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Entscheid

SB.2020.00018

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00018

10. September 2020Deutsch17 min

(URT.2020.22053)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2020.00018

Urteil

des Einzelrichters

vom 10. September 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Corinna Bigler.

In Sachen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Recht,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. A,

2. B,

Beschwerdegegnerschaft,

Nr. 2

vertreten durch Nr. 1,

betreffend

Direkte Bundessteuer 2014,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

Jg. 1935, und B, Jg. 1937, (nachfolgend: die Pflichtigen bzw. der/die

Pflichtige) haben ihren Wohnsitz per 1. Dezember 2014 von C im Kanton D

nach E im Kanton Zürich verlegt. Der Pflichtige führte in C das Restaurant und

Hotel F als Einzelunternehmer. Per Mitte Oktober 2014 stellte er seine

selbständige Erwerbstätigkeit ein und verkaufte die Liegenschaft F am

28. November 2014 an einen Dritten. Aus diesem Verkauf erzielte der

Pflichtige einen ausserordentlichen Ertrag von Fr. …. Daneben erzielte er

aus der selbständigen Erwerbstätigkeit Einkünfte über Fr. ...

B. Im

Veranlagungs- und Einschätzungsverfahren der Steuerperiode 2014 ersuchte das

kantonale Steueramt Zürich die Pflichtigen mit Auflage vom 11. September

2017 unter anderem um Auskunft über den Verkauf der Liegenschaft F. Mit

Schreiben vom 13. September 2017 kam der Pflichtige dieser Auflage nach

und reichte unter anderem die Kontoblätter zu den Konten

"Liegenschaft" und "ausserordentlicher Ertrag" ein.

C. Mit

Veranlagungsverfügung vom 5. Dezember 2017 schätzte die kantonale

Steuerverwaltung D die Pflichtigen bei den Staats- und Gemeindesteuern mit

einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend: Fr. …) und

einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Die direkte Bundessteuer wurde

nicht erhoben. Ebenfalls am 5. Dezember 2017 erging eine weitere

Veranlagungsverfügung, mit welcher die kantonale Steuerverwaltung D den übrigen

steuerbaren Liquidationsgewinn für die kantonalen Steuern auf Fr. …

(satzbestimmend: Fr. …) festsetzte. Die direkte Bundessteuer auf dem

Liquidationsgewinn erhob sie nicht.

D. Mit

Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom 12. Oktober 2017

setzte das kantonale Steueramt Zürich das steuerbare und satzbestimmende

Einkommen bei der direkten Bundessteuer auf Fr. … fest. Es rechnete

Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit von gesamthaft Fr. … auf. Bei

den Staats- und Gemeindesteuern schätzte es die Pflichtigen mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. … und einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. …

ein. Das steuerbare Vermögen setzte es bei einem satzbestimmenden Vermögen von

Fr. … auf Fr. … fest. Bei den Staats- und Gemeindesteuern rechnete es

zwar den gleichen Betrag von Fr. … als Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit auf, wies diesen Betrag in der interkantonalen

Steuerausscheidung jedoch dem Kanton D zur Besteuerung zu.

E. Gegen

die Veranlagungsverfügung und den Einschätzungsentscheid vom 12. Oktober

2017 des kantonalen Steueramts Zürich erhoben die Pflichtigen am 3. November

2017 Einsprache und machten geltend, der Verkauf der Liegenschaft F sei aus dem

Privatvermögen erfolgt, weshalb die Steuerfolgen entsprechend abzuändern seien.

Das kantonale Steueramt wies die Einsprache am 20. Februar 2019 ab.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 1. März 2019

(Poststempel) sowie Ergänzung vom 22. März 2019 beantragten die

Pflichtigen sinngemäss, sie seien vom 1. Januar bis 30. November 2014

in C im Kanton D und vom 1. Dezember bis 31. Dezember 2014 in E zu

besteuern und der Gewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft F sei getrennt vom

übrigen Einkommen zu erfassen.

Mit Entscheid vom 28. Januar 2020 hiess das

Steuerrekursgericht die Beschwerde teilweise gut und setzte das steuerbare und

satzbestimmende Einkommen bei der direkten Bundessteuer auf Fr. … fest.

Damit verweigerte es dem kantonalen Steueramt Zürich das Recht, auf dem

Liquidationsgewinn die direkte Bundessteuer zu erheben. Auch den Rekurs hiess

es teilweise gut und schätzte die Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen

von Fr. … und einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. … ein. Keine

Anpassung erfolgte beim Vermögen (steuerbar: Fr. …; satzbestimmend:

Fr. …).

III.

Gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts bezüglich die

direkte Bundessteuer erhob die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten

durch das kantonale Steueramt Zürich, am 3. März 2020 Beschwerde und

beantragte, der Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom

28.

Januar 2020 sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerschaft

aufzuheben und die Beschwerdegegnerschaft sei für die direkte Bundessteuer wie

folgt zu veranlagen:

Steuerbares Einkommen: Fr. …

Satzbestimmendes Einkommen: Fr. …

Steuerbarer Liquidationsgewinn: Fr. …

Satzbestimmender

Liquidationsgewinn: Fr. …

Die Pflichtigen reichten innert Frist keine

Beschwerdeantwort ein. Das Steuerrekursgericht verzichtete auf eine

Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die erstinstanzliche Beschwerde vor dem

Steuerrekursgericht ermöglicht eine allseitige, unbeschränkte gerichtliche

Überprüfung des Einspracheentscheids der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel

des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin (Rechts- und

Ermessenskontrolle; Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom

14.

Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]). Mit der

zweitinstanzlichen Beschwerde wird infolgedessen das Urteil eines Gerichts und

nicht ein Urteil einer Verwaltungsbehörde angefochten. Das Verwaltungsgericht

hat sich als zweitinstanzliches Gericht daher auf die Rechtskontrolle zu

beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; VGr, 12. September 2018,

SB.2018.00058, E. 1).

2.

2.1

Vorliegend

ist unbestritten, dass die Pflichtigen ihren Wohnsitz per 1. Dezember 2014

nach E in den Kanton Zürich verlegt haben. Auch dass der Liquidationsgewinn

privilegiert zu besteuern ist, wird von der Beschwerdeführerin nicht (mehr)

bestritten. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die

Frage, ob die direkte Bundessteuer auf dem privilegiert zu besteuernden

Liquidationsgewinn gestützt auf Art. 105 Abs. 1 DBG vom Kanton Zürich

oder gestützt auf Art. 105 Abs. 4 DBG vom Kanton D zu erheben ist.

Vor diesem Hintergrund ist vorab zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin ein

Rechtsschutzinteresse zukommt.

2.2

Die

Befugnis zur Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdeerhebung in Steuersachen setzt,

einem allgemeinen prozessualen Grundsatz entsprechend, ein schutzwürdiges

Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus

(sogenannte Beschwer). Fehlt dieses, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (VGr,

5.

Dezember 2018, SB.2018.00073, E. 2; VGr, 25. Juni 2014,

SB.2014.00035, E. 2; RB 2001 Nr. 106). Ein schutzwürdiges

Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der

beschwerdeführenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden

kann. Anders ausgedrückt besteht das schutzwürdige Interesse im praktischen

Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde der betroffenen Partei in Bezug auf die

im Streit liegende Steuerperiode eintragen würde, das heisst in der Abwendung

eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für

sie zur Folge hätte (vgl. BGE 131 II 587 E. 2.1; VGr, 5. Dezember

2018, SB.2018.00073, E. 2).

2.3

Gemäss Art. 128 Abs. 4 BV wird die direkte

Bundessteuer von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Vom Rohertrag der Steuer

fallen ihnen mindestens 17 Prozent zu. Der Anteil kann bis auf 15 Prozent

gesenkt werden, sofern die Auswirkungen des Finanzausgleichs dies erfordern.

Mit dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 über die Steuerreform und die

AHV-Finanzierung wurde der Anteil der Kantone an der direkten Bundessteuer per

1.

Januar 2020 auf 21,2 Prozent erhöht (vgl. Art. 196

Abs. 1 DBG). Für die vorliegend streitbetroffene Steuerperiode 2014 ist

diese Anpassung indes noch nicht zu beachten.

2.4

Aufgrund

des dem Kanton zustehenden Anteils an der direkten Bundessteuer besteht ein

schutzwürdiges Interesse des Kantons Zürich, auf dem streitbetroffenen

Liquidationsgewinn die direkte Bundessteuer erheben zu dürfen. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1

3.1.1

Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach

dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung

infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten

zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen

Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss Artikel 33 Absatz 1

Buchstabe d DBG sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen,

so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den

der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Artikel 33

Absatz 1 Buchstabe d DBG nachweist, zu einem Fünftel der Tarife nach

Artikel 36 DBG berechnet. Für die Bestimmung des auf den Restbetrag der

realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes ist ein Fünftel dieses Restbetrags

massgebend, es wird aber in jedem Fall eine Steuer zu einem Satz von mindestens

2.

Prozent erhoben (Art. 37b Abs. 1 DBG).

3.1.2

Zu Art. 37b DBG hat der Bundesrat die

Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe

der selbständigen Erwerbstätigkeit vom 17. Februar 2010 (LGBV) erlassen.

Weiter hat die Eidgenössische Steuerverwaltung das Kreisschreiben Nr. 28

Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen

Erwerbstätigkeit vom 3. November 2010 ausgearbeitet (nachfolgend: KS

Nr. 28).

3.2

3.2.1

Die direkte Bundessteuer wird von den

Kantonen veranlagt und eingezogen (vgl. Art. 128 Abs. 4 BV in

E. 2.3). Gemäss Art. 105 Abs. 1 DBG erheben die

kantonalen Behörden die direkte Bundessteuer von den natürlichen Personen, die

am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen

Wohnsitz oder, wenn ein solcher in der Schweiz fehlt, ihren steuerrechtlichen

Aufenthalt im Kanton haben. Vorbehalten bleiben die Art. 3 Abs. 5 und

107.

DBG. Begünstigte von Kapitalleistungen nach Art. 38 DBG werden für

diese Leistungen in dem Kanton besteuert, in dem sie im Zeitpunkt der

Fälligkeit ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben (Art. 105 Abs. 4

DBG).

3.3

Für die

direkte Bundessteuer besteht in der Schweiz – bezogen auf eine Steuerperiode

bzw. bei Eintritt in die Steuerpflicht für den Rest der laufenden Steuerperiode

– eine einheitliche und ungeteilte Veranlagungs- und Bezugszuständigkeit. Die

Zuständigkeit liegt bei einem einzigen Kanton, auch wenn in anderen Kantonen

wirtschaftliche Anknüpfungspunkte gegeben sind, die für die kantonalen Steuern

eine eigene Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit begründen wie

beispielsweise der Unterhalt von Geschäftsbetrieben und Betriebsstätten, Besitz

und Nutzung von Grundstücken (Guido Jud in: Martin Zweifel/Michael Beusch

[Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer, 3. A., Basel 2017, Vor Art. 105–108 DBG N. 1).

Mit dem Grundsatz der Einheit des Veranlagungsorts in der jeweiligen Steuerperiode

wird insbesondere eine Aufsplitterung der Veranlagung der direkten Bundessteuer

für das gesamte in der Schweiz steuerbare Einkommen vermieden (Jud in:

Zweifel/Beusch, Vor Art. 105–108 DBG

N. 1 unter anderem mit Verweis auf BGE 137 I 273 E. 3.3.1 =

StE 2011 A 24.24.45 Nr. 1 = ASA 80 [2011/2012] 423 = StR 66, 937; BGr,

2.

September 2013, 2C_116/2013, 2C_117/2013, E. 4.1 = StE 2013 B

83.

Nr. 1 = StR 68, 817).

4.

4.1

4.1.1

Das Steuerrekursgericht ist zum einen zum Schluss gekommen, die Anwendung

der privilegierten Besteuerung des Liquidationsgewinns setze gemäss Wortlaut

des Gesetzes keinen Antrag voraus. Die entsprechende Praxis des kantonalen

Steueramts gehe zu weit.

4.1.2

Die Beschwerdeführerin bestreitet vor Verwaltungsgericht nicht, dass der

Liquidationsgewinn privilegiert zu besteuern ist. Zur Frage des

Antragserfordernisses erlaubt sie sich jedoch den Hinweis, dass ein

Steuerpflichtiger die Liquidationsgewinnbesteuerung nur einmal im Leben

beanspruchen könne. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Steuerpflichtiger

nach Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit erneut eine andere selbständige

Erwerbstätigkeit aufnehme. Mit dem Antragserfordernis werde dem Pflichtigen

ermöglicht, selbst zu bestimmen, für welche selbständige Erwerbstätigkeit er

die privilegierte Liquidationsgewinnbesteuerung beanspruchen möchte. Aus diesem

Grund sei die Praxis des kantonalen Steueramts sachgerecht.

4.1.3

Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass der Liquidationsgewinn im

vorliegenden Fall privilegiert zu besteuern ist. Entsprechend ist die Frage

nach den Voraussetzungen für die privilegierte Liquidationsbesteuerung und

somit auch, ob es eines Antrags bedarf oder nicht, nicht Gegenstand dieses

Verfahrens, weshalb sie hier offenbleiben kann.

4.2

Hinsichtlich

der Frage der Erhebungskompetenz der direkten Bundessteuer erwog das

Steuerrekursgericht, diese obliege demjenigen Kanton, in dem die

steuerpflichtige Person bei Fälligkeit ihren Wohnsitz gehabt habe. Es verwies

dabei auf Art. 105 Abs. 4 DBG. Aufgrund der Akten sei wohl von der

Zuständigkeit des Kantons D auszugehen. Die kantonale Steuerverwaltung D sei

darauf aufmerksam zu machen, dass nach heutigem Kenntnisstand gemäss den Akten

davon auszugehen sei, dass sie den Liquidationsgewinn sowohl betreffend die

direkte Bundessteuer als auch betreffend die Staats- und Gemeindesteuern in

einem separaten Verfahren zu besteuern habe. Weshalb es im vorliegenden Fall

die Ausnahmebestimmung von Art. 105 Abs. 4 DBG für anwendbar

erachtete, begründete das Steuerrekursgericht nicht.

4.3

Die

Beschwerdeführerin bringt die folgenden Gründe vor, weshalb die privilegierte

Liquidationsbesteuerung nicht unter die Ausnahme von Art. 105 Abs. 4

DBG falle und entsprechend der Kanton Zürich als Wohnsitzkanton zur Erhebung

der direkten Bundessteuer kompetent sei:

4.3.1

Zum einen ergebe sich dies aus dem Wortlaut von Art. 105 Abs. 4

DBG. Dieser nenne nur Kapitalleistungen nach Art. 38 DBG. Die

privilegierte Liquidationsgewinnbesteuerung sei hingegen in Art. 37b DBG

geregelt und somit vom Wortlaut von Art. 105 Abs. 4 DBG nicht

erfasst.

4.3.2

Zudem unterscheide sich die privilegierte Liquidationsgewinnbesteuerung

auch inhaltlich von einer Kapitalleistung aus Vorsorge, weshalb Art. 105

Abs. 4 DBG nicht analog auf die Liquidationsgewinnbesteuerung angewendet

werden könne. So sei bei der privilegierten Liquidationsgewinnbesteuerung

zwischen effektivem und fiktivem Einkauf sowie übrigem Liquidationsgewinn zu

unterscheiden. Lediglich der fiktive Einkauf habe Ähnlichkeiten mit der

Kapitalleistung aus Vorsorge, nicht aber der effektive Einkauf und der übrige

Liquidationsgewinn. Vorliegend werde der gesamte Liquidationsgewinn als übriger

Liquidationsgewinn besteuert, weshalb der Vorsorgecharakter zu verneinen sei.

4.3.3

Dass die Liquidationsgewinnbesteuerung nicht mit einer Kapitalleistung aus

Vorsorge gleichgesetzt werden könne, zeige sich auch an der unterschiedlichen

Besteuerung. Der Steuersatz beim übrigen Liquidationsgewinn bestimme sich

basierend auf einem Fünftel dieses Betrags. Es werde aber in jedem Fall eine

Steuer zu einem Satz von mindestens 2 Prozent erhoben. Dagegen werde die

Kapitalleistung aus Vorsorge nach Art. 38 DBG zu einem Fünftel des Tarifs

besteuert.

4.3.4

Ferner bestimme der Kanton Zürich als für die Veranlagung der direkten

Bundessteuer zuständige Kanton das für die gesamte Steuerperiode 2014

ordentliche steuerbare Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Dieses

müsse vom privilegiert zu besteuernden Liquidationsgewinn, welcher ebenfalls

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstelle, abgegrenzt werden. Es

wäre unzweckmässig, wenn hierfür zwei verschiedene Kantone zuständig wären, da

die beiden Grössen (ordentlich steuerbares Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit und privilegiert steuerbarer Liquidationsgewinn) direkt voneinander

abhängen würden. Anders als bei der Kapitalleistung aus Vorsorge liege hier

kein ohne Weiteres zu bestimmender separater Einkommenszufluss vor. Im Kanton

Zürich würden das ordentliche Einkommen und der steuerbare Liquidationsgewinn

in derselben Veranlagung festgesetzt. Dabei werde der Liquidationsgewinn gemäss

Art. 37b Abs. 1 DBG separat vom ordentlich steuerbaren Einkommen

ausgewiesen und privilegiert besteuert.

4.3.5

Letztlich sei zu beachten, dass auch der Kanton D im vorliegenden Fall der

Auffassung sei, der Kanton Zürich sei zur Erhebung der direkten Bundessteuer

auf dem Liquidationsgewinn zuständig. Die Zuständigkeit zwischen den Kantonen

sei also nicht strittig. Da sich der Kanton D als unzuständig erachte, bestünde

ohne die vorliegende Beschwerde die Gefahr, dass die direkte Bundessteuer auf

dem Liquidationsgewinn von keinem Kanton erheben werde. Dies gelte es zu

vermeiden.

4.4

Art. 105

Abs. 1 DBG weist die Steuererhebungskompetenz für die direkte Bundessteuer

bei einer natürlichen Person als Grundsatz demjenigen Kanton zu, in welchem die

steuerpflichtige Person Ende des Jahres ihren Wohnsitz hatte. Ausnahmen von

diesem Grundsatz sieht das Gesetz für im Ausland lebende Personen, die in einem

Arbeitsverhältnis zum Bund stehen (Art. 105 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 3 Abs. 5 DBG), für Steuerpflichtige, die an der Quelle besteuert

werden (Art. 105 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 107 DBG) sowie

für Kapitalleistungen nach Art. 38 DBG (Art. 105 Abs. 4 DBG)

vor. Da der Pflichtige weder in einem Arbeitsverhältnis zum Bund stand noch an

der Quelle besteuert wurde, können die ersten beiden Ausnahmen vorliegend

unstrittig nicht angerufen werden. Zu prüfen ist einzig, ob die Besteuerung

eines privilegierten Liquidationsgewinns unter die Ausnahmebestimmung für

Kapitalleistungen nach Art. 38 DBG (Art. 105 Abs. 4 DBG) zu

subsumieren ist. Die Antwort auf diese Frage ist durch Auslegung von

Art. 105 Abs. 4 DBG zu ermitteln.

4.4.1

Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der

Wortlaut des Gesetzes. Vom klaren, eindeutigen und unmissverständlichen

Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, so etwa dann, wenn triftige

Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm

wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der

Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen

Vorschriften ergeben (BGE 142 I 135 E. 1.1.1). Der Wortlaut von Art. 105

Abs. 4 DBG – "Begünstigte von Kapitalleistungen nach

Artikel 38 werden für diese Leistungen in dem Kanton besteuert, in dem sie im Zeitpunkt

der Fälligkeit ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben." – bezieht sich

lediglich auf Kapitalleistungen nach Art. 38 DBG. Die Besteuerung des

Liquidationsgewinns gemäss Art. 37b DBG ist in der Ausnahmebestimmung

nicht genannt. Da der Wortlaut von Art. 105 Abs. 4 DBG klar ist,

verbietet grundsätzlich schon die grammatikalische Auslegung eine Subsumption

des privilegierten Liquidationsgewinns unter Art. 105 Abs. 4 DBG.

4.4.2

Zum gleichen Resultat kommt man, wenn man die Gesetzessystematik

untersucht. Die Systematik von Art. 105 DBG zeigt klar, dass der

Gesetzgeber die Kompetenz zur Erhebung der direkten Bundessteuer im Sinn einer

Vereinfachung nur einem Kanton zuweisen wollte. Die Ausnahmen von dieser

Grundregel sind somit restriktiv auszulegen. Da das Gesetz für die Besteuerung

des privilegierten Liquidationsgewinns gemäss Art. 37b DBG keine explizite

Ausnahme von der Grundsatznorm vorsieht, fällt diese unter den Grundsatz gemäss

Art. 105 Abs. 1 DBG.

4.4.3

Ferner zeigt auch das Abstellen auf den Zeitpunkt der Fälligkeit in

Art. 105 Abs. 4 DBG, dass diese Ausnahmebestimmung spezifisch für den

Anspruch auf eine Vorsorgeleistung konzipiert wurde. Mit dem Zeitpunkt der

Fälligkeit in Art. 105 Abs. 4 DBG ist der Gesetzgeber den allgemeinen

steuerrechtlichen Prinzipien zur Realisierung von Einkommen gefolgt. Ein

Einkommen gilt nach steuerrechtlichen Grundsätzen dann als zugeflossen und

damit erzielt, wenn die steuerpflichtige Person Leistungen vereinnahmt oder

einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, über den sie tatsächlich verfügen

kann (BGr, 26. April 2017, 2C_298/2015, E. 4.3.1). Für die

Kapitalleistung lässt sich somit ein klares Fälligkeitsdatum bestimmen. Der

Liquidationsgewinn hingegen entspricht der Summe

der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven. Ein einheitliches

Fälligkeitsdatum lässt sich beim Liquidationsgewinn nicht ausmachen. Auch die

Anknüpfung an die Fälligkeit steht einer analogen Anwendung von Art. 105

Abs. 4 DBG auf den privilegierten Liquidationsgewinn entgegen.

4.4.4

Es trifft zwar zu, dass gewisse Ähnlichkeiten zwischen einer

Kapitalleistung aus Vorsorge und dem privilegierten Liquidationsgewinn

bestehen. Bei beiden handelt es sich um Beträge, die nicht nur in der

jeweiligen Steuerperiode erwirtschaftet wurden, sondern über eine längere

Periode hinweg. Wie auch bei der Kapitalleistung aus Vorsorge stellt sich auch

beim privilegierten Liquidationsgewinn das Problem der Progression. Bei der

Kapitalleistung aus der Vorsorge wurde dieses Problem durch die vom übrigen

Einkommen losgelöste Besteuerung zu einem Fünftel der Tarife nach Art. 36

Abs. 1, 2 und 2bis erster Satz DBG gelöst (vgl. Art. 38

Abs. 3 DBG). Für einen Teil des privilegierten Liquidationsgewinns – der

sogenannte "fiktive Einkauf" vgl. dazu Art. 5 ff. LGBV – wurde diese

Lösung übernommen (vgl. KS Nr. 28 Ziff. 5.4) Der analoge Steuertarif

alleine rechtfertigt es jedoch nicht, privilegierte Liquidationsgewinne

ebenfalls unter Art. 105 Abs. 4 DBG zu subsumieren.

4.4.5

Hinsichtlich der Höhe des Liquidationsgewinns gehen sowohl das

Steuerrekursgericht als auch die Beschwerdeführerin von Fr. … aus. Die

Beschwerdeführerin anerkennt zu Recht, dass davon die AHV-Beiträge von 10 Prozent

in Abzug zu bringen sind (vgl. VGr, 22. August 2018, SB.2018.00030,

E. 3.7). Der privilegiert zu besteuernde Liquidationsgewinn beträgt somit

(gerundet) Fr. ….

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

5.

Die Kosten des

Verfahrens werden der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn besondere

Verhältnisse es rechtfertigen, kann jedoch von einer Kostenauflage abgesehen

werden (Art. 144 Abs. 3 DBG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2

DBG). Da die Beschwerdegegnerschaft von der im Streit liegenden Frage nicht

betroffen ist, da ihre Steuerlast bei der direkten Bundessteuer gleich hoch

ist, unabhängig davon, welcher Kanton zur Veranlagung befugt ist und sie auch keine

diesbezüglichen Anträge gestellt haben, sind sie nicht unterlegen. Aus diesem

Grund erscheint es gerechtfertigt, der Beschwerdegegnerschaft keine Kosten

aufzuerlegen. Dem kantonalen Steueramt ist keine Umtriebsentschädigung

zuzusprechen, da nicht ersichtlich ist, inwieweit ihm durch das vorliegende

Verfahren besondere Umtriebe entstanden sind.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass der Kanton Zürich zur

Erhebung der direkten Bundessteuer auf dem privilegierten Liquidationsgewinn in

Höhe von Fr. … (satzbestimmend: Fr. …) legitimiert ist.

2.

Die Kostenfolgen

des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens werden bestätigt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 1'705.-- Total der Kosten.

4.

Die

Kosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse

genommen.

5.

Es

werden für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren keine Partei- bzw.

Umtriebsentschädigungen zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …