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Entscheid

SB.2020.00008

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00008

26. März 2020Deutsch13 min

(URT.2020.21576)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2020.00008

SB.2020.00009

Urteil

des Einzelrichters

vom 26. März 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.

Staat Zürich,

2.

Schweizerische Eidgenossenschaft,

beide vertreten

durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Staats-

und Gemeindesteuern 25.8.–31.12.2016

Direkte Bundessteuer 25.8.–31.12.2016,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die am 25. August 2016 ins Handelsregister

eingetragene A GmbH (nachfolgend: die Pflichtige) wurde am 7. Januar

2019 für die Steuerperiode 25.8.–31.12.2016 nach pflichtgemässen Ermessen mit

einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern sowie

direkte Bundessteuer) und einem steuerbare Kapital von Fr. … (nur Staats-

und Gemeindesteuern) eingeschätzt, nachdem sie gemäss den insoweit nicht

bestrittenen Angaben des kantonalen Steueramts trotz Mahnung vom 31. Oktober

2017 keine Steuererklärung eingereicht hatte.

Auf die hiergegen erhobenen Einsprachen trat das kantonale

Steueramt am 30. April 2019 mangels rechtsgenügender Begründung nicht ein.

Erwägungen

II.

Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wies das

Steuerrekursgericht am 11. Dezember 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 22. Januar 2020 liess die durch

ihre einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin vertretene Pflichtige dem

Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es seien die vorinstanzlichen

Entscheide aufzuheben, es sei der steuerbare Reingewinn sowie das steuerbare

Kapital auf Fr. … festzusetzen und die unentgeltliche Rechtspflege zu

bewilligen.

Während das kantonale Steueramt mit Eingabe vom 3. Februar

2020.

die Abweisung der Beschwerde beantragte und das Steuerrekursgericht auf

Vernehmlassung verzichtete, liessen sich die Eidgenössische Steuerverwaltung

(ESTV) und das Steueramt der Stadt Zürich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 25.8.–31.12.2016

(SB.2020.00008) und direkter Bundessteuer 25.8.–31.12.2016 (SB.2020.00009)

betreffen dieselbe Pflichtige sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie

mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2020 vereinigt wurden.

1.2

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht

betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht

werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere

verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer

gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)

die Vor­schriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren

vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der

Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des

Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die

Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).

1.3

Das

Steuerrekursgericht darf bei einer Beschwerde, die sich gegen einen

Nichteintretensentscheid der Einsprachebehörde richtet, lediglich überprüfen,

ob die vor­instanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen

Rechtsmängeln leidet. Ein weitergehender materiell-rechtlicher Entscheid ist

dem Gericht jedoch verwehrt (BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3).

Entsprechend hat sich auch das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren auf

die Frage zu beschränken, ob auf die Einsprachen der Pflichtigen zu Recht nicht

eingetreten wurde (vgl. auch VGr, 28. Juni 2019, SB.2019.00047, E. 1.2

[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht).

2.

2.1

Steuerpflichtige

müssen laut § 135 Abs. 1 StG bzw. Art. 126 Abs. 1 DBG alles

tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Sie müssen unter

anderem das amtliche Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und

vollständig ausfüllen (vgl. § 133 Abs. 2 StG bzw. Art. 124 Abs. 2

DBG). Gemäss § 134 Abs. 2 StG bzw. Art. 125 Abs. 2 DBG

haben juristische Personen zudem die unterzeichneten Jahresrechnungen

(Erfolgsrechnungen und Bilanzen) der Steuerperiode oder bei vereinfachter

Buchführung nach Art. 957 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) Aufstellungen

über Einnahmen und Ausgaben, die Vermögenslage sowie Privatentnahmen und

Privateinlagen beizulegen. Bei juristischen Personen kann lediglich im

Gründungsjahr auf die Einreichung einer Steuererklärung verzichtet werden,

sofern erst im Folgejahr ein Geschäftsabschluss erstellt wird (§ 83 Abs. 3 StG; Art. 31 Abs. 2 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember

1990.

[StHG]; Art. 79 Abs. 3 DBG; Art. 7 Abs. 1 der

Verordnung über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer vom 14. August

2013.

[VO DBG]).

Werden diese Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt

oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht

einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Einschätzung

nach pflichtgemässem Ermessen vor (§ 139 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2

DBG).

Hiergegen kann vorab die Rüge der Unzulässigkeit der

Ermessenseinschätzung bzw. -ver­anlagung erhoben werden (vgl. Martin Zweifel et

al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. A., Zürich

etc. 2018, § 20 Rz. 23 [mit Hinweisen]). Eine zulässige bzw. zu Recht

erfolgte Einschätzung bzw. Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der

Steuerpflichtige sodann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (§ 140 Abs. 2 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). Die steuerpflichtige Person

hat den Unrichtigkeitsnachweis dadurch zu erbringen, dass sie innerhalb der

Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur

Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche

substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel

beibringt oder zumindest anbietet. Nur unter diesen formellen Voraussetzungen

wird sie überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen. Andernfalls

gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenstaxation

als solche bestehen bleibt und einzig hinsichtlich ihrer Höhe mit einer auf

Willkür beschränkten Kognition überprüft werden kann. Willkürlich ist eine

Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als

sachlich nicht begründbar erweist (VGr, 16. April 2014, SB.2013.00159, E. 4.1,

mit Hinweis auf RB 1994 Nr. 45 und RB 1963 Nr. 62). Das Erfordernis,

wonach eine Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung bzw. -ver­anlagung zu

begründe ist und allfällige Beweismittel nennen muss, ist nach der

Rechtsprechung nicht bloss Ordnungsvorschrift, sondern eine

Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten

wird (BGE 131 II 548 E. 2.3).

2.2

Die

Pflichtige wurde nach pflichtgemässen Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt, da

sie trotz Mahnung vom 31. Oktober 2017 keine Steuererklärung (samt

Jahresrechnung) für die Steuerperiode 25.8.2016 (Gründungsdatum) bis 31.12.2016

eingereicht haben soll. Die Pflichtige vertritt hierbei die Ansicht, dass sie

in der im Streit stehenden Steuerperiode inaktiv gewesen sei, weshalb es

unverhältnismässig erscheine, sie "zur Einreichung einer vollständig

ausgefüllten und inhaltlich korrekten Steuererklärung samt Beilagen" zu

verpflichten. Zudem habe ihre (einzige) Gesellschafterin unterschriftlich

bestätigt, dass die Pflichtige inaktiv sei und daher über keine Beilagen (zur

Steuererklärung) verfüge.

2.3

Die

Mahnung des kantonalen Steueramts vom 31. Oktober 2017 findet sich nicht

in den vorinstanzlichen Akten, welche dem Verwaltungsgericht eingereicht

wurden. Wie es sich damit verhält, kann aber im Sinn nachfolgender Erwägungen

offenbleiben.

2.4

Die

Rechtsauffassung der Pflichtigen zu ihren Verfahrenspflichten geht

grundsätzlich fehl: Ob eine Gesellschaft inaktiv ist oder nicht, ergibt sich

aus den Angaben in der korrekt und vollständig ausgefüllten Steuererklärung

samt beizulegender Jahresrechnung (Erfolgsrechnungen und Bilanzen), wobei

juristische Personen wie die Pflichtige als Gesellschaft mit beschränkten

Haftung (GmbH) sowohl handels- als auch steuerrechtlich buchführungs- und

rechnungslegungspflichtig sind (vgl. Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR

in Verbindung mit § 134 Abs. 2 StG bzw. Art. 125 Abs. 2 DBG).

Inaktive Gesellschaften sind von dieser handels- und steuerrechtlichen

Verpflichtung nicht ausgenommen und die blosse Erklärung der alleinigen

Gesellschafterin bzw. einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführerin vermag

weder die Einreichung einer vollständigen Steuererklärung noch eine korrekte

Buchführung und Rechnungslegung zu ersetzen. So kommt der Geschäftsbuchhaltung

mit allen Bestandteilen praxisgemäss Urkundenqualität zu und weist diese

gegenüber einfachen Erklärungen und Steuerdeklarationen eine erhöhte Glaubwürdigkeit

auf (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A.,

Zürich 2013, § 261 StG N. 27 ff.; Felix Richner et al.,

Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2013, Art. 186 DBG N. 29 ff.).

Die Einreichung einer fehlerhaften Jahresrechnung zum Zweck einer

Steuerhinterziehung würde deshalb auch den Tatbestand des Steuerbetrugs

erfüllen (vgl. § 261 Abs. 1 StG; Art. 186 Abs. 1 DBG).

Zudem verfügt auch eine von Anfang an inaktive Gesellschaft zumindest über ihr

Stammkapital von mindestens Fr. 20'000.- (vgl. Art. 773 OR).

Soweit die Pflichtige es als unverhältnismässig erachtet,

sich als inaktive Gesellschaft an diese steuerrechtlichen und

handelsrechtlichen Vorgaben halten zu müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass

sie sich ab dem Gründungszeitpunkt eben auch den handels- und steuerrechtlichen

Pflichten einer im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft unterstellt hat.

Entsprechende Folgen hätten sodann einfach verhindert werden können, indem die

(inaktive) Gesellschaft gar nicht erst gegründet oder bei Inaktivität wieder

aufgelöst worden wäre: Wie sich aus Art. 155 der Handelsregisterverordnung

vom 17. Oktober 2007 (HRegV) erschliesst, weist eine inaktive Gesellschaft

ohne Geschäftstätigkeit und ohne verwertbare Aktiven ohnehin einen Mangel auf

und stellt aus Sicht des Verordnungsgebers grundsätzlich keine

fortbestandswürdige Gesellschaft dar. Es besteht damit kein schutzwürdiges

Interesse an der Gründung inaktiver (Mantel-)Gesellschaften. Werden diese

gleichwohl gegründet, haben sie bis zu ihrer Auflösung die handels- und

steuerrechtlichen Vorgaben vollumfänglich zu erfüllen.

2.5

Gleichwohl

sind die (vereinigten) Beschwerden gutzuheissen: Die Pflichtige hat in ihrem

Gründungsjahr unbestrittenermassen keinen Geschäftsabschluss erstellt und war deshalb

für die im Streit stehende Steuerperiode 25.8.–31.12.2016 auch nicht zur

Einreichung einer Steuererklärung verpflichtet (vgl. Art. 7 Abs. 1

der zitierten Verordnung über die zeitliche Bemessung der direkten

Bundessteuer). Vielmehr ist sie mangels Geschäftsabschluss im Gründungsjahr

verpflichtet, für die (überjährige) Steuerperiode vom 25.8.2016 bis zum

31.12.2017

eine vollständige Steuererklärung samt Jahresrechnung einzureichen.

Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen reicht es nicht aus, dass die

Pflichtige von ihrem "Wahlrecht" gemäss § 83 Abs. 3 StG

bzw. Art. 79 Abs. 3 DBG "nicht Gebrauch" gemacht habe, da

es sich hierbei überhaupt nicht um ein eigentliches Wahlrecht handelt: Die Wahl

der steuerpflichtigen Person beschränkt sich darauf, entweder bereits im

Gründungsjahr einen Geschäftsabschluss vorzunehmen, woraus automatisch eine

unterjährige Steuerpflicht resultieren würde. Oder der Geschäftsabschluss wird

erst im Folgejahr erstellt, woraus sich eine überjährige Steuerpflicht ergeben

würde. Wird aber im Gründungsjahr auf einen Geschäftsabschluss verzichtet,

verschiebt sich die Pflicht zur Einreichung einer vollständigen Steuererklärung

(samt Jahresrechnung) automatisch auf das Folgejahr, gleichgültig, ob in diesem

tatsächlich ein Geschäftsabschluss vorgenommen wird.

Obwohl die Pflichtige damit irrigerweise davon ausgeht,

als inaktive Gesellschaft keine vollständige Steuererklärung samt

Jahresabschluss einreichen zu müssen, besteht eine entsprechende Pflicht

mangels Geschäftsabschluss im Gründungsjahr 2016 erst für das Folgejahr.

Mangels Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung für den Zeitraum vom

23.8.2016–31.12.2016 konnte die Einreichung einer solchen mit Mahnung vom 31. Oktober

2017.

auch noch nicht verlangt werden waren, womit die Voraussetzungen für eine

Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung nicht gegeben waren. Richtigerweise

hätte das kantonale Steueramt erst nach der Erstellung oder (pflichtwidrigen)

Nichterstellung eines (überjährigen) Geschäftsabschlusses für die Steuerperiode

23.8.2016–31.12.2017 mahnen und in der Folge zu einer Ermessenstaxation

schreiten dürfen.

Damit ist die Beschwerde der Pflichtigen im Ergebnis

teilweise gutzuheissen und sind die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben.

Hingegen ist entgegen dem Antrag der Pflichtigen keine Einschätzung bzw.

Veranlagung des steuerbaren Gewinns bzw. Kapitals auf jeweils Fr. … für

die unterjährige Steuerperiode 23.8.2016–31.12.2016 vorzunehmen, sondern eine

neue Einschätzung bzw. Veranlagung für die überjährige Steuerperiode 23.8.2016–31.12.2017

durchzuführen. Sollte die Pflichtige diesbezüglich trotz vorgängiger Mahnung

ihre Verfahrenspflichten verletzen und der Steuerbehörde keine Steuererklärung

und Jahresrechnung vorlegen (können), müssten die Steuerfaktoren der

Pflichtigen wiederum nach pflichtgemässen Ermessen geschätzt werden.

3.

3.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der überwiegend unterliegenden

Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2

DBG). Eine Umtriebsentschädigung ist der durch ihre geschäftsführende

Alleingesellschafterin vertretenen Pflichtigen trotz ihres überwiegenden

Obsiegens nicht zuzusprechen, da weder ein entschädigungspflichtiger Aufwand

ersichtlich ist noch ein offensichtlich unbegründeter Entscheid einer

Amtsstelle angefochten wurde (vgl. § 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des Verwaltungsver­fahrensgesetzes

vom 20. Dezember 1968 (VwVG) in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4

und Art. 145 Abs. 2 DBG).

3.2

Juristischen

Personen ist die unentgeltliche Rechtspflege im Sinn von § 16 VRG nur

ausnahmsweise zu gewähren, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt, neben ihr

auch die wirtschaftlichen Beteiligten mittellos sind und das Verfahren, für das

sie beansprucht, deren Weiterexistenz auch sichert (BGE 143 I 328 E. 3).

Mangels Kostenauflage ist das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Da die Pflichtige

vorliegend durch ihr eigenes Organ vertreten wird, steht ihr bereits deshalb

kein Entschädigungsanspruch für unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu, setzt

diese doch voraus, dass die betroffene (juristische oder natürliche) Person

nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Mangels vorgelegtem Geschäftsabschluss steht die finanzielle Lage der

Pflichtigen zudem nicht fest. Ebenso wenig ist die Mittellosigkeit von deren

Alleingesellschafterin nachgewiesen. Sodann ist eine inaktive Gesellschaft

gemäss Art. 155 Abs. 1 HRegV grundsätzlich zu löschen, weshalb der

Fortbestand der Pflichtigen auch im Fall einer Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege nicht gesichert erscheint. Dies zumal in der Beschwerdeschrift

weiterhin behauptet wird, dass die Pflichtige inaktiv sei und weder über

Einnahmen noch Vermögen verfüge. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege abzuweisen, soweit dieses nicht als gegenstandslos geworden

abzuschreiben ist.

4.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausan­ne 14,

einzureichen. Die Beschwerdefrist steht während der

gemäss der Verordnung über den Stillstand der Fristen im Zivil- und

Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem

Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 verlängerten Gerichtsferien vom

21.

März 2020 bis und mit 19. April 2020 still (vgl. auch Art. 46

BGG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit

es nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

2.

Die Beschwerde SB.2020.00008 betreffend Staats- und

Gemeindesteuern 25.8.–31.12.2016 wird im Sinn der Erwägungen teilweise

gutgeheissen. Der Einschätzungsentscheid vom 7. Januar 2019 und der

Einspracheentscheid vom 30. April 2019 des kantonalen Steueramts sowie der

Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 11. Dezember 2019 werden

aufgehoben.

3.

Die Beschwerde SB.2020.00009 betreffend Direkte Bundessteuer 25.8.–31.12.2016

wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Veranlagungsverfügung

vom 7. Januar 2019 und der Einspracheentscheid vom 30. April 2019 des

kantonalen Steueramts sowie der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 11. Dezember

2019.

werden aufgehoben.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2020.00008 wird festgesetzt auf

Fr. 500.00; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 587.50 Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2020.00009 wird festgesetzt auf

Fr. 500.00; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 552.50 Total der Kosten.

6.

Die Gerichtskosten im Verfahren SB.2020.00008 werden dem

Beschwerdegegner Nr. 1 auferlegt.

7.

Die Gerichtskosten im Verfahren SB.2020.00009 werden der

Beschwerdegegnerin Nr. 2 auferlegt.

8.

Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen werden nicht zugesprochen.

9.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausan­ne 14,

einzureichen.

10.

Mitteilung an …