SB.2020.00020
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00020
15. Mai 2020Deutsch15 min
(URT.2020.21745)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2020.00020
SB.2020.00021
Urteil
des Einzelrichters
vom 15. Mai 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Corinna Seiler.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
1. Stadt X,
vertreten durch das
Steueramt,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Steuererlass
(Staats- und Gemeindesteuern 2017)
(Direkte
Bundessteuer 2016, 2017 und 2018),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 9. Mai 2019
stellten A (nachfolgend: die Pflichtige 1) und B (nachfolgend: die
Pflichtige 2 und zusammen die Pflichtigen) beim
Steueramt der Stadt X ein Gesuch um Erlass der noch offenen Staats- und
Gemeindesteuern 2017 in Höhe von Fr. … Mit Schreiben vom 27. Mai 2019
ersuchten die Pflichtigen auch um Erlass der direkten Bundessteuer 2016 in Höhe
von Fr. … sowie 2017 in Höhe von Fr. … gesamthaft Fr. … Das
Steueramt der Stadt X wies am 7. Juni 2019 das Gesuch der Pflichtigen vom
9. Mai 2019 um Erlass der offenen Staats- und Gemeindesteuern 2017 ab. Mit
Verfügung vom 12. November 2019 wies auch das kantonale Steueramt das
Gesuch der Pflichtigen hinsichtlich Erlass der direkten Bundessteuern 2016 und
2017 ab.
Erwägungen
II.
Den am
6.
Juli 2019 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2017 sowie den am
16.
Dezember 2019 betreffend direkte Bundessteuer 2016 und 2017 erhobenen
Rekurs wies die Finanzdirektion mit Verfügung vom 14. Februar 2020 ab. Auf
das erstmals in der Rekursschrift vom 16. Dezember 2019 gestellte Gesuch
um Erlass der direkten Bundessteuern 2018 trat die Finanzdirektion mangels
Zuständigkeit nicht ein und überwies dieses an das kantonale Steueramt, Gruppe
Bezugsdienste.
III.
Mit Beschwerde
vom 13. März 2020 gelangten die Pflichtigen an das Verwaltungsgericht und
beantragten sinngemäss die Aufhebung des Rekursentscheids vom 14. Februar
2020.
sowie den Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2017 und direkte
Bundessteuer 2016, 2017 und 2018. Zudem stellten sie einen Antrag auf
unentgeltliche Prozessführung und verlangten eine Fristverlängerung bis zum
31.
Mai 2020, um die fehlenden Beweismittel aus dem abgewiesenen Rekurs
erbringen zu können. Das Verwaltungsgericht eröffnete unter den Verfahrensnummern
SB.2020.00020 und SB.2020.00021 zwei getrennte Verfahren.
Mit
Präsidialverfügung vom 18. März 2020 wies das Verwaltungsgericht das
Gesuch um Fristerstreckung zur Nachreichung von Beweismitteln ab. Es führte
jedoch aus, dass es den Pflichtigen freistehe, weitere Beweismittel bis zur
Entscheidfällung nachzureichen und das Verwaltungsgericht diesfalls in concreto
entscheiden werde, ob und inwieweit die nachgereichten Beweismittel zu
berücksichtigen seien.
Das
kantonale Steueramt und das Steueramt der Stadt X beantragten mit Eingabe vom
31.
März 2020 bzw. 23. April 2020 die Abweisung der Beschwerden unter Kostenfolge
zulasten der Pflichtigen. Mit Eingabe vom 6. Mai 2020 nahmen die
Pflichtigen zu den Beschwerdeantworten Stellung und beantragten die Gutheissung
ihrer Beschwerden. Am 14. Mai 2020 reichten sie eine Ergänzung zur
Stellungnahme vom 6. Mai 2020 ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die vorliegenden Beschwerden SB.2020.00020 und SB.2020.00021
betreffen den gleichen Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb sie mit
Präsidialverfügung vom 18. März 2020 zu Recht vereinigt wurden.
2.
2.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden. Dem Gericht ist es indessen verwehrt, das von der
Finanzdirektion in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der
Finanzdirektion zu setzen (VGr, 23. Oktober
2019, SB.2019.00057, E. 1.1; VGr, 6. Dezember 2017,
SB.2017.00094/95, E. 1.1).
2.2
Hingegen
besteht anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts
im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gegen Erlassentscheide kein
Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet.
Infolgedessen sind neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig
(§ 52 Abs. 2 in Verbindung mit § 20a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.3
Nach der
allgemeinen Regel im Steuerverfahren trägt die steuerpflichtige Person die
Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl.
BGr, 21. April 2010, 2C_574/2009, E. 4.2; BGr, 4. Dezember 2009,
2C_452/2009, E. 2.1). Gelingt der steuerpflichtigen Person der
entsprechende Nachweis nicht, muss demzufolge zu ihren Ungunsten angenommen
werden, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht (vgl. VGr,
23.
Juli 2014, SB.2014.00056, E. 3.2). Da zudem die natürliche Vermutung
besteht, dass die steuerpflichtige Person alle sie entlastenden Umstände von
sich aus vorbringt, besteht ihre Obliegenheit zur Mitwirkung hinsichtlich
solcher Tatsachen auch darin, sie geltend zu machen, darzutun und nachzuweisen
(RB 1987 Nr. 35). Genügend substanziiert ist eine Sachdarstellung, welche
hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all jene Tatsachenbehauptungen enthält,
die ohne weitere Untersuchung, aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung, die
rechtliche Würdigung der geltend gemachten Steueraufhebung oder -minderung
erlauben (RB 1992 Nr. 32).
2.4
Die
Beschwerdeschrift muss einen Antrag
und dessen Begründung enthalten (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 140 Abs. 2 und Art. 167g Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
14.
Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]; § 153
Abs. 4 in Verbindung mit § 147 Abs. 4 und § 185 Abs. 2 StG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene
Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die
Beschwerdeschrift substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt.
3.
3.1
Gemäss
§ 183 StG können Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch
besondere Verhältnisse wie aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt
der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle,
Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände beeinträchtigt ist, die
Staats- und Gemeindesteuern ganz oder teilweise erlassen werden. Gleiches gilt gemäss Art. 167 Abs. 1 DBG im
Bereich der direkten Bundessteuer, sofern die Zahlung der Steuer, eines Zinses
oder einer Übertretungsbusse für die steuerpflichtige Person infolge einer
Notlage eine grosse Härte bedeuten würde. Die gesetzlichen Bestimmungen
zum Erlassverfahren werden auf kantonaler Ebene durch die Weisung der
Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern
vom 14. März 2016, Zürcher Steuerbuch (ZStB) Nr. 183.1 (nachfolgend:
Weisung Steuererlass) konkretisiert. Letztere ist vom Verwaltungsgericht
zumindest insoweit zu berücksichtigen, als sie eine dem Einzelfall angepasste
und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen
zulässt bzw. keine triftigen Gründe einer Anwendung entgegenstehen (BGE 121 II 473 E. 2b; BGE 141 II 199 E. 5.5; BGE 142 II 182 E. 2.3.3).
Auf Bundesebene erfolgt die Konkretisierung durch die Verordnung des EFD über
die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer vom
12.
Juni 2015 (EV).
3.2
Die
Weisung Steuererlass konkretisiert,
dass der Steuererlass gewährt
werden kann, wenn für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die
Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine
grosse Härte bedeutet (Weisung Steuererlass, Rz. 2). Eine Notlage einer natürlichen Person liegt
vor, wenn die finanziellen Mittel der Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums nicht ausreichen (lit. a) oder der ganze geschuldete Betrag in
einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen
Person steht (lit. b; Weisung Steuererlass, Rz. 7; Art. 2 Abs. 1 EV). Bei natürlichen
Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die
Steuerschuld trotz zumutbarer Einschränkung der Lebenshaltungskosten nicht in
absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden kann (Weisung Steuererlass, Rz. 8; Art. 2 Abs. 2 EV).
Als "absehbar" gelten praxisgemäss zwei bis drei Jahre (vgl. die
Erläuterungen zur Revision der EV der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV],
Bern, 29. Mai 2015, Art. 2 EV, S. 4). Eine Einschränkung der
Lebenshaltungskosten gilt als zumutbar, wenn diese das betreibungsrechtliche
Existenzminimum übersteigen (Weisung Steuererlass, Rz. 9; Art. 3
Abs. 2 EV). Zur Berechnung des Existenzminimums ist praxisgemäss auf das
Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an
die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September
2009.
(nachfolgend Kreisschreiben Existenzminimum) abzustellen (VGr,
6.
Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 2.1.5).
3.3
Als Ursachen für die Notlage einer natürlichen Person
werden insbesondere aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt der
Familie oder Unterhaltspflichten, hohe Kosten infolge Krankheit, Unfall oder
Pflege, die nicht von Dritten getragen werden, oder andauernde Arbeitslosigkeit
anerkannt, ebenso wie eine starke Überschuldung aufgrund ausserordentlicher
Aufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für
welche die Person nicht einzustehen hat. Geht die Notlage auf andere Ursachen
zurück, so kann die Erlassbehörde nicht zugunsten anderer Gläubiger auf die
gesetzlichen Ansprüche des Staates und der Gemeinde verzichten, denn der Steuererlass
hat bestimmungsgemäss der steuerpflichtigen
Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugutezukommen (Weisung Steuererlass, Rz. 3 und Rz. 10; Art. 3 EV; VGr,
23.
Oktober 2019, SB.2019.00057, E. 2.3). Entsprechend steht eine
Überschuldung einem Steuererlass entgegen,
weil der Staat sonst zugunsten anderer Gläubiger auf seinen gesetzlichen
Anspruch verzichten würde. Verzichten allerdings andere Gläubiger ganz oder
teilweise auf ihre Forderungen, so kann ein Erlass im selben prozentualen
Umfang gewährt werden, sofern dies zur dauerhaften Sanierung der
wirtschaftlichen Lage der Person beiträgt (VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95,
E. 2.1.7; Weisung Steuererlass,
Rz. 11). Sodann steht
einem Steuererlass auch
entgegen, wenn in der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht,
trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen gebildet wurden (Weisung, Rz. 17
lit. b; Art. 167a lit. b DBG).
4.
4.1
Das
Erlassgesuch der Pflichtigen vom 27. Mai
2019.
bezieht sich lediglich auf die direkte Bundessteuer der Steuerjahre 2016
und 2017. Das Steuerjahr 2018 war damit weder hinsichtlich der Staats- und
Gemeindesteuern noch der direkten Bundessteuer Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf das erstmals in der
Rekursschrift vom 18. Dezember 2019 geltend gemachte Erlassgesuch
betreffend direkte Bundessteuer 2018 eingetreten. Die Pflichtigen beziehen sich
im Betreff der Beschwerdeschrift auf die Staats- und Gemeindesteuern 2017 sowie
die Direkte Bundessteuer 2016, 2017 und 2018. Sowohl der Antrag als auch die
Begründung sind allgemein gehalten und unterscheiden nicht hinsichtlich der
verschiedenen Steuern und Steuerperioden. Insbesondere äussern sich die
Pflichtigen nicht zur Tatsache, dass die Vorinstanz auf den Rekurs in Bezug auf
die direkte Bundessteuer 2018 nicht eingetreten ist. Sofern die Bezugnahme auf
die Direkte Bundessteuer 2018 im Betreff der Beschwerdeschrift als Anfechtung
des diesbezüglichen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu würdigen ist,
ist darauf mangels Begründung nicht einzutreten.
4.2
Hinsichtlich
der restlichen Erlassgesuche kam die Vorinstanz zum Schluss, es könne vor dem
Hintergrund der monatlichen Überdeckung von Fr. … nicht von einer Notlage
im Sinn von § 183 StG bzw. Art. 167 DBG gesprochen werden. Es liege
auch keine unzumutbare Einschränkung ihrer Lebenshaltung vor. Es gelte ferner
zu berücksichtigen, dass laufende oder aufgelaufene Steuern bei der Berechnung
des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht zu berücksichtigen seien.
Daher ziele die Argumentation der Pflichtigen, die laufenden Ratenzahlungen von
Fr. … an das Steueramt der Stadt X würden eine Notlage begründen, ins
Leere. Dass es zur Begleichung der Staats- und Gemeindesteuern 2017 rund zwei
Jahre dauere bis dieser Betrag mit den monatlichen Raten à Fr. … bezahlt
sein werde, sei ohne Weiteres hinzunehmen, entspreche dies doch der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Einem Erlass stünde auch entgegen,
dass die Pflichtigen bei Fälligkeit der vorliegenden Steuern diese weder
bezahlt noch Rücklagen gebildet hätten. Dies wäre bei einem steuerbaren
Einkommen von rund Fr. … durchaus machbar gewesen. Zudem seien einem
Erlass die ausstehenden Schulden in Höhe von ca. Fr. …. entgegenzuhalten.
Würde den Pflichtigen die streitbetroffene Steuerschuld von gesamthaft
Fr. … (Fr. … und Fr. …) erlassen, käme dies nicht den
Pflichtigen selbst, sondern ihren (privaten) Gläubigern zu Lasten des Staats
zugute. Die Pflichtigen hätten zwar aufgeführt, dass sie sich mit der Bank C in
Verhandlungen betreffend einen Teilerlass befänden. Es sei jedoch weder dieser
Forderungsverzicht noch solche von anderen Gläubigern eingereicht worden.
4.3
Die Pflichtigen führen in der Beschwerdeschrift aus,
die Pflichtige 1 sei von der Bank – gemeint ist die Bank C – auf Konkurs
betrieben worden, da sie zu diesem Zeitpunkt noch im Handelsregister
eingetragen gewesen sei. Die Bank habe die Betreibung zurückgezogen und ihr bis
März 2020 Zeit gegeben, um den Handelsregistereintrag zu löschen, was sie getan
habe. Seither herrsche Funkstille. Die zukünftige Entscheidung der Bank bilde
die essentielle Grundlage dieser Beschwerde. Keine Bank, keine Grundlage und
somit keine Möglichkeit eines Teilerlasses. Ferner rufen sie in Erinnerung,
dass sie dem Steueramt der Stadt X bereits monatlich Fr. ...- zahlten. Des
Weiteren wehren sie sich gegen den Vorwurf der nicht getätigten Rückstellung.
Beiden Steuerämtern seien die medizinischen Gutachten bekannt. Sie hätten
einige Rechnungen zu bezahlen gehabt, welche sie bis zu diesem Zeitpunkt
aufgeschoben gehabt hätten. Wer nur ansatzweise eine Ahnung eines IV-Verfahrens
habe, wisse, dass die Armutsgrenze nicht weit entfernt sei. In der
Stellungnahme vom 6. Mai 2020 belegt die Pflichtige 1, dass die vom
Steueramt der Stadt X in seiner Beschwerdeantwort geäusserte Behauptung, die
Pflichtige 1 arbeite bei der Einzelunternehmung D sowie bei der Firma E,
nicht zutrifft. Auf diese behauptete Erwerbstätigkeit wird deshalb nachfolgend
nicht abgestellt.
4.4
4.4.1
Mit der von
den Pflichtigen geltend gemachten Ratenzahlung von monatlich Fr. … wird
die offene Steuerforderung der Staats- und Gemeindesteuern 2016 von
ursprünglich Fr. … abbezahlt. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend
ausgeführt hat, werden laufende oder aufgelaufene Steuern bei der
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht berücksichtigt,
weshalb trotz der Ratenzahlung von einer monatlichen Überdeckung von Fr. …
auszugehen ist. Selbst wenn die vorliegende Ratenzahlung berücksichtigt würde,
würde eine kleine Überdeckung von monatlich Fr. … resultieren und es läge
– wenn auch knapp – dennoch keine Notlage im Sinn von Art. 2 Abs. 1
lit. a EV bzw. Wegleitung Steuererlass, Rz. 7 lit. a vor. Das
Vorbringen der Pflichtigen, sie bezahlten dem Steueramt der Stadt X bereits
monatlich Fr. …, kann sinngemäss auch als Begründung dafür verstanden
werden, weshalb sie nicht in der Lage seien, die vorliegend strittigen
Steuerforderungen in absehbarer Zeit zu begleichen und der geschuldete Betrag damit in einem
Missverhältnis zu ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit stehe. Es ist deshalb
zu prüfen, ob vorliegend eine Notlage im Sinn von Art. 2 Abs. 1
lit. b EV bzw. Wegleitung Steuererlass, Rz. 8 lit. b zu bejahen
ist. Auch unter Berücksichtigung der laufenden Ratenzahlung ist es den
Pflichtigen möglich, die streitbetroffene Steuerforderung von Fr. …
innerhalb von zwei Jahren abzubezahlen ([Steuerforderung 2016 (Fr. …) +
streitbetroffene Steuerforderung (Fr. …)] / monatliche Überdeckung von
Fr. ...- = 23.05 Monate). Dabei ist nicht berücksichtigt, dass die
Steuerforderung 2016 zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr vollumfänglich besteht,
sondern bereits gewisse Ratenzahlungen geleistet wurden. Unter Berücksichtigung
des aktuell ausstehenden Betrags resultiert eine Rückzahlungsdauer von deutlich
unter zwei Jahren. Angesichts der Praxis, dass bei einer Rückzahlungsdauer von
unter zwei bis drei Jahren kein Missverhältnis zur wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit vorliegt, liegt vorliegend auch keine Notlage im Sinn von
Art. 2 Abs. 1 lit. b EV bzw. Wegleitung Steuererlass, Rz. 8
lit. b vor. Die Vorinstanz hat damit zu Recht verneint, dass sich die
Pflichtigen in einer Notlage im Sinn von Art. 2 Abs. 1 EV bzw.
Wegleitung Steuererlass, Rz. 8 befinden. Alleine deshalb kann ein
Steuererlass vorliegend nicht gewährt werden.
4.4.2
Ferner stehen einem Steuererlass vorliegend
auch die offenen Schulden von gesamthaft rund Fr. … bei verschiedenen
Gläubigern entgegen. Im Vergleich zum Rekursverfahren ist nicht davon
auszugehen, dass sich die Situation zwischenzeitlich verbessert hat.
Insbesondere bringen die Pflichtigen vor Verwaltungsgericht auch keine Belege
vor, die ein Entgegenkommen der Gläubiger belegen würden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerden.
5.
5.1
Das Erlassverfahren ist
grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich unbegründeten Erlassgesuch
kann der gesuchstellenden Person aber eine vom Zeitaufwand abhängige Spruch-
und Schreibgebühr auferlegt werden (Weisung Steuererlass,
Rz. 58). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt überdies nur für das
verwaltungsinterne Verfahren, nicht aber für das anschliessende
Rechtsmittelverfahren (§ 185 StG in Verbindung mit § 19 der
Verordnung vom 1. April 1998 zum Steuergesetz). Gleichwohl sieht die
verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund der oftmals besonderen Verhältnisse bei
Steuererlassgesuchen häufig von einer Kostenauflage ab. Dies rechtfertigt sich
auch im vorliegenden Fall. Die auf die Gerichtskasse zu nehmende Gerichtsgebühr
ist wegen der besonderen Natur des Erlassverfahrens moderat zu veranschlagen
(zum Ganzen: VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 4.1; vgl.
§ 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG).
5.2
Eine
Parteientschädigung steht den Pflichtigen beim Ausgang dieses Verfahrens nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4
und 185 Abs. 2 StG). Eine solche wurde auch von der
Beschwerdegegnerschaft nicht verlangt, wobei ihr
mangels besonderen Aufwands ohnehin keine solche zuzusprechen wäre (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG in Verbindung mit § 152, § 153
Abs. 4 und § 185 Abs. 2 StG).
5.3
Das Gesuch der Pflichtigen um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
6.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
steht bei Entscheiden über die Stundung oder den Erlass von Abgaben lediglich
dann zur Verfügung, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall
handelt (Art. 83 lit. m BGG). Andernfalls kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
2.
Die
Beschwerde SB.2020.00020 betreffend Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern
2017) wird abgewiesen.
3.
Die
Beschwerde SB.2020.00021 betreffend Steuererlass (Direkte Bundessteuer 2016,
2017.
und 2018) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2020.00020 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2020.00021 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
6.
Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
7.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9.
Mitteilung an: …