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Entscheid

SB.2019.00120

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00120

6. April 2020Deutsch19 min

(URT.2020.21619)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2019.00120

SB.2019.00121

Urteil

des Einzelrichters

vom 6. April 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Nicole Aellen.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten

durch C, dipl. Steuerexperte,

dieser substituiert durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

1.

Staat Zürich,

2.

Schweizerische Eidgenossenschaft,

beide vertreten

durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung

Recht, Bändliweg 21, Postfach,

8090 Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Staats-

und Gemeindesteuern 2014

Direkte Bundessteuer 2014,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und B

schlossen im November 1999 bzw. im April 2000 mit der E AG mit

Sitz in F eine Rentenversicherung mit Beginn per 1. Dezember 1999 ab. A

(nachfolgend der Pflichtige), geboren am 27. November 1939, war damals

60 Jahre alt. B (nachfolgend die Pflichtige), geboren am

19. September 1942, war zu jenem Zeitpunkt 57-jährig. Der

Rentenversicherungspolice vom 27. April 2000 (Police Nr. 01) ist zu

entnehmen, dass die Pflichtigen zunächst während 15 Jahren jährlich eine

Prämie von Fr. … einzahlen sollten, erstmals am 1. Dezember 1999.

Weiter war vereinbart, dass die E AG ab 1. Dezember 2014 eine

monatliche Rente von Fr. … entrichtet, solange beide oder einer der beiden

Pflichtigen noch am Leben wären. Für den Fall, dass beide Pflichtigen

verstorben sein sollten, verpflichtete sich die E AG, die einbezahlten

Prämien – abzüglich der bereits bezogenen Renten und ohne Zins – den Erben

zukommen zu lassen. Schliesslich vereinbarten die Vertragsparteien eine

"Überschussbeteiligung", die in der Police indes nicht näher

definiert oder etwa beziffert wurde.

Nachdem die Pflichtigen die geschuldeten Prämien bezahlt

hatten, entrichtete die E AG vereinbarungsgemäss ab dem 1. Dezember

2014 die geschuldeten Renten. Neben der ersten Rentenzahlung erhielten die

Pflichtigen am 26. November 2014 eine als "Überschuss"

bezeichnete Leistung im Betrag von Fr. …. In ihrer

Steuererklärung 2014 deklarierten die Pflichtigen die von der E AG

ausbezahlten Leistungen im Betrag von Fr. …, was 10 % der gesamten

Rentenleistung von Fr. … entspricht.

B. Den von

der Steuerkommissärin am 11. August 2016 eröffneten Einschätzungs- bzw.

Veranlagungsvorschlag, mit welchem die Rentenleistung zu 40 % besteuert werden

sollte, lehnten die Pflichtigen ab. In der Folge wurden die Pflichtigen mit

Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung jeweils vom 12. Januar

2017 bei den Staats- und Gemeindesteuern 2014 mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …

(satzbestimmend Fr…) eingeschätzt und bei der direkten Bundessteuer mit einem Einkommen

von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) veranlagt.

C. Die

hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt mit

Einspracheentscheiden vom 22. August 2018 ab. Dabei reduzierte es das

steuerbare Einkommen bei der direkten Bundessteuer 2014 um Fr. … auf

Fr. … und erhöhte das steuerbare Vermögen bei den Staats- und

Gemeindesteuern 2014 um den Rückkaufswert der Rentenversicherung von

Fr. … auf Fr. …. (satzbestimmend Fr. …).

Erwägungen

II.

Das Steuerrekursgericht wies die gegen die

Einspracheentscheide am 30. September 2018 erhobenen Rechtsmittel mit

Entscheid vom 5. November 2019 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2019 beantragten die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom

5.

November 2019 sei aufzuheben und die Streitsache sei zur Neufestsetzung

der Steuerfaktoren an das kantonale Steueramt zurückzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des kantonalen Steueramts.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom

7.

Januar 2020, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der

Pflichtigen abzuweisen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerden SB.2019.00120 (Staats- und Gemeindesteuern 2014) und

SB.2019.00121 (Direkte Bundessteuer 2014) betreffen dieselben Pflichtigen,

den gleichen Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb sich die Vereinigung

der Verfahren mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2019 rechtfertigte.

1.2

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht

betreffend die Staats- und Ge­meindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige

oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend

gemacht werden (vgl. auch RB 1999 Nr. 147).

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere

verwaltungsunabhängige kan­tonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer

gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990.

über die direkte Bundessteuer (DBG) die

Vorschriften von Art. 140–144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der

kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung

dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des

Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die

Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5).

2.

Umstritten ist vorliegend, in welchem Umfang die den

Pflichtigen in der Steuerperiode 2014 von der E AG ausgerichteten

Leistungen zu besteuern sind. Zu prüfen ist dabei insbesondere, wie die mit der

E AG abgeschlossene Rentenversicherungspolice Nr. 01 steuerrechtlich

zu qualifizieren ist. Während die Vorinstanz von einem Leibrentenverhältnis ausging,

das gemäss Art. 22 Abs. 3 DBG und § 22 Abs. 3 StG pauschal

mit 40 % zu besteuern sei, halten die Pflichtigen dafür, dass aufgrund der

konkreten Elemente der Rentenversicherungspolice nicht von einer klassischen

Leibrente ausgegangen werden könne. Deshalb müssten die streitbetroffenen

Leistungen auch nicht nach den Regeln für Leibrenten besteuert werden. Es sei

im Gegenteil nur das zu besteuern, was effektiv als Ertrag zufliesse. Die

einzig sachgerechte Lösung bestehe aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls

darin, die im Jahr 2014 ausgerichtete Überschussbeteiligung sowie allfällige

Renten, die nach Erreichen der statistischen Lebenserwartung der Pflichtigen

und damit zusätzlich zum einbezahlte Kapital ausgerichtet werden, ordentlich

als Einkommen zu besteuern.

3.

3.1

Das

Bundessteuer- und das Harmonisierungsrecht kennen keinen eigenständigen Begriff

der Leibrentenleistung. Die Praxis des Bundesgerichts zur freien, ungebundenen

Vorsorge (Säule 3b) zieht daher begriffsfüllend das Schuldrecht heran

(Leibrentenvertrag gemäss Art. 516 ff. des Obligationenrechts [OR])

und subsumiert unter das steuerrechtliche Leibrentenverhältnis auch den

Lebensversicherungsvertrag nach dem Bundesgesetz vom 2. April 2008 über

den Versicherungsvertrag (VVG; vgl. BGE 138 II 311 E. 2.1; 135 II 183

E. 3.2; 135 II 195 E. 6.3; zum Begriff auch BGE 136 II 256 E. 2).

Um zu klären, ob Leibrentenleistungen vorliegen, ist von den essentialia

negotii des schuldrechtlichen Leibrentenverhältnisses auszugehen (BGr,

20.

Dezember 2012, 2C_711/2012 und 2C_712/2012, E. 2.4). Massgebend

ist mithin das vertraglich Vereinbarte und nicht die effektive Auszahlungsart

(vgl. BGE 135 II 183 E. 4.1; BGr, 8. Juni 2012, 2C_906/2011 und

2C_907/2011, E. 3.2).

3.2

3.2.1

Nach Praxis und Doktrin kennzeichnet sich ein schuldrechtliches

Leibrentenverhältnis im Wesentlichen durch die bis zum Lebensende einer Person

herrschende Verpflichtung des Rentenschuldners, dem Rentengläubiger zeitlich

wiederkehrende, dem Inhalt und der Höhe nach bestimmte oder zumindest

bestimmbare Leistungen in Form von Geld oder anderen vertretbaren Sachen zu

erbringen. Aus dem Leibrentenstammrecht, das aufgrund eines Kausalgeschäfts

entsteht, insbesondere eines Kaufvertrags, einer Schenkung oder Verfügung von

Todes wegen (BGE 138 II 311 E. 2.1; BGr, 20. Dezember 2012,

2C_711/2012 und 2C_712/2012, E. 3.1, mit weiteren Hinweisen), gehen die

einzelnen Leibrentenleistungen hervor. Im Regelfall fällt die

Rentenverpflichtung des Rentenschuldners mit dem Ableben des Rentengläubigers

dahin. Das restliche (Deckungs-)Kapital, soweit solches noch übrig ist, geht

alsdann – unter Vorbehalt einer vereinbarten Rückgewähr – an den Rentenschuldner

über (BGE 138 II 311 E. 2.1; 135 II 183 E. 3.2, BGr,

20.

Dezember 2012, 2C_711/2012 und 2C_712/2012, E. 3.1).

3.2.2

Die Lebensspanne zwischen dem Einsetzen der Leibrentenberechtigung und dem

Ableben des Rentenbezügers bestimmt die Laufzeit der Leibrentenleistung.

Aufgrund der ungewissen Lebensspanne der Bezugsperson wohnt dem

Leibrentenverhältnis ein aleatorisches Element inne (zum Ganzen: BGr,

20.

Dezember 2012, 2C_711/2012 und 2C_712/2012, E. 3.1, mit Hinweisen

auf schuldrechtliche Lehrmeinungen). Die Leibrente kann auch abgekürzt

(temporär) abgeschlossen werden in dem Sinne, dass sie nach einer bestimmten

Zeit ohnehin endet, sofern die Person nicht vorher stirbt. Bei dieser

"temporären Leibrente" ergibt sich die Abhängigkeit von der

Lebensspanne einer Person daraus, dass aufgrund des Alters mit dem vorzeitigen

Versterben mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. Je

unwahrscheinlicher der Tod des Berechtigten während der vereinbarten Laufzeit

(und je geringer somit das aleatorische Element), desto mehr kommt die

temporäre Leibrente in die Nähe einer Zeitrente. Mit einer solchen wird ein

verzinsliches Kapital innert einem bestimmten Zeitraum ratenweise und in

grundsätzlich gleichbleibenden Beträgen (sog. Annuitäten) zurückbezahlt, aber

ohne jeglichen aleatorischen Charakter, wie er für Leibrenten erforderlich ist

(zum Ganzen: BGE 138 II 311 E. 2.3; 135 II 183 E. 3.2; vgl. auch BGr,

20.

Dezember 2012, 2C_711/2012 und 2C_712/2012, E. 3.2). Ebenso

losgelöst von der Lebensspanne einer Person sind die "ewigen Renten".

Sie kennen keinerlei (zum Voraus festgelegte) zeitliche Beschränkung (zum

Ganzen: BGr, 20. Dezember 2012, 2C_711/2012 und 2C_712/2012, E. 3.2, unter

anderem mit Hinweis auf BGE 138 II 311 E. 2.3, 135 II 183 E. 3.2 und

131.

I 409 E. 5.5.7).

3.3

Das

Steuerrekursgericht gelangte zum Schluss, dass die zu beurteilende Vereinbarung

ein erhebliches aleatorisches Element aufweise, weshalb sie zivilrechtlich als

Leibrentenvertrag qualifiziere. Die Pflichtigen machen demgegenüber geltend,

eine Besteuerung im Umfang von 40 % der streitbetroffenen Rentenleistungen

lasse sich nicht mit dem aleatorischen Charakter eines Versicherungsvertrags

rechtfertigen. Dies wäre allenfalls zulässig bei klassischen

Leibrentenversicherungen, wo eine Überbesteuerung nicht derart exorbitant wäre

wie im vorliegenden Fall. Eine klassische Leibrentenversicherung liege aber

gerade nicht vor. Da die E AG bis zum Erreichen der beim Abschluss des

Vertrags kalkulierten statistischen Lebenserwartung kein Ertragsrisiko trage,

sei vielmehr von einer faktischen Zeitrente auszugehen. Die sehr ungewöhnliche

Überschussbeteiligung und die hohe Rückgewährspflicht (ohne Zinsen) deute

darauf hin, dass sich die E AG gewissermassen so gestellt habe, wie wenn

sie eine mit einer Einmalprämie per 1. Dezember 2014 finanzierte

Kapitalversicherung abgeschlossen hätte, die nun in monatlichen Renten

zurückgezahlt werde. Das Steuerrekursgericht habe den Besonderheiten des

streitbetroffenen Rentenvertrags nicht hinreichend Rechnung getragen und den

dem Gesetz übergeordneten Grundsatz der Besteuerung aufgrund einer

wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht berücksichtigt.

3.4

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt sich der Begriff des

Leibrentenverhältnisses im Steuerrecht selbst dann nicht ohne Bezugnahme auf

die privatrechtlichen Strukturelemente bestimmen, wenn die einschlägigen

Bestimmungen "wirtschaftlich" zu deuten wären. Der von der

zivilrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelte Begriff ist sodann vor dem

Hintergrund der Reinvermögenszugangstheorie (Art. 16 Abs. 1 DBG, Art. 7

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung

der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG] und Art. 16

Abs. 1 StG) zu würdigen, und zwar insoweit, als die Auslegung des Begriffs

für steuerliche Zwecke restriktiv zu erfolgen hat, allem voran, um blosse

Kapitalanlagen vom Leibrentenprivileg auszunehmen (vgl. zum Ganzen: BGr,

20.

Dezember 2012, 2C_711/2012 und 2C_712/2012, E. 2.4 und 4.2).

3.5

Das

Leibrentenverhältnis nimmt eine Mittelstellung zwischen "Zeitrenten"

und "ewigen Renten" ein. Wie bereits erwähnt (vgl. vorne,

E. 3.2), ist es einerseits von unbestimmter Dauer, was es von den

Zeitrenten abgrenzt. Anderseits ist es vom unvermeidlichen Ableben einer oder

mehrerer natürlicher Personen abhängig und auf diese Weise zeitlich begrenzt

wirksam, dies anders als die ewige Rente (BGr, 20. Dezember 2012,

2C_711/2012 und 2C_712/2012, E. 3.2, mit Hinweis; vgl. auch vorne,

E. 3.2). Während Leibrenten pauschal zu 40 % besteuert werden (vgl.

Art. 20 Abs. 3 DBG und § 22 Abs. 3 StG), stellen Zeitrenten

eine Sonderform von Kapitalzahlungen dar und sind nur mit ihrem Ertrags- oder

Zinsanteil steuerbar (Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG). Sie sind

völlig steuerfrei, sofern es sich um rückkaufsfähige, der Vorsorge dienende

Kapitalversicherungen handelt (Art. 24 lit. b DBG; zum Ganzen: BGE 135 II 193 E. 7.1.3). Bei der Zeitrente handelt es sich mithin nicht um

eine Rentenversicherung oder Leibrente, sondern um ein Finanzgeschäft (BGE 131 I 409 E. 5.5.7, mit Hinweisen). Eine Besteuerung nach Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG oder nach

Art. 24 lit. b DBG kommt allerdings nur bei rückkauffähigen

Kapitalversicherungen in Betracht. Ob eine Kapitalversicherung oder doch eine

Rentenversicherung vorliegt, beurteilt sich im vorliegenden Fall von

periodischen Leistungen danach, ob die ausgerichtete Leistung eine Zeitrente

darstellt (vgl. BGr, 8. Juni 2012, 2C_906/2011 und 2C_907/2011,

E. 3.1; BGr, 24. Juni 2008, 2C_596/2007, E 3.3.2).

3.6

3.6.1

Das Leibrentenversprechen ist notwendigerweise auf das Leben einer Person

gestellt (vgl. auch vorne, E. 3.2). Eine Befristung der Rente wäre mit dem

aleatorischen Charakter der Leibrente unvereinbar. Hingegen ist es nicht

ausgeschlossen, dass die Leibrente nebst der Lebenszeit des Versicherten eine

zweite Begrenzung in Form einer resolutiven Bedingung erfährt (vgl. BGE 135 II 195 E. 7.1.2, wonach der Verbrauch des Kapitals neben der Lebenszeit des

Versicherten eine weitere auflösende Bedingung darstellen kann). Um von einer

Zeitrente zu sprechen, muss aber das aleatorische Element der Lebenszeit

gegenüber der resolutiven Bedingung deutlich in den Hintergrund treten (vgl.

BGE 135 II 195 E. 7.1.3).

3.6.2

Die streitbetroffene Rente von Fr… ist gemäss der Rentenversicherungspolice

vom 27. April 2000 so lange jeweils am 1. Tag jeden Monats

auszurichten, "als beide oder eine der versicherten Personen den

Fälligkeitstermin der Rente erleben". Gemäss den Ausführungen der

Pflichtigen, sollte die Rentenverpflichtung auf das Lebensende der jüngeren Pflichtigen

gestellt sein. Eine zusätzliche auflösende Bedingung wurde nicht vereinbart;

jedenfalls wird eine solche von den Pflichtigen nicht geltend gemacht. Um vorliegend

von einer Zeitrente sprechen zu können, müsste die Laufdauer – nebst der

Lebenszeit der Pflichtigen – indessen zusätzlich mit einem zum Voraus

bestimmten oder zumindest bestimmbaren Zeitpunkt enden, sodass eine feste

Laufzeit vorliegt (BGr, 20. Dezember 2012, 2C_711/2012 und 2C_712/2012,

E. 4.4). Dergleichen ist vorliegend nicht ersichtlich.

Selbst wenn zusätzlich zur

Lebenszeit eine feste Laufzeit vereinbart worden wäre, ist vorliegend nicht

dargetan, dass das aleatorische Element derart deutlich in den Hintergrund

tritt, dass von einer Zeitrente ausgegangen werden müsste. Aufgrund der Akten

ist vielmehr anzunehmen, dass die Pflichtigen bei Vertragsabschluss von einer

höheren Wahrscheinlichkeit des vorzeitigen Versterbens ausgegangen waren.

Jedenfalls schien es ihnen besonders wichtig gewesen zu sein, die

Rückgewährspflicht klar zu regeln: Die Rentenversicherungspolice vom

26.

November 1999 enthielt noch keine ausformulierte Klausel über die

Prämienrückgewähr. Vorgesehen war einzig, dass bei gleichzeitigem Ableben der

Pflichtigen deren Erben für die Prämienrückgewähr begünstigt sein sollten. Erst

nachdem die Pflichtigen bei der E AG interveniert hatten, schlug diese mit

Schreiben vom 29. Februar 2000 eine andere Begünstigungslösung vor, die

von den Pflichtigen direkt auf diesem Schreiben handschriftlich nochmals leicht

abgeändert wurde. Die Begünstigungsklausel gemäss Rentenversicherungspolice vom

27.

April 2000 lautete schliesslich folgendermassen: "Nach dem Tode

beider versicherten Personen werden die einbezahlten Prämien, abzüglich der

schon bezogenen Renten, ohne Zins zurückerstattet. Im Falle einer solchen

Rückerstattung sind die Erben begünstigt". Zu berücksichtigen ist in diesem

Zusammenhang, dass gemäss den Angaben des Bundesamts für Statistik (BFS) zu den

mehrjährigen Sterbetafeln die Sterbewahrscheinlichkeit mit zunehmendem Alter

steigt (vgl. <https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/bevoelkerung/geburten-todesfaelle/lebenserwartung.html>

[zuletzt besucht am 19. März 2020]). Das aleatorische Element würde

folglich auch dann überwiegen, wenn eine zusätzliche resolutive Bedingung in

Form einer festen Laufzeit bejaht werden könnte.

3.6.3

Aufgrund der Akten und den damit übereinstimmenden Darstellungen der

Pflichtigen ist weiter erstellt, dass die Zinsen für die Zeit der

Anfinanzierung bereits zurückerstattet wurden und im Übrigen keine

Zinskomponente in dem Sinn vereinbart worden war, dass die E AG ab Beginn

der Rentendauer zusätzlich zu den laufenden Rentenleistungen einen Zins zu

entrichten hätte. Sodann erscheint plausibel, dass die Vertragsparteien von

einer statistischen Lebenserwartung der jüngeren Pflichtigen von

84,9 Jahren ausgingen, sodass ab Vertragsabschluss im Jahr 1999 noch

rund 28 Jahre und ab Rentenbeginn noch rund 13 Jahre verblieben (vgl.

zur Lebenserwartung in der Schweiz: <https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/bevoelkerung/geburten-todesfaelle/lebenserwartung.html>

[zuletzt besucht am 19. März 2020]). Die statistische Lebenserwartung der

Pflichtigen betrug in der streitbetroffenen Steuerperiode 2014 jedoch

bereits 88,5 Jahre, womit die Rentendauer bereits auf rund 16 Jahre

ansteigen könnte (vgl. dazu die Tabelle des BFS "Lebenserwartung nach

Alter (Frauen), 1981–2018", abrufbar auf: <https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/bevoelkerung/geburten-todesfaelle/lebenserwartung.html>

[zuletzt besucht am 19. März 2020]). Dies ist vorliegend insoweit von

Bedeutung, als das versicherte Risiko bei den Rentenversicherungen das hohe

Alter ist (Langleberisiko). Das Risikoereignis tritt ein, wenn die versicherte

Person nach Ablauf der erwarteten Lebensdauer stirbt (nachzeitiger Tod; zum

Ganzen: BGE 138 II 311 E. 2.2). Letzteres ist vorliegend trotz der mit

zunehmendem Alter steigenden Sterbewahrscheinlichkeit denkbar, zumal sich aus

den Akten keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass etwa aufgrund

gesundheitlicher Probleme sehr wahrscheinlich mit dem vorzeitigen Tod des oder

der Pflichtigen zu rechnen ist. Soweit die Pflichtigen vorbringen, die E AG

trage bis zum Erreichen der beim Abschluss des Vertrags kalkulierten

statistischen Lebenserwartung kein Ertragsrisiko, weshalb die Ertragskomponente

während des längsten Teils der Rentenverpflichtung null sei, kann ihnen somit

nicht gefolgt werden.

3.7

Nach dem

Gesagten erweist sich das aleatorische Element der streitbetroffenen

Rentenvereinbarung nicht als derart gering, dass vorliegend von einer Zeitrente

ausgegangen werden müsste. Damit ist mit dem Steuerrekursgericht davon

auszugehen, dass die streitbetroffene Rentenversicherungspolice steuerrechtlich

nicht als Zeit-, sondern als Leibrentenverhältnis einzuordnen ist. Ergänzend

kann auf die Erwägungen des Steuerrekursgerichts im angefochtenen Entscheid

(vgl. dort E. 2a/aa–cc) verwiesen werden, die zu bestätigen sind.

4.

4.1

Die

Pflichtigen rügen schliesslich, das Steuerrekursgericht habe bei der Auslegung

der anwendbaren Gesetzesvorschriften den dem Gesetz übergeordneten Grundsatz

der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht

berücksichtigt. Ferner hätte im Rahmen der Auslegung vom Gebot der

Lückenfüllung Gebrauch gemacht werden müssen, da durch die schematische

Regelung des Gesetzes ein besonders stossendes Ergebnis vorliege. Der

vorliegende Fall liege ganz anders als die Modellrechnung, die der Gesetzgeber

der pauschalen Besteuerung von Leibrenten zugrunde gelegt habe.

4.2

Mit der

pauschalen Besteuerung gemäss Art. 22 Abs. 3 DBG und

§ 22 Abs. 3 StG wird der Kapitalrückzahlungskomponente der

Rentenleistung Rechnung getragen (vgl. BGE 135 II 183 E. 3.1; 130 I 205

E. 7.6.1 und 7.6.5). Die pauschale Festsetzung eines Prozentanteils

ohne weitere Abstufungen wurde aus Gründen der Vereinfachung und

Praktikabilität bewusst gewählt; andere Lösungsansätze würden ein nicht sehr

anwendungsfreundliches Regelwerk bedingen, den administrativen Aufwand

allseitig markant erhöhen und die Anwendung in der Praxis erheblich erschweren.

An der schematisierenden Vorgehensweise wurde anlässlich späterer

Gesetzesänderungen festgehalten. Dabei nahm der Gesetzgeber in Kauf, dass der

Ertragsanteil unter anderem je nach Alter und Geschlecht des Versicherten,

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sowie Beginn und Dauer der Rentenzahlungen

differieren kann. Mit der Pauschalisierung sollte entbehrlich sein, jeweils den

Kapitalrückzahlungs- und den Ertragsanteil ermitteln und allenfalls darüber

befinden zu müssen, was als Kapital- und was als Ertragsanteil zu betrachten

ist (vgl. zum Ganzen: BGr, 8. Juni 2012, 2C_906/2011 und 2C_907/2011,

E. 4.4; BGr, 20. Dezember 2012, 2C_711/2012 und 2C_712/2012, E. 4.1;

BGr, 29. Juni 2005, 2P.166/2004, E. 5.4.3, mit zahlreichen

Hinweisen).

4.3

Auch wenn

sich das der streitbetroffenen Rentenversicherungspolice immanente

Langleberisiko aus heutiger Sicht durchaus verwirklichen und damit letztlich zu

einer höheren Ertragskomponente führen könnte, hat eine pauschale Besteuerung

der in der streitgegenständlichen Steuerperiode 2014 ausgerichteten

Leistungen (Überschussbeteiligung und Rente für den Dezember 2014) im

Umfang von 40 % zweifelsohne eine Überbesteuerung zur Folge. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein solches System der pauschalen

Besteuerung, das auf statistischen Modellrechnungen basiert, jedoch konsequent

umzusetzen, was auch dann eine schematische Anwendung voraussetzt, wenn die

Kapitalrückzahlungskomponente unter oder über dem mittleren Wert von 40 % liegt.

Mithin sind Leistungen aus Leibrenten für die Versicherten – ungeachtet

allfälliger Besonderheiten im Einzelfall – zu 40 % einkommenssteuerpflichtig.

So ist etwa unerheblich, wie lange eine Rente bezogen bzw. ob und wann die

Einlage aufgebraucht wurde oder wird (vgl. zum Ganzen: BGE 131 I 409 E. 5.4.3, 5.4.4

und 6.1; BGr, 8. Juni 2012, 2C_906/2011 und 2C_907/2011, E. 4.4

f.; BGr, 24. Juni 2008, 2C_596/2007, E. 4.4; BGr, 29. Juni 2005,

2P.166/2004, E. 5.4.3). Das Bundesgericht liess eine von Art. 22

Abs. 3 DBG abweichende Besteuerung bislang nur dann zu, wenn das

einbezahlte Kapital während der Anfinanzierungsphase vom Versicherten

zurückgekauft oder von der Versicherung gestützt auf eine vertragliche

Rückgewährsklausel zurückerstattet wurde (vgl. BGE 135 II 183 E. 4.5; BGr,

20.

Dezember 2012, 2C_711/2012 und 2C_712/2012, E. 4.4). Für

Leistungen aus einem Leibrentenverhältnis, die nach Ablauf der Anfinanzierungsphase

bzw. ab Beginn der Rentendauer entrichtet werden, gilt hingegen das pauschale

Besteuerungssystem von Art. 22 Abs. 3 DBG. Dieses ist gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht in einem Urteil, sondern vom

Gesetzgeber zu ändern, sollte dieser zum Schluss gelangen, dass die pauschale

Besteuerung mit 40 % im Allgemeinen oder hinsichtlich eines Rückkaufs oder

einer Rückerstattung des Kapitals unangemessen wäre. Die Bundesgesetze sind

gemäss dieser Rechtsprechung mangels Verfassungsgerichtsbarkeit anzuwenden

(vgl. Art. 190 BV), selbst wenn sie im speziellen Einzelfall zu einem

unangemessenen Ergebnis führen würden (vgl. zum Ganzen: BGr,

8.

Juni 2012, 2C_906/2011 und 2C_907/2011, E. 4.4 f.). Da

die harmonisierungsrechtliche Bestimmung von Art. 7 Abs. 2 StHG den

Kantonen bei der Besteuerung von Leibrenten keinen Gestaltungsspielraum

belässt, gilt dies gleichermassen im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern des

Kantons Zürich (vgl. BGr, 20. Dezember 2012, 2C_711/2012 und 2C_712/2012,

E. 1.4, mit Hinweisen). Damit ist eine schematische Anwendung von

§ 22 Abs. 3 StG und von Art. 22 Abs. 3 DBG vorliegend

unumgänglich bzw. können die von den Pflichtigen vorgebrachten Besonderheiten

des streitbetroffenen Rentenverhältnisses nicht berücksichtigt werden.

4.4

Nach dem Gesagten sind die in der streitbetroffenen

Steuerperiode 2014 aus dem Leibrentenverhältnis ausgerichteten Leistungen

(Überschussbeteiligung von Fr. … sowie Rente für den Dezember 2014

von Fr. …) gestützt auf Art. 22 Abs. 3 DBG und § 22 Abs. 3 StG zu 40 % steuerbar.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerden.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht ihnen aufgrund

ihres Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4

und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014 (SB.2019.00120)

wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2014 (SB.2019.00121) wird

abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00120 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 587.50 Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00121 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 552.50 Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen. Die Beschwerdefrist steht während der gemäss der Verordnung vom

20.

März 2020 über den Stillstand der Fristen im Zivil- und

Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem

Coronavirus (COVID-19) verlängerten Gerichtsferien vom 21. März 2020 bis

und mit 19. April 2020 still.

8.

Mitteilung an …