SB.2019.00109
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00109
8. Januar 2020Deutsch8 min
(URT.2020.21379)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2019.00109
Urteil
der 2. Kammer
vom 8. Januar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
Gemeinde A, vertreten durch das Steueramt,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B,
2. C,
Beschwerdegegnerschaft,
Nr. 2
vertreten durch Nr. 1,
betreffend Steuerbezug
(Ehegattenhaftung, Staats- und Gemeindesteuern 2012),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Eingabe vom 2. November 2018 ersuchte B
(nachfolgend der Pflichtige) zum wiederholten Mal um Erlass einer
"Ehegattenhaftungsverfügung" bzw. die Aufhebung der solidarischen
Haftung mit seiner damaligen Ehefrau C für die noch offenen Staats- und
Gemeindesteuern 2012. Mit Steuerhaftungsverfügung vom 21. November 2018
wies das Gemeindesteueramt A (nachfolgend: Gemeindesteueramt) das Gesuch
ab und stellte den Fortbestand der Solidarhaftung für die entsprechende Steuerperiode
fest.
Die hiergegen erhobene Einsprache wies das Gemeindesteueramt
am 28. Januar 2019 ab.
Seit dem 30. Juli 2019 sind der Pflichtige und C
geschieden, beide sind aber weiterhin an der früheren ehelichen Wohnadresse
gemeldet.
Erwägungen
II.
Den gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs hiess das
kantonale Steueramt am 7. Oktober 2019 gut und wies die Sache im Sinn der
Erwägungen und zum Neuentscheid an das Gemeindesteueramt zurück.
III.
Mit Beschwerde vom 7. November 2019 beantragte das
Gemeindesteueramt dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen
Rekursentscheids und die Wiederherstellung des Einspracheentscheids vom 28.
Januar 2019.
Das kantonale Steueramt und sinngemäss auch der Pflichtige
beantragten die Abweisung der Beschwerde. C liess sich weder im
Beschwerdeverfahren noch vor Vorinstanzen vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Beim angefochtenen
Rekursentscheid handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid, welcher als
Zwischenentscheid grundsätzlich nur anfechtbar ist, wenn er einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt oder die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 19a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG] in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG]). Ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil ist anzunehmen, wenn eine beschwerdebefugte
Verwaltungsbehörde durch einen Rückweisungsentscheid gezwungen wird, einen
ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Entscheid zu erlassen, den sie selber nicht
anfechten kann (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; VGr, 25. September 2014,
SB.2014.00060/61, E. 2.1; VGr, 17. November 2010, SB.2010.00082,
E. 1). Wird durch materiell-rechtliche
Anordnungen im Rückweisungsentscheid der Beurteilungsspielraum der unteren
Instanz wesentlich eingeschränkt, so wird dies als selbständig anfechtbarer
Endentscheid betrachtet, womit im Ergebnis das gleiche Resultat erzielt wird,
wie wenn der Entscheid als selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid mit nicht
wiedergutzumachendem Nachteil qualifiziert worden wäre (BGE 133 V 477
E. 5.2.2).
Das kantonale Steueramt hat in seinem Rückweisungsentscheid
festgehalten, dass der Pflichtige als zahlungsunfähig zu qualifizieren und die
Sache zur Berechnung der anteilsmässigen Steuerschulden der Pflichtigen an der
Staats- und Gemeindesteuern 2012 sowie zur Eröffnung der Berechnungsgrundlagen
an das Gemeindesteueramt zurückzuweisen sei. Der Beurteilungsspielraum des
Gemeindesteueramts ist durch diese Vorgaben wesentlich eingeschränkt, verbliebe
ihm doch ohne Anfechtung lediglich die Neuberechnung der anteilsmässigen
Steuerschulden, während es hinsichtlich der Aufhebung der Solidarhaftung an die
Erwägungen des Rekursentscheids gebunden wäre. Es wäre folglich durch den
Rückweisungsentscheid gezwungen, eine aus seiner Sicht rechtswidrige Verfügung zu
erlassen. In diesem Umstand liegt ein nicht wiedergutzumachender Nachteil bzw.
ist im Sinn der bundesgerichtlichen Praxis von einem selbständig anfechtbaren
Endentscheid auszugehen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.2
Mit der Beschwerde gegen Rekursentscheide des kantonalen Steueramts
betreffend Steuerbezug können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden (§ 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 178 Abs. 2 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).
2.
2.1
Gemäss § 12 Abs. 1 Satz 1 StG haften die in rechtlich
und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten solidarisch für die Gesamtsteuer.
§ 12 Abs. 1 Satz 2 StG hält fest, dass jeder Ehegatte jedoch nur
für seinen Anteil an der Gesamtsteuer haftet, wenn einer von beiden
zahlungsunfähig ist. Daraus ergibt sich, dass die Solidarhaft der Ehegatten entweder
entfällt, wenn die Ehe – faktisch oder rechtlich – getrennt wird oder wenn
einer der Ehegatten zahlungsunfähig ist. Während im ersten Fall die Lösungen in Bund und Kantonen
unterschiedlich sind und beispielsweise der Kanton Zürich den
Haftungsausschluss nicht rückwirkend anerkennt (vgl. Peter Locher, Auswirkungen
einer Scheidung/Trennung im Bereich der Steuern, in: Fampra.ch 2008, S. 463 ff.,
insbesondere S. 485), entfaltet die Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten
regelmässig Rückwirkung, indem diesfalls jeder Ehegatte bezüglich aller noch
unbezahlten Steuern nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer haftet (BGr, 2. April 2009, 2C_709/2008, E. 4.1).
Der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit des anderen
Ehegatten muss im Sinn einer steuermindernden Tatsache vom Antragsteller
erbracht werden (Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 132 StG N. 90; BGr,
2.
April 2009, 2C_709/2008, E. 4.3; VGr, 28. August 2013,
SB.2012.00144, E. 2.4). Durch die Aufhebung der Solidarhaftung soll es dem
solventen Ehegatten nicht zugemutet werden, seinen Regressanspruch gegenüber
dem insolventen Ehegatten durchsetzen zu müssen. Deshalb hat regelmässig nur
der solvente Ehegatte ein schutzwürdiges Interesse daran, eine
Haftungsverfügung zu erhalten, während das Rückgriffsrecht des insolventen
Ehegatten nicht gefährdet und ohnehin erst mit einer tatsächlichen Zahlung
zugunsten des solventen Ehegatten entstehen würde, was wiederum die angebliche
Zahlungsunfähigkeit des insolventen Ehegatten widerlegen würde.
Antragsberechtigt erscheint somit nur der solvente Ehegatte (vgl. Felix
Rajower/Ursula Weber Rajower, Ehegatten- und Erbenhaftung im Recht der direkten
Steuern, IFF Forum für Steuerrecht 2009, S. 173 und 175; vgl. auch BGr,
2.
April 2009, 2C_709/2008, E. 4.2 mit Hinweisen).
2.2
Im vorliegenden Verfahren behauptet der Pflichtige seine Zahlungsunfähigkeit,
während seine Ex-Ehefrau unstrittig vermögend ist. Es erscheint deshalb
fraglich, ob der Pflichtige trotz seiner behaupteten Insolvenz überhaupt über
ein schutzwürdiges Interesse am Erhalt einer Haftungsverfügung verfügt.
Die solvente und damit grundsätzlich antragsberechtigte
Ex-Ehefrau hat sich am Verfahren nicht aktiv beteiligt und nie selbst um eine
Aufhebung der Solidarhaftung ersucht, bildet aber mit dem Pflichtigen zusammen
eine notwendige Streitgenossenschaft. Sodann ergibt sich aus § 123 Abs. 1 StG die gesetzliche Vermutung, dass bei gemeinsamer Einschätzung
der Ehegatten der nichthandelnde Ehegatte durch den handelnden Ehegatten
vertreten wird (Vertretungsvermutung), sofern der nichthandelnde Ehegatte diese
Vermutung nicht durch eigenes Handeln widerlegt (RB 1992 Nr. 18). Diese
Vertretungsvermutung entfällt für gemeinsam eingeschätzte Ehegatten auch nicht
zufolge Scheidung (vgl. Richner et al., § 123 StG N. 6 mit Hinweisen).
Da sich die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers nie von dessen Gesuch um Aufhebung
der Solidarhaftung distanziert und sich im Verfahren passiv verhalten hat, sind
die Handlungen des Pflichtigen aufgrund der dargelegten Vertretungsvermutung
ihr grundsätzlich zuzurechnen. Ob das Gesuch um Aufhebung der Solidarhaftung
deshalb auch als von ihr gestellt zu gelten hat, kann jedoch offenbleiben, da
die materiellen Voraussetzungen für die Aufhebung der Solidarhaftung im
Sinn der nachfolgenden Erwägungen ohnehin nicht gegeben sind.
2.3
Die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen sind diffus, zumal bereits
im Zusammenhang mit einem weiteren Verfahren des Pflichtigen (VGr, 2. Oktober
2019, SB.2019.00061/62, rechtskräftig) festgestellt wurde, dass er sehr
unterschiedliche Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und
seinem tatsächlichen Bedarf gemacht hatte. Gemäss aktuellem
Betreibungsregisterauszug sind seit 2014 kaum neue Betreibungsverfahren
hinzugekommen und ist der Pflichtige offenkundig in der Lage, seine laufenden
Bedürfnisse weitgehend abzudecken. Auch allfällige güterrechtliche Ansprüche
gegenüber seiner Ex-Ehefrau bleiben im Dunkeln. Überdies geht der
Begriff der Zahlungsunfähigkeit notwendigerweise über ein bloss vorübergehendes
Unvermögen des Schuldners, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen,
hinaus. Es muss sich um einen dauerhaften Zustand handeln. Ein solcher kann
klarerweise ohne Willkür verneint werden, wenn die Mittellosigkeit wesentlich
auf Entreicherungen zugunsten der eigenen Familie beruht (BGr, 2. April 2009,
2C_709/2008, E. 4.2; BGr, 12. August 2003, 2P.67/2003, E. 3.3).
Die geltend gemachten Schulden gegenüber der Ex-Ehegattin des Pflichtigen
könnten damit nicht ohne Weiteres berücksichtigt werden, zumal der Pflichtige
im Scheidungsverfahren seine Schulden auf lediglich ca. Fr. ....
bezifferte und unklar erscheint, ob eine tatsächliche Rückzahlung der von
seiner Frau gewährten Darlehen von den Beteiligten tatsächlich beabsichtigt ist
(vgl. auch VGr, 2. Oktober 2019, SB.2019.00061/62).
Angesichts dieser Widersprüche und der
Rechtsnatur der geltend gemachten Schulden hätte das kantonale Steueramt nicht
einfach auf die kaum belegten Angaben des Pflichtigen abstützen dürfen. Vielmehr
muss im Sinn der Ausführungen in der Beschwerdeschrift dessen Zahlungsunfähigkeit
als nicht hinreichend nachgewiesen erachtet werden.
Mangels nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit entfällt
die Möglichkeit zur Aufhebung der ehelichen Solidarhaft, womit die Beschwerde
gutzuheissen und die Sache auch nicht zur Berechnung der anteilsmässigen
Steuerschulden an das Gemeindesteueramt zurückzuweisen ist.
Es kann offenbleiben, ob auf das Gesuch um
Aufhebung der Solidarhaftung überhaupt einzutreten war, nachdem der Pflichtige
in der Vergangenheit bereits wiederholt analoge Gesuche gestellt hatte, ohne
dass eine wesentlich veränderte Sach- oder Rechtslage ersichtlich ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten den Beschwerdegegnern aufzuerlegen, welche eine notwendige
Streitgenossenschaft bilden (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 und § 178 Abs. 2 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Es wird festgehalten, dass
die Solidarhaftung für die noch offenen Staats- und Gemeindesteuern 2012 nach
wie vor besteht.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …