SB.2019.00102
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00102
4. Dezember 2019Deutsch14 min
(URT.2019.21309)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2019.00102
Urteil
der 2. Kammer
vom 4. Dezember 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Ersatzrichter Marco Greter, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt D, vertreten durch den Grundsteuerausschuss,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Grundstückgewinnsteuer,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A (nachfolgend der Pflichtige) veräusserte mit
Kaufvertrag vom 27. August 2015 seine Liegenschaft an der C-Strasse 01
in D für Fr. … und erwarb am 1. September 2015 eine bereits von ihm
bewohnte Wohnliegenschaft in E. Mit Veranlagungsentscheid vom 10. November
2017 verweigerte ihm der Grundsteuerausschuss der Stadt D den beantragten
Steueraufschub für eine Ersatzbeschaffung von selbstgenutztem Wohneigentum und
setzte den steuerbaren Grundstückgewinn auf Fr. … und den daraus
resultierenden Steuerbetrag auf Fr. … fest.
Die hiergegen erhobene Einsprache wies der
Grundsteuerausschuss der Stadt D am 24. Mai 2019 ab. Der
Einspracheentscheid wurde dem Rechtsvertreter des Pflichtigen am 28. Mai
2019 zunächst ohne und – auf dessen Verlangen – am 24. Juni 2019 mit Unterschrift
der Sekretärin des Grundsteuerausschusses zugestellt.
Erwägungen
II.
Auf den hiergegen am 24. Juli 2019 erhobenen Rekurs
trat das Steuerrekursgericht am 10. September 2019 zufolge Verspätung
nicht ein.
III.
Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2019 liess der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien der
steuerrekursgerichtliche Beschluss vom 10. September 2019 aufzuheben, die
fristgerechte Rekurseinreichung festzustellen und die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an das Steuerrekursgericht zurückzuweisen. Weiter wurde um die
Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, beantragte das Steueramt der Stadt D die Abweisung der Beschwerde,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Pflichtigen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht in Grundsteuersachen
können laut § 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 213 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das
Verwaltungsgericht lediglich, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage
an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet (vgl. BGr, 26. Mai 2004,
2A.495/2003, E. 1.3).
2.
2.1
Das
Steuerrekursgericht ist auf das Rechtsmittel des Pflichtigen zufolge
verspäteter Rekurserhebung nicht eingetreten. Strittig ist dabei, ob die Zustellung
des Einspracheentscheids vom 24. Mai 2019 am 28. Mai 2019 erfolgte
oder erst der Empfang der unterzeichneten Version fristauslösend war und –
falls die erste Zustellung als fristauslösend zu betrachten ist und der Rekurs
daher verspätet war – ob der Pflichtige aufgrund einer entsprechenden Auskunft
der Steuerbehörde darauf vertrauen durfte, dass die zweite Zustellung
fristauslösend sein würde.
2.2
2.2.1
Gemäss § 212 in Verbindung mit § 147 Abs. 1 StG kann in
Grundsteuersachen gegen den Einspracheentscheid innert 30 Tagen nach
Zustellung schriftlich Rekurs erhoben werden, wobei die Rekursfrist laut § 12
Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) am
Tag nach der Zustellung zu laufen beginnt und eine Verwirkungsfrist darstellt.
Gemäss § 8 Abs. 1 Satz 2 VO StG können Einspracheentscheide ohne
Unterschrift eröffnet werden.
2.2.2
Gestützt auf diese gesetzliche Grundlage ist der Einspracheentscheid dem
Pflichtigen (bzw. dessen Rechtsvertretung) bereits mit der Zustellung des nicht
unterzeichneten Exemplars rechtsgültig eröffnet worden. Da vorliegend sowohl
die Veranlagung als auch der Einspracheentscheid durch den Grundsteuerausschuss
der Stadt D erfolgten, kann offenbleiben, ob sich die Regelung von § 8
Abs. 1 Satz 2 VO StG im Sinn der Ausführungen in der
Beschwerdeschrift nur auf Einspracheentscheide bezieht, in welcher die
Einsprachebehörde identisch mit der Einschätzungsbehörde ist, zumal sich für
eine derartige Auslegung ohnehin keinerlei Hinweise im Verordnungswortlaut
ergeben. Damit ist festzustellen, dass der Einspracheentscheid dem Pflichtigen
bereits am 28. Mai 2019 gültig eröffnet wurde und die Rekursfrist deshalb
am Donnerstag, 27. Juni 2019 ablief.
Im Übrigen hätte selbst das
Fehlen einer gesetzlich vorgesehenen Unterschrift die Gültigkeit der Zustellung
nicht infrage gestellt, da nur schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler die
Nichtigkeit einer Verfügung(seröffnung) nach sich ziehen und vorliegend selbst
der Rechtsvertreter des Pflichtigen bloss von einer "versehentlich"
vergessenen Unterzeichnung ausging (vgl. BGr, 8. März 2013,2C_848/2012,
E. 4.1 und 4.3).
Der am 24. Juli 2019 der
Post übergebene Rekurs war somit verspätet. Zu prüfen ist, ob der Pflichtige
nicht aufgrund der behördlichen Falschauskunft auf einen späteren Fristenlauf
vertrauen durfte oder Fristwiederherstellungsgründe vorliegen.
2.3
2.3.1
Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerte
Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des
berechtigten Vertrauens in unrichtige Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen
oder Empfehlungen einer Behörde, wenn a) die Behörde in einer konkreten
Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, b) die Behörde für
die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder zumindest aus
zureichenden Gründen als zuständig betrachtet werden durfte, c) der Bürger die
Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte, er d) im
Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die
nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und e) die gesetzliche
Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (vgl. BGr, 19. Februar
2013,2C_988/2012, E. 3.2; BGE 131 II 627 E. 6.1; Beatrice Weber-Dürler,
Falsche Auskünfte von Behörden, ZBl 92/1991 S. 3 mit Hinweisen; Felix
Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, VB
zu §§ 119-131 StG N. 57 ff.). Allerdings steht auch bei
Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen nicht fest, ob der Private sich mit Erfolg
auf Treu und Glauben berufen kann. Das Interesse an der richtigen Durchsetzung
des objektiven Rechts und der Vertrauensschutz müssen gegeneinander abgewogen
werden (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.6).
2.3.2
Der Rechtsvertreter des Pflichtigen ersuchte mit Schreiben vom 17. Juni
2019.
beim zuständigen Grundsteuerausschuss um nochmalige Zustellung des
Einspracheentscheids, da dieser versehentlich nicht unterzeichnet worden sei.
Zugleich bat er um die Bestätigung, dass für eine allfällige Rechtsmittelfrist
die Zustellung des unterzeichneten Einspracheentscheids relevant sei. Mit
Schreiben vom 20. Juni 2019 sandte ihm das Steueramt der Stadt D nach
Prüfung der Sachlage eine unterzeichnete Version des Einspracheentscheids zu
und bestätigte zugleich, dass die Rekursfrist erst mit dem Erhalt des
unterzeichneten Exemplars beginge. Sowohl das Schreiben vom 20. Juni 2019
als auch der diesem beigelege Einspracheentscheid waren jeweils von der
Sekretärin des Grundsteuerausschusses unterzeichnet.
2.3.3
Da Einspracheentscheide auch ohne Unterschrift gültig eröffnet werden
können (vgl. E. 2.2 vorstehend), war die mit Schreiben vom 20. Juni
2019.
gegebene Auskunft falsch und es bleibt allein zu prüfen, ob
Vertrauensschutzgründe gleichwohl gebieten, auf den verspätet erhobenen Rekurs
einzutreten.
2.3.4
Die massgebliche Rechtslage hat sich seit der Auskunftserteilung nicht
verändert und es ist davon auszugehen, dass der Pflichtige gerade auch im
Vertrauen auf die ihm bzw. seinem Rechtsvertreter erteilten Auskunft auf eine
fristgerechte Rekurserhebung verzichtet und in diesem Sinn nachteilig
disponiert hatte. Es bleibt zu klären, ob der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer auf die fehlerhafte steueramtliche Auskunft vertrauen durfte.
2.3.5
Das Antwortschreiben des Steueramts der Stadt D vom 20. Juni 2019
erfolgte vorbehaltslos und im Hinblick auf eine entsprechende Anfrage des
Pflichtigen, weshalb es hinsichtlich seiner inhaltlichen Bestimmtheit zur
Begründung von berechtigtem Vertrauen in Betracht kommt.
2.3.6
Gemäss § 211 StG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der
Verordnung über die Staats- und Gemeindesteuern vom 24. April 1998 kann im
Einspracheverfahren der Grundsteuerausschuss durch das Steueramt,
Hauptabteilung Grundsteuern, vertreten werden, womit der Pflichtige zumindest
von der Zuständigkeit des auskunftgebenden Steueramts, Einschätzungs-
und Einspracheentscheide zu fällen, ausgehen durfte, zumal die namens des
Steueramts auskunftgebende Person zugleich auch als Sekretärin des
Grundsteuerausschusses amtete und in dieser Funktion auch den
Einspracheentscheid unterzeichnete.
Hieraus ergibt sich jedoch
nicht zwingend, dass das Steueramt auch für Auskünfte betreffend die Gültigkeit
der bereits am 28. Mai 2019 erfolgten Zustellung zuständig war. Vielmehr
ist zu differenzieren: Da die tatsächliche Zustellung eines
fristauslösenden Entscheids durch die verfügende Instanz nachzuweisen ist, wäre
diese auch für entsprechende Auskünfte zuständig. Grundsätzlich hat aber die
Rechtsmittelinstanz und nicht die verfügende Instanz die Einhaltung der
Rechtsmittelfrist zu prüfen und darüber zu entscheiden, stellt die Einhaltung der
Frist doch eine Prozessvoraussetzung dar. Deshalb wären solche Fragen an die
Rechtsmittelinstanz und nicht an die verfügende Instanz zu richten. Dies gilt
auch, wenn nicht die tatsächliche Zustellung, sondern die rechtliche
Gültigkeit einer als solchen unbestrittenen Zustellung infrage steht,
obliegt es doch allein der Rechtsmittelinstanz, die Gültigkeit einer bereits
erfolgten Zustellung im Nachhinein zu beurteilen. Mit der (auch ohne
Unterschrift) gültigen Zustellung des Einspracheentscheids wurde das
Einspracheverfahren abgeschlossen und ging die Entscheidungszuständigkeit
zufolge der devolutiven Natur des Rekurses an die Rekursbehörde über (vgl. z. B. BGr, 28. August
2012,2C_653/2012, E. 4.2.3).
Damit wäre eigentlich weder das
Steueramt noch der Grundsteuerausschuss der Stadt D, sondern das
Steuerrekursgericht als Rechtsmittelinstanz zur Auskunftserteilung zuständig
gewesen. In Analogie zu seiner Praxis bei unrichtigen Rechtsmittelbelehrungen
liess es die bundesgerichtliche Rechtsprechung vereinzelt allerdings zu, dass
sich Auskunftssuchende auf fehlerhafte Auskünfte der verfügenden Instanz zum
Fristenlauf und Zustellungsfragen verlassen durften (vgl. BGr, 19. Februar
2013,2C_988/2012, E. 3.4.4). Das auskunftgebende Steueramt war somit zwar
nicht zuständig für die Auskunftserteilung. Ob es aber vom Pflichtigen bzw.
dessen Rechtsvertretung allenfalls in guten Treuen als zuständig betrachtet
werden durfte, kann aufgrund nachfolgender Überlegungen dahingestellt bleiben.
2.3.7
Grundsätzlich geniessen fachkundig vertretene Rechtssuchende keinen
Vertrauensschutz, wenn die Fehlerhaftigkeit der behördlichen Auskunft oder die
Unzuständigkeit der auskunftgebenden Stelle durch Konsultation der
massgeblichen Verfahrensbestimmungen erkennbar gewesen wäre. Hingegen wird in
der Regel nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten (im weiteren Sinn, d. h. inklusive dem
Verordnungsrecht) auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur
nachgeschlagen wird (vgl. BGE 134 I 199 E. 1.3.1 [in Bezug auf mangelhafte
Rechtsmittelbelehrungen]).
2.3.8
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist patentierter Rechtsanwalt und
arbeitete früher als Steuerkommissär beim kantonalen Steueramt. Unabhängig
davon, ob er sich in dieser Eigenschaft auch mit Grundsteuerveranlagungen zu
befassen hatte, tritt er heute als professioneller Vertreter in
Grundsteuersachen auf, weshalb von ihm entsprechende Fachkenntnisse erwartet
werden können. Gerade die Form der Entscheideröffnung in Steuersachen sollte
einem in diesem Bereich tätigen Rechtsanwalt bekannt sein und ergibt sich ansonsten
ohne Weiteres aus § 8 Abs. 1 Satz 2 VO StG. Weiter hätte einem
patentierten Rechtsanwalt bewusst sein müssen, dass selbst bei entsprechenden
Formerfordernissen die versehentliche Nichtunterzeichnung eines Beschlusses in
aller Regel keine Nichtigkeit nach sich zieht (vgl. BGr, 19. Februar 2013,
2C_988/2012, E. 4.1 und 4.3). Deshalb konnte der Rechtsvertreter des
Pflichtigen unabhängig von seiner allfälligen Kenntnis der einschlägigen
Verfahrensbestimmungen nicht davon ausgehen, dass die nachträgliche Zusendung
eines unterzeichneten Exemplars eine neue Rechtsmittelfrist auslösen würde.
2.3.9
Zwar trifft es zu, dass auch die auskunftgebende Person beim Steueramt der
Stadt D über entsprechende Fachkenntnisse verfügt und bei gebotener
Aufmerksamkeit die fehlerhafte Auskunftserteilung hätte vermeiden können (vgl.
auch BGE 114 Ia 105 E. 2.d). Jedoch zeigt gerade der Umstand, dass
ausdrücklich um eine Bestätigung hinsichtlich des rechtlich relevanten
Zustellzeitpunkts ersucht wurde, dass sich der Rechtsvertreter der Problematik
bewusst war und weitere Abklärungen für erforderlich erachtete. Während
juristische Laien bei offenen Rechtsfragen unter Umständen die jeweiligen
Fachbehörden um Auskunft ersuchen können (solange sie lediglich eine
Rechtsauskunft und keine Rechtsberatung benötigen), haben juristisch versierte
Rechtssuchende entsprechende Abklärungen grundsätzlich selbst vorzunehmen und
können nicht vorbehaltslos auf die ihnen erteilten behördlichen Auskünfte
vertrauen. Behördliche Auskünfte dienen nicht dazu, die Verantwortung und den
Aufwand der selbst fachkundigen Rechtsvertretung auf die Behörden zu
überwälzen. Der fachkundige Rechtsvertreter des Pflichtigen hätte somit nicht
vorbehaltslos auf eine Auskunft vertrauen dürfen, zumal er sich hierfür an eine
zumindest für fachkundige Personen erkennbar unzuständige Instanz wandte.
Vielmehr hätte er sich die Informationen durch blosse Konsultation der
einschlägigen Verfahrensvorschriften (hier § 8 Abs. 1 Satz 2 VO
StG) selbst beschaffen können. Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich
damit massgeblich von der Ausgangslage des eingangs (vgl. E. 2.3.6
vorstehend) und vorinstanzlich erwähnten Bundesgerichtsentscheids, wo eine über
keinen juristischen Abschluss verfügende Beschwerdeführerin sowohl die verfügende
Instanz als auch die Rechtsmittelinstanz um Auskunft bat und die
Fehlerhaftigkeit der ihr erteilten Auskunft aufgrund einer
auslegungsbedürftigen gesetzliche Grundlage und ihrer beschränkten
Rechtskenntnisse nicht selbst erkennen konnte (vgl. BGr, 19. Februar 2013,
2C_988/2012, E. 3.4.3).
2.3.10
Der Pflichtige beruft sich weiter darauf, dass beim Zweitversand einer
bereits rechtsgültig erfolgten Zustellung in der Regel der Vermerk anzufügen sei,
dass für den Fristenlauf der erste Versand gelte (bzw. keine neuen Fristen
ausgelöst würden), ansonsten die adressierte Person nach Treu und Glauben die
Zweitzustellung als für den Fristenlauf massgebend betrachten dürfe (vgl.
hierzu auch RB 2002 Nr. 114; RB 1999 Nr. 9; Richner et al., § 126
StG N. 44).
Auch die diesbezügliche Regelung ist jedoch nicht auf
Konstellationen zugeschnitten, in welchen eine selbst rechtskundige oder
rechtskundig vertretene Partei bei gebotener Aufmerksamkeit hätte erkennen
können, dass die zweite Zustellung keine neue Frist auslösen würde (vgl. auch
VGr, 22. Oktober 2019, SB.2019.00075/76, E. 1.4 [nicht rechtskräftig
und nicht publiziert]). Die entsprechenden Praxisfälle betreffen entsprechend
auch Fälle, in welchen die betroffene Partei überhaupt keine Kenntnis von einer
vorangegangenen Erstzustellung (bzw. einer entsprechenden Zustellungsfiktion)
erlangte oder nicht rechtskundig vertreten war.
2.3.11
Damit durfte der Rechtsvertreter des Pflichtigen aufgrund seiner eigenen
Fachkenntnisse nicht auf die steueramtliche Falschauskunft vertrauen. Da der Pflichtige
sich das Verschulden und die Fachkenntnisse seines Rechtsvertreters anrechnen
lassen muss (vgl. Richner et al., § 129 StG N. 38 und 127 StG N. 7
sowie E. 3 nachstehend), sprechen somit keine Vertrauensschutzgründe für
eine materielle Beurteilung des verspätet eingereichten Rekurses.
3.
Versäumte Rechtsmittelfristen können unter der
Voraussetzung von § 129 Abs. 2 StG in Verbindung mit § 15 Abs. 1
VO StG wiederhergestellt werden. Jedoch rechtfertigt eine fehlerhafte
Fristberechnung infolge unsorgfältiger Abklärung des Zustelldatums eine
Fristwiederherstellung ebenso wenig wie die Fristversäumnisse beauftragter
Vertreter oder Hilfspersonen, deren Verhalten sich die vertretene Person
grundsätzlich zurechnen lassen muss (vgl. VGr, 26. November 2014,
VB.2014.00578, E. 2; VGr, 30. Juli 2008, VB.2008.00319, E. 2.3;
RB 2000 Nr. 3; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 12 Rz. 45 ff., mit zahlreichen
Hinweisen). Insbesondere bei anwaltlich vertretenen Personen kann die korrekte
Berechnung und Einhaltung von Rechtsmittelfristen ohne Weiteres erwartet
werden, ansonsten sie sich den – auch der Mandantschaft zurechenbaren – Vorwurf
grober Nachlässigkeit zuziehen (vgl. VGr, 2. Juni 2010, VB.2010.00234, E. 2.2).
Demgemäss fällt eine Fristwiederherstellung im Sinn von § 129 Abs. 2
StG in Verbindung mit § 15 VO StG ausser Betracht.
4.
Soweit der Pflichtige eine ungenügende
Sachverhaltsfeststellung durch das Steuerrekursgericht rügt, da sich aus den
Akten nicht erschliessen würde, ob der Grundsteuerausschuss nach der
erstmaligen Entscheideröffnung nicht erneut (identisch) entschieden habe, ist
dem entgegenzuhalten, dass sich bereits aus der identischen Datierung und
wortgleichen Formulierung des unterzeichneten Einspracheentscheids ergab, dass
es sich hierbei nicht um einen neuen Entscheid, sondern lediglich um eine neue
Entscheidzustellung handeln konnte. Das Steuerrekursgericht hatte damit
keinerlei Veranlassung zu weiteren Abklärungen.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5.
5.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen und
steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 213 Satz 2 StG in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 151 Abs. 1 bzw. § 152
StG und § 17 Abs. 2 VRG). Da sich das vorliegende Verfahren auf die
Eintretensfrage beschränken konnte, rechtfertigt sich im Sinn von § 4
Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018.
(GebV VGr) eine Reduktion der Gerichtskosten.
5.2
Eine
Parteientschädigung steht auch dem Steueramt der Stadt D nicht zu, gehört doch
die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu deren angestammten bzw.
üblichen Amtstätigkeit und rechtfertigt der vorliegend angefallene Aufwand
keine Entschädigung (vgl. Plüss in: Kommentar VRG, § 17 N. 51).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 3'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an
…