SB.2020.00019
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00019
20. Mai 2020Deutsch17 min
(URT.2020.21737)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2020.00019
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. Mai 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt B, vertreten durch das Steueramt der Stadt B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Steuererlass
(Staats- und Gemeindesteuern 2016),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Entscheid vom 5. April 2019 wies das Steueramt
der Stadt B das Gesuch von A (nachfolgend: Beschwerdeführerin) um Erlass der
noch offenen Staats- und Gemeindesteuern 2016 im Betrag von Fr. … ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Finanzdirektion am
30.
Januar 2020 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 6. März 2020 beantragte die
Beschwerdegegnerin beim Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids und die Bewilligung ihres Erlassgesuchs.
Während das kantonale Steueramt auf eine
Stellungnahme verzichtete, beantragte das Steueramt der Stadt B die Abweisung
der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführerin.
Mit Präsidialverfügung vom 25. März
2020.
forderte das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin unter Fristansetzung
zur Einreichung diverser Dokumente auf, welche insbesondere deren
wirtschaftlichen Verhältnisse sowie allfällige sozialversicherungsrechtlichen
Ansprüche, die Verwendung eines Kapitalbezugs und einer Abgangsentschädigung
sowie den Verkehrswert ihrer Liegenschaft erhellen sollten. Zudem wurden beim
kantonalen Steueramt die vollständigen Steuerakten der Beschwerdeführerin für
die letzte rechtskräftig eingeschätzte Steuerperiode angefordert.
Das kantonale Steueramt reichte mit Eingabe
vom 6. April 2020 die erbetenen Steuerakten (pro 2017) dem
Verwaltungsgericht ein.
Am 30. April 2020 – einen Tag nach
Ablauf der angesetzten Frist – überbrachte die Beschwerdeführerin diverse
Unterlagen sowie ein Begleitschreiben persönlich dem Verwaltungsgericht.
Es wurde darauf verzichtet, die
nachgereichten Akten der Gegenpartei zuzustellen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gegen
Entscheide der Gemeinde über den Erlass von Staats- und Gemeindesteuern kann
die steuerpflichtige Person Rekurs bei der Finanzdirektion erheben. Der Entscheid
der Finanzdirektion unterliegt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (§ 185
Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).
1.2
Das
Verwaltungsgericht hat sich im Beschwerdeverfahren bei Anfechtung eines Erlassentscheids
auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vorinstanzen das ihnen zustehende
Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 153 Abs. 3 in Verbindung
mit § 185 Abs. 2 StG; VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 1.1;
VGr, 25. September 2014, SB.2014.00068, E. 1.1; VGr, 27. Juni
2012, SB.2011.00093, E. 2.3, je mit Hinweisen).
1.3
Anders als
bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts besteht bei der
Beschwerde gegen Entscheide der Finanzdirektion kein Novenausschluss, weil das
Verwaltungsgericht hier als einzige gerichtliche Instanz amtet (vgl. § 52 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Somit sind
bis zum Ablauf der Beschwerdefrist neue tatsächliche Behauptungen und
Beweismittel zulässig.
1.4
Die
Beschwerdeführerin hat die am 30. April 2020 dem Verwaltungsgericht
persönlich überbrachten Unterlagen einen Tag zu spät eingereicht. Ob die
verspätet eingereichten Unterlagen deshalb aus dem Recht zu weisen sind oder im
Rahmen der Untersuchungsmaxime gleichwohl berücksichtigt werden können, muss im
Sinn nachfolgender Erwägungen nicht abschliessend geklärt werden, da ein
Steuererlass selbst unter Berücksichtigung der nachgereichten Unterlagen ausser
Betracht fällt.
2.
2.1
Nach § 183
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) können Steuerpflichtigen, deren
Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse wie aussergewöhnliche
Belastungen durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder
Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände
beeinträchtigt ist, die Staats- und Gemeindesteuern ganz oder teilweise
erlassen werden.
2.2
Die
gesetzlichen Bestimmungen zum Erlassverfahren werden durch die Weisung der
Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern
vom 14. März 2016, Zürcher Steuerbuch (ZStB), Nr. 183.1 (nachfolgend
Weisung) konkretisiert. Diese ist vom Verwaltungsgericht zumindest insoweit
mitzuberücksichtigen, als sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht
werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt bzw. keine
triftigen Gründe einer Anwendung entgegenstehen (VGr, 6. Dezember 2017,
SB.2017.00094/95, E. 2.1.2; BGE 121 II 473 E. 2.b; BGE 141 II 199 E. 5.5; BGE 142 II 182 E. 2.3.3).
2.3
Eine Notlage
liegt nach der Weisung, Rz. 7 ff., vor, wenn der ganze geschuldete
Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der
steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis
insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der
Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht
vollumfänglich beglichen werden kann. Umgekehrt ist eine Notlage insbesondere
dann zu verneinen, wenn die das Existenzminimum übersteigenden Überschüsse eine
Rückzahlung der ausstehenden Steuerforderungen innert zwei bis drei Jahren
erlauben (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A.,
Zürich 2013, § 183 StG N. 26; vgl. auch Felix Richner et al.,
Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 167 DBG N. 23).
Die Rechtsprechung nimmt eine finanzielle Notlage an, wenn gemäss
Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an
die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betreffend Richtlinien für die
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September
2009.
(nachfolgend: Kreisschreiben) eine Unterdeckung besteht. Massgebend ist
die gesamte wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Behandlung
des Gesuchs (BGr, 30. April 1975, ASA 44 [1975/76], S. 618 ff.,
E. 2a), das heisst im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht im
Zeitpunkt der Fällung des Entscheids, wobei auch der zukünftigen Entwicklung
Rechnung zu tragen ist (vgl. VGr, 6. Oktober 2015, SB.2015.00079, E. 3.3).
2.4
Da das
Gemeinwesen bei einem Steuererlass endgültig auf eine ihm zustehende Steuerforderung
verzichtet, rechtfertigt sich ein Erlass bei bloss vorübergehenden finanziellen
Engpässen der steuerpflichtigen Person nicht (vgl. Richner et al., § 183 StG N. 24). Ein Steuererlass kann insbesondere abgelehnt werden, wenn die
mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder
Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen
leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist (vgl. Weisung, Rz. 17
lit. d; vgl. auch Art. 167a lit. d DBG). Demgemäss ist ein
Steuererlass zu verweigern, wenn der steuerpflichtigen Person eine Rückzahlung
der Steuerausstände bei zumutbarer Ausschöpfung ihres Arbeitspotenzials möglich
wäre bzw. möglich gewesen wäre (vgl. VGr, 6. Oktober 2015, SB.2015.00079, E. 3.4;
VGr, SB.2015.00009, E. 2.3 und E. 3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht]; vgl. auch Richner et al., § 183 StG N. 25; Richner
et al., Art. 167a N. 7 DBG). Sodann steht einem Steuererlass auch
entgegen, wenn in der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht,
trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen gebildet oder im Fälligkeitszeitpunkt
der Steuerforderung keine Zahlungen geleistet wurden (Weisung, Rz. 17 lit. b
und c; vgl. auch Art. 167a lit. b und c DBG).
2.5
Das
Vorhandensein von Vermögen schliesst einen Steuererlass nicht zwingend aus und
ein Steuererlass kann auch dann gewährt werden, wenn die Belastung oder
Verwertung des zum Verkehrswert bewerteten Vermögens unzumutbar ist (vgl.
Richner et al., § 183 StG N. 27). Jedoch kann einem Steuererlass
insbesondere entgegenstehen, wenn Liegenschaftenvermögen vorhanden und eine
Erhöhung der Hypothek möglich und zumutbar wäre (vgl. VGr, 27. März 2014,
SB.2014.00018, E. 2.2 und VGr, 22. Januar 2014, SB.2013.00127, E. 3.2
[beide nicht auf www.vgrzh.ch publiziert). Ist eine Erhöhung der Hypothek nicht
möglich, ist die Zumutbarkeit eines Verkaufs der Liegenschaft zu prüfen. Handelt
es sich beim (Liegenschaften-)Vermögen um einen unentbehrlichen Bestandteil der
Altersvorsorge, kann in begründeten Ausnahmefällen ein Steuererlass gewährt
oder der zuständigen Behörde die Gewährung einer Stundung und die
Sicherstellung der Steuerforderung empfohlen werden (Weisung, Rz. 34 und
37). Unzumutbar kann allenfalls auch die Veräusserung einer seit längerer Zeit
selbstbewohnten Liegenschaften sein, wobei praxisgemäss selbst die Versilberung
der Familienwohnung zur Begleichung von Steuerausständen als zumutbar erachtet
wird (vgl. z. B.
Kantonsgericht BS, 24. Oktober 2018, 810 18 124, E. 6). Ausnahmsweise
kann eine Versilberung zur Begleichung von Steuerausständen unverhältnismässig
erscheinen, wenn der Liegenschaftenverkauf aufgrund hoher Belehnung keinen
nennenswerten Nettoerlös abwerfen bzw. dieser in keinem vernünftigen Verhältnis
zu den Steuerausständen stehen würde (vgl. hierzu auch BGr, 2. Juli 2010,
4A_294/2010, E. 1.3 und BGr, 14. Februar 2007, 4P.313/2006, E. 3.3
[in Zusammenhang mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege]). Eine
hohe Hypothekarbelastung steht einem Steuererlass aber regelmässig entgegen,
wenn nicht zugleich auch die Hypothekargläubiger zu einem anteilsmässigen
Forderungsverzicht bereit sind (vgl. E. 2.7 nachstehend sowie
Kantonsgericht BS, 24. Oktober 2018, 810 18 124, E. 5). Bei der
Zumutbarkeit eines Verkaufes ist zudem zu beachten, dass mit dem Steuererlass
definitiv auf die Steuerforderung verzichtet wird und die Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinn von Art. 127 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV) grundsätzlich nicht daran anknüpfen darf, wie liquide das
Vermögen angelegt wird. Ansonsten würden diejenigen Steuerpflichtigen
benachteiligt, die ihr Vermögen in leicht realisierbaren Werten investiert bzw.
ihre Wohnung lediglich gemietet haben. Sodann kann ein Liegenschaftenverkauf
umso zumutbarer erscheinen, je mehr der Liegenschaftenerwerb selbst massgebend
zur erlassbegründenden Notlage beigetragen hat, indem z. B. sämtliche liquiden Mittel hierfür
aufgewendet wurden (vgl. hierzu auch E. 2.6 nachfolgend).
2.6
Grundsätzlich
darf die für einen Steuererlass vorausgesetzte Notlage vom Steuerpflichtigen
nicht verschuldet sein. Ein Selbstverschulden des Gesuchstellers an der Notlage
schliesst zwar den Steuererlass nicht aus, wird aber bei der Entscheidung
berücksichtigt. Ein Steuererlass kann insbesondere dann ganz oder teilweise
abgelehnt werden, wenn die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen
Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte
Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt
worden ist (Weisung, Rz. 17 lit. d). Sodann steht einem Steuererlass
auch entgegen, wenn in der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch
bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen gebildet oder im Fälligkeitszeitpunkt
der Steuerforderung keine Zahlungen geleistet wurden (Weisung, Rz. 17 lit. b
und c; zum Ganzen auch VGr, 6. Juni 2012, SB.2011.00136, E. 2.3 mit
weiteren Hinweisen).
2.7
Auch eine
Überschuldung steht – aussergewöhnliche Umstände ausgenommen – einem Steuererlass
entgegen, weil der Staat sonst zugunsten anderer Gläubiger auf seinen
gesetzlichen Anspruch verzichten würde und der Erlass dem Steuerpflichtigen
selbst und nicht dessen Gläubigern zugutekommen soll (vgl. Weisung, Rz. 3).
Bei Überschuldung kann ein Erlass deshalb grundsätzlich nur in dem Umfang
gewährt werden, wie die anderen Gläubiger ebenfalls ganz oder teilweise auf
ihre Forderungen verzichten und dies zur dauerhaften Sanierung der
wirtschaftlichen Lage der um Erlass ersuchenden Person beiträgt (Weisung, Rz. 11;
VGr, 6. Oktober 2015, SB.2015.00079, E. 4.3).
2.8
Nach der
allgemeinen Regel im Steuerverfahren trägt die steuerpflichtige Person die
Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl.
BGr, 21. April 2010, 2C_574/2009, E. 4.2; BGr, 4. Dezember 2009,
2C_452/2009, E. 2.1). Gelingt der steuerpflichtigen Person der
entsprechende Nachweis nicht, muss demzufolge zu ihren Ungunsten angenommen
werden, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht (vgl. VGr, 23. Juli
2014, SB.2014.00056, E. 3.2). Da zudem die natürliche Vermutung besteht,
dass die steuerpflichtige Person alle sie entlastenden Umstände von sich aus
vorbringt, besteht ihre Obliegenheit zur Mitwirkung hinsichtlich solcher
Tatsachen auch darin, sie geltend zu machen, darzutun und nachzuweisen (RB 1987
Nr. 35). Genügend substanziiert ist eine Sachdarstellung, welche
hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all jene Tatsachenbehauptungen enthält,
die ohne weitere Untersuchung, aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung, die
rechtliche Würdigung der geltend gemachten Steueraufhebung oder -minderung
erlauben (RB 1992 Nr. 32).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin bringt vor, aufgrund eines Unfalls im Juli 2015 mehrere
Rücken- bzw. Herzoperationen, Therapien etc. Verdienstausfälle erlitten zu
haben und heute weitgehend arbeitsunfähig zu sein. Ein von ihr im Jahr 2015
bezogener Kapitalvorbezug von Fr. … und eine ihr im Jahr 2016 ausbezahlte
Abgangsentschädigung von rund Fr. … will sie in ihre im April 2015
erworbene Liegenschaft investiert und ansonsten für Arztkosten und Therapien
verwendet haben. Da eine Erhöhung ihrer Hypothek gemäss Auskunft ihrer
Hypothekargläubigerin nicht zulässig sei und sie unter dem Existenzminimum
lebe, sei ihr die Begleichung ihrer Steuerausstände nicht möglich. Ein Gesuch
um Zusprechung einer Invalidenrente ist derzeit bei der IV-Stelle der SVA
hängig.
3.2
Gemäss der
vorinstanzlichen Berechnung des Existenzminimums und den Angaben der
Beschwerdeführerin sollen die derzeitigen Einkünfte der Beschwerdeführerin
nicht zur Deckung ihres Lebensbedarfs ausreichen. Die Beschwerdeführerin machte
bei der Stellung ihres Erlassgesuchs einen monatlichen Existenzbedarf von Fr. …
geltend, dem ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr. … sowie (erst in
ihrer Eingabe vom 29. April 2020 näher bezifferte) monatliche
Renteneinkünfte von Fr. … gegenüberstehen sollen. Wie sich aus einer
Verfügung und einem Einspracheentscheid der Unfallversicherung der Stadt B vom
10.
Dezember 2018 bzw. 26. März 2019 erhellt, wurde der Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer unfallbedingen Einschränkungen ab April 2018 eine monatliche
Normalrente von Fr. … zugesprochen. Damit verfügt sie auch unter
Berücksichtigung ihrer Rentenansprüche derzeit über keine Einkünfte, die ihr
die Rückzahlung ihrer Steuerausstände erlauben würden.
Die Beschwerdeführerin deklarierte in ihrer Steuererklärung
2017.
aber ein steuerbares Vermögen von Fr. … (veranlagt: Fr. …). Am 3. September
2019.
bezifferte sie ihre Aktiven mit Fr. …, wovon Fr. … auf ihre im
April 2015 in B erworbene und selbstbewohnte Liegenschaft entfielen. Ihre
Schulden bezifferte sie auf Fr. …, davon Fr. … Steuerschulden, Fr. …
Hypothekarschulden und Fr. … sonstige Schulden, welche überwiegend
ebenfalls in Zusammenhang mit dem Kauf ihrer Liegenschaft stehen. Hieraus
ergibt sich gemäss ihren eigenen Angaben ein Nettovermögen von Fr. …. Das
Vermögen der Beschwerdeführerin würde somit grundsätzlich ohne Weiteres
ausreichen, ihre Steuerausstände (und auch ihre restlichen Schulden) zu
begleichen.
3.3
Die
Beschwerdeführerin hat zwar dargelegt, dass ihr eine weitere Erhöhung der
Hypothek für ihre selbstbewohnte Liegenschaft derzeit nicht möglich ist. Sie
hat ihre Liegenschaft aber erst im April 2015 "mit allen" ihr
"zur Verfügung stehenden Mitteln, Pensionskasse, Hypotheken, Darlehen
usw." erworben. Einen Teil ihrer im Jahr 2016 ausbezahlten
Abgangsentschädigung von rund Fr. … investierte sie ebenfalls in ihre
Liegenschaft. Gemäss ihren eigenen Angaben in einer Stellungnahme vom 11. April
2019.
soll die Abgangsentschädigung sogar "komplett in den Kauf und die
Sanierung der Liegenschaft geflossen" sein. Damit hat die Beschwerdeführerin
selbst zu einem Zeitpunkt, als sich die Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen
Situation bereits abzeichnete, namhafte Beträge in ihre Liegenschaft investiert
und ihre Liquidität hierdurch geschwächt. Da sie die Liegenschaft erst vor
wenigen Jahren erworben und ihre diesbezüglichen Investitionen massgeblich zu
ihrer heutigen Illiquidität beigetragen haben, erscheint ihr auch die
Veräusserung ihrer Liegenschaft zur Begleichung ihrer Steuerausstände zumutbar.
Dies gilt auch mit Blick auf den bei einem Verkauf voraussichtlich
realisierbaren Nettoerlös und die Höhe ihrer Steuerausstände. Damit ist der
Beschwerdeführerin grundsätzlich zumutbar, ihre Steuerausstände aus ihrem
Nettovermögen zu begleichen, nötigenfalls unter Veräusserung ihrer derzeit bewohnten
Liegenschaft (vgl. auch E. 2.5 vorstehend).
3.4
Obwohl die
Beschwerdeführerin behauptet, weitgehend arbeitsunfähig und auf dem
Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar zu sein, wurde ihr mit Verfügung der
Unfallversicherung der Stadt B vom 10. Dezember 2018 lediglich ein
Invaliditätsgrad von 20 % attestiert und gestützt hierauf eine monatliche
Normalrente von Fr. … sowie eine einmalige Entschädigung von Fr. … zugesprochen.
Die hiergegen erhobene Einsprache wurde am 26. März 2019 abgewiesen.
Aufgrund dessen kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführerin die Begleichung ihrer Steuerausstände bei Ausschöpfung ihres
Arbeitspotenzials möglich wäre. Sollte im laufenden IV-Verfahren ein höherer
Invaliditätsgrad festgestellt werden, würden auch die Rentenleistungen höher
ausfallen. Damit wird die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin bei
zumutbaren Anstrengungen zumindest mittelfristig die Begleichung ihrer
Steuerausstände erlauben, was einem Steuererlass ebenfalls entgegensteht (vgl.
auch E. 2.6 vorstehend).
3.5
Neben dem
Nettovermögen und den Erwerbs- bzw. Rentenaussichten der Beschwerdeführerin
stehen auch deren übrigen Schulden einem Steuererlass entgegen (vgl. dazu auch E. 2.7
vorstehend): Die Beschwerdeführerin weist eigenen Angaben zufolge neben ihren
Steuerschulden von rund Fr. … rund Fr. … weitere Schulden auf, der
grösste Teil davon Hypothekarschulden. Ein Steuererlass würde damit kaum zu
ihrer langfristigen und dauernden Sanierung beitragen und ihre Schulden nur
geringfügig reduzieren, zumal die Beschwerdeführerin nicht belegt, dass auch
ihre übrigen Gläubiger zu einem anteilsmässigen Forderungsverzicht bereits
sind. Auch aus diesem Grund kann ihr kein Steuererlass gewährt werden.
3.6
Weiter
steht einem Steuererlass entgegen, dass die Beschwerdeführerin keinerlei
Steuerrückstellungen gebildet hat (vgl. E. 2.6 vorstehend). Wie bereits
erwähnt wurde, verwendete sie eigenen Angaben zufolge im April 2015 alle ihr
zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel für den Kauf ihrer Liegenschaft.
Trotz ihres Unfalls im Juli 2015 und der anschliessenden Verschlechterung ihrer
Erwerbssituation im Jahr 2016 bildete sie aus der ihr im selben Jahr
zugesprochenen Abgangsentschädigung von rund Fr. … keinerlei
Rückstellungen zur Begleichung ihrer laufenden Steuern, sondern investierte
diese stattdessen grösstenteils in ihre neu erworbene Liegenschaft. Soweit die
Abgangsentschädigung auch für Therapien, Arztbesuche etc. verwendet worden sein
soll, fehlen hierzu einerseits Belege. Andererseits kann davon ausgegangen
werden, dass die notwendigen medizinischen Behandlungen grösstenteils von der
Unfall- oder Krankenversicherung übernommen wurden. Auch die ihr von der
Unfallversicherung der Stadt B vom 10. Dezember 2018 zugesprochene
(einmalige) Entschädigung von Fr. … verwendete sie offenkundig nicht zur
Tilgung ihrer Steuerausstände.
3.7
Zusammenfassend
stehen damit sowohl die Vermögens- als auch die zukünftigen Erwerbs- bzw.
Rentenaussichten einem Steuererlass entgegen. Sodann fällt ein Steuererlass
auch aufgrund der übrigen Schulden und der versäumten Steuerrückstellungen
ausser Betracht.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
4.
Auch wenn ein Steuererlass zu Recht verweigert wurde,
verfügt die Beschwerdeführerin derzeit nicht über hinreichend liquide Mittel
zur Begleichung ihrer Steuerausstände. Die Sache ist deshalb zur allfälligen
Gewährung von Zahlungserleichterungen dem Steueramt der Stadt B weiterzuleiten
(vgl. Weisung, Rz. 42, vgl. auch die Weisung der Finanzdirektion über den
Bezug der Staats- und Gemeindesteuern vom 13. September 2016, ZStB Nr. 172.1).
Dieses wird insbesondere zu prüfen haben, ob mit einer zeitweiligen Stundung
bis zur Klärung allfälliger Rentenansprüche der Beschwerdeführerin (bzw. einer
zumutbaren Ausweitung der Erwerbstätigkeit) ein zwangsweiser Verkauf der von
ihr bewohnten Liegenschaft verhindert werden kann. Bei einer allfälligen
Stundung kann zudem die Sicherstellung der Steuerforderung verlangt werden (Rz. 37
lit. b), z.B. durch die Eintragung eines entsprechenden Pfandrechts oder
Veräusserungsbeschränkungen.
5.
5.1
Das
Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich
unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom
Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (vgl. Weisung,
Rz. 58). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt überdies nur für das
verwaltungsinterne Verfahren, nicht aber für das anschliessende
Rechtsmittelverfahren (§ 185 StG in Verbindung mit § 19 der
Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG). Gleichwohl sieht
die verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund der oftmals besonderen Verhältnisse
bei Steuererlassgesuchen häufig von einer Kostenauflage ab (vgl. § 151 Abs. 3
in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG).
5.2
Vorliegend
rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, da
die Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich – erstmals um einen Steuererlass
ersucht hatte und aufgrund ihrer Illiquidität derzeit noch nicht in der Lage
ist, ihre Steuerausstände zu begleichen. Die Beschwerdeführerin wird aber
darauf hingewiesen, dass in zukünftigen Erlassverfahren bereits erstinstanzlich
und aufwandsgemäss Kosten erhoben werden könnten, wenn sich diese als
offensichtlich unbegründet herausstellen sollten. Eine Umtriebsentschädigung
steht der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zu, zumal eine solche auch
nicht verlangt wurde (vgl. § 185 Abs. 2 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 VRG). Eine Entschädigung steht auch dem Steueramt der Stadt B
nicht zu, da sich die Beantwortung von Rechtsmitteln im Rahmen ihrer üblichen
Amtstätigkeit bewegt und vorliegend kein entschädigungspflichtiger Aufwand
ersichtlich ist.
6.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
steht bei Entscheiden über den Erlass von Abgaben lediglich dann zur Verfügung,
wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich
aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m
BGG). Ansonsten ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG zulässig.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Die
Sache wird im Sinn der Erwägungen dem Steueramt der Stadt B zur allfälligen
Gewährung von Zahlungserleichterungen weitergeleitet.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Es
werden keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …