SB.2019.00124
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00124
1. April 2020Deutsch18 min
(URT.2020.21590)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2019.00124
SB.2019.00125
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Steuererlass
(Nachsteuern; Staats- und Gemeindesteuern 2007–2013)
Steuererlass
(Nachsteuern; Direkte Bundessteuer 2007–2013),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Urteil vom 6. Dezember 2017
(SB.2017.00094/SB.2017.00095) wies das Verwaltungsgericht ein erstes
Erlassgesuch betreffend die Nachsteuern für die Staats- und Gemeindesteuern
sowie die Bundessteuern 2007 bis 2013 von A (nachfolgend: die Pflichtige) ab.
Der Entscheid erwuchs am 1. Februar 2018 unangefochten in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 ersuchte die
Pflichtige erneut um einen Steuererlass für dieselben offenen Steuerperioden im
Betrag von Fr. … (Nachsteuern Staats- und Gemeindesteuern 2007 bis 2013)
bzw. Fr. … (Nachsteuern direkte Bundessteuer 2007 bis 2013). Das kantonale
Steueramt trat auf die Gesuche wiedererwägungsweise ein, wies diese jedoch mit
Entscheiden vom 27. August 2018 jeweils ab.
Erwägungen
II.
Die hiergegen erhobenen Rekurse wies die Finanzdirektion
am 29. November 2019 ebenfalls ab, wobei es die Verfahren betreffend
direkte Bundessteuer (Nachsteuern) und betreffend Staats- und Gemeindesteuern
(Nachsteuern) vereinigte und der Pflichtigen keine Kosten auferlegte. Zugleich
schrieb sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos
geworden ab und sprach der Pflichtigen keine Parteientschädigung zu.
III.
Mit Beschwerde(n) vom 24. Dezember 2019 liess die
Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien "Dispositiv Ziffern
1.
und 2 der angefochtenen Verfügung" (betreffend die vorinstanzliche
Abweisung der Rekurse) aufzuheben und ihr Erlassgesuch vom 14. Februar
2018.
gutzuheissen. Eventualiter sei das Steueramt anzuweisen, für die Bezahlung
der verbleibenden Nachsteuersaldi Stundung zu erteilen, um diese in
Teilzahlungsraten zu tilgen. Weiter ersuchte sie um Zusprechung einer
Parteientschädigung sowie unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung
ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Die Verfahren SB.2019.00124 (Nachsteuern; Staats- und
Gemeindesteuern 2007 bis 2013) und SB.2019.00125 (Nachsteuern; Direkte
Bundessteuer 2007 bis 2013) wurden mit Präsidialverfügung vom 27. Dezember
2019.
vereinigt.
Das kantonale Steueramt, Gruppe Bezugsdienste, beantragte
mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2020 die Abweisung der vereinigten
Beschwerden. Die Finanzdirektion und die Eidgenössische Steuerverwaltung
liessen sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht hat sich im Beschwerdeverfahren bei
Anfechtung eines Erlassentscheids auf die Prüfung zu beschränken, ob die
Vorinstanzen das ihnen zustehende Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben
(VGr, 25. September 2014, SB.2014.00068, E. 1.1; VGr, 27. Juni
2012, SB.2011.00093, E. 2.3, je mit Hinweisen). Anders als bei der
Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts besteht im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen Erlassentscheide kein
Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet
(§ 52 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG] e contrario). Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist
neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig (VGr, 6. Dezember
2017, SB.2017.00094/95, E. 1.2.1 [die Pflichtige betreffend]).
2.
2.1
Streitgegenstand
ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des
Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann nur sein, was auch
Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz
weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl.
VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 1.2.1 [die Pflichtige
betreffend] und die auch auf das Steuerrecht anwendbaren §§ 52 Abs. 1
in Verbindung mit 20a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]; VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2
mit Hinweisen).
2.2
Da
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens allein die Beurteilung der
gestellten Erlassgesuche bilden musste, ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten, soweit eventualiter darum ersucht wird, das kantonale Steueramt
anzuweisen, für die Bezahlung der verbleibenden Nachsteuersaldi Stundung bzw.
Ratenzahlungen zu bewilligen. Diesbezüglich kann das Verwaltungsgericht den
zuständigen Steuerbehörden lediglich die Gewährung von Zahlungserleichterungen
empfehlen (vgl. hierzu ausführlich VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95,
E. 1.2.2 [die Pflichtige betreffend]).
3.
3.1
Ist
über ein früheres Erlassgesuch für dieselben Steuerforderungen bereits
rechtskräftig entschieden worden, hat das Verwaltungsgericht vorab zu prüfen,
ob auf das neue Erlassgesuch wiedererwägungsweise eingetreten werden durfte: Das Stellen eines neuen Erlassgesuchs darf nicht dazu dienen,
rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Verwaltungs- bzw.
Steuerbehörden sind von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues
Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich
geändert haben oder wenn die um Erlass ersuchende Person erhebliche Tatsachen
und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt
waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder
tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177
E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich
bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr,
25.
Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2).
3.2
Die Pflichtige ersuchte bereits wenige Wochen nach der rechtskräftigen
Abweisung ihres ersten Erlassgesuchs erneut um Steuererlass und begründete dies
ursprünglich mit einer ihr mit Schreiben vom 19. Dezember 2018
mitgeteilten Änderungskündigung ihrer bisherigen Arbeitgeberin.
Das erste Erlassgesuch der Pflichtigen wurde unter anderem
abgewiesen, da ihre damaligen finanziellen Verhältnisse eine ratenweise
Rückzahlung der Steuerausstände erlaubten. Zudem wurde festgehalten, dass die
Pflichtige bei der Rückzahlung ihrer Steuerausstände zumindest seit Antritt
ihrer damaligen Arbeitsstelle weit hinter ihrer wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit geblieben sei und kaum Steuerrücklagen gebildet habe. Dies
stünde einem Steuererlass ebenfalls entgegen, da es nicht Sinn und Zweck des
Erlassverfahrens sei, Steuerpflichtigen entgegenzukommen, welche bislang die
fristgerechte Bezahlung ihrer Steuerschulden vernachlässigt hätten. Weiter sei
beim Erlass von Nachsteuern ein besonders strenger Massstab anzusetzen, weshalb
der Pflichtigen auch über eine längere Dauer ausserordentliche Anstrengungen
zur Schuldentilgung zuzumuten seien (vgl. hierzu die Erwägungen in VGr, 6. Dezember
2017, SB.2017.00094/95 [die Pflichtige betreffend]).
3.3
Der
Steuererlass wurde der Pflichtigen im ersten Steuererlassverfahren damit nicht
nur aufgrund ihrer damaligen finanziellen Situation, sondern auch mit Blick auf
ihr bisheriges Verhalten und die Natur der Steuerforderung verwehrt. Das zweite
Erlassgesuch erfolgte weniger als zwei Wochen nach dem rechtskräftigen
Abschluss des ersten Erlassverfahrens. Zu diesem Zeitpunkt war die zukünftige
Einkommenssituation der Pflichtigen noch überhaupt nicht absehbar, war ihr doch
soeben erst eine Änderungskündigung in Aussicht gestellt worden und hatte sich
die Pflichtige zu diesem Zeitpunkt gemäss eigener Aufstellung noch bei keinem
anderen Arbeitgeber um eine neue Arbeitsstelle beworben. Ob angesichts dieser
Umstände allein die zwischenzeitlich erfolgte Änderungskündigung bereits einen
hinreichenden Grund darstellen konnte, das Steuererlassgesuch
wiedererwägungsweise zu behandeln, kann offenbleiben, da die
Erlassvoraussetzungen im Sinn nachfolgender Erwägungen selbst bei materieller
Beurteilung des Erlassgesuchs nicht gegeben sind.
4.
4.1
4.1.1
Nach § 183 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) können
Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie
aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt der Familie, andauernde
Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit
oder andere Umstände beeinträchtigt ist, die Staats- und Gemeindesteuern ganz
oder teilweise erlassen werden. Gleiches gilt gemäss Art. 167 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)
im Bereich der direkten Bundessteuer, sofern die Zahlung der Steuer, eines
Zinses oder einer Übertretungsbusse für die steuerpflichtige Person infolge
einer Notlage eine grosse Härte bedeuten würde. Die gesetzlichen Bestimmungen
zum Erlassverfahren werden durch die Steuererlassverordnung des Eidgenössischen
Finanzdepartements [EFD] vom 12. Juni 2015 [EV] und die Weisung der
Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern
vom 14. März 2016, Zürcher Steuerbuch (ZStB), Nr. 183.1 (nachfolgend
Weisung) konkretisiert. Letztere sind vom Verwaltungsgericht zumindest insoweit
mitzuberücksichtigen, als sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht
werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen bzw.
keine triftigen Gründe einer Anwendung entgegenstehen (BGE 121 II 473
E. 2.b; BGE 141 II 199 E. 5.5; BGE 142 II 182 E. 2.3.3).
4.1.2
Eine Notlage liegt nach der Weisung, Rz. 7 ff. sowie Art. 2
EV vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur
finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen
Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die
Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das
Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann.
Umgekehrt ist eine Notlage insbesondere dann zu verneinen, wenn die das
Existenzminimum übersteigenden Überschüsse eine Rückzahlung der ausstehenden
Steuerforderungen innert zwei bis drei Jahren erlauben (Felix Richner et al.,
Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 167 DBG N. 23;
Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich
2013, § 183 StG N. 26; vgl. auch VGr, 6. Dezember 2017,
SB.2017.00094/95, E. 2.1.3 [die Pflichtige betreffend]).
4.1.3
Ein Steuererlass kann insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt
werden, wenn die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf
Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung
oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist
(Weisungen, Rz. 17 lit. d; Art. 167a lit. d DBG). Sodann
steht einem Steuererlass auch entgegen, wenn in der Steuerperiode, auf die sich
das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen gebildet wurden
(Weisung, Rz. 17 lit. b; Art. 167a lit. b DBG; vgl. auch
VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 2.1.6 [die Pflichtige
betreffend]).
4.1.4
Ein besonders strenger Massstab ist beim Erlass von Nachsteuern anzuwenden:
Gemäss der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Revision von
Art. 167 ff. DBG sind Bussen und Nachsteuern nur noch in besonders
begründeten Ausnahmefällen zu erlassen (Art. 167 Abs. 3 DBG; vgl.
auch Weisung, Rz. 4). Ein Erlass soll diesfalls nur gewährt werden, wenn
im Rahmen der Erlassgründe nicht nur eine "einfache" Notlage im Sinn
eines Missverhältnisses zur finanziellen Leistungsfähigkeit besteht, sondern
geradezu die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet erscheint.
Hieraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei Nachsteuerfällen klar strengere
Erlassvoraussetzungen statuiert (vgl. Richner et al., Art. 167 DBG
N. 16; kritisch hierzu Locher, Art. 167 DBG N. 37 ff.). Da
es sich bei Nachsteuern um Forderungen handelt, die auf Jahre zurückgehen und
bei ordnungsgemässer Versteuerung in einem früheren Zeitpunkt hätten bezahlt
werden müssen, dürfen auch während mehrerer Jahre ausserordentliche
Anstrengungen zur Schuldentilgung verlangt werden (VGr, 6. Dezember 2017,
SB.2017.00094/95, E. 2.1.4 [die Pflichtige betreffend]).
4.1.5
Da das Gemeinwesen bei einem Steuererlass endgültig auf eine ihm zustehende
Steuerforderung verzichtet, rechtfertigt sich ein Erlass bei bloss
vorübergehenden finanziellen Engpässen der steuerpflichtigen Person nicht. Dies
ist besonders bei selbständiger Erwerbstätigkeit oder der Gründung einer
eigenen Unternehmung zu beachten (vgl. Richner et al., § 183 StG N. 24;
Richner et al, Art. 167 DBG N. 22a): In diesen Fällen sind
Einkommensschwankungen sowie generell tiefere Einnahmen in der Startphase nicht
ungewöhnlich und rechtfertigen nur in Ausnahmefällen einen Steuererlass: So ist
bei stark schwankenden Einnahmen kaum je absehbar, ob Steuerschulden nicht doch
noch in absehbarer Zeit beglichen werden können. Der Steuererlass soll denn
auch der langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der
betroffenen Steuerpflichtigen dienen und nicht der Überbrückung vorübergehender
Engpässe oder gar der Quersubventionierung verlustträchtiger
Geschäftstätigkeiten. Ist eine selbständige
Erwerbstätigkeit gar dauerhaft ungeeignet, ein existenzsicherndes
Erwerbseinkommen zu generieren, ist vor einem Erlass zudem zu prüfen, ob die
betroffene steuerpflichtige Person mit dem Festhalten an ihrer uneinträglichen
selbständigen Erwerbstätigkeit freiwillig auf die Erzielung eines
Erwerbseinkommens verzichtet, mit welchem ihr die Begleichung der
Steuerschulden möglich wäre (VGr, 12. Juli 2017, SB.2017.00028,
E. 2.3).
4.1.6
Auch eine Überschuldung steht – aussergewöhnliche Umstände ausgenommen –
einem Steuererlass entgegen, weil der Staat sonst zugunsten anderer Gläubiger
auf seinen gesetzlichen Anspruch verzichten würde und der Erlass dem
Steuerpflichtigen selbst und nicht dessen Gläubigern zugutekommen soll (vgl.
Weisung, Rz. 3 sowie Art. 167 Abs. 2 DBG und Art. 3 Abs. 2
EV). Bei Überschuldung kann ein Erlass deshalb grundsätzlich nur in dem Umfang
gewährt werden, wie die anderen Gläubiger ebenfalls ganz oder teilweise auf
ihre Forderungen verzichten und dies zur dauerhaften Sanierung der
wirtschaftlichen Lage der um Erlass ersuchenden Person beiträgt (Weisung, Rz. 11;
Art. 3 Abs. 2 EV).
4.2
4.2.1
Die Pflichtige war bei der Stellung ihres Erlassgesuchs am 14. Februar
2018.
noch in einer gut bezahlten Anstellung tätig und erzielte gemäss Lohnausweis
2018.
zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Mai 2018 (fünf Monate)
einen Nettolohn von Fr. …. Nachdem sie eine Änderungskündigung nicht
akzeptiert und ihr in der Folge auf Ende Mai 2018 gekündigt worden war, liess
sie sich von der von ihr selbst gegründeten C GmbH als Geschäftsführerin
anstellen und sich ein monatliches Bruttogehalt von Fr. … (netto rund Fr. …)
auszahlen. Gemäss den Angaben der Pflichtigen soll dieser Lohn ihrem
Existenzminimum entsprechen und die Auszahlung eines höheren aufgrund der bisherigen
Geschäftsentwicklung nicht möglich sein. Weiter würden für ihre Tätigkeit im Bereich
… geordnete finanzielle Verhältnisse vorausgesetzt, weshalb allfällige
Zwangsvollstreckungsmassnahmen der Steuerbehörden ihre bestehende
Existenzgrundlage bedrohen würden.
4.2.2
Der von der Pflichtigen geltend gemachte Existenzbedarf von Fr. 4'500.-
erscheint für eine Einzelperson ungewöhnlich hoch, zumal sie ihre beruflichen
Aufwände gemäss der Erfolgsrechnung der C GmbH mindestens teilweise auch als
Geschäftsaufwendungen abrechnet und ihre Mietkosten selbst unter Abzug eines
Geschäftsanteils weit über den betreibungsrechtlich anrechenbaren
Höchstmietzins für eine Einzelperson in der Stadt D liegen. Überdies hat das
Verwaltungsgericht bereits im rechtskräftig entschiedenen Erlassverfahren
festgehalten, dass die Pflichtige in der Vergangenheit keine Steuerrücklagen
gebildet und bei der Rückzahlung ihrer Steuerausstände weit hinter ihrer
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit geblieben ist. Entgegen der Darstellung in
der Beschwerdeschrift kann deshalb keine Rede davon sein, dass die Pflichtige
sich in den letzten Jahren im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten um eine
Rückzahlung ihrer Steuerausstände bemühte. Selbst wenn sich die finanzielle
Situation der Pflichtigen inzwischen verschlechtert haben sollte, ist es nicht
Sinn und Zweck des Erlassverfahrens, Steuerpflichtigen entgegenzukommen, welche
bislang die fristgerechte Bezahlung ihrer Steuerschulden vernachlässigt haben.
Gerade von der Pflichtigen, welche (erneut) um den Erlass von Nachsteuern
ersucht, ist diesbezüglich ein besonders strenger Massstab anzuwenden (vgl.
VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 2.1.4 und 2.2.3 f.
[die Pflichtige betreffend]).
4.2.3
Unabhängig hiervon ist die Pflichtige mit dem Schritt in die
Selbständigkeit ein unternehmerisches Risiko eingegangen, das sie selbst zu
tragen hat und nicht mit der Gewährung eines Steuererlasses abzufedern ist:
4.2.3.1
Wie bereits dargelegt wurde, sind die Einnahmen bei der Aufnahme einer
selbständigen Erwerbstätigkeit oder der Gründung einer eigenen Firma gerade in
den Anfangsjahren wenig aussagekräftig für die zukünftige Gewinnentwicklung,
weshalb die gegenwärtige finanzielle Situation der erst vor kurzem von der
Pflichtigen gegründeten C GmbH nicht ausschlaggebend sein kann.
4.2.3.2
Sollte die C GmbH zukünftig mehr Gewinn abwerfen – was offenbar auch von
der Pflichtigen erwartet wird – würde sich ein Steuererlass nicht
rechtfertigen, da diesfalls eine Rückzahlung der Steuerausstände möglich und
zumutbar wäre. Sollte die C GmbH hingegen dauerhaft zu wenig Gewinn erzielen,
um der Pflichtigen zugleich ein existenzsicherndes Einkommen und die
Rückzahlung ihrer Steuerausstände zu ermöglichen, müsste das Festhalten an der
Selbständigkeit wiederum als freiwilliger Einkommensverzicht aufgefasst werden,
was einem Steuererlass ebenfalls entgegenstehen würde: So hat die Pflichtige
nicht hinreichend dargelegt, weshalb der Schritt in die Selbständigkeit (bzw.
die Unternehmensgründung) die finanziell lukrativste Option für sie dargestellt
haben sollte. Da die frühere Arbeitgeberin der Pflichtigen liquidiert wurde,
kann zwar davon ausgegangen werden, dass die Pflichtige ihre dortige
Arbeitsstelle unabhängig von der Akzeptanz der ihr angebotenen
Änderungskündigung verloren hätte. In der Folge bewarb sie sich eigenen Angaben
zufolge auch erfolglos bei diversen Firmen, wobei entsprechende
Bewerbungsbemühungen aber lediglich durch eine einseitige Auflistung von
Bewerbungen und drei E-Mails dokumentiert sind und sich hauptsächlich auf ihren
bisherigen Tätigkeitsbereich fokussierten. Die Unterstützung eines Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) nahm sie dabei – soweit aus den Akten
ersichtlich ist – nicht in Anspruch. Sodann erfolgte die Gründung ihrer GmbH
bereits am 22. März 2018 (Statutendatum) bzw. 6. April 2018
(Eintragung ins Handelsregister), während ihre Bewerbungsbemühungen überwiegend
später einsetzten. Bei der Stellung ihres Erlassgesuches am 14. Februar
2018.
hatte sie sich gemäss ihrer eigenen Aufstellung noch bei keiner einzigen
Arbeitgeberin beworben. Vielmehr kündigte sie bereits damals an, inskünftig als
"Selbständigerwerbende mit einer Einzelfirma im gleichen Bereich wie
bisher tätig zu sein".
Dies zeigt klar auf, dass die
Pflichtige sich bereits vor dem Erhalt zahlreicher Absagen potenzieller
Arbeitgeber zum Schritt in die Selbständigkeit bzw. zur Gründung einer eigenen
GmbH entschlossen hatte und ihr Erlassgesuch unabhängig von allfälligen
Alternativen stellte. Es erscheint damit zweifelhaft, ob der offenbar gut
qualifizierten Pflichtigen tatsächlich nur die Möglichkeit einer eigenen
Existenzgründung offenstand oder sie – allenfalls mit Unterstützung des RAV und
auch ausserhalb ihres bisherigen Tätigkeitsbereichs – nicht auch eine besser
bezahlte (unselbständige) Anstellung hätte finden können.
4.2.3.3
Zudem hat die Pflichtige gemäss Schlussbilanz 2018 mindestens in Höhe ihrer
Stammkapitaleinlage von Fr. … sowie einem (Kontokorrent-)Kredit von
Fr. … in die von ihr gegründete und beherrschte C GmbH investiert. Sie hat
damit einen Grossteil ihres Vermögens statt zur Tilgung ihrer Steuerausstände
für die Gründung und den Betrieb der von ihr beherrschten C GmbH verwendet. Ein
Steuererlass würde deshalb dazu führen, dass sie die eigentlich zur Tilgung der
Steuerausstände aufzuwendenden Mittel in ihre geschäftliche Unternehmung
investieren und ihr entsprechendes unternehmerisches Risiko sozialisieren
könnte. Das Steuererlassverfahren dient jedoch nicht dazu, Steuerpflichtigen
Mittel und Liquidität für den Schritt in die Selbständigkeit oder die
Unternehmensgründung zur Verfügung zu stellen. Sodann erscheint es
widersprüchlich, wenn die Pflichtige einen Zusammenhang zwischen ihrem
unternehmerischen Risiko und ihren Steuerausständen leugnet, letztere aber zugleich
als existenzielle Bedrohung ihrer wirtschaftlichen Existenz betrachtet.
4.2.3.4
Ein Steuerausstand fällt deshalb von vornherein ausser Betracht, da 1) die
gegenwärtige finanzielle Situation der C GmbH lediglich eine Momentaufnahme in
einer Gründungssituation darstellt, 2) das unternehmerische Risiko der
Pflichtigen nicht durch die Gewährung von Steuererlassen abzufedern ist und 3)
sie nicht hinreichend nachgewiesen hat, dass keine finanziell lukrativeren
Alternativen zum getätigten Schritt in die Selbständigkeit bestehen.
4.2.4
Wie im vorangegangenen Erlassverfahren kann offenbleiben, ob weitere
Schulden der Pflichtigen einem Steuererlass entgegenstehen. Ebenso können die
derzeitigen Vermögensverhältnisse der Pflichtigen und die aktuelle
Ertragssituation der C GmbH offenbleiben. Die Pflichtige hat es sodann selbst
in der Hand, im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit angemessene
Ratenzahlungsvereinbarungen mit den Steuerbehörden zu vereinbaren und mit der
fristgerechten Begleichung ihrer Steuerausstände Zwangsvollstreckungsmassnahmen
zu vermeiden (vgl. hierzu VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95,
E. 2.2.5 [die Pflichtige betreffend].
Damit sind die (vereinigten)
Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1
Das
Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich
unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom
Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (vgl.
Art. 167d DBG und 18 EV; Weisung, Rz. 58). Die grundsätzliche
Kostenfreiheit gilt überdies nur für das verwaltungsinterne Verfahren, nicht
aber für das anschliessende Rechtsmittelverfahren (§ 185 StG in Verbindung
mit § 19 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998; für
Erlassverfahren betreffend direkte Bundessteuer vgl. Richner et al.,
Art. 167d N. 7). Gerade bei der wiederholten Stellung von offenkundig
aussichtslosen Erlassgesuchen für dieselben Steuerausstände kann sich eine
Kostenauflage rechtfertigen. Gleichwohl sieht die verwaltungsgerichtliche
Praxis aufgrund der oftmals besonderen Verhältnissen bei Steuererlassgesuchen
häufig von einer Kostenauflage ab (vgl. § 151 Abs. 3 in Verbindung
mit § 185 Abs. 2 StG; Art. 144 Abs. 3 in Verbindung mit
Art. 167g Abs. 4 DBG). Auch wenn sich die Gerichtsgebühr im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gemäss § 3 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) in
der Regel am Streitwert orientiert, ist der besonderen Natur des
Erlassverfahrens Rechnung zu tragen. Analog der Kostenregelung für das verwaltungsinterne
Erlassverfahren gemäss Art. 18 Abs. 2 EV rechtfertigt es sich
deshalb, die Gerichtsgebühr primär am Zeitaufwand des Gerichts zu bemessen und
mässig zu veranschlagen (vgl. VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 4.1
[die Pflichtige betreffend]). Bei klar rechtsmissbräuchlicher Gesuchstellung
rechtfertigen sich allenfalls höhere (kostendeckende) Gebühren, da diesfalls
der Zugang zu den Gerichten nicht auch noch durch eine wohlfeile Rechtspflege
im Sinn von Art. 18 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar
2005.
(KV) zu erleichtern ist.
5.2
Angesichts
der dargelegten Umstände fällt ein Steuererlass vorliegend ausser Betracht und
erscheint das Erlassgesuch der anwaltlich vertretenen Pflichtigen
offensichtlich unbegründet. Entsprechend sind ihr ausgangsgemäss zumindest im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren die mässig zu bemessenen Verfahrenskosten
aufzuerlegen, zumal das vorliegende Erlassgesuch wenige Wochen nach der
rechtskräftigen Abweisung eines vorangegangenen Erlassgesuchs gestellt wurde. Ausgangsgemäss
steht ihr auch keine Parteientschädigung zu.
5.3
Die
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege fällt gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG bereits aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren
ausser Betracht.
5.4
Die
Pflichtige wird darauf hingewiesen, dass in zukünftigen Erlassverfahren bereits
erstinstanzlich und aufwandsgemäss Kosten erhoben werden könnten, wenn sich das
Erlassgesuch (erneut) als offensichtlich unbegründet herausstellen sollte.
6.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
steht bei Entscheiden über den Erlass von Abgaben lediglich dann zur Verfügung,
wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich
aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83
lit. m BGG). Ansonsten ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG zulässig.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde SB.2019.00124 betreffend Steuererlass (Nachsteuern; Staats- und
Gemeindesteuern 2007 bis 2013) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die
Sache wird dem Steueramt der Stadt D zur allfälligen Gewährung von
Zahlungserleichterungen weitergeleitet.
3.
Die Beschwerde SB.2019.00125
betreffend Steuererlass (Nachsteuern; Direkte Bundessteuer 2007 bis 2013) wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Dem
kantonalen Steueramt wird im Sinn der Erwägungen empfohlen, der Pflichtigen
Zahlungserleichterungen zu gewähren.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00124 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00125 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
7.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerdefrist
steht während der gemäss der Verordnung über den Stillstand der Fristen im
Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im
Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 verlängerten
Gerichtsferien vom 21. März 2020 bis und mit 19. April 2020 still.
9.
Mitteilung an …