SB.2019.00120
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00120
6. April 2020Deutsch19 min
(URT.2020.21619)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2019.00120
SB.2019.00121
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. April 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Nicole Aellen.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch C, dipl. Steuerexperte,
dieser substituiert durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
1.
Staat Zürich,
2.
Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung
Recht, Bändliweg 21, Postfach,
8090 Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2014
Direkte Bundessteuer 2014,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B
schlossen im November 1999 bzw. im April 2000 mit der E AG mit
Sitz in F eine Rentenversicherung mit Beginn per 1. Dezember 1999 ab. A
(nachfolgend der Pflichtige), geboren am 27. November 1939, war damals
60 Jahre alt. B (nachfolgend die Pflichtige), geboren am
19. September 1942, war zu jenem Zeitpunkt 57-jährig. Der
Rentenversicherungspolice vom 27. April 2000 (Police Nr. 01) ist zu
entnehmen, dass die Pflichtigen zunächst während 15 Jahren jährlich eine
Prämie von Fr. … einzahlen sollten, erstmals am 1. Dezember 1999.
Weiter war vereinbart, dass die E AG ab 1. Dezember 2014 eine
monatliche Rente von Fr. … entrichtet, solange beide oder einer der beiden
Pflichtigen noch am Leben wären. Für den Fall, dass beide Pflichtigen
verstorben sein sollten, verpflichtete sich die E AG, die einbezahlten
Prämien – abzüglich der bereits bezogenen Renten und ohne Zins – den Erben
zukommen zu lassen. Schliesslich vereinbarten die Vertragsparteien eine
"Überschussbeteiligung", die in der Police indes nicht näher
definiert oder etwa beziffert wurde.
Nachdem die Pflichtigen die geschuldeten Prämien bezahlt
hatten, entrichtete die E AG vereinbarungsgemäss ab dem 1. Dezember
2014 die geschuldeten Renten. Neben der ersten Rentenzahlung erhielten die
Pflichtigen am 26. November 2014 eine als "Überschuss"
bezeichnete Leistung im Betrag von Fr. …. In ihrer
Steuererklärung 2014 deklarierten die Pflichtigen die von der E AG
ausbezahlten Leistungen im Betrag von Fr. …, was 10 % der gesamten
Rentenleistung von Fr. … entspricht.
B. Den von
der Steuerkommissärin am 11. August 2016 eröffneten Einschätzungs- bzw.
Veranlagungsvorschlag, mit welchem die Rentenleistung zu 40 % besteuert werden
sollte, lehnten die Pflichtigen ab. In der Folge wurden die Pflichtigen mit
Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung jeweils vom 12. Januar
2017 bei den Staats- und Gemeindesteuern 2014 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …
(satzbestimmend Fr…) eingeschätzt und bei der direkten Bundessteuer mit einem Einkommen
von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) veranlagt.
C. Die
hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt mit
Einspracheentscheiden vom 22. August 2018 ab. Dabei reduzierte es das
steuerbare Einkommen bei der direkten Bundessteuer 2014 um Fr. … auf
Fr. … und erhöhte das steuerbare Vermögen bei den Staats- und
Gemeindesteuern 2014 um den Rückkaufswert der Rentenversicherung von
Fr. … auf Fr. …. (satzbestimmend Fr. …).
Erwägungen
II.
Das Steuerrekursgericht wies die gegen die
Einspracheentscheide am 30. September 2018 erhobenen Rechtsmittel mit
Entscheid vom 5. November 2019 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2019 beantragten die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom
5.
November 2019 sei aufzuheben und die Streitsache sei zur Neufestsetzung
der Steuerfaktoren an das kantonale Steueramt zurückzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des kantonalen Steueramts.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom
7.
Januar 2020, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der
Pflichtigen abzuweisen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die
Beschwerden SB.2019.00120 (Staats- und Gemeindesteuern 2014) und
SB.2019.00121 (Direkte Bundessteuer 2014) betreffen dieselben Pflichtigen,
den gleichen Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb sich die Vereinigung
der Verfahren mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2019 rechtfertigte.
1.2
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend
gemacht werden (vgl. auch RB 1999 Nr. 147).
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990.
über die direkte Bundessteuer (DBG) die
Vorschriften von Art. 140–144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der
kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung
dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die
Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5).
2.
Umstritten ist vorliegend, in welchem Umfang die den
Pflichtigen in der Steuerperiode 2014 von der E AG ausgerichteten
Leistungen zu besteuern sind. Zu prüfen ist dabei insbesondere, wie die mit der
E AG abgeschlossene Rentenversicherungspolice Nr. 01 steuerrechtlich
zu qualifizieren ist. Während die Vorinstanz von einem Leibrentenverhältnis ausging,
das gemäss Art. 22 Abs. 3 DBG und § 22 Abs. 3 StG pauschal
mit 40 % zu besteuern sei, halten die Pflichtigen dafür, dass aufgrund der
konkreten Elemente der Rentenversicherungspolice nicht von einer klassischen
Leibrente ausgegangen werden könne. Deshalb müssten die streitbetroffenen
Leistungen auch nicht nach den Regeln für Leibrenten besteuert werden. Es sei
im Gegenteil nur das zu besteuern, was effektiv als Ertrag zufliesse. Die
einzig sachgerechte Lösung bestehe aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls
darin, die im Jahr 2014 ausgerichtete Überschussbeteiligung sowie allfällige
Renten, die nach Erreichen der statistischen Lebenserwartung der Pflichtigen
und damit zusätzlich zum einbezahlte Kapital ausgerichtet werden, ordentlich
als Einkommen zu besteuern.
3.
3.1
Das
Bundessteuer- und das Harmonisierungsrecht kennen keinen eigenständigen Begriff
der Leibrentenleistung. Die Praxis des Bundesgerichts zur freien, ungebundenen
Vorsorge (Säule 3b) zieht daher begriffsfüllend das Schuldrecht heran
(Leibrentenvertrag gemäss Art. 516 ff. des Obligationenrechts [OR])
und subsumiert unter das steuerrechtliche Leibrentenverhältnis auch den
Lebensversicherungsvertrag nach dem Bundesgesetz vom 2. April 2008 über
den Versicherungsvertrag (VVG; vgl. BGE 138 II 311 E. 2.1; 135 II 183
E. 3.2; 135 II 195 E. 6.3; zum Begriff auch BGE 136 II 256 E. 2).
Um zu klären, ob Leibrentenleistungen vorliegen, ist von den essentialia
negotii des schuldrechtlichen Leibrentenverhältnisses auszugehen (BGr,
20.
Dezember 2012, 2C_711/2012 und 2C_712/2012, E. 2.4). Massgebend
ist mithin das vertraglich Vereinbarte und nicht die effektive Auszahlungsart
(vgl. BGE 135 II 183 E. 4.1; BGr, 8. Juni 2012, 2C_906/2011 und
2C_907/2011, E. 3.2).
3.2
3.2.1
Nach Praxis und Doktrin kennzeichnet sich ein schuldrechtliches
Leibrentenverhältnis im Wesentlichen durch die bis zum Lebensende einer Person
herrschende Verpflichtung des Rentenschuldners, dem Rentengläubiger zeitlich
wiederkehrende, dem Inhalt und der Höhe nach bestimmte oder zumindest
bestimmbare Leistungen in Form von Geld oder anderen vertretbaren Sachen zu
erbringen. Aus dem Leibrentenstammrecht, das aufgrund eines Kausalgeschäfts
entsteht, insbesondere eines Kaufvertrags, einer Schenkung oder Verfügung von
Todes wegen (BGE 138 II 311 E. 2.1; BGr, 20. Dezember 2012,
2C_711/2012 und 2C_712/2012, E. 3.1, mit weiteren Hinweisen), gehen die
einzelnen Leibrentenleistungen hervor. Im Regelfall fällt die
Rentenverpflichtung des Rentenschuldners mit dem Ableben des Rentengläubigers
dahin. Das restliche (Deckungs-)Kapital, soweit solches noch übrig ist, geht
alsdann – unter Vorbehalt einer vereinbarten Rückgewähr – an den Rentenschuldner
über (BGE 138 II 311 E. 2.1; 135 II 183 E. 3.2, BGr,
20.
Dezember 2012, 2C_711/2012 und 2C_712/2012, E. 3.1).
3.2.2
Die Lebensspanne zwischen dem Einsetzen der Leibrentenberechtigung und dem
Ableben des Rentenbezügers bestimmt die Laufzeit der Leibrentenleistung.
Aufgrund der ungewissen Lebensspanne der Bezugsperson wohnt dem
Leibrentenverhältnis ein aleatorisches Element inne (zum Ganzen: BGr,
20.
Dezember 2012, 2C_711/2012 und 2C_712/2012, E. 3.1, mit Hinweisen
auf schuldrechtliche Lehrmeinungen). Die Leibrente kann auch abgekürzt
(temporär) abgeschlossen werden in dem Sinne, dass sie nach einer bestimmten
Zeit ohnehin endet, sofern die Person nicht vorher stirbt. Bei dieser
"temporären Leibrente" ergibt sich die Abhängigkeit von der
Lebensspanne einer Person daraus, dass aufgrund des Alters mit dem vorzeitigen
Versterben mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. Je
unwahrscheinlicher der Tod des Berechtigten während der vereinbarten Laufzeit
(und je geringer somit das aleatorische Element), desto mehr kommt die
temporäre Leibrente in die Nähe einer Zeitrente. Mit einer solchen wird ein
verzinsliches Kapital innert einem bestimmten Zeitraum ratenweise und in
grundsätzlich gleichbleibenden Beträgen (sog. Annuitäten) zurückbezahlt, aber
ohne jeglichen aleatorischen Charakter, wie er für Leibrenten erforderlich ist
(zum Ganzen: BGE 138 II 311 E. 2.3; 135 II 183 E. 3.2; vgl. auch BGr,
20.
Dezember 2012, 2C_711/2012 und 2C_712/2012, E. 3.2). Ebenso
losgelöst von der Lebensspanne einer Person sind die "ewigen Renten".
Sie kennen keinerlei (zum Voraus festgelegte) zeitliche Beschränkung (zum
Ganzen: BGr, 20. Dezember 2012, 2C_711/2012 und 2C_712/2012, E. 3.2, unter
anderem mit Hinweis auf BGE 138 II 311 E. 2.3, 135 II 183 E. 3.2 und
131.
I 409 E. 5.5.7).
3.3
Das
Steuerrekursgericht gelangte zum Schluss, dass die zu beurteilende Vereinbarung
ein erhebliches aleatorisches Element aufweise, weshalb sie zivilrechtlich als
Leibrentenvertrag qualifiziere. Die Pflichtigen machen demgegenüber geltend,
eine Besteuerung im Umfang von 40 % der streitbetroffenen Rentenleistungen
lasse sich nicht mit dem aleatorischen Charakter eines Versicherungsvertrags
rechtfertigen. Dies wäre allenfalls zulässig bei klassischen
Leibrentenversicherungen, wo eine Überbesteuerung nicht derart exorbitant wäre
wie im vorliegenden Fall. Eine klassische Leibrentenversicherung liege aber
gerade nicht vor. Da die E AG bis zum Erreichen der beim Abschluss des
Vertrags kalkulierten statistischen Lebenserwartung kein Ertragsrisiko trage,
sei vielmehr von einer faktischen Zeitrente auszugehen. Die sehr ungewöhnliche
Überschussbeteiligung und die hohe Rückgewährspflicht (ohne Zinsen) deute
darauf hin, dass sich die E AG gewissermassen so gestellt habe, wie wenn
sie eine mit einer Einmalprämie per 1. Dezember 2014 finanzierte
Kapitalversicherung abgeschlossen hätte, die nun in monatlichen Renten
zurückgezahlt werde. Das Steuerrekursgericht habe den Besonderheiten des
streitbetroffenen Rentenvertrags nicht hinreichend Rechnung getragen und den
dem Gesetz übergeordneten Grundsatz der Besteuerung aufgrund einer
wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht berücksichtigt.
3.4
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt sich der Begriff des
Leibrentenverhältnisses im Steuerrecht selbst dann nicht ohne Bezugnahme auf
die privatrechtlichen Strukturelemente bestimmen, wenn die einschlägigen
Bestimmungen "wirtschaftlich" zu deuten wären. Der von der
zivilrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelte Begriff ist sodann vor dem
Hintergrund der Reinvermögenszugangstheorie (Art. 16 Abs. 1 DBG, Art. 7
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG] und Art. 16
Abs. 1 StG) zu würdigen, und zwar insoweit, als die Auslegung des Begriffs
für steuerliche Zwecke restriktiv zu erfolgen hat, allem voran, um blosse
Kapitalanlagen vom Leibrentenprivileg auszunehmen (vgl. zum Ganzen: BGr,
20.
Dezember 2012, 2C_711/2012 und 2C_712/2012, E. 2.4 und 4.2).
3.5
Das
Leibrentenverhältnis nimmt eine Mittelstellung zwischen "Zeitrenten"
und "ewigen Renten" ein. Wie bereits erwähnt (vgl. vorne,
E. 3.2), ist es einerseits von unbestimmter Dauer, was es von den
Zeitrenten abgrenzt. Anderseits ist es vom unvermeidlichen Ableben einer oder
mehrerer natürlicher Personen abhängig und auf diese Weise zeitlich begrenzt
wirksam, dies anders als die ewige Rente (BGr, 20. Dezember 2012,
2C_711/2012 und 2C_712/2012, E. 3.2, mit Hinweis; vgl. auch vorne,
E. 3.2). Während Leibrenten pauschal zu 40 % besteuert werden (vgl.
Art. 20 Abs. 3 DBG und § 22 Abs. 3 StG), stellen Zeitrenten
eine Sonderform von Kapitalzahlungen dar und sind nur mit ihrem Ertrags- oder
Zinsanteil steuerbar (Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG). Sie sind
völlig steuerfrei, sofern es sich um rückkaufsfähige, der Vorsorge dienende
Kapitalversicherungen handelt (Art. 24 lit. b DBG; zum Ganzen: BGE 135 II 193 E. 7.1.3). Bei der Zeitrente handelt es sich mithin nicht um
eine Rentenversicherung oder Leibrente, sondern um ein Finanzgeschäft (BGE 131 I 409 E. 5.5.7, mit Hinweisen). Eine Besteuerung nach Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG oder nach
Art. 24 lit. b DBG kommt allerdings nur bei rückkauffähigen
Kapitalversicherungen in Betracht. Ob eine Kapitalversicherung oder doch eine
Rentenversicherung vorliegt, beurteilt sich im vorliegenden Fall von
periodischen Leistungen danach, ob die ausgerichtete Leistung eine Zeitrente
darstellt (vgl. BGr, 8. Juni 2012, 2C_906/2011 und 2C_907/2011,
E. 3.1; BGr, 24. Juni 2008, 2C_596/2007, E 3.3.2).
3.6
3.6.1
Das Leibrentenversprechen ist notwendigerweise auf das Leben einer Person
gestellt (vgl. auch vorne, E. 3.2). Eine Befristung der Rente wäre mit dem
aleatorischen Charakter der Leibrente unvereinbar. Hingegen ist es nicht
ausgeschlossen, dass die Leibrente nebst der Lebenszeit des Versicherten eine
zweite Begrenzung in Form einer resolutiven Bedingung erfährt (vgl. BGE 135 II 195 E. 7.1.2, wonach der Verbrauch des Kapitals neben der Lebenszeit des
Versicherten eine weitere auflösende Bedingung darstellen kann). Um von einer
Zeitrente zu sprechen, muss aber das aleatorische Element der Lebenszeit
gegenüber der resolutiven Bedingung deutlich in den Hintergrund treten (vgl.
BGE 135 II 195 E. 7.1.3).
3.6.2
Die streitbetroffene Rente von Fr… ist gemäss der Rentenversicherungspolice
vom 27. April 2000 so lange jeweils am 1. Tag jeden Monats
auszurichten, "als beide oder eine der versicherten Personen den
Fälligkeitstermin der Rente erleben". Gemäss den Ausführungen der
Pflichtigen, sollte die Rentenverpflichtung auf das Lebensende der jüngeren Pflichtigen
gestellt sein. Eine zusätzliche auflösende Bedingung wurde nicht vereinbart;
jedenfalls wird eine solche von den Pflichtigen nicht geltend gemacht. Um vorliegend
von einer Zeitrente sprechen zu können, müsste die Laufdauer – nebst der
Lebenszeit der Pflichtigen – indessen zusätzlich mit einem zum Voraus
bestimmten oder zumindest bestimmbaren Zeitpunkt enden, sodass eine feste
Laufzeit vorliegt (BGr, 20. Dezember 2012, 2C_711/2012 und 2C_712/2012,
E. 4.4). Dergleichen ist vorliegend nicht ersichtlich.
Selbst wenn zusätzlich zur
Lebenszeit eine feste Laufzeit vereinbart worden wäre, ist vorliegend nicht
dargetan, dass das aleatorische Element derart deutlich in den Hintergrund
tritt, dass von einer Zeitrente ausgegangen werden müsste. Aufgrund der Akten
ist vielmehr anzunehmen, dass die Pflichtigen bei Vertragsabschluss von einer
höheren Wahrscheinlichkeit des vorzeitigen Versterbens ausgegangen waren.
Jedenfalls schien es ihnen besonders wichtig gewesen zu sein, die
Rückgewährspflicht klar zu regeln: Die Rentenversicherungspolice vom
26.
November 1999 enthielt noch keine ausformulierte Klausel über die
Prämienrückgewähr. Vorgesehen war einzig, dass bei gleichzeitigem Ableben der
Pflichtigen deren Erben für die Prämienrückgewähr begünstigt sein sollten. Erst
nachdem die Pflichtigen bei der E AG interveniert hatten, schlug diese mit
Schreiben vom 29. Februar 2000 eine andere Begünstigungslösung vor, die
von den Pflichtigen direkt auf diesem Schreiben handschriftlich nochmals leicht
abgeändert wurde. Die Begünstigungsklausel gemäss Rentenversicherungspolice vom
27.
April 2000 lautete schliesslich folgendermassen: "Nach dem Tode
beider versicherten Personen werden die einbezahlten Prämien, abzüglich der
schon bezogenen Renten, ohne Zins zurückerstattet. Im Falle einer solchen
Rückerstattung sind die Erben begünstigt". Zu berücksichtigen ist in diesem
Zusammenhang, dass gemäss den Angaben des Bundesamts für Statistik (BFS) zu den
mehrjährigen Sterbetafeln die Sterbewahrscheinlichkeit mit zunehmendem Alter
steigt (vgl. <https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/bevoelkerung/geburten-todesfaelle/lebenserwartung.html>
[zuletzt besucht am 19. März 2020]). Das aleatorische Element würde
folglich auch dann überwiegen, wenn eine zusätzliche resolutive Bedingung in
Form einer festen Laufzeit bejaht werden könnte.
3.6.3
Aufgrund der Akten und den damit übereinstimmenden Darstellungen der
Pflichtigen ist weiter erstellt, dass die Zinsen für die Zeit der
Anfinanzierung bereits zurückerstattet wurden und im Übrigen keine
Zinskomponente in dem Sinn vereinbart worden war, dass die E AG ab Beginn
der Rentendauer zusätzlich zu den laufenden Rentenleistungen einen Zins zu
entrichten hätte. Sodann erscheint plausibel, dass die Vertragsparteien von
einer statistischen Lebenserwartung der jüngeren Pflichtigen von
84,9 Jahren ausgingen, sodass ab Vertragsabschluss im Jahr 1999 noch
rund 28 Jahre und ab Rentenbeginn noch rund 13 Jahre verblieben (vgl.
zur Lebenserwartung in der Schweiz: <https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/bevoelkerung/geburten-todesfaelle/lebenserwartung.html>
[zuletzt besucht am 19. März 2020]). Die statistische Lebenserwartung der
Pflichtigen betrug in der streitbetroffenen Steuerperiode 2014 jedoch
bereits 88,5 Jahre, womit die Rentendauer bereits auf rund 16 Jahre
ansteigen könnte (vgl. dazu die Tabelle des BFS "Lebenserwartung nach
Alter (Frauen), 1981–2018", abrufbar auf: <https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/bevoelkerung/geburten-todesfaelle/lebenserwartung.html>
[zuletzt besucht am 19. März 2020]). Dies ist vorliegend insoweit von
Bedeutung, als das versicherte Risiko bei den Rentenversicherungen das hohe
Alter ist (Langleberisiko). Das Risikoereignis tritt ein, wenn die versicherte
Person nach Ablauf der erwarteten Lebensdauer stirbt (nachzeitiger Tod; zum
Ganzen: BGE 138 II 311 E. 2.2). Letzteres ist vorliegend trotz der mit
zunehmendem Alter steigenden Sterbewahrscheinlichkeit denkbar, zumal sich aus
den Akten keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass etwa aufgrund
gesundheitlicher Probleme sehr wahrscheinlich mit dem vorzeitigen Tod des oder
der Pflichtigen zu rechnen ist. Soweit die Pflichtigen vorbringen, die E AG
trage bis zum Erreichen der beim Abschluss des Vertrags kalkulierten
statistischen Lebenserwartung kein Ertragsrisiko, weshalb die Ertragskomponente
während des längsten Teils der Rentenverpflichtung null sei, kann ihnen somit
nicht gefolgt werden.
3.7
Nach dem
Gesagten erweist sich das aleatorische Element der streitbetroffenen
Rentenvereinbarung nicht als derart gering, dass vorliegend von einer Zeitrente
ausgegangen werden müsste. Damit ist mit dem Steuerrekursgericht davon
auszugehen, dass die streitbetroffene Rentenversicherungspolice steuerrechtlich
nicht als Zeit-, sondern als Leibrentenverhältnis einzuordnen ist. Ergänzend
kann auf die Erwägungen des Steuerrekursgerichts im angefochtenen Entscheid
(vgl. dort E. 2a/aa–cc) verwiesen werden, die zu bestätigen sind.
4.
4.1
Die
Pflichtigen rügen schliesslich, das Steuerrekursgericht habe bei der Auslegung
der anwendbaren Gesetzesvorschriften den dem Gesetz übergeordneten Grundsatz
der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht
berücksichtigt. Ferner hätte im Rahmen der Auslegung vom Gebot der
Lückenfüllung Gebrauch gemacht werden müssen, da durch die schematische
Regelung des Gesetzes ein besonders stossendes Ergebnis vorliege. Der
vorliegende Fall liege ganz anders als die Modellrechnung, die der Gesetzgeber
der pauschalen Besteuerung von Leibrenten zugrunde gelegt habe.
4.2
Mit der
pauschalen Besteuerung gemäss Art. 22 Abs. 3 DBG und
§ 22 Abs. 3 StG wird der Kapitalrückzahlungskomponente der
Rentenleistung Rechnung getragen (vgl. BGE 135 II 183 E. 3.1; 130 I 205
E. 7.6.1 und 7.6.5). Die pauschale Festsetzung eines Prozentanteils
ohne weitere Abstufungen wurde aus Gründen der Vereinfachung und
Praktikabilität bewusst gewählt; andere Lösungsansätze würden ein nicht sehr
anwendungsfreundliches Regelwerk bedingen, den administrativen Aufwand
allseitig markant erhöhen und die Anwendung in der Praxis erheblich erschweren.
An der schematisierenden Vorgehensweise wurde anlässlich späterer
Gesetzesänderungen festgehalten. Dabei nahm der Gesetzgeber in Kauf, dass der
Ertragsanteil unter anderem je nach Alter und Geschlecht des Versicherten,
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sowie Beginn und Dauer der Rentenzahlungen
differieren kann. Mit der Pauschalisierung sollte entbehrlich sein, jeweils den
Kapitalrückzahlungs- und den Ertragsanteil ermitteln und allenfalls darüber
befinden zu müssen, was als Kapital- und was als Ertragsanteil zu betrachten
ist (vgl. zum Ganzen: BGr, 8. Juni 2012, 2C_906/2011 und 2C_907/2011,
E. 4.4; BGr, 20. Dezember 2012, 2C_711/2012 und 2C_712/2012, E. 4.1;
BGr, 29. Juni 2005, 2P.166/2004, E. 5.4.3, mit zahlreichen
Hinweisen).
4.3
Auch wenn
sich das der streitbetroffenen Rentenversicherungspolice immanente
Langleberisiko aus heutiger Sicht durchaus verwirklichen und damit letztlich zu
einer höheren Ertragskomponente führen könnte, hat eine pauschale Besteuerung
der in der streitgegenständlichen Steuerperiode 2014 ausgerichteten
Leistungen (Überschussbeteiligung und Rente für den Dezember 2014) im
Umfang von 40 % zweifelsohne eine Überbesteuerung zur Folge. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein solches System der pauschalen
Besteuerung, das auf statistischen Modellrechnungen basiert, jedoch konsequent
umzusetzen, was auch dann eine schematische Anwendung voraussetzt, wenn die
Kapitalrückzahlungskomponente unter oder über dem mittleren Wert von 40 % liegt.
Mithin sind Leistungen aus Leibrenten für die Versicherten – ungeachtet
allfälliger Besonderheiten im Einzelfall – zu 40 % einkommenssteuerpflichtig.
So ist etwa unerheblich, wie lange eine Rente bezogen bzw. ob und wann die
Einlage aufgebraucht wurde oder wird (vgl. zum Ganzen: BGE 131 I 409 E. 5.4.3, 5.4.4
und 6.1; BGr, 8. Juni 2012, 2C_906/2011 und 2C_907/2011, E. 4.4
f.; BGr, 24. Juni 2008, 2C_596/2007, E. 4.4; BGr, 29. Juni 2005,
2P.166/2004, E. 5.4.3). Das Bundesgericht liess eine von Art. 22
Abs. 3 DBG abweichende Besteuerung bislang nur dann zu, wenn das
einbezahlte Kapital während der Anfinanzierungsphase vom Versicherten
zurückgekauft oder von der Versicherung gestützt auf eine vertragliche
Rückgewährsklausel zurückerstattet wurde (vgl. BGE 135 II 183 E. 4.5; BGr,
20.
Dezember 2012, 2C_711/2012 und 2C_712/2012, E. 4.4). Für
Leistungen aus einem Leibrentenverhältnis, die nach Ablauf der Anfinanzierungsphase
bzw. ab Beginn der Rentendauer entrichtet werden, gilt hingegen das pauschale
Besteuerungssystem von Art. 22 Abs. 3 DBG. Dieses ist gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht in einem Urteil, sondern vom
Gesetzgeber zu ändern, sollte dieser zum Schluss gelangen, dass die pauschale
Besteuerung mit 40 % im Allgemeinen oder hinsichtlich eines Rückkaufs oder
einer Rückerstattung des Kapitals unangemessen wäre. Die Bundesgesetze sind
gemäss dieser Rechtsprechung mangels Verfassungsgerichtsbarkeit anzuwenden
(vgl. Art. 190 BV), selbst wenn sie im speziellen Einzelfall zu einem
unangemessenen Ergebnis führen würden (vgl. zum Ganzen: BGr,
8.
Juni 2012, 2C_906/2011 und 2C_907/2011, E. 4.4 f.). Da
die harmonisierungsrechtliche Bestimmung von Art. 7 Abs. 2 StHG den
Kantonen bei der Besteuerung von Leibrenten keinen Gestaltungsspielraum
belässt, gilt dies gleichermassen im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern des
Kantons Zürich (vgl. BGr, 20. Dezember 2012, 2C_711/2012 und 2C_712/2012,
E. 1.4, mit Hinweisen). Damit ist eine schematische Anwendung von
§ 22 Abs. 3 StG und von Art. 22 Abs. 3 DBG vorliegend
unumgänglich bzw. können die von den Pflichtigen vorgebrachten Besonderheiten
des streitbetroffenen Rentenverhältnisses nicht berücksichtigt werden.
4.4
Nach dem Gesagten sind die in der streitbetroffenen
Steuerperiode 2014 aus dem Leibrentenverhältnis ausgerichteten Leistungen
(Überschussbeteiligung von Fr. … sowie Rente für den Dezember 2014
von Fr. …) gestützt auf Art. 22 Abs. 3 DBG und § 22 Abs. 3 StG zu 40 % steuerbar.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerden.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht ihnen aufgrund
ihres Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4
und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014 (SB.2019.00120)
wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2014 (SB.2019.00121) wird
abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00120 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 587.50 Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00121 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 552.50 Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Die Beschwerdefrist steht während der gemäss der Verordnung vom
20.
März 2020 über den Stillstand der Fristen im Zivil- und
Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem
Coronavirus (COVID-19) verlängerten Gerichtsferien vom 21. März 2020 bis
und mit 19. April 2020 still.
8.
Mitteilung an …