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Entscheid

SB.2020.00016

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00016

1. Juli 2020Deutsch11 min

(URT.2020.21864)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2020.00016

Urteil

der 2. Kammer

vom 1. Juli 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

1. A,

2. Erben der B, gestorben am … 2019,

Nr. 1 vertreten durch C AG,

Beschwerdeführende,

gegen

Stadt D,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Grundstückgewinnsteuer,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A und B waren Eigentümer der Liegenschaft E-Strasse 01 in

D, welche sie am 23. Mai 2018 veräusserten. Mit Veranlagungsentscheid vom

24. Mai 2019 wurde A und B aufgrund dieser Grundstückveräusserung eine

Grundstückgewinnsteuer von Fr. … auferlegt. Am … 2019 verstarb B.

Die gegen den Veranlagungsentscheid vom 24. Mai 2019

mit Eingabe vom 24. Juni 2019 erhobene Einsprache wies der

Grundsteuerausschuss des Steueramts D am 20. Dezember 2019 ab.

Erwägungen

II.

Mit Einschreiben vom 27. Januar 2020 (Datum

Poststempel) erhob die C AG hiergegen Rekurs beim Steuerrekursgericht,

ohne dabei aber schlüssig zu erklären, wen genau sie vertrat und ohne Beilage

einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht.

Hierauf setzte das Steuerrekursgericht der C AG am 31. Januar

2020.

eine 14-tägige Frist zur Nachreichung einer schriftlichen Vollmacht an,

ansonsten von einem vollmachtslosen Handeln ausgegangen würde. Zudem wurde

Frist angesetzt, um die Rechtzeitigkeit der Rekurserhebung nachzuweisen,

ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten würde. Die Verfügung vom 31. Januar

2020.

wurde am 5. Februar 2020 durch F für die C AG entgegengenommen.

Nachdem die Frist zur Nachreichung der Vollmacht und zum

Nachweis einer rechtzeitigen Rekurserhebung am 19. Februar 2020 abgelaufen

war, ging das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 25. Februar 2020

androhungsgemäss davon aus, dass die C AG ohne Vollmacht und überdies

verspätet gehandelt habe und dass dementsprechend ohne materielle Prüfung der

gestellten Begehren auf den Rekurs nicht einzutreten sei, unter Kostenauflage

an die C AG.

III.

Mit Eingabe vom 28. Februar 2020 liess A über die C AG

hiergegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben, wobei die

Beschwerdeschrift von A mitunterzeichnet wurde und sich dieser – allerdings

ohne entsprechende Belege – auch als Erbenvertreter der verstorbenen B

bezeichnete.

Mit Präsidialverfügung vom 3. März 2020 setzte das

Verwaltungsgericht – unter Androhung eines Nichteintretensentscheids im

Säumnisfall – eine Nachfrist von 10 Tagen zur Beschwerdeverbesserung an, da

sich die Beschwerde nicht mit der vorinstanzlichen Eintretensfrage befasst und

sich damit nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen

auseinandergesetzt habe.

Mit Eingabe vom 14. März 2020 (Datum Poststempel)

wurde die Beschwerde ergänzt, wobei in Bezug auf die Eintretensfrage ausgeführt

wurde, dass die Stadt D längst im Besitz von Vollmachten sei, die Beschwerde

(recte: der Rekurs) "am 24. Januar [2020] verfasst und per A-Post

abgeschickt" und der eingeschriebene Versand vom 27. Januar [2020]

lediglich formhalber erfolgt sei. Zudem wären die Vertretungsverhältnisse

aufgrund des Rekurses sehr schlüssig gewesen und könne die Entgegennahme des

Einspracheentscheids durch einen Angestellten "kurz vor Mittag des

Weihnachtstages" nicht festgestellt werden, zumal die Büros in der

Weihnachtszeit nicht besetzt gewesen seien. Das Steueramt D erkundigte sich am

23.

März telefonisch nach dem Gegenstand der Vernehmlassung, ohne sich

danach vernehmen zu lassen.

Hierauf setzte das Verwaltungsgericht mit

Präsidialverfügung vom 6. April 2020 Frist an, um die Einsetzung des

Beschwerdeführers Nr. 1 als Erbenvertreter bzw. die ein

Vertretungsverhältnis zwischen der C AG und den Erben von B nachzuweisen,

ansonsten vom Fehlen eines entsprechenden Vertretungsverhältnisses ausgegangen

würde. Zudem wurde beiden Parteien Frist angesetzt, um sich zur rechtsgültigen

Vertretung der Erben von B zu äussern.

Die C AG teilte darauf am 30. April 2020 mit,

nach dem Tod von B in guten Treuen gehandelt zu haben und sich dem Erlöschen

des entsprechenden Vertretungsverhältnisses nicht bewusst gewesen zu sein.

Zudem stellte sie die Nachreichung einer schriftlichen Vollmacht für die im

Land G lebende (angebliche) Alleinerbin in Aussicht.

Es erfolgten keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

steuerpflichtige Person kann gemäss § 212 in Verbindung mit § 147 Abs. 1

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) innert 30 Tagen nach Zustellung

schriftlich beim Steuerrekursgericht Rekurs erheben. Die Rechtsmittelfrist

beginnt gemäss § 12 Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April

1998.

(VO StG) am Tag nach der Zustellung des Entscheids zu laufen und ist eine

Verwirkungsfrist. Die Zustellung erfolgt bei juristischen Personen

grundsätzlich am Sitz bzw. Geschäftsdomizil und ist u. a. erfolgt, sobald die Sendung dort von

einer empfangsberechtigten Person entgegengenommen und hierdurch in den

Herrschaftsbereich des Adressaten gelangt ist (vgl. Martin Zweifel et. al.,

Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. A., Zürich etc.

2018, § 15 Rz. 49). Hat die steuerpflichtige Person einen Vertreter

bestimmt und die Bevollmächtigung gegenüber den Steuerbehörden kundgetan, sind

Verfügungen und Entscheide dem Vertreter zuzustellen (§ 127 Abs. 2 StG). Die Steuerbehörde darf hierbei auch aufgrund der von der vertretenen

Person geschaffenen oder gebilligten Umstände auf ein (fortbestehendes)

Vertretungsverhältnis schliessen (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum

Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 127 StG N. 9 ff.

und 18; vgl. auch Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A.,

Zürich 2016, Art. 117 DBG N. 10 ff. und 19). Auf verspätete oder

unzureichend begründete Rechtsmittel ist nur einzutreten, wenn die

steuerpflichtige Person (bzw. deren Vertretung) nachweist, dass sie durch

Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit, Todesfall in der

Familie oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung

verhindert war und dass das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall der

Hinderungsgründe eingereicht wurde (§ 129 Abs. 2 StG in Verbindung

mit § 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April

1998.

[VO StG]). Das Verwaltungsgericht darf bei einer Beschwerde, die sich

gegen einen steuerrekursgerichtlichen Nichteintretensentscheid richtet, zudem lediglich

überprüfen, ob die vor­instanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an

beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet. Ein weitergehender

materiell-rechtlicher Entscheid ist dem Gericht jedoch verwehrt (vgl. BGr, 26. Mai

2004, 2A.495/2003, E. 1.3).

1.2

Gemäss

Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde der Einspracheentscheid vom

20.

Dezember 2019 an die als Vertreterin auftretende C AG versandt

und dort am 24. Dezember 2019 um 10:36 Uhr von F entgegengenommen und

unterschriftlich quittiert. Zu diesem Zeitpunkt waren die Büros der C AG

auch nach deren eigenen Darstellung besetzt. Sodann wird ebenfalls nicht

substanziiert bestritten, dass F zur Entgegennahme entsprechender Postsendungen

berechtigt war und die Sendung damit in den Herrschaftsbereich der Adressierten

gelangte. F hat überdies auch im Rekursverfahren die Sendungen für die C AG

entgegengenommen. Es ist deshalb von einer Zustellung am 24. Dezember 2020

auszugehen. Die Rekursfrist begann somit am Folgetag (25. Dezember 2019)

zu laufen und lief am Donnerstag, 23. Januar 2020 um Mitternacht ab.

Damit erscheint grundsätzlich unerheblich, ob bereits am

24.

Januar 2020 mittels einer per A-Post abgeschickten Sendung

"Beschwerde" (recte: Rekurs) erhoben wurde, da auch diesfalls die

Rekursfrist verpasst worden wäre. Dies zumal eine vorgängige Rekurserhebung

mittels A-Post durch die hierfür beweisbelasteten Beschwerdeführerschaft

ohnehin nicht nachgewiesen ist.

Es bleibt aber von Amtes wegen zu prüfen, ob der

fristauslösende Einspracheentscheid den Parteien überhaupt rechtsgültig

eröffnet wurde.

2.

2.1

Ein

Einspracheentscheid erwächst grundsätzlich nur in Rechtskraft, wenn er den

Parteien rechtsgültig eröffnet wurde. Bei der Grundstückgewinnsteuer ist der

Veräusserer steuerpflichtig (§ 217 StG) und es müssen alle veräussernden

Mit- oder Gesamteigentümer in das Veranlagungsverfahren miteinbezogen werden,

ansonsten die Steuerveranlagung nichtig ist. Dies gilt auch für das

nachfolgende Rechtsmittelverfahren, da die Veräusserer in ihrer Gesamtheit eine

notwendige Streitgenossenschaft bilden und deshalb von Gesetzes wegen Partei

sind, selbst wenn nur ein Einzelner Rekurs ergreift (Richner et al., § 217 StG N. 20, mit Hinweisen). Ein der Steuerbehörde kommuniziertes

Vertretungsverhältnis entfaltet dabei Wirkung bis zu dem Zeitpunkt, in dem das

Erlöschen des Vertretungsverhältnisses den Steuerbehörden erkennbar wird (vgl.

Richner et al., § 127 StG N. 16, mit Hinweisen).

2.2

Parteien

des Veranlagungsverfahrens waren zunächst die beiden Veräusserer A

(Beschwerdeführer Nr. 1) und B. Mit dem Tod von B am … 2019 traten deren

Erben zufolge Universalsukzession in deren Parteistellung ein und bildeten mit A

eine notwenige Streitgenossenschaft.

Trotz entsprechender Aufforderung durch das

Verwaltungsgericht hat keine der Parteien belegt, dass der Beschwerdeführer Nr. 1

(A) die Erben der B im Einspracheverfahren rechtsgültig vertreten hat bzw.

deren Erbenvertreter war. Die von B noch zu Lebzeiten mitunterzeichnete

Vollmacht gegenüber der C AG entfaltete keine Wirkung post mortem, zumal

der Beschwerdegegnerin und Einsprachebehörde der Tod von B bereits mit der

Einspracheerhebung mitgeteilt und somit schon zu Beginn des

Einspracheverfahrens bekannt war. Weder sie noch die C AG konnten damit

darauf vertrauen, dass die noch vor dem Tod ausgestellte Vollmacht weiterhin

gültig sein würde. Die Erben von B wurden damit nicht korrekt in das Verfahren

miteinbezogen und waren bereits im Einspracheverfahren nicht gültig vertreten,

womit der Einspracheentscheid an einem Eröffnungsmangel leidet und nichtig ist.

Überdies sind auch die im Einspracheverfahren durchgeführten

Verfahrenshandlungen nichtig, da sie ohne gültigen Einbezug der Erben

erfolgten. Hieran würde ferner auch die mit Eingabe vom 30. April 2020 in

Aussicht gestellte nachträgliche Einreichung einer Vollmacht der (angeblichen)

Alleinerbin H nichts ändern.

Das Rechtsmittel ist deshalb im Ergebnis im Sinn der

Erwägungen teilweise gutzuheissen und das Einspracheverfahren ist unter

Einbezug der Erben von B oder allfälliger Bestellung einer Erbenvertretung zu

wiederholen. Dabei wird die Einsprachebehörde auch zu prüfen haben, ob der

Veranlagungsentscheid vom 24. Mai 2019 gültig eröffnet wurde. Dies wäre

nicht der Fall, wenn der Entscheid bereits in Kenntnis des Todes von B deren

früheren Vertretung zugestellt worden wäre.

3.

3.1

Aufgrund

dieses Verfahrensausganges kann keine der Parteien als obsiegend betrachtet

werden und ist auch für das Beschwerdeverfahren nicht von einer gültigen

Vertretung der Erben von B auszugehen. Im Rubrum dieses Entscheids sind die

Vertretungsverhältnisse entsprechend anzupassen und sind die Erben von B als

nicht vertreten zu erfassen. Da sie durch den vorliegenden Entscheid nicht

beschwert werden, kann auf die Bestellung eines Erbenvertreters im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren verzichtet werden und ist der Entscheid

lediglich dem Beschwerdeführer Nr. 1 zu eröffnen.

3.2

Ausgangsgemäss

rechtfertigt es sich, die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens je zur

Hälfte dem Beschwerdeführer Nr. 1 und dem Beschwerdegegner aufzuerlegen

und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Nicht kostenpflichtig werden

hingegen die Erben von B, die bislang überhaupt noch nicht rechtsgültig in das

Verfahren miteinbezogen wurden. Ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen sind der

Vertreterin des Beschwerdeführers Nr. 1, nachdem diese stets in dessen

Einverständnis und mit dessen Bevollmächtigung gehandelt hat.

3.3

Die Höhe

der Gerichtsgebühr richtet sich grundsätzlich nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 1

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV

VGr]). Wird der Entscheid nicht

schriftlich oder nur summarisch begründet oder entsteht sonst bloss geringer

Aufwand, kann die Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 3 GebV VGr). Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Verkehrswert vor

20.

Jahren auf Fr. … oder Fr. … festzusetzen ist, woraus sich ein

strittiger Steuerbetrag von Fr. … und demgemäss eine ordentliche

Grundgebühr zwischen Fr. … und Fr. … ergeben würde. Jedoch ist zu

berücksichtigen, dass sich das Verwaltungsgericht auf die vorinstanzliche

Eintretensfrage zu beschränken hatte und ein verhältnismässig geringer Aufwand

entstanden ist. Es rechtfertigt sich deshalb, den Gebührenrahmen von § 3 Abs. 1 GebV VGr nicht auszuschöpfen und lediglich reduzierte Gebühren aufzuerlegen.

4.

Der vorliegende Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab

und stellt damit einen Zwischenentscheid dar. Er kann deshalb nur dann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG angefochten werden, soweit er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Es wird

festgestellt, dass der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2019 nichtig

ist. Dispositiv-Ziff. I und III des steuerrekursgerichtlichen Entscheids

vom 26. Juli 2019 werden aufgehoben. Sie Sache wird zur weiteren

Untersuchung und zum Neuentscheid in das

Einspracheverfahren zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer Nr. 1

und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …