SB.2019.00104
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00104
8. April 2020Deutsch13 min
(URT.2020.21618)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2019.00104
SB.2019.00105
Urteil
des Einzelrichters
vom 8. April 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1.
Staat Zürich,
2.
Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung Recht,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2014
Direkte Bundessteuer 2014,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (nachfolgend: der Pflichtige) deklarierte in seiner
Steuererklärung 2014 Unterhaltsbeiträge von Fr. … für seine damals
getrenntlebende (und inzwischen geschiedene) Ehegattin sowie Unterhaltsbeiträge
von Fr. … für seine Kinder C (geboren am … 1993) und D (geboren am …
1996). Dabei waren gemäss Beilage zur Steuererklärung Fr. … (recte: Fr. …
des Ehegattenunterhalts für die Schulgelder der Kinder bestimmt. Diese wurden
vom Pflichtigen direkt bezahlt und mit den Unterhaltsansprüchen der Ehegattin
verrechnet.
Hierauf kürzte das kantonale Steueramt den abzugsfähigen
Ehegattenunterhalt mit Veranlagungsverfügung und Einschätzungsentscheid vom 3. Oktober
2018 um die verrechneten Schulgelder auf Fr. … und den abzugsfähigen
Kinderunterhalt auf Fr. ….
Die hiergegen erhobenen Einsprachen hiess das kantonale
Steueramt am 2. Mai 2019 teilweise gut, indem die Schulgelder von
monatlich Fr. … für den Sohn D bis zu dessen Volljährigkeit zusätzlich zum
Abzug zugelassen wurden (insgesamt Fr. …). Im Übrigen wurden die
Einsprachen mit der Begründung abgewiesen, dass die Schulkosten Kinderalimente
darstellten, welche bei volljährigen Kindern nicht mehr in Abzug gebracht
werden könnten.
Erwägungen
II.
Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das
Steuerrekursgericht am 6. September 2019 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2019 liess der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei in Aufhebung der
vorinstanzlichen Entscheide der Pflichtige für die Staats- und Gemeindesteuern
2014.
mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren
Vermögen von Fr. … einzuschätzen und für die direkte Bundessteuer 2014 sei
das steuerbare Einkommen auf Fr. … zu veranlagen. Zudem wurde ein
Rückerstattungsanspruch für die Verrechnungssteuer in Höhe von Fr. …
geltend gemacht und eventualiter die Rückweisung der Sache zur
deklarationsgemässen erneuten Beurteilung beantragt. Weiter wurde um die
Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
Während das kantonale Steueramt die Abweisung der
Beschwerde verlangte und das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, liessen sich die Eidgenössische Steuerverwaltung und das Steueramt
der Gemeinde E nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die Beschwerden
bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2014 (SB.2019.00104) und direkter Bundessteuer
2014.
(SB.2019.00105) betreffen denselben Pflichtigen sowie dieselbe Sach- und
Rechtslage, weshalb sie vom Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom
25.
Oktober 2019 vereinigt wurden.
1.2
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)
die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor
der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung
dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die
Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999
Nr. 147).
1.3
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet allein die Höhe des steuerbaren Einkommens
des Pflichtigen, während der anwendbare Steuertarif, die Höhe des steuerbaren
Vermögens und der geltend gemachte Rückerstattungsanspruch bei der
Verrechnungssteuer vor Verwaltungsgericht unstrittig sind (und in Bezug auf
letzteres auch keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts vorliegen würde,
vgl. VGr, 8. Juni 2018, SB.2018.00051/52, E. 1.2.3 [nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht]).
2.
2.1
Nach
§ 31 Abs. 1 lit. c StG und Art. 33 Abs. 1 lit. c
DBG werden von den steuerbaren Einkünften die Unterhaltsbeiträge an den
geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie
die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher
Sorge oder Obhut stehenden Kinder abgezogen, während Leistungen in Erfüllung
anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht
abgezogen werden können. Abzugsfähige Unterhaltsbeiträge sind regelmässig oder
unregelmässig wiederkehrende Leistungen, die der Deckung des laufenden
Lebensbedarfs des Empfängers dienen, ohne diesem einen Vermögenszuwachs zu
verschaffen. Nicht vorausgesetzt wird das Bestehen einer richterlichen
Anordnung oder eines entsprechenden Vertrags zwischen den Ehegatten, hingegen
müssen die Leistungen unmittelbar familienrechtlich geschuldet sein, das heisst
in Erfüllung einer Rechtspflicht erbracht werden, wohingegen freiwillig
geleistete Beiträge nicht zum Abzug berechtigen (Felix Richner et al.,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 31 StG
N. 48 ff.; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A.,
Zürich 2016, Art. 33 DBG N. 48 ff.; VGr, 5. Dezember 2018,
SB.2018.00112/113, E. 2.1; VGr, 18. Januar 2012, SB.2011.00082,
E. 2.1).
2.2
Steuerrechtlich
abzugsfähige Unterhaltszahlungen müssen damit unabhängig von einer
richterlichen Anordnung oder vertraglichen Vereinbarung kumulativ 1)
familienrechtlich geschuldet und 2) tatsächlich geleistet worden sein sowie 3)
der Deckung des laufenden Lebensbedarfs des Empfängers dienen, ohne diesem einen
Vermögenszuwachs zu verschaffen. Zahlungen, die nicht der Deckung des laufenden
Lebensbedarfs des Empfängers dienen, stellen steuerrechtlich keinen
abzugsfähigen Unterhalt dar. Damit ist für die steuerrechtliche Abgrenzung von
Ehegatten- und Kinderunterhalt entscheidend, für wessen Lebensbedarf die
entsprechenden Zahlungen aufgewendet werden. Die zivilrechtliche Zuordnung kann
hingegen nicht entscheidend sein, zumal die Zivilgerichte eine Vereinbarung
über die Trennungs- oder Scheidungsfolgen nicht nach steuerlichen Aspekten zu
überprüfen haben (vgl. Art. 279 Abs. 1 der Zivilprozessordnung
[ZPO]).
2.3
Die
Unterscheidung zwischen Ehegatten- und Kinderunterhalt entfaltet bei
Volljährigkeit der Kinder steuerrechtliche Relevanz: Volljährige Kinder stehen
gemäss Art. 296 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) nicht mehr unter
der elterlichen Sorge (oder Obhut) ihrer Eltern. Unterhaltsbeiträge für
volljährige Kinder fliessen deshalb unabhängig vom formellen Zahlungsempfänger
steuerlich nicht an einen Elternteil, sondern kommen direkt dem mündigen Kind
zu (vgl. Art. 277 Abs. 2 und Art. 289 Abs. 1 ZGB). Sie sind
weder vom Elternteil, der allenfalls die Zahlung erhält noch vom Kind selbst zu
versteuern (vgl. § 23 lit. f und § 24 lit. e StG bzw. Art. 23
lit. f und Art. 24 lit. e DBG), können aber im Gegenzug vom
leistenden Elternteil auch nicht in Anwendung von Art. § 31 Abs. 1 lit. c StG und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG in Abzug gebracht
werden (Korrespondenzprinzip, vgl. zur Nichtabzugsfähigkeit von
Mündigenunterhalt BGr, 11. Januar 2011, 2C_550/2010, E. 3.1 f.;
BGr, 16. September 2010, 2C_436/2010, E. 5.1.2).
3.
3.1
Der
Pflichtige rügt sinngemäss zusammengefasst, dass die vom Pflichtigen bezahlten
Schulgelder gemäss zivilgerichtlichem Urteil bzw. gerichtlich genehmigter und bestätigter
Vereinbarung vom Ehegattenunterhalt in Abzug gebracht werden durften. Die
Dispositiv
Schulungskosten bildeten demnach zwar Bestandteil der Lebenshaltungskosten der
beiden Kinder, seien aber gleichwohl nicht als Kinderunterhalt zu
qualifizieren. Dies ergebe sich schon aus dem Umstand, dass die abziehbaren
Schulgelder von Fr. … pro Kind stets höher gewesen seien als der
(eheschutzrichterlich) festgesetzte Kinderunterhalt von Fr. … pro Kind.
Die zivilrechtliche Festlegung sowie die gerichtlich genehmigten Vereinbarungen
seien auch für die steuerrechtliche Zuordnung massgebend, sofern das in den
Steuergesetzen genannte Kriterium der Unterhaltsdeckung erfüllt sei und der
Ehegattenunterhalt nicht der unentgeltlichen Vermögensverschiebung diene. Die
Finanzierung einer Erstausbildung für die Kinder sei gemeinsame
familienrechtliche Elternpflicht, weshalb die Schulungskosten dem
Ehegattenunterhalt zuzuordnen seien. Zudem wird darauf verwiesen, dass auch
nach revidierten Unterhaltsrecht nicht strikt zwischen den Unterhaltsbedürfnissen
der Kinder und des obhutsberechtigten Ehegatten unterschieden werden könne,
auch nicht nach Erreichen der Volljährigkeit. Die Schulgelder könnten bei einer
Qualifikation als Ehegattenunterhalt bei der empfangenden Ex-Ehefrau besteuert
werden, weshalb auch steuersystematisch nichts gegen die beantragte Zuordnung
spreche. Hingegen würde die von den Vorinstanzen vorgenommene Zuordnung die
"gesetzlichen und zivilrechtlichen Freiheiten der Steuerpflichtigen"
untergraben und vereiteln.
3.2 Entgegen der
Darstellung des Pflichtigen geht im vorliegenden Fall aus den
zivilgerichtlichen Anordnungen keineswegs hervor, dass das Schulgeld für die
Kinder beim Ehegattenunterhalt in Abzug gebracht und insoweit
Ehegattenunterhalt darstellen sollte: In der am 29. März 2005
eheschutzrichterlich genehmigten Parteivereinbarung wurde lediglich
festgehalten, dass "die Unterhaltsbeiträge" um das bezahlte Schulgeld
gekürzt werden könnten, ohne dass dabei weiter zwischen Ehegatten- und
Kinderunterhalt differenziert wurde. In einen anschliessenden
eheschutzrichterlichen Entscheid vom 5. August 2008 wurden die vom
Pflichtigen direkt entrichteten Schulgelder klar dem Kinderunterhalt
zugeordnet, da diese im Zusammenhang mit der Regelung des Kinderunterhalts
erwähnt wurden und sich das Gericht ansonsten im Rahmen seiner Prüfungsbefugnis
bei der Bedarfsberechnung überhaupt nicht mit diesen Zahlungen hätte
auseinandersetzen müssen. Zudem wurden in Erwägung 2.3.7 des
eheschutzrichterlichen Entscheids vom 5. August 2008 die im vorangegangenen
Eheschutzentscheid festgelegten "Einkünfte bzw. Unterhaltsbeiträge der
Gesuchstellerin (Fr. … Unterhaltsbeitrag und Fr. … hypothetischen
Einkommen) und der Kinder (je Fr. … Unterhaltsbeitrag sowie je Fr. …
Schulkostenbeitrag" einander gegenübergestellt und festgehalten, dass
demnach "58 % der Steuerlast auf die Kinderunterhaltsbeiträge
entfallen" würde. Hieraus erhellt sich klar, dass das Schulgeld auch vom
Eheschutzgericht als Teil des Kinderunterhalts betrachtet wurde. Inwieweit die
zwischen den Ehegatten getroffenen Vereinbarungen vom 30. Mai 2011 und
2./6. Juli 2012 vormundschaftlich genehmigt wurden, erschliesst sich
sodann nicht aus den Akten. Es wäre jedoch kaum nachvollziehbar, weshalb die
Ehegatten durch blosse Parteivereinbarung die Besteuerung ihrer
Unterhaltsbeiträge bzw. -empfänge beeinflussen könnten. Entgegen der in der
Beschwerdeschrift zumindest sinngemäss geäusserten Auffassung unterliegt die
Besteuerung nicht der Privatautonomie der Steuerpflichtigen.
3.3 Es kann
damit keine Rede davon sein, dass die Unterhaltsbeiträge zivilrechtlich dem
Ehegattenunterhalt zugeordnet wurden. Eine derartige Zuordnung wäre sodann auch
aus zivilrechtlicher Sicht sachfremd gewesen, da das Schulgeld zweifellos und
unbestrittenermassen der Deckung des laufenden Bedarfs der Kinder und nicht
etwa der Deckung des Bedarfs der Kindsmutter diente. Soweit der
Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, dass die Kindseltern
familienrechtlich zur Finanzierung der Erstausbildung ihrer Kinder verpflichtet
seien, führt dies auch zivilrechtlich nicht zu einer Umqualifizierung der
Unterhaltsleistungen: Jeder Elternteil ist im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit
zur Alimentierung seiner Kinder verpflichtet. Gerade daraus resultiert die
Pflicht zur Leistung von Kindesunterhalt. Hingegen stellt die Deckung des
Bedarfs der Kinder niemals eine Unterhaltsleistung gegenüber dem Ehegatten dar,
was schon allein dadurch ersichtlich wird, dass die Unterhaltsleistung ab
Volljährigkeit grundsätzlich direkt dem mündigen Kind zusteht. Entsprechend
konnte das Schulgeld auch nicht vom übrigen Kinderunterhalt in Abzug
gebracht werden, da es zur vollständigen Deckung des Bedarfs der Kinder zusätzlich
zu diesem geschuldet war. Hingegen erscheint es durchaus nachvollziehbar, wenn
das Schulgeld bei der Festsetzung des insgesamt geschuldeten Unterhalts
berücksichtigt wurde, da sich mit der Höhe des zu bezahlenden Schulgeldes auch
die finanzielle Leistungsfähigkeit des Pflichtigen veränderte. Indes erscheint
die zivilrechtliche Zuordnung der Unterhaltsleistungen für die steuerrechtliche
Abgrenzung zwischen Kindes- und Ehegattenunterhalt ohnehin nicht entscheidend,
ist doch hierfür nach dargelegter Rechtslage allein entscheidend, für wessen
Lebensbedarf die entsprechenden Zahlungen aufgewendet werden. Diesbezüglich
räumt auch der Beschwerdeführer ausdrücklich ein, dass die Schulgelder der
Deckung des Bedarfs der Kinder gedient haben. Sie sind damit klar als
Kinderunterhalt zu betrachten und mit Volljährigkeit des unterhaltsberechtigten
Kindes nicht mehr abzugsfähig.
3.4 Der
Mündigenunterhalt kann in Nachachtung des Korrespondenzprinzips weder vom
Unterhaltspflichtigen in Abzug gebracht werden, noch ist er vom
unterhaltsempfangenden Kind zu versteuern (vgl. E. 2.3 vorstehend).
Hingegen würde die in der Beschwerdeschrift vorgeschlagene Besteuerung der
Schulgelder bei der (Ex-)Ehegattin sowohl dem Korresponzenzprinzip als auch der
gemäss Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantierten
Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit widersprechen, da das
mündige Kind und nicht die (Ex-)Ehegattin durch das Schulgeld begünstigt wird.
3.5 Sodann
kann der Pflichtige aus der Handhabung der Unterhaltsabzüge in früheren
Steuerperioden nichts zu seinen Gunsten ableiten. Selbst eine abweichende steueramtliche
Beurteilung in früheren Steuerperioden schafft keine Vertrauensgrundlage, zumal
die Steuerbehörden nicht jeden geltend gemachten Abzug einer vertieften
Überprüfung unterziehen können und grundsätzlich auf eine korrekte Deklaration
vertrauen dürfen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer
durch eine allenfalls abweichende Beurteilung in früheren Steuerperioden ein
Nachteil erwachsen wäre. Zudem beschlägt die Rechtskraft früherer
Steuereinschätzungen- und Veranlagungen immer nur die jeweilige Steuerperiode
und können die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in späteren
Steuerperioden anders gewürdigt werden, erst Recht, wenn sich wie hier mit der
Volljährigkeit eines der beiden Kinder ohnehin eine neue Ausgangslage ergeben
hat (vgl. BGr, 16. Juli 2013, 2C_273/2013, E. 3.4 und 4.2). Weiter
ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Empfänger als auch der Leistende die
Unterhaltsbeiträge korrekt zu deklarieren hat und die vorsätzliche oder
fahrlässige Falschdeklaration von Unterhaltszahlungen allenfalls als
Steuerhinterziehung zu ahnden ist.
3.6 Die
vorinstanzliche Steuerberechnung erscheint schlüssig und nachvollziehbar:
Einerseits wurden der geleistete Ehegattenunterhalt exklusive den bezahlten
Schulgeldern vollumfänglich zum Abzug zugelassen. Andererseits wurden die
Kinderalimente lediglich für die ersten drei Monate bis zur Volljährigkeit des
jüngeren Kindes (1. April 2014) zugelassen, da Mündigenunterhalt nicht
mehr steuerlich absetzbar ist. Der Unterhalt setzte sich hierbei einerseits aus
dem Schulgeld von drei Monaten (3x Fr. … = Fr. …) und andererseits
aus dem pro rata Anteil des übrigen Kindesunterhalts (Fr. … [deklarierter
Kindesunterhalt für beide Kinder] : 2 [Kinder] : 12 [Monate] x 3 [Monate bis
zur Volljährigkeit des jüngeren Kindes] = Fr. ….) bzw. dem zwischen den
Ehegatten am 2. Juli 2012 vereinbarten Fr. … Kinderunterhalt
(exklusive Schulkosten) für das jüngere Kind (3 x … = Fr. …) zusammen.
3.7 Auf
weitere Sachverhaltsabklärungen – insbesondere auf die beantragte Befragung der
früheren Ehefrau des Pflichtigen – kann in antizipierter Beweiswürdigung
verzichtet werden. Damit erscheint die Sache spruchreif und eine Rückweisung an
die Vorinstanz nicht geboten.
Somit sind die (vereinigten) Beschwerden abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG; bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in
Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde SB.2019.00104 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014 wird
abgewiesen.
2. Die
Beschwerde SB.2019.00105 betreffend direkte Bundessteuer 2014 wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00104 wird festgesetzt auf
Fr. 800.00; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 887.50 Total der Kosten.
4. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00105 wird festgesetzt auf
Fr. 500.00; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 552.50 Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Die Beschwerdefrist steht während der gemäss der Verordnung über
den Stillstand der Fristen im Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung
der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020
verlängerten Gerichtsferien vom 21. März 2020 bis und mit 19. April 2020 still.
8. Mitteilung an …