SB.2019.00126
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00126
29. April 2020Deutsch14 min
(URT.2020.21681)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2019.00126
SB.2019.00127
Urteil
der Einzelrichterin
vom 29. April 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Steuererlass
(Nachsteuern; Staats- und Gemeindesteuern 2015)
Steuererlass
(Nachsteuern; Direkte Bundessteuer 2015),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Entscheiden vom 1. April 2019 wies
das kantonale Steueramt ein von A am 19. September 2018 eingegangenes
Gesuch um Erlass der noch offenen Nachsteuern pro 2015 betreffend Staats- und
Gemeindesteuern im Betrag von Fr. … sowie der direkten Bundessteuer in
Höhe von Fr. … ab.
Erwägungen
II.
Am 15. April 2019 erhob A dagegen
Rekurs bei der Finanzdirektion. Die beiden Verfahren betreffend Erlass der
Nachsteuern in Sachen Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer
wurden mit Verfügung vom 24. April 2019 vereinigt. Am 3. Dezember
2019.
wurden die Rekurse um Erlass der Nachsteuern, Staats- und Gemeindesteuern
2015, und der Nachsteuern, direkte Bundessteuer 2015, abgewiesen.
III.
Am 23. Dezember 2019 ging eine dagegen
erhobene Beschwerde von A beim Verwaltungsgericht ein. Sinngemäss beantragt sie
die Aufhebung der Verfügung der Finanzdirektion vom 3. Dezember 2019 und
die Gutheissung ihres Erlassgesuchs für die ausstehenden Nachsteuern betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2015 und direkte Bundessteuer 2015. Sodann macht
sie geltend, es könne ihr bezüglich der Nachsteuern keine Steuerhinterziehung
angelastet werden.
Mit Präsidialverfügung vom 27. Dezember
2019.
wurden die Verfahren SB.2019.00126 (Nachsteuern; Staats- und
Gemeindesteuern 2015) und SB.2019.00127 (Nachsteuern; direkte Bundessteuer
2015) vereinigt.
Am 16. Januar 2020 beantragte das
kantonale Steueramt, Gruppe Bezugsdienste, sowohl für den Staat Zürich als auch
die Schweizerische Eidgenossenschaft die Abweisung der Beschwerde. Es
folgten keine weiteren Eingaben.
Die
Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden. Dem Gericht ist es indessen verwehrt, betreffend den
hier zur Diskussion stehenden Erlass der staatlichen und kommunalen
Nachsteuern 2015 das von der Finanzdirektion in Übereinstimmung mit dem
Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein
Ermessen anstelle desjenigen der Finanzdirektion zu setzen (VGr, 6. Dezember
2017, SB.2017.00094/95, E. 1.1; VGr, 27. Juni 2012, SB.2011.00093, E. 1.1
und 2.3, mit weiteren Hinweisen).
Hingegen besteht, anders als bei der Beschwerde gegen
Entscheide des Steuerrekursgerichts, im verwaltungsrechtlichen
Beschwerdeverfahren gegen Erlassentscheide kein Novenausschluss, weil das
Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig.
1.2
Dasselbe
gilt bezüglich des Erlasses der Nachsteuern Direkte Bundessteuer 2015:
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nach Art. 140 Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
(DBG) alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen
Verfahrens gerügt werden. Diese Bestimmung kommt hier zum Tragen, erklärt doch Art. 167g
Abs. 4 DBG die Art. 132–135 und 140–145 DBG bei Steuererlassentscheiden
ausdrücklich für sinngemäss anwendbar. Die Erlassbehörde muss jedoch bei der
Beurteilung, ob die Erlassvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind,
naturgemäss über ein pflichtgemäss auszuübendes Ermessen verfügen (vgl. Michael Beusch in: Martin Zweifel/Michael Beusch
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A.,
Zürich 2017 [nachfolgend Kommentar DBG], Vor Art. 167–167g, N. 13).
Dies bringt mit sich, dass sich das Verwaltungsgericht diesbezüglich auf die
Prüfung einer rechtsverletzenden Ermessensausübung der Vorinstanzen zu
beschränken hat.
Auch hier besteht kein Novenausschluss, weil das
Verwaltungsgericht als einziges Gericht amtet (vgl. dazu Art. 167b und Art. 167g
Abs. 1 DBG in Verbindung mit § 185 StG sowie § 14a der
Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. November 1998).
1.3
An dieser
Stelle ist festzuhalten, dass das Erlassverfahren nicht den Zweck hat, eine
Überprüfung oder Berichtigung der Einschätzungsentscheide zu ermöglichen. Das
Erlassverfahren ersetzt weder ein Rechtsmittelverfahren noch soll damit die
Revision rechtskräftiger Einschätzungen bezweckt werden (Felix Richner et al.,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 183 N 4
[betreffend Staats- und Gemeindesteuern]; Michael Beusch/Susanne Raas,
Kommentar DBG, Vor Art. 167-167g, N. 9 [betreffend direkte
Bundessteuer]). Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit die
Beschwerdeführerin die Überprüfung der zugrunde liegenden Nachsteuern geltend
macht.
2.
2.1
(Nachsteuern; Staats- und Gemeindesteuern)
Gemäss § 183 StG können Steuerpflichtigen, deren
Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse wie aussergewöhnliche
Belastungen durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder
Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände
beeinträchtigt ist, die Staats- und Gemeindesteuern ganz oder teilweise
erlassen werden. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Erlassverfahren werden durch
die Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und
Gemeindesteuern vom 14. März 2016, Zürcher Steuerbuch (ZStB) Nr. 183.1
(nachfolgend: Weisung Steuererlass), konkretisiert. Letztere ist vom
Verwaltungsgericht zumindest insoweit zu berücksichtigen, als sie eine dem
Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen bzw. keine triftigen Gründe einer Anwendung
entgegenstehen (BGE 142 II 182 E. 2.3.3; BGE 141 II 199 E. 5.5).
Die Weisung Steuererlass erläutert, dass der Steuererlass
gewährt werden kann, wenn für eine steuerpflichtige Person infolge einer
Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer
Übertretung eine grosse Härte bedeutet (Rz. 2). Der Steuererlass bezweckt,
zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen
Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren
Gläubigern zugutezukommen (Rz. 3; siehe auch Richner et al., § 183 N. 3).
Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen
erlassen (Rz. 4; Richner et al., § 183 N. 18). Eine Notlage
einer natürlichen Person liegt vor, wenn die finanziellen Mittel zur
Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen oder
der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen
Leistungsfähigkeit steht (Rz. 7a/b). Letzteres liegt insbesondere vor,
wenn die Steuerschuld trotz zumutbarer Einschränkungen der Lebenshaltungskosten
nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden kann (Rz. 8;
Richner et al., § 183 N. 22 f.). Die Zumutbarkeit der
Einschränkung der Lebenshaltungskosten ist gegeben, wenn diese das
betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen (Rz. 9; Richner et al., § 183
N. 26). Zur Berechnung des Existenzminimums ist praxisgemäss auf das
Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an
die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September
2009.
(nachfolgend: Kreisschreiben Existenzminimum) abzustellen (VGr, 6. Dezember
2017, SB.2017.00094/95, E. 2.1.5). Bezüglich des zumutbaren
Rückzahlungszeitraums dürfen bei Nachsteuern (und Bussen) während mehrerer
Jahre ausserordentliche Anstrengungen zur Schuldentilgung verlangt werden (VGr,
6.
Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 2.1.4). Der Steuererlass kann
insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn die
steuerpflichtige Person ihre Pflichten im Einschätzungsverfahren schwerwiegend
oder wiederholt verletzt hat, sodass eine Beurteilung der finanziellen
Situation in der betreffenden Steuerperiode nicht mehr möglich ist, oder wenn
sie ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz
verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat bzw. wenn sie die mangelnde
Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne
wichtigen Grund durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig
oder grobfahrlässig herbeigeführt hat (Rz. 17).
2.2
(Nachsteuern; direkte Bundessteuer)
Ebenso bestimmt Art. 167 Abs. 1 DBG, dass die
geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden können,
wenn die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer
Übertretung für die steuerpflichtige Person eine grosse Härte bedeutet. Der
Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der
steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person
selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen (Art. 167
Abs. 2 DBG). Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten
Ausnahmefällen erlassen (Art. 167 Abs. 3 DBG). Der Steuererlass kann
ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn die steuerpflichtige Person unter
anderem ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt
verletzt hat, sodass eine Beurteilung der finanziellen Situation in der
betreffenden Steuerperiode nicht mehr möglich ist (Art. 167a lit. a
DBG), ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz
verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat (Art. 167a lit. b
DBG) oder im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer
Mittel keine Zahlungen geleistet hat (Art. 167a lit. c DBG).
Eine erlassbegründende Notlage der gesuchstellenden Person
liegt vor, wenn der geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zu ihrer
finanziellen Leistungsfähigkeit steht und trotz Einschränkung der
Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht
vollumfänglich beglichen werden kann (Art. 2 der Steuererlassverordnung
vom 12. Juni 2015 [EV]; Felix Richner et al., Kommentar DBG, Art. 167
DBG N. 20). Auch hier kommen als Ursachen, die zu einer Notlage führen,
aussergewöhnliche Belastungen infolge Krankheit, Unfall oder Pflege, die nicht
von Dritten getragen werden, oder längere Arbeitslosigkeit infrage, ebenso eine
starke Überschuldung aufgrund ausserordentlicher Aufwendungen, die in den
persönlichen Verhältnissen begründet sind und für welche die Person nicht
einzustehen hat (Art. 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1–3 und lit. b
EV).
Ebenso wie die Weisung Steuererlass handelt es sich bei
der EV um eine Verwaltungsverordnung, die für die Verwaltungsbehörden zwar
verbindlich ist, nicht hingegen für die Justizbehörden. Die Gerichtsbehörden
berücksichtigen die Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung allerdings
mit, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerechtwerdende Auslegung
der anwendbaren gesetzlichen Bestimmung zulassen (VGr, 4. November 2015,
SB.2015.00087, E. 3.3.1, mit Hinweis auf VGr, 2. April 2014,
SB.2013.00079, E. 2.2.1).
2.3
Das
Verwaltungsgericht hat sich in Zusammenhang mit der einem Steuererlass
grundsätzlich entgegenstehenden Gläubigerbevorzugung zum Verhältnis der Staats-
und Gemeindesteuern und Bundessteuern wie folgt geäussert (VGr, 4. November
2015, SB.2015.00087, E. 3.3.2): Da die Erhebung der Staats- und
Gemeindesteuern und der Bundessteuern auf derselben Steuererklärung bzw.
derselben Ermessenseinschätzung basierten, entspreche es dem Normalfall, dass
in einer Notlage sowohl die Steuern des Bundes als auch die Staats- und
Gemeindesteuern nicht beglichen werden könnten. Seien aber neben den
Steuerbehörden des Bundes und des Kantons bzw. der Gemeinden keine weiteren
Schulden bei Drittgläubigern vorhanden, führe dies trotz Vorliegens der übrigen
Erlassvoraussetzungen regelmässig dazu, dass diese Steuerschulden gegenseitig
den Erlass der Schulden ausschliessen würden. Der Steuererlass solle jedoch dem
Pflichtigen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine langfristige und
dauernde Sanierung ermöglichen. Dieses Ziel werde aber nicht erreicht, wenn
Steuerschulden in solchen Konstellationen wechselseitig einen Steuererlass
verhinderten, was mit der ratio legis nicht vereinbar sei. Mangels
anderweitiger Schulden erfolge bei einer Gutheissung des Erlassgesuchs die Sanierung
des Pflichtigen nicht in dem Sinn auf Kosten des Gemeinwesens, als dass der
Verzicht anderen (Dritt-)Gläubigern zugutekomme.
Im selben Entscheid führte das Verwaltungsgericht aus,
dass teils auf die Weiterführung des Steuerbezugs für die Staats- und
Gemeindesteuern der betreffenden Periode (vorläufig) verzichtet worden sei.
Gemäss der Weisung Steuererlass seien Steuern abzuschreiben, wenn sie aus einem
der aufgezählten Gründe "unerhältlich" seien. Auch wenn im
betreffenden Fall lediglich "vorläufig" auf den Bezug der Steuern
verzichtet worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass in absehbarer Zeit
keine weiteren Vollzugsmassnahmen erfolgen würden. Dieser Verzicht des
betreffenden Steueramts auf weitere Vollzugsmassnahmen komme im Resultat einem
Forderungsverzicht im Sinn von Art. 10 Abs. 2 EV gleich. Tatsächlich
trete damit auch keine Begünstigung des Kantons bzw. der Gemeinde zulasten der
Schweizerischen Eidgenossenschaft ein und es könne darauf verzichtet werden, im
Sinn von Art. 10 Abs. 2 letzter Satz EV abzuklären, ob der
Erlass der Bundessteuern im Verbund mit den Staats- und Gemeindesteuern
prozentual vorzunehmen sei (VGr, 4. November 2015, SB.2015.00087, E. 3.3.3).
3.
3.1
Gestützt
auf das Kreisschreiben Existenzminimum stellte die Vorinstanz den Einnahmen der
Beschwerdeführerin Ausgaben von Fr. … gegenüber und errechnete eine
Unterdeckung von monatlich Fr. …. In den Fr. … wurden auch ungedeckte
Krankheits- und Unfallkosten, welche die Beschwerdeführerin zu tragen hatte, im
Umfang von Fr. … monatlich berücksichtigt. Im Ergebnis wurde das Vorliegen
einer Notlage im Sinn von § 183 StG bzw. Art. 167 DBG bzw. einer
grossen Härte, welche die Bezahlung der Nachsteuern für die Beschwerdeführerin
bedeuten würde, bejaht. Dennoch hielt die Finanzdirektion die Voraussetzungen
für einen Erlass als nicht gegeben, stünden dem doch die Staats- und
Gemeindesteuern pro 2011–2012 und 2017–2018 entgegen. Zwar seien die Staats-
und Gemeindesteuern pro 2011–2012 einstweilen abgeschrieben worden. Es lägen
aber weder bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern pro 2011–2012 noch pro
2017–2018 (Teil-)Erlasse vor. Sodann seien die Schulden nicht in den
persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin begründet.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht sinngemäss unter anderem geltend, die Staats- und
Gemeindesteuern–2012 seien vorläufig abgeschrieben worden und die Steuern 2016
und 2017 seien bezahlt, sodass diesbezüglich die Voraussetzungen für einen
Steuererlass erfüllt seien. Auch habe die Zentrale Inkassostelle der Gerichte,
Obergericht des Kantons Zürich, festgehalten, dass sie, die Beschwerdeführerin,
aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse die Voraussetzungen für die
Nachzahlung früher abgeschriebener Prozesskosten nicht erfülle. Bezüglich der
Nachsteuern könnten ihr keine schwerwiegenden Pflichtverletzungen angelastet
werden. Sie habe nicht gewusst, dass sie die bezogenen Sozialhilfeleistungen,
die von ihrem Exmann zurückbezahlt worden seien, hätte versteuern müssen. Es
könne ihr daher auch nicht vorgeworfen werden, keine Rücklagen gemacht zu
haben.
3.3
Wie
erwähnt, widerspräche es der ratio legis, wenn die Schulden betreffend Staats-
und Gemeindesteuern einerseits und der direkten Bundessteuern andererseits
wechselseitig einen Steuererlass ausschliessen würden. Ebenso kommen die
bereits abgeschriebenen Steuern per 2011/2012 einem Forderungsverzicht gleich
(zum Ganzen E. 2.3). Somit sind diesbezüglich die Voraussetzungen für die
Gewährung des Steuererlasses erfüllt, zumal auch die Inkassostelle auf die
Nachzahlung früherer Prozesskosten einstweilen verzichtet hat. Dass die
Beschwerdeführerin mit ihren Einnahmen ihren Notbedarf nicht zu decken vermag
und die Bezahlung der Nachsteuern 2015 für sie eine grosse Härte bedeuten
würde, ist ja unbestritten.
Somit bleibt zu klären, ob andere Umstände einem
Steuererlass entgegenstehen. Da es um offene Nachsteuern per 2015 geht,
ist zwar ein strenger Massstab anzulegen, was aber nicht per se einem
Steuererlass entgegensteht. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz lediglich
festgehalten, vorliegend seien die Schulden in den persönlichen Verhältnissen
der Beschwerdeführerin begründet, was zur Abweisung des Rekurses führe. Ob
diese knappe Begründung einer Gehörsverletzung gleichkommt, kann offenbleiben.
Jedenfalls ist auf eine Rückweisung zu verzichten. Immerhin ging auch die
Vorinstanz von einer belasteten gesundheitlichen Situation der
Beschwerdeführerin aus, was sich in der erhöhten Notbedarfsberechnung und der
damit einhergehenden Unterdeckung niederschlug. Somit liegt vorliegend aber ein
besonders begründeter Ausnahmefall für die Gewährung des beantragten Erlasses
vor (vgl. E. 2.1/2.2). Den Akten lässt sich zudem keine derart
schwerwiegende oder wiederholte Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin, die
dem Erlass entgegenstehen würde, entnehmen. Auch seitens der Steuerbehörde bzw.
Finanzdirektion wird solches nicht geltend gemacht. Sodann belegen die
bisherigen ratenweisen Zahlungen der Steuerschulden die Bemühungen und den
Willen der Beschwerdeführerin, ihre wirtschaftliche Lage dauerhaft zu sanieren.
Der Steuererlass betreffend die Nachsteuern 2015 würde sie in diesem Bestreben
nachhaltig unterstützen. Es kann der Beschwerdeführerin auch nicht eine
übersetzte Lebenshaltung angelastet werden, bewegt sie sich doch am Rand des
Existenzminimums. Angesichts der Gesamtumstände können von ihr auch keine
weitergehenden Anstrengungen bezüglich der Begleichung der Nachsteuern 2015
erwartet werden, würden damit doch die ihr zur Deckung des Notbedarfs zur
Verfügung stehenden Mittel über Gebühr strapaziert.
Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und es
sind die Gesuche um Erlass der staatlichen und kommunalen Nachsteuern 2015 und
der Nachsteuern direkte Bundessteuer 2015 gutzuheissen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten je
der unterliegenden Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1
in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 185 Abs. 2 StG; Art. 167g
Abs. 4 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 bzw. Art. 145 Abs. 2
DBG).
5.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) steht bei Entscheiden über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der
kantonalen oder kommunalen Einkommenssteuer lediglich dann zur Verfügung, wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus
anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m
BGG). Ansonsten ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG zulässig.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde SB.2019.00126 betreffend Steuererlass Nachsteuern (Staats- und
Gemeindesteuern 2015) wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführerin werden die
Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2015) im Betrag von Fr. …
erlassen.
2.
Die
Beschwerde SB.2019.00127 betreffend Steuererlass Nachsteuern (direkte
Bundessteuer 2015) wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführerin wird die
Nachsteuer (direkte Bundessteuer 2015) im Betrag von Fr. ... erlassen.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00126 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten im Verfahren SB.2019.00126 werden dem Beschwerdegegner 1
auferlegt.
5.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00127 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten im Verfahren SB.2019.00127 werden der Beschwerdegegnerin 2
auferlegt.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …