SB.2019.00117
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00117
11. März 2020Deutsch10 min
(URT.2020.21531)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2019.00117
Urteil
der 2. Kammer
vom 11. März 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Steuerhoheit
(1.1.–31.12.2009),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A kam 2007 aus beruflichen Gründen von Deutschland in C
im Kanton Zürich. Zusammen mit seiner Partnerin, die ihm im Laufe des Jahres 2008
folgte, bewohnte er eine 5 ½-Zimmerwohnung
an der D-Strasse 01 in C. Er arbeitete im Kalenderjahr 2009 als
Geschäftsführer (CEO) der E Holding AG (damals F AG) mit Sitz in G,
Kanton Zug. Das dabei erzielte Erwerbseinkommen unterlag der
Quellensteuer. Ab März 2009 mietete er an der H-Strasse 02 in I im Kanton Zug
Räumlichkeiten. Per 18. Dezember 2009 meldete er sich dort auch privat an.
Per 30. Juli 2010 meldete er sich wieder an der vormaligen Adresse in C
an.
Am 12. August resp. am 30. September 2014 teilte
die Steuerverwaltung der Stadt G, Kanton Zug dem kantonalen Steueramt
Zürich mit, dass sie die Steuerhoheit für den nachträglich ordentlich zu
veranlagende Quellensteuerpflichtigen beanspruche und das kantonale Steueramt Zürich
habe bei Zweifeln über die Wohnsitzverlegung des Steuerpflichtigen von C nach I
die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen und gegebenenfalls einen
Steuerhoheitsentscheid zu fällen.
Mit Vorentscheid vom 23. Juli 2015 beanspruchte das
kantonale Steueramt die Steuerhoheit für das Jahr 2009 für den Kanton und die
Stadt C.
Am 30. November 2016 wies das kantonale Steueramt die
dagegen erhobene Einsprache ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht
am 29. Oktober 2019 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2019 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, der Entscheid des Steuerrekursgericht vom 29. Oktober
2019.
sei hinsichtlich der Abweisung des Eventualbegehrens betreffend Zuweisung
des Hauptsteuerdomizils an den Kanton Zug bzw. des Nebensteuerdomizils an
den Kanton Zürich für die Steuerperiode 2009 aufzuheben, dem Kanton Zug
das Hauptsteuerdomizil und dem Kanton Zürich das Nebensteuerdomizil unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzusprechen und das Erwerbseinkommen sowie
das bewegliche Vermögen inkl. daraus fliessende Erträge für die Steuerperiode 2009
zwischen Zürich und Zug hälftig aufzuteilen.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt am 13. Dezember 2019 auf
Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können
laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungoder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Hat das
Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren über die Abgrenzung der
Steuerhoheit des Kantons Zürich gegen jene anderer Kantone zu entscheiden,
beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und
Beweismittel berücksichtigt (RB 1982 Nr. 90).
2.
2.1
Der steuerrechtliche
Wohnsitz einer unselbständig erwerbenden Person ist grundsätzlich der Ort, wo
sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Massgebend für den steuerrechtlichen Wohnsitz ist derjenige Ort, an dem
sich faktisch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen
befindet. Dieser bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren
Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, und nicht nach den
Wünschen des Steuerpflichtigen. Dies bedingt eine sorgfältige Berücksichtigung
und Gewichtung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei
wählbar; eine bloss affektive Bevorzugung des einen oder anderen Ortes fällt
nicht ins Gewicht (zum Ganzen: BGr, 6. Juni 2018, 2C_296/2018,
E. 2.2.1; BGr, 1. Dezember 2012, 2C_270/2012, E. 2.4). Dies gilt sowohl harmonisierungs- (Art. 3
Abs. 2 StHG; BGE 138 II 300 E. 3.2) als auch
doppelbesteuerungsrechtlich (Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV]; BGE 132 I 29 E. 4.1). Ist der Aufenthalt nicht auf einen einzigen Ort beschränkt
und fallen der Arbeitsort und Aufenthaltsort bei der Familie nicht zusammen,
wird grundsätzlich den familiären und gesellschaftlichen Bindungen am Wohnort
mehr Gewicht beigemessen als denjenigen, die sich aus einer beruflichen
Tätigkeit ergeben (vgl. BGr, 7. Mai 2008, 2C_646/2007, E. 3.2; BGr,
30.
August 2004, 2P.59/2004, E. 2.2). Ausnahmsweise können jedoch die
Bindungen zum Arbeitsort überwiegen, wenn die Ausübung der beruflichen
Tätigkeit oder andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen am
Arbeitsort die steuerpflichtige Person so intensiv erfassen, dass die
familiären und gesellschaftlichen Verbindungen zweitrangig werden (vgl. BGE 125 I 54 E. 2b/aa; BGE 121 I 14 E. 4a; BGE 101 Ia 557 E. 4a und
b).
2.2
Bei
Personen, die eine abhängige Erwerbstätigkeit in leitender Funktion ausüben,
anerkennt die Rechtsprechung den Arbeitsort als Hauptsteuerdomizil, falls der
Steuerpflichtige dort eine eigentliche Wohnstätte unterhält (Martin
Zweifel/Silvia Hunziker in: Zweifel et. al. [Hrsg.], Kommentar zum
interkantonalen Steuerrecht, § 6 N. 51 mit Verweisen). Wenn der
Steuerpflichtige jedoch täglich zu seiner Familie zurückkehrt, oder überhaupt
nicht am Arbeitsort wohnt, so ist das Bundesgericht der Auffassung, dass er
trotz führender Stellung seinen steuerlichen Wohnsitz am Wohnort der Familie
hat (BGE 132 I 29 E. 4.2).
3.
3.1
Im
vorliegenden Verfahren ist – nachdem der Entscheid der Vorinstanz, dass sich
der Lebensmittelpunkt weiterhin in der Stadt C befand, anerkannt wurde –
noch streitig, ob sich das Hauptsteuerdomizil des Steuerpflichtigen für die
Steuerperiode 2009 aufgrund seiner leitenden Stellung am Arbeitsort in G,
Kanton Zug, befand und dem Kanton Zürich lediglich das Nebensteuerdomizil
für diesen Zeitraum zuzusprechen ist.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass die Unternehmensgruppe, zu der die von ihm
als CEO geleitete E AG gehört, ambitionierte Wachstumsziele verfolgte. Die
Organisation der Unternehmensgruppe sei im Zeitraum 2009/2010 auf
247.
Mitarbeitende sowie rund 800 Promotoren und 120 Call-Center-Agenten
(Teilzeitangestellte auf temporärer Basis) angewachsen. In diesem Zeitpunkt sei
der Entscheid gefallen, die sich an sechs Orten angesiedelten Aktivitäten in G,
Kanton Zug, zu zentralisieren, weshalb ein Büro gefunden, der Ausbau
geleitet und der Umzug vorbereitet werden mussten. Aus diesem Grund habe er in I
eine Wohnung mit Verwendungszweck Privat/Geschäftlich gemietet. Er sei
ausschliesslich mit der Reorganisation und dem Aufbau seiner Unternehmensgruppe
beschäftigt gewesen und hätte sich deshalb grösstenteils in G aufgehalten und
auch da übernachtet. Die mit den Bank- und Kreditkartenauszügen belegten
Einkäufe untertags würden einzig belegen, dass er sich vorwiegend zu
beruflichen Zwecken (Termine, insbesondere Sitzungen mit und in C ansässigen
Kunden und Geschäftspartnern) in C aufgehalten habe, wo grosse Kunden wie die
Unternehmen J und K etc. ihren Geschäftssitz hätten. Die in I angemietete
Wohnung hätte lediglich eine zweckmässige Möglichkeit für die Übernachtung am
Arbeitsort (Bade- und Schlafzimmer) in G, Kanton Zug, gewährleisten
müssen. Die Wohnung hätte den zu diesem Zeitpunkt veränderten Verhältnissen des
Beschwerdeführers entsprochen und habe den primären Absichten des
Steuerpflichtigen gedient, sich auf das Geschäft zu fokussieren, weshalb sie
zweckmässig gewesen sei und entgegen den Behauptungen der Vorinstanz keine
Standards für Geschäftsmänner habe erfüllen müssen.
3.3
Der
Beschwerdegegner führt in der Vernehmlassung aus, dass es gerade an dieser
Zweckmässigkeit gefehlt hätte, weil die gemieteten Räumlichkeiten in I über
keine sanitären Einrichtungen verfügt hätten. Es habe nur eine Toilette mit
Handwaschbecken auf dem Gang gegeben, die zudem mit anderen Mietparteien zu
teilen gewesen sei und es habe keine Dusche gegeben. Deshalb sei der Vorinstanz
beizupflichten, dass keine Wohnmöglichkeit nachgewiesen worden sei, an der sich
der Beschwerdeführer über mehrere Tage habe aufhalten können.
3.4
Voraussetzung
für die Anknüpfung des Hauptsteuerdomizils am Arbeitsort ist, dass die
steuerpflichtige Person am Arbeitsort über eine eigene Wohnung verfügt oder
zumindest eine Pensionsgelegenheit hat bzw. eine Dienstwohnung frei als eigene
Unterkunft benützen kann (Martin Zweifel/Silvia Hunziker, a.a.O., § 6
N. 51; BGE 132 I 29 E. 5.3).
Den vom Beschwerdeführer in I gemieteten Räumen fehlt es
an der Qualität einer eigenen Wohnstätte: Gemietet wurden mit dem Zweck
Privat/Geschäftlich rund 54 m2, denen es an den für einen
Wohnzweck üblichen notwendigen Nebenräumen fehlt. Den Plänen und auch dem
Mietvertrag lassen sich keine Hinweise auf geeignete sanitäre Einrichtungen
entnehmen. Es fehlt an einer Duschmöglichkeit und es gab nur Toiletten mit
Handwaschbecken, die sich zudem im Treppenhaus/Gang der Liegenschaft befinden
und wohl zur Mitbenützung mit anderen Mietern gedacht sind. Ein Hinweis auf
eine Kochmöglichkeit fehlt ganz und wird auch nicht behauptet. Entgegen der
Darstellung des Beschwerdeführers kann somit nicht von einer zweckmässigen
Wohngelegenheit ausgegangen werden, die über mehrere Tage auch während der
Nacht hätte benutzt werden können.
Es finden sich denn auch keine Hinweise in den privaten
Kreditkartenauszügen auf allfällige Restaurantbesuche oder Lebensmitteleinkäufe
in der Nähe seiner behaupteten Wohnstätte in der Zeit von Januar – der Umzug
erfolgte am 18. Dezember 2009, der Beschwerdeführer hielt sich über
Weihnachten jedoch unter anderem in L, Kanton X, auf – bis Ende Juli 2010.
Soweit der Beschwerdeführer in der Schweiz war, finden sich zahlreiche Belege
von Restaurantbesuchen, die fast ausschliesslich in C oder in der nächsten
Umgebung stattfanden – ausser einem Besuch in M im Mai 2010, was auf dem
Weg zwischen den Städten I und C liegt. Soweit es sich um Geschäftsessen
handelte, wurden diese gemäss den Spesenabrechnungen über den Arbeitgeber
verrechnet. Diese belegen die Aussage des Beschwerdeführers, dass solche
insbesondere in C (und teilweise N, Kanton Y) stattfanden. Ein singuläres
Essen in dieser Zeit, welches über Spesen abgerechnet und somit als
Geschäftsessen zu qualifizieren ist, fand in O, Kanton Zürich – auf dem Weg von
oder nach I – statt.
Damit fehlt es für die Anknüpfung des Hauptsteuerdomizils
am Arbeitsort bereits an einer geeigneten Wohnstätte.
3.5
Bei dieser
Sachlage kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer, der zum besagten
Zeitpunkt als CEO einer Holdinggesellschaft tätig war, überdies als leitender
Angestellter im Sinn der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu qualifizieren
ist (BGE 132 I 29 E. 5.2). Das Bundesgericht stellt ausserordentlich hohe
Anforderungen an das – ein allfälliges Hauptsteuerdomizil begründende –
Kriterium der leitenden Stellung im interkantonalen Steuerrecht. So
beschäftigen Leiter eines Konzerns mit Holdingstruktur in der Regel keine
genügend hohe Anzahl Mitarbeitende, um als leitende Angestellte im Sinn der
Rechtsprechung zu gelten. Infolgedessen könne offengelassen werden, ob ein als
Generaldirektor einer Schweizer Zweigniederlassung bezeichneter
Steuerpflichtiger, der in der Holding verschiedene Funktionen ausübte, dessen
Aufgabenbereich aber nicht genügend präzise definiert war, als leitender
Angestellter im Sinne der Rechtsprechung gelte (BGE 132 I 29 E. 5.2). Dies,
weil die Holding regelmässig an anderen Gesellschaften mit eigener
Geschäftsleitung beteiligt sei und die Leitung dadurch für die – in diesem Fall
ca. 3'600 – Arbeitnehmenden an verschiedenen Standorten in der Schweiz nur
indirekt die Verantwortung trage. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass
die Konzerngesellschaften zum entsprechenden Zeitpunkt auch im zu beurteilenden
Verfahren noch an sechs Standorten dezentral angesiedelt waren.
4.
Nach dem Gesagten befand sich das Hauptsteuerdomizil des
Pflichtigen im streitbetroffenen Zeitraum in C.
5.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht
ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit
§ 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.--; Zustellkosten,
Fr. 2'340.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …