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Entscheid

SB.2020.00020

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00020

15. Mai 2020Deutsch15 min

(URT.2020.21745)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2020.00020

SB.2020.00021

Urteil

des Einzelrichters

vom 15. Mai 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Corinna Seiler.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

1. Stadt X,

vertreten durch das

Steueramt,

2. Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch das

kantonale Steueramt,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend

Steuererlass

(Staats- und Gemeindesteuern 2017)

(Direkte

Bundessteuer 2016, 2017 und 2018),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 9. Mai 2019

stellten A (nachfolgend: die Pflichtige 1) und B (nachfolgend: die

Pflichtige 2 und zusammen die Pflichtigen) beim

Steueramt der Stadt X ein Gesuch um Erlass der noch offenen Staats- und

Gemeindesteuern 2017 in Höhe von Fr. … Mit Schreiben vom 27. Mai 2019

ersuchten die Pflichtigen auch um Erlass der direkten Bundessteuer 2016 in Höhe

von Fr. … sowie 2017 in Höhe von Fr. … gesamthaft Fr. … Das

Steueramt der Stadt X wies am 7. Juni 2019 das Gesuch der Pflichtigen vom

9. Mai 2019 um Erlass der offenen Staats- und Gemeindesteuern 2017 ab. Mit

Verfügung vom 12. November 2019 wies auch das kantonale Steueramt das

Gesuch der Pflichtigen hinsichtlich Erlass der direkten Bundessteuern 2016 und

2017 ab.

Erwägungen

II.

Den am

6.

Juli 2019 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2017 sowie den am

16.

Dezember 2019 betreffend direkte Bundessteuer 2016 und 2017 erhobenen

Rekurs wies die Finanzdirektion mit Verfügung vom 14. Februar 2020 ab. Auf

das erstmals in der Rekursschrift vom 16. Dezember 2019 gestellte Gesuch

um Erlass der direkten Bundessteuern 2018 trat die Finanzdirektion mangels

Zuständigkeit nicht ein und überwies dieses an das kantonale Steueramt, Gruppe

Bezugsdienste.

III.

Mit Beschwerde

vom 13. März 2020 gelangten die Pflichtigen an das Verwaltungsgericht und

beantragten sinngemäss die Aufhebung des Rekursentscheids vom 14. Februar

2020.

sowie den Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2017 und direkte

Bundessteuer 2016, 2017 und 2018. Zudem stellten sie einen Antrag auf

unentgeltliche Prozessführung und verlangten eine Fristverlängerung bis zum

31.

Mai 2020, um die fehlenden Beweismittel aus dem abgewiesenen Rekurs

erbringen zu können. Das Verwaltungsgericht eröffnete unter den Verfahrensnummern

SB.2020.00020 und SB.2020.00021 zwei getrennte Verfahren.

Mit

Präsidialverfügung vom 18. März 2020 wies das Verwaltungsgericht das

Gesuch um Fristerstreckung zur Nachreichung von Beweismitteln ab. Es führte

jedoch aus, dass es den Pflichtigen freistehe, weitere Beweismittel bis zur

Entscheidfällung nachzureichen und das Verwaltungsgericht diesfalls in concreto

entscheiden werde, ob und inwieweit die nachgereichten Beweismittel zu

berücksichtigen seien.

Das

kantonale Steueramt und das Steueramt der Stadt X beantragten mit Eingabe vom

31.

März 2020 bzw. 23. April 2020 die Abweisung der Beschwerden unter Kostenfolge

zulasten der Pflichtigen. Mit Eingabe vom 6. Mai 2020 nahmen die

Pflichtigen zu den Beschwerdeantworten Stellung und beantragten die Gutheissung

ihrer Beschwerden. Am 14. Mai 2020 reichten sie eine Ergänzung zur

Stellungnahme vom 6. Mai 2020 ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die vorliegenden Beschwerden SB.2020.00020 und SB.2020.00021

betreffen den gleichen Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb sie mit

Präsidialverfügung vom 18. März 2020 zu Recht vereinigt wurden.

2.

2.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden. Dem Gericht ist es indessen verwehrt, das von der

Finanzdirektion in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der

Finanzdirektion zu setzen (VGr, 23. Oktober

2019, SB.2019.00057, E. 1.1; VGr, 6. Dezember 2017,

SB.2017.00094/95, E. 1.1).

2.2

Hingegen

besteht anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts

im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gegen Erlassentscheide kein

Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet.

Infolgedessen sind neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig

(§ 52 Abs. 2 in Verbindung mit § 20a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.3

Nach der

allgemeinen Regel im Steuerverfahren trägt die steuerpflichtige Person die

Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl.

BGr, 21. April 2010, 2C_574/2009, E. 4.2; BGr, 4. Dezember 2009,

2C_452/2009, E. 2.1). Gelingt der steuerpflichtigen Person der

entsprechende Nachweis nicht, muss demzufolge zu ihren Ungunsten angenommen

werden, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht (vgl. VGr,

23.

Juli 2014, SB.2014.00056, E. 3.2). Da zudem die natürliche Vermutung

besteht, dass die steuerpflichtige Person alle sie entlastenden Umstände von

sich aus vorbringt, besteht ihre Obliegenheit zur Mitwirkung hinsichtlich

solcher Tatsachen auch darin, sie geltend zu machen, darzutun und nachzuweisen

(RB 1987 Nr. 35). Genügend substanziiert ist eine Sachdarstellung, welche

hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all jene Tatsachenbehauptungen enthält,

die ohne weitere Untersuchung, aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung, die

rechtliche Würdigung der geltend gemachten Steueraufhebung oder -minderung

erlauben (RB 1992 Nr. 32).

2.4

Die

Beschwerdeschrift muss einen Antrag

und dessen Begründung enthalten (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 140 Abs. 2 und Art. 167g Abs. 4 des Bundesgesetzes vom

14.

Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]; § 153

Abs. 4 in Verbindung mit § 147 Abs. 4 und § 185 Abs. 2 StG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene

Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die

Beschwerdeschrift substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des

angefochtenen Entscheids auseinandersetzt.

3.

3.1

Gemäss

§ 183 StG können Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch

besondere Verhältnisse wie aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt

der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle,

Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände beeinträchtigt ist, die

Staats- und Gemeindesteuern ganz oder teilweise erlassen werden. Gleiches gilt gemäss Art. 167 Abs. 1 DBG im

Bereich der direkten Bundessteuer, sofern die Zahlung der Steuer, eines Zinses

oder einer Übertretungsbusse für die steuerpflichtige Person infolge einer

Notlage eine grosse Härte bedeuten würde. Die gesetzlichen Bestimmungen

zum Erlassverfahren werden auf kantonaler Ebene durch die Weisung der

Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern

vom 14. März 2016, Zürcher Steuerbuch (ZStB) Nr. 183.1 (nachfolgend:

Weisung Steuererlass) konkretisiert. Letztere ist vom Verwaltungsgericht

zumindest insoweit zu berücksichtigen, als sie eine dem Einzelfall angepasste

und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen

zulässt bzw. keine triftigen Gründe einer Anwendung entgegenstehen (BGE 121 II 473 E. 2b; BGE 141 II 199 E. 5.5; BGE 142 II 182 E. 2.3.3).

Auf Bundesebene erfolgt die Konkretisierung durch die Verordnung des EFD über

die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer vom

12.

Juni 2015 (EV).

3.2

Die

Weisung Steuererlass konkretisiert,

dass der Steuererlass gewährt

werden kann, wenn für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die

Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine

grosse Härte bedeutet (Weisung Steuererlass, Rz. 2). Eine Notlage einer natürlichen Person liegt

vor, wenn die finanziellen Mittel der Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums nicht ausreichen (lit. a) oder der ganze geschuldete Betrag in

einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen

Person steht (lit. b; Weisung Steuererlass, Rz. 7; Art. 2 Abs. 1 EV). Bei natürlichen

Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die

Steuerschuld trotz zumutbarer Einschränkung der Lebenshaltungskosten nicht in

absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden kann (Weisung Steuererlass, Rz. 8; Art. 2 Abs. 2 EV).

Als "absehbar" gelten praxisgemäss zwei bis drei Jahre (vgl. die

Erläuterungen zur Revision der EV der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV],

Bern, 29. Mai 2015, Art. 2 EV, S. 4). Eine Einschränkung der

Lebenshaltungskosten gilt als zumutbar, wenn diese das betreibungsrechtliche

Existenzminimum übersteigen (Weisung Steuererlass, Rz. 9; Art. 3

Abs. 2 EV). Zur Berechnung des Existenzminimums ist praxisgemäss auf das

Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an

die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die

Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September

2009.

(nachfolgend Kreisschreiben Existenzminimum) abzustellen (VGr,

6.

Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 2.1.5).

3.3

Als Ursachen für die Notlage einer natürlichen Person

werden insbesondere aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt der

Familie oder Unterhaltspflichten, hohe Kosten infolge Krankheit, Unfall oder

Pflege, die nicht von Dritten getragen werden, oder andauernde Arbeitslosigkeit

anerkannt, ebenso wie eine starke Überschuldung aufgrund ausserordentlicher

Aufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für

welche die Person nicht einzustehen hat. Geht die Notlage auf andere Ursachen

zurück, so kann die Erlassbehörde nicht zugunsten anderer Gläubiger auf die

gesetzlichen Ansprüche des Staates und der Gemeinde verzichten, denn der Steuererlass

hat bestimmungsgemäss der steuerpflichtigen

Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugutezukommen (Weisung Steuererlass, Rz. 3 und Rz. 10; Art. 3 EV; VGr,

23.

Oktober 2019, SB.2019.00057, E. 2.3). Entsprechend steht eine

Überschuldung einem Steuererlass entgegen,

weil der Staat sonst zugunsten anderer Gläubiger auf seinen gesetzlichen

Anspruch verzichten würde. Verzichten allerdings andere Gläubiger ganz oder

teilweise auf ihre Forderungen, so kann ein Erlass im selben prozentualen

Umfang gewährt werden, sofern dies zur dauerhaften Sanierung der

wirtschaftlichen Lage der Person beiträgt (VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95,

E. 2.1.7; Weisung Steuererlass,

Rz. 11). Sodann steht

einem Steuererlass auch

entgegen, wenn in der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht,

trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen gebildet wurden (Weisung, Rz. 17

lit. b; Art. 167a lit. b DBG).

4.

4.1

Das

Erlassgesuch der Pflichtigen vom 27. Mai

2019.

bezieht sich lediglich auf die direkte Bundessteuer der Steuerjahre 2016

und 2017. Das Steuerjahr 2018 war damit weder hinsichtlich der Staats- und

Gemeindesteuern noch der direkten Bundessteuer Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf das erstmals in der

Rekursschrift vom 18. Dezember 2019 geltend gemachte Erlassgesuch

betreffend direkte Bundessteuer 2018 eingetreten. Die Pflichtigen beziehen sich

im Betreff der Beschwerdeschrift auf die Staats- und Gemeindesteuern 2017 sowie

die Direkte Bundessteuer 2016, 2017 und 2018. Sowohl der Antrag als auch die

Begründung sind allgemein gehalten und unterscheiden nicht hinsichtlich der

verschiedenen Steuern und Steuerperioden. Insbesondere äussern sich die

Pflichtigen nicht zur Tatsache, dass die Vorinstanz auf den Rekurs in Bezug auf

die direkte Bundessteuer 2018 nicht eingetreten ist. Sofern die Bezugnahme auf

die Direkte Bundessteuer 2018 im Betreff der Beschwerdeschrift als Anfechtung

des diesbezüglichen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu würdigen ist,

ist darauf mangels Begründung nicht einzutreten.

4.2

Hinsichtlich

der restlichen Erlassgesuche kam die Vorinstanz zum Schluss, es könne vor dem

Hintergrund der monatlichen Überdeckung von Fr. … nicht von einer Notlage

im Sinn von § 183 StG bzw. Art. 167 DBG gesprochen werden. Es liege

auch keine unzumutbare Einschränkung ihrer Lebenshaltung vor. Es gelte ferner

zu berücksichtigen, dass laufende oder aufgelaufene Steuern bei der Berechnung

des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht zu berücksichtigen seien.

Daher ziele die Argumentation der Pflichtigen, die laufenden Ratenzahlungen von

Fr. … an das Steueramt der Stadt X würden eine Notlage begründen, ins

Leere. Dass es zur Begleichung der Staats- und Gemeindesteuern 2017 rund zwei

Jahre dauere bis dieser Betrag mit den monatlichen Raten à Fr. … bezahlt

sein werde, sei ohne Weiteres hinzunehmen, entspreche dies doch der

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Einem Erlass stünde auch entgegen,

dass die Pflichtigen bei Fälligkeit der vorliegenden Steuern diese weder

bezahlt noch Rücklagen gebildet hätten. Dies wäre bei einem steuerbaren

Einkommen von rund Fr. … durchaus machbar gewesen. Zudem seien einem

Erlass die ausstehenden Schulden in Höhe von ca. Fr. …. entgegenzuhalten.

Würde den Pflichtigen die streitbetroffene Steuerschuld von gesamthaft

Fr. … (Fr. … und Fr. …) erlassen, käme dies nicht den

Pflichtigen selbst, sondern ihren (privaten) Gläubigern zu Lasten des Staats

zugute. Die Pflichtigen hätten zwar aufgeführt, dass sie sich mit der Bank C in

Verhandlungen betreffend einen Teilerlass befänden. Es sei jedoch weder dieser

Forderungsverzicht noch solche von anderen Gläubigern eingereicht worden.

4.3

Die Pflichtigen führen in der Beschwerdeschrift aus,

die Pflichtige 1 sei von der Bank – gemeint ist die Bank C – auf Konkurs

betrieben worden, da sie zu diesem Zeitpunkt noch im Handelsregister

eingetragen gewesen sei. Die Bank habe die Betreibung zurückgezogen und ihr bis

März 2020 Zeit gegeben, um den Handelsregistereintrag zu löschen, was sie getan

habe. Seither herrsche Funkstille. Die zukünftige Entscheidung der Bank bilde

die essentielle Grundlage dieser Beschwerde. Keine Bank, keine Grundlage und

somit keine Möglichkeit eines Teilerlasses. Ferner rufen sie in Erinnerung,

dass sie dem Steueramt der Stadt X bereits monatlich Fr. ...- zahlten. Des

Weiteren wehren sie sich gegen den Vorwurf der nicht getätigten Rückstellung.

Beiden Steuerämtern seien die medizinischen Gutachten bekannt. Sie hätten

einige Rechnungen zu bezahlen gehabt, welche sie bis zu diesem Zeitpunkt

aufgeschoben gehabt hätten. Wer nur ansatzweise eine Ahnung eines IV-Verfahrens

habe, wisse, dass die Armutsgrenze nicht weit entfernt sei. In der

Stellungnahme vom 6. Mai 2020 belegt die Pflichtige 1, dass die vom

Steueramt der Stadt X in seiner Beschwerdeantwort geäusserte Behauptung, die

Pflichtige 1 arbeite bei der Einzelunternehmung D sowie bei der Firma E,

nicht zutrifft. Auf diese behauptete Erwerbstätigkeit wird deshalb nachfolgend

nicht abgestellt.

4.4

4.4.1

Mit der von

den Pflichtigen geltend gemachten Ratenzahlung von monatlich Fr. … wird

die offene Steuerforderung der Staats- und Gemeindesteuern 2016 von

ursprünglich Fr. … abbezahlt. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend

ausgeführt hat, werden laufende oder aufgelaufene Steuern bei der

Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht berücksichtigt,

weshalb trotz der Ratenzahlung von einer monatlichen Überdeckung von Fr. …

auszugehen ist. Selbst wenn die vorliegende Ratenzahlung berücksichtigt würde,

würde eine kleine Überdeckung von monatlich Fr. … resultieren und es läge

– wenn auch knapp – dennoch keine Notlage im Sinn von Art. 2 Abs. 1

lit. a EV bzw. Wegleitung Steuererlass, Rz. 7 lit. a vor. Das

Vorbringen der Pflichtigen, sie bezahlten dem Steueramt der Stadt X bereits

monatlich Fr. …, kann sinngemäss auch als Begründung dafür verstanden

werden, weshalb sie nicht in der Lage seien, die vorliegend strittigen

Steuerforderungen in absehbarer Zeit zu begleichen und der geschuldete Betrag damit in einem

Missverhältnis zu ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit stehe. Es ist deshalb

zu prüfen, ob vorliegend eine Notlage im Sinn von Art. 2 Abs. 1

lit. b EV bzw. Wegleitung Steuererlass, Rz. 8 lit. b zu bejahen

ist. Auch unter Berücksichtigung der laufenden Ratenzahlung ist es den

Pflichtigen möglich, die streitbetroffene Steuerforderung von Fr. …

innerhalb von zwei Jahren abzubezahlen ([Steuerforderung 2016 (Fr. …) +

streitbetroffene Steuerforderung (Fr. …)] / monatliche Überdeckung von

Fr. ...- = 23.05 Monate). Dabei ist nicht berücksichtigt, dass die

Steuerforderung 2016 zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr vollumfänglich besteht,

sondern bereits gewisse Ratenzahlungen geleistet wurden. Unter Berücksichtigung

des aktuell ausstehenden Betrags resultiert eine Rückzahlungsdauer von deutlich

unter zwei Jahren. Angesichts der Praxis, dass bei einer Rückzahlungsdauer von

unter zwei bis drei Jahren kein Missverhältnis zur wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit vorliegt, liegt vorliegend auch keine Notlage im Sinn von

Art. 2 Abs. 1 lit. b EV bzw. Wegleitung Steuererlass, Rz. 8

lit. b vor. Die Vorinstanz hat damit zu Recht verneint, dass sich die

Pflichtigen in einer Notlage im Sinn von Art. 2 Abs. 1 EV bzw.

Wegleitung Steuererlass, Rz. 8 befinden. Alleine deshalb kann ein

Steuererlass vorliegend nicht gewährt werden.

4.4.2

Ferner stehen einem Steuererlass vorliegend

auch die offenen Schulden von gesamthaft rund Fr. … bei verschiedenen

Gläubigern entgegen. Im Vergleich zum Rekursverfahren ist nicht davon

auszugehen, dass sich die Situation zwischenzeitlich verbessert hat.

Insbesondere bringen die Pflichtigen vor Verwaltungsgericht auch keine Belege

vor, die ein Entgegenkommen der Gläubiger belegen würden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerden.

5.

5.1

Das Erlassverfahren ist

grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich unbegründeten Erlassgesuch

kann der gesuchstellenden Person aber eine vom Zeitaufwand abhängige Spruch-

und Schreibgebühr auferlegt werden (Weisung Steuererlass,

Rz. 58). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt überdies nur für das

verwaltungsinterne Verfahren, nicht aber für das anschliessende

Rechtsmittelverfahren (§ 185 StG in Verbindung mit § 19 der

Verordnung vom 1. April 1998 zum Steuergesetz). Gleichwohl sieht die

verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund der oftmals besonderen Verhältnisse bei

Steuererlassgesuchen häufig von einer Kostenauflage ab. Dies rechtfertigt sich

auch im vorliegenden Fall. Die auf die Gerichtskasse zu nehmende Gerichtsgebühr

ist wegen der besonderen Natur des Erlassverfahrens moderat zu veranschlagen

(zum Ganzen: VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 4.1; vgl.

§ 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG).

5.2

Eine

Parteientschädigung steht den Pflichtigen beim Ausgang dieses Verfahrens nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4

und 185 Abs. 2 StG). Eine solche wurde auch von der

Beschwerdegegnerschaft nicht verlangt, wobei ihr

mangels besonderen Aufwands ohnehin keine solche zuzusprechen wäre (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG in Verbindung mit § 152, § 153

Abs. 4 und § 185 Abs. 2 StG).

5.3

Das Gesuch der Pflichtigen um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

6.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

steht bei Entscheiden über die Stundung oder den Erlass von Abgaben lediglich

dann zur Verfügung, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall

handelt (Art. 83 lit. m BGG). Andernfalls kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

2.

Die

Beschwerde SB.2020.00020 betreffend Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern

2017) wird abgewiesen.

3.

Die

Beschwerde SB.2020.00021 betreffend Steuererlass (Direkte Bundessteuer 2016,

2017.

und 2018) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2020.00020 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2020.00021 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

6.

Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

7.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.

Mitteilung an: …