SB.2020.00017
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00017
30. April 2020Deutsch5 min
(URT.2020.21676)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2020.00017
Urteil
des Einzelrichters
vom 30. April 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch das Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Steuererlass
(Staats- und Gemeindesteuern 2016–2017),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Entscheid vom 25. Februar 2018 wies das
Steueramt der Gemeinde B ein Gesuch von A (Beschwerdeführer) um Erlass der noch
offenen Staats- und Gemeindesteuern 2016–2017 im Betrag von Fr. … ab.
Erwägungen
II.
Auf den hiergegen erhobenen Rekurs trat die
Finanzdirektion am 28. Januar 2020 nicht ein, da der Beschwerdeführer
trotz Aufforderung vom 27. August 2019 sowie Mahnung vom 24. September
2019.
seine finanziellen Verhältnisse nicht offengelegt und damit die für die
Beurteilung seines Erlassgesuchs notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert
habe.
III.
Mit Beschwerde vom 2. März 2020 beantragte der
Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht sinngemäss, dass die Sache in
Aufhebung des Entscheids vom 28. Januar 2020 und zur materiellen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, da er mit Schreiben vom 5. August
2019.
dem kantonalen Steueramt eine neue Korrespondenzadresse mitgeteilt habe
und ihn die an seine frühere Adresse verschickten Schreiben vom 27. August
2019.
und 24. September 2019 deshalb nie erreicht hätten. Weiter stellte er
die Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse in Aussicht, sollte er hierzu
mit Schreiben an seine aktuelle Adresse aufgefordert werden.
Der mit der Sache befasste juristische Sekretär des
kantonalen Steueramts teilte dem Verwaltungsgericht am 17. März 2020
telefonisch mit, dass dieses sich den Ausführungen des Beschwerdeführers
betreffend der fehlerhaften Korrespondenzadresse anschliesse und man dem
Beschwerdeführer deshalb wohl "recht geben" müsse. Nachdem sich das
namens der Vorinstanz handelnde kantonale Steueramt innert angesetzter Frist
weder schriftlich vernehmen liess noch die vorinstanzlichen Akten einreichte,
erkundigte sich das Verwaltungsgericht am 7. April 2020 telefonisch nach
dem Verbleib der Akten. Diese wurden mit einer auf den 3. April 2020
datierenden Eingabe am 9. April 2020 (Eingangsdatum) nachgereicht.
Zugleich beantragte das kantonale Steueramt namens der
Finanzdirektion die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung an die
Vorinstanz zur erneuten Behandlung, da es der Rekursinstanz entgangen sei, die
neue Adresse des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen.
Die Beschwerdegegnerin liess sich weder zur Beschwerde vom
2.
März 2020 noch zur Stellungnahme des kantonalen Steueramts vom 3. April
2020.
vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht darf bei einer Beschwerde, die sich
gegen einen vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid richtet, lediglich
überprüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an
beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet. Ein weitergehender
materiell-rechtlicher Entscheid ist dem Gericht jedoch verwehrt (vgl. BGr, 26. Mai
2004, 2A.495/2003, E. 1.3). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet
damit allein die Frage, ob die Vorinstanz zu Unrecht auf die Rechtsmittel der
Pflichtigen nicht eingetreten ist (vgl. VGr, 31. Oktober 2018,
SB.2018.00110/00111, E. 2.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht].
2.
In ihrer Stellungnahme vom 7. April 2020 schliesst sich
das kantonale Steueramt namens der Finanzdirektion dem Rechtsbegehren der
Beschwerdeführenden vollumfänglich an. Sodann ergibt sich aus einem als
Beschwerdebeilage eingereichten Schreiben und der erwähnten Stellungnahme vom 7. April
2020, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz (bzw. das für diese handelnde
kantonale Steueramt) mit Schreiben vom 5. August 2019 rechtzeitig über
seine neue Korrespondenzadresse informiert hatte, weshalb ihm weder die
Aufforderung vom 27. August 2019 noch die Mahnung vom 24. September
2019.
gültig zugestellt wurden. Der (ebenfalls an die falsche Adresse
zugestellte) vorinstanzliche Entscheid basiert deshalb auf einer fehlerhaften
Grundlage. Damit ist der vorinstanzliche Entscheid in Gutheissung der
Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Wiederholung der fehlerhaft erfolgten
Verfahrensschritte in das Rekursverfahren zurückzuweisen.
3.
3.1
Die
Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (§ 185
Abs. 2 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 151 Abs. 1
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Aus Billigkeitserwägungen rechtfertigt
es sich aber, der Vorinstanz die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn diese sich
aufgrund eigener Versäumnisse der Beschwerde anschliesst und die Aufhebung
ihres eigenen Entscheids verlangt (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 81).
Die (durch das kantonale Steueramt vertretene) Vorinstanz
beantragt vorliegend die Aufhebung ihres eigenen Entscheids aufgrund eigener
Versäumnisse, weshalb ihr die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Hingegen rechtfertigt es sich entgegen
den Anträgen des Beschwerdeführers nicht, der Beschwerdegegnerin Kosten
aufzuerlegen, sind dieser doch in Bezug auf die fehlerhaften Zustellungen durch
die Vorinstanz keinerlei Versäumnisse vorzuwerfen. Da die Rügen des
Beschwerdeführers (hinsichtlich der vorinstanzlichen Eintretensfrage)
vorliegend – anders als bei einer Beschwerdeanerkennung durch die
Beschwerdegegnerin – materiell zu prüfen waren, können die Gerichtskosten
lediglich im Rahmen von § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung vom 3. Juli
2018.
(GebV VGr) reduziert werden.
3.2
Eine
Umtriebsentschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels eines entsprechenden
Antrags und eines entschädigungspflichtigen Aufwands nicht zu (§ 185 Abs. 2
in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
4.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
steht bei Entscheiden über den Erlass von Abgaben lediglich dann zur Verfügung,
wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders
bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG). Andernfalls kann
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben
werden. Überdies ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig,
wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil bewirkt oder die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 320.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Vorinstanz auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …