Lexipedia

Entscheid

SB.2019.00126

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2019.00126

29. April 2020Deutsch14 min

(URT.2020.21681)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2019.00126

SB.2019.00127

Urteil

der Einzelrichterin

vom 29. April 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Gerichtsschreiberin

Jsabelle Mayer.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staat Zürich,

2. Schweizerische Eidgenossenschaft,

beide vertreten

durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Steuererlass

(Nachsteuern; Staats- und Gemeindesteuern 2015)

Steuererlass

(Nachsteuern; Direkte Bundessteuer 2015),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Entscheiden vom 1. April 2019 wies

das kantonale Steueramt ein von A am 19. September 2018 eingegangenes

Gesuch um Erlass der noch offenen Nachsteuern pro 2015 betreffend Staats- und

Gemeindesteuern im Betrag von Fr. … sowie der direkten Bundessteuer in

Höhe von Fr. … ab.

Erwägungen

II.

Am 15. April 2019 erhob A dagegen

Rekurs bei der Finanzdirektion. Die beiden Verfahren betreffend Erlass der

Nachsteuern in Sachen Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer

wurden mit Verfügung vom 24. April 2019 vereinigt. Am 3. Dezember

2019.

wurden die Rekurse um Erlass der Nachsteuern, Staats- und Gemeindesteuern

2015, und der Nachsteuern, direkte Bundessteuer 2015, abgewiesen.

III.

Am 23. Dezember 2019 ging eine dagegen

erhobene Beschwerde von A beim Verwaltungsgericht ein. Sinngemäss beantragt sie

die Aufhebung der Verfügung der Finanzdirektion vom 3. Dezember 2019 und

die Gutheissung ihres Erlassgesuchs für die ausstehenden Nachsteuern betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2015 und direkte Bundessteuer 2015. Sodann macht

sie geltend, es könne ihr bezüglich der Nachsteuern keine Steuerhinterziehung

angelastet werden.

Mit Präsidialverfügung vom 27. Dezember

2019.

wurden die Verfahren SB.2019.00126 (Nachsteuern; Staats- und

Gemeindesteuern 2015) und SB.2019.00127 (Nachsteuern; direkte Bundessteuer

2015) vereinigt.

Am 16. Januar 2020 beantragte das

kantonale Steueramt, Gruppe Bezugsdienste, sowohl für den Staat Zürich als auch

die Schweizerische Eidgenossenschaft die Abweisung der Beschwerde. Es

folgten keine weiteren Eingaben.

Die

Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden. Dem Gericht ist es indessen verwehrt, betreffend den

hier zur Diskussion stehenden Erlass der staatlichen und kommunalen

Nachsteuern 2015 das von der Finanzdirektion in Übereinstimmung mit dem

Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein

Ermessen anstelle desjenigen der Finanzdirektion zu setzen (VGr, 6. Dezember

2017, SB.2017.00094/95, E. 1.1; VGr, 27. Juni 2012, SB.2011.00093, E. 1.1

und 2.3, mit weiteren Hinweisen).

Hingegen besteht, anders als bei der Beschwerde gegen

Entscheide des Steuerrekursgerichts, im verwaltungsrechtlichen

Beschwerdeverfahren gegen Erlassentscheide kein Novenausschluss, weil das

Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind neue

tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig.

1.2

Dasselbe

gilt bezüglich des Erlasses der Nachsteuern Direkte Bundessteuer 2015:

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nach Art. 140 Abs. 3

des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer

(DBG) alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen

Verfahrens gerügt werden. Diese Bestimmung kommt hier zum Tragen, erklärt doch Art. 167g

Abs. 4 DBG die Art. 132–135 und 140–145 DBG bei Steuererlassentscheiden

ausdrücklich für sinngemäss anwendbar. Die Erlassbehörde muss jedoch bei der

Beurteilung, ob die Erlassvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind,

naturgemäss über ein pflichtgemäss auszuübendes Ermessen verfügen (vgl. Michael Beusch in: Martin Zweifel/Michael Beusch

[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A.,

Zürich 2017 [nachfolgend Kommentar DBG], Vor Art. 167–167g, N. 13).

Dies bringt mit sich, dass sich das Verwaltungsgericht diesbezüglich auf die

Prüfung einer rechtsverletzenden Ermessensausübung der Vorinstanzen zu

beschränken hat.

Auch hier besteht kein Novenausschluss, weil das

Verwaltungsgericht als einziges Gericht amtet (vgl. dazu Art. 167b und Art. 167g

Abs. 1 DBG in Verbindung mit § 185 StG sowie § 14a der

Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. November 1998).

1.3

An dieser

Stelle ist festzuhalten, dass das Erlassverfahren nicht den Zweck hat, eine

Überprüfung oder Berichtigung der Einschätzungsentscheide zu ermöglichen. Das

Erlassverfahren ersetzt weder ein Rechtsmittelverfahren noch soll damit die

Revision rechtskräftiger Einschätzungen bezweckt werden (Felix Richner et al.,

Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 183 N 4

[betreffend Staats- und Gemeindesteuern]; Michael Beusch/Susanne Raas,

Kommentar DBG, Vor Art. 167-167g, N. 9 [betreffend direkte

Bundessteuer]). Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit die

Beschwerdeführerin die Überprüfung der zugrunde liegenden Nachsteuern geltend

macht.

2.

2.1

(Nachsteuern; Staats- und Gemeindesteuern)

Gemäss § 183 StG können Steuerpflichtigen, deren

Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse wie aussergewöhnliche

Belastungen durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder

Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände

beeinträchtigt ist, die Staats- und Gemeindesteuern ganz oder teilweise

erlassen werden. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Erlassverfahren werden durch

die Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und

Gemeindesteuern vom 14. März 2016, Zürcher Steuerbuch (ZStB) Nr. 183.1

(nachfolgend: Weisung Steuererlass), konkretisiert. Letztere ist vom

Verwaltungsgericht zumindest insoweit zu berücksichtigen, als sie eine dem

Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen zulassen bzw. keine triftigen Gründe einer Anwendung

entgegenstehen (BGE 142 II 182 E. 2.3.3; BGE 141 II 199 E. 5.5).

Die Weisung Steuererlass erläutert, dass der Steuererlass

gewährt werden kann, wenn für eine steuerpflichtige Person infolge einer

Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer

Übertretung eine grosse Härte bedeutet (Rz. 2). Der Steuererlass bezweckt,

zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen

Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren

Gläubigern zugutezukommen (Rz. 3; siehe auch Richner et al., § 183 N. 3).

Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen

erlassen (Rz. 4; Richner et al., § 183 N. 18). Eine Notlage

einer natürlichen Person liegt vor, wenn die finanziellen Mittel zur

Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen oder

der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen

Leistungsfähigkeit steht (Rz. 7a/b). Letzteres liegt insbesondere vor,

wenn die Steuerschuld trotz zumutbarer Einschränkungen der Lebenshaltungskosten

nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden kann (Rz. 8;

Richner et al., § 183 N. 22 f.). Die Zumutbarkeit der

Einschränkung der Lebenshaltungskosten ist gegeben, wenn diese das

betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen (Rz. 9; Richner et al., § 183

N. 26). Zur Berechnung des Existenzminimums ist praxisgemäss auf das

Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an

die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die

Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September

2009.

(nachfolgend: Kreisschreiben Existenzminimum) abzustellen (VGr, 6. Dezember

2017, SB.2017.00094/95, E. 2.1.5). Bezüglich des zumutbaren

Rückzahlungszeitraums dürfen bei Nachsteuern (und Bussen) während mehrerer

Jahre ausserordentliche Anstrengungen zur Schuldentilgung verlangt werden (VGr,

6.

Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 2.1.4). Der Steuererlass kann

insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn die

steuerpflichtige Person ihre Pflichten im Einschätzungsverfahren schwerwiegend

oder wiederholt verletzt hat, sodass eine Beurteilung der finanziellen

Situation in der betreffenden Steuerperiode nicht mehr möglich ist, oder wenn

sie ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz

verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat bzw. wenn sie die mangelnde

Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne

wichtigen Grund durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig

oder grobfahrlässig herbeigeführt hat (Rz. 17).

2.2

(Nachsteuern; direkte Bundessteuer)

Ebenso bestimmt Art. 167 Abs. 1 DBG, dass die

geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden können,

wenn die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer

Übertretung für die steuerpflichtige Person eine grosse Härte bedeutet. Der

Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der

steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person

selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen (Art. 167

Abs. 2 DBG). Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten

Ausnahmefällen erlassen (Art. 167 Abs. 3 DBG). Der Steuererlass kann

ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn die steuerpflichtige Person unter

anderem ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt

verletzt hat, sodass eine Beurteilung der finanziellen Situation in der

betreffenden Steuerperiode nicht mehr möglich ist (Art. 167a lit. a

DBG), ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz

verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat (Art. 167a lit. b

DBG) oder im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer

Mittel keine Zahlungen geleistet hat (Art. 167a lit. c DBG).

Eine erlassbegründende Notlage der gesuchstellenden Person

liegt vor, wenn der geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zu ihrer

finanziellen Leistungsfähigkeit steht und trotz Einschränkung der

Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht

vollumfänglich beglichen werden kann (Art. 2 der Steuererlassverordnung

vom 12. Juni 2015 [EV]; Felix Richner et al., Kommentar DBG, Art. 167

DBG N. 20). Auch hier kommen als Ursachen, die zu einer Notlage führen,

aussergewöhnliche Belastungen infolge Krankheit, Unfall oder Pflege, die nicht

von Dritten getragen werden, oder längere Arbeitslosigkeit infrage, ebenso eine

starke Überschuldung aufgrund ausserordentlicher Aufwendungen, die in den

persönlichen Verhältnissen begründet sind und für welche die Person nicht

einzustehen hat (Art. 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1–3 und lit. b

EV).

Ebenso wie die Weisung Steuererlass handelt es sich bei

der EV um eine Verwaltungsverordnung, die für die Verwaltungsbehörden zwar

verbindlich ist, nicht hingegen für die Justizbehörden. Die Gerichtsbehörden

berücksichtigen die Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung allerdings

mit, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerechtwerdende Auslegung

der anwendbaren gesetzlichen Bestimmung zulassen (VGr, 4. November 2015,

SB.2015.00087, E. 3.3.1, mit Hinweis auf VGr, 2. April 2014,

SB.2013.00079, E. 2.2.1).

2.3

Das

Verwaltungsgericht hat sich in Zusammenhang mit der einem Steuererlass

grundsätzlich entgegenstehenden Gläubigerbevorzugung zum Verhältnis der Staats-

und Gemeindesteuern und Bundessteuern wie folgt geäussert (VGr, 4. November

2015, SB.2015.00087, E. 3.3.2): Da die Erhebung der Staats- und

Gemeindesteuern und der Bundessteuern auf derselben Steuererklärung bzw.

derselben Ermessenseinschätzung basierten, entspreche es dem Normalfall, dass

in einer Notlage sowohl die Steuern des Bundes als auch die Staats- und

Gemeindesteuern nicht beglichen werden könnten. Seien aber neben den

Steuerbehörden des Bundes und des Kantons bzw. der Gemeinden keine weiteren

Schulden bei Drittgläubigern vorhanden, führe dies trotz Vorliegens der übrigen

Erlassvoraussetzungen regelmässig dazu, dass diese Steuerschulden gegenseitig

den Erlass der Schulden ausschliessen würden. Der Steuererlass solle jedoch dem

Pflichtigen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine langfristige und

dauernde Sanierung ermöglichen. Dieses Ziel werde aber nicht erreicht, wenn

Steuerschulden in solchen Konstellationen wechselseitig einen Steuererlass

verhinderten, was mit der ratio legis nicht vereinbar sei. Mangels

anderweitiger Schulden erfolge bei einer Gutheissung des Erlassgesuchs die Sanierung

des Pflichtigen nicht in dem Sinn auf Kosten des Gemeinwesens, als dass der

Verzicht anderen (Dritt-)Gläubigern zugutekomme.

Im selben Entscheid führte das Verwaltungsgericht aus,

dass teils auf die Weiterführung des Steuerbezugs für die Staats- und

Gemeindesteuern der betreffenden Periode (vorläufig) verzichtet worden sei.

Gemäss der Weisung Steuererlass seien Steuern abzuschreiben, wenn sie aus einem

der aufgezählten Gründe "unerhältlich" seien. Auch wenn im

betreffenden Fall lediglich "vorläufig" auf den Bezug der Steuern

verzichtet worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass in absehbarer Zeit

keine weiteren Vollzugsmassnahmen erfolgen würden. Dieser Verzicht des

betreffenden Steueramts auf weitere Vollzugsmassnahmen komme im Resultat einem

Forderungsverzicht im Sinn von Art. 10 Abs. 2 EV gleich. Tatsächlich

trete damit auch keine Begünstigung des Kantons bzw. der Gemeinde zulasten der

Schweizerischen Eidgenossenschaft ein und es könne darauf verzichtet werden, im

Sinn von Art. 10 Abs. 2 letzter Satz EV abzuklären, ob der

Erlass der Bundessteuern im Verbund mit den Staats- und Gemeindesteuern

prozentual vorzunehmen sei (VGr, 4. November 2015, SB.2015.00087, E. 3.3.3).

3.

3.1

Gestützt

auf das Kreisschreiben Existenzminimum stellte die Vorinstanz den Einnahmen der

Beschwerdeführerin Ausgaben von Fr. … gegenüber und errechnete eine

Unterdeckung von monatlich Fr. …. In den Fr. … wurden auch ungedeckte

Krankheits- und Unfallkosten, welche die Beschwerdeführerin zu tragen hatte, im

Umfang von Fr. … monatlich berücksichtigt. Im Ergebnis wurde das Vorliegen

einer Notlage im Sinn von § 183 StG bzw. Art. 167 DBG bzw. einer

grossen Härte, welche die Bezahlung der Nachsteuern für die Beschwerdeführerin

bedeuten würde, bejaht. Dennoch hielt die Finanzdirektion die Voraussetzungen

für einen Erlass als nicht gegeben, stünden dem doch die Staats- und

Gemeindesteuern pro 2011–2012 und 2017–2018 entgegen. Zwar seien die Staats-

und Gemeindesteuern pro 2011–2012 einstweilen abgeschrieben worden. Es lägen

aber weder bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern pro 2011–2012 noch pro

2017–2018 (Teil-)Erlasse vor. Sodann seien die Schulden nicht in den

persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin begründet.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht sinngemäss unter anderem geltend, die Staats- und

Gemeindesteuern–2012 seien vorläufig abgeschrieben worden und die Steuern 2016

und 2017 seien bezahlt, sodass diesbezüglich die Voraussetzungen für einen

Steuererlass erfüllt seien. Auch habe die Zentrale Inkassostelle der Gerichte,

Obergericht des Kantons Zürich, festgehalten, dass sie, die Beschwerdeführerin,

aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse die Voraussetzungen für die

Nachzahlung früher abgeschriebener Prozesskosten nicht erfülle. Bezüglich der

Nachsteuern könnten ihr keine schwerwiegenden Pflichtverletzungen angelastet

werden. Sie habe nicht gewusst, dass sie die bezogenen Sozialhilfeleistungen,

die von ihrem Exmann zurückbezahlt worden seien, hätte versteuern müssen. Es

könne ihr daher auch nicht vorgeworfen werden, keine Rücklagen gemacht zu

haben.

3.3

Wie

erwähnt, widerspräche es der ratio legis, wenn die Schulden betreffend Staats-

und Gemeindesteuern einerseits und der direkten Bundessteuern andererseits

wechselseitig einen Steuererlass ausschliessen würden. Ebenso kommen die

bereits abgeschriebenen Steuern per 2011/2012 einem Forderungsverzicht gleich

(zum Ganzen E. 2.3). Somit sind diesbezüglich die Voraussetzungen für die

Gewährung des Steuererlasses erfüllt, zumal auch die Inkassostelle auf die

Nachzahlung früherer Prozesskosten einstweilen verzichtet hat. Dass die

Beschwerdeführerin mit ihren Einnahmen ihren Notbedarf nicht zu decken vermag

und die Bezahlung der Nachsteuern 2015 für sie eine grosse Härte bedeuten

würde, ist ja unbestritten.

Somit bleibt zu klären, ob andere Umstände einem

Steuererlass entgegenstehen. Da es um offene Nachsteuern per 2015 geht,

ist zwar ein strenger Massstab anzulegen, was aber nicht per se einem

Steuererlass entgegensteht. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz lediglich

festgehalten, vorliegend seien die Schulden in den persönlichen Verhältnissen

der Beschwerdeführerin begründet, was zur Abweisung des Rekurses führe. Ob

diese knappe Begründung einer Gehörsverletzung gleichkommt, kann offenbleiben.

Jedenfalls ist auf eine Rückweisung zu verzichten. Immerhin ging auch die

Vorinstanz von einer belasteten gesundheitlichen Situation der

Beschwerdeführerin aus, was sich in der erhöhten Notbedarfsberechnung und der

damit einhergehenden Unterdeckung niederschlug. Somit liegt vorliegend aber ein

besonders begründeter Ausnahmefall für die Gewährung des beantragten Erlasses

vor (vgl. E. 2.1/2.2). Den Akten lässt sich zudem keine derart

schwerwiegende oder wiederholte Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin, die

dem Erlass entgegenstehen würde, entnehmen. Auch seitens der Steuerbehörde bzw.

Finanzdirektion wird solches nicht geltend gemacht. Sodann belegen die

bisherigen ratenweisen Zahlungen der Steuerschulden die Bemühungen und den

Willen der Beschwerdeführerin, ihre wirtschaftliche Lage dauerhaft zu sanieren.

Der Steuererlass betreffend die Nachsteuern 2015 würde sie in diesem Bestreben

nachhaltig unterstützen. Es kann der Beschwerdeführerin auch nicht eine

übersetzte Lebenshaltung angelastet werden, bewegt sie sich doch am Rand des

Existenzminimums. Angesichts der Gesamtumstände können von ihr auch keine

weitergehenden Anstrengungen bezüglich der Begleichung der Nachsteuern 2015

erwartet werden, würden damit doch die ihr zur Deckung des Notbedarfs zur

Verfügung stehenden Mittel über Gebühr strapaziert.

Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und es

sind die Gesuche um Erlass der staatlichen und kommunalen Nachsteuern 2015 und

der Nachsteuern direkte Bundessteuer 2015 gutzuheissen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten je

der unterliegenden Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1

in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 185 Abs. 2 StG; Art. 167g

Abs. 4 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 bzw. Art. 145 Abs. 2

DBG).

5.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) steht bei Entscheiden über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der

kantonalen oder kommunalen Einkommenssteuer lediglich dann zur Verfügung, wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus

anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m

BGG). Ansonsten ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG zulässig.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde SB.2019.00126 betreffend Steuererlass Nachsteuern (Staats- und

Gemeindesteuern 2015) wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführerin werden die

Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2015) im Betrag von Fr. …

erlassen.

2.

Die

Beschwerde SB.2019.00127 betreffend Steuererlass Nachsteuern (direkte

Bundessteuer 2015) wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführerin wird die

Nachsteuer (direkte Bundessteuer 2015) im Betrag von Fr. ... erlassen.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00126 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten im Verfahren SB.2019.00126 werden dem Beschwerdegegner 1

auferlegt.

5.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00127 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten im Verfahren SB.2019.00127 werden der Beschwerdegegnerin 2

auferlegt.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …