SB.2020.00003
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00003
11. März 2020Deutsch12 min
(URT.2020.21521)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2020.00003
SB.2020.00004
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. März 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch
RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1.
Staat Zürich,
2.
Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Recht,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2016
Direkte
Bundessteuer 2016,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B betreibt seit 2007 das Einzelunternehmen "D",
welches den Handel mit Waren im Bereich von Mode-Accessoires bezweckt.
Anfänglich erfolgte der Vertrieb der Produkte über einen Online-Shop. 2013
eröffnete B eine Boutique in F; der Online-Vertrieb wurde rund ein Jahr nach
Eröffnung der Boutique eingestellt. Seit Mitte 2018 befindet sich das
Ladenlokal in E. In der Steuererklärung 2016 deklarierten B und A (nachfolgend:
die Pflichtigen) einen Verlust aus selbständiger Haupterwerbstätigkeit der
Ehefrau in der Höhe von Fr. …. Mit Einschätzungsentscheid vom 17. Januar
2019 schätzte das kantonale Steueramt die Eheleute für die Staats- und
Gemeindesteuern 2016 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem
steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Gleichentags erging die
Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer 2016, in welcher das
steuerbare Einkommen auf Fr. … festgesetzt wurde. Dabei liess das
kantonale Steueramt den deklarierten Verlust nicht zum Abzug zu, da es der
Ehefrau für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit an der
Gewinnerzielungsabsicht fehle. Die hiergegen erhobenen Einsprachen blieben erfolglos
(Einspracheentscheide vom 17. Juli 2019).
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs bzw. die
dagegen erhobene erstinstanzliche Beschwerde wies das Steuerrekursgericht mit
Entscheid vom 10. Dezember 2019 ab.
III.
Mit Beschwerden vom 16. Januar
2020.
beantragten die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, der Entscheid des
Steuerrekursgerichts sei aufzuheben und sie seien für die Staats- und
Gemeindesteuern 2016 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
einzuschätzen und für die direkte Bundessteuer 2016 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … zu veranlagen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Mit Präsidialverfügung vom
17.
Januar 2020 vereinigte der Abteilungspräsident die Verfahren
SB.2020.00003 (Staats- und Gemeindesteuern 2016) und SB.2020.00004 (direkte
Bundessteuer 2016).
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerden. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2016
(SB.2020.00003) und direkter Bundessteuer 2016 (SB.2020.00004) betreffen
dieselben Pflichtigen und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit
Präsidialverfügung vom 17. Januar 2020 zu Recht vereinigt wurden.
2.
2.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und
Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
2.2
In
Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll
die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und
Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der
Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und
des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]),
muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung
der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde
zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).
3.
3.1
Gemäss
§ 18 Abs. 1 StG bzw. Art. 18 Abs. 1 DBG sind alle Einkünfte
aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb,
aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit
steuerbar. Im Gegenzug können laut § 27 Abs. 1 StG bzw. Art. 27
Abs. 1 DBG die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten dieser
Erwerbstätigkeit abgezogen werden, wozu insbesondere die eingetretenen und
verbuchten Verluste auf dem Geschäftsvermögen gehören (§ 27 Abs. 2 lit. c StG; Art. 27 Abs. 2 lit. b DBG). Als
Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen
Erwerbstätigkeit dienen (§ 18 Abs. 3 Satz 1 StG; Art. 18
Abs. 2 Satz 3 DBG).
3.2
Die
Rechtsprechung versteht unter selbständiger Erwerbstätigkeit jede Tätigkeit,
bei der eine natürliche Person durch Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital in
frei bestimmter Selbstorganisation planmässig, anhaltend und nach aussen
sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt
(vgl. BGr, 9. Mai 2019, 2C_389/2018, E. 2.1; BGr, 9. Mai 2016,
2C_1131/2015 und 2C_1132/2015, E. 3.1.1; BGE 125 II 113 E. 5b; VGr,
24.
August 2016, SB.2016.00049, E. 2.2.1).
3.3
Fraglich
ist vorliegend, ob die pflichtige Ehefrau mit Blick auf ihr Einzelunternehmen
"D" in der Steuerperiode 2016 trotz den realisierten Verlusten
objektiv gewinnstrebig vorging und damit eine selbständige Erwerbstätigkeit
ausübte. Dass B mit ihrer Tätigkeit für die "D" die übrigen Merkmale
der selbständigen Erwerbstätigkeit – Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital,
Marktauftritt, Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr, Planmässigkeit – erfüllte,
ist nicht umstritten.
Ob die Absicht zur
Gewinnerzielung gegeben ist, muss, da es sich hierbei um eine innere Tatsache
handelt, zwangsläufig aufgrund äusserer Umstände beurteilt werden. Die fehlende
Gewinnstrebigkeit kann sich zum einen aus der betreffenden Tätigkeit als
solcher ergeben, weil diese als Basis für eine rentable Erwerbsquelle
ungeeignet erscheint, zum anderen kann sie aus der Art des Vorgehens abgeleitet
werden, indem dieses nicht auf kommerzieller Methode beruht. Dabei entspricht
es der Lebenserfahrung, dass die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird,
wenn erkennbar wird, dass sich der angestrebte wirtschaftliche Erfolg auf die
Dauer nicht einstellen wird. Wird die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr
gleichwohl fortgesetzt, ist alsdann zu vermuten, dass dies nicht (mehr) zum
Zweck der Gewinnerzielung, sondern aus andern Gründen, namentlich aus
Liebhaberei, geschieht, denn wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird
sich in der Regel nach längeren Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seines
Unterfangens überzeugen lassen und die betreffende Tätigkeit aufgeben (vgl. BGE 143 V 177 E. 3.3.2; BGr, 1. Dezember 2015, 2C_375/2015, E. 7.4.1
mit zahlreichen Hinweisen; VGr, 15. September 2016, SB.2016.00058 und
SB.2016.00059, E. 2.3). Wie lange die wirtschaftliche Betätigung
verlustreich sein darf, bis eine natürliche Vermutung dafürspricht, dass der
finanzielle Erfolg auf Dauer ausbleiben wird, kann nicht allgemein gesagt
werden. In der Literatur wird im Sinn einer Faustregel die Auffassung vertreten,
der Umstand, dass innerhalb von fünf bis zehn Jahren kein nennenswerter Gewinn
erzielt werde, bilde ein gewichtiges Indiz für das Fehlen der
Gewinnstrebigkeit. Im Einzelfall kommt es namentlich auf die Art der Tätigkeit
und die konkreten Verhältnisse an (BGE 143 V 177 E. 4.2.4; RB 2000
Nr. 118). Blosse Liebhaberei liegt vor, wenn die Tätigkeit an sich und die
Art der Geschäftsführung von vornherein eine dauernde Verlustquelle darstellen
(vgl. BGr, 4. September 2014, 2C_186/2014, E. 2; BGr, 30. Mai 2013,
2C_14/2013, E. 5.2; BGr, 31. August 2005, 2A.46/2005, E. 3.2.1).
Auch die sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen lassen
Rückschlüsse auf die Gewinnstrebigkeit zu; so kann diese insbesondere fehlen,
soweit ein Steuerpflichtiger wegen generell guter Einkommens- und
Vermögensverhältnisse nicht auf Einkünfte aus der fraglichen Tätigkeit
angewiesen ist (VGr, 21. Februar 2018, SB.2017.00103, E. 3.1.3; VGr,
31.
Mai 2005, StE 2006 B 23.1 Nr. 61, E. 3.1).
3.4
Das
Steuerrekursgericht erwog, seit Gründung der Firma "D" im Jahr 2007
bis zur beurteilenden Steuerperiode 2016 hätten sich zehn verlustreiche Jahre
aneinandergereiht. Mit Bezug physischer Geschäftsräumlichkeiten und der Aufgabe
des Online-Shops habe die Pflichtige entgegen ihrer Ansicht keine neue
Geschäftstätigkeit aufgenommen, sondern lediglich eine Neuausrichtung ihrer
begonnenen Tätigkeit vorgenommen. So seien Firma und Gesellschaftszweck seit
Beginn der Tätigkeit unverändert geblieben; dies gelte im Wesentlichen auch für
das angebotene Sortiment. Wohl liege mit dem Anmieten der
Geschäftsräumlichkeiten in F eine Konzeptänderung vor; diese könne jedoch nicht
einer komplett neuen Geschäftstätigkeit gleichgestellt werden. Vorliegend könne
der Pflichtigen mit Blick auf die noch zu akzeptierende Verlustdauer zwar eine
"Beobachtungszeit" von 7–10 Jahren eingeräumt werden. Nachdem
sich die Pflichtige in der Steuerperiode 2016 im 10. Geschäfts- und
Verlustjahr befunden habe und sie auch die nachfolgenden Geschäftsjahre deutlich
negativ abgeschlossen habe, könne das Engagement der Pflichtigen nicht
ökonomisch begründet werden, sondern müsse vielmehr auf einer Passion oder
anderen nicht wirtschaftlichen Gesichtspunkten fussen. Die langjährige
verlustreiche Tätigkeit sei denn auch nur möglich gewesen, weil die Pflichtigen
über namhafte Liegenschaftenerträge verfüge. Mit dem kühlen Kopf einer
Geschäftsfrau, welche aus ihrer Tätigkeit eine Rendite erzielen wolle, hätte
die Aktivität längst aufgegeben werden müssen, weshalb es der Pflichtigen an
der objektiven Gewinnerzielungsabsicht fehle.
3.5
Die
Pflichtige vertritt die Ansicht, der Internet-Shop und die nachfolgende Führung
der Boutique seien getrennt voneinander zu betrachten. Obgleich sich die
Kundenkreise der beiden Geschäftsmodelle möglicherweise teilweise überschneiden
würden, würden durch die Nutzung der alternativ zueinanderstehenden
Vertriebskanäle unterschiedliche Kundenkreise erreicht, womit sich auch die
Prognose über deren objektive Eignung, nachhaltig und mit gewisser Sicherheit
Einkommen zu generieren, unterscheide. Daher habe mit der Konzeptänderung im
Jahr 2013 hinsichtlich der Dauer der akzeptierten Verlustphase eine neue
Zeitrechnung angesetzt: Der Online-Versandhandel und der stationäre
Einzelhandel ohne Online-Shop könnten nicht als einheitliche Tätigkeit
betrachtet werden, welche Gegenstand der Faustregel seien, wonach bis zu zehn
Jahren verlustreiche Tätigkeiten akzeptiert würden. Würde die Faustregel
pauschal auf den gesamten Verlustzeitraum angewandt, würde dies regelmässig
dazu führen, dass einer Tätigkeit der erwerbliche Charakter abgesprochen würde,
weil unmittelbar zuvor oder parallel dazu eine andersartige selbständige
Erwerbstätigkeit ohne wirtschaftlichen Erfolg ausgeübt worden sei. Ausserdem
seien im Zusammenhang mit der Eröffnung und der Bekanntmachung der Boutique in F
Aufwände angefallen, welche typischerweise in der Anfangsphase einer Geschäftstätigkeit
anfielen. Insbesondere habe sie Investitionen im Umfang von Fr. … für den
Ausbau des Rohbaus und die Ausstattung der Räumlichkeiten der Boutique
getätigt. Dies spreche ebenfalls dafür, dass mit der Eröffnung der Boutique
hinsichtlich der "Faustregel", wonach fehlende Gewinnstrebigkeit nach
einer Verlustphase von sieben bis zehn Jahren angenommen werden könne, ein
Neuanfang anzunehmen sei.
3.6
Die
Erfolgsrechnung der "D" präsentierte sich in den Jahren 2007–2018
jeweils wie folgt:
2007:
- Fr. …
2008:
- Fr. …
2009:
- Fr. …
2010:
- Fr. …
2011:
- Fr. …
2012:
- Fr. …
2013:
- Fr. …
2014:
- Fr. …
2015:
- Fr. …
2016:
- Fr. …
2017:
- Fr. …
2018:
- Fr. …
Totalverlust 2007–2018:
- Fr. …
3.7
Über den
Beobachtungszeitraum von zwölf Jahren schreibt die "D" nur Verluste:
Die rund sieben Jahre dauernde verlustreiche Tätigkeit im Online-Handel folgten
bis zur hier beurteilenden Steuerperiode vier verlustreiche Jahre im
Direktverkauf ab Laden. Die Entwicklung in den Folgejahren, welche ebenfalls in
die Beurteilung miteinbezogen werden kann (vgl. BGr, 31. August 2005, 2A.46/2005,
E. 2.2.2; KGer LU, 8. Juli 2015, StE 2016 B 23.1 Nr. 86,
E. 2.1.3), ergibt ebenfalls ein negatives Bild: Auch 2017/2018 schrieb der
Modeladen der Pflichtigen rote Zahlen; gemäss der im Rekursverfahren
eingereichten Budgetplanung rechnet die Pflichtige erst im Jahr 2023 mit einem
bescheidenen Gewinn von Fr. …. Eine Trendwende erscheint somit auch in den
kommenden Jahren nicht in Sicht. Dass die Vorinstanzen das Modegeschäft der
Pflichtigen als dauernde verlustreiche Tätigkeit einstuften, ist daher nicht zu
beanstanden. Was die Pflichtige dagegen vorbringt, überzeugt nicht: Mit der
Eröffnung der "D" als physischer Modeboutique hat entgegen der
Ansicht der Pflichtigen keine neue Zeitrechnung mit Blick auf die von den
Steuerbehörden zu akzeptierende Verlustphase begonnen (vgl. Steuer- und
Enteignungsgericht Basel-Landschaft, 8. Mai 2015, 530 15 45, E. 3c),
weshalb sie sich 2016 auch nicht erst im vierten Geschäftsjahr befunden hat.
Denn die Geschäftstätigkeit der "D" ist trotz verändertem
Vertriebskanal gleich geblieben, wie dies die Vorinstanz unter Einbezug
sämtlicher wesentlicher Elemente zutreffend ausführte: Für die Kontinuität und
das Vorliegen einer einzigen Geschäftstätigkeit spreche nämlich die Firma als
auch der gleichbleibende Gesellschaftszweck der "D" laut
Handelsregistereintrag und das stets ungefähr gleichbleibende Sortiment. Die
begonnene Tätigkeit sei einzig neu ausgerichtet worden, indem die Pflichtige
ihr Konzept – Anbieten der Produkte in eigenen Geschäftsräumlichkeiten statt im
Internet – geändert habe. Diesen Ausführungen tritt das Verwaltungsgericht bei:
Die blosse Neuausrichtung einer Tätigkeit stellt nämlich nicht die Aufnahme
einer neuen selbständigen Erwerbstätigkeit dar. Vertreibt etwa ein Weinhändler
seine Produkte nicht wie bisher nur über seine Weinstube, sondern neu auch über
einen Online-Shop, stellt dies eine Neuorientierung bei gleichbleibender
selbständiger Erwerbstätigkeit dar (vgl. VGr, 28. November 2012,
SB.2012.00076 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]; bestätigt in BGr,
30.
Mai 2013, 2C_14/2013 und 2C_15/2013, E. 5.2). Ferner verweigerte
das Bundesgericht in einem Urteil vom 12. April 2011 (2C_206/2011 und
2C_247/2011) einem Pflichtigen mangels Gewinnstrebigkeit weitere Verlustabzüge,
nachdem dieser unter dem Titel selbständige Erwerbstätigkeit nacheinander vier
verschiedene Tätigkeiten ausgeübt hatte und damit mehr als sieben Jahre nur
Verluste erzielt hatte. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung änderte im
vorliegenden Fall auch nichts, wenn man im Eröffnen des Ladengeschäfts in F im
Jahr 2013 die Aufnahme einer neuen selbständigen Erwerbstätigkeit erblicken
würde. Folglich fehlte es der pflichtigen Ehefrau an der Gewinnstrebigkeit bei
der Ausübung ihrer Tätigkeit, weshalb keine selbständige Erwerbstätigkeit im
Sinn von § 18 Abs. 1 StG bzw. Art. 18 Abs. 1 DBG vorliegt.
Vielmehr vermochte die Pflichtige ihre verlustreiche Tätigkeit nur deshalb über
so viele Jahre hinaus auszuüben, indem sie diese durch Liegenschaftenerträge –
im Jahr 2016 beliefen sich diese auf Fr. … (ohne Eigenmietwert für die
selbstbewohnte Liegenschaft) – querfinanzieren konnte (vgl. BGr, 30. Mai
2013, 2C_14/2013, E. 5.2).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde sowohl im Hinblick
auf die Staats- und Gemeindesteuern 2016 als auch auf die direkte Bundessteuer
2016.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht ihnen aufgrund
ihres Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit
§ 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde SB.2020.00003 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2016 wird
abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde SB.2020.00004 betreffend direkte Bundessteuer 2016 wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2020.00003 wird festgesetzt auf
Fr. 1'300.00; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 1'387.50 Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2020.00004 wird festgesetzt auf
Fr. 700.00; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 752.50 Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …