SB.2020.00008
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00008
26. März 2020Deutsch13 min
(URT.2020.21576)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2020.00008
SB.2020.00009
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. März 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.
Staat Zürich,
2.
Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Recht,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 25.8.–31.12.2016
Direkte Bundessteuer 25.8.–31.12.2016,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die am 25. August 2016 ins Handelsregister
eingetragene A GmbH (nachfolgend: die Pflichtige) wurde am 7. Januar
2019 für die Steuerperiode 25.8.–31.12.2016 nach pflichtgemässen Ermessen mit
einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern sowie
direkte Bundessteuer) und einem steuerbare Kapital von Fr. … (nur Staats-
und Gemeindesteuern) eingeschätzt, nachdem sie gemäss den insoweit nicht
bestrittenen Angaben des kantonalen Steueramts trotz Mahnung vom 31. Oktober
2017 keine Steuererklärung eingereicht hatte.
Auf die hiergegen erhobenen Einsprachen trat das kantonale
Steueramt am 30. April 2019 mangels rechtsgenügender Begründung nicht ein.
Erwägungen
II.
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wies das
Steuerrekursgericht am 11. Dezember 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 22. Januar 2020 liess die durch
ihre einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin vertretene Pflichtige dem
Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es seien die vorinstanzlichen
Entscheide aufzuheben, es sei der steuerbare Reingewinn sowie das steuerbare
Kapital auf Fr. … festzusetzen und die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen.
Während das kantonale Steueramt mit Eingabe vom 3. Februar
2020.
die Abweisung der Beschwerde beantragte und das Steuerrekursgericht auf
Vernehmlassung verzichtete, liessen sich die Eidgenössische Steuerverwaltung
(ESTV) und das Steueramt der Stadt Zürich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die
Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 25.8.–31.12.2016
(SB.2020.00008) und direkter Bundessteuer 25.8.–31.12.2016 (SB.2020.00009)
betreffen dieselbe Pflichtige sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie
mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2020 vereinigt wurden.
1.2
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden.
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)
die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren
vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der
Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die
Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).
1.3
Das
Steuerrekursgericht darf bei einer Beschwerde, die sich gegen einen
Nichteintretensentscheid der Einsprachebehörde richtet, lediglich überprüfen,
ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen
Rechtsmängeln leidet. Ein weitergehender materiell-rechtlicher Entscheid ist
dem Gericht jedoch verwehrt (BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3).
Entsprechend hat sich auch das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren auf
die Frage zu beschränken, ob auf die Einsprachen der Pflichtigen zu Recht nicht
eingetreten wurde (vgl. auch VGr, 28. Juni 2019, SB.2019.00047, E. 1.2
[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht).
2.
2.1
Steuerpflichtige
müssen laut § 135 Abs. 1 StG bzw. Art. 126 Abs. 1 DBG alles
tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Sie müssen unter
anderem das amtliche Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und
vollständig ausfüllen (vgl. § 133 Abs. 2 StG bzw. Art. 124 Abs. 2
DBG). Gemäss § 134 Abs. 2 StG bzw. Art. 125 Abs. 2 DBG
haben juristische Personen zudem die unterzeichneten Jahresrechnungen
(Erfolgsrechnungen und Bilanzen) der Steuerperiode oder bei vereinfachter
Buchführung nach Art. 957 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) Aufstellungen
über Einnahmen und Ausgaben, die Vermögenslage sowie Privatentnahmen und
Privateinlagen beizulegen. Bei juristischen Personen kann lediglich im
Gründungsjahr auf die Einreichung einer Steuererklärung verzichtet werden,
sofern erst im Folgejahr ein Geschäftsabschluss erstellt wird (§ 83 Abs. 3 StG; Art. 31 Abs. 2 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember
1990.
[StHG]; Art. 79 Abs. 3 DBG; Art. 7 Abs. 1 der
Verordnung über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer vom 14. August
2013.
[VO DBG]).
Werden diese Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt
oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht
einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Einschätzung
nach pflichtgemässem Ermessen vor (§ 139 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2
DBG).
Hiergegen kann vorab die Rüge der Unzulässigkeit der
Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung erhoben werden (vgl. Martin Zweifel et
al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. A., Zürich
etc. 2018, § 20 Rz. 23 [mit Hinweisen]). Eine zulässige bzw. zu Recht
erfolgte Einschätzung bzw. Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der
Steuerpflichtige sodann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (§ 140 Abs. 2 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). Die steuerpflichtige Person
hat den Unrichtigkeitsnachweis dadurch zu erbringen, dass sie innerhalb der
Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur
Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche
substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel
beibringt oder zumindest anbietet. Nur unter diesen formellen Voraussetzungen
wird sie überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen. Andernfalls
gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenstaxation
als solche bestehen bleibt und einzig hinsichtlich ihrer Höhe mit einer auf
Willkür beschränkten Kognition überprüft werden kann. Willkürlich ist eine
Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als
sachlich nicht begründbar erweist (VGr, 16. April 2014, SB.2013.00159, E. 4.1,
mit Hinweis auf RB 1994 Nr. 45 und RB 1963 Nr. 62). Das Erfordernis,
wonach eine Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung zu
begründe ist und allfällige Beweismittel nennen muss, ist nach der
Rechtsprechung nicht bloss Ordnungsvorschrift, sondern eine
Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten
wird (BGE 131 II 548 E. 2.3).
2.2
Die
Pflichtige wurde nach pflichtgemässen Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt, da
sie trotz Mahnung vom 31. Oktober 2017 keine Steuererklärung (samt
Jahresrechnung) für die Steuerperiode 25.8.2016 (Gründungsdatum) bis 31.12.2016
eingereicht haben soll. Die Pflichtige vertritt hierbei die Ansicht, dass sie
in der im Streit stehenden Steuerperiode inaktiv gewesen sei, weshalb es
unverhältnismässig erscheine, sie "zur Einreichung einer vollständig
ausgefüllten und inhaltlich korrekten Steuererklärung samt Beilagen" zu
verpflichten. Zudem habe ihre (einzige) Gesellschafterin unterschriftlich
bestätigt, dass die Pflichtige inaktiv sei und daher über keine Beilagen (zur
Steuererklärung) verfüge.
2.3
Die
Mahnung des kantonalen Steueramts vom 31. Oktober 2017 findet sich nicht
in den vorinstanzlichen Akten, welche dem Verwaltungsgericht eingereicht
wurden. Wie es sich damit verhält, kann aber im Sinn nachfolgender Erwägungen
offenbleiben.
2.4
Die
Rechtsauffassung der Pflichtigen zu ihren Verfahrenspflichten geht
grundsätzlich fehl: Ob eine Gesellschaft inaktiv ist oder nicht, ergibt sich
aus den Angaben in der korrekt und vollständig ausgefüllten Steuererklärung
samt beizulegender Jahresrechnung (Erfolgsrechnungen und Bilanzen), wobei
juristische Personen wie die Pflichtige als Gesellschaft mit beschränkten
Haftung (GmbH) sowohl handels- als auch steuerrechtlich buchführungs- und
rechnungslegungspflichtig sind (vgl. Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR
in Verbindung mit § 134 Abs. 2 StG bzw. Art. 125 Abs. 2 DBG).
Inaktive Gesellschaften sind von dieser handels- und steuerrechtlichen
Verpflichtung nicht ausgenommen und die blosse Erklärung der alleinigen
Gesellschafterin bzw. einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführerin vermag
weder die Einreichung einer vollständigen Steuererklärung noch eine korrekte
Buchführung und Rechnungslegung zu ersetzen. So kommt der Geschäftsbuchhaltung
mit allen Bestandteilen praxisgemäss Urkundenqualität zu und weist diese
gegenüber einfachen Erklärungen und Steuerdeklarationen eine erhöhte Glaubwürdigkeit
auf (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A.,
Zürich 2013, § 261 StG N. 27 ff.; Felix Richner et al.,
Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2013, Art. 186 DBG N. 29 ff.).
Die Einreichung einer fehlerhaften Jahresrechnung zum Zweck einer
Steuerhinterziehung würde deshalb auch den Tatbestand des Steuerbetrugs
erfüllen (vgl. § 261 Abs. 1 StG; Art. 186 Abs. 1 DBG).
Zudem verfügt auch eine von Anfang an inaktive Gesellschaft zumindest über ihr
Stammkapital von mindestens Fr. 20'000.- (vgl. Art. 773 OR).
Soweit die Pflichtige es als unverhältnismässig erachtet,
sich als inaktive Gesellschaft an diese steuerrechtlichen und
handelsrechtlichen Vorgaben halten zu müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass
sie sich ab dem Gründungszeitpunkt eben auch den handels- und steuerrechtlichen
Pflichten einer im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft unterstellt hat.
Entsprechende Folgen hätten sodann einfach verhindert werden können, indem die
(inaktive) Gesellschaft gar nicht erst gegründet oder bei Inaktivität wieder
aufgelöst worden wäre: Wie sich aus Art. 155 der Handelsregisterverordnung
vom 17. Oktober 2007 (HRegV) erschliesst, weist eine inaktive Gesellschaft
ohne Geschäftstätigkeit und ohne verwertbare Aktiven ohnehin einen Mangel auf
und stellt aus Sicht des Verordnungsgebers grundsätzlich keine
fortbestandswürdige Gesellschaft dar. Es besteht damit kein schutzwürdiges
Interesse an der Gründung inaktiver (Mantel-)Gesellschaften. Werden diese
gleichwohl gegründet, haben sie bis zu ihrer Auflösung die handels- und
steuerrechtlichen Vorgaben vollumfänglich zu erfüllen.
2.5
Gleichwohl
sind die (vereinigten) Beschwerden gutzuheissen: Die Pflichtige hat in ihrem
Gründungsjahr unbestrittenermassen keinen Geschäftsabschluss erstellt und war deshalb
für die im Streit stehende Steuerperiode 25.8.–31.12.2016 auch nicht zur
Einreichung einer Steuererklärung verpflichtet (vgl. Art. 7 Abs. 1
der zitierten Verordnung über die zeitliche Bemessung der direkten
Bundessteuer). Vielmehr ist sie mangels Geschäftsabschluss im Gründungsjahr
verpflichtet, für die (überjährige) Steuerperiode vom 25.8.2016 bis zum
31.12.2017
eine vollständige Steuererklärung samt Jahresrechnung einzureichen.
Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen reicht es nicht aus, dass die
Pflichtige von ihrem "Wahlrecht" gemäss § 83 Abs. 3 StG
bzw. Art. 79 Abs. 3 DBG "nicht Gebrauch" gemacht habe, da
es sich hierbei überhaupt nicht um ein eigentliches Wahlrecht handelt: Die Wahl
der steuerpflichtigen Person beschränkt sich darauf, entweder bereits im
Gründungsjahr einen Geschäftsabschluss vorzunehmen, woraus automatisch eine
unterjährige Steuerpflicht resultieren würde. Oder der Geschäftsabschluss wird
erst im Folgejahr erstellt, woraus sich eine überjährige Steuerpflicht ergeben
würde. Wird aber im Gründungsjahr auf einen Geschäftsabschluss verzichtet,
verschiebt sich die Pflicht zur Einreichung einer vollständigen Steuererklärung
(samt Jahresrechnung) automatisch auf das Folgejahr, gleichgültig, ob in diesem
tatsächlich ein Geschäftsabschluss vorgenommen wird.
Obwohl die Pflichtige damit irrigerweise davon ausgeht,
als inaktive Gesellschaft keine vollständige Steuererklärung samt
Jahresabschluss einreichen zu müssen, besteht eine entsprechende Pflicht
mangels Geschäftsabschluss im Gründungsjahr 2016 erst für das Folgejahr.
Mangels Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung für den Zeitraum vom
23.8.2016–31.12.2016 konnte die Einreichung einer solchen mit Mahnung vom 31. Oktober
2017.
auch noch nicht verlangt werden waren, womit die Voraussetzungen für eine
Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung nicht gegeben waren. Richtigerweise
hätte das kantonale Steueramt erst nach der Erstellung oder (pflichtwidrigen)
Nichterstellung eines (überjährigen) Geschäftsabschlusses für die Steuerperiode
23.8.2016–31.12.2017 mahnen und in der Folge zu einer Ermessenstaxation
schreiten dürfen.
Damit ist die Beschwerde der Pflichtigen im Ergebnis
teilweise gutzuheissen und sind die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben.
Hingegen ist entgegen dem Antrag der Pflichtigen keine Einschätzung bzw.
Veranlagung des steuerbaren Gewinns bzw. Kapitals auf jeweils Fr. … für
die unterjährige Steuerperiode 23.8.2016–31.12.2016 vorzunehmen, sondern eine
neue Einschätzung bzw. Veranlagung für die überjährige Steuerperiode 23.8.2016–31.12.2017
durchzuführen. Sollte die Pflichtige diesbezüglich trotz vorgängiger Mahnung
ihre Verfahrenspflichten verletzen und der Steuerbehörde keine Steuererklärung
und Jahresrechnung vorlegen (können), müssten die Steuerfaktoren der
Pflichtigen wiederum nach pflichtgemässen Ermessen geschätzt werden.
3.
3.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der überwiegend unterliegenden
Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
DBG). Eine Umtriebsentschädigung ist der durch ihre geschäftsführende
Alleingesellschafterin vertretenen Pflichtigen trotz ihres überwiegenden
Obsiegens nicht zuzusprechen, da weder ein entschädigungspflichtiger Aufwand
ersichtlich ist noch ein offensichtlich unbegründeter Entscheid einer
Amtsstelle angefochten wurde (vgl. § 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG) in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4
und Art. 145 Abs. 2 DBG).
3.2
Juristischen
Personen ist die unentgeltliche Rechtspflege im Sinn von § 16 VRG nur
ausnahmsweise zu gewähren, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt, neben ihr
auch die wirtschaftlichen Beteiligten mittellos sind und das Verfahren, für das
sie beansprucht, deren Weiterexistenz auch sichert (BGE 143 I 328 E. 3).
Mangels Kostenauflage ist das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Da die Pflichtige
vorliegend durch ihr eigenes Organ vertreten wird, steht ihr bereits deshalb
kein Entschädigungsanspruch für unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu, setzt
diese doch voraus, dass die betroffene (juristische oder natürliche) Person
nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Mangels vorgelegtem Geschäftsabschluss steht die finanzielle Lage der
Pflichtigen zudem nicht fest. Ebenso wenig ist die Mittellosigkeit von deren
Alleingesellschafterin nachgewiesen. Sodann ist eine inaktive Gesellschaft
gemäss Art. 155 Abs. 1 HRegV grundsätzlich zu löschen, weshalb der
Fortbestand der Pflichtigen auch im Fall einer Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht gesichert erscheint. Dies zumal in der Beschwerdeschrift
weiterhin behauptet wird, dass die Pflichtige inaktiv sei und weder über
Einnahmen noch Vermögen verfüge. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abzuweisen, soweit dieses nicht als gegenstandslos geworden
abzuschreiben ist.
4.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Die Beschwerdefrist steht während der
gemäss der Verordnung über den Stillstand der Fristen im Zivil- und
Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem
Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 verlängerten Gerichtsferien vom
21.
März 2020 bis und mit 19. April 2020 still (vgl. auch Art. 46
BGG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit
es nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
2.
Die Beschwerde SB.2020.00008 betreffend Staats- und
Gemeindesteuern 25.8.–31.12.2016 wird im Sinn der Erwägungen teilweise
gutgeheissen. Der Einschätzungsentscheid vom 7. Januar 2019 und der
Einspracheentscheid vom 30. April 2019 des kantonalen Steueramts sowie der
Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 11. Dezember 2019 werden
aufgehoben.
3.
Die Beschwerde SB.2020.00009 betreffend Direkte Bundessteuer 25.8.–31.12.2016
wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Veranlagungsverfügung
vom 7. Januar 2019 und der Einspracheentscheid vom 30. April 2019 des
kantonalen Steueramts sowie der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 11. Dezember
2019.
werden aufgehoben.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2020.00008 wird festgesetzt auf
Fr. 500.00; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 587.50 Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2020.00009 wird festgesetzt auf
Fr. 500.00; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 552.50 Total der Kosten.
6.
Die Gerichtskosten im Verfahren SB.2020.00008 werden dem
Beschwerdegegner Nr. 1 auferlegt.
7.
Die Gerichtskosten im Verfahren SB.2020.00009 werden der
Beschwerdegegnerin Nr. 2 auferlegt.
8.
Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen werden nicht zugesprochen.
9.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
10.
Mitteilung an …