht.
3.6 Damit
waren die Begründungsanforderungen für die Anfechtung einer
Ermessenseinschätzung hinsichtlich der Steuerperioden 2012–2015 nicht erfüllt
und hätte das kantonale Steueramt auf die entsprechenden Einsprachen des
Pflichtigen überhaupt nicht eintreten dürfen (vgl. BGr, 8. April 2010,
2C_485/2009, E. 3.2). Entsprechend war auch dem Steuerrekursgericht eine
materielle Überprüfung der Ermessenseinschätzung versagt. Es kann diesbezüglich
vollumfänglich auf die nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).
3.7 Hinsichtlich
der Steuerperiode 2010 fehlte es zunächst an einer gültigen Zustellung einer
Mahnung, welche Voraussetzung für eine Einschätzung nach pflichtgemässen
Ermessen im Sinn von § 139 Abs. 2 StG ist. Nachdem der Pflichtige
aber deshalb am 18. August 2017 mittels Publikation im Amtsblatt erneut
erfolglos zur Einreichung einer Steuererklärung 2010 (sowie derjenigen der
Steuerperiode 2012–2015) aufgefordert worden war, waren auch hier die
Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung im Sinn von § 141 Abs. 1
in Verbindung mit § 139 Abs. 2 StG gegeben. Auch hier wäre auf den
nachfolgenden Rekurs des Pflichtigen nur unter den erhöhten
Begründungserfordernissen bei der Anfechtung einer Ermessenseinschätzung
einzutreten gewesen. Da der Pflichtige eine solche aber im Rekursverfahren
nicht nachlieferte, hätte das Steuerrekursgericht auch diesbezüglich nicht auf
den Rekurs eintreten dürfen.
3.8 Die
Prüfungskognition des Verwaltungsgerichts hat sich demgemäss auf die gemäss
Ausgeführtem klar zu verneinende Frage zu beschränken, ob die Anfechtung der Ermessenseinschätzungen
den in § 140 Abs. 2 StG statuierten Begründungsanforderungen genügte.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
selbst vor Verwaltungsgericht keine nachvollziehbare und belegte Begründung
liefert, welche die vom kantonalen Steueramt vorgenommenen
Ermessenseinschätzungen willkürlich erscheinen lassen. Seine diesbezüglichen
Ausführungen erschöpfen sich – soweit sie rechtlich überhaupt nachvollziehbar
sind – in einer Wiederholung der bereits vor den Vorinstanzen vorgebrachten
Argumente und Ausführungen zum steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen,
welche für den Vermögenssteuerwert irrelevant sind. Zudem wird auf eine
angeblich rechtsungleiche Behandlung mit "russischen Oligarchen"
verwiesen, welche inhaltlich jedoch nicht nachvollziehbar ist, da selbst bei
sehr grossen ausländischen Vermögen dieselben steuerlichen Grundsätze gelten,
die vorliegend auch auf den Pflichtigen Anwendung finden.
Hinsichtlich der Plausibilität der vorgenommenen
Ermessenseinschätzung kann ferner auf die ausführliche Begründung im
steuerrekursgerichtlichen Entscheid vom 21. Dezember 2017 betreffend die
inzwischen rechtskräftig eingeschätzte Steuerperiode 2011
(1DB.2017.34/1ST.2017.38) verwiesen werden, nachdem sowohl das Verwaltungs- als
auch das Bundesgericht auf die hiergegen erhobenen Rechtsmittel nicht
eingetreten sind (vgl. VGr, 26. Juni 2018, SB.2018.00015/16; BGr, 10. September
2018,2C_666/2018). Auch wenn die diesbezüglichen Erwägungen eine andere
Steuerperiode betreffen und für die Einschätzung der hier strittigen
Steuerperioden nicht bindend sind, ist gleichwohl nicht ersichtlich, weshalb
sich die Rechts- und Sachlage für die hier infrage stehenden Steuerperioden
anders darstellen sollte. Selbst bei einer materiellen Prüfung hätten die
Ermessenseinschätzungen damit bestätigt werden müssen.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen
aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1
StG). Eine Umtriebsentschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht
zu, zumal er eine solche auch nicht verlangt hat (§ 153 Abs. 4 in
Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 640.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an …