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Entscheid

SB.2019.00118

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00118

29. April 2020Deutsch29 min

(URT.2020.21669)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2019.00118

SB.2019.00119

Urteil

der 2. Kammer

vom 29. April 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Corinna Seiler.

In Sachen

A AG, vertreten durch B AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.

Staat Zürich,

2.

Schweizerische Eidgenossenschaft,

beide vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Staats-

und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2014

Direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2014,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die A AG (nachfolgend: die Pflichtige) mit Sitz

in C (Kanton Zürich) bezweckt die Entwicklung und Herstellung von Apparaten und

Software für die Automatisierung von Gerbprozessen, Entwicklung und Herstellung

von Gerbgefässen, Planung und Realisierung von kompletten Gerbereien sowie den

Handel mit Gerbmaschinen und Produkten. Die Pflichtige steht im Alleineigentum

des Ehepaars D und E. Diese sind zudem Alleineigentümer der F, mit Sitz in G

(Kanton H), welche bis Ende 2013 100 % der Anteile an der Gesellschaft Y

mit Sitz in J hielt. Die Pflichtige steht seit vielen Jahren in

Geschäftsbeziehung mit der Gesellschaft Y, von der sie unter anderem die

in den Gerbereien benötigten … bezieht. Die Pflichtige stellt der Gesellschaft Y

seit dem Jahr 2000 Kapital zur Verfügung, wobei dieser Betrag von ursprünglich Fr. …

im Jahr 2000 auf Fr. … im Jahr 2013 stetig anwuchs.

Die Pflichtige beteiligte sich an der Ende 2013

durchgeführten Kapitalerhöhung der Gesellschaft Y und ist seither mit 88,16 %

an deren Kapital beteiligt. Die Liberierung erfolgte durch Wandlung der Forderung

im Umfang von Fr. …. Mit diesem Betrag wurde die Beteiligung an der Gesellschaft Y

auch per 31. Dezember 2013 aktiviert. Im Geschäftsjahr 2014 reduzierte die

Pflichtige den Beteiligungsbuchwert der Gesellschaft Y erfolgswirksam um Fr. … und

deklarierte einen steuerbaren Reingewinn von Fr. … (Verlust von Fr. …)

und ein steuerbares Eigenkapital von Fr. ….

Am 13./14. März 2017 führte das kantonale Steueramt

bei der Pflichtigen bezüglich der Steuerperiode 2014 eine Bücherrevision durch.

Dabei kam es zum Schluss, dass ein unabhängiger Dritter sich aufgrund der

Überschuldung der Gesellschaft Y nicht an der Kapitalerhöhung beteiligt

hätte. Die Sanierung hätte durch die Muttergesellschaft, F, erfolgen müssen. Im

Einschätzungsentscheid vom 23. November 2017 rechnete es Fr. … als

Mindestverzinsung der Forderung gegenüber der Gesellschaft Y auf und

verweigerte die Wertberichtigung der Beteiligung an der Gesellschaft Y in

Höhe von Fr. …. Weiter reduzierte es das steuerbare Eigenkapital um den

Nettobetrag der Beteiligung von Fr. … (Buchwert Fr. … abzüglich

Wertberichtigung von Fr. …), was jedoch aufgrund der Mindestbesteuerung

des einbezahlten Aktienkapitals (§ 79 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997 [StG]) das steuerbare Eigenkapital nicht reduzierte. Unter

Berücksichtigung dieser Korrekturen wurde die Pflichtige in der Steuerperiode

2014 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … eingeschätzt bzw.

veranlagt und mit einem steuerbaren Kapital von Fr. … eingeschätzt.

B. Hiergehen liess die Pflichtige am 21. Dezember

2017 Einsprache erheben und beantragen, die Umwandlung der Forderung in eine

Beteiligung sei anzuerkennen und auf die Aufrechnung der Wertberichtigung sei

zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte sie die Durchführung

einer Einspracheverhandlung, welche am 24. September 2018 stattfand. Das

kantonale Steueramt hiess die Einsprachen am 3. Januar 2019 teilweise gut.

Es hielt zwar an seiner Beurteilung fest, berücksichtigte aber neu die aus der

Aufrechnung resultierende Erhöhung der Steuerrückstellung. Es reduzierte den

steuerbaren Reingewinn auf Fr. … (direkte Bundessteuer und Staats- und

Gemeindesteuern) und beliess das steuerbare Kapital (nur Staats- und

Gemeindesteuern) bei Fr. ….

Erwägungen

II.

Die gegen die Einspracheentscheide erhobenen Rechtsmittel

wies das Steuerrekursgericht am 11. November 2019 ab.

III.

Gegen den Rekurs- und Beschwerdeentscheid erhob die

Pflichtige am 13. Dezember 2019 Beschwerden an das Verwaltungsgericht.

Darin beantragte sie, sie sei für die direkte Bundessteuer in der Steuerperiode

2014.

mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. … zu veranlagen und für die

Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2014 mit einem steuerbaren Gewinn

von Fr. … und einem – unbestrittenen – steuerbaren Kapital von Fr. …

(Aktienkapital) einzuschätzen. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des

rechtserheblichen Sachverhalts und zum Neuentscheid an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Die Kosten dieses Verfahrens seien dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine

angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Die Beschwerdeantworten seien der

Beschwerdeführerin zuzustellen.

Mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2019

vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2019.00118 (Staats- und Gemeindesteuern

2014) und SB.2019.00119 (Direkte Bundessteuer 2014).

Während das kantonale Steueramt die Abweisung der

Beschwerden beantragte und das Steuerrekursgericht auf eine Vernehmlassung

verzichtete, liessen sich die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und das

Steueramt der Gemeinde C nicht vernehmen. In ihrer Replik vom 22. Januar

2020.

hielt die Pflichtige vollumfänglich an ihren in der Beschwerde gestellten

Rechtsbegehren fest. Es folgten keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2014

(SB.2019.00118) und direkter Bundessteuer 2014 (SB.2019.00119) betreffen

dieselbe Pflichtige und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit

Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2019 zu Recht vereinigt wurden.

2.

2.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und Gemeindesteuern

können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch

des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3 StG).

In Bundessteuersachen ist die

Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche

Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle

unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der

Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen

Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom

14.

Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe

der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines

Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat,

sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5;

RB 1999 Nr. 147).

2.2

Im Beschwerdeverfahren

gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist die gleiche Aktenlage

massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die

nicht spätestens im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht behauptet bzw.

vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im

Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149

und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Neue Beweise dürfen insoweit

vorgelegt werden, als sie den bereits behaupteten Sachverhalt untermauern. Vom

Novenverbot ausgenommen sind zudem echte Noven, namentlich neue tatsächliche

Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund

(§ 155 bzw. § 160 StG; Art. 147 bzw. Art. 151 DBG) beruhen

oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer

Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548).

Die Pflichtige hat bereits im Verfahren vor dem

Steuerrekursgericht ihre Jahresrechnungen 2001 bis 2017 und jene der Gesellschaft Y

von 2001 bis 2016 eingereicht. Mit den vor Verwaltungsgericht zusätzlich

eingereichten Unterlagen zu den Jahresrechnungen (Kontoblätter zum Konto Nr. 01

"Gesellschaft Y" sowie Belege zu den ausserordentlichen Aufwendungen

im Jahr 2013) spezifiziert die Pflichtige, was sich in den Grundzügen bereits

aus den Jahresrechnungen ergibt. Diese Unterlagen unterliegen daher nicht dem

Novenverbot.

2.3

Gemäss

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) haben die

Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör

verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer

Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung

berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu

begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt. Der Begründungspflicht genügt bereits, wenn die Behörde

sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt. Die Begründung

muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person sich über die Tragweite des

Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die

höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und

auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2

mit Hinweisen). Auch die Verletzung der Untersuchungspflicht zulasten des

Steuerpflichtigen ist im Allgemeinen eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs

im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV gegebenenfalls auch ein Verstoss gegen

gesetzlich verankerte Verfahrensrechte des Steuerpflichtigen (Martin Zweifel et

al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. A., Zürich etc. 2018,

§ 14 N 6 ff.).

3.

Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob

die Wertberichtigung von Fr. … auf der Beteiligung an der Gesellschaft Y

bei der Pflichtigen zu Recht aufgerechnet wurde.

3.1

3.1.1

Der steuerbare Reingewinn einer Kapitalgesellschaft setzt sich gemäss § 64 Abs. 1 StG bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG aus dem Saldo der Erfolgsrechnung,

unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs, und allen vor Berechnung

des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses

zusammen, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand

verwendet werden, wie insbesondere geschäftsmässig nicht begründete

Abschreibungen und Rückstellungen (Ziff. 2 lit. b bzw. lit. b

al. 2).

3.1.2

Einem definitiven Wertverzehr wird mit Abschreibungen Rechnung getragen,

und zwar sowohl auf Anlage- wie auch auf Umlaufvermögen. Vorübergehende oder

drohende Wertveränderungen auf dem Anlage- oder Umlaufvermögen werden durch

Wertberichtigungen berücksichtigt (vgl. BGE 137 II 353 E. 6.4.1).

Geschäftsmässig begründet sind Aufwendungen, Abschreibungen und Rückstellungen,

die objektiv im Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit und damit im

Interesse des Unternehmensziels getätigt werden. Die steuerrechtliche

Gewinnermittlung bei juristischen Personen folgt dem Grundsatz der

Massgeblichkeit der Handelsbilanz (Massgeblichkeitsprinzip). Die kaufmännische

Bilanz und Erfolgsrechnung bilden Ausgangspunkt und Grundlage der

steuerrechtlichen Gewinnermittlung, sofern nicht steuerrechtliche

Korrekturvorschriften ein Abweichen vom handelsrechtlichen Ergebnis erlauben

(vgl. § 64 Abs. 1 StG, Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG, Art. 24

StHG; BGE 141 II 83 E. 3.1 m. w. H.).

Aufgrund der Vorschrift von § 64 Abs. 1 Ziff. 5 StG bzw.

Art. 62 Abs. 4 DBG, wonach die "geschäftsmässig nicht mehr

begründeten Abschreibungen und Wertberichtigungen" auf den

Gestehungskosten von Beteiligungen von mindestens 10 Prozent zum

steuerbaren Gewinn hinzuzurechnen sind, gelten auch handels- und

steuerrechtlich gebotene Abschreibungen auf solchen qualifizierten

Beteiligungen von Gesetzes wegen als nicht definitiv (vgl. Stephan Kuhn/Sarah

Dubach in: Martin Zweifel/Michael Beusch (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht, Bundesgesetz über die Direkte Bundessteuer, 3. A., Basel

2017, Art. 62 DBG N 24 ff.).

3.1.3

Nach dem Grundsatz der "geschäftsmässigen Begründetheit" gilt,

dass eine Gesellschaft, welche mit einer nahestehenden Person ein

Rechtsgeschäft abschliesst, dies zu den Konditionen tun muss, zu welchen sie es

auch mit einem unabhängigen Dritten tun würde (VGr, 12. September 2018,

SB.2017.00071, E. 3.3.2.4; VGr, 21. Dezember 2016, SB.2016.00018, E. 2.4;

Martin Zweifel/Silvia Hunziker, Beweis und Beweislast im Steuerverfahren bei

der Prüfung von Leistung und Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel des

Drittvergleichs [dealing at arm's length], ASA 77 [2008/2009], S. 660).

Wenn eine Gesellschaft gegenüber nahestehenden Personen Leistungen erbringt,

die sie unbeteiligten Dritten unter den gleichen Umständen nicht erbringen

würde, lässt sich diese Abweichung von den Dritt- bzw.

Fremdvergleichskonditionen (Grundsatz des dealing at arm's length) nur mit dem

fehlenden Interessengegensatz erklären. Dergestalt nicht geschäftsmässig

begründete Aufwendungen werden steuerlich nicht anerkannt (so schon RB 1985 Nr. 42;

grundlegend schon Markus Reich, Verdeckte Vorteilszuwendungen zwischen

verbundenen Unternehmen, ASA 54 [1985/86] S.621 f.) bzw. führen zu

Aufrechnungen (BGE 138 II 57 E. 4 und 6; zum Ganzen auch VGr,

20.

April 2016, SB.2015.00073, E. 2.4).

3.1.4

Bei Wertberichtigungen auf Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen

verlangt der Drittvergleich, zu fragen, ob eine unabhängige Gesellschaft, die

einem Geschäftspartner einen Kredit zu marktüblichen Konditionen gewährt hatte,

ebenfalls eine Wertberichtigung vornehmen dürfte. Dabei ist aber festzustellen,

dass Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen einer Wertberichtigung in der

Regel nicht zugänglich sind; denn es ist an der Muttergesellschaft bzw. den

Aktionären, dafür zu sorgen, dass eine Gefährdung von gegenseitigen Forderungen

gar nicht erst eintritt: Erscheint eine Schwestergesellschaft als nicht mehr

zahlungsfähig, ist sie mit genügend Eigenmitteln auszustatten, um ihre Bonität

wiederherzustellen. Nur wenn die Forderungsgefährdung durch Umstände bewirkt

wird, welche ausserhalb des Einflussbereichs der Muttergesellschaft bzw. der

Aktionäre liegen und die auch unter unabhängigen Gesellschaften zu einer

Wertberichtigung berechtigen, ist bei verbundenen Unternehmen eine solche

Massnahme geschäftsmässig begründet. Meistens wird dies verneint und die

Wertberichtigung als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt (BGr,

12.

Februar 2016, 2C_252/2014, E. 4.3 mit Verweis auf Peter Locher,

Kommentar zum DBG, II. Teil, 2004, Art. 63 DBG N 29).

3.1.5

Was die Beweislast betrifft, gilt die

Grundregel, dass die Steuerbehörden die objektive Beweislast für

steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichte Person

diejenige für steueraufhebende und -mindernde Tatsachen trägt (BGE 133 II 153 E. 4.3). Bei einem von der steuerpflichtigen Gesellschaft

erfolgswirksam verbuchten Aufwandposten liegt es grundsätzlich an dieser, den

Nachweis zu erbringen, dass diese Erfolgsminderung geschäftsmässig begründet

ist (BGr, 16. Juli 2013, 2C_273/2013 und 2C_274/2013, E. 3.3).

3.2

3.2.1

Unbestritten ist, dass es sich bei der Gesellschaft Y um eine

nahestehende Person der Pflichtigen handelt, zumal die Pflichtige direkt zu 100 %

von D und E und die Gesellschaft Y bis zur Kapitalerhöhung im Jahr 2013

indirekt zu 100 % von diesen gehalten wurde. Klarzustellen ist vorab,

dass, wie dies aus dem Abschluss 2014 der Pflichtigen hervorgeht, diese den

Beteiligungsbuchwert an der Gesellschaft Y im Steuerjahr 2014 um Fr. …

erfolgswirksam wertberichtigt und nicht abgeschrieben hat, wovon die Vorinstanz

ausging. Dies ändert indessen nichts daran, dass vorliegend strittig und daher

zu prüfen ist, ob der von der Pflichtigen in Höhe von Fr. … im

Geschäftsjahr 2014 geltend gemachte Aufwand geschäftsmässig begründet ist.

3.2.2

Die Vorinstanz begründete die Aufrechnung der Wertberichtigung zum einen

damit, dass das Darlehensverhältnis nicht drittvergleichskonform gewesen sei.

Durch die Gewährung, Aufrechterhaltung und sogar Erhöhung des Darlehens habe

die Pflichtige der Gesellschaft Y eine Leistung erbracht, die auf dem

Beteiligungsverhältnis beruhe und nicht auf der Geschäftstätigkeit als

unabhängige Kundin. Die Umwandlung der Forderung in eine Beteiligung zum

Nominalwert bestätige geradezu, dass die Darlehensgewährung der Bereitstellung

von Eigenkapital diente und damit im Beteiligungsverhältnis motiviert gewesen

war; sie erscheine als rechtlicher Nachvollzug einer bereits vorher bestehenden

wirtschaftlichen Situation. Die aus dieser Lage resultierenden Einbussen

Dispositiv

stellten demnach Leistungen dar, mit denen die Pflichtige der durch das

gemeinsame Aktionariat verbundenen Muttergesellschaft der Gesellschaft Y

die entsprechenden Einbussen erspart habe. Sie seien deshalb nicht Folge der

Geschäftstätigkeit, sondern im Beteiligungsverhältnis begründet und deshalb

steuerlich nicht zum Abzug zuzulassen.

3.2.3

In Bezug auf die Drittüblichkeit rügt die Pflichtige, die Vorinstanz hätte

nicht untersucht, ob überhaupt ein Darlehensverhältnis vorliege. Dass es sich

vorliegend um ein Kontokorrentverhältnis und nicht um ein Darlehen handelte,

sei ohne Weiteres aus den vor Steuerrekursgericht liegenden Akten erkennbar

gewesen. Die Vorinstanz sei sodann zu verschiedenen fehlgeleiteten

Schlussfolgerungen gekommen. So habe sie im Darlehen beispielsweise ein

Klumpenrisiko gesehen, welches ein Indiz für eine drittunübliche Gestaltung

darstelle. Sie habe diesbezüglich aber nicht berücksichtigt, dass vorliegend

die Kontokorrentguthaben aus dem laufenden Geschäftsverkehr eines

gewissermassen als Prinzipal auftretenden Abnehmers und einer als

Hauptlieferantin als verlängerte Werkbank tätigen nahestehenden Gesellschaft

entstanden seien. Dass sich der Leistungsverkehr bei beiden Gesellschaften in

wesentlichen Bilanzpositionen niederschlägt, ergäbe sich deshalb bereits aus

der Natur der Sache und habe nichts mit Simulation zu tun. Ebenso wenig lasse

sich aus der Tatsache, dass auf dem Kontokorrent kein Zins verlangt worden sei,

ein nicht fremdvergleichskonformes Darlehen ableiten. Ein Blick auf die

Kontokorrentsaldi zeige, dass sich die gegenseitigen Forderungen und Schulden

unter dem Jahr laufend aufheben und verrechnen. Eine laufende Verzinsung dieser

gegenseitigen sehr kurzfristigen Forderungen und Schulden sei bei einer Liefer-

und Leistungsbeziehung sehr unüblich. Infolgedessen könne aus der fehlenden

Verzinsung des Kontokorrents nicht abgeleitet werden, es liege ein

fremdübliches Darlehen vor. Auch der Abschluss eines schriftlichen Vertrags

sowie die Bestellung von Sicherheiten sei in einem Lieferverhältnis nicht

geschäftsüblich. Für die Pflichtige habe sodann auch keine Veranlassung

bestanden, Sicherheiten für die Kontokorrentsaldi zu fordern, da sowohl Ertragslage

als auch Substanz der Gesellschaft Y genügten, um längerfristig entweder

von einer Verrechnung des Saldos mit Lieferungen und Leistungen der Gesellschaft Y

oder von einer Rückzahlung ausgehen zu können.

3.3

3.3.1

Den vorliegenden Geschäftsabschlüssen 2004 bis 2014 der Pflichtigen und

jener der Gesellschaft Y von 2005 bis 2014 lassen sich die folgenden

Zahlen entnehmen:

Pflichtige:

in Fr.

Forderung geg. Gesellschaft Y

Bilanzsumme

Forderung/Bilanzsumme

Eigenkapital

Jahresgewinn bzw. -verlust

2004

….

33 %

2005

….

36 %

2006

….

35 %

2007

….

46 %

2008

….

42 %

2009

….

34 %

2010

47 %

2011

49 %

2012

47 %

2013

10 %

2014

11 %

Gesellschaft Y:

in Fr.

Verbindlichkeit geg. der Pflichtigen

Bilanzsumme

Verbindlichkeit /Bilanzsumme

Eigenkapital

Jahresgewinn

2005

53 %

2006

58 %

2007

70 %

2008

78 %

2009

75 %

2010

82 %

2011

78 %

2012

85 %

2013

41 %

2014

34 %

3.3.2

Die erstmals vor Verwaltungsgericht vorgebrachte Rüge der Pflichtigen, es

handle sich vorliegend um ein gewöhnliches Kontokorrentverhältnis zwischen

Lieferant und Abnehmer und nicht um ein Darlehensverhältnis, ist als neue

rechtliche Argumentation zwar zulässig (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4;

VGr, 21. August 2019, SB. 2019.00001, E. 1.4.1), aber für die

vorliegend zu prüfende Frage nicht entscheidrelevant. Entscheidend ist viel

eher, ob die Bedingungen dieses Vertragverhältnisses – sei dies ein

Kontokorrent- oder ein Darlehensverhältnis – drittvergleichskonform waren. So

hat das Steuerrekursgericht weder seine Untersuchungspflicht noch den Anspruch

auf rechtliches Gehör der Pflichtigen verletzt, indem es nicht vorab prüfte, ob

es sich beim Vertragsverhältnis um ein Darlehens- oder ein

Kontokorrentverhältnis handelte. Weshalb das Vertragsverhältnis nicht

drittvergleichskonform sei, hat das Steuerrekursgericht eingehend begründet.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Rückweisung der Sache an das

Steuerrekursgericht zur Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts, weshalb

der Eventualantrag der Pflichtigen abzuweisen ist.

3.3.3

Was die Pflichtige zur Drittvergleichskonformität des Vertragsverhältnisses

vorbringt, vermag nicht zu überzeugen.

3.3.3.1

Die Forderung der Pflichtigen betrug im Jahr 2004 Fr. … und kurz vor

der Wandlung im Jahr 2013 Fr. …. Sie stieg damit innerhalb von acht Jahren

um Fr. … an. Dass sich die gegenseitigen Forderungen und Schulden unter

dem Jahr laufend aufheben und verrechnen würden, mag zwar in den Jahren 2013

und 2014, wie die Pflichtige mit den erstmals vor Verwaltungsgericht

eingereichten Kontoblätter aufzeigte, in etwa der Fall gewesen sein, trifft

jedoch aufgrund der stetigen und deutlichen Zunahme der Forderung der Pflichtigen

auf die restlichen Jahre nicht zu. In den Jahren zwischen 2005 und 2013 machte

die Forderung bei der Gesellschaft Y zwischen 53 % bis 85 % und

bei der Pflichtigen zwischen 34 % und 49 % der Bilanzsumme aus. Dass

die Pflichtige und die Gesellschaft Y durch die Geschäftstätigkeit

aufeinander angewiesen waren, ändert nichts an der Tatsache, dass das

Darlehens- oder Kontokorrentverhältnis für die finanzielle Lage beider Parteien

ein Klumpenrisiko darstellte. Die Vorinstanz hat darin zu Recht ein Indiz für

eine drittunübliche Gestaltung gesehen.

3.3.3.2

Da das Darlehens- oder Kontokorrentverhältnis bei der Pflichtigen zeitweise

beinahe 50 % der Aktiven darstellte, ist entgegen der Ansicht der

Pflichtigen auch im Verzicht auf jegliche Form von Sicherheiten ein drittunübliches

Verhalten zu sehen. Da es sich, wie dargelegt, nicht um gegenseitige

kurzfristige Forderungen und Schulden handelte, die sich unter dem Jahr laufend

aufhoben und die Forderung der Pflichtigen sich im Jahr 2012 auf Fr. …

belief, ist auch im Verzicht der Pflichtigen auf Zinszahlungen ein Indiz für

ein nicht drittübliches Darlehens- oder Kontokorrentverhältnis zu sehen.

Zwischen 2005 und 2012 erwirtschaftete die Gesellschaft Y gesamthaft einen

Verlust von Fr. …. Dass die Pflichtige ihre Forderung dennoch stets weiter

erhöhte, kann auch zwischen einem Annehmer und seinem Lieferanten nicht als

üblich bezeichnet werden.

3.3.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Steuerrekursgericht zu Recht

davon ausgegangen ist, dass ein unabhängiger Dritter der Gesellschaft Y zu

den vorliegenden Konditionen keine Mittel zur Verfügung gestellt hätte und das

Forderungsverhältnis zwischen den Parteien somit nicht drittvergleichskonform

war. Hätte die Pflichtige vor der Wandlung eines Teils ihrer Forderung (Fr. …)

in Eigenkapital der Gesellschaft Y per Ende 2013 eine Wertberichtigung auf

der Forderung vorgenommen, wäre zu prüfen gewesen, ob diese Wertberichtigung

geschäftsmässig begründet gewesen wäre. Dies wäre zu verneinen gewesen, da es

Pflicht der Muttergesellschaft, vorliegend der F AG, gewesen wäre, die Gesellschaft Y

mit genügend Eigenmittel auszustatten und deren Bonität sicherzustellen (vgl. E. 3.1.4).

Da eine Wertberichtigung der Forderung nicht geschäftsmässig begründet gewesen

wäre, hat das gleiche für die Wertberichtigung der Beteiligung zu gelten, zumal

die Beteiligung zum Nominalwert der Forderung aktiviert wurde und damit an die

Stelle der Forderung trat.

4.

4.1 Im Sinn

einer Eventualbegründung verneinte die Vorinstanz die Zulässigkeit der

Wertberichtigung mit der Verletzung des Periodizitätsprinzips. Die streitige

Abschreibung (Wertberichtigung) der Beteiligung sei im Ergebnis nicht anderes

als eine Nachholung der bisher versäumten Abschreibung (Wertberichtigung) der

Forderung. Damit erweise sich die Abschreibung (Wertberichtigung) erst im Jahr

2014 als verspätet und lasse sich auch nicht mit dem buchhalterischen

Beurteilungsspielraum der Pflichtigen begründen.

4.2 Die

Pflichtige macht geltend, sie habe Ende 2013 von der Werthaltigkeit des

Kontokorrentsaldos, der Zahlungsbereitschaft und der Bonität der Gesellschaft Y

ausgehen dürfen. Der Jahresverlust 2013 sei auf ausserordentliche

buchhalterische Massnahmen zurückzuführen, mit welchen Altlasten aus sehr lange

zurückliegenden Geschäftsvorfällen bereinigt worden seien, weshalb sich daraus

hinsichtlich der Bonität und der Zahlungsbereitschaft nichts ableiten lasse.

Die Verbuchung der Wertberichtigung auf der Beteiligung an der Gesellschaft Y

sei erst im Geschäftsjahr 2014 aufgrund der Entwicklung des Absatzmarkts für …

aus Sicht der Geschäftsführung angezeigt gewesen. Die Verbuchung der

Wertberichtigung zulasten des Ergebnisses 2014 sei damit geschäftsmässig

begründet gewesen und entsprechend steuerrechtlich zu anerkennen. Jedenfalls

liege kein offensichtlicher Verstoss gegen zwingendes Handelsrecht vor, welcher

eine Bilanzberichtigung rechtfertigen würde.

4.3 Gemäss dem

im schweizerischen Steuerrecht geltenden Periodizitätsprinzip hat ein

Unternehmen in der jeweiligen Steuerperiode denjenigen Gewinn zu versteuern,

den es in der entsprechenden Steuerperiode erzielt hat. Die Ergebnisse der

Geschäftsperioden verschiedener Perioden dürfen nach dem Periodizitätsprinzip

nicht untereinander ausgeglichen werden, indem das Ergebnis einer Periode

zugunsten oder zu Lasten einer anderen Periode vermindert oder erhöht wird

(BGE 137 II 353 E. 6.4.4; BGr, 2. Oktober 2019, 2C_972/2018, E. 4.4).

Damit steht das steuerliche Periodizitätsprinzip der Zulassung verspäteter

Abschreibungen grundsätzlich entgegen (vgl. BGE 137 II 353 E. 6.4.2).

Aufgrund des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 [BV]) kann eine ausserordentliche Abschreibung einer

uneinbringlichen Forderung aber steuerrechtlich nicht unbeachtlich bleiben,

wenn sie in der Steuerperiode verbucht wurde, in welcher der Gläubiger – unter

Berücksichtigung des ihm einzuräumenden Beurteilungsspielraums – nach Treu und

Glauben davon ausgehen musste, dass die Schuld dauernd uneinbringlich geworden

ist. Umgekehrt kann eine ausserordentliche Abschreibung dann nicht mehr

zugelassen werden, wenn kein hinreichender Zusammenhang mit dem Verlust des

ursprünglichen Wertes mehr besteht (BGE 137 II 353 E. 6.4.5 f.).

Um steuerlich berücksichtigt zu werden, muss eine Abschreibung spätestens

erfolgen, wenn in guten Treuen angenommen werden muss, dass die Forderung

uneinbringlich geworden ist (BGr, 29. April 2014, 2C_696/2013, E. 3.4.1).

4.4 Die in E. 3.3.1

aufgeführten Zahlen zeigen, dass die Forderung der Pflichtigen gegenüber der Gesellschaft Y

zwischen 2004 und 2012 um Fr. … zunahm, gleichzeitig erwirtschaftete die Gesellschaft Y

zwischen 2005 und 2012 gesamthaft einen Verlust von Fr. …. Bei dieser

Sachlage darf nach Treu und Glauben davon ausgegangen werden, dass sich die

Pflichtigen bereits seit mehreren Jahren bewusst sein mussten, dass die seit

2004 angehäufte offene Forderung gegenüber der Gesellschaft Y nicht oder

zumindest nicht vollständig erfüllt würde. Hinzukommt, dass die Pflichtige per

31. Dezember 2013 einen Teil ihrer Forderung gegenüber der Gesellschaft Y

(Fr. …) in Eigenkapital wandelte und danach mit 88,16 % am

Aktienkapital der Gesellschaft Y beteiligt war, was ebenfalls ein starkes

Indiz für die Uneinbringlichkeit der Forderung darstellt. Es darf davon

ausgegangen werden, dass sich die Pflichtige im Vorfeld der Kapitalerhöhung

bzw. der Wandlung mit der finanziellen Situation der Gesellschaft Y im

Detail auseinandergesetzt und sich auf dieser Basis zur Wandlung entschieden

hatte. Gemäss dem letzten Jahresabschluss vor der Wandlung (2012) verfügte die Gesellschaft Y

über ein Eigenkapital von Fr. … und erzielte einen Verlust von Fr. ….

Im Vorjahr (2011) erzielte sie einen Gewinn von Fr. … und im Jahr 2010

einen solchen von Fr. …. Im Jahr 2013 hatte die Gesellschaft Y einen

Verlust von Fr. … zu verzeichnen. Hätte die Pflichtige ihre Forderung im

Umfang von Fr. … nicht per Ende 2013 in Eigenkapital gewandelt, wäre die Gesellschaft Y

per Ende 2013 überschuldet gewesen. Dass der Verlust im Jahr 2013 grösstenteils

auf ausserordentliche Effekte zurückzuführen war, ändert an der

Überschuldungssituation nichts. Vor diesem Hintergrund hätte die Pflichtige

spätestens per Ende 2013 eine Wertberichtigung auf der Forderung vornehmen

müssen. Entgegen der Vorbringen der Pflichtigen durfte sie Ende 2013 nach Treu

und Glauben nicht mehr von der Zahlungsbereitschaft und der Bonität der Gesellschaft Y

ausgehen. Das Argument der Pflichtigen, eine Wertberichtigung auf der

Beteiligung an der Gesellschaft Y sei erst im Geschäftsjahr 2014 aufgrund

der Entwicklung des Absatzmarkts für … aus Sicht der Geschäftsführung angezeigt

gewesen, überzeugt angesichts der per Ende 2013 drohenden Überschuldung nicht.

Zwar trifft es zu, dass die Gesellschaft Y im Jahr 2014 einen Verlust von Fr. …

erzielte, welcher durchaus auf die Entwicklung des Absatzmarkts für …

zurückzuführen und eine entsprechende Wertberichtigung zu rechtfertigen mag.

Dieses Argument erklärt jedoch nicht, weshalb die Pflichtige die Forderung

gegenüber der Gesellschaft Y nicht bereits in den Jahren 2008 oder 2012

wertberichtigte, zumal die Gesellschaft Y in diesen beiden Jahren viel

höhere Verluste (2008: Fr. … und 2012: Fr. …) zu verzeichnen hatte. Auch

das Argument der Pflichtigen, die Wandlung der Forderung in Eigenkapital sei

erfolgt, da ein Erwerb einer Beteiligung an der Gesellschaft Y für sie

geschäftspolitisch und wirtschaftlich Sinn gemacht habe, überzeugt nur in Bezug

auf die wirtschaftliche Sicht. Durch die Wandlung konnte die Pflichtige die

finanzielle Lage der Gesellschaft Y verbessern. Da die Gesellschaft Y

jedoch bereits zuvor indirekt von den gleichen Aktionären gehalten wurde, ist,

wie das kantonale Steueramt in seiner Beschwerdeantwort zu Recht geltend macht,

nicht ersichtlich, weshalb der Erwerb geschäftspolitisch hätte von Vorteil sein

sollen.

Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass die Pflichtige allerspätestens in der Steuerperiode 2013

zumindest einen Teil der Forderung gegenüber der Gesellschaft Y hätte wertberichtigen

oder abschreiben müssen bzw. die damit erworbene Beteiligung zu einem tieferen

Wert hätte einbuchen müssen (vgl. E. 5). Ein genügender Zusammenhang

zwischen dem Verlust des ursprünglichen Werts der Forderung und der im Jahr

2014 erfolgten Wertberichtigung auf der Beteiligung ist damit nicht gegeben.

Die im Jahr 2014 gebuchte Wertberichtigung auf der Beteiligung steht im

Widerspruch zum Periodizitätsprinzip und ist entsprechend nicht zum Abzug

zuzulassen.

5.

5.1 Ferner ist

die Wertberichtigung auch deshalb nicht zum Abzug zuzulassen, da die per

31. Dezember 2013 bilanzierte Beteiligung der Pflichtigen an der Gesellschaft Y

überbewertet war.

5.2

5.2.1

Das Prinzip der Massgeblichkeit der handelsrechtlichen Jahresrechnung gilt

nur insoweit, als der Erfolgsausweis einerseits nicht unter (offensichtlicher)

Verletzung zwingender Bestimmungen des Handelsrechts zustandekam, und

andererseits nicht spezielle steuerrechtliche Korrekturvorschriften für die

Gewinnermittlung zu beachten sind (BGE 141 II 83). Vor diesem Hintergrund

ist bei Korrekturen einer bereits genehmigten Jahresrechnung zur Ermittlung des

steuerlich massgeblichen Gewinns danach zu unterscheiden, ob die Korrektur auf

handelsrechtlicher Ebene, d. h.

im handelsrechtlichen Verfahren erfolgt oder ob die Korrektur auf

steuerrechtlicher Ebene vorgenommen wird (Peter Brülisauer/Marco Mühlemann in: Martin

Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Art. 58 DBG N 115). In Bezug auf

handelsrechtliche Bilanzkorrekturen wird in Lehre und Rechtsprechung zwischen

Bilanzberichtigungen und Bilanzänderungen unterschieden. Bei der

Bilanzberichtigung wird ein handelsrechtswidriger durch einen

handelsrechtskonformen Wertansatz ersetzt, während bei der Bilanzänderung ein

handelsrechtskonformer Wertansatz durch eine andere, ebenfalls

handelsrechtskonforme Bewertung ersetzt wird. Eine Bilanzberichtigung kann –

solange keine rechtskräftige Veranlagung vorliegt – immer vorgenommen werden

und ist von Amtes wegen durchzuführen, weil damit die Richtigstellung einer

Bilanzposition erreicht wird, welche gegen zwingende handelsrechtliche

Vorschriften verstösst (BGE 141 II 83 E. 3.3).

5.2.2

So haben die Steuerbehörden die Handelsbilanz, die ihnen zwecks Veranlagung

eingereicht wird, u. a.

unter zwei Gesichtspunkten zu überprüfen: Zum einen ist diese zu berichtigen,

wenn einzelne Buchwerte die nach Handelsrecht zulässigen Höchstwerte

übersteigen, zum andern, wenn die bilanzierten Werte die steuerrechtlich

zulässige Wertgrenze unterschreiten (vgl. BGr, 14. Oktober 2004,

2A.458/2002, E. 4.1; BGr, 11. März 2002, 2A.157/2001, in: StR

57/2002 S. 392, E. 2d). Die Steuerbehörden und Steuerjustiz haben sich bei

der Überprüfung der Handelsrechtskonformität einer eingereichten Bilanz und

Erfolgsrechnung jedoch grosse Zurückhaltung aufzuerlegen. Es kann insbesondere

nicht Aufgabe der steuerlichen Gewinnermittlung sein, umstrittene Fragen der

Bilanzierung und Bewertung vorfrageweise einer Prüfung zu unterziehen oder gar

die kaufmännische Rechnungslegung weiterzuentwickeln. Steuerrechtlich darf und

muss daher lediglich bei offenkundigen, ins Auge springenden Verstössen gegen

zwingendes Handelsrecht von einer von der Revisionsstelle geprüften und von der

Generalversammlung genehmigten Handelsbilanz abgewichen werden, was als sog.

«Offensichtlichkeitsdoktrin» bezeichnet wird (VGr, 25. Mai 2012,

SB.2011.00035, E. 4.1; RB 1997 Nr. 38 = StE 1998 B 72.11 Nr. 7, Peter

Brülisauer/Marco Mühlemann in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.],

Art. 58 DBG N 138 mit weiteren Hinweisen).

5.2.3

Gemäss Art. 960a Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) müssen die

Aktiven bei ihrer Ersterfassung höchstens zu den Anschaffungs- oder

Herstellkosten bewertet werden. Gleichzeitig schreibt Art. 960 Abs. 2

OR vor, dass die Bewertung vorsichtig erfolgen muss, aber die zuverlässige

Beurteilung der wirtschaftlichen Lage nicht verhindern darf. Bestehen konkrete

Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven, sind die Werte zu überprüfen und

gegebenenfalls anzupassen (Art. 960 Abs. 3 OR). Der Begriff der

Anschaffungskosten kann sich vernünftigerweise nur auf Geschäfte beziehen, die

zu Marktbedingungen abgewickelt worden sind. Dort, wo dies nicht zutrifft, ist

hilfsweise auf den Verkehrswert abzustellen (BGr, 14. Oktober 2004,

2A.458/2002, E. 4.1; BGr, 11. März 2002, 2A.157/2001, in: StR 57/2002

S. 392, E. 3a). Die Überbilanzierung von Aktiven verstösst gegen das

handelsrechtliche Anschaffungswertprinzip, indem die Aktiven zunächst mit einem

zu hohen Anschaffungspreis (der sich aus Preis und Gewinnausschüttung

zusammensetzt) bilanziert werden. Der Anschaffungspreis ist zuerst mittels

Abschreibung auf die tatsächlichen Anschaffungskosten zu reduzieren. Steuerlich

sind Abschreibungen im Umfang der Überbewertung als geschäftsmässig nicht

begründeter Aufwand dem Gewinn hinzuzurechnen (BGr, 7. September 2017,

2C_385/2017, E. 2.2). Wird ein Aktivum zu

einem überhöhten Preis erworben, wird der Gewinnausweis bei der leistenden

Gesellschaft nicht sofort verfälscht, sondern erst im Zeitpunkt der

entsprechenden erfolgswirksamen Abschreibung. Dies hat zur Konsequenz, dass die

Gewinnaufrechnung in der Praxis in vielen Fällen erst im Zeitpunkt der

überhöhten Abschreibung vorgenommen wird. Richtigerweise müsste die

Kapitalgesellschaft gemäss Handelsrecht diese Differenz, d. h. den übersetzten Kaufpreis, bereits im Zeitpunkt des

Erwerbs zulasten der Reserven verbuchen, da nur der tatsächliche Wert verbucht

werden darf. Wird eine Abschreibung zulasten des Aufwandes vorgenommen, ist

diese – da sie nicht geschäftsmässig begründet ist – gem. Art. 58

Abs. 1 lit. b al. 2 DBG im entsprechenden Umfang beim

steuerbaren Reingewinn aufzurechnen (Peter Brülisauer/Marco Mühlemann in:

Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Art. 58

DBG N 302 mit weiteren Hinweisen).

5.3 Wie in E. 4.4

ausgeführt, war die Forderung der Pflichtigen gegenüber der Gesellschaft Y

im Zeitpunkt der Wandlung nicht mehr in vollem Umfang werthaltig gewesen. Indem

die Pflichtige trotzdem per 31. Dezember 2013 einen Teil ihrer Forderung

gegenüber der Gesellschaft Y (Fr. …) in Eigenkapital wandelte, hat

sie auf einen Teil ihrer in Eigenkapital gewandelten Forderung verzichtet und

der Gesellschaft Y in Höhe des Verzichts eine Sanierungsleistung erbracht.

Die Pflichtige hat für den 88.16 % Anteil am Aktienkapital der Gesellschaft Y

zwar Fr. … bezahlt, dieser Preis überstieg jedoch den wirklichen Wert der

anteiligen Beteiligung an der Gesellschaft Y per Ende 2013. Da es sich bei

der Pflichtigen und der Gesellschaft Y um nahestehende Dritte handelt, ist

für die Anschaffungskosten nicht der bezahlte Preis, sondern der Verkehrswert

der Beteiligung per Ende 2013 heranzuziehen. Die Differenz zwischen dem von der

Pflichtigen bezahlten Preis Fr. … und dem Verkehrswert der Beteiligung per

Ende 2013 stellt eine Sanierungsleistung der Pflichtigen an die Gesellschaft Y

dar. Korrekterweise hätte die Pflichtige die Beteiligung an der Gesellschaft Y

bereits Ende 2013 bloss zu deren damaligem Verkehrswert eingebucht. Indem die

Pflichtige die Beteiligung dennoch zum Nominalwert der ursprünglichen Forderung

und damit zu einem zu hohen Wert aktiviert hat, hat sie im Jahr 2013 gegen das

handelsrechtliche Anschaffungswertprinzip verstossen, was eine

Bilanzberichtigung gerechtfertigt hätte. Streitgegenstand ist vorliegend jedoch

nur die Steuerperiode 2014. Der Gewinnausweis der Pflichtigen wurde erst durch

die erfolgswirksame Wertberichtigung der Beteiligung in der Steuerperiode 2014

verfälscht. Die Wertberichtigung in Höhe von Fr. … ist demzufolge auch

aufgrund der Überbewertung der Beteiligung als geschäftsmässig nicht

begründeter Aufwand dem Gewinn hinzuzurechnen.

5.4 Das

kantonale Steueramt hat im Einschätzungsentscheid vom 23. November 2017

das steuerbare Eigenkapital der Pflichtigen um den Nettobetrag der Beteiligung

von Fr. … (Buchwert Fr. … abzüglich Wertberichtigung von Fr. …)

reduziert und streicht damit die Beteiligung an der Gesellschaft Y in der

Steuerbilanz der Pflichtigen vollständig. Das Steuerrekursgericht hat

zutreffend festgehalten, dass dieses Vorgehen nicht korrekt ist. Da die

Pflichtige seit Ende 2013 zivilrechtliche Eigentümerin ist, ist die Beteiligung

an der Gesellschaft Y zu einem gewissen Wert oder zumindest pro memoria in

der Steuerbilanz abzubilden. In der vorliegend streitbetroffenen Steuerperiode

2014 wird die Beteiligung an der Gesellschaft Y im von der Revisionsstelle

geprüften Jahresabschluss der Pflichtigen mit Fr. … ausgewiesen. Ob dieser

Wert steuerlich angemessen ist, kann vorliegend offenbleiben, da das steuerbare

Eigenkapital der Pflichtigen auch bei einem tieferen Wert der Beteiligung an

der Gesellschaft Y aufgrund der Mindestgrenze des einbezahlten

Aktienkapitals auf Fr. … festzusetzen wäre.

Damit sind die Beschwerden abzuweisen.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Pflichtigen

aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2

DBG). Eine Parteientschädigung steht ihr aufgrund ihres Unterliegens nicht

zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember

1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2

DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern

2014 (SB.2019.00118) wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2014 (SB.2019.00119)

wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2019.00118 wird festgesetzt auf:

Fr. 4'400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 4'487.50 Total der Kosten.

4. Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2019.00119 wird festgesetzt auf:

Fr. 2'700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 2'752.50 Total der Kosten.

5. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8. Mitteilung

an …