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Entscheid

SB.2020.00013

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00013

29. April 2020Deutsch10 min

(URT.2020.21654)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2020.00013

Urteil

des Einzelrichters

vom 29. April 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch Kantonales Steueramt,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Steuererlass

(Direkte Bundessteuer 2016 und 2017),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das kantonale Steueramt wies am 18. Februar 2019 das

Gesuch von A um Erlass seiner noch offenen direkten Bundessteuer 2015 bis 2017

im Betrag von (damals) Fr. … ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs betreffend die direkte

Bundessteuer 2016 bis 2017 wies die Finanzdirektion am 15. Januar 2020

ebenfalls ab.

III.

Mit Beschwerde vom 14. Februar 2020 (Datum

Poststempel) liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht einen

"allumfassenden Steuererlass betreffend restlicher, offener Steuern 2016

und 2017, sowie neu, sämtlicher weiterer Steuern" beantragen.

Sowohl das kantonale Steueramt als auch die

Finanzdirektion beantragten die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen

zulasten der Beschwerdeführerin. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich

nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht hat sich im Beschwerdeverfahren bei Anfechtung eines

Erlassentscheids auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vorinstanzen das ihnen

zustehende Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben (VGr, 25. September

2014, SB.2014.00068, E. 1.1; VGr, 27. Juni 2012, SB.2011.00093, E. 2.3,

je mit Hinweisen).

1.2

Prozessthema

kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war

beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. VGr, 6.

Dezember 2017, SB.2017.00094, E. 1.2.1 und VGr, 12. September 2012,

VB.2012.00394, E. 1.2, je mit Hinweisen). Erlassgesuche können nur für

rechtskräftig veranlagte und fällige Steuern (zuzüglich Zinsen/Bussen) gestellt

werden (vgl. Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 167

DBG N. 15, mit Hinweisen).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann deshalb allein

der vorinstanzlich verweigerte Steuererlass für die direkte Bundessteuer 2016

und 2017 in Höhe von aktuell Fr. … (Angaben vorinstanzlicher Entscheid)

bilden. Hingegen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit darüber

hinaus der Erlass von Steuern beantragt wird, die weder Gegenstand des

vorinstanzlichen Entscheids bildeten noch bilden mussten bzw. überhaupt noch

nicht veranlagt und fällig sind oder bereits bezahlt wurden.

2.

2.1

Steuerpflichtigen

können Steuern auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren

Zahlung infolge einer Notlage eine grosse Härte bedeuten würde (Art. 167

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember

1990.

[DBG]). Eine erlassbegründende Notlage der gesuchstellenden Person liegt

vor, wenn der geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zu ihrer finanziellen

Leistungsfähigkeit steht und trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf

das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden

kann (Art. 2 der Steuererlassverordnung vom 12. Juni 2015 [EV]; Felix

Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 167

DBG N. 20).

2.2

Die

Rechtsprechung nimmt eine finanzielle Notlage an, wenn gemäss Kreisschreiben

der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die

Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betreffend Richtlinien für die

Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September

2009.

(Richtlinien Existenzminimum) eine Unterdeckung besteht. Massgebend ist

die gesamte wirt­schaftliche Lage der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der

Behandlung des Gesuchs, d. h.

im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der Fällung des

Entscheids, wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist (VGr,

16.

April 2014, SB.2013.00095, E. 3.2; VGr, 9. Dezember 2009, SB.2009.00085,

E. 4.2 mit Hinweisen).

2.3

Da das

Gemeinwesen bei einem Steuererlass endgültig auf eine ihm zustehende

Steuerforderung verzichtet, rechtfertigt sich ein Erlass bei bloss

vorübergehenden finanziellen Engpässen der steuerpflichtigen Person nicht (vgl.

Richner et al., Art. 167 DBG N. 22a). Ein Steuererlass kann

insbesondere abgelehnt werden, wenn die mangelnde Leistungsfähigkeit durch

freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch

übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig

herbeigeführt worden ist (Art. 167a lit. d DBG). Demgemäss ist ein

Steuererlass zu verweigern, wenn der steuerpflichtigen Person eine Rückzahlung

der Steuerausstände bei zumutbarer Ausschöpfung ihres Arbeitspotenzials möglich

wäre bzw. möglich gewesen wäre (vgl. VGr, SB.2015.00009, E. 2.3 und E. 3.3

[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; Richner et al., Art. 167a N. 7

DBG). Sodann steht einem Steuererlass auch entgegen, wenn in der Steuerperiode,

auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen

gebildet oder im Fälligkeitszeitpunkt der Steuerforderung keine Zahlungen

geleistet wurden (Art. 167a lit. b und c DBG).

2.4

Gemäss Art. 167

Abs. 2 Satz 2 DBG soll der Steuererlass überdies der steuerpflichtigen

Person und nicht deren Gläubigern zugutekommen. Ist kein Vermögen vorhanden und

die steuerpflichtige Person überschuldet, ist ein Steuererlass deshalb

grundsätzlich nur in dem Umfang zu gewähren, wie die anderen Gläubiger

ebenfalls ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten und dies zur

dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der um Erlass ersuchenden

Person beiträgt (Art. 3 Abs. 2 EV).

2.5

Die

erlassbegründenden Umstände sind als steueraufhebende Tatsachen durch die um

Erlass ersuchende Person nachzuweisen und von dieser mittels einer

substanziierten Sachdarstellung vorzubringen (VGr, 1. Februar 2012,

SB.2011.00108, E. 2.2).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer bezog gemäss seinen eigenen Angaben im Erlassformular 2018

monatliche Erwerbsausfallentschädigungen von Fr. …. Zahlungen in dieser

Grössenordnung sind auch durch die mit dem Erlassgesuch eingereichten

Abrechnungen der Arbeitslosenkasse dokumentiert. Basierend auf diesen Angaben

ging die Vorinstanz zu Recht von einer dem beantragten Steuererlass

entgegenstehenden Überdeckung des Existenzminimums aus.

3.2

Wie sich

aus der als Beschwerdebeilage eingereichten Unterstützungsbestätigung des Sozialzentrums B

vom 8. November 2019 erschliesst, ist der Beschwerdeführer aber inzwischen

ausgesteuert worden und von der Sozialhilfe abhängig. Da das

sozialhilferechtliche Existenzminimum meist tiefer als das betreibungsrechtliche

Existenzminimum ausfällt, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der

Beschwerdeführer seine Steuerausstände derzeit nicht ohne Eingriff in sein

Existenzminimum begleichen könnte.

3.3

Damit ist

jedoch noch nicht belegt, weshalb dem Beschwerdeführer die Begleichung seiner Steuerausstände

bei Ausschöpfung seines Arbeitspotenzial nicht zumutbar sein sollte: Der heute

42-jährige Beschwerdeführer befindet sich entgegen seinen Behauptungen ohne

Weiteres in einem noch vermittlungsfähigen Alter, zumal er bis vor wenigen

Jahren eigenen Angaben zufolge noch vollumfänglich berufstätig war. Sodann sind

auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen dokumentiert, die seine

Erwerbsfähigkeit dauerhaft einschränken würden. Abgesehen von einer

kurzzeitigen Krankschreibung war er zumindest in den letzten zwei Jahren

offenbar stets erwerbsfähig, was unter anderem durch die von ihm bis vor Kurzem

bezogenen Taggelder der Arbeitslosenkasse belegt ist. Überdies ist er derzeit

eigenen Angaben zufolge in geringem Arbeitspensum "mit miesen Kleinjobs als

Tagelöhner" erwerbstätig. Weshalb ihm die Steigerung seines derzeitigen

Arbeitspensums nicht möglich sein sollte, ist demzufolge nicht ersichtlich.

Jedenfalls sind keine entsprechenden Bewerbungsbemühungen dokumentiert. Ebenso wenig

sind Betreuungspflichten etc. ersichtlich, die einer Erhöhung des Pensums

entgegenstehen würden.

3.4

Der

hierfür beweispflichtige Beschwerdeführer hat somit nicht substanziiert

dargelegt, weshalb ihm die Begleichung seiner Steuerausstände auch bei einer

zumutbaren Ausweitung seiner Erwerbstätigkeit nicht möglich sein sollte. Im

Sinn von Art. 167a lit. d DBG muss vielmehr davon ausgegangen werden,

dass er freiwillig auf die Erzielung eines höheren Erwerbseinkommens

verzichtet, was einem Erlass entgegensteht. Jedenfalls ist seine dauerhafte

Vermittlungsunfähigkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt nicht erstellt, weshalb

unabhängig von seinem Verschulden an seiner bisherigen Unterbeschäftigung die

zukünftige Entwicklung seines Erwerbseinkommens nicht feststeht und lediglich

von einem vor­übergehenden finanziellen Engpass auszugehen ist.

3.5

Überdies

stehen allenfalls auch die Schulden des Beschwerdeführers einem Steuererlass

entgegen: Zwar wurden im Erlassformular lediglich "Steuerschulden"

von "ca. Fr. …" erwähnt und sollen sonstige Schulden wegen

"Weiterbildungen" per November 2016 abbezahlt worden sein. Wie sich

aber aus einer Übersicht über Ratenzahlungen für offene Steuerforderungen der

Staats- und Gemeindesteuern bzw. der direkten Bundessteuer ergibt, sind weitaus

geringere Steuerausstände dokumentiert, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass

der Beschwerdeführer neben Steuerausständen auch noch Schulden bei weiteren

Gläubigern hat. Jedenfalls ist seine Verschuldenssituation nicht hinreichend

belegt, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass ein Steuererlass letztlich

lediglich weiteren Gläubigern des Beschwerdeführers zugutekommen würde, ohne

nachhaltig zu dessen Sanierung beizutragen. Auch aus diesem Grund kann der

begehrte Steuererlass nicht bewilligt werden.

3.6

Weiter

steht im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen einem Steuererlass entgegen, dass

der Beschwerdeführer auf seinen erzielten Einkünften 2016 und 2017 keine

Rücklagen gebildet hatte. Inzwischen konnte er seine Steuerausstände bei der

direkten Bundessteuer für die genannten Steuerperioden etwas abbauen, was aber

angesichts der Höhe der danach noch bezogenen Taggelder ohne Weiteres erwartet

werden konnte.

3.7

Sodann

sind die weiteren Vorbringen nicht geeignet, eine erlassbegründende Notlage zu

begründen: Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer seine letzte

(Vollzeit-)Stelle verloren hatte, erscheint angesichts seiner nach wie vor

fortbestehenden Vermittelbarkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt irrelevant.

Sollte dem Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet – zu Unrecht die

Ausstellung eines Arbeitszeugnisses verweigert worden sein, stehen ihm

hiergegen die arbeitsrechtlichen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Sodann treffen

seine pauschalen Behauptungen zur Vermittelbarkeit von über 50-jährigen weder

auf ihn (als 42-Jährigen) noch auf die von ihm genannte Altersgruppe (in dieser

Allgemeinheit) zu. Ansonsten sind seine Ausführungen nicht nachvollziehbar,

soweit er der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Mitschuld für seine

persönliche und finanzielle Lage zuschreibt und gestützt hierauf einen Steuererlass

als geboten erachtet.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Bei ganz oder teilweise verweigerten Erlass der direkten

Bundessteuer kann der zur Gewährung von Zahlungserleichterungen zuständigen

kantonalen Behörde empfohlen werden, eine Stundung zu gewähren oder

Ratenzahlungen zu bewilligen, sofern solches aufgrund der wirtschaftlichen

Verhältnisse der gesuchstellenden Person in Betracht zu ziehen ist (vgl. Art. 13

Abs. 3 EV). Auch wenn der Beschwerdeführer bei Ausschöpfung seines

Erwerbspotenzials eine Begleichung seiner Steuerausstände innert nützlicher

Frist möglich sein sollte, ist er als Sozialhilfebezüger hierzu zumindest

kurzfristig noch nicht in der Lage. Es rechtfertigt sich deshalb, dem

kantonalen Steueramt zumindest eine kurzzeitige Stundung eines Teils der

Steuerausstände zu empfehlen, wobei aber sowohl die aktuellen wirtschaftlichen

Verhältnisse als auch das Rückzahlungspotenzial des Beschwerdeführers zu

berücksichtigen ist.

5.

5.1

Das

Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich

unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom

Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (vgl. Art. 167d

DBG und 18 EV). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt überdies nur für das

verwaltungsinterne Verfahren, nicht aber für das anschliessende

Rechtsmittelverfahren (vgl. Richner et al., Art. 167d N. 7).

Gleichwohl sieht die verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund der oftmals

besonderen Verhältnisse bei Steuererlassgesuchen häufig von einer Kostenauflage

ab (vgl. Art. 144 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 167g Abs. 4

DBG; vgl. zum Ganzen VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 4.1).

5.2

Vorliegend

rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, da

der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – erstmals um einen Steuererlass

ersucht hatte und aufgrund seiner neu dokumentierten Sozialhilfeabhängigkeit

derzeit auch tatsächlich nicht in der Lage ist, seine Steuerausstände zu

begleichen. Der Beschwerdeführer wird aber darauf hingewiesen, dass in

zukünftigen Erlassverfahren bereits erstinstanzlich und aufwandsgemäss Kosten

erhoben werden könnten, wenn sich dieses als offensichtlich unbegründet

herausstellen sollte. Eine Umtriebsentschädigung steht dem unterliegenden

Beschwerdeführer nicht zu (vgl. Art. 167g in Verbindung mit Art. 144

Abs. 4 DBG und Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember

1968.

[VwVG]).

6.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

steht bei Entscheiden über den Erlass von Abgaben lediglich dann zur Verfügung,

wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich

aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83

lit. m BGG). Ansonsten ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG zulässig.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Dem

kantonalen Steueramt wird im Sinn der Erwägungen empfohlen, dem Pflichtigen

Zahlungserleichterungen zu gewähren.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …