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Entscheid

SB.2019.00098

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00098

2. Dezember 2019Deutsch13 min

(URT.2019.21296)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der in Russland wohnhafte A (nachfolgend der Pflichtige)

ist als Eigentümer eines Mehrfamilienhauses an der C-Strasse 01 in der

Stadt D in der Schweiz beschränkt steuerpflichtig. Er wurde vom kantonalen

Steueramt am 15. September 2017 nach pflichtgemässem Ermessen

eingeschätzt, nachdem er trotz öffentlicher Aufforderung für die Steuerperioden

2010 sowie 2012 bis 2015 keine Steuererklärungen eingereicht hatte. Dabei

schätzte es den Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern der strittigen

Steuerperioden jeweils mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. … und einem

satzbestimmenden Vermögen von Fr. … ein. Das steuerbare Einkommen setzte

es jeweils auf Fr. … fest.

Die dagegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale

Steueramt am 30. November 2018 ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das

Steuerrekursgericht am 27. August 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 10. Oktober 2019 (Datum

Poststempel) beantragte der Pflichtige, dass für die Jahre 2010, 2012–2015

sowie "eventualiter auch für 2016" der Vermögenssteuerwert auf Fr. …

festzusetzen sei. Als "Alternative" sei die Sache zur

"Neubearbeitung" an das Steuerrekursgericht zurückzuweisen.

Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2019 setzte

das Verwaltungsgericht dem Pflichtigen aufgrund seines ausländischen Wohnsitzes

Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an. Überdies forderte es ihn dazu

auf, einen als "Beilage 11" bezeichneten Bundesgerichtsentscheid

nachzureichen, ansonsten aufgrund der vorhandenen Akten entschieden würde.

Hierauf leistete der Pflichtige fristgerecht die ihm

auferlegte Kaution und reichte mit Postaufgabe vom 1. November 2019 ohne

weitere Kommentierung den Ausdruck eines Bundesgerichtsentscheids (BGr, 21. August

2007,2A.36/2007) sowie weitere (bereits vor­instanzlich eingereichte)

Unterlagen nach.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete und das Steueramt der Stadt D sich nicht vernehmen liess,

beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 26. November 2019 nahm der Pflichtige

zur Beschwerdeantwort des kantonalen Steueramts Stellung, wobei er an seiner

bisherigen Rechtsauffassung festhielt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene

Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung.

Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung

war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren,

über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen,

ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2

mit Hinweisen).

1.2

Während

das Einspracheverfahren bezüglich der Steuerperioden 2010 und 2012–2015 am 30. November

2018.

abgeschlossen wurde, ist hinsichtlich der Steuerperiode 2016 am 30. November

2018.

erst eine mittels Einsprache anfechtbare Ermessenseinschätzung erlassen

und publiziert worden. Gegenstand des vorliegenden Entscheids bilden demnach

allein die Staats- und Gemeindesteuern 2010 und 2012–2015, während sich das

Steuerrekursgericht im angefochtenen Entscheid weder mit der Steuerperiode 2016

befasste noch befassen musste (vgl. auch die Rekursantwort des kantonalen

Steueramts vom 26. Juni 2019). Auf die Beschwerde ist damit nicht

einzutreten, soweit der Pflichtige "eventualiter" auch für die

Steuerperiode 2016 eine Festsetzung des Vermögenssteuerwerts auf Fr. …

beantragt. Aus demselben Grund musste sich das Steuerrekursgericht im

vorliegenden Verfahren auch nicht mit einem Schreiben des Pflichtigen vom 8. August

2019.

auseinandersetzen, welches sich auf die Steuerperiode 2016 bezog. Auch

wenn hinsichtlich der Steuerperiode 2016 ein Nichteintretensentscheid zu fällen

ist, ist die entsprechende Steuerperiode in das Rubrum dieses Entscheids

aufzunehmen.

2.

2.1

Der Pflichtige rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihm

Verfügungen und Entscheide mittels Publikation im Amtsblatt zugestellt worden

seien, obwohl er fristgerecht eine Schweizer Zustelladresse bekanntgegeben

habe, nachdem er mit Schreiben vom 25. März 2019 hierzu aufgefordert

worden sei.

2.2

Gemäss § 128

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) in Verbindung mit § 4 und § 6b

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

kann eine Verfügung oder ein Entscheid einem Steuerpflichtigen mit

ausländischem Aufenthalt rechtswirksam durch Publikation im kantonalen

Amtsblatt eröffnet werden, wenn dieser trotz ausdrücklicher Aufforderung weder

ein inländisches Zustelldomizil bezeichnet noch einen Vertreter bestellt hat.

Erfolgt eine Zustellung mittels Publikation im kantonalen Amtsblatt, ist der

Entscheid zur grösstmöglichen Wahrung des Steuergeheimnisses lediglich im

Dispositiv

Dispositiv (samt Rechtsmittelbelehrung) zu veröffentlichen (vgl. die den

Pflichtigen selbst betreffenden Entscheide BGE 142 II 411 E. 4.2.2; VGr,

26. Juni 2018, SB.2018.00015/16 E. 3.2 und 4.1 [nicht auf

www.vgrzh.ch veröffentlicht]; BGr, 10. September 2018,2C_666/2018, E. 2.2.1

und E. 3).

2.3 Das

kantonale Steueramt forderte den in Russland wohnhaften Beschwerdeführer in

Bezug auf die strittigen Steuerperioden 2010 sowie 2012–2015 am 10. Mai

2017 und am 12. Juni 2017 erfolglos (mittels Sendung an seine russische

Wohnadresse) zur Bezeichnung eines Zustelldomizils auf, jeweils unter Androhung

von Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung im kantonalen Amtsblatt im

Säumnisfall. Hierauf setzt das kantonale Steueramt am 18. August 2017 den

Pflichtigen mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich Frist zur Einreichung

der Steuererklärungen 2010 sowie 2012–2015, ansonsten er nach pflichtgemässen

Ermessen eingeschätzt würde. Nachdem der Pflichtige auch diese Frist unbenutzt

verstreichen liess, schätzte ihn das kantonale Steueramt am 15. September

2017 nach pflichtgemässen Ermessen ein und publizierte die Entscheide

gleichentags im Amtsblatt. Hiergegen erhob der Pflichtige am 15. Oktober

2017 zwar fristgerecht Einsprache, jedoch wiederum ohne Bezeichnung einer

Schweizer Zustelladresse. Auf eine weitere Aufforderung vom 26. September

2018 zur Bezeichnung eines Zustellempfängers in der Schweiz reagierte er nicht,

worauf ihm androhungsgemäss auch die Einspracheentscheide am 30. November

2018 per Publikation der Entscheiddispositive im kantonalen Amtsblatt

zugestellt wurden. Auch im Rekursverfahren bezeichnete der Pflichtige zunächst

keine Schweizer Zustelladresse, obwohl er hierzu mit Verfügung vom 10. Januar

2019 aufgefordert worden war. Androhungsgemäss wurde er deshalb am 26. Juli

2019 mittels amtlicher Publikation darüber in Kenntnis gesetzt, dass der

Schriftenwechsel nach Ansicht des Gerichts abgeschlossen sei, die Rekursantwort

des kantonalen Steueramts vom 26. Juni 2019 bei der Kanzlei des

Steuerrekursgerichts zur Einsicht aufliege und innert 14 Tagen nach Publikation

hierzu Stellung genommen werden könne. Hierauf reichte der Pflichtige am 8. August

2019 eine Stellungnahme ein und bezeichnete gegenüber dem kantonalen Steueramt

für die vorliegend im Streit stehenden Steuerperioden erstmals einen

Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz.

Zuvor hatte er lediglich mit Schreiben vom 6. Mai 2019

im Einspracheverfahren betreffend die Steuerperiode 2016 eine Schweizer

Zustelladresse bezeichnet, wobei er die Gültigkeit der Adresse auf "Ende

Juni 2019" limitierte. Ansonsten gab er gegenüber dem kantonalen Steueramt

stets seine russische Wohnadresse als Korrespondenzadresse an und pochte auf

eine Zustellung (auf konsularischem Weg) nach Russland (vgl. z. B. Eingabe vom 14. August

2017, Einsprache vom 15. Oktober 2017, vgl. ferner in Bezug auf weitere

Steuerperioden auch die Eingabe vom 31. Dezember 2018 sowie die Einsprache

vom 16. Dezember 2013).

2.4 Es ist

damit nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanzen durch die Zustellungen

mittels amtlicher Publikation das rechtliche Gehör oder das Recht auf ein

faires Verfahren im Sinn von Art. 29 Abs. 1 und 2 der

Bundesverfassung (BV) verletzt haben könnten. Vielmehr nahm der Pflichtige eine

Zustellung mittels amtlicher Publikation bewusst in Kauf, indem er sich trotz

wiederholter Aufforderung standhaft weigerte, eine Schweizer Zustelladresse zu

bezeichnen. Seine Nennung einer Schweizer Zustelladresse im Einspracheverfahren

betreffend die Steuerperiode 2016 schloss die am 26. Juli 2019 erfolgte

Verfügungspublikation keineswegs aus, da einerseits zu diesem Zeitpunkt die

erst kurz zuvor mitgeteilte Schweizer Zustelladresse gemäss seinen eigenen

Angaben bereits nicht mehr gültig war. Andererseits ist die Steuerbehörde auch

hinsichtlich allfälliger Zustelladressen nicht gehalten, Quervergleiche mit

anderen Steuerperioden anzustellen.

2.5 Ferner ist

anzumerken, dass dem Pflichtigen aufgrund der zahlreichen Aufforderungen zur

Nennung einer Schweizer Zustelladresse bewusst sein musste, dass den

Steuerbehörden eine solche nicht bekannt war. Selbst wenn er im Vorfeld eine

entsprechende Zustelladresse bekannt gegeben hätte, wäre er nach Treu und

Glauben gehalten gewesen, die Steuerbehörden nötigenfalls erneut über seine

Schweizer Zustelladresse zu informieren (zum Grundsatz von Treu und Glauben vgl.

Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich

2013, VB zu §§ 119–131 StG N. 53 ff.). Indem er beispielsweise

in seinem Antwortschreiben vom 14. August 2017 und in der Einsprache vom

15. Oktober 2017 lediglich seine Adresse in Russland bekanntgegeben hatte,

nunmehr aber behauptet, dass die Voraussetzungen für eine Zustellung mittels

Publikation im Amtsblatt aufgrund einer Schweizer Zustelladresse nicht gegeben

gewesen wären, verhält er sich widersprüchlich und treuwidrig. Auch in anderen

Steuerperioden hat der Pflichtige den Steuerbehörden seine Schweizer

Zustelladresse vorenthalten (vgl. z. B. seine Eingabe vom 20. April 2013). Ein solches

Verhalten verdient keinen Schutz, weshalb es grundsätzlich irrelevant ist,

inwiefern der Pflichtige bei früherer Gelegenheit allenfalls doch einmal ein

Schweizer Zustelldomizil bezeichnet haben könnte. Unerheblich ist ferner auch,

inwiefern der Pflichtige in den von ihm geführten [überwiegend die

Steuerperiode 2011 betreffenden] Rechtsmittelverfahren (vgl. BGr, 2. Juni

2015,2C_99/2015 und 2C_100/2015; BGE 142 II 411; VGr, 26. Juni 2018,

SB.2018.00015/16; BGr, 10. September 2018,2C_666/2018) gegenüber

übergeordneten Rechtsmittelinstanzen zeitweise eine Schweizer Zustelladresse

bezeichnete, wäre er doch verpflichtet gewesen, eine entsprechende

Zustelladresse auch direkt dem kantonalen Steueramt mitzuteilen.

3.

3.1 In

materieller Hinsicht bringt der Pflichtige zusammengefasst vor, dass die

hypothekarische Belastung seiner Zürcher Liegenschaft nicht richtig

berücksichtigt worden sei und er in der Schweiz über keinerlei steuerbares

Einkommen oder Vermögen verfüge, womit "de facto nicht-steuerpflichtiges

Auslandsvermögen zur Versteuerung herangezogen würde". Zudem sei das

Steuerrekursgericht zu Unrecht auf seine Rechtsmittel nicht eingetreten,

wodurch er um ein faires Verfahren gebracht werde.

3.2 Der

Pflichtige ist aufgrund seiner Liegenschaft in der Stadt D hier beschränkt

steuerpflichtig (§ 4 Abs. 1 lit. b StG), wobei zur

Satzbestimmung sein gesamtes Einkommen und Vermögen beizuziehen ist (§ 6 Abs. 1

StG). (Hypothekar-)Schulden werden im internationalen Verhältnis nach Lage der

Aktiven verlegt (vgl. BGr, 21. August 2007,2A.36/2007). Entgegen der

Ansicht des Pflichtigen findet diese Regelung auch auf in der Schweiz

beschränkt Steuerpflichtige mit ausländischen Wohnsitz Anwendung (vgl. BGr, 15. Januar

2015,2C_18/2014, E. 2.2.2 und E. 4, unter Verweis auf § 5 Abs. 3

StG). Da dem Pflichtigen für die strittigen Steuerperioden kein steuerbares

Einkommen angerechnet wurde, steht lediglich sein steuerbares und

satzbestimmendes Vermögen im Streit.

3.3 Wie

bereits im angefochtenen steuerrekursgerichtlichen Entscheid ausgeführt worden

ist und sich aus § 140 Abs. 2 StG ergibt, kann eine Ermessens­taxation

nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden und hat die

steuerpflichtige Person hierfür innerhalb der Rechtsmittelfrist ihre versäumten

Verfahrenspflichten nachzuholen, eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die

tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung zu

geben und hierfür notwendige Beweismittel beizubringen oder zumindest

anzubieten (RB 1994 Nr. 45). Das in den genannten Bestimmungen

aufgestellte Erfordernis, dass die Einsprache gegen eine Ermessenstaxation zu

begründen ist und allfällige Beweismittel nennen muss, ist nach der

Rechtsprechung nicht bloss Ordnungsvorschrift, sondern eine Prozessvoraussetzung,

bei deren Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten wird (BGr, 8. April

2010,2C_485/2009, E. 3.1; BGE 131 II 548 E. 2.3; vgl. auch VGr, 26. Juni

2018, SB.2018.00015/16, E. 4.1 [bestätigt in BGr, 10. September 2018,

2C_666/2018 und den Pflichtigen betreffend]).

3.4 Der

Pflichtige beschränkte sich in seiner Einsprache vom 15. Oktober 2017

weitgehend darauf, die Ermessenseinschätzung als willkürlich zu bezeichnen, da

die in der Stadt D gelegene Liegenschaft hypothekarisch belastet sei, weder

über Heizung, Warmwasserversorgung noch Gas verfüge und keinerlei Ertragswert

aufweise. Unterlagen zur tatsächlichen Hypothekarbelastung wurden bei der

Einspracheerhebung nicht beigelegt, da diese sich in D befinden würden.

3.5 Im Sinn

der vorinstanzlichen Erwägungen lassen diese rudimentären Ausführungen

keinerlei Rückschlüsse auf die konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse

zu, fehlt es doch an einer wahrheitsgetreuen Auflistung der weltweiten

Vermögenswerte, insbesondere an konkreten Angaben und Belegen zum Verkehrswert

der Liegenschaft(en), und der (Hypothekar-)Schulden. Die steueramtliche

Schätzung basiert bereits auf den verfügbaren und insoweit unbestrittenen

Angaben des Pflichtigen, wonach die Liegenschaft in D eine hypothekarische

Belastung von rund Fr. … aufweisen würde (vgl. hierzu auch die

entsprechende Bestätigung der E-Bank vom 16. April 2013). Wie bereits

dargelegt wurde, ist die Hypothekarschuld aber proportional nach Lage der

Aktiven zu verlegen und nicht etwa objektmässig allein der Zürcher Liegenschaft

zuzuordnen. Die Angaben des Pflichtigen im Einspracheverfahren liessen somit

weder eine Einschätzung noch eine Ausscheidung zu noch belegten sie eine

willkürliche Ermessenseinschätzung durch das kantonale Steueramt. Entscheidende

Beweismittel – z. B.

zum konkreten Verkehrswert der Zürcher Liegenschaft oder zur Vermögenssituation

in Russland – wurden nicht eingereicht.

3.6 Damit

waren die Begründungsanforderungen für die Anfechtung einer

Ermessenseinschätzung hinsichtlich der Steuerperioden 2012–2015 nicht erfüllt

und hätte das kantonale Steueramt auf die entsprechenden Einsprachen des

Pflichtigen überhaupt nicht eintreten dürfen (vgl. BGr, 8. April 2010,

2C_485/2009, E. 3.2). Entsprechend war auch dem Steuerrekursgericht eine

materielle Überprüfung der Ermessenseinschätzung versagt. Es kann diesbezüglich

vollumfänglich auf die nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen

verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).

3.7 Hinsichtlich

der Steuerperiode 2010 fehlte es zunächst an einer gültigen Zustellung einer

Mahnung, welche Voraussetzung für eine Einschätzung nach pflichtgemässen

Ermessen im Sinn von § 139 Abs. 2 StG ist. Nachdem der Pflichtige

aber deshalb am 18. August 2017 mittels Publikation im Amtsblatt erneut

erfolglos zur Einreichung einer Steuererklärung 2010 (sowie derjenigen der

Steuerperiode 2012–2015) aufgefordert worden war, waren auch hier die

Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung im Sinn von § 141 Abs. 1

in Verbindung mit § 139 Abs. 2 StG gegeben. Auch hier wäre auf den

nachfolgenden Rekurs des Pflichtigen nur unter den erhöhten

Begründungserfordernissen bei der Anfechtung einer Ermessenseinschätzung

einzutreten gewesen. Da der Pflichtige eine solche aber im Rekursverfahren

nicht nachlieferte, hätte das Steuerrekursgericht auch diesbezüglich nicht auf

den Rekurs eintreten dürfen.

3.8 Die

Prüfungskognition des Verwaltungsgerichts hat sich demgemäss auf die gemäss

Ausgeführtem klar zu verneinende Frage zu beschränken, ob die Anfechtung der Ermessenseinschätzungen

den in § 140 Abs. 2 StG statuierten Begründungsanforderungen genügte.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer

selbst vor Verwaltungsgericht keine nachvollziehbare und belegte Begründung

liefert, welche die vom kantonalen Steueramt vorgenommenen

Ermessenseinschätzungen willkürlich erscheinen lassen. Seine diesbezüglichen

Ausführungen erschöpfen sich – soweit sie rechtlich überhaupt nachvollziehbar

sind – in einer Wiederholung der bereits vor den Vorinstanzen vorgebrachten

Argumente und Ausführungen zum steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen,

welche für den Vermögenssteuerwert irrelevant sind. Zudem wird auf eine

angeblich rechtsungleiche Behandlung mit "russischen Oligarchen"

verwiesen, welche inhaltlich jedoch nicht nachvollziehbar ist, da selbst bei

sehr grossen ausländischen Vermögen dieselben steuerlichen Grundsätze gelten,

die vorliegend auch auf den Pflichtigen Anwendung finden.

Hinsichtlich der Plausibilität der vorgenommenen

Ermessenseinschätzung kann ferner auf die ausführliche Begründung im

steuerrekursgerichtlichen Entscheid vom 21. Dezember 2017 betreffend die

inzwischen rechtskräftig eingeschätzte Steuerperiode 2011

(1DB.2017.34/1ST.2017.38) verwiesen werden, nachdem sowohl das Verwaltungs- als

auch das Bundesgericht auf die hiergegen erhobenen Rechtsmittel nicht

eingetreten sind (vgl. VGr, 26. Juni 2018, SB.2018.00015/16; BGr, 10. September

2018,2C_666/2018). Auch wenn die diesbezüglichen Erwägungen eine andere

Steuerperiode betreffen und für die Einschätzung der hier strittigen

Steuerperioden nicht bindend sind, ist gleichwohl nicht ersichtlich, weshalb

sich die Rechts- und Sachlage für die hier infrage stehenden Steuerperioden

anders darstellen sollte. Selbst bei einer materiellen Prüfung hätten die

Ermessenseinschätzungen damit bestätigt werden müssen.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen

aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1

StG). Eine Umtriebsentschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht

zu, zumal er eine solche auch nicht verlangt hat (§ 153 Abs. 4 in

Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 640.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausan­ne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an …