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Entscheid

SB.2019.00102

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00102

4. Dezember 2019Deutsch14 min

(URT.2019.21309)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (nachfolgend der Pflichtige) veräusserte mit

Kaufvertrag vom 27. August 2015 seine Liegenschaft an der C-Strasse 01

in D für Fr. … und erwarb am 1. September 2015 eine bereits von ihm

bewohnte Wohnliegenschaft in E. Mit Veranlagungsentscheid vom 10. November

2017 verweigerte ihm der Grundsteuerausschuss der Stadt D den beantragten

Steueraufschub für eine Ersatzbeschaffung von selbstgenutztem Wohneigentum und

setzte den steuerbaren Grundstückgewinn auf Fr. … und den daraus

resultierenden Steuerbetrag auf Fr. … fest.

Die hiergegen erhobene Einsprache wies der

Grundsteuerausschuss der Stadt D am 24. Mai 2019 ab. Der

Einspracheentscheid wurde dem Rechtsvertreter des Pflichtigen am 28. Mai

2019 zunächst ohne und – auf dessen Verlangen – am 24. Juni 2019 mit Unterschrift

der Sekretärin des Grundsteuerausschusses zugestellt.

Erwägungen

II.

Auf den hiergegen am 24. Juli 2019 erhobenen Rekurs

trat das Steuerrekursgericht am 10. September 2019 zufolge Verspätung

nicht ein.

III.

Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2019 liess der

Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien der

steuerrekursgerichtliche Beschluss vom 10. September 2019 aufzuheben, die

fristgerechte Rekurseinreichung festzustellen und die Angelegenheit zur

Neubeurteilung an das Steuerrekursgericht zurückzuweisen. Weiter wurde um die

Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, beantragte das Steueramt der Stadt D die Abweisung der Beschwerde,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Pflichtigen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht in Grundsteuersachen

können laut § 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 213 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das

Verwaltungsgericht lediglich, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage

an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet (vgl. BGr, 26. Mai 2004,

2A.495/2003, E. 1.3).

2.

2.1

Das

Steuerrekursgericht ist auf das Rechtsmittel des Pflichtigen zufolge

verspäteter Rekurserhebung nicht eingetreten. Strittig ist dabei, ob die Zustellung

des Einspracheentscheids vom 24. Mai 2019 am 28. Mai 2019 erfolgte

oder erst der Empfang der unterzeichneten Version fristauslösend war und –

falls die erste Zustellung als fristauslösend zu betrachten ist und der Rekurs

daher verspätet war – ob der Pflichtige aufgrund einer entsprechenden Auskunft

der Steuerbehörde darauf vertrauen durfte, dass die zweite Zustellung

fristauslösend sein würde.

2.2

2.2.1

Gemäss § 212 in Verbindung mit § 147 Abs. 1 StG kann in

Grundsteuersachen gegen den Einspracheentscheid innert 30 Tagen nach

Zustellung schriftlich Rekurs erhoben werden, wobei die Rekursfrist laut § 12

Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) am

Tag nach der Zustellung zu laufen beginnt und eine Verwirkungsfrist darstellt.

Gemäss § 8 Abs. 1 Satz 2 VO StG können Einspracheentscheide ohne

Unterschrift eröffnet werden.

2.2.2

Gestützt auf diese gesetzliche Grundlage ist der Einspracheentscheid dem

Pflichtigen (bzw. dessen Rechtsvertretung) bereits mit der Zustellung des nicht

unterzeichneten Exemplars rechtsgültig eröffnet worden. Da vorliegend sowohl

die Veranlagung als auch der Einspracheentscheid durch den Grundsteuerausschuss

der Stadt D erfolgten, kann offenbleiben, ob sich die Regelung von § 8

Abs. 1 Satz 2 VO StG im Sinn der Ausführungen in der

Beschwerdeschrift nur auf Einspracheentscheide bezieht, in welcher die

Einsprachebehörde identisch mit der Einschätzungsbehörde ist, zumal sich für

eine derartige Auslegung ohnehin keinerlei Hinweise im Verordnungswortlaut

ergeben. Damit ist festzustellen, dass der Einspracheentscheid dem Pflichtigen

bereits am 28. Mai 2019 gültig eröffnet wurde und die Rekursfrist deshalb

am Donnerstag, 27. Juni 2019 ablief.

Im Übrigen hätte selbst das

Fehlen einer gesetzlich vorgesehenen Unterschrift die Gültigkeit der Zustellung

nicht infrage gestellt, da nur schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler die

Nichtigkeit einer Verfügung(seröffnung) nach sich ziehen und vorliegend selbst

der Rechtsvertreter des Pflichtigen bloss von einer "versehentlich"

vergessenen Unterzeichnung ausging (vgl. BGr, 8. März 2013,2C_848/2012,

E. 4.1 und 4.3).

Der am 24. Juli 2019 der

Post übergebene Rekurs war somit verspätet. Zu prüfen ist, ob der Pflichtige

nicht aufgrund der behördlichen Falschauskunft auf einen späteren Fristenlauf

vertrauen durfte oder Fristwiederherstellungsgründe vorliegen.

2.3

2.3.1

Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerte

Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des

berechtigten Vertrauens in unrichtige Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen

oder Empfehlungen einer Behörde, wenn a) die Behörde in einer konkreten

Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, b) die Behörde für

die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder zumindest aus

zureichenden Gründen als zuständig betrachtet werden durfte, c) der Bürger die

Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte, er d) im

Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die

nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und e) die gesetzliche

Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (vgl. BGr, 19. Februar

2013,2C_988/2012, E. 3.2; BGE 131 II 627 E. 6.1; Beatrice Weber-Dürler,

Falsche Auskünfte von Behörden, ZBl 92/1991 S. 3 mit Hinweisen; Felix

Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, VB

zu §§ 119-131 StG N. 57 ff.). Allerdings steht auch bei

Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen nicht fest, ob der Private sich mit Erfolg

auf Treu und Glauben berufen kann. Das Interesse an der richtigen Durchsetzung

des objektiven Rechts und der Vertrauensschutz müssen gegeneinander abgewogen

werden (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.6).

2.3.2

Der Rechtsvertreter des Pflichtigen ersuchte mit Schreiben vom 17. Juni

2019.

beim zuständigen Grundsteuerausschuss um nochmalige Zustellung des

Einspracheentscheids, da dieser versehentlich nicht unterzeichnet worden sei.

Zugleich bat er um die Bestätigung, dass für eine allfällige Rechtsmittelfrist

die Zustellung des unterzeichneten Einspracheentscheids relevant sei. Mit

Schreiben vom 20. Juni 2019 sandte ihm das Steueramt der Stadt D nach

Prüfung der Sachlage eine unterzeichnete Version des Einspracheentscheids zu

und bestätigte zugleich, dass die Rekursfrist erst mit dem Erhalt des

unterzeichneten Exemplars beginge. Sowohl das Schreiben vom 20. Juni 2019

als auch der diesem beigelege Einspracheentscheid waren jeweils von der

Sekretärin des Grundsteuerausschusses unterzeichnet.

2.3.3

Da Einspracheentscheide auch ohne Unterschrift gültig eröffnet werden

können (vgl. E. 2.2 vorstehend), war die mit Schreiben vom 20. Juni

2019.

gegebene Auskunft falsch und es bleibt allein zu prüfen, ob

Vertrauensschutzgründe gleichwohl gebieten, auf den verspätet erhobenen Rekurs

einzutreten.

2.3.4

Die massgebliche Rechtslage hat sich seit der Auskunftserteilung nicht

verändert und es ist davon auszugehen, dass der Pflichtige gerade auch im

Vertrauen auf die ihm bzw. seinem Rechtsvertreter erteilten Auskunft auf eine

fristgerechte Rekurserhebung verzichtet und in diesem Sinn nachteilig

disponiert hatte. Es bleibt zu klären, ob der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer auf die fehlerhafte steueramtliche Auskunft vertrauen durfte.

2.3.5

Das Antwortschreiben des Steueramts der Stadt D vom 20. Juni 2019

erfolgte vorbehaltslos und im Hinblick auf eine entsprechende Anfrage des

Pflichtigen, weshalb es hinsichtlich seiner inhaltlichen Bestimmtheit zur

Begründung von berechtigtem Vertrauen in Betracht kommt.

2.3.6

Gemäss § 211 StG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der

Verordnung über die Staats- und Gemeindesteuern vom 24. April 1998 kann im

Einspracheverfahren der Grundsteuerausschuss durch das Steueramt,

Hauptabteilung Grundsteuern, vertreten werden, womit der Pflichtige zumindest

von der Zuständigkeit des auskunftgebenden Steueramts, Einschätzungs-

und Einspracheentscheide zu fällen, ausgehen durfte, zumal die namens des

Steueramts auskunftgebende Person zugleich auch als Sekretärin des

Grundsteuerausschusses amtete und in dieser Funktion auch den

Einspracheentscheid unterzeichnete.

Hieraus ergibt sich jedoch

nicht zwingend, dass das Steueramt auch für Auskünfte betreffend die Gültigkeit

der bereits am 28. Mai 2019 erfolgten Zustellung zuständig war. Vielmehr

ist zu differenzieren: Da die tatsächliche Zustellung eines

fristauslösenden Entscheids durch die verfügende Instanz nachzuweisen ist, wäre

diese auch für entsprechende Auskünfte zuständig. Grundsätzlich hat aber die

Rechtsmittelinstanz und nicht die verfügende Instanz die Einhaltung der

Rechtsmittelfrist zu prüfen und darüber zu entscheiden, stellt die Einhaltung der

Frist doch eine Prozessvoraussetzung dar. Deshalb wären solche Fragen an die

Rechtsmittelinstanz und nicht an die verfügende Instanz zu richten. Dies gilt

auch, wenn nicht die tatsächliche Zustellung, sondern die rechtliche

Gültigkeit einer als solchen unbestrittenen Zustellung infrage steht,

obliegt es doch allein der Rechtsmittelinstanz, die Gültigkeit einer bereits

erfolgten Zustellung im Nachhinein zu beurteilen. Mit der (auch ohne

Unterschrift) gültigen Zustellung des Einspracheentscheids wurde das

Einspracheverfahren abgeschlossen und ging die Entscheidungszuständigkeit

zufolge der devolutiven Natur des Rekurses an die Rekursbehörde über (vgl. z. B. BGr, 28. August

2012,2C_653/2012, E. 4.2.3).

Damit wäre eigentlich weder das

Steueramt noch der Grundsteuerausschuss der Stadt D, sondern das

Steuerrekursgericht als Rechtsmittelinstanz zur Auskunftserteilung zuständig

gewesen. In Analogie zu seiner Praxis bei unrichtigen Rechtsmittelbelehrungen

liess es die bundesgerichtliche Rechtsprechung vereinzelt allerdings zu, dass

sich Auskunftssuchende auf fehlerhafte Auskünfte der verfügenden Instanz zum

Fristenlauf und Zustellungsfragen verlassen durften (vgl. BGr, 19. Februar

2013,2C_988/2012, E. 3.4.4). Das auskunftgebende Steueramt war somit zwar

nicht zuständig für die Auskunftserteilung. Ob es aber vom Pflichtigen bzw.

dessen Rechtsvertretung allenfalls in guten Treuen als zuständig betrachtet

werden durfte, kann aufgrund nachfolgender Überlegungen dahingestellt bleiben.

2.3.7

Grundsätzlich geniessen fachkundig vertretene Rechtssuchende keinen

Vertrauensschutz, wenn die Fehlerhaftigkeit der behördlichen Auskunft oder die

Unzuständigkeit der auskunftgebenden Stelle durch Konsultation der

massgeblichen Verfahrensbestimmungen erkennbar gewesen wäre. Hingegen wird in

der Regel nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten (im weiteren Sinn, d. h. inklusive dem

Verordnungsrecht) auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur

nachgeschlagen wird (vgl. BGE 134 I 199 E. 1.3.1 [in Bezug auf mangelhafte

Rechtsmittelbelehrungen]).

2.3.8

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist patentierter Rechtsanwalt und

arbeitete früher als Steuerkommissär beim kantonalen Steueramt. Unabhängig

davon, ob er sich in dieser Eigenschaft auch mit Grundsteuerveranlagungen zu

befassen hatte, tritt er heute als professioneller Vertreter in

Grundsteuersachen auf, weshalb von ihm entsprechende Fachkenntnisse erwartet

werden können. Gerade die Form der Entscheideröffnung in Steuersachen sollte

einem in diesem Bereich tätigen Rechtsanwalt bekannt sein und ergibt sich ansonsten

ohne Weiteres aus § 8 Abs. 1 Satz 2 VO StG. Weiter hätte einem

patentierten Rechtsanwalt bewusst sein müssen, dass selbst bei entsprechenden

Formerfordernissen die versehentliche Nichtunterzeichnung eines Beschlusses in

aller Regel keine Nichtigkeit nach sich zieht (vgl. BGr, 19. Februar 2013,

2C_988/2012, E. 4.1 und 4.3). Deshalb konnte der Rechtsvertreter des

Pflichtigen unabhängig von seiner allfälligen Kenntnis der einschlägigen

Verfahrensbestimmungen nicht davon ausgehen, dass die nachträgliche Zusendung

eines unterzeichneten Exemplars eine neue Rechtsmittelfrist auslösen würde.

2.3.9

Zwar trifft es zu, dass auch die auskunftgebende Person beim Steueramt der

Stadt D über entsprechende Fachkenntnisse verfügt und bei gebotener

Aufmerksamkeit die fehlerhafte Auskunftserteilung hätte vermeiden können (vgl.

auch BGE 114 Ia 105 E. 2.d). Jedoch zeigt gerade der Umstand, dass

ausdrücklich um eine Bestätigung hinsichtlich des rechtlich relevanten

Zustellzeitpunkts ersucht wurde, dass sich der Rechtsvertreter der Problematik

bewusst war und weitere Abklärungen für erforderlich erachtete. Während

juristische Laien bei offenen Rechtsfragen unter Umständen die jeweiligen

Fachbehörden um Auskunft ersuchen können (solange sie lediglich eine

Rechtsauskunft und keine Rechtsberatung benötigen), haben juristisch versierte

Rechtssuchende entsprechende Abklärungen grundsätzlich selbst vorzunehmen und

können nicht vorbehaltslos auf die ihnen erteilten behördlichen Auskünfte

vertrauen. Behördliche Auskünfte dienen nicht dazu, die Verantwortung und den

Aufwand der selbst fachkundigen Rechtsvertretung auf die Behörden zu

überwälzen. Der fachkundige Rechtsvertreter des Pflichtigen hätte somit nicht

vorbehaltslos auf eine Auskunft vertrauen dürfen, zumal er sich hierfür an eine

zumindest für fachkundige Personen erkennbar unzuständige Instanz wandte.

Vielmehr hätte er sich die Informationen durch blosse Konsultation der

einschlägigen Verfahrensvorschriften (hier § 8 Abs. 1 Satz 2 VO

StG) selbst beschaffen können. Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich

damit massgeblich von der Ausgangslage des eingangs (vgl. E. 2.3.6

vorstehend) und vorinstanzlich erwähnten Bundesgerichtsentscheids, wo eine über

keinen juristischen Abschluss verfügende Beschwerdeführerin sowohl die verfügende

Instanz als auch die Rechtsmittelinstanz um Auskunft bat und die

Fehlerhaftigkeit der ihr erteilten Auskunft aufgrund einer

auslegungsbedürftigen gesetzliche Grundlage und ihrer beschränkten

Rechtskenntnisse nicht selbst erkennen konnte (vgl. BGr, 19. Februar 2013,

2C_988/2012, E. 3.4.3).

2.3.10

Der Pflichtige beruft sich weiter darauf, dass beim Zweitversand einer

bereits rechtsgültig erfolgten Zustellung in der Regel der Vermerk anzufügen sei,

dass für den Fristenlauf der erste Versand gelte (bzw. keine neuen Fristen

ausgelöst würden), ansonsten die adressierte Person nach Treu und Glauben die

Zweitzustellung als für den Fristenlauf massgebend betrachten dürfe (vgl.

hierzu auch RB 2002 Nr. 114; RB 1999 Nr. 9; Richner et al., § 126

StG N. 44).

Auch die diesbezügliche Regelung ist jedoch nicht auf

Konstellationen zugeschnitten, in welchen eine selbst rechtskundige oder

rechtskundig vertretene Partei bei gebotener Aufmerksamkeit hätte erkennen

können, dass die zweite Zustellung keine neue Frist auslösen würde (vgl. auch

VGr, 22. Oktober 2019, SB.2019.00075/76, E. 1.4 [nicht rechtskräftig

und nicht publiziert]). Die entsprechenden Praxisfälle betreffen entsprechend

auch Fälle, in welchen die betroffene Partei überhaupt keine Kenntnis von einer

vorangegangenen Erstzustellung (bzw. einer entsprechenden Zustellungsfiktion)

erlangte oder nicht rechtskundig vertreten war.

2.3.11

Damit durfte der Rechtsvertreter des Pflichtigen aufgrund seiner eigenen

Fachkenntnisse nicht auf die steueramtliche Falschauskunft vertrauen. Da der Pflichtige

sich das Verschulden und die Fachkenntnisse seines Rechtsvertreters anrechnen

lassen muss (vgl. Richner et al., § 129 StG N. 38 und 127 StG N. 7

sowie E. 3 nachstehend), sprechen somit keine Vertrauensschutzgründe für

eine materielle Beurteilung des verspätet eingereichten Rekurses.

3.

Versäumte Rechtsmittelfristen können unter der

Voraussetzung von § 129 Abs. 2 StG in Verbindung mit § 15 Abs. 1

VO StG wiederhergestellt werden. Jedoch rechtfertigt eine fehlerhafte

Fristberechnung infolge unsorgfältiger Abklärung des Zustelldatums eine

Fristwiederherstellung ebenso wenig wie die Fristversäumnisse beauftragter

Vertreter oder Hilfspersonen, deren Verhalten sich die vertretene Person

grundsätzlich zurechnen lassen muss (vgl. VGr, 26. November 2014,

VB.2014.00578, E. 2; VGr, 30. Juli 2008, VB.2008.00319, E. 2.3;

RB 2000 Nr. 3; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 12 Rz. 45 ff., mit zahlreichen

Hinweisen). Insbesondere bei anwaltlich vertretenen Personen kann die korrekte

Berechnung und Einhaltung von Rechtsmittelfristen ohne Weiteres erwartet

werden, ansonsten sie sich den – auch der Mandantschaft zurechenbaren – Vorwurf

grober Nachlässigkeit zuziehen (vgl. VGr, 2. Juni 2010, VB.2010.00234, E. 2.2).

Demgemäss fällt eine Fristwiederherstellung im Sinn von § 129 Abs. 2

StG in Verbindung mit § 15 VO StG ausser Betracht.

4.

Soweit der Pflichtige eine ungenügende

Sachverhaltsfeststellung durch das Steuerrekursgericht rügt, da sich aus den

Akten nicht erschliessen würde, ob der Grundsteuerausschuss nach der

erstmaligen Entscheideröffnung nicht erneut (identisch) entschieden habe, ist

dem entgegenzuhalten, dass sich bereits aus der identischen Datierung und

wortgleichen Formulierung des unterzeichneten Einspracheentscheids ergab, dass

es sich hierbei nicht um einen neuen Entscheid, sondern lediglich um eine neue

Entscheidzustellung handeln konnte. Das Steuerrekursgericht hatte damit

keinerlei Veranlassung zu weiteren Abklärungen.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.

5.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen und

steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 213 Satz 2 StG in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 151 Abs. 1 bzw. § 152

StG und § 17 Abs. 2 VRG). Da sich das vorliegende Verfahren auf die

Eintretensfrage beschränken konnte, rechtfertigt sich im Sinn von § 4

Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018.

(GebV VGr) eine Reduktion der Gerichtskosten.

5.2

Eine

Parteientschädigung steht auch dem Steueramt der Stadt D nicht zu, gehört doch

die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu deren angestammten bzw.

üblichen Amtstätigkeit und rechtfertigt der vorliegend angefallene Aufwand

keine Entschädigung (vgl. Plüss in: Kommentar VRG, § 17 N. 51).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 3'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an