Lexipedia

Entscheid

SB.2020.00019

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00019

20. Mai 2020Deutsch17 min

(URT.2020.21737)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2020.00019

Urteil

der 2. Kammer

vom 20. Mai 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt B, vertreten durch das Steueramt der Stadt B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Steuererlass

(Staats- und Gemeindesteuern 2016),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Entscheid vom 5. April 2019 wies das Steueramt

der Stadt B das Gesuch von A (nachfolgend: Beschwerdeführerin) um Erlass der

noch offenen Staats- und Gemeindesteuern 2016 im Betrag von Fr. … ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Finanzdirektion am

30.

Januar 2020 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 6. März 2020 beantragte die

Beschwerdegegnerin beim Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheids und die Bewilligung ihres Erlassgesuchs.

Während das kantonale Steueramt auf eine

Stellungnahme verzichtete, beantragte das Steueramt der Stadt B die Abweisung

der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführerin.

Mit Präsidialverfügung vom 25. März

2020.

forderte das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin unter Fristansetzung

zur Einreichung diverser Dokumente auf, welche insbesondere deren

wirtschaftlichen Verhältnisse sowie allfällige sozialversicherungsrechtlichen

Ansprüche, die Verwendung eines Kapitalbezugs und einer Abgangsentschädigung

sowie den Verkehrswert ihrer Liegenschaft erhellen sollten. Zudem wurden beim

kantonalen Steueramt die vollständigen Steuerakten der Beschwerdeführerin für

die letzte rechtskräftig eingeschätzte Steuerperiode angefordert.

Das kantonale Steueramt reichte mit Eingabe

vom 6. April 2020 die erbetenen Steuerakten (pro 2017) dem

Verwaltungsgericht ein.

Am 30. April 2020 – einen Tag nach

Ablauf der angesetzten Frist – überbrachte die Beschwerdeführerin diverse

Unterlagen sowie ein Begleitschreiben persönlich dem Verwaltungsgericht.

Es wurde darauf verzichtet, die

nachgereichten Akten der Gegenpartei zuzustellen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gegen

Entscheide der Gemeinde über den Erlass von Staats- und Gemeindesteuern kann

die steuerpflichtige Person Rekurs bei der Finanzdirektion erheben. Der Entscheid

der Finanzdirektion unterliegt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (§ 185

Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).

1.2

Das

Verwaltungsgericht hat sich im Beschwerdeverfahren bei Anfechtung eines Erlassentscheids

auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vorinstanzen das ihnen zustehende

Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 153 Abs. 3 in Verbindung

mit § 185 Abs. 2 StG; VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 1.1;

VGr, 25. September 2014, SB.2014.00068, E. 1.1; VGr, 27. Juni

2012, SB.2011.00093, E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.3

Anders als

bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts besteht bei der

Beschwerde gegen Entscheide der Finanzdirektion kein Novenausschluss, weil das

Verwaltungsgericht hier als einzige gerichtliche Instanz amtet (vgl. § 52 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Somit sind

bis zum Ablauf der Beschwerdefrist neue tatsächliche Behauptungen und

Beweismittel zulässig.

1.4

Die

Beschwerdeführerin hat die am 30. April 2020 dem Verwaltungsgericht

persönlich überbrachten Unterlagen einen Tag zu spät eingereicht. Ob die

verspätet eingereichten Unterlagen deshalb aus dem Recht zu weisen sind oder im

Rahmen der Untersuchungsmaxime gleichwohl berücksichtigt werden können, muss im

Sinn nachfolgender Erwägungen nicht abschliessend geklärt werden, da ein

Steuererlass selbst unter Berücksichtigung der nachgereichten Unterlagen ausser

Betracht fällt.

2.

2.1

Nach § 183

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) können Steuerpflichtigen, deren

Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse wie aussergewöhnliche

Belastungen durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder

Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände

beeinträchtigt ist, die Staats- und Gemeindesteuern ganz oder teilweise

erlassen werden.

2.2

Die

gesetzlichen Bestimmungen zum Erlassverfahren werden durch die Weisung der

Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern

vom 14. März 2016, Zürcher Steuerbuch (ZStB), Nr. 183.1 (nachfolgend

Weisung) konkretisiert. Diese ist vom Verwaltungsgericht zumindest insoweit

mitzuberücksichtigen, als sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht

werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt bzw. keine

triftigen Gründe einer Anwendung entgegenstehen (VGr, 6. Dezember 2017,

SB.2017.00094/95, E. 2.1.2; BGE 121 II 473 E. 2.b; BGE 141 II 199 E. 5.5; BGE 142 II 182 E. 2.3.3).

2.3

Eine Notlage

liegt nach der Weisung, Rz. 7 ff., vor, wenn der ganze geschuldete

Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der

steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis

insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der

Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht

vollumfänglich beglichen werden kann. Umgekehrt ist eine Notlage insbesondere

dann zu verneinen, wenn die das Existenzminimum übersteigenden Überschüsse eine

Rückzahlung der ausstehenden Steuerforderungen innert zwei bis drei Jahren

erlauben (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A.,

Zürich 2013, § 183 StG N. 26; vgl. auch Felix Richner et al.,

Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 167 DBG N. 23).

Die Rechtsprechung nimmt eine finanzielle Notlage an, wenn gemäss

Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an

die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betreffend Richtlinien für die

Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September

2009.

(nachfolgend: Kreisschreiben) eine Unterdeckung besteht. Massgebend ist

die gesamte wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Behandlung

des Gesuchs (BGr, 30. April 1975, ASA 44 [1975/76], S. 618 ff.,

E. 2a), das heisst im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht im

Zeitpunkt der Fällung des Entscheids, wobei auch der zukünftigen Entwicklung

Rechnung zu tragen ist (vgl. VGr, 6. Oktober 2015, SB.2015.00079, E. 3.3).

2.4

Da das

Gemeinwesen bei einem Steuererlass endgültig auf eine ihm zustehende Steuerforderung

verzichtet, rechtfertigt sich ein Erlass bei bloss vorübergehenden finanziellen

Engpässen der steuerpflichtigen Person nicht (vgl. Richner et al., § 183 StG N. 24). Ein Steuererlass kann insbesondere abgelehnt werden, wenn die

mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder

Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen

leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist (vgl. Weisung, Rz. 17

lit. d; vgl. auch Art. 167a lit. d DBG). Demgemäss ist ein

Steuererlass zu verweigern, wenn der steuerpflichtigen Person eine Rückzahlung

der Steuerausstände bei zumutbarer Ausschöpfung ihres Arbeitspotenzials möglich

wäre bzw. möglich gewesen wäre (vgl. VGr, 6. Oktober 2015, SB.2015.00079, E. 3.4;

VGr, SB.2015.00009, E. 2.3 und E. 3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht]; vgl. auch Richner et al., § 183 StG N. 25; Richner

et al., Art. 167a N. 7 DBG). Sodann steht einem Steuererlass auch

entgegen, wenn in der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht,

trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen gebildet oder im Fälligkeitszeitpunkt

der Steuerforderung keine Zahlungen geleistet wurden (Weisung, Rz. 17 lit. b

und c; vgl. auch Art. 167a lit. b und c DBG).

2.5

Das

Vorhandensein von Vermögen schliesst einen Steuererlass nicht zwingend aus und

ein Steuererlass kann auch dann gewährt werden, wenn die Belastung oder

Verwertung des zum Verkehrswert bewerteten Vermögens unzumutbar ist (vgl.

Richner et al., § 183 StG N. 27). Jedoch kann einem Steuererlass

insbesondere entgegenstehen, wenn Liegenschaftenvermögen vorhanden und eine

Erhöhung der Hypothek möglich und zumutbar wäre (vgl. VGr, 27. März 2014,

SB.2014.00018, E. 2.2 und VGr, 22. Januar 2014, SB.2013.00127, E. 3.2

[beide nicht auf www.vgrzh.ch publiziert). Ist eine Erhöhung der Hypothek nicht

möglich, ist die Zumutbarkeit eines Verkaufs der Liegenschaft zu prüfen. Handelt

es sich beim (Liegenschaften-)Vermögen um einen unentbehrlichen Bestandteil der

Altersvorsorge, kann in begründeten Ausnahmefällen ein Steuererlass gewährt

oder der zuständigen Behörde die Gewährung einer Stundung und die

Sicherstellung der Steuerforderung empfohlen werden (Weisung, Rz. 34 und

37). Unzumutbar kann allenfalls auch die Veräusserung einer seit längerer Zeit

selbstbewohnten Liegenschaften sein, wobei praxisgemäss selbst die Versilberung

der Familienwohnung zur Begleichung von Steuerausständen als zumutbar erachtet

wird (vgl. z. B.

Kantonsgericht BS, 24. Oktober 2018, 810 18 124, E. 6). Ausnahmsweise

kann eine Versilberung zur Begleichung von Steuerausständen unverhältnismässig

erscheinen, wenn der Liegenschaftenverkauf aufgrund hoher Belehnung keinen

nennenswerten Nettoerlös abwerfen bzw. dieser in keinem vernünftigen Verhältnis

zu den Steuerausständen stehen würde (vgl. hierzu auch BGr, 2. Juli 2010,

4A_294/2010, E. 1.3 und BGr, 14. Februar 2007, 4P.313/2006, E. 3.3

[in Zusammenhang mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege]). Eine

hohe Hypothekarbelastung steht einem Steuererlass aber regelmässig entgegen,

wenn nicht zugleich auch die Hypothekargläubiger zu einem anteilsmässigen

Forderungsverzicht bereit sind (vgl. E. 2.7 nachstehend sowie

Kantonsgericht BS, 24. Oktober 2018, 810 18 124, E. 5). Bei der

Zumutbarkeit eines Verkaufes ist zudem zu beachten, dass mit dem Steuererlass

definitiv auf die Steuerforderung verzichtet wird und die Besteuerung nach der

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinn von Art. 127 Abs. 2 der

Bundesverfassung (BV) grundsätzlich nicht daran anknüpfen darf, wie liquide das

Vermögen angelegt wird. Ansonsten würden diejenigen Steuerpflichtigen

benachteiligt, die ihr Vermögen in leicht realisierbaren Werten investiert bzw.

ihre Wohnung lediglich gemietet haben. Sodann kann ein Liegenschaftenverkauf

umso zumutbarer erscheinen, je mehr der Liegenschaftenerwerb selbst massgebend

zur erlassbegründenden Notlage beigetragen hat, indem z. B. sämtliche liquiden Mittel hierfür

aufgewendet wurden (vgl. hierzu auch E. 2.6 nachfolgend).

2.6

Grundsätzlich

darf die für einen Steuererlass vorausgesetzte Notlage vom Steuerpflichtigen

nicht verschuldet sein. Ein Selbstverschulden des Gesuchstellers an der Notlage

schliesst zwar den Steuererlass nicht aus, wird aber bei der Entscheidung

berücksichtigt. Ein Steuererlass kann insbesondere dann ganz oder teilweise

abgelehnt werden, wenn die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen

Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte

Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt

worden ist (Weisung, Rz. 17 lit. d). Sodann steht einem Steuererlass

auch entgegen, wenn in der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch

bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen gebildet oder im Fälligkeitszeitpunkt

der Steuerforderung keine Zahlungen geleistet wurden (Weisung, Rz. 17 lit. b

und c; zum Ganzen auch VGr, 6. Juni 2012, SB.2011.00136, E. 2.3 mit

weiteren Hinweisen).

2.7

Auch eine

Überschuldung steht – aussergewöhnliche Umstände ausgenommen – einem Steuererlass

entgegen, weil der Staat sonst zugunsten anderer Gläubiger auf seinen

gesetzlichen Anspruch verzichten würde und der Erlass dem Steuerpflichtigen

selbst und nicht dessen Gläubigern zugutekommen soll (vgl. Weisung, Rz. 3).

Bei Überschuldung kann ein Erlass deshalb grundsätzlich nur in dem Umfang

gewährt werden, wie die anderen Gläubiger ebenfalls ganz oder teilweise auf

ihre Forderungen verzichten und dies zur dauerhaften Sanierung der

wirtschaftlichen Lage der um Erlass ersuchenden Person beiträgt (Weisung, Rz. 11;

VGr, 6. Oktober 2015, SB.2015.00079, E. 4.3).

2.8

Nach der

allgemeinen Regel im Steuerverfahren trägt die steuerpflichtige Person die

Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl.

BGr, 21. April 2010, 2C_574/2009, E. 4.2; BGr, 4. Dezember 2009,

2C_452/2009, E. 2.1). Gelingt der steuerpflichtigen Person der

entsprechende Nachweis nicht, muss demzufolge zu ihren Ungunsten angenommen

werden, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht (vgl. VGr, 23. Juli

2014, SB.2014.00056, E. 3.2). Da zudem die natürliche Vermutung besteht,

dass die steuerpflichtige Person alle sie entlastenden Umstände von sich aus

vorbringt, besteht ihre Obliegenheit zur Mitwirkung hinsichtlich solcher

Tatsachen auch darin, sie geltend zu machen, darzutun und nachzuweisen (RB 1987

Nr. 35). Genügend substanziiert ist eine Sachdarstellung, welche

hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all jene Tatsachenbehauptungen enthält,

die ohne weitere Untersuchung, aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung, die

rechtliche Würdigung der geltend gemachten Steueraufhebung oder -minderung

erlauben (RB 1992 Nr. 32).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, aufgrund eines Unfalls im Juli 2015 mehrere

Rücken- bzw. Herzoperationen, Therapien etc. Verdienstausfälle erlitten zu

haben und heute weitgehend arbeitsunfähig zu sein. Ein von ihr im Jahr 2015

bezogener Kapitalvorbezug von Fr. … und eine ihr im Jahr 2016 ausbezahlte

Abgangsentschädigung von rund Fr. … will sie in ihre im April 2015

erworbene Liegenschaft investiert und ansonsten für Arztkosten und Therapien

verwendet haben. Da eine Erhöhung ihrer Hypothek gemäss Auskunft ihrer

Hypothekargläubigerin nicht zulässig sei und sie unter dem Existenzminimum

lebe, sei ihr die Begleichung ihrer Steuerausstände nicht möglich. Ein Gesuch

um Zusprechung einer Invalidenrente ist derzeit bei der IV-Stelle der SVA

hängig.

3.2

Gemäss der

vorinstanzlichen Berechnung des Existenzminimums und den Angaben der

Beschwerdeführerin sollen die derzeitigen Einkünfte der Beschwerdeführerin

nicht zur Deckung ihres Lebensbedarfs ausreichen. Die Beschwerdeführerin machte

bei der Stellung ihres Erlassgesuchs einen monatlichen Existenzbedarf von Fr. …

geltend, dem ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr. … sowie (erst in

ihrer Eingabe vom 29. April 2020 näher bezifferte) monatliche

Renteneinkünfte von Fr. … gegenüberstehen sollen. Wie sich aus einer

Verfügung und einem Einspracheentscheid der Unfallversicherung der Stadt B vom

10.

Dezember 2018 bzw. 26. März 2019 erhellt, wurde der Beschwerdeführerin

aufgrund ihrer unfallbedingen Einschränkungen ab April 2018 eine monatliche

Normalrente von Fr. … zugesprochen. Damit verfügt sie auch unter

Berücksichtigung ihrer Rentenansprüche derzeit über keine Einkünfte, die ihr

die Rückzahlung ihrer Steuerausstände erlauben würden.

Die Beschwerdeführerin deklarierte in ihrer Steuererklärung

2017.

aber ein steuerbares Vermögen von Fr. … (veranlagt: Fr. …). Am 3. September

2019.

bezifferte sie ihre Aktiven mit Fr. …, wovon Fr. … auf ihre im

April 2015 in B erworbene und selbstbewohnte Liegenschaft entfielen. Ihre

Schulden bezifferte sie auf Fr. …, davon Fr. … Steuerschulden, Fr. …

Hypothekarschulden und Fr. … sonstige Schulden, welche überwiegend

ebenfalls in Zusammenhang mit dem Kauf ihrer Liegenschaft stehen. Hieraus

ergibt sich gemäss ihren eigenen Angaben ein Nettovermögen von Fr. …. Das

Vermögen der Beschwerdeführerin würde somit grundsätzlich ohne Weiteres

ausreichen, ihre Steuerausstände (und auch ihre restlichen Schulden) zu

begleichen.

3.3

Die

Beschwerdeführerin hat zwar dargelegt, dass ihr eine weitere Erhöhung der

Hypothek für ihre selbstbewohnte Liegenschaft derzeit nicht möglich ist. Sie

hat ihre Liegenschaft aber erst im April 2015 "mit allen" ihr

"zur Verfügung stehenden Mitteln, Pensionskasse, Hypotheken, Darlehen

usw." erworben. Einen Teil ihrer im Jahr 2016 ausbezahlten

Abgangsentschädigung von rund Fr. … investierte sie ebenfalls in ihre

Liegenschaft. Gemäss ihren eigenen Angaben in einer Stellungnahme vom 11. April

2019.

soll die Abgangsentschädigung sogar "komplett in den Kauf und die

Sanierung der Liegenschaft geflossen" sein. Damit hat die Beschwerdeführerin

selbst zu einem Zeitpunkt, als sich die Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen

Situation bereits abzeichnete, namhafte Beträge in ihre Liegenschaft investiert

und ihre Liquidität hierdurch geschwächt. Da sie die Liegenschaft erst vor

wenigen Jahren erworben und ihre diesbezüglichen Investitionen massgeblich zu

ihrer heutigen Illiquidität beigetragen haben, erscheint ihr auch die

Veräusserung ihrer Liegenschaft zur Begleichung ihrer Steuerausstände zumutbar.

Dies gilt auch mit Blick auf den bei einem Verkauf voraussichtlich

realisierbaren Nettoerlös und die Höhe ihrer Steuerausstände. Damit ist der

Beschwerdeführerin grundsätzlich zumutbar, ihre Steuerausstände aus ihrem

Nettovermögen zu begleichen, nötigenfalls unter Veräusserung ihrer derzeit bewohnten

Liegenschaft (vgl. auch E. 2.5 vorstehend).

3.4

Obwohl die

Beschwerdeführerin behauptet, weitgehend arbeitsunfähig und auf dem

Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar zu sein, wurde ihr mit Verfügung der

Unfallversicherung der Stadt B vom 10. Dezember 2018 lediglich ein

Invaliditätsgrad von 20 % attestiert und gestützt hierauf eine monatliche

Normalrente von Fr. … sowie eine einmalige Entschädigung von Fr. … zugesprochen.

Die hiergegen erhobene Einsprache wurde am 26. März 2019 abgewiesen.

Aufgrund dessen kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der

Beschwerdeführerin die Begleichung ihrer Steuerausstände bei Ausschöpfung ihres

Arbeitspotenzials möglich wäre. Sollte im laufenden IV-Verfahren ein höherer

Invaliditätsgrad festgestellt werden, würden auch die Rentenleistungen höher

ausfallen. Damit wird die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin bei

zumutbaren Anstrengungen zumindest mittelfristig die Begleichung ihrer

Steuerausstände erlauben, was einem Steuererlass ebenfalls entgegensteht (vgl.

auch E. 2.6 vorstehend).

3.5

Neben dem

Nettovermögen und den Erwerbs- bzw. Rentenaussichten der Beschwerdeführerin

stehen auch deren übrigen Schulden einem Steuererlass entgegen (vgl. dazu auch E. 2.7

vorstehend): Die Beschwerdeführerin weist eigenen Angaben zufolge neben ihren

Steuerschulden von rund Fr. … rund Fr. … weitere Schulden auf, der

grösste Teil davon Hypothekarschulden. Ein Steuererlass würde damit kaum zu

ihrer langfristigen und dauernden Sanierung beitragen und ihre Schulden nur

geringfügig reduzieren, zumal die Beschwerdeführerin nicht belegt, dass auch

ihre übrigen Gläubiger zu einem anteilsmässigen Forderungsverzicht bereits

sind. Auch aus diesem Grund kann ihr kein Steuererlass gewährt werden.

3.6

Weiter

steht einem Steuererlass entgegen, dass die Beschwerdeführerin keinerlei

Steuerrückstellungen gebildet hat (vgl. E. 2.6 vorstehend). Wie bereits

erwähnt wurde, verwendete sie eigenen Angaben zufolge im April 2015 alle ihr

zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel für den Kauf ihrer Liegenschaft.

Trotz ihres Unfalls im Juli 2015 und der anschliessenden Verschlechterung ihrer

Erwerbssituation im Jahr 2016 bildete sie aus der ihr im selben Jahr

zugesprochenen Abgangsentschädigung von rund Fr. … keinerlei

Rückstellungen zur Begleichung ihrer laufenden Steuern, sondern investierte

diese stattdessen grösstenteils in ihre neu erworbene Liegenschaft. Soweit die

Abgangsentschädigung auch für Therapien, Arztbesuche etc. verwendet worden sein

soll, fehlen hierzu einerseits Belege. Andererseits kann davon ausgegangen

werden, dass die notwendigen medizinischen Behandlungen grösstenteils von der

Unfall- oder Krankenversicherung übernommen wurden. Auch die ihr von der

Unfallversicherung der Stadt B vom 10. Dezember 2018 zugesprochene

(einmalige) Entschädigung von Fr. … verwendete sie offenkundig nicht zur

Tilgung ihrer Steuerausstände.

3.7

Zusammenfassend

stehen damit sowohl die Vermögens- als auch die zukünftigen Erwerbs- bzw.

Rentenaussichten einem Steuererlass entgegen. Sodann fällt ein Steuererlass

auch aufgrund der übrigen Schulden und der versäumten Steuerrückstellungen

ausser Betracht.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.

Auch wenn ein Steuererlass zu Recht verweigert wurde,

verfügt die Beschwerdeführerin derzeit nicht über hinreichend liquide Mittel

zur Begleichung ihrer Steuerausstände. Die Sache ist deshalb zur allfälligen

Gewährung von Zahlungserleichterungen dem Steueramt der Stadt B weiterzuleiten

(vgl. Weisung, Rz. 42, vgl. auch die Weisung der Finanzdirektion über den

Bezug der Staats- und Gemeindesteuern vom 13. September 2016, ZStB Nr. 172.1).

Dieses wird insbesondere zu prüfen haben, ob mit einer zeitweiligen Stundung

bis zur Klärung allfälliger Rentenansprüche der Beschwerdeführerin (bzw. einer

zumutbaren Ausweitung der Erwerbstätigkeit) ein zwangsweiser Verkauf der von

ihr bewohnten Liegenschaft verhindert werden kann. Bei einer allfälligen

Stundung kann zudem die Sicherstellung der Steuerforderung verlangt werden (Rz. 37

lit. b), z.B. durch die Eintragung eines entsprechenden Pfandrechts oder

Veräusserungsbeschränkungen.

5.

5.1

Das

Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich

unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom

Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (vgl. Weisung,

Rz. 58). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt überdies nur für das

verwaltungsinterne Verfahren, nicht aber für das anschliessende

Rechtsmittelverfahren (§ 185 StG in Verbindung mit § 19 der

Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG). Gleichwohl sieht

die verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund der oftmals besonderen Verhältnisse

bei Steuererlassgesuchen häufig von einer Kostenauflage ab (vgl. § 151 Abs. 3

in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG).

5.2

Vorliegend

rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, da

die Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich – erstmals um einen Steuererlass

ersucht hatte und aufgrund ihrer Illiquidität derzeit noch nicht in der Lage

ist, ihre Steuerausstände zu begleichen. Die Beschwerdeführerin wird aber

darauf hingewiesen, dass in zukünftigen Erlassverfahren bereits erstinstanzlich

und aufwandsgemäss Kosten erhoben werden könnten, wenn sich diese als

offensichtlich unbegründet herausstellen sollten. Eine Umtriebsentschädigung

steht der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zu, zumal eine solche auch

nicht verlangt wurde (vgl. § 185 Abs. 2 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 VRG). Eine Entschädigung steht auch dem Steueramt der Stadt B

nicht zu, da sich die Beantwortung von Rechtsmitteln im Rahmen ihrer üblichen

Amtstätigkeit bewegt und vorliegend kein entschädigungspflichtiger Aufwand

ersichtlich ist.

6.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

steht bei Entscheiden über den Erlass von Abgaben lediglich dann zur Verfügung,

wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich

aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m

BGG). Ansonsten ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG zulässig.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Die

Sache wird im Sinn der Erwägungen dem Steueramt der Stadt B zur allfälligen

Gewährung von Zahlungserleichterungen weitergeleitet.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es

werden keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …