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Entscheid

SB.2019.00108

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00108

1. April 2020Deutsch21 min

(URT.2020.21604)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2019.00108

Urteil

der 2. Kammer

vom 1. April 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Staat Zürich,

vertreten durch das

kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend Steuerhoheit

(ab 1.1.2015),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren am … 1985, war seit dem 1. Mai 2013 in B als Wochenaufenthalter

gemeldet. Seit Januar 2012 arbeitet er in der StadtR bei der C GmbH, seit

Juli 2013 als ....

Mit Vorentscheid vom 12. April 2016 nahm das

Kantonale Steueramt die Steuerhoheit des Kantons Zürich und der Gemeinde B ab

der Steuerperiode 2015 in Anspruch.

B. Am 7. Mai

2016 erhob A beim kantonalen Steueramt Einsprache und beantragte das Belassen

der Steuerhoheit an seinem bisherigen steuerlichen Wohnsitz in D bei I. Die

Einsprache wurde am 25. Januar 2017 abgewiesen.

Erwägungen

II.

A gelangte mit Rekurs vom 25./27. Februar 2017 an das

Steuerrekursgericht und beantragte die Anerkennung des steuerlichen Wohnsitzes

im Kanton E. Der Rekurs wurde am 1. Oktober 2019 abgewiesen.

III.

Mit Beschwerde vom 1. November 2019 (Poststempel:

5.

November 2019) beantragt A beim Verwaltungsgericht sinngemäss die

Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide bzw. die Besteuerung im Kanton E.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt in seiner Beschwerdeantwort vom 27. November

2019.

auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an

das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes

vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht

werden.

Hat das Verwaltungsgericht

jedoch im Beschwerdeverfahren über die Abgrenzung der Steuerhoheiten zwischen

dem Kanton Zürich und anderen Kantonen zu entscheiden, beurteilt es Rechts- und

Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt

(RB 1982 Nr. 90).

2.

2.1

Gemäss

Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten

Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) sowie

§ 3 Abs. 1 StG sind natürliche Personen im Kanton Zürich aufgrund

persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen

Wohnsitz oder Aufenthalt in diesem Kanton haben. Hierbei ist im interkantonalen

Verhältnis grundsätzlich der steuerrechtliche Wohnsitz am Ende der fraglichen

Steuerperiode massgeblich (vgl. Art. 4b Abs. 1 StHG). Unter dem

steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG ist in

der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, das heisst der Ort, wo

sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23

Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907

[ZGB]; Art. 3 Abs. 2 StHG) und wo sich mithin der Mittelpunkt ihrer

persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet (vgl. z. B. BGE 132 I 29

E. 4; BGE 125 I 54 E. 2). Auf formelle Kriterien wie die

polizeiliche An- und Abmeldung etc. kommt es nicht an. Solche Elemente können

allerdings bei Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse Indizien für

die Absicht dauernden Verbleibens sein, wenn auch das übrige Verhalten der

Person dafürspricht (vgl. VGr, 31. Januar 2018, SB.2017.00146, E. 2

mit Hinweis auf BGE 132 I 29 E. 4; VGr, 14. Dezember 2011, SB.2011.00064,

E. 2.1). Der steuerrechtliche Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt

sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen diese

Interessen abgeleitet werden können. Dies bedingt eine sorgfältige

Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher Berufs-, Familien- und

Lebensumstände. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar,

als es auf den gefühlsmässigen Lebensmittelpunkt nicht ankommt. Dies gilt

sowohl harmonisierungs- (Art. 3 Abs. 2 StHG; BGE 138 II 300 E. 3.2)

als auch doppelbesteuerungsrechtlich (Art. 127 Abs. 3 BV; BGE 132 I 29 E. 4.1; zum Ganzen: BGr, 6. Juni 2018, 2C_296_/2018, E. 2.2.1;

BGr, 1. Dezember 2012, 2C_270/2012, E. 2.4).

2.2

Die

bundesgerichtliche Praxis hat zu diesen Grundsätzen typische Fallkonstellationen

entwickelt. Bei einer verheirateten Person mit Beziehungen zu mehreren Orten,

die im Erwerbsleben seht, werden die persönlichen und familiären Kontakte zum

Familienort regelmässig höher gewichtet als jene zum Arbeitsort. Dies trifft

jedenfalls zu, soweit die betreffende Person unselbständig erwerbstätig ist,

keine leitende Stellung einnimmt (BGE 132 I 29 E. 4.2) und täglich

("Pendler") oder regelmässig an den Wochenenden

("Wochenaufenthalter") an den Familienort zurückkehrt (zum Ganzen:

BGr, 16. März 2018, 2C_580/2017, E. 4.2). Dasselbe gilt an sich auch,

wenn es sich um eine unverheiratete Person handelt, die sowohl zum Arbeits- wie

zum Familienort Beziehungen unterhält. Als Familie gelten diesfalls die Eltern

und Geschwister (BGE 113 Ia 465 E. 4b). Da die Bindung zur elterlichen

Familie gemeinhin aber lockerer ausfällt als jene unter Ehegatten, stellt die

Praxis erhöhte Anforderungen (BGr, 2C_296/2018, E. 2.2.2).

2.3

Hält sich

eine Person abwechslungsweise an verschiedenen Orten auf, kommt es darauf an, zu

welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen. Bei unselbständig erwerbstätigen

Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder

unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit

nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.2; VGr, 26. März 1991, StE 1992 B 11.1

Nr. 11; BGE 121 I 14 E. 4a = StE 1995 A 24.24.3 Nr. 1; BGr, 20. Januar

1994, ASA 63 [1994/95], 839). Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die steuerpflichtige

Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils aufgrund der Gesamtheit

der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 132 I 29 E. 4.2; BGr, 30. April

2015, 2C_311/2014, E. 2.2).

2.4

Die

Beziehung unverheirateter Personen zum Arbeitsort treten praxisgemäss in den

Vordergrund, wenn die Person das dreissigste Altersjahr überschritten hat

und/oder sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben auswärtigen

Ort aufhält. Liegt zumindest eines der beiden Kriterien vor, begründet dies die

natürliche Vermutung, der Lebensmittelpunkt befinde sich am Ort der

Erwerbstätigkeit bzw. des Wochenaufenthalts, wenn die beiden letzteren Orte

auseinanderfallen. Die Vermutung kann dadurch entkräftet werden, dass die

unverheiratete Person regelmässig, mindestens einmal pro Woche, an den Ort der

Familie heimkehrt, mit welcher sie besonders eng verbunden ist, und wo sie

andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Gelingt ihr der

Nachweis solcher familiärer, privater und gesellschaftlicher Beziehungen zum

Familienort, hat der Kanton des Arbeits- oder Wochenaufenthaltsortes

nachzuweisen, dass die Person die gewichtigeren wirtschaftlichen und

gegebenenfalls persönlichen und gesellschaftlichen Beziehungen zu diesem Ort

unterhält (BGr, 2C_296/2018, E. 2.2.3; BGr, 2C_270/2012, E. 2.5).

2.5

Zur Frage

der Beweislastverteilung hat das Bundesgericht kürzlich Folgendes festgehalten

(BGr, 3. Juni 2019, 2C_73/2018, E. 3.3):

Die für die Bestimmung des Steuerwohnsitzes konstituierenden

Sachverhaltselemente seien von den Steuerbehörden von Amtes wegen abzuklären (BGE 138 II 300 E. 3.4). Im Einklang mit den allgemeinen Beweislastregeln seien

die zur Annahme des Steuerwohnsitzes führenden Umstände als steuerbegründende

Tatsachen von den Steuerbehörden nachzuweisen. Den Nachteil der Beweislosigkeit

trügen die Steuerbehörden (sog. objektive Beweislast; vgl. BGE 140 II 248 E. 3.5;

138.

II 57 E. 7.1; 121 II 257 E. 4c/aa). Die praktische

Bedeutung dieser Beweislastverteilung sei insofern überschaubar, als das

Bundesgericht verschiedene tatsächliche Vermutungen anerkannt habe, welche den

Zustand der Beweislosigkeit gar nicht erst eintreten liessen. Solche auf

allgemeinen Erfahrungssätzen aufbauende tatsächliche Vermutungen liessen es zu,

aufgrund bewiesener, für die konkrete Frage nicht unmittelbar erheblicher

Tatsachen, auf das Vorliegen ansonsten unbewiesener, erheblicher Tatsachen zu

schliessen (Stefan Oesterhelt/Moritz Seiler in: Martin Zweifel/Michael Beusch

[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die

Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG],

3.

A., Basel 2017 [nachfolgend: Kom­mentar StHG], Art. 3 N. 83).

Wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Tatsachenvermutung gegeben

seien, so hielt das Bundesgericht weiter fest, müsse die abgabepflichtige

Person den Gegenbeweis antreten und nachweisen, dass Vermutungsbasis oder

Vermutungsfolge nicht zuträfen.

3.

3.1

Vorliegend

ist streitig, in welchem Kanton sich das Hauptsteuerdomizil des 1985 geborenen

und somit in der zur Diskussion stehenden Steuerperiode dreissig Jahre alt

gewordenen Beschwerdeführers ab 1. Januar 2015 befindet. In einem ersten

Schritt ist daher zu prüfen, ob die vom Beschwerdegegner und der Vorinstanz

zugrunde gelegten Vermutungen (vgl. E. 2.2–2.4) für die Beanspruchung der

Steuerhoheit gegeben sind. Falls dem so sein sollte, ist in einem zweiten

Schritt zu prüfen, inwieweit dem Beschwerdegegner der Gegenbeweis gelingt (vgl.

E. 2.5 am Ende). Dabei ist zu beachten, dass die Entkräftung der

natürlichen Vermutung des Hauptsteuerdomizils einer ledigen Person an

demjenigen Ort, an welchem sie sich während der Woche aufhält, um von dort aus

zur Arbeit zu gehen (sogenannter Wochenaufenthaltsort), nicht den lückenlosen

Nachweis klar definierter abweichender Indizien voraussetzt. Zwar ist aus

Praktikabilitätsüberlegungen ein gewisser Schematismus im Sinn einer Neigung,

bei unklar gebliebenen Verhältnissen zugunsten der Vermutung zu entscheiden,

unvermeidlich. Trotzdem muss es genügen, wenn Anhaltspunkte für den

Wochenendwohnort in einer Weise nachgewiesen werden, die so gewichtig und

überzeugend sind, dass sie geeignet sind, die Domizilvermutung zu entkräften.

Die natürliche Vermutung des Wohnsitzes am Wochenwohnort erhält jedoch umso

mehr Gewicht, je älter eine Person ist und je länger das Auseinanderfallen von

Wochenaufenthaltsort und Wochenendwohnort gedauert hat (VGr, 5. Dezember

2018, SB.2018.00070 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGr, 6. Dezember 2010,

2C_397/2010, E. 2.4.2; BGr, 17. Juli 2019, 2C_87/2019, E. 4).

3.2

Die

Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer sei seit 2015 bereits dreissig

Jahre alt und damit in einem Alter, in dem man naturgemäss beginne, sich im

Beruf zu etablieren und sich von früheren Bindungen zu Eltern und teilweise

auch Freunden zu lösen. Er arbeite in einem qualifizierten Beruf als ... in R

und sei auch finanziell unabhängig. Seit 2012 sei er, zuerst in der Stadt R und

ab 2013 in B, in einer geräumigen Wohnung als Wochenaufenthalter gemeldet

gewesen. Damit spreche die natürliche Vermutung für einen Wohnsitz in B.

Die Schlussfolgerung der Vorinstanz bezüglich des

Bestehens der natürlichen Vermutung für den Wohnsitz in B erweist sich

angesichts der gegebenen Umstände, so das Alter des Beschwerdeführers, seine

berufliche Stellung und insbesondere die Wohnsituation in einer Loftwohnung,

als korrekt. Dass der Beschwerdeführer im Lauf des Jahres 2015 bzw. erst nach

seinem Gesuch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als

Wochenaufenthalter vom 18. Mai 2015 den dreissigsten Geburtstag feierte,

ist unerheblich, ist doch der steuerrechtliche Wohnsitz am Ende der fraglichen

Steuerperiode massgeblich (E. 2.1). Davon abgesehen ist das Gesamtbild

massgebend und ein rein schematisches Abstellen auf Alter und Aufenthaltsdauer

am Arbeitsort unter Missachtung anderer Kriterien unzulässig (vgl.

Oesterhelt/Seiler, Kommentar StHG, Art. 3 N 52).

3.3

Es bleibt

daher zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer den Gegenbeweis zu erbringen

vermag. Dem sinngemässen Argument des Beschwerdeführers, wonach die Auferlegung

des Gegenbeweises gegen Treu und Glauben verstosse, weil ihm die Stadt B am 1. Juni 2015

die Aufenthaltsbewilligung maximal bis zum 30. April 2016 verlängert habe

und nirgends vermerkt gewesen sei, dass eventuell eine Überprüfung der Steuerhoheit

diese Zustimmung noch "annullieren" könnte, kann nicht gefolgt

werden. Im erst am 11. Juni 2015 versandten Entscheid des Sicherheits- und

Gesundheitsvorstands vom 1. Juni 2015 ging es um das Meldeverhältnis bzw.

die Hinterlegung des Heimatscheins. Wie erwähnt, kommt es aber auf formelle

Kriterien wie die polizeiliche An- und Abmeldung etc. für den steuerrechtlichen

Wohnsitz nicht an (E. 2.1). Allem voran war der Beschwerdeführer aber mit

Schreiben des Steueramts der Stadt B vom 2. Juni 2015 ausdrücklich auf die

Überprüfung der Steuerhoheit hingewiesen und war ihm ein Fragebogen für

Wochenaufenthalter zugestellt worden. Auch im Fragebogen wurde darauf

aufmerksam gemacht, dass die Gemeinde damit prüfe, ob eine allfällige

Meldepflicht oder Steuerpflicht am Ort des Wochenaufenthaltes bestehe. Somit

musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass die Frage der Steuerhoheit

überprüft würde. Daran ändert nichts, dass er das Schreiben vom Steueramt mit

dem Fragebogen vor der Verfügung vom 1. Juni 2015 erhalten hat. Jedenfalls

konnte er nicht davon ausgehen, dass die am 11. Juni 2015 versandte

Verfügung des Sicherheits- und Gesundheitsvorstands vom 1. Juni 2015 auch

die Klärung der Steuerhoheit zum Inhalt hatte. Ebenso ist unerheblich, dass der

Vorbescheid spät, nämlich am 12. April 2016, ergangen ist.

3.4

Der Beschwerdeführer bringt neu

vor, Anfang April 2017 eine Frau kennengelernt und ein Jahr später geheiratet

zu haben. Erst ab diesem Moment habe sich der Mittelpunkt seiner

Lebensinteressen nach R verschoben.

Hinsichtlich des früheren

Zeitraums könnten seine Familie und Freunde bestätigen, dass er regelmässig an

den Wochenenden nach D gefahren sei. In diesem Zusammenhang nennt er die

Adresse diverser Personen. Als erstes ist daher als erstes auf die Frage der im E

verbrachten Wochenenden einzugehen:

3.4.1

3.4.1.1

Der Beschwerdeführer hatte im Fragebogen der Stadt B am 20. Juni 2015

angegeben, wöchentlich die Wochenenden im Kanton E zu verbringen und am

Ort des Wochenaufenthalts voraussichtlich bis 2016/2017 zu bleiben. Am 8. Februar

2016.

kreuzte er im Fragebogen an, monatlich die Wochenenden am Wohnort in D zu

verbringen und unbefristet am Ort des Wochenaufenthalts bleiben zu wollen. Mit

Einsprache vom 7. Mai 2016 gegen den negativen Vorentscheid vom

12.

April 2016 machte er geltend, "regelmässig" am Wochenende in

den Kanton E zu gehen. In der Folge reichte er diverse Belege ins Recht,

unter anderem den Kilometerstand für die Zeit vom 6. Februar 2015 bis zum

30.

Oktober 2015, also rund neun Monate. Die gefahrenen Kilometer beliefen

sich dabei auf 9'750.

Gestützt darauf wurden im

Einspracheentscheid vom 25. Januar 2017 die im Jahr 2015 gefahrenen

Kilometer auf 12'996 hochgerechnet. Die möglichen Rückkehrwochenenden wurden,

nach Abzug von Ferienwochen bzw. andernorts verbrachter Wochenenden, auf deren

45.

angesetzt. Bei einer Wegstrecke hin und zurück von 414 Kilometern

ergäben sich aber lediglich 31 im Kanton E verbrachter Wochenenden

(12'996 km : 414 km = 31).

3.4.1.2

In der Rekursschrift vom 25. Februar 2017 gab der Beschwerdeführer an,

vier Ferienwochen in D und neun Tage in F sowie je ein Wochenende in G, N und in

F verbracht zu haben. 40 Wochenenden habe er nicht in R verbracht,

zuzüglich weiterer zwei Wochenenden, an denen er mit dem Auto der Mutter

Dispositiv

gefahren sei. In Wirklichkeit habe er demnach nicht nur 31, sondern 35 Fahrten

nach D gemacht (inklusive Ferien). Fünf Mal sei er an anderen Orten gewesen. 40

von 52 Wochen entsprächen 75 % und somit einer regelmässigen

Frequenz.

Die Vorinstanz erachtete eine wöchentliche Rückkehr des

Beschwerdeführers im Jahr 2015 nach D, Ferien und auswärtige Wochenenden

ausgenommen, als nicht als erstellt. Aufgrund der mit dem Auto im Jahr 2015

gefahrenen Kilometer könne von 31 Fahrten in den Kanton E ausgegangen

werden, sofern der Beschwerdeführer keine anderweitigen Fahrten unternommen

habe, was aber nicht lebensnah sei. Selbst wenn gemäss den Ausführungen des

Beschwerdeführers noch zwei weitere Fahrten mit dem Auto der Mutter

hinzugezählt würden, ergäbe sich keine wöchentliche Rückkehr.

3.4.1.3

Der Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht geltend, an 31 Wochenenden

nach I gefahren zu sein. An elf Wochenenden sei er woanders gewesen und für elf

weitere Wochenenden habe er keine Beweise, wo er sie verbracht habe. Sein

Aufenthalt in R sei nur und ausschliesslich auf die Arbeit beschränkt gewesen.

Nach Arbeitsreisen nach O, P und Q sei es aufgrund der Müdigkeit nicht

vernünftig gewesen, sich für Fahrten in den Kanton E ans Steuer zu setzen.

Auch habe er hier eine Wohnung in Nähe des Bahnhofs und von Läden genommen, um

unter der Woche keinen Gebrauch vom Auto zu machen, weshalb ihm die wenigen

Autokilometer nicht vorgeworfen werden könnten. In I habe er mehrheitlich die

öffentlichen Verkehrsmittel oder das Auto der Mutter genommen und seine Freunde

hätten ihn in D abgeholt, was sie bestätigen könnten.

3.4.1.4

Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 oft, und so gesehen

"regelmässig", nach D gefahren ist, weshalb es diesbezüglich keiner

Befragungen oder Auskünfte weiterer Personen bedarf. Ebenso ist aber auch

erstellt, dass der Beschwerdeführer ausserhalb der in D und F verbrachten

Aufenthalte von einer Woche und mehr sowie der drei auswärtigen Wochenenden in G,

N und F gerade nicht wöchentlich nach D zurückgekehrt ist, sondern

zahlreiche dieser Wochenenden wohl im Kanton Zürich, jedenfalls nicht in D,

verbracht hat. Dies deckt sich insoweit auch mit den Angaben des

Beschwerdeführers im Fragebogen vom 8. Februar 2016, wonach er beabsichtige, am

Ort des Wochenaufenthalts unbefristet bleiben zu wollen und monatlich den

Kanton E zu fahren. Diese Entwicklung mitsamt den rückläufigen Fahrten in

den Kanton E hatte der Beschwerdeführer beim Ausfüllen des Fragebogens am

20. Juni 2015 wohl noch nicht vorhergesehen. Tatsache ist aber, dass

der Beschwerdeführer schon im Jahr 2015 zahlreiche Wochenenden nicht

im Kanton E verbracht hat. Er macht denn auch nicht geltend, damals

wöchentlich in den Kanton E gefahren zu sein, sondern beruft sich

sinngemäss darauf, zwischen 40 und 42 Wochenenden nicht in R gewesen zu

sein. Damit allein vermag er aber die Vermutung der Steuerbehörde, dass sich

sein Lebensmittelpunkt im Jahr 2015 im Kanton Zürich anstatt im Kanton E befunden

habe, nicht umzustossen (vgl. E. 2.3, 2.4). Daran ändert grundsätzlich

nichts, dass ihn teilweise seine Übermüdung wegen der stattgefundenen

Geschäftsreisen daran gehindert habe, in den Kanton E zu fahren. Wie sich

zeigen wird, stützt die geschäftliche Inanspruchnahme vielmehr die Vermutung

des hier liegenden Lebensmittelpunkts. Aber auch die regelmässigen

Geldüberweisungen des Beschwerdeführers an seine Eltern, die er für das Zimmer

in D und die Besorgung der Wäsche getätigt habe, vermögen eine höhere

Rückkehrfrequenz nach D zu belegen.

3.4.2

Hinsichtlich der Arbeitssituation hielt das Steuerrekursgericht fest, der

Beschwerdeführer habe zwischen 2010 bis 2012 in I bei der Firma J

gearbeitet. Nach der Schliessung der Filiale habe er 2012 zur Tochterfirma C GmbH

in R gewechselt und sei hier im Jahr 2015 bereits im vierten Jahr auf

unbefristeter Basis arbeitstätig gewesen. Seine Ausführungen, zu seinen Eltern

nach D zurückzukehren, falls er die Arbeitsstelle in R verliere, könnten keine

besonders enge Bindung zu D begründen.

Der Beschwerdeführer führt aus,

nach der Schliessung der Firma J Filiale in I sei ihm von der Firma J

ab 2012 eine Stelle in K oder bei der Tochterfirma C GmbH in R angeboten

worden. Er habe sich für R entschieden, um an den Wochenenden nach D zu fahren.

Ab Juli 2013 sei ihm ein fester Arbeitsvertrag bei C GmbH angeboten

worden, mit einer komplett neuen Herausforderung vom Analysten zum

Spezialisten. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz habe er 2015 nicht einen

seit vier Jahren bestehenden festen Arbeitsvertrag gehabt. Im Jahr 2015 hätten

sich die C GmbH und die Firma J getrennt und in der Filiale in R sei

ein Drittel des Personals abgebaut oder versetzt worden, wobei alle Stellen

dafür infrage gekommen seien. Mit seinen nur zwei Jahren Erfahrung als ... und

seinem schlechten Deutsch wäre es für ihn nicht einfach gewesen, im Raum R eine

neue Stelle zu finden. Auch habe er als ... wegen der Zeitverschiebung oft

viele Meetings mit dem Hauptsitz am Abend gehabt und auch deswegen seinen

Lebensmittelpunkt und seine Lebensinteressen nicht nach B versetzt.

Spätestens seit Juli 2013 hatte der Beschwerdeführer eine

feste Anstellung als ... bei C GmbH in R inne, die ihn seinen eigenen

Angaben zufolge sehr beanspruchte, sei es mit abendlichen Meetings, sei es mit

Auslandreisen. Es kann daher gerade nicht davon ausgegangen werden, dass sein

Arbeitsverhältnis bei C GmbH nur von kurzer Dauer war, auch nicht aus der

Sicht im Jahr 2015 (vgl. Oesterhelt/Seiler, Kom­mentar StHG, Art. 3

N. 51). Dies spricht ebenfalls dafür, dass sich der Lebensmittelpunkt des

damals alleinstehenden Beschwerdeführers ab 2015 in B befand, zumal seine

Arbeit für ihn als besonders gewichtiges Lebensinteresse galt (vgl.

Oesterhelt/Seiler, Kommentar StHG, Art. 3 N. 50). Selbstredend

spielen in diesem Zusammenhang damalige Umstrukturierungen und die Möglichkeit,

dass davon auch seine Stelle hätte betroffen sein können, keine Rolle. Auch der

aus psychischen Gründen erforderliche Aufenthalt in der Klinik L in M zwischen

dem 5. Juli und 24. August 2016 ändert nichts am Gesagten. Solche

Unterbrechungen schaden jedenfalls nichts am begründeten steuerlichen Wohnsitz

(vgl. Oesterhelt/Seiler, Kommentar StHG, Art. 3 N. 63).

3.4.3

Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe sowohl von der ersten

Wohnung an der N-Strasse in der Stadt R als auch seiner Wohnung in B bis zum

Arbeitsplatz ca. 30 Minuten gebraucht. Ebenso sei vom gleichen Zeitaufwand

für die Autofahrten in den Kanton E auszugehen, nämlich zwischen 2.30 und

3.30 Stunden. Entsprechend sei zu vermuten, dass der Umzug in die

grosszügige Loft-Wohnung in B dazu dienen sollte, dass sich der

Beschwerdeführer ein eigenes und möglicherweise auch komfortables Wohnumfeld

schaffen wollte. Daran ändere nichts, dass die Einrichtung der Wohnung zunächst

nur aus wenigen und möglicherweise geliehenen Möbeln bestanden habe.

Der Beschwerdeführer bringt erneut vor, die Wohnung an der

N-Strasse sei nicht praktisch gewesen, weil er für die Fahrten in den

Kanton E die Stadt habe überqueren müssen. Auch sei die Tiefgarage dort

sehr eng und unpraktisch gewesen und er habe sein Auto zerkratzt. Zur

Arbeitsstelle habe er keine direkte Verbindung mit den öffentlichen

Verkehrsmitteln gehabt und daher Wartezeiten gehabt. Er habe ein- oder zweimal

umsteigen oder eine längere Strecke mit vielen Haltestellen hinnehmen müssen.

Die Wohnung in B sei ideal gewesen, weil sie in der Nähe des Bahnhofs gewesen

sei. Ausserdem sei in der Nähe ein Autobahnanschluss gewesen, sodass er für die

Fahrten in den Kanton E die Stadt nicht habe überqueren müssen, woraus ein

Zeitgewinn von ca. 15 Minuten resultiert habe. Auch sei die Tiefgarage

grosszügiger gewesen und es habe das Preis-Leistungsangebot gestimmt. Die

Einrichtung sei aber nur auf das Wesentliche beschränkt gewesen, ein Bett, ein

Sofa, ein Arbeitstisch sowie ein kleiner Esstisch. Gerade dass er nach B in

eine Einzimmerwohnung und nicht eine grössere Wohnung gezügelt sei, zeige, dass

sich seine Lebensinteressen nicht in R befunden hätten, andernfalls er an der N-Strasse

geblieben wäre. Es treffe zu, dass die Wohnung in B grösser gewesen sei als

sein Zimmer in D. Sie habe aber "keinen familiären Kern" gehabt. Auch

während seines Studiums und der Tätigkeit bei der Firma J in I habe er

zuhause gelebt. Er habe die Idee gehabt, dort mit jemandem eine Wohnung zu

kaufen. Die Besichtigung diverser Wohnungen zeige, dass seine Lebensinteressen

immer noch im Kanton E gewesen seien.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu

widerlegen, dass sich ab 2015 der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in B

befand. Der Umzug nach B erfolgte seinen eigenen Angaben zufolge zwar auch, um

schneller und einfacher die Autobahn für die Fahrten in den Kanton E zu

erreichen. Mit dem Umzug vereinfachte er aber ebenso seinen Arbeitsweg, befand

sich die Wohnung doch in der Nähe des Bahnhofs. Des Weiteren gibt der Beschwerdeführer

selber an, dass die Wohnung in B im Vergleich zu seinem Zimmer in D

grosszügiger gewesen sei. Die letztgenannten Punkte sprechen aber gerade dafür,

dass sich seine Lebensinteressen objektiv gesehen hauptsächlich im Kanton

Zürich befanden, wo er seinen Arbeitsplatz und eine Loft-Wohnung hatte. Daran

ändert auch die zurückhaltende Möblierung nichts. Es entspricht dem natürlichen

Lebenslauf, dass sich bei fortschreitendem Alter und der damit einhergehenden

Bestrebung, sich beruflich zu etablieren, der Mittelpunkt der Lebensinteressen

vom ursprünglichen "familiären Kern" im Elternhaus wegverschiebt. So

ist dies auch hier geschehen. Nach wie vor hatte der Beschwerdeführer ein

ausgezeichnetes Verhältnis zu seinem Elternhaus und Bekanntenkreis im

Kanton E und stand ihm dort auch sein Zimmer zur Verfügung. Auch war es

für ihn nicht ausgeschlossen, gegebenenfalls in den Kanton E

zurückzukehren, sofern er eine Arbeit und Wohnung finden würde. Dies alles

ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mittlerweile hier

beruflich Fuss gefasst hatte, sich dabei sehr engagierte und sich eine eigene

grosszügige, bequeme 1-Zimmer-Attikawohnung für Fr. 1'800.- zuzüglich

einem Einstellplatz gemietet hatte. Wohl mag der Beschwerdeführer gefühlsmässig

seinen Lebensmittelpunkt im Kanton E gesehen haben, zumal er hier

psychische Probleme entwickelt hatte, was im Jahr 2016 zum Klinikaufenthalt in M

führte. Dies vermag aber die gewichtigen übrigen objektiven Anknüpfungspunkte,

die für die Steuerhoheit im Kanton Zürich sprechen, nicht aufzuheben.

3.5 Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Prüfung und Gewichtung der Gesamtumstände vorliegend für

den steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich ab der Steuerperiode 2015 und

nicht erst ab der später erfolgten Heirat sprechen. Die Beschwerde ist daher

abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

Die

Beschwerdefrist steht während der gemäss der Verordnung über den Stillstand der

Fristen im Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im

Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 verlängerten

Gerichtsferien vom 21. März 2020 bis und mit 19. April 2020 still.

5.

Mitteilung an …