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Entscheid

SB.2020.00017

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00017

30. April 2020Deutsch5 min

(URT.2020.21676)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2020.00017

Urteil

des Einzelrichters

vom 30. April 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde B, vertreten durch das Steueramt,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Steuererlass

(Staats- und Gemeindesteuern 2016–2017),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Entscheid vom 25. Februar 2018 wies das

Steueramt der Gemeinde B ein Gesuch von A (Beschwerdeführer) um Erlass der noch

offenen Staats- und Gemeindesteuern 2016–2017 im Betrag von Fr. … ab.

Erwägungen

II.

Auf den hiergegen erhobenen Rekurs trat die

Finanzdirektion am 28. Januar 2020 nicht ein, da der Beschwerdeführer

trotz Aufforderung vom 27. August 2019 sowie Mahnung vom 24. September

2019.

seine finanziellen Verhältnisse nicht offengelegt und damit die für die

Beurteilung seines Erlassgesuchs notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert

habe.

III.

Mit Beschwerde vom 2. März 2020 beantragte der

Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht sinngemäss, dass die Sache in

Aufhebung des Entscheids vom 28. Januar 2020 und zur materiellen

Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, da er mit Schreiben vom 5. August

2019.

dem kantonalen Steueramt eine neue Korrespondenzadresse mitgeteilt habe

und ihn die an seine frühere Adresse verschickten Schreiben vom 27. August

2019.

und 24. September 2019 deshalb nie erreicht hätten. Weiter stellte er

die Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse in Aussicht, sollte er hierzu

mit Schreiben an seine aktuelle Adresse aufgefordert werden.

Der mit der Sache befasste juristische Sekretär des

kantonalen Steueramts teilte dem Verwaltungsgericht am 17. März 2020

telefonisch mit, dass dieses sich den Ausführungen des Beschwerdeführers

betreffend der fehlerhaften Korrespondenzadresse anschliesse und man dem

Beschwerdeführer deshalb wohl "recht geben" müsse. Nachdem sich das

namens der Vorinstanz handelnde kantonale Steueramt innert angesetzter Frist

weder schriftlich vernehmen liess noch die vorinstanzlichen Akten einreichte,

erkundigte sich das Verwaltungsgericht am 7. April 2020 telefonisch nach

dem Verbleib der Akten. Diese wurden mit einer auf den 3. April 2020

datierenden Eingabe am 9. April 2020 (Eingangsdatum) nachgereicht.

Zugleich beantragte das kantonale Steueramt namens der

Finanzdirektion die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung an die

Vorinstanz zur erneuten Behandlung, da es der Rekursinstanz entgangen sei, die

neue Adresse des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen.

Die Beschwerdegegnerin liess sich weder zur Beschwerde vom

2.

März 2020 noch zur Stellungnahme des kantonalen Steueramts vom 3. April

2020.

vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht darf bei einer Beschwerde, die sich

gegen einen vorinstanzlichen Nichtein­tretens­entscheid richtet, lediglich

überprüfen, ob die vor­instanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an

beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet. Ein weitergehender

materiell-rechtlicher Entscheid ist dem Gericht jedoch verwehrt (vgl. BGr, 26. Mai

2004, 2A.495/2003, E. 1.3). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet

damit allein die Frage, ob die Vorinstanz zu Unrecht auf die Rechtsmittel der

Pflichtigen nicht eingetreten ist (vgl. VGr, 31. Oktober 2018,

SB.2018.00110/00111, E. 2.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht].

2.

In ihrer Stellungnahme vom 7. April 2020 schliesst sich

das kantonale Steueramt namens der Finanzdirektion dem Rechtsbegehren der

Beschwerdeführenden vollumfänglich an. Sodann ergibt sich aus einem als

Beschwerdebeilage eingereichten Schreiben und der erwähnten Stellungnahme vom 7. April

2020, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz (bzw. das für diese handelnde

kantonale Steueramt) mit Schreiben vom 5. August 2019 rechtzeitig über

seine neue Korrespondenzadresse informiert hatte, weshalb ihm weder die

Aufforderung vom 27. August 2019 noch die Mahnung vom 24. September

2019.

gültig zugestellt wurden. Der (ebenfalls an die falsche Adresse

zugestellte) vorinstanzliche Entscheid basiert deshalb auf einer fehlerhaften

Grundlage. Damit ist der vorinstanzliche Entscheid in Gutheissung der

Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Wiederholung der fehlerhaft erfolgten

Verfahrensschritte in das Rekursverfahren zurückzuweisen.

3.

3.1

Die

Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (§ 185

Abs. 2 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 151 Abs. 1

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Aus Billigkeitserwägungen rechtfertigt

es sich aber, der Vorinstanz die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn diese sich

aufgrund eigener Versäumnisse der Beschwerde anschliesst und die Aufhebung

ihres eigenen Entscheids verlangt (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 81).

Die (durch das kantonale Steueramt vertretene) Vorinstanz

beantragt vorliegend die Aufhebung ihres eigenen Entscheids aufgrund eigener

Versäumnisse, weshalb ihr die Kosten des verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Hingegen rechtfertigt es sich entgegen

den Anträgen des Beschwerdeführers nicht, der Beschwerdegegnerin Kosten

aufzuerlegen, sind dieser doch in Bezug auf die fehlerhaften Zustellungen durch

die Vorinstanz keinerlei Versäumnisse vorzuwerfen. Da die Rügen des

Beschwerdeführers (hinsichtlich der vorinstanzlichen Eintretensfrage)

vorliegend – anders als bei einer Beschwerdeanerkennung durch die

Beschwerdegegnerin – materiell zu prüfen waren, können die Gerichtskosten

lediglich im Rahmen von § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung vom 3. Juli

2018.

(GebV VGr) reduziert werden.

3.2

Eine

Umtriebsentschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels eines entsprechenden

Antrags und eines entschädigungspflichtigen Aufwands nicht zu (§ 185 Abs. 2

in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

4.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

steht bei Entscheiden über den Erlass von Abgaben lediglich dann zur Verfügung,

wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders

bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG). Andernfalls kann

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben

werden. Überdies ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig,

wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil bewirkt oder die Gutheissung der

Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden

Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 320.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Vorinstanz auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …