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Entscheid

SB.2019.00124

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00124

1. April 2020Deutsch18 min

(URT.2020.21590)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2019.00124

SB.2019.00125

Urteil

der 2. Kammer

vom 1. April 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staat Zürich,

2. Schweizerische Eidgenossenschaft,

beide vertreten

durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Steuererlass

(Nachsteuern; Staats- und Gemeindesteuern 2007–2013)

Steuererlass

(Nachsteuern; Direkte Bundessteuer 2007–2013),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Urteil vom 6. Dezember 2017

(SB.2017.00094/SB.2017.00095) wies das Verwaltungsgericht ein erstes

Erlassgesuch betreffend die Nachsteuern für die Staats- und Gemeindesteuern

sowie die Bundessteuern 2007 bis 2013 von A (nachfolgend: die Pflichtige) ab.

Der Entscheid erwuchs am 1. Februar 2018 unangefochten in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 ersuchte die

Pflichtige erneut um einen Steuererlass für dieselben offenen Steuerperioden im

Betrag von Fr. … (Nachsteuern Staats- und Gemeindesteuern 2007 bis 2013)

bzw. Fr. … (Nachsteuern direkte Bundessteuer 2007 bis 2013). Das kantonale

Steueramt trat auf die Gesuche wiedererwägungsweise ein, wies diese jedoch mit

Entscheiden vom 27. August 2018 jeweils ab.

Erwägungen

II.

Die hiergegen erhobenen Rekurse wies die Finanzdirektion

am 29. November 2019 ebenfalls ab, wobei es die Verfahren betreffend

direkte Bundessteuer (Nachsteuern) und betreffend Staats- und Gemeindesteuern

(Nachsteuern) vereinigte und der Pflichtigen keine Kosten auferlegte. Zugleich

schrieb sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos

geworden ab und sprach der Pflichtigen keine Parteientschädigung zu.

III.

Mit Beschwerde(n) vom 24. Dezember 2019 liess die

Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien "Dispositiv Ziffern

1.

und 2 der angefochtenen Verfügung" (betreffend die vorinstanzliche

Abweisung der Rekurse) aufzuheben und ihr Erlassgesuch vom 14. Februar

2018.

gutzuheissen. Eventualiter sei das Steueramt anzuweisen, für die Bezahlung

der verbleibenden Nachsteuersaldi Stundung zu erteilen, um diese in

Teilzahlungsraten zu tilgen. Weiter ersuchte sie um Zusprechung einer

Parteientschädigung sowie unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung

ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Die Verfahren SB.2019.00124 (Nachsteuern; Staats- und

Gemeindesteuern 2007 bis 2013) und SB.2019.00125 (Nachsteuern; Direkte

Bundessteuer 2007 bis 2013) wurden mit Präsidialverfügung vom 27. Dezember

2019.

vereinigt.

Das kantonale Steueramt, Gruppe Bezugsdienste, beantragte

mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2020 die Abweisung der vereinigten

Beschwerden. Die Finanzdirektion und die Eidgenössische Steuerverwaltung

liessen sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht hat sich im Beschwerdeverfahren bei

Anfechtung eines Erlassentscheids auf die Prüfung zu beschränken, ob die

Vorinstanzen das ihnen zustehende Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben

(VGr, 25. September 2014, SB.2014.00068, E. 1.1; VGr, 27. Juni

2012, SB.2011.00093, E. 2.3, je mit Hinweisen). Anders als bei der

Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts besteht im

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen Erlassentscheide kein

Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet

(§ 52 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG] e contrario). Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist

neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig (VGr, 6. Dezember

2017, SB.2017.00094/95, E. 1.2.1 [die Pflichtige betreffend]).

2.

2.1

Streitgegenstand

ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des

Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann nur sein, was auch

Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger

Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz

weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl.

VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 1.2.1 [die Pflichtige

betreffend] und die auch auf das Steuerrecht anwendbaren §§ 52 Abs. 1

in Verbindung mit 20a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]; VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2

mit Hinweisen).

2.2

Da

Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens allein die Beurteilung der

gestellten Erlassgesuche bilden musste, ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten, soweit eventualiter darum ersucht wird, das kantonale Steueramt

anzuweisen, für die Bezahlung der verbleibenden Nachsteuersaldi Stundung bzw.

Ratenzahlungen zu bewilligen. Diesbezüglich kann das Verwaltungsgericht den

zuständigen Steuerbehörden lediglich die Gewährung von Zahlungserleichterungen

empfehlen (vgl. hierzu ausführlich VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95,

E. 1.2.2 [die Pflichtige betreffend]).

3.

3.1

Ist

über ein früheres Erlassgesuch für dieselben Steuerforderungen bereits

rechtskräftig entschieden worden, hat das Verwaltungsgericht vorab zu prüfen,

ob auf das neue Erlassgesuch wiedererwägungsweise eingetreten werden durfte: Das Stellen eines neuen Erlassgesuchs darf nicht dazu dienen,

rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Verwaltungs- bzw.

Steuerbehörden sind von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues

Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich

geändert haben oder wenn die um Erlass ersuchende Person erhebliche Tatsachen

und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt

waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder

tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177

E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich

bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr,

25.

Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2).

3.2

Die Pflichtige ersuchte bereits wenige Wochen nach der rechtskräftigen

Abweisung ihres ersten Erlassgesuchs erneut um Steuererlass und begründete dies

ursprünglich mit einer ihr mit Schreiben vom 19. Dezember 2018

mitgeteilten Änderungskündigung ihrer bisherigen Arbeitgeberin.

Das erste Erlassgesuch der Pflichtigen wurde unter anderem

abgewiesen, da ihre damaligen finanziellen Verhältnisse eine ratenweise

Rückzahlung der Steuerausstände erlaubten. Zudem wurde festgehalten, dass die

Pflichtige bei der Rückzahlung ihrer Steuerausstände zumindest seit Antritt

ihrer damaligen Arbeitsstelle weit hinter ihrer wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit geblieben sei und kaum Steuerrücklagen gebildet habe. Dies

stünde einem Steuererlass ebenfalls entgegen, da es nicht Sinn und Zweck des

Erlassverfahrens sei, Steuerpflichtigen entgegenzukommen, welche bislang die

fristgerechte Bezahlung ihrer Steuerschulden vernachlässigt hätten. Weiter sei

beim Erlass von Nachsteuern ein besonders strenger Massstab anzusetzen, weshalb

der Pflichtigen auch über eine längere Dauer ausserordentliche Anstrengungen

zur Schuldentilgung zuzumuten seien (vgl. hierzu die Erwägungen in VGr, 6. Dezember

2017, SB.2017.00094/95 [die Pflichtige betreffend]).

3.3

Der

Steuererlass wurde der Pflichtigen im ersten Steuererlassverfahren damit nicht

nur aufgrund ihrer damaligen finanziellen Situation, sondern auch mit Blick auf

ihr bisheriges Verhalten und die Natur der Steuerforderung verwehrt. Das zweite

Erlassgesuch erfolgte weniger als zwei Wochen nach dem rechtskräftigen

Abschluss des ersten Erlassverfahrens. Zu diesem Zeitpunkt war die zukünftige

Einkommenssituation der Pflichtigen noch überhaupt nicht absehbar, war ihr doch

soeben erst eine Änderungskündigung in Aussicht gestellt worden und hatte sich

die Pflichtige zu diesem Zeitpunkt gemäss eigener Aufstellung noch bei keinem

anderen Arbeitgeber um eine neue Arbeitsstelle beworben. Ob angesichts dieser

Umstände allein die zwischenzeitlich erfolgte Änderungskündigung bereits einen

hinreichenden Grund darstellen konnte, das Steuererlassgesuch

wiedererwägungsweise zu behandeln, kann offenbleiben, da die

Erlassvoraussetzungen im Sinn nachfolgender Erwägungen selbst bei materieller

Beurteilung des Erlassgesuchs nicht gegeben sind.

4.

4.1

4.1.1

Nach § 183 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) können

Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie

aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt der Familie, andauernde

Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit

oder andere Umstände beeinträchtigt ist, die Staats- und Gemeindesteuern ganz

oder teilweise erlassen werden. Gleiches gilt gemäss Art. 167 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)

im Bereich der direkten Bundessteuer, sofern die Zahlung der Steuer, eines

Zinses oder einer Übertretungsbusse für die steuerpflichtige Person infolge

einer Notlage eine grosse Härte bedeuten würde. Die gesetzlichen Bestimmungen

zum Erlassverfahren werden durch die Steuererlassverordnung des Eidgenössischen

Finanzdepartements [EFD] vom 12. Juni 2015 [EV] und die Weisung der

Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern

vom 14. März 2016, Zürcher Steuerbuch (ZStB), Nr. 183.1 (nachfolgend

Weisung) konkretisiert. Letztere sind vom Verwaltungsgericht zumindest insoweit

mitzuberücksichtigen, als sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht

werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen bzw.

keine triftigen Gründe einer Anwendung entgegenstehen (BGE 121 II 473

E. 2.b; BGE 141 II 199 E. 5.5; BGE 142 II 182 E. 2.3.3).

4.1.2

Eine Notlage liegt nach der Weisung, Rz. 7 ff. sowie Art. 2

EV vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur

finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen

Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die

Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das

Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann.

Umgekehrt ist eine Notlage insbesondere dann zu verneinen, wenn die das

Existenzminimum übersteigenden Überschüsse eine Rückzahlung der ausstehenden

Steuerforderungen innert zwei bis drei Jahren erlauben (Felix Richner et al.,

Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 167 DBG N. 23;

Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich

2013, § 183 StG N. 26; vgl. auch VGr, 6. Dezember 2017,

SB.2017.00094/95, E. 2.1.3 [die Pflichtige betreffend]).

4.1.3

Ein Steuererlass kann insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt

werden, wenn die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf

Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung

oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist

(Weisungen, Rz. 17 lit. d; Art. 167a lit. d DBG). Sodann

steht einem Steuererlass auch entgegen, wenn in der Steuerperiode, auf die sich

das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen gebildet wurden

(Weisung, Rz. 17 lit. b; Art. 167a lit. b DBG; vgl. auch

VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 2.1.6 [die Pflichtige

betreffend]).

4.1.4

Ein besonders strenger Massstab ist beim Erlass von Nachsteuern anzuwenden:

Gemäss der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Revision von

Art. 167 ff. DBG sind Bussen und Nachsteuern nur noch in besonders

begründeten Ausnahmefällen zu erlassen (Art. 167 Abs. 3 DBG; vgl.

auch Weisung, Rz. 4). Ein Erlass soll diesfalls nur gewährt werden, wenn

im Rahmen der Erlassgründe nicht nur eine "einfache" Notlage im Sinn

eines Missverhältnisses zur finanziellen Leistungsfähigkeit besteht, sondern

geradezu die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet erscheint.

Hieraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei Nachsteuerfällen klar strengere

Erlassvoraussetzungen statuiert (vgl. Richner et al., Art. 167 DBG

N. 16; kritisch hierzu Locher, Art. 167 DBG N. 37 ff.). Da

es sich bei Nachsteuern um Forderungen handelt, die auf Jahre zurückgehen und

bei ordnungsgemässer Versteuerung in einem früheren Zeitpunkt hätten bezahlt

werden müssen, dürfen auch während mehrerer Jahre ausserordentliche

Anstrengungen zur Schuldentilgung verlangt werden (VGr, 6. Dezember 2017,

SB.2017.00094/95, E. 2.1.4 [die Pflichtige betreffend]).

4.1.5

Da das Gemeinwesen bei einem Steuererlass endgültig auf eine ihm zustehende

Steuerforderung verzichtet, rechtfertigt sich ein Erlass bei bloss

vorübergehenden finanziellen Engpässen der steuerpflichtigen Person nicht. Dies

ist besonders bei selbständiger Erwerbstätigkeit oder der Gründung einer

eigenen Unternehmung zu beachten (vgl. Richner et al., § 183 StG N. 24;

Richner et al, Art. 167 DBG N. 22a): In diesen Fällen sind

Einkommensschwankungen sowie generell tiefere Einnahmen in der Startphase nicht

ungewöhnlich und rechtfertigen nur in Ausnahmefällen einen Steuererlass: So ist

bei stark schwankenden Einnahmen kaum je absehbar, ob Steuerschulden nicht doch

noch in absehbarer Zeit beglichen werden können. Der Steuererlass soll denn

auch der langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der

betroffenen Steuerpflichtigen dienen und nicht der Überbrückung vorübergehender

Engpässe oder gar der Quersubventionierung verlustträchtiger

Geschäftstätigkeiten. Ist eine selbständige

Erwerbstätigkeit gar dauerhaft ungeeignet, ein existenzsicherndes

Erwerbseinkommen zu generieren, ist vor einem Erlass zudem zu prüfen, ob die

betroffene steuerpflichtige Person mit dem Festhalten an ihrer uneinträglichen

selbständigen Erwerbstätigkeit freiwillig auf die Erzielung eines

Erwerbseinkommens verzichtet, mit welchem ihr die Begleichung der

Steuerschulden möglich wäre (VGr, 12. Juli 2017, SB.2017.00028,

E. 2.3).

4.1.6

Auch eine Überschuldung steht – aussergewöhnliche Umstände ausgenommen –

einem Steuererlass entgegen, weil der Staat sonst zugunsten anderer Gläubiger

auf seinen gesetzlichen Anspruch verzichten würde und der Erlass dem

Steuerpflichtigen selbst und nicht dessen Gläubigern zugutekommen soll (vgl.

Weisung, Rz. 3 sowie Art. 167 Abs. 2 DBG und Art. 3 Abs. 2

EV). Bei Überschuldung kann ein Erlass deshalb grundsätzlich nur in dem Umfang

gewährt werden, wie die anderen Gläubiger ebenfalls ganz oder teilweise auf

ihre Forderungen verzichten und dies zur dauerhaften Sanierung der

wirtschaftlichen Lage der um Erlass ersuchenden Person beiträgt (Weisung, Rz. 11;

Art. 3 Abs. 2 EV).

4.2

4.2.1

Die Pflichtige war bei der Stellung ihres Erlassgesuchs am 14. Februar

2018.

noch in einer gut bezahlten Anstellung tätig und erzielte gemäss Lohnausweis

2018.

zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Mai 2018 (fünf Monate)

einen Nettolohn von Fr. …. Nachdem sie eine Änderungskündigung nicht

akzeptiert und ihr in der Folge auf Ende Mai 2018 gekündigt worden war, liess

sie sich von der von ihr selbst gegründeten C GmbH als Geschäftsführerin

anstellen und sich ein monatliches Bruttogehalt von Fr. … (netto rund Fr. …)

auszahlen. Gemäss den Angaben der Pflichtigen soll dieser Lohn ihrem

Existenzminimum entsprechen und die Auszahlung eines höheren aufgrund der bisherigen

Geschäftsentwicklung nicht möglich sein. Weiter würden für ihre Tätigkeit im Bereich

… geordnete finanzielle Verhältnisse vor­ausgesetzt, weshalb allfällige

Zwangsvollstreckungsmassnahmen der Steuerbehörden ihre bestehende

Existenzgrundlage bedrohen würden.

4.2.2

Der von der Pflichtigen geltend gemachte Existenzbedarf von Fr. 4'500.-

erscheint für eine Einzelperson ungewöhnlich hoch, zumal sie ihre beruflichen

Aufwände gemäss der Erfolgsrechnung der C GmbH mindestens teilweise auch als

Geschäftsaufwendungen abrechnet und ihre Mietkosten selbst unter Abzug eines

Geschäftsanteils weit über den betreibungsrechtlich anrechenbaren

Höchstmietzins für eine Einzelperson in der Stadt D liegen. Überdies hat das

Verwaltungsgericht bereits im rechtskräftig entschiedenen Erlassverfahren

festgehalten, dass die Pflichtige in der Vergangenheit keine Steuerrücklagen

gebildet und bei der Rückzahlung ihrer Steuerausstände weit hinter ihrer

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit geblieben ist. Entgegen der Darstellung in

der Beschwerdeschrift kann deshalb keine Rede davon sein, dass die Pflichtige

sich in den letzten Jahren im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten um eine

Rückzahlung ihrer Steuerausstände bemühte. Selbst wenn sich die finanzielle

Situation der Pflichtigen inzwischen verschlechtert haben sollte, ist es nicht

Sinn und Zweck des Erlassverfahrens, Steuerpflichtigen entgegenzukommen, welche

bislang die fristgerechte Bezahlung ihrer Steuerschulden vernachlässigt haben.

Gerade von der Pflichtigen, welche (erneut) um den Erlass von Nachsteuern

ersucht, ist diesbezüglich ein besonders strenger Massstab anzuwenden (vgl.

VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 2.1.4 und 2.2.3 f.

[die Pflichtige betreffend]).

4.2.3

Unabhängig hiervon ist die Pflichtige mit dem Schritt in die

Selbständigkeit ein unternehmerisches Risiko eingegangen, das sie selbst zu

tragen hat und nicht mit der Gewährung eines Steuererlasses abzufedern ist:

4.2.3.1

Wie bereits dargelegt wurde, sind die Einnahmen bei der Aufnahme einer

selbständigen Erwerbstätigkeit oder der Gründung einer eigenen Firma gerade in

den Anfangsjahren wenig aussagekräftig für die zukünftige Gewinnentwicklung,

weshalb die gegenwärtige finanzielle Situation der erst vor kurzem von der

Pflichtigen gegründeten C GmbH nicht ausschlaggebend sein kann.

4.2.3.2

Sollte die C GmbH zukünftig mehr Gewinn abwerfen – was offenbar auch von

der Pflichtigen erwartet wird – würde sich ein Steuererlass nicht

rechtfertigen, da diesfalls eine Rückzahlung der Steuerausstände möglich und

zumutbar wäre. Sollte die C GmbH hingegen dauerhaft zu wenig Gewinn erzielen,

um der Pflichtigen zugleich ein existenzsicherndes Einkommen und die

Rückzahlung ihrer Steuerausstände zu ermöglichen, müsste das Festhalten an der

Selbständigkeit wiederum als freiwilliger Einkommensverzicht aufgefasst werden,

was einem Steuererlass ebenfalls entgegenstehen würde: So hat die Pflichtige

nicht hinreichend dargelegt, weshalb der Schritt in die Selbständigkeit (bzw.

die Unternehmensgründung) die finanziell lukrativste Option für sie dargestellt

haben sollte. Da die frühere Arbeitgeberin der Pflichtigen liquidiert wurde,

kann zwar davon ausgegangen werden, dass die Pflichtige ihre dortige

Arbeitsstelle unabhängig von der Akzeptanz der ihr angebotenen

Änderungskündigung verloren hätte. In der Folge bewarb sie sich eigenen Angaben

zufolge auch erfolglos bei diversen Firmen, wobei entsprechende

Bewerbungsbemühungen aber lediglich durch eine einseitige Auflistung von

Bewerbungen und drei E-Mails dokumentiert sind und sich hauptsächlich auf ihren

bisherigen Tätigkeitsbereich fokussierten. Die Unterstützung eines Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) nahm sie dabei – soweit aus den Akten

ersichtlich ist – nicht in Anspruch. Sodann erfolgte die Gründung ihrer GmbH

bereits am 22. März 2018 (Statutendatum) bzw. 6. April 2018

(Eintragung ins Handelsregister), während ihre Bewerbungsbemühungen überwiegend

später einsetzten. Bei der Stellung ihres Erlassgesuches am 14. Februar

2018.

hatte sie sich gemäss ihrer eigenen Aufstellung noch bei keiner einzigen

Arbeitgeberin beworben. Vielmehr kündigte sie bereits damals an, inskünftig als

"Selbständigerwerbende mit einer Einzelfirma im gleichen Bereich wie

bisher tätig zu sein".

Dies zeigt klar auf, dass die

Pflichtige sich bereits vor dem Erhalt zahlreicher Absagen potenzieller

Arbeitgeber zum Schritt in die Selbständigkeit bzw. zur Gründung einer eigenen

GmbH entschlossen hatte und ihr Erlassgesuch unabhängig von allfälligen

Alternativen stellte. Es erscheint damit zweifelhaft, ob der offenbar gut

qualifizierten Pflichtigen tatsächlich nur die Möglichkeit einer eigenen

Existenzgründung offenstand oder sie – allenfalls mit Unterstützung des RAV und

auch ausserhalb ihres bisherigen Tätigkeitsbereichs – nicht auch eine besser

bezahlte (unselbständige) Anstellung hätte finden können.

4.2.3.3

Zudem hat die Pflichtige gemäss Schlussbilanz 2018 mindestens in Höhe ihrer

Stammkapitaleinlage von Fr. … sowie einem (Kontokorrent-)Kredit von

Fr. … in die von ihr gegründete und beherrschte C GmbH investiert. Sie hat

damit einen Grossteil ihres Vermögens statt zur Tilgung ihrer Steuerausstände

für die Gründung und den Betrieb der von ihr beherrschten C GmbH verwendet. Ein

Steuererlass würde deshalb dazu führen, dass sie die eigentlich zur Tilgung der

Steuerausstände aufzuwendenden Mittel in ihre geschäftliche Unternehmung

investieren und ihr entsprechendes unternehmerisches Risiko sozialisieren

könnte. Das Steuererlassverfahren dient jedoch nicht dazu, Steuerpflichtigen

Mittel und Liquidität für den Schritt in die Selbständigkeit oder die

Unternehmensgründung zur Verfügung zu stellen. Sodann erscheint es

widersprüchlich, wenn die Pflichtige einen Zusammenhang zwischen ihrem

unternehmerischen Risiko und ihren Steuerausständen leugnet, letztere aber zugleich

als existenzielle Bedrohung ihrer wirtschaftlichen Existenz betrachtet.

4.2.3.4

Ein Steuerausstand fällt deshalb von vornherein ausser Betracht, da 1) die

gegenwärtige finanzielle Situation der C GmbH lediglich eine Momentaufnahme in

einer Gründungssituation darstellt, 2) das unternehmerische Risiko der

Pflichtigen nicht durch die Gewährung von Steuererlassen abzufedern ist und 3)

sie nicht hinreichend nachgewiesen hat, dass keine finanziell lukrativeren

Alternativen zum getätigten Schritt in die Selbständigkeit bestehen.

4.2.4

Wie im vorangegangenen Erlassverfahren kann offenbleiben, ob weitere

Schulden der Pflichtigen einem Steuererlass entgegenstehen. Ebenso können die

derzeitigen Vermögensverhältnisse der Pflichtigen und die aktuelle

Ertragssituation der C GmbH offenbleiben. Die Pflichtige hat es sodann selbst

in der Hand, im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit angemessene

Ratenzahlungsvereinbarungen mit den Steuerbehörden zu vereinbaren und mit der

fristgerechten Begleichung ihrer Steuerausstände Zwangsvollstreckungsmassnahmen

zu vermeiden (vgl. hierzu VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95,

E. 2.2.5 [die Pflichtige betreffend].

Damit sind die (vereinigten)

Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

5.1

Das

Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich

unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom

Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (vgl.

Art. 167d DBG und 18 EV; Weisung, Rz. 58). Die grundsätzliche

Kostenfreiheit gilt überdies nur für das verwaltungsinterne Verfahren, nicht

aber für das anschliessende Rechtsmittelverfahren (§ 185 StG in Verbindung

mit § 19 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998; für

Erlassverfahren betreffend direkte Bundessteuer vgl. Richner et al.,

Art. 167d N. 7). Gerade bei der wiederholten Stellung von offenkundig

aussichtslosen Erlassgesuchen für dieselben Steuerausstände kann sich eine

Kostenauflage rechtfertigen. Gleichwohl sieht die verwaltungsgerichtliche

Praxis aufgrund der oftmals besonderen Verhältnissen bei Steuererlassgesuchen

häufig von einer Kostenauflage ab (vgl. § 151 Abs. 3 in Verbindung

mit § 185 Abs. 2 StG; Art. 144 Abs. 3 in Verbindung mit

Art. 167g Abs. 4 DBG). Auch wenn sich die Gerichtsgebühr im

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gemäss § 3 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) in

der Regel am Streitwert orientiert, ist der besonderen Natur des

Erlassverfahrens Rechnung zu tragen. Analog der Kostenregelung für das verwaltungsinterne

Erlassverfahren gemäss Art. 18 Abs. 2 EV rechtfertigt es sich

deshalb, die Gerichtsgebühr primär am Zeitaufwand des Gerichts zu bemessen und

mässig zu veranschlagen (vgl. VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 4.1

[die Pflichtige betreffend]). Bei klar rechtsmissbräuchlicher Gesuchstellung

rechtfertigen sich allenfalls höhere (kostendeckende) Gebühren, da diesfalls

der Zugang zu den Gerichten nicht auch noch durch eine wohlfeile Rechtspflege

im Sinn von Art. 18 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar

2005.

(KV) zu erleichtern ist.

5.2

Angesichts

der dargelegten Umstände fällt ein Steuererlass vorliegend ausser Betracht und

erscheint das Erlassgesuch der anwaltlich vertretenen Pflichtigen

offensichtlich unbegründet. Entsprechend sind ihr ausgangsgemäss zumindest im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren die mässig zu bemessenen Verfahrenskosten

aufzuerlegen, zumal das vorliegende Erlassgesuch wenige Wochen nach der

rechtskräftigen Abweisung eines vorangegangenen Erlassgesuchs gestellt wurde. Ausgangsgemäss

steht ihr auch keine Parteientschädigung zu.

5.3

Die

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege fällt gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG bereits aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren

ausser Betracht.

5.4

Die

Pflichtige wird darauf hingewiesen, dass in zukünftigen Erlassverfahren bereits

erstinstanzlich und aufwandsgemäss Kosten erhoben werden könnten, wenn sich das

Erlassgesuch (erneut) als offensichtlich unbegründet herausstellen sollte.

6.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

steht bei Entscheiden über den Erlass von Abgaben lediglich dann zur Verfügung,

wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich

aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83

lit. m BGG). Ansonsten ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG zulässig.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde SB.2019.00124 betreffend Steuererlass (Nachsteuern; Staats- und

Gemeindesteuern 2007 bis 2013) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die

Sache wird dem Steueramt der Stadt D zur allfälligen Gewährung von

Zahlungserleichterungen weitergeleitet.

3.

Die Beschwerde SB.2019.00125

betreffend Steuererlass (Nachsteuern; Direkte Bundessteuer 2007 bis 2013) wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Dem

kantonalen Steueramt wird im Sinn der Erwägungen empfohlen, der Pflichtigen

Zahlungserleichterungen zu gewähren.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00124 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00125 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

7.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerdefrist

steht während der gemäss der Verordnung über den Stillstand der Fristen im

Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im

Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 verlängerten

Gerichtsferien vom 21. März 2020 bis und mit 19. April 2020 still.

9.

Mitteilung an …