SB.2019.00108
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00108
1. April 2020Deutsch21 min
(URT.2020.21604)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2019.00108
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Steuerhoheit
(ab 1.1.2015),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren am … 1985, war seit dem 1. Mai 2013 in B als Wochenaufenthalter
gemeldet. Seit Januar 2012 arbeitet er in der StadtR bei der C GmbH, seit
Juli 2013 als ....
Mit Vorentscheid vom 12. April 2016 nahm das
Kantonale Steueramt die Steuerhoheit des Kantons Zürich und der Gemeinde B ab
der Steuerperiode 2015 in Anspruch.
B. Am 7. Mai
2016 erhob A beim kantonalen Steueramt Einsprache und beantragte das Belassen
der Steuerhoheit an seinem bisherigen steuerlichen Wohnsitz in D bei I. Die
Einsprache wurde am 25. Januar 2017 abgewiesen.
Erwägungen
II.
A gelangte mit Rekurs vom 25./27. Februar 2017 an das
Steuerrekursgericht und beantragte die Anerkennung des steuerlichen Wohnsitzes
im Kanton E. Der Rekurs wurde am 1. Oktober 2019 abgewiesen.
III.
Mit Beschwerde vom 1. November 2019 (Poststempel:
5.
November 2019) beantragt A beim Verwaltungsgericht sinngemäss die
Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide bzw. die Besteuerung im Kanton E.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt in seiner Beschwerdeantwort vom 27. November
2019.
auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an
das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes
vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden.
Hat das Verwaltungsgericht
jedoch im Beschwerdeverfahren über die Abgrenzung der Steuerhoheiten zwischen
dem Kanton Zürich und anderen Kantonen zu entscheiden, beurteilt es Rechts- und
Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt
(RB 1982 Nr. 90).
2.
2.1
Gemäss
Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) sowie
§ 3 Abs. 1 StG sind natürliche Personen im Kanton Zürich aufgrund
persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen
Wohnsitz oder Aufenthalt in diesem Kanton haben. Hierbei ist im interkantonalen
Verhältnis grundsätzlich der steuerrechtliche Wohnsitz am Ende der fraglichen
Steuerperiode massgeblich (vgl. Art. 4b Abs. 1 StHG). Unter dem
steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG ist in
der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, das heisst der Ort, wo
sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23
Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
[ZGB]; Art. 3 Abs. 2 StHG) und wo sich mithin der Mittelpunkt ihrer
persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet (vgl. z. B. BGE 132 I 29
E. 4; BGE 125 I 54 E. 2). Auf formelle Kriterien wie die
polizeiliche An- und Abmeldung etc. kommt es nicht an. Solche Elemente können
allerdings bei Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse Indizien für
die Absicht dauernden Verbleibens sein, wenn auch das übrige Verhalten der
Person dafürspricht (vgl. VGr, 31. Januar 2018, SB.2017.00146, E. 2
mit Hinweis auf BGE 132 I 29 E. 4; VGr, 14. Dezember 2011, SB.2011.00064,
E. 2.1). Der steuerrechtliche Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt
sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen diese
Interessen abgeleitet werden können. Dies bedingt eine sorgfältige
Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher Berufs-, Familien- und
Lebensumstände. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar,
als es auf den gefühlsmässigen Lebensmittelpunkt nicht ankommt. Dies gilt
sowohl harmonisierungs- (Art. 3 Abs. 2 StHG; BGE 138 II 300 E. 3.2)
als auch doppelbesteuerungsrechtlich (Art. 127 Abs. 3 BV; BGE 132 I 29 E. 4.1; zum Ganzen: BGr, 6. Juni 2018, 2C_296_/2018, E. 2.2.1;
BGr, 1. Dezember 2012, 2C_270/2012, E. 2.4).
2.2
Die
bundesgerichtliche Praxis hat zu diesen Grundsätzen typische Fallkonstellationen
entwickelt. Bei einer verheirateten Person mit Beziehungen zu mehreren Orten,
die im Erwerbsleben seht, werden die persönlichen und familiären Kontakte zum
Familienort regelmässig höher gewichtet als jene zum Arbeitsort. Dies trifft
jedenfalls zu, soweit die betreffende Person unselbständig erwerbstätig ist,
keine leitende Stellung einnimmt (BGE 132 I 29 E. 4.2) und täglich
("Pendler") oder regelmässig an den Wochenenden
("Wochenaufenthalter") an den Familienort zurückkehrt (zum Ganzen:
BGr, 16. März 2018, 2C_580/2017, E. 4.2). Dasselbe gilt an sich auch,
wenn es sich um eine unverheiratete Person handelt, die sowohl zum Arbeits- wie
zum Familienort Beziehungen unterhält. Als Familie gelten diesfalls die Eltern
und Geschwister (BGE 113 Ia 465 E. 4b). Da die Bindung zur elterlichen
Familie gemeinhin aber lockerer ausfällt als jene unter Ehegatten, stellt die
Praxis erhöhte Anforderungen (BGr, 2C_296/2018, E. 2.2.2).
2.3
Hält sich
eine Person abwechslungsweise an verschiedenen Orten auf, kommt es darauf an, zu
welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen. Bei unselbständig erwerbstätigen
Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder
unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit
nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.2; VGr, 26. März 1991, StE 1992 B 11.1
Nr. 11; BGE 121 I 14 E. 4a = StE 1995 A 24.24.3 Nr. 1; BGr, 20. Januar
1994, ASA 63 [1994/95], 839). Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die steuerpflichtige
Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils aufgrund der Gesamtheit
der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 132 I 29 E. 4.2; BGr, 30. April
2015, 2C_311/2014, E. 2.2).
2.4
Die
Beziehung unverheirateter Personen zum Arbeitsort treten praxisgemäss in den
Vordergrund, wenn die Person das dreissigste Altersjahr überschritten hat
und/oder sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben auswärtigen
Ort aufhält. Liegt zumindest eines der beiden Kriterien vor, begründet dies die
natürliche Vermutung, der Lebensmittelpunkt befinde sich am Ort der
Erwerbstätigkeit bzw. des Wochenaufenthalts, wenn die beiden letzteren Orte
auseinanderfallen. Die Vermutung kann dadurch entkräftet werden, dass die
unverheiratete Person regelmässig, mindestens einmal pro Woche, an den Ort der
Familie heimkehrt, mit welcher sie besonders eng verbunden ist, und wo sie
andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Gelingt ihr der
Nachweis solcher familiärer, privater und gesellschaftlicher Beziehungen zum
Familienort, hat der Kanton des Arbeits- oder Wochenaufenthaltsortes
nachzuweisen, dass die Person die gewichtigeren wirtschaftlichen und
gegebenenfalls persönlichen und gesellschaftlichen Beziehungen zu diesem Ort
unterhält (BGr, 2C_296/2018, E. 2.2.3; BGr, 2C_270/2012, E. 2.5).
2.5
Zur Frage
der Beweislastverteilung hat das Bundesgericht kürzlich Folgendes festgehalten
(BGr, 3. Juni 2019, 2C_73/2018, E. 3.3):
Die für die Bestimmung des Steuerwohnsitzes konstituierenden
Sachverhaltselemente seien von den Steuerbehörden von Amtes wegen abzuklären (BGE 138 II 300 E. 3.4). Im Einklang mit den allgemeinen Beweislastregeln seien
die zur Annahme des Steuerwohnsitzes führenden Umstände als steuerbegründende
Tatsachen von den Steuerbehörden nachzuweisen. Den Nachteil der Beweislosigkeit
trügen die Steuerbehörden (sog. objektive Beweislast; vgl. BGE 140 II 248 E. 3.5;
138.
II 57 E. 7.1; 121 II 257 E. 4c/aa). Die praktische
Bedeutung dieser Beweislastverteilung sei insofern überschaubar, als das
Bundesgericht verschiedene tatsächliche Vermutungen anerkannt habe, welche den
Zustand der Beweislosigkeit gar nicht erst eintreten liessen. Solche auf
allgemeinen Erfahrungssätzen aufbauende tatsächliche Vermutungen liessen es zu,
aufgrund bewiesener, für die konkrete Frage nicht unmittelbar erheblicher
Tatsachen, auf das Vorliegen ansonsten unbewiesener, erheblicher Tatsachen zu
schliessen (Stefan Oesterhelt/Moritz Seiler in: Martin Zweifel/Michael Beusch
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG],
3.
A., Basel 2017 [nachfolgend: Kommentar StHG], Art. 3 N. 83).
Wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Tatsachenvermutung gegeben
seien, so hielt das Bundesgericht weiter fest, müsse die abgabepflichtige
Person den Gegenbeweis antreten und nachweisen, dass Vermutungsbasis oder
Vermutungsfolge nicht zuträfen.
3.
3.1
Vorliegend
ist streitig, in welchem Kanton sich das Hauptsteuerdomizil des 1985 geborenen
und somit in der zur Diskussion stehenden Steuerperiode dreissig Jahre alt
gewordenen Beschwerdeführers ab 1. Januar 2015 befindet. In einem ersten
Schritt ist daher zu prüfen, ob die vom Beschwerdegegner und der Vorinstanz
zugrunde gelegten Vermutungen (vgl. E. 2.2–2.4) für die Beanspruchung der
Steuerhoheit gegeben sind. Falls dem so sein sollte, ist in einem zweiten
Schritt zu prüfen, inwieweit dem Beschwerdegegner der Gegenbeweis gelingt (vgl.
E. 2.5 am Ende). Dabei ist zu beachten, dass die Entkräftung der
natürlichen Vermutung des Hauptsteuerdomizils einer ledigen Person an
demjenigen Ort, an welchem sie sich während der Woche aufhält, um von dort aus
zur Arbeit zu gehen (sogenannter Wochenaufenthaltsort), nicht den lückenlosen
Nachweis klar definierter abweichender Indizien voraussetzt. Zwar ist aus
Praktikabilitätsüberlegungen ein gewisser Schematismus im Sinn einer Neigung,
bei unklar gebliebenen Verhältnissen zugunsten der Vermutung zu entscheiden,
unvermeidlich. Trotzdem muss es genügen, wenn Anhaltspunkte für den
Wochenendwohnort in einer Weise nachgewiesen werden, die so gewichtig und
überzeugend sind, dass sie geeignet sind, die Domizilvermutung zu entkräften.
Die natürliche Vermutung des Wohnsitzes am Wochenwohnort erhält jedoch umso
mehr Gewicht, je älter eine Person ist und je länger das Auseinanderfallen von
Wochenaufenthaltsort und Wochenendwohnort gedauert hat (VGr, 5. Dezember
2018, SB.2018.00070 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGr, 6. Dezember 2010,
2C_397/2010, E. 2.4.2; BGr, 17. Juli 2019, 2C_87/2019, E. 4).
3.2
Die
Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer sei seit 2015 bereits dreissig
Jahre alt und damit in einem Alter, in dem man naturgemäss beginne, sich im
Beruf zu etablieren und sich von früheren Bindungen zu Eltern und teilweise
auch Freunden zu lösen. Er arbeite in einem qualifizierten Beruf als ... in R
und sei auch finanziell unabhängig. Seit 2012 sei er, zuerst in der Stadt R und
ab 2013 in B, in einer geräumigen Wohnung als Wochenaufenthalter gemeldet
gewesen. Damit spreche die natürliche Vermutung für einen Wohnsitz in B.
Die Schlussfolgerung der Vorinstanz bezüglich des
Bestehens der natürlichen Vermutung für den Wohnsitz in B erweist sich
angesichts der gegebenen Umstände, so das Alter des Beschwerdeführers, seine
berufliche Stellung und insbesondere die Wohnsituation in einer Loftwohnung,
als korrekt. Dass der Beschwerdeführer im Lauf des Jahres 2015 bzw. erst nach
seinem Gesuch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als
Wochenaufenthalter vom 18. Mai 2015 den dreissigsten Geburtstag feierte,
ist unerheblich, ist doch der steuerrechtliche Wohnsitz am Ende der fraglichen
Steuerperiode massgeblich (E. 2.1). Davon abgesehen ist das Gesamtbild
massgebend und ein rein schematisches Abstellen auf Alter und Aufenthaltsdauer
am Arbeitsort unter Missachtung anderer Kriterien unzulässig (vgl.
Oesterhelt/Seiler, Kommentar StHG, Art. 3 N 52).
3.3
Es bleibt
daher zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer den Gegenbeweis zu erbringen
vermag. Dem sinngemässen Argument des Beschwerdeführers, wonach die Auferlegung
des Gegenbeweises gegen Treu und Glauben verstosse, weil ihm die Stadt B am 1. Juni 2015
die Aufenthaltsbewilligung maximal bis zum 30. April 2016 verlängert habe
und nirgends vermerkt gewesen sei, dass eventuell eine Überprüfung der Steuerhoheit
diese Zustimmung noch "annullieren" könnte, kann nicht gefolgt
werden. Im erst am 11. Juni 2015 versandten Entscheid des Sicherheits- und
Gesundheitsvorstands vom 1. Juni 2015 ging es um das Meldeverhältnis bzw.
die Hinterlegung des Heimatscheins. Wie erwähnt, kommt es aber auf formelle
Kriterien wie die polizeiliche An- und Abmeldung etc. für den steuerrechtlichen
Wohnsitz nicht an (E. 2.1). Allem voran war der Beschwerdeführer aber mit
Schreiben des Steueramts der Stadt B vom 2. Juni 2015 ausdrücklich auf die
Überprüfung der Steuerhoheit hingewiesen und war ihm ein Fragebogen für
Wochenaufenthalter zugestellt worden. Auch im Fragebogen wurde darauf
aufmerksam gemacht, dass die Gemeinde damit prüfe, ob eine allfällige
Meldepflicht oder Steuerpflicht am Ort des Wochenaufenthaltes bestehe. Somit
musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass die Frage der Steuerhoheit
überprüft würde. Daran ändert nichts, dass er das Schreiben vom Steueramt mit
dem Fragebogen vor der Verfügung vom 1. Juni 2015 erhalten hat. Jedenfalls
konnte er nicht davon ausgehen, dass die am 11. Juni 2015 versandte
Verfügung des Sicherheits- und Gesundheitsvorstands vom 1. Juni 2015 auch
die Klärung der Steuerhoheit zum Inhalt hatte. Ebenso ist unerheblich, dass der
Vorbescheid spät, nämlich am 12. April 2016, ergangen ist.
3.4
Der Beschwerdeführer bringt neu
vor, Anfang April 2017 eine Frau kennengelernt und ein Jahr später geheiratet
zu haben. Erst ab diesem Moment habe sich der Mittelpunkt seiner
Lebensinteressen nach R verschoben.
Hinsichtlich des früheren
Zeitraums könnten seine Familie und Freunde bestätigen, dass er regelmässig an
den Wochenenden nach D gefahren sei. In diesem Zusammenhang nennt er die
Adresse diverser Personen. Als erstes ist daher als erstes auf die Frage der im E
verbrachten Wochenenden einzugehen:
3.4.1
3.4.1.1
Der Beschwerdeführer hatte im Fragebogen der Stadt B am 20. Juni 2015
angegeben, wöchentlich die Wochenenden im Kanton E zu verbringen und am
Ort des Wochenaufenthalts voraussichtlich bis 2016/2017 zu bleiben. Am 8. Februar
2016.
kreuzte er im Fragebogen an, monatlich die Wochenenden am Wohnort in D zu
verbringen und unbefristet am Ort des Wochenaufenthalts bleiben zu wollen. Mit
Einsprache vom 7. Mai 2016 gegen den negativen Vorentscheid vom
12.
April 2016 machte er geltend, "regelmässig" am Wochenende in
den Kanton E zu gehen. In der Folge reichte er diverse Belege ins Recht,
unter anderem den Kilometerstand für die Zeit vom 6. Februar 2015 bis zum
30.
Oktober 2015, also rund neun Monate. Die gefahrenen Kilometer beliefen
sich dabei auf 9'750.
Gestützt darauf wurden im
Einspracheentscheid vom 25. Januar 2017 die im Jahr 2015 gefahrenen
Kilometer auf 12'996 hochgerechnet. Die möglichen Rückkehrwochenenden wurden,
nach Abzug von Ferienwochen bzw. andernorts verbrachter Wochenenden, auf deren
45.
angesetzt. Bei einer Wegstrecke hin und zurück von 414 Kilometern
ergäben sich aber lediglich 31 im Kanton E verbrachter Wochenenden
(12'996 km : 414 km = 31).
3.4.1.2
In der Rekursschrift vom 25. Februar 2017 gab der Beschwerdeführer an,
vier Ferienwochen in D und neun Tage in F sowie je ein Wochenende in G, N und in
F verbracht zu haben. 40 Wochenenden habe er nicht in R verbracht,
zuzüglich weiterer zwei Wochenenden, an denen er mit dem Auto der Mutter
Dispositiv
gefahren sei. In Wirklichkeit habe er demnach nicht nur 31, sondern 35 Fahrten
nach D gemacht (inklusive Ferien). Fünf Mal sei er an anderen Orten gewesen. 40
von 52 Wochen entsprächen 75 % und somit einer regelmässigen
Frequenz.
Die Vorinstanz erachtete eine wöchentliche Rückkehr des
Beschwerdeführers im Jahr 2015 nach D, Ferien und auswärtige Wochenenden
ausgenommen, als nicht als erstellt. Aufgrund der mit dem Auto im Jahr 2015
gefahrenen Kilometer könne von 31 Fahrten in den Kanton E ausgegangen
werden, sofern der Beschwerdeführer keine anderweitigen Fahrten unternommen
habe, was aber nicht lebensnah sei. Selbst wenn gemäss den Ausführungen des
Beschwerdeführers noch zwei weitere Fahrten mit dem Auto der Mutter
hinzugezählt würden, ergäbe sich keine wöchentliche Rückkehr.
3.4.1.3
Der Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht geltend, an 31 Wochenenden
nach I gefahren zu sein. An elf Wochenenden sei er woanders gewesen und für elf
weitere Wochenenden habe er keine Beweise, wo er sie verbracht habe. Sein
Aufenthalt in R sei nur und ausschliesslich auf die Arbeit beschränkt gewesen.
Nach Arbeitsreisen nach O, P und Q sei es aufgrund der Müdigkeit nicht
vernünftig gewesen, sich für Fahrten in den Kanton E ans Steuer zu setzen.
Auch habe er hier eine Wohnung in Nähe des Bahnhofs und von Läden genommen, um
unter der Woche keinen Gebrauch vom Auto zu machen, weshalb ihm die wenigen
Autokilometer nicht vorgeworfen werden könnten. In I habe er mehrheitlich die
öffentlichen Verkehrsmittel oder das Auto der Mutter genommen und seine Freunde
hätten ihn in D abgeholt, was sie bestätigen könnten.
3.4.1.4
Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 oft, und so gesehen
"regelmässig", nach D gefahren ist, weshalb es diesbezüglich keiner
Befragungen oder Auskünfte weiterer Personen bedarf. Ebenso ist aber auch
erstellt, dass der Beschwerdeführer ausserhalb der in D und F verbrachten
Aufenthalte von einer Woche und mehr sowie der drei auswärtigen Wochenenden in G,
N und F gerade nicht wöchentlich nach D zurückgekehrt ist, sondern
zahlreiche dieser Wochenenden wohl im Kanton Zürich, jedenfalls nicht in D,
verbracht hat. Dies deckt sich insoweit auch mit den Angaben des
Beschwerdeführers im Fragebogen vom 8. Februar 2016, wonach er beabsichtige, am
Ort des Wochenaufenthalts unbefristet bleiben zu wollen und monatlich den
Kanton E zu fahren. Diese Entwicklung mitsamt den rückläufigen Fahrten in
den Kanton E hatte der Beschwerdeführer beim Ausfüllen des Fragebogens am
20. Juni 2015 wohl noch nicht vorhergesehen. Tatsache ist aber, dass
der Beschwerdeführer schon im Jahr 2015 zahlreiche Wochenenden nicht
im Kanton E verbracht hat. Er macht denn auch nicht geltend, damals
wöchentlich in den Kanton E gefahren zu sein, sondern beruft sich
sinngemäss darauf, zwischen 40 und 42 Wochenenden nicht in R gewesen zu
sein. Damit allein vermag er aber die Vermutung der Steuerbehörde, dass sich
sein Lebensmittelpunkt im Jahr 2015 im Kanton Zürich anstatt im Kanton E befunden
habe, nicht umzustossen (vgl. E. 2.3, 2.4). Daran ändert grundsätzlich
nichts, dass ihn teilweise seine Übermüdung wegen der stattgefundenen
Geschäftsreisen daran gehindert habe, in den Kanton E zu fahren. Wie sich
zeigen wird, stützt die geschäftliche Inanspruchnahme vielmehr die Vermutung
des hier liegenden Lebensmittelpunkts. Aber auch die regelmässigen
Geldüberweisungen des Beschwerdeführers an seine Eltern, die er für das Zimmer
in D und die Besorgung der Wäsche getätigt habe, vermögen eine höhere
Rückkehrfrequenz nach D zu belegen.
3.4.2
Hinsichtlich der Arbeitssituation hielt das Steuerrekursgericht fest, der
Beschwerdeführer habe zwischen 2010 bis 2012 in I bei der Firma J
gearbeitet. Nach der Schliessung der Filiale habe er 2012 zur Tochterfirma C GmbH
in R gewechselt und sei hier im Jahr 2015 bereits im vierten Jahr auf
unbefristeter Basis arbeitstätig gewesen. Seine Ausführungen, zu seinen Eltern
nach D zurückzukehren, falls er die Arbeitsstelle in R verliere, könnten keine
besonders enge Bindung zu D begründen.
Der Beschwerdeführer führt aus,
nach der Schliessung der Firma J Filiale in I sei ihm von der Firma J
ab 2012 eine Stelle in K oder bei der Tochterfirma C GmbH in R angeboten
worden. Er habe sich für R entschieden, um an den Wochenenden nach D zu fahren.
Ab Juli 2013 sei ihm ein fester Arbeitsvertrag bei C GmbH angeboten
worden, mit einer komplett neuen Herausforderung vom Analysten zum
Spezialisten. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz habe er 2015 nicht einen
seit vier Jahren bestehenden festen Arbeitsvertrag gehabt. Im Jahr 2015 hätten
sich die C GmbH und die Firma J getrennt und in der Filiale in R sei
ein Drittel des Personals abgebaut oder versetzt worden, wobei alle Stellen
dafür infrage gekommen seien. Mit seinen nur zwei Jahren Erfahrung als ... und
seinem schlechten Deutsch wäre es für ihn nicht einfach gewesen, im Raum R eine
neue Stelle zu finden. Auch habe er als ... wegen der Zeitverschiebung oft
viele Meetings mit dem Hauptsitz am Abend gehabt und auch deswegen seinen
Lebensmittelpunkt und seine Lebensinteressen nicht nach B versetzt.
Spätestens seit Juli 2013 hatte der Beschwerdeführer eine
feste Anstellung als ... bei C GmbH in R inne, die ihn seinen eigenen
Angaben zufolge sehr beanspruchte, sei es mit abendlichen Meetings, sei es mit
Auslandreisen. Es kann daher gerade nicht davon ausgegangen werden, dass sein
Arbeitsverhältnis bei C GmbH nur von kurzer Dauer war, auch nicht aus der
Sicht im Jahr 2015 (vgl. Oesterhelt/Seiler, Kommentar StHG, Art. 3
N. 51). Dies spricht ebenfalls dafür, dass sich der Lebensmittelpunkt des
damals alleinstehenden Beschwerdeführers ab 2015 in B befand, zumal seine
Arbeit für ihn als besonders gewichtiges Lebensinteresse galt (vgl.
Oesterhelt/Seiler, Kommentar StHG, Art. 3 N. 50). Selbstredend
spielen in diesem Zusammenhang damalige Umstrukturierungen und die Möglichkeit,
dass davon auch seine Stelle hätte betroffen sein können, keine Rolle. Auch der
aus psychischen Gründen erforderliche Aufenthalt in der Klinik L in M zwischen
dem 5. Juli und 24. August 2016 ändert nichts am Gesagten. Solche
Unterbrechungen schaden jedenfalls nichts am begründeten steuerlichen Wohnsitz
(vgl. Oesterhelt/Seiler, Kommentar StHG, Art. 3 N. 63).
3.4.3
Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe sowohl von der ersten
Wohnung an der N-Strasse in der Stadt R als auch seiner Wohnung in B bis zum
Arbeitsplatz ca. 30 Minuten gebraucht. Ebenso sei vom gleichen Zeitaufwand
für die Autofahrten in den Kanton E auszugehen, nämlich zwischen 2.30 und
3.30 Stunden. Entsprechend sei zu vermuten, dass der Umzug in die
grosszügige Loft-Wohnung in B dazu dienen sollte, dass sich der
Beschwerdeführer ein eigenes und möglicherweise auch komfortables Wohnumfeld
schaffen wollte. Daran ändere nichts, dass die Einrichtung der Wohnung zunächst
nur aus wenigen und möglicherweise geliehenen Möbeln bestanden habe.
Der Beschwerdeführer bringt erneut vor, die Wohnung an der
N-Strasse sei nicht praktisch gewesen, weil er für die Fahrten in den
Kanton E die Stadt habe überqueren müssen. Auch sei die Tiefgarage dort
sehr eng und unpraktisch gewesen und er habe sein Auto zerkratzt. Zur
Arbeitsstelle habe er keine direkte Verbindung mit den öffentlichen
Verkehrsmitteln gehabt und daher Wartezeiten gehabt. Er habe ein- oder zweimal
umsteigen oder eine längere Strecke mit vielen Haltestellen hinnehmen müssen.
Die Wohnung in B sei ideal gewesen, weil sie in der Nähe des Bahnhofs gewesen
sei. Ausserdem sei in der Nähe ein Autobahnanschluss gewesen, sodass er für die
Fahrten in den Kanton E die Stadt nicht habe überqueren müssen, woraus ein
Zeitgewinn von ca. 15 Minuten resultiert habe. Auch sei die Tiefgarage
grosszügiger gewesen und es habe das Preis-Leistungsangebot gestimmt. Die
Einrichtung sei aber nur auf das Wesentliche beschränkt gewesen, ein Bett, ein
Sofa, ein Arbeitstisch sowie ein kleiner Esstisch. Gerade dass er nach B in
eine Einzimmerwohnung und nicht eine grössere Wohnung gezügelt sei, zeige, dass
sich seine Lebensinteressen nicht in R befunden hätten, andernfalls er an der N-Strasse
geblieben wäre. Es treffe zu, dass die Wohnung in B grösser gewesen sei als
sein Zimmer in D. Sie habe aber "keinen familiären Kern" gehabt. Auch
während seines Studiums und der Tätigkeit bei der Firma J in I habe er
zuhause gelebt. Er habe die Idee gehabt, dort mit jemandem eine Wohnung zu
kaufen. Die Besichtigung diverser Wohnungen zeige, dass seine Lebensinteressen
immer noch im Kanton E gewesen seien.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu
widerlegen, dass sich ab 2015 der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in B
befand. Der Umzug nach B erfolgte seinen eigenen Angaben zufolge zwar auch, um
schneller und einfacher die Autobahn für die Fahrten in den Kanton E zu
erreichen. Mit dem Umzug vereinfachte er aber ebenso seinen Arbeitsweg, befand
sich die Wohnung doch in der Nähe des Bahnhofs. Des Weiteren gibt der Beschwerdeführer
selber an, dass die Wohnung in B im Vergleich zu seinem Zimmer in D
grosszügiger gewesen sei. Die letztgenannten Punkte sprechen aber gerade dafür,
dass sich seine Lebensinteressen objektiv gesehen hauptsächlich im Kanton
Zürich befanden, wo er seinen Arbeitsplatz und eine Loft-Wohnung hatte. Daran
ändert auch die zurückhaltende Möblierung nichts. Es entspricht dem natürlichen
Lebenslauf, dass sich bei fortschreitendem Alter und der damit einhergehenden
Bestrebung, sich beruflich zu etablieren, der Mittelpunkt der Lebensinteressen
vom ursprünglichen "familiären Kern" im Elternhaus wegverschiebt. So
ist dies auch hier geschehen. Nach wie vor hatte der Beschwerdeführer ein
ausgezeichnetes Verhältnis zu seinem Elternhaus und Bekanntenkreis im
Kanton E und stand ihm dort auch sein Zimmer zur Verfügung. Auch war es
für ihn nicht ausgeschlossen, gegebenenfalls in den Kanton E
zurückzukehren, sofern er eine Arbeit und Wohnung finden würde. Dies alles
ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mittlerweile hier
beruflich Fuss gefasst hatte, sich dabei sehr engagierte und sich eine eigene
grosszügige, bequeme 1-Zimmer-Attikawohnung für Fr. 1'800.- zuzüglich
einem Einstellplatz gemietet hatte. Wohl mag der Beschwerdeführer gefühlsmässig
seinen Lebensmittelpunkt im Kanton E gesehen haben, zumal er hier
psychische Probleme entwickelt hatte, was im Jahr 2016 zum Klinikaufenthalt in M
führte. Dies vermag aber die gewichtigen übrigen objektiven Anknüpfungspunkte,
die für die Steuerhoheit im Kanton Zürich sprechen, nicht aufzuheben.
3.5 Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Prüfung und Gewichtung der Gesamtumstände vorliegend für
den steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich ab der Steuerperiode 2015 und
nicht erst ab der später erfolgten Heirat sprechen. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
Die
Beschwerdefrist steht während der gemäss der Verordnung über den Stillstand der
Fristen im Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im
Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 verlängerten
Gerichtsferien vom 21. März 2020 bis und mit 19. April 2020 still.
5.
Mitteilung an …