SB.2020.00013
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00013
29. April 2020Deutsch10 min
(URT.2020.21654)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2020.00013
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. April 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch Kantonales Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Steuererlass
(Direkte Bundessteuer 2016 und 2017),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das kantonale Steueramt wies am 18. Februar 2019 das
Gesuch von A um Erlass seiner noch offenen direkten Bundessteuer 2015 bis 2017
im Betrag von (damals) Fr. … ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs betreffend die direkte
Bundessteuer 2016 bis 2017 wies die Finanzdirektion am 15. Januar 2020
ebenfalls ab.
III.
Mit Beschwerde vom 14. Februar 2020 (Datum
Poststempel) liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht einen
"allumfassenden Steuererlass betreffend restlicher, offener Steuern 2016
und 2017, sowie neu, sämtlicher weiterer Steuern" beantragen.
Sowohl das kantonale Steueramt als auch die
Finanzdirektion beantragten die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen
zulasten der Beschwerdeführerin. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich
nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht hat sich im Beschwerdeverfahren bei Anfechtung eines
Erlassentscheids auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vorinstanzen das ihnen
zustehende Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben (VGr, 25. September
2014, SB.2014.00068, E. 1.1; VGr, 27. Juni 2012, SB.2011.00093, E. 2.3,
je mit Hinweisen).
1.2
Prozessthema
kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war
beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. VGr, 6.
Dezember 2017, SB.2017.00094, E. 1.2.1 und VGr, 12. September 2012,
VB.2012.00394, E. 1.2, je mit Hinweisen). Erlassgesuche können nur für
rechtskräftig veranlagte und fällige Steuern (zuzüglich Zinsen/Bussen) gestellt
werden (vgl. Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 167
DBG N. 15, mit Hinweisen).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann deshalb allein
der vorinstanzlich verweigerte Steuererlass für die direkte Bundessteuer 2016
und 2017 in Höhe von aktuell Fr. … (Angaben vorinstanzlicher Entscheid)
bilden. Hingegen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit darüber
hinaus der Erlass von Steuern beantragt wird, die weder Gegenstand des
vorinstanzlichen Entscheids bildeten noch bilden mussten bzw. überhaupt noch
nicht veranlagt und fällig sind oder bereits bezahlt wurden.
2.
2.1
Steuerpflichtigen
können Steuern auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren
Zahlung infolge einer Notlage eine grosse Härte bedeuten würde (Art. 167
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember
1990.
[DBG]). Eine erlassbegründende Notlage der gesuchstellenden Person liegt
vor, wenn der geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zu ihrer finanziellen
Leistungsfähigkeit steht und trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf
das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden
kann (Art. 2 der Steuererlassverordnung vom 12. Juni 2015 [EV]; Felix
Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 167
DBG N. 20).
2.2
Die
Rechtsprechung nimmt eine finanzielle Notlage an, wenn gemäss Kreisschreiben
der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die
Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betreffend Richtlinien für die
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September
2009.
(Richtlinien Existenzminimum) eine Unterdeckung besteht. Massgebend ist
die gesamte wirtschaftliche Lage der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der
Behandlung des Gesuchs, d. h.
im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der Fällung des
Entscheids, wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist (VGr,
16.
April 2014, SB.2013.00095, E. 3.2; VGr, 9. Dezember 2009, SB.2009.00085,
E. 4.2 mit Hinweisen).
2.3
Da das
Gemeinwesen bei einem Steuererlass endgültig auf eine ihm zustehende
Steuerforderung verzichtet, rechtfertigt sich ein Erlass bei bloss
vorübergehenden finanziellen Engpässen der steuerpflichtigen Person nicht (vgl.
Richner et al., Art. 167 DBG N. 22a). Ein Steuererlass kann
insbesondere abgelehnt werden, wenn die mangelnde Leistungsfähigkeit durch
freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch
übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig
herbeigeführt worden ist (Art. 167a lit. d DBG). Demgemäss ist ein
Steuererlass zu verweigern, wenn der steuerpflichtigen Person eine Rückzahlung
der Steuerausstände bei zumutbarer Ausschöpfung ihres Arbeitspotenzials möglich
wäre bzw. möglich gewesen wäre (vgl. VGr, SB.2015.00009, E. 2.3 und E. 3.3
[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; Richner et al., Art. 167a N. 7
DBG). Sodann steht einem Steuererlass auch entgegen, wenn in der Steuerperiode,
auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen
gebildet oder im Fälligkeitszeitpunkt der Steuerforderung keine Zahlungen
geleistet wurden (Art. 167a lit. b und c DBG).
2.4
Gemäss Art. 167
Abs. 2 Satz 2 DBG soll der Steuererlass überdies der steuerpflichtigen
Person und nicht deren Gläubigern zugutekommen. Ist kein Vermögen vorhanden und
die steuerpflichtige Person überschuldet, ist ein Steuererlass deshalb
grundsätzlich nur in dem Umfang zu gewähren, wie die anderen Gläubiger
ebenfalls ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten und dies zur
dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der um Erlass ersuchenden
Person beiträgt (Art. 3 Abs. 2 EV).
2.5
Die
erlassbegründenden Umstände sind als steueraufhebende Tatsachen durch die um
Erlass ersuchende Person nachzuweisen und von dieser mittels einer
substanziierten Sachdarstellung vorzubringen (VGr, 1. Februar 2012,
SB.2011.00108, E. 2.2).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer bezog gemäss seinen eigenen Angaben im Erlassformular 2018
monatliche Erwerbsausfallentschädigungen von Fr. …. Zahlungen in dieser
Grössenordnung sind auch durch die mit dem Erlassgesuch eingereichten
Abrechnungen der Arbeitslosenkasse dokumentiert. Basierend auf diesen Angaben
ging die Vorinstanz zu Recht von einer dem beantragten Steuererlass
entgegenstehenden Überdeckung des Existenzminimums aus.
3.2
Wie sich
aus der als Beschwerdebeilage eingereichten Unterstützungsbestätigung des Sozialzentrums B
vom 8. November 2019 erschliesst, ist der Beschwerdeführer aber inzwischen
ausgesteuert worden und von der Sozialhilfe abhängig. Da das
sozialhilferechtliche Existenzminimum meist tiefer als das betreibungsrechtliche
Existenzminimum ausfällt, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer seine Steuerausstände derzeit nicht ohne Eingriff in sein
Existenzminimum begleichen könnte.
3.3
Damit ist
jedoch noch nicht belegt, weshalb dem Beschwerdeführer die Begleichung seiner Steuerausstände
bei Ausschöpfung seines Arbeitspotenzial nicht zumutbar sein sollte: Der heute
42-jährige Beschwerdeführer befindet sich entgegen seinen Behauptungen ohne
Weiteres in einem noch vermittlungsfähigen Alter, zumal er bis vor wenigen
Jahren eigenen Angaben zufolge noch vollumfänglich berufstätig war. Sodann sind
auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen dokumentiert, die seine
Erwerbsfähigkeit dauerhaft einschränken würden. Abgesehen von einer
kurzzeitigen Krankschreibung war er zumindest in den letzten zwei Jahren
offenbar stets erwerbsfähig, was unter anderem durch die von ihm bis vor Kurzem
bezogenen Taggelder der Arbeitslosenkasse belegt ist. Überdies ist er derzeit
eigenen Angaben zufolge in geringem Arbeitspensum "mit miesen Kleinjobs als
Tagelöhner" erwerbstätig. Weshalb ihm die Steigerung seines derzeitigen
Arbeitspensums nicht möglich sein sollte, ist demzufolge nicht ersichtlich.
Jedenfalls sind keine entsprechenden Bewerbungsbemühungen dokumentiert. Ebenso wenig
sind Betreuungspflichten etc. ersichtlich, die einer Erhöhung des Pensums
entgegenstehen würden.
3.4
Der
hierfür beweispflichtige Beschwerdeführer hat somit nicht substanziiert
dargelegt, weshalb ihm die Begleichung seiner Steuerausstände auch bei einer
zumutbaren Ausweitung seiner Erwerbstätigkeit nicht möglich sein sollte. Im
Sinn von Art. 167a lit. d DBG muss vielmehr davon ausgegangen werden,
dass er freiwillig auf die Erzielung eines höheren Erwerbseinkommens
verzichtet, was einem Erlass entgegensteht. Jedenfalls ist seine dauerhafte
Vermittlungsunfähigkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt nicht erstellt, weshalb
unabhängig von seinem Verschulden an seiner bisherigen Unterbeschäftigung die
zukünftige Entwicklung seines Erwerbseinkommens nicht feststeht und lediglich
von einem vorübergehenden finanziellen Engpass auszugehen ist.
3.5
Überdies
stehen allenfalls auch die Schulden des Beschwerdeführers einem Steuererlass
entgegen: Zwar wurden im Erlassformular lediglich "Steuerschulden"
von "ca. Fr. …" erwähnt und sollen sonstige Schulden wegen
"Weiterbildungen" per November 2016 abbezahlt worden sein. Wie sich
aber aus einer Übersicht über Ratenzahlungen für offene Steuerforderungen der
Staats- und Gemeindesteuern bzw. der direkten Bundessteuer ergibt, sind weitaus
geringere Steuerausstände dokumentiert, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass
der Beschwerdeführer neben Steuerausständen auch noch Schulden bei weiteren
Gläubigern hat. Jedenfalls ist seine Verschuldenssituation nicht hinreichend
belegt, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass ein Steuererlass letztlich
lediglich weiteren Gläubigern des Beschwerdeführers zugutekommen würde, ohne
nachhaltig zu dessen Sanierung beizutragen. Auch aus diesem Grund kann der
begehrte Steuererlass nicht bewilligt werden.
3.6
Weiter
steht im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen einem Steuererlass entgegen, dass
der Beschwerdeführer auf seinen erzielten Einkünften 2016 und 2017 keine
Rücklagen gebildet hatte. Inzwischen konnte er seine Steuerausstände bei der
direkten Bundessteuer für die genannten Steuerperioden etwas abbauen, was aber
angesichts der Höhe der danach noch bezogenen Taggelder ohne Weiteres erwartet
werden konnte.
3.7
Sodann
sind die weiteren Vorbringen nicht geeignet, eine erlassbegründende Notlage zu
begründen: Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer seine letzte
(Vollzeit-)Stelle verloren hatte, erscheint angesichts seiner nach wie vor
fortbestehenden Vermittelbarkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt irrelevant.
Sollte dem Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet – zu Unrecht die
Ausstellung eines Arbeitszeugnisses verweigert worden sein, stehen ihm
hiergegen die arbeitsrechtlichen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Sodann treffen
seine pauschalen Behauptungen zur Vermittelbarkeit von über 50-jährigen weder
auf ihn (als 42-Jährigen) noch auf die von ihm genannte Altersgruppe (in dieser
Allgemeinheit) zu. Ansonsten sind seine Ausführungen nicht nachvollziehbar,
soweit er der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Mitschuld für seine
persönliche und finanzielle Lage zuschreibt und gestützt hierauf einen Steuererlass
als geboten erachtet.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Bei ganz oder teilweise verweigerten Erlass der direkten
Bundessteuer kann der zur Gewährung von Zahlungserleichterungen zuständigen
kantonalen Behörde empfohlen werden, eine Stundung zu gewähren oder
Ratenzahlungen zu bewilligen, sofern solches aufgrund der wirtschaftlichen
Verhältnisse der gesuchstellenden Person in Betracht zu ziehen ist (vgl. Art. 13
Abs. 3 EV). Auch wenn der Beschwerdeführer bei Ausschöpfung seines
Erwerbspotenzials eine Begleichung seiner Steuerausstände innert nützlicher
Frist möglich sein sollte, ist er als Sozialhilfebezüger hierzu zumindest
kurzfristig noch nicht in der Lage. Es rechtfertigt sich deshalb, dem
kantonalen Steueramt zumindest eine kurzzeitige Stundung eines Teils der
Steuerausstände zu empfehlen, wobei aber sowohl die aktuellen wirtschaftlichen
Verhältnisse als auch das Rückzahlungspotenzial des Beschwerdeführers zu
berücksichtigen ist.
5.
5.1
Das
Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich
unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom
Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (vgl. Art. 167d
DBG und 18 EV). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt überdies nur für das
verwaltungsinterne Verfahren, nicht aber für das anschliessende
Rechtsmittelverfahren (vgl. Richner et al., Art. 167d N. 7).
Gleichwohl sieht die verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund der oftmals
besonderen Verhältnisse bei Steuererlassgesuchen häufig von einer Kostenauflage
ab (vgl. Art. 144 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 167g Abs. 4
DBG; vgl. zum Ganzen VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 4.1).
5.2
Vorliegend
rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, da
der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – erstmals um einen Steuererlass
ersucht hatte und aufgrund seiner neu dokumentierten Sozialhilfeabhängigkeit
derzeit auch tatsächlich nicht in der Lage ist, seine Steuerausstände zu
begleichen. Der Beschwerdeführer wird aber darauf hingewiesen, dass in
zukünftigen Erlassverfahren bereits erstinstanzlich und aufwandsgemäss Kosten
erhoben werden könnten, wenn sich dieses als offensichtlich unbegründet
herausstellen sollte. Eine Umtriebsentschädigung steht dem unterliegenden
Beschwerdeführer nicht zu (vgl. Art. 167g in Verbindung mit Art. 144
Abs. 4 DBG und Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968.
[VwVG]).
6.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
steht bei Entscheiden über den Erlass von Abgaben lediglich dann zur Verfügung,
wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich
aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83
lit. m BGG). Ansonsten ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG zulässig.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Dem
kantonalen Steueramt wird im Sinn der Erwägungen empfohlen, dem Pflichtigen
Zahlungserleichterungen zu gewähren.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …