SB.2020.00016
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00016
1. Juli 2020Deutsch11 min
(URT.2020.21864)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2020.00016
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. Erben der B, gestorben am … 2019,
Nr. 1 vertreten durch C AG,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Grundstückgewinnsteuer,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B waren Eigentümer der Liegenschaft E-Strasse 01 in
D, welche sie am 23. Mai 2018 veräusserten. Mit Veranlagungsentscheid vom
24. Mai 2019 wurde A und B aufgrund dieser Grundstückveräusserung eine
Grundstückgewinnsteuer von Fr. … auferlegt. Am … 2019 verstarb B.
Die gegen den Veranlagungsentscheid vom 24. Mai 2019
mit Eingabe vom 24. Juni 2019 erhobene Einsprache wies der
Grundsteuerausschuss des Steueramts D am 20. Dezember 2019 ab.
Erwägungen
II.
Mit Einschreiben vom 27. Januar 2020 (Datum
Poststempel) erhob die C AG hiergegen Rekurs beim Steuerrekursgericht,
ohne dabei aber schlüssig zu erklären, wen genau sie vertrat und ohne Beilage
einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht.
Hierauf setzte das Steuerrekursgericht der C AG am 31. Januar
2020.
eine 14-tägige Frist zur Nachreichung einer schriftlichen Vollmacht an,
ansonsten von einem vollmachtslosen Handeln ausgegangen würde. Zudem wurde
Frist angesetzt, um die Rechtzeitigkeit der Rekurserhebung nachzuweisen,
ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten würde. Die Verfügung vom 31. Januar
2020.
wurde am 5. Februar 2020 durch F für die C AG entgegengenommen.
Nachdem die Frist zur Nachreichung der Vollmacht und zum
Nachweis einer rechtzeitigen Rekurserhebung am 19. Februar 2020 abgelaufen
war, ging das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 25. Februar 2020
androhungsgemäss davon aus, dass die C AG ohne Vollmacht und überdies
verspätet gehandelt habe und dass dementsprechend ohne materielle Prüfung der
gestellten Begehren auf den Rekurs nicht einzutreten sei, unter Kostenauflage
an die C AG.
III.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2020 liess A über die C AG
hiergegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben, wobei die
Beschwerdeschrift von A mitunterzeichnet wurde und sich dieser – allerdings
ohne entsprechende Belege – auch als Erbenvertreter der verstorbenen B
bezeichnete.
Mit Präsidialverfügung vom 3. März 2020 setzte das
Verwaltungsgericht – unter Androhung eines Nichteintretensentscheids im
Säumnisfall – eine Nachfrist von 10 Tagen zur Beschwerdeverbesserung an, da
sich die Beschwerde nicht mit der vorinstanzlichen Eintretensfrage befasst und
sich damit nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen
auseinandergesetzt habe.
Mit Eingabe vom 14. März 2020 (Datum Poststempel)
wurde die Beschwerde ergänzt, wobei in Bezug auf die Eintretensfrage ausgeführt
wurde, dass die Stadt D längst im Besitz von Vollmachten sei, die Beschwerde
(recte: der Rekurs) "am 24. Januar [2020] verfasst und per A-Post
abgeschickt" und der eingeschriebene Versand vom 27. Januar [2020]
lediglich formhalber erfolgt sei. Zudem wären die Vertretungsverhältnisse
aufgrund des Rekurses sehr schlüssig gewesen und könne die Entgegennahme des
Einspracheentscheids durch einen Angestellten "kurz vor Mittag des
Weihnachtstages" nicht festgestellt werden, zumal die Büros in der
Weihnachtszeit nicht besetzt gewesen seien. Das Steueramt D erkundigte sich am
23.
März telefonisch nach dem Gegenstand der Vernehmlassung, ohne sich
danach vernehmen zu lassen.
Hierauf setzte das Verwaltungsgericht mit
Präsidialverfügung vom 6. April 2020 Frist an, um die Einsetzung des
Beschwerdeführers Nr. 1 als Erbenvertreter bzw. die ein
Vertretungsverhältnis zwischen der C AG und den Erben von B nachzuweisen,
ansonsten vom Fehlen eines entsprechenden Vertretungsverhältnisses ausgegangen
würde. Zudem wurde beiden Parteien Frist angesetzt, um sich zur rechtsgültigen
Vertretung der Erben von B zu äussern.
Die C AG teilte darauf am 30. April 2020 mit,
nach dem Tod von B in guten Treuen gehandelt zu haben und sich dem Erlöschen
des entsprechenden Vertretungsverhältnisses nicht bewusst gewesen zu sein.
Zudem stellte sie die Nachreichung einer schriftlichen Vollmacht für die im
Land G lebende (angebliche) Alleinerbin in Aussicht.
Es erfolgten keine weiteren Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die
steuerpflichtige Person kann gemäss § 212 in Verbindung mit § 147 Abs. 1
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) innert 30 Tagen nach Zustellung
schriftlich beim Steuerrekursgericht Rekurs erheben. Die Rechtsmittelfrist
beginnt gemäss § 12 Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April
1998.
(VO StG) am Tag nach der Zustellung des Entscheids zu laufen und ist eine
Verwirkungsfrist. Die Zustellung erfolgt bei juristischen Personen
grundsätzlich am Sitz bzw. Geschäftsdomizil und ist u. a. erfolgt, sobald die Sendung dort von
einer empfangsberechtigten Person entgegengenommen und hierdurch in den
Herrschaftsbereich des Adressaten gelangt ist (vgl. Martin Zweifel et. al.,
Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. A., Zürich etc.
2018, § 15 Rz. 49). Hat die steuerpflichtige Person einen Vertreter
bestimmt und die Bevollmächtigung gegenüber den Steuerbehörden kundgetan, sind
Verfügungen und Entscheide dem Vertreter zuzustellen (§ 127 Abs. 2 StG). Die Steuerbehörde darf hierbei auch aufgrund der von der vertretenen
Person geschaffenen oder gebilligten Umstände auf ein (fortbestehendes)
Vertretungsverhältnis schliessen (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum
Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 127 StG N. 9 ff.
und 18; vgl. auch Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A.,
Zürich 2016, Art. 117 DBG N. 10 ff. und 19). Auf verspätete oder
unzureichend begründete Rechtsmittel ist nur einzutreten, wenn die
steuerpflichtige Person (bzw. deren Vertretung) nachweist, dass sie durch
Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit, Todesfall in der
Familie oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung
verhindert war und dass das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall der
Hinderungsgründe eingereicht wurde (§ 129 Abs. 2 StG in Verbindung
mit § 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April
1998.
[VO StG]). Das Verwaltungsgericht darf bei einer Beschwerde, die sich
gegen einen steuerrekursgerichtlichen Nichteintretensentscheid richtet, zudem lediglich
überprüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an
beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet. Ein weitergehender
materiell-rechtlicher Entscheid ist dem Gericht jedoch verwehrt (vgl. BGr, 26. Mai
2004, 2A.495/2003, E. 1.3).
1.2
Gemäss
Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde der Einspracheentscheid vom
20.
Dezember 2019 an die als Vertreterin auftretende C AG versandt
und dort am 24. Dezember 2019 um 10:36 Uhr von F entgegengenommen und
unterschriftlich quittiert. Zu diesem Zeitpunkt waren die Büros der C AG
auch nach deren eigenen Darstellung besetzt. Sodann wird ebenfalls nicht
substanziiert bestritten, dass F zur Entgegennahme entsprechender Postsendungen
berechtigt war und die Sendung damit in den Herrschaftsbereich der Adressierten
gelangte. F hat überdies auch im Rekursverfahren die Sendungen für die C AG
entgegengenommen. Es ist deshalb von einer Zustellung am 24. Dezember 2020
auszugehen. Die Rekursfrist begann somit am Folgetag (25. Dezember 2019)
zu laufen und lief am Donnerstag, 23. Januar 2020 um Mitternacht ab.
Damit erscheint grundsätzlich unerheblich, ob bereits am
24.
Januar 2020 mittels einer per A-Post abgeschickten Sendung
"Beschwerde" (recte: Rekurs) erhoben wurde, da auch diesfalls die
Rekursfrist verpasst worden wäre. Dies zumal eine vorgängige Rekurserhebung
mittels A-Post durch die hierfür beweisbelasteten Beschwerdeführerschaft
ohnehin nicht nachgewiesen ist.
Es bleibt aber von Amtes wegen zu prüfen, ob der
fristauslösende Einspracheentscheid den Parteien überhaupt rechtsgültig
eröffnet wurde.
2.
2.1
Ein
Einspracheentscheid erwächst grundsätzlich nur in Rechtskraft, wenn er den
Parteien rechtsgültig eröffnet wurde. Bei der Grundstückgewinnsteuer ist der
Veräusserer steuerpflichtig (§ 217 StG) und es müssen alle veräussernden
Mit- oder Gesamteigentümer in das Veranlagungsverfahren miteinbezogen werden,
ansonsten die Steuerveranlagung nichtig ist. Dies gilt auch für das
nachfolgende Rechtsmittelverfahren, da die Veräusserer in ihrer Gesamtheit eine
notwendige Streitgenossenschaft bilden und deshalb von Gesetzes wegen Partei
sind, selbst wenn nur ein Einzelner Rekurs ergreift (Richner et al., § 217 StG N. 20, mit Hinweisen). Ein der Steuerbehörde kommuniziertes
Vertretungsverhältnis entfaltet dabei Wirkung bis zu dem Zeitpunkt, in dem das
Erlöschen des Vertretungsverhältnisses den Steuerbehörden erkennbar wird (vgl.
Richner et al., § 127 StG N. 16, mit Hinweisen).
2.2
Parteien
des Veranlagungsverfahrens waren zunächst die beiden Veräusserer A
(Beschwerdeführer Nr. 1) und B. Mit dem Tod von B am … 2019 traten deren
Erben zufolge Universalsukzession in deren Parteistellung ein und bildeten mit A
eine notwenige Streitgenossenschaft.
Trotz entsprechender Aufforderung durch das
Verwaltungsgericht hat keine der Parteien belegt, dass der Beschwerdeführer Nr. 1
(A) die Erben der B im Einspracheverfahren rechtsgültig vertreten hat bzw.
deren Erbenvertreter war. Die von B noch zu Lebzeiten mitunterzeichnete
Vollmacht gegenüber der C AG entfaltete keine Wirkung post mortem, zumal
der Beschwerdegegnerin und Einsprachebehörde der Tod von B bereits mit der
Einspracheerhebung mitgeteilt und somit schon zu Beginn des
Einspracheverfahrens bekannt war. Weder sie noch die C AG konnten damit
darauf vertrauen, dass die noch vor dem Tod ausgestellte Vollmacht weiterhin
gültig sein würde. Die Erben von B wurden damit nicht korrekt in das Verfahren
miteinbezogen und waren bereits im Einspracheverfahren nicht gültig vertreten,
womit der Einspracheentscheid an einem Eröffnungsmangel leidet und nichtig ist.
Überdies sind auch die im Einspracheverfahren durchgeführten
Verfahrenshandlungen nichtig, da sie ohne gültigen Einbezug der Erben
erfolgten. Hieran würde ferner auch die mit Eingabe vom 30. April 2020 in
Aussicht gestellte nachträgliche Einreichung einer Vollmacht der (angeblichen)
Alleinerbin H nichts ändern.
Das Rechtsmittel ist deshalb im Ergebnis im Sinn der
Erwägungen teilweise gutzuheissen und das Einspracheverfahren ist unter
Einbezug der Erben von B oder allfälliger Bestellung einer Erbenvertretung zu
wiederholen. Dabei wird die Einsprachebehörde auch zu prüfen haben, ob der
Veranlagungsentscheid vom 24. Mai 2019 gültig eröffnet wurde. Dies wäre
nicht der Fall, wenn der Entscheid bereits in Kenntnis des Todes von B deren
früheren Vertretung zugestellt worden wäre.
3.
3.1
Aufgrund
dieses Verfahrensausganges kann keine der Parteien als obsiegend betrachtet
werden und ist auch für das Beschwerdeverfahren nicht von einer gültigen
Vertretung der Erben von B auszugehen. Im Rubrum dieses Entscheids sind die
Vertretungsverhältnisse entsprechend anzupassen und sind die Erben von B als
nicht vertreten zu erfassen. Da sie durch den vorliegenden Entscheid nicht
beschwert werden, kann auf die Bestellung eines Erbenvertreters im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren verzichtet werden und ist der Entscheid
lediglich dem Beschwerdeführer Nr. 1 zu eröffnen.
3.2
Ausgangsgemäss
rechtfertigt es sich, die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens je zur
Hälfte dem Beschwerdeführer Nr. 1 und dem Beschwerdegegner aufzuerlegen
und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Nicht kostenpflichtig werden
hingegen die Erben von B, die bislang überhaupt noch nicht rechtsgültig in das
Verfahren miteinbezogen wurden. Ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen sind der
Vertreterin des Beschwerdeführers Nr. 1, nachdem diese stets in dessen
Einverständnis und mit dessen Bevollmächtigung gehandelt hat.
3.3
Die Höhe
der Gerichtsgebühr richtet sich grundsätzlich nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 1
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV
VGr]). Wird der Entscheid nicht
schriftlich oder nur summarisch begründet oder entsteht sonst bloss geringer
Aufwand, kann die Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 3 GebV VGr). Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Verkehrswert vor
20.
Jahren auf Fr. … oder Fr. … festzusetzen ist, woraus sich ein
strittiger Steuerbetrag von Fr. … und demgemäss eine ordentliche
Grundgebühr zwischen Fr. … und Fr. … ergeben würde. Jedoch ist zu
berücksichtigen, dass sich das Verwaltungsgericht auf die vorinstanzliche
Eintretensfrage zu beschränken hatte und ein verhältnismässig geringer Aufwand
entstanden ist. Es rechtfertigt sich deshalb, den Gebührenrahmen von § 3 Abs. 1 GebV VGr nicht auszuschöpfen und lediglich reduzierte Gebühren aufzuerlegen.
4.
Der vorliegende Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab
und stellt damit einen Zwischenentscheid dar. Er kann deshalb nur dann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG angefochten werden, soweit er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Es wird
festgestellt, dass der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2019 nichtig
ist. Dispositiv-Ziff. I und III des steuerrekursgerichtlichen Entscheids
vom 26. Juli 2019 werden aufgehoben. Sie Sache wird zur weiteren
Untersuchung und zum Neuentscheid in das
Einspracheverfahren zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer Nr. 1
und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …