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Entscheid

SB.2019.00109

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00109

8. Januar 2020Deutsch8 min

(URT.2020.21379)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2019.00109

Urteil

der 2. Kammer

vom 8. Januar 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

Gemeinde A, vertreten durch das Steueramt,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B,

2. C,

Beschwerdegegnerschaft,

Nr. 2

vertreten durch Nr. 1,

betreffend Steuerbezug

(Ehegattenhaftung, Staats- und Gemeindesteuern 2012),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Eingabe vom 2. November 2018 ersuchte B

(nachfolgend der Pflichtige) zum wiederholten Mal um Erlass einer

"Ehegattenhaftungsverfügung" bzw. die Aufhebung der solidarischen

Haftung mit seiner damaligen Ehefrau C für die noch offenen Staats- und

Gemeindesteuern 2012. Mit Steuerhaftungsverfügung vom 21. November 2018

wies das Gemeindesteueramt A (nachfolgend: Gemeindesteueramt) das Gesuch

ab und stellte den Fortbestand der Solidarhaftung für die entsprechende Steuerperiode

fest.

Die hiergegen erhobene Einsprache wies das Gemeindesteueramt

am 28. Januar 2019 ab.

Seit dem 30. Juli 2019 sind der Pflichtige und C

geschieden, beide sind aber weiterhin an der früheren ehelichen Wohnadresse

gemeldet.

Erwägungen

II.

Den gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs hiess das

kantonale Steueramt am 7. Oktober 2019 gut und wies die Sache im Sinn der

Erwägungen und zum Neuentscheid an das Gemeindesteueramt zurück.

III.

Mit Beschwerde vom 7. November 2019 beantragte das

Gemeindesteueramt dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen

Rekursentscheids und die Wiederherstellung des Einspracheentscheids vom 28.

Januar 2019.

Das kantonale Steueramt und sinngemäss auch der Pflichtige

beantragten die Abweisung der Beschwerde. C liess sich weder im

Beschwerdeverfahren noch vor Vorinstanzen vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Beim angefochtenen

Rekursentscheid handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid, welcher als

Zwischenentscheid grundsätzlich nur anfechtbar ist, wenn er einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt oder die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 19a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG] in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 [BGG]). Ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil ist anzunehmen, wenn eine beschwerdebefugte

Verwaltungsbehörde durch einen Rückweisungsentscheid gezwungen wird, einen

ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Entscheid zu erlassen, den sie selber nicht

anfechten kann (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; VGr, 25. September 2014,

SB.2014.00060/61, E. 2.1; VGr, 17. November 2010, SB.2010.00082,

E. 1). Wird durch materiell-rechtliche

Anordnungen im Rückweisungsentscheid der Beurteilungsspielraum der unteren

Instanz wesentlich eingeschränkt, so wird dies als selbständig anfechtbarer

Endentscheid betrachtet, womit im Ergebnis das gleiche Resultat erzielt wird,

wie wenn der Entscheid als selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid mit nicht

wiedergutzumachendem Nachteil qualifiziert worden wäre (BGE 133 V 477

E. 5.2.2).

Das kantonale Steueramt hat in seinem Rückweisungsentscheid

festgehalten, dass der Pflichtige als zahlungsunfähig zu qualifizieren und die

Sache zur Berechnung der anteilsmässigen Steuerschulden der Pflichtigen an der

Staats- und Gemeindesteuern 2012 sowie zur Eröffnung der Berechnungsgrundlagen

an das Gemeindesteueramt zurückzuweisen sei. Der Beurteilungsspielraum des

Gemeindesteueramts ist durch diese Vorgaben wesentlich eingeschränkt, verbliebe

ihm doch ohne Anfechtung lediglich die Neuberechnung der anteilsmässigen

Steuerschulden, während es hinsichtlich der Aufhebung der Solidarhaftung an die

Erwägungen des Rekursentscheids gebunden wäre. Es wäre folglich durch den

Rückweisungsentscheid gezwungen, eine aus seiner Sicht rechtswidrige Verfügung zu

erlassen. In diesem Umstand liegt ein nicht wiedergutzumachender Nachteil bzw.

ist im Sinn der bundesgerichtlichen Praxis von einem selbständig anfechtbaren

Endentscheid auszugehen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.2

Mit der Beschwerde gegen Rekursentscheide des kantonalen Steueramts

betreffend Steuerbezug können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht

werden (§ 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 178 Abs. 2 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).

2.

2.1

Gemäss § 12 Abs. 1 Satz 1 StG haften die in rechtlich

und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten solidarisch für die Gesamtsteuer.

§ 12 Abs. 1 Satz 2 StG hält fest, dass jeder Ehegatte jedoch nur

für seinen Anteil an der Gesamtsteuer haftet, wenn einer von beiden

zahlungsunfähig ist. Daraus ergibt sich, dass die Solidarhaft der Ehegatten entweder

entfällt, wenn die Ehe – faktisch oder rechtlich – getrennt wird oder wenn

einer der Ehegatten zahlungsunfähig ist. Während im ersten Fall die Lösungen in Bund und Kantonen

unterschiedlich sind und beispielsweise der Kanton Zürich den

Haftungsausschluss nicht rückwirkend anerkennt (vgl. Peter Locher, Auswirkungen

einer Scheidung/Trennung im Bereich der Steuern, in: Fampra.ch 2008, S. 463 ff.,

insbesondere S. 485), entfaltet die Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten

regelmässig Rückwirkung, indem diesfalls jeder Ehegatte bezüglich aller noch

unbezahlten Steuern nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer haftet (BGr, 2. April 2009, 2C_709/2008, E. 4.1).

Der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit des anderen

Ehegatten muss im Sinn einer steuermindernden Tatsache vom Antragsteller

erbracht werden (Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher

Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 132 StG N. 90; BGr,

2.

April 2009, 2C_709/2008, E. 4.3; VGr, 28. August 2013,

SB.2012.00144, E. 2.4). Durch die Aufhebung der Solidarhaftung soll es dem

solventen Ehegatten nicht zugemutet werden, seinen Regressanspruch gegenüber

dem insolventen Ehegatten durchsetzen zu müssen. Deshalb hat regelmässig nur

der solvente Ehegatte ein schutzwürdiges Interesse daran, eine

Haftungsverfügung zu erhalten, während das Rückgriffsrecht des insolventen

Ehegatten nicht gefährdet und ohnehin erst mit einer tatsächlichen Zahlung

zugunsten des solventen Ehegatten entstehen würde, was wiederum die angebliche

Zahlungsunfähigkeit des insolventen Ehegatten widerlegen würde.

Antragsberechtigt erscheint somit nur der solvente Ehegatte (vgl. Felix

Rajower/Ursula Weber Rajower, Ehegatten- und Erbenhaftung im Recht der direkten

Steuern, IFF Forum für Steuerrecht 2009, S. 173 und 175; vgl. auch BGr,

2.

April 2009, 2C_709/2008, E. 4.2 mit Hinweisen).

2.2

Im vorliegenden Verfahren behauptet der Pflichtige seine Zahlungsunfähigkeit,

während seine Ex-Ehefrau unstrittig vermögend ist. Es erscheint deshalb

fraglich, ob der Pflichtige trotz seiner behaupteten Insolvenz überhaupt über

ein schutzwürdiges Interesse am Erhalt einer Haftungsverfügung verfügt.

Die solvente und damit grundsätzlich antragsberechtigte

Ex-Ehefrau hat sich am Verfahren nicht aktiv beteiligt und nie selbst um eine

Aufhebung der Solidarhaftung ersucht, bildet aber mit dem Pflichtigen zusammen

eine notwendige Streitgenossenschaft. Sodann ergibt sich aus § 123 Abs. 1 StG die gesetzliche Vermutung, dass bei gemeinsamer Einschätzung

der Ehegatten der nichthandelnde Ehegatte durch den handelnden Ehegatten

vertreten wird (Vertretungsvermutung), sofern der nichthandelnde Ehegatte diese

Vermutung nicht durch eigenes Handeln widerlegt (RB 1992 Nr. 18). Diese

Vertretungsvermutung entfällt für gemeinsam eingeschätzte Ehegatten auch nicht

zufolge Scheidung (vgl. Richner et al., § 123 StG N. 6 mit Hinweisen).

Da sich die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers nie von dessen Gesuch um Aufhebung

der Solidarhaftung distanziert und sich im Verfahren passiv verhalten hat, sind

die Handlungen des Pflichtigen aufgrund der dargelegten Vertretungsvermutung

ihr grundsätzlich zuzurechnen. Ob das Gesuch um Aufhebung der Solidarhaftung

deshalb auch als von ihr gestellt zu gelten hat, kann jedoch offenbleiben, da

die materiellen Voraussetzungen für die Aufhebung der Solidarhaftung im

Sinn der nachfolgenden Erwägungen ohnehin nicht gegeben sind.

2.3

Die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen sind diffus, zumal bereits

im Zusammenhang mit einem weiteren Verfahren des Pflichtigen (VGr, 2. Oktober

2019, SB.2019.00061/62, rechtskräftig) festgestellt wurde, dass er sehr

unterschiedliche Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und

seinem tatsächlichen Bedarf gemacht hatte. Gemäss aktuellem

Betreibungsregisterauszug sind seit 2014 kaum neue Betreibungsverfahren

hinzugekommen und ist der Pflichtige offenkundig in der Lage, seine laufenden

Bedürfnisse weitgehend abzudecken. Auch allfällige güterrechtliche Ansprüche

gegenüber seiner Ex-Ehefrau bleiben im Dunkeln. Überdies geht der

Begriff der Zahlungsunfähigkeit notwendigerweise über ein bloss vorübergehendes

Unvermögen des Schuldners, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen,

hinaus. Es muss sich um einen dauerhaften Zustand handeln. Ein solcher kann

klarerweise ohne Willkür verneint werden, wenn die Mittellosigkeit wesentlich

auf Entreicherungen zugunsten der eigenen Familie beruht (BGr, 2. April 2009,

2C_709/2008, E. 4.2; BGr, 12. August 2003, 2P.67/2003, E. 3.3).

Die geltend gemachten Schulden gegenüber der Ex-Ehegattin des Pflichtigen

könnten damit nicht ohne Weiteres berücksichtigt werden, zumal der Pflichtige

im Scheidungsverfahren seine Schulden auf lediglich ca. Fr. ....

bezifferte und unklar erscheint, ob eine tatsächliche Rückzahlung der von

seiner Frau gewährten Darlehen von den Beteiligten tatsächlich beabsichtigt ist

(vgl. auch VGr, 2. Oktober 2019, SB.2019.00061/62).

Angesichts dieser Widersprüche und der

Rechtsnatur der geltend gemachten Schulden hätte das kantonale Steueramt nicht

einfach auf die kaum belegten Angaben des Pflichtigen abstützen dürfen. Vielmehr

muss im Sinn der Ausführungen in der Beschwerdeschrift dessen Zahlungsunfähigkeit

als nicht hinreichend nachgewiesen erachtet werden.

Mangels nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit entfällt

die Möglichkeit zur Aufhebung der ehelichen Solidarhaft, womit die Beschwerde

gutzuheissen und die Sache auch nicht zur Berechnung der anteilsmässigen

Steuerschulden an das Gemeindesteueramt zurückzuweisen ist.

Es kann offenbleiben, ob auf das Gesuch um

Aufhebung der Solidarhaftung überhaupt einzutreten war, nachdem der Pflichtige

in der Vergangenheit bereits wiederholt analoge Gesuche gestellt hatte, ohne

dass eine wesentlich veränderte Sach- oder Rechtslage ersichtlich ist.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Gerichtskosten den Beschwerdegegnern aufzuerlegen, welche eine notwendige

Streitgenossenschaft bilden (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 und § 178 Abs. 2 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Es wird festgehalten, dass

die Solidarhaftung für die noch offenen Staats- und Gemeindesteuern 2012 nach

wie vor besteht.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …