SB.2020.00024
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00024
26. August 2020Deutsch30 min
(URT.2020.21994)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2020.00024
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. August 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Corinna Bigler.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2014,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(nachfolgend der Pflichtige) und B (nachfolgend die Pflichtige und zusammen die
Pflichtigen) halten je 25 Aktien der gesamthaften 100 Aktien der C AG
mit Sitz in D. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt die Gesellschaft das
Erbringen von Rechtsdienstleistungen im In- und Ausland durch in der Schweiz
registrierte Anwältinnen und Anwälte und andere qualifizierte Berater sowie
damit verbundene Tätigkeiten.
B. In der
Steuererklärung 2014 deklarierten die Pflichtigen ihre je 25 Aktien an der
Gesellschaft mit einem Vermögenssteuerwert von Fr. … pro Aktie; gesamthaft
Fr. …. Gesamthaft deklarierten sie ein steuerbares Einkommen von Fr. …
und ein steuerbares Vermögen von Fr. …. Im Einschätzungsentscheid vom
20. Februar 2017 schätzte das kantonale Steueramt die Pflichtigen mit
einem steuerbaren Einkommen von Fr. …, davon Fr. … aus Ertrag aus
qualifizierten Beteiligungen, und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …
ein. Neben anderen, vorliegend nicht streitigen Korrekturen (zu Gunsten sowie
zu Ungunsten der Pflichtigen), erhöhte es den Vermögenssteuerwert der Anteile
an der Gesellschaft auf Fr. … pro Aktie, total Fr. ….
C. Gegen
den Einschätzungsentscheid vom 20. Februar 2017 erhoben die Pflichtigen
Einsprache. Dabei beantragten sie, für die Vermögenssteuer per Steuerjahr 2014
sei für die Aktien der Gesellschaft gemäss Bewertungsregel der vorangegangenen
Steuerjahre ein Bruttosteuerwert pro Aktie von Fr. … zu veranschlagen. Das
kantonale Steueramt wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom
28. September 2017 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen
führten die Pflichtigen am 3. November 2017 Rekurs beim
Steuerrekursgericht. Dieses wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 18. Februar
2020.
ab.
III.
Gegen den Rekursentscheid vom 18. Februar 2020
erhoben die Pflichtigen am 27. März 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Sie beantragten, der Entscheid des Steuerrekursgerichts sei
aufzuheben und es sei in Gutheissung der Beschwerde für die Aktien an der
Gesellschaft für das Steuerjahr 2014 ein Bruttosteuerwert pro Aktie von
Fr. …, total Fr. … zu veranschlagen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Während das kantonale Steueramt die Abweisung der
Beschwerde beantragte und das Steuerrekursgericht auf eine Vernehmlassung
verzichtete, liessen sich die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und das
Steueramt der Gemeinde D nicht vernehmen.
Mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2020 ersuchte das
Verwaltungsgericht die Parteien, zur Differenz zwischen dem eingeschätzten
Vermögenssteuerwert von Fr. … und dem Wert gemäss Bewertungsmitteilung per
31.
Dezember 2013 von Fr. … Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme
vom 2. Juli 2020 erläuterte das kantonale Steueramt, da die Bewertung per
31.
Dezember 2013 als Vorjahressteuerwert im Veranlagungsverfahren 2014
verwendet worden sei, sei bei der Berechnung eine Korrektur des Substanzwerts
erfolgt, indem dieser um die im Geschäftsjahr 2014 ausgeschüttete Dividende von
Fr. … gekürzt worden sei. Als Beilage reichte es die Berechnungen hierzu
ein, welche bislang in den Akten fehlten. Auch die Pflichtigen liessen sich
vernehmen, äusserten sich in ihrer Eingabe vom 7. Juli 2020 jedoch nicht
zur Differenz der beiden Beträge.
Der Einzelrichter überwies den Fall der 2. Kammer zur
Beurteilung (§ 114 Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 des
Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 [StG]).
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend
die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 StG alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
2.
2.1
Die
Pflichtigen rügen in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe sich nicht mit
ihren Argumenten auseinandergesetzt, wodurch ihr Anspruch auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs verletzt worden sei.
2.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) ist formeller Natur und seine
Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde
in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Aus diesem
Grund rechtfertigt es sich, die Rüge der Gehörsverletzung vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389 E. 1; BGE 117 Ia 5 E. 1a; VGr, 4. Dezember 2019, SB.2019.00087,
E. 2.2). Der durch
Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör
garantiert ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht im Verfahren. Dazu gehört unter anderem auch die gehörige
Begründung des Entscheids (BGE 143 III 54 E. 5.2; BGE 143 IV 40). Ein Entscheid muss, um dem
verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun,
dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere
Instanz weiterziehen kann (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). Nicht
notwendig ist hingegen, dass die Begründung eine Auseinandersetzung mit allen
Parteierörterungen enthält; es genügt, wenn sich aus den Erwägungen die
Unerheblichkeit oder Unrichtigkeit des Vorbringens mittelbar ergibt und die Begründung
sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt (Richner
et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 142 StG N. 10 mit Verweis auf RB 1968 Nr. 24).
2.3
2.3.1
Die Pflichtigen sehen die fehlende Auseinandersetzung mit ihren Argumenten
unter anderem in den Ausführungen der Vorinstanz zum Bundesgerichtsentscheid
2C_277/2017 vom 6. Mai 2019. Im zitierten Entscheid sei es um eine Finanz-
und Steuerdienstleistungsgesellschaft und nicht um eine kleine Anwaltskanzlei
gegangen, weshalb die Ausführungen dazu nicht stichhaltig seien.
Da eine nicht
zutreffende Begründung keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu
begründen vermag, kann eine solche vorliegend ausgeschlossen werden. Obwohl für
die Beurteilung der Gehörsverletzung nicht relevant, ist anzuführen, dass die
Ausführungen der Vorinstanz zum Bundesgerichtsentscheid 2C_277/2017 überzeugen.
Wie in E. 4.2 noch aufzuzeigen sein wird, handelt es sich beim zitierten
Entscheid um den – im Zeitpunkt als das vorinstanzliche Urteil erging –
jüngsten Entscheid des Bundesgerichts zur Frage, ob die in der Wegleitung der
Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) zur Bewertung von Wertpapieren ohne
Kurswert für die Vermögenssteuer (Kreisschreiben Nr. 28 vom
28.
August 2008, nachfolgend KS Nr. 28) für Dienstleistungsgesellschaften
vorgesehene Mittelwertmethode (Praktikermethode) auch bei einer stark
personenbezogenen Gesellschaft angewendet werden dürfe. Dass es in diesem
Entscheid um eine Finanz- und Steuerdienstleistungsgesellschaft ging, ist
zutreffend. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb diese Rechtsprechung nicht
auch auf kleine Anwaltskanzleien anzuwenden sein soll. Das Argument der
Pflichtigen, mit dem Weggang eines Partners gehe auch seine Ertragskraft weg
und bleibe gerade nicht in der Firma, trifft ebenso auf einen Partner einer
Finanz- und Steuerdienstleistungsgesellschaft zu. Auch der Einwand, Klienten-
bzw. Kundenbeziehungen könnten nicht "verkauft" werden, trifft analog
auch auf eine Finanz- und Steuerdienstleistungsgesellschaft zu. Mit den
Ausführungen zu diesem Entscheid hat die Vorinstanz die aktuellste
bundesgerichtliche Rechtsprechung korrekt widergegeben.
2.3.2
Weiter bemängeln die Pflichtigen die Begründung der
Vorinstanz in Bezug auf die Abhängigkeit der drei ehemaligen
Kollektivgesellschafter: der Pflichtige, E und F. Die Vorinstanz hielt dazu
fest, dass aufgrund der mehrjährigen Zusammenarbeit nicht davon ausgegangen
werden könne, dass es sich bei den genannten Personen um unabhängige Dritte
handle.
Auch diese Rüge
vermag keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu begründen.
Obwohl für die Beurteilung der Gehörsverletzung nicht relevant, ist auch hierzu
anzumerken, dass das Ergebnis der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Dass die
Vorinstanz nicht berücksichtigte, dass auch die Pflichtige, welche zuvor nicht
Kollektivgesellschafterin war, im Jahr 2009 ihre Einzelfirma ebenfalls zum
Substanzwert einbrachte, ändert am Ergebnis – dass nicht von einer
massgeblichen Handänderung unter unabhängigen Dritten ausgegangen werden kann –
nichts (vgl. E. 4.4).
2.3.3
Des Weiteren rügen die Pflichtigen, die Vorinstanz habe sich nicht
inhaltlich damit auseinandergesetzt, weshalb das im Kommentar der SSK (Version
2014; nachfolgend: Kommentar SSK 2014) zu Rz. 2 des KS Nr. 28
genannte Beispiel des Aktienverkaufs vom Vater an den Sohn nicht einschlägig
sei.
Diese Begründung ist zwar knapp
gehalten, sie zeigt jedoch, dass sich die Vorinstanz mit dem Argument des
Pflichtigen auseinandergesetzt hat, weshalb keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör vorliegt. Die Begründung trifft auch inhaltlich zu: So führt
die Vorinstanz auf Seite 9 aus, es lasse sich aus diesem Beispiel nichts
zu Gunsten der Pflichtigen ableiten, da bei einem Verkauf eines Vaters an
seinen Sohn auch ein zu tiefer Preis vereinbart werden könne. Diese Argumentation
trifft zu. Im Entscheid, worauf sich das Beispiel stützt, kam die
Steuerrekurskommission Thurgau zum Schluss, ein Aktienverkauf vom Vater an den
Sohn könne nicht als unter unabhängigen Dritten erfolgt betrachtet werden, da
es sich bei Vater und Sohn um nahestehende Personen handle. Dies bedeute jedoch
nicht unbedingt, dass der Kaufpreis, den der Sohn dem Vater bezahlt habe, nicht
den Verkehrswert wiedergebe. Zum einen handle es sich bei der Bewertung gemäss
KS Nr. 28 nur um eine Schätzung, der ein gewisser Unschärfebereich eigen sei.
Zum anderen sei es im Rahmen der Übertragung von Aktien vom Vater auf den
bereits im Geschäft tätigen Sohn eher unüblich, dass ein über dem Verkehrswert
liegender Kaufpreis bezahlt werde (StRK TG, 25. Februar
2008, StRE 26/2008, E. 4.5; vgl. auch Kommentar SSK 2014, Rz. 2).
Erstaunlicherweise geht aus dem Kommentar SSK 2014 nicht hervor, dass diesem
Entscheid insofern ein besonderer Sachverhalt zugrunde lag, als der gestützt
auf das KS Nr. 28 berechnete Wert der Aktien tiefer war als der Preis,
welcher der Vater vom Sohn verlangte. Unter der Annahme, dass der Vater vom
Sohn nicht einen über dem Verkehrswert liegenden Preis verlangen würde, zeigte
der Verkaufspreis, dass die Bewertung gemäss KS Nr. 28 zu tief sein musste.
In diesem Beispiel wurde zu Ungunsten der Steuerpflichtigen auf den bezahlten
Preis und nicht auf den Wert gemäss KS Nr. 28 abgestellt. Wie die
Vorinstanz zu Recht festhielt, schliesst das Beispiel nicht aus, dass der
Verkehrswert der Beteiligung tatsächlich noch höher war als der vom Sohn
bezahlte Preis und der Vater vom Sohn einen zu tiefen Preis verlangt hatte.
Soweit die Pflichtigen mit Anwendung dieses Beispiels auf ihren Fall geltend
machen wollen, es dürfte angenommen werden, dass die Partner die Aktien an der
Gesellschaft untereinander nicht zu einem überhöhten Preis verkaufen würden,
ist ihnen zuzustimmen. Nur kann dadurch nicht ausgeschlossen werden, dass sie
einen zu tiefen Preis bzw. einen Preis unter dem Verkehrswert vereinbart haben.
Da vorliegend die Bewertung nach dem KS Nr. 28 – anders als im erwähnten
Beispiel – zu einem deutlich höheren Wert führt als jenen, den die Partner
untereinander vereinbart haben, kann Letzterer nicht als Verkehrswert
herangezogen werden. Auch diesbezüglich ist der Vorinstanz keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör vorzuwerfen.
2.3.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz
mit den wesentlichen Argumenten der Pflichtigen rechtsgenügend
auseinandergesetzt hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt
bei dieser Sachlage nicht vor.
2.4
2.4.1
Weiter rügen die Pflichtigen eine Verletzung des verfassungsmässigen
Anspruchs auf Gleichbehandlung. Jede Person habe für sich individuell den
Anspruch auf gleiche Behandlung vor dem Recht. Indem das kantonale Steueramt
den in der ökonomischen Literatur und Praxis breit und einheitlich verstandenen
Begriff des "Verkehrswerts" durch schematische Anwendung von nicht
einschlägigen Bewertungsformeln verzerre, verletzte es ihren Anspruch auf
rechtsgleiche Behandlung.
2.4.2
Ein Entscheid verletzt das
Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8
Abs. 1 BV, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein
vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist,
oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse
aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht
nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (vgl. BGE 131 I 1
E. 4.2; VGr, 21. Februar 2018, SB.2017.00116, E. 3.4.2). Der
Grundsatz der Rechtsgleichheit wird im Steuerrecht durch die Grundsätze der
Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie durch das Prinzip der
Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2
BV) konkretisiert. Das Bundesgericht hat die Tragweite dieser Grundsätze im
Allgemeinen in seiner Rechtsprechung wiederholt umschrieben und dabei erkannt,
dass eine mathematisch exakte Gleichbehandlung jedes einzelnen
Steuerpflichtigen aus praktischen Gründen nicht erreichbar ist und deshalb eine
gewisse Schematisierung und Pauschalisierung des Abgaberechts unausweichlich
und zulässig ist (BGE 128 I 240 E. 2.3; BGE 125 I 65 E. 3c).
Auch in der Lehre wird vertreten, dass die Steuerbehörden aus Gründen der Praktikabilität
schematische Regelungen aufstellen und aufgrund von Durchschnittserfahrungen
oder Wahrscheinlichkeitsmassstäben vereinfachen dürfen, sofern die dadurch
bewirkte Erleichterung in der Rechtsanwendung nicht die durch die
Rechtsgleichheit gebotenen Differenzierungen allzu sehr strapaziert wird (Peter
Locher, Praktikabilität im Steuerrecht [unter besonderer Berücksichtigung des
materiellen Rechts der direkten Steuern] in: Urs Behnisch/Adriano Marantelli
[Hrsg.], Beiträge zur Methodik und zum System des schweizerischen Steuerrechts,
Bern 2014, S. 233 f., vgl. auch StRG, 23. Mai 2018, DB.2017.149,
E. 1b auch zum Folgenden). Nicht zuletzt bei der Vermögenssteuer,
wo die Belastung ohnehin nicht sehr stark ins Gewicht fällt, drängt sich eine
schematisierte Lösung auf, welche den Bedürfnissen einer effizienten Verwaltung
gerecht wird (Locher, S. 249).
2.4.3
Das KS Nr. 28 bezweckt, im Rahmen der
Vermögenssteuer eine in der Schweiz einheitliche Bewertung von inländischen und
ausländischen Wertschriften, die an keiner Börse gehandelt werden und dient
damit der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen (KS Nr. 28,
Rz. 1 Abs. 1). Das KS Nr. 28 ist eine schematisierte Lösung,
welche eine effiziente Verwaltung ermöglicht, der aber gleichzeitig ein
gewisser Unschärfebereich eigen ist. Wie nachfolgend in E. 3 ausgeführt,
bestehen jedoch im vorliegenden Fall keine ausreichenden Gründe, von der
Bewertung gestützt auf das KS Nr. 28 abzuweichen. Vielmehr würde eine Abweichung vom KS Nr. 28 zu einer Bevorzugung
der Pflichtigen gegenüber anderen Steuerpflichtigen in vergleichbaren
Vermögensverhältnissen, deren Wertschriften ebenfalls gestützt auf KS
Nr. 28 bewertet wurden bzw. werden, führen, welche mit dem Rechtsgleichheitsgebot
nicht vereinbar wäre.
3.
Materiell umstritten ist die Bewertung der im Eigentum der
Pflichtigen stehenden je 25 (zusammen 50) Aktien an der C AG für
Vermögenssteuerzwecke.
3.1
Gemäss
Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
14.
Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone
und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) unterliegt der
Vermögenssteuer das gesamte Reinvermögen, bewertet zum Verkehrswert, wobei der
Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann. Während die Bewertung zum
Verkehrswert für die Kantone bindend ist, schreibt das StHG indes nicht vor,
nach welchen Regeln der Verkehrswert zu ermitteln ist (BGr, 6. Mai 2019,
2C_277/2018, E. 4.1). Die gesetzliche Grundlage für die Vermögenssteuer im
Kanton Zürich stellen § 38 ff. Abs. 1 StG dar: Der Vermögenssteuer
unterliegt das gesamte Reinvermögen (§ 38 Abs. 1 StG) und das
Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet (§ 39 Abs. 1 StG).
3.2
Als Verkehrswert gilt der objektive Marktwert eines
Vermögensobjekts. Dieser entspricht dem Preis, der bei einer Veräusserung im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist, den also ein
unbefangener Käufer bzw. ein fernstehender Dritter unter normalen Umständen zu
zahlen bereit wäre. Der Verkehrswert im steuerrechtlichen Sinn ist nicht eine
mathematisch exakt bestimmbare Grösse, sondern in der Regel ein Schätz- oder
Vergleichswert (vgl. BGE 128 I 240 E. 3.2.1; BGr, 22. Juni 2015,
2C_1118/2014, E. 2.1). Massgebend ist eine technische bzw. rechtlich-objektive
und nicht eine subjektiv-wirtschaftliche Betrachtungsweise (BGer,
28.
August 2015, 2C_94/2014, E. 3.2; RB 1998 Nr. 140, RB
1989.
Nr. 26). Umstände, die lediglich den
Preis, nicht aber den Wert beeinflussen, müssen deshalb ausser Betracht bleiben
(Richner et al., § 16 N. 97).
3.2.1
Der Verkehrswert nicht kotierter Wertpapiere ist gemäss der für die
Steuerperiode 2014 noch geltenden Weisung der Finanzdirektion vom
12.
November 2010 (ZStB I Nr. 22/201, ab 1. November 2016
ersetzt durch Fassung vom 1. November 2016,
ZStB I Nr. 22/202) nach dem KS Nr. 28 zu ermitteln. Die SSK
veröffentlich zudem jährlich eine aktualisierte Version des Kommentars zum KS
Nr. 28. Weder das KS Nr. 28 noch der dazugehörige Kommentar bilden Bundes- oder interkantonales Recht. Vielmehr
handelt es sich um Verwaltungsverordnungen, die bloss verwaltungsinterne Regeln
für das Verhalten der Steuerbeamten enthalten und keine Rechte und Pflichten
begründen.
3.2.2
Das KS Nr. 28 gilt indessen nach
ständiger Praxis des Bundesgerichts als zuverlässige Methode zur Bestimmung des
Verkehrswertes, da in ihm die Überlegungen, die für die Preisbildung bei den
nicht an der Börse kotierten Aktien im Allgemeinen massgebend sind, zum
Ausdruck kommen (vgl. BGr, 1. Oktober 2019, 2C_321/2019, E. 2.3; BGr,
6.
Mai 2019, 2C_277/2018, E. 4.2; BGr, 16. Januar 2019, 2C_77/2017;
E. 5.2.1). Davon ist nur dann abzuweichen, wenn eine bessere
Erkenntnis des Verkehrswertbegriffs dies gebietet oder dies mit Rücksicht auf
die Besonderheiten des Einzelfalls notwendig ist (vgl. BGr, 30. Juni 2014,
2C_1168/2013 und 2C_1169/2013, E. 3.6; BGr, 18. September 2013,
2C_309/2013 und 2C_310/2013, E. 3.6; BGr, 15. April 2010,
2C_504/2009, E. 3.3).
3.2.3
Den im KS Nr. 28 formulierten Grundsätzen liegt allgemein der Gedanke
zugrunde, dass der Verkehrswert erfahrungsgemäss vom bisherigen und zu
erwartenden Ertrag in Form von Dividenden und anderen Gewinnanteilen sowie von
der Ertragskraft der Gesellschaft abhängt und durch weitere Faktoren
beeinflusst wird, wie beispielsweise durch das Vermögen der Gesellschaft
(Kapital, Reserven), die Liquidität der Unternehmung, Stabilität des Geschäftsbetriebes usw. (BGr, 8. Oktober 1996,
StE 1997, B 22.2 Nr. 13, E. 3; StE 2010, B 93.4 Nr. 6,
E. 3b).
3.2.4
Das KS Nr. 28 sieht vor, dass bei nicht
kotierten Wertpapieren, für die keine Kursnotierungen bekannt sind, der
Verkehrswert dem inneren Wert entspricht. Privatrechtliche Verträge wie
beispielsweise Aktionärbindungsverträge, welche die Übertragbarkeit der
Wertpapiere beeinträchtigen, sind für die Bewertung unbeachtlich (Rz. 2
Abs. 4). Hat eine massgebliche Handänderung
unter unabhängigen Dritten stattgefunden, dann gilt als Verkehrswert der
entsprechende Kaufpreis. Dieser Wert wird solange berücksichtigt, als sich die
wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht wesentlich verändert hat. Gleiches
gilt für Preise, welche von Investoren anlässlich von Finanzierungsrunden bzw.
Kapitalerhöhungen bezahlt wurden (Rz. 2, Abs. 5).
3.2.5
Bei Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften ergibt sich der
Unternehmenswert grundsätzlich aus der Mittelwertmethode (Praktikermethode)
durch zweimalige Gewichtung des Ertragswerts und einfache Gewichtung des
Substanzwerts zu Fortführungswerten (KS Nr. 28, Rz. 34). Im Kommentar
SSK 2014 wird zu Rz. 5 ff. darauf hingewiesen, dass in Ausnahmefällen
der Ertragswert einer Unternehmung nicht bzw. schwer veräusserbar ist. Das kann
dann der Fall sein, wenn der Ertrag einer Gesellschaft ausschliesslich oder
praktisch ausschliesslich auf der Leistung einer an der Gesellschaft ganz oder
mehrheitlich beteiligten Einzelperson (Beteiligung > 50 %, wobei die
Quoten von gemeinsam besteuerten Ehegatten zusammengerechnet werden) beruht.
Wird die Wertschöpfung allein vom Mehrheitsbeteiligten erzielt und wird mit
Ausnahme von wenigen Hilfskräften für die Administration und Logistik kein
weiteres Personal beschäftigt, dann kann die Bewertungsstelle dies auf Antrag
der Unternehmung berücksichtigen, indem der Ertragswert und der Substanzwert je
einfach gewichtet werden.
3.2.6
Nur auf den Substanzwert abgestellt wird bei reinen Holding-,
Vermögensverwaltungs- und Finanzierungsgesellschaften (KS Nr. 28,
Rz. 38), Immobiliengesellschaften (KS Nr. 28, Rz. 42) sowie
Handels-, Industrie- und Dienstleistungsunternehmen im Gründungsjahr und in der
Zeit der Aufbauphase (KS Nr. 28, Rz. 32). Dies wird unter anderem
damit erklärt, dass die Berücksichtigung des Ertragswerts nur dort sinnvoll
ist, wo nicht primär das aktuelle Vermögen eines Unternehmens, sondern vielmehr
die Wahrscheinlichkeit künftiger Gewinne bzw. Verluste – d. h. die Ertragskraft – für
den (Verkehrs-)Wert einer Gesellschaft entscheidend ist (BGr, 12. Juni
2009, 2C_800/2008, E. 6.1), was bei den genannten Gesellschaften nicht der
Fall ist.
3.2.7
Die Berechnung des Verkehrswerts von nichtkotierten Wertpapieren per Ende
Steuerperiode (n) verlangt in der Regel die Jahresrechnung (n) der zu
bewertenden Gesellschaft. Da im Zeitpunkt der Veranlagung der natürlichen
Person die notwendige Jahresrechnung der zu bewertenden Gesellschaft meistens
noch ausstehend ist, kann auf den Verkehrswert für die Steuerperiode (n-1)
abgestellt werden, sofern die Gesellschaft im Geschäftsjahr (n) keine
wesentlichen Veränderungen erfahren hat (KS Nr. 28, Rz. 4).
4.
4.1
Die Aktien
der Pflichtigen an der C AG wurden per 31. Dezember 2014 anhand der
Praktikermethode zu einem Wert von Fr. …pro Aktie eingeschätzt. Dieser
Wert basiert auf den Vorjahreswerten per 31. Dezember 2013, weshalb bei
der Berechnung des Substanzwerts die ausgeschüttete Dividende über Fr. …
abgezogen wurde. Andernfalls wäre die Dividende sowohl im
Wertschriftenverzeichnis als auch im Unternehmenswert der Aktien enthalten
gewesen. Bei der C AG handelt es sich um eine Anwaltskanzlei mit vier
Partnern. Es ist unbestritten, dass es sich dabei nach der Kategorisierung des
KS Nr. 28 um eine Dienstleistungsgesellschaft handelt, für welche
dieses grundsätzlich die Bewertung nach der Praktikermethode vorsieht (vgl. Rz. 34
ff.). Die Pflichtigen bestreiten jedoch die Angemessenheit der Praktikermethode
für eine kleine Anwaltskanzlei und beantragen, die Bewertung der Aktien an der C AG
für die Steuerperiode 2014 zu einem Bruttosteuerwert pro Aktie von Fr. …,
was dem Substanzwert der Aktie gemäss Bewertungsmitteilung per
31.
Dezember 2014 entspricht.
4.2
Das
Verwaltungsgericht hat erst kürzlich in einer vergleichbaren Konstellation
entschieden, der Einbezug des (zumindest) einfachen Ertragswerts rechtfertige
sich auch bei einer stark personenbezogenen Gesellschaft (vgl. VGr,
4.
Dezember 2019, SB.2019.00087 sowie VGr, 31. Januar 2018,
SB.2017.00104; beide Entscheide betreffen dieselbe Steuerpflichtige und
dieselbe zu bewertende Gesellschaft). Das Bundesgericht hat beide Urteile bestätigt
(BGr, 9. März 2020, 2C_93/2020 sowie BGr, 6. Mai 2019, 2C_277/2018).
Wie aus den Entscheiden hervorgeht, bezweckte die zu bewertende Gesellschaft
das Erbringen von Dienstleistungen aller Art
insbesondere in den Bereichen nationales und internationales Steuerrecht,
Finanz- und Rechnungswesen nach nationalen und internationalen Standards,
Secondments im In- und Ausland, Unternehmensberatung zu steuerlichen Prozessen
und internem Kontrollsystem, Transferpreise, Vorsorge und Treuhand. Die
Beschwerdeführerin war Geschäftsführerin und Inhaberin aller 100 Namenaktien
der Gesellschaft. Das kantonale Steueramt Zürich bewertete die Anteile an der
Gesellschaft im Einschätzungsentscheid anhand der Praktikermethode. Nachdem die
Beschwerdeführerin einspracheweise geltend gemacht hatte, die Gesellschaft sei
stark personenbezogen und ihr Erfolg hänge im Wesentlichen von ihrer Arbeit ab,
stellte es im Einspracheentscheid – in Anlehnung an die revidierte
Bewertungsmitteilung des Sitzkantons der Gesellschaft – auf den Mittelwert zwischen
dem einfachen Ertrags- und dem einfachen Substanzwert ab und reduzierte den
Vermögenssteuerwert entsprechend. Den Einwand der Beschwerdeführerin, es liesse
sich bei der Veräusserung einer personenbezogenen Gesellschaft in keinem Fall
ein Goodwill über dem Substanzwert erzielen, erachtete das Bundesgericht als
nicht überzeugend. Vielmehr erscheint es auch bei solchen Unternehmen nicht als
unrealistisch, dass es sich im Markt Reputation und Kundenstamm aufbauen kann,
welche unabhängig von der Persönlichkeit des Mitarbeiters einen Marktwert
darstellen und ein potenzieller Käufer bereit wäre, hierfür einen erheblichen
Preis zu bezahlen. Dies trifft insbesondere auf Gesellschaften zu, deren Firma
keine Rückschlüsse auf die Person des relevanten Mitarbeiters zulässt und die
demgemäss am Markt nicht als personenbezogen auftreten (BGr, 6. Mai 2019, 2C_277/2018,
E. 5.1). Mit diesem Urteil hat das Bundesgericht den (zumindest) einfachen
Einbezug des Ertragswerts auch bei einer stark personenbezogenen Finanz- und Steuerberatungsgesellschaft
bestätigt.
4.3
Die
Pflichtigen bringen gegen die Angemessenheit der Praktikermethode in ihrem Fall
verschiedene Argumente vor. Nachfolgend ist auf diese Einwendungen im Einzelnen
einzugehen und zu prüfen, ob diese eine Abweichung vom KS Nr. 28 und der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigen.
4.4
4.4.1
Die Pflichtigen stellen sich auf den Standpunkt, es
sei auf den Substanzwert abzustellen, da in der Geschichte der C AG – so
bei der Gründung der Kollektivgesellschaft und auch bei der Gründung der
Aktiengesellschaft – stets auf diesen Wert abgestellt worden sei. Die C AG
gehe auf die […] Einzelfirma G zurück. Diese sei im Jahr …. in die
Kollektivgesellschaft H umgewandelt worden. Kollektivgesellschafter seien der
Pflichtige, E und F gewesen. Per …. sei die Kollektivgesellschaft – zusammen
mit der bislang unabhängigen Einzelfirma "Anwaltskanzlei B" –
sodann in die C AG als Anwaltskörperschaft mit den vier Partnern überführt
worden. Bei der Gründung der Kollektivgesellschaft im Jahr …. habe sich der
Pflichtige mit den Herren E und F auf eine Übernahme der neu entstandenen
Partnerschaftsanteile zum Substanzwert geeinigt. Es habe sich dabei nicht um
eine Handänderung zwischen Aktionären und/oder Partnern gehandelt, denn es habe
zwischen den Beteiligten zuvor gar kein Partnerschaftsvertrag bestanden. Zwar seien die Herren E und F zuvor Angestellte der G gewesen, sie
hätten das Arbeitsverhältnis aber jederzeit kündigen können. Der Pflichtige
habe sich mit den beiden neuen Partnern auf einen Beitritt zum Substanzwert
geeinigt, weil der Verkehrswert einer Anwaltskanzlei damals wie heute dem
Substanzwert entspreche. Die Heranziehung des Beispiels 3 im Kommentar SSK 2014
zu Rz. 2 des KS Nr. 28 (Transaktionen unter Aktionären/Partnern) sei
gänzlich verfehlt. Der Partnerschaftsvertrag sei im Jahr …. abgeschlossen
worden, zu einem Zeitpunkt also, als es gar noch keine Anwalts-AGs gegeben
habe. Es habe sich bei der Einigung auf den Substanzwert weder um eine
Transaktion unter Aktionären noch unter Partnern gehandelt, sondern es sei um
die Aufnahme neuer Partner in die bestehende Kollektivgesellschaft gegangen.
Auch im Rahmen der später gegründeten Aktiengesellschaft habe man auf den Substanzwert
abgestellt. So sei dieser auch in den Aktionärbindungsvertrag aufgenommen
worden, was zeige, dass die Partner darin auch für den Zeitpunkt des
Ausscheidens den relevanten Wert sehen würden. Gemäss Ziffer 11 des
Aktionärbindungsvertrags berechne sich der Kaufpreis für den Aktienanteil bei
Aufnahme eines neuen Partners oder bei Ausscheiden eines bisherigen Partners
immer wie folgt: Nominalkapital plus ausgewiesene Reserven geteilt durch Anzahl
Aktien. Die Preisformel im Aktionärbindungsvertrag sei relevant,
weil sie dokumentiere, dass man den Unternehmenswert untereinander "at
arm’s length" festgelegt und auch wirklich bezahlt habe.
4.4.2
Hat in Bezug auf die zu bewertenden Aktien eine massgebliche
Handänderung unter unabhängigen Dritten stattgefunden, dann gilt als
Verkehrswert der entsprechende Kaufpreis. Dieser Wert wird solange berücksichtigt,
als sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht wesentlich verändert
hat (KS Nr. 28 Rz. 2 Abs. 5). Die Wegleitung will damit in den
Fällen, in welchen ein Verkehrswert der nicht kotierten und nicht gehandelten
Wertpapiere gebildet wird, auf diesen am freien Markt erzielten Preis
abstellen. Voraussetzung für die Berücksichtigung dieser Preisbildung ist
allerdings, dass tatsächlich ein Marktpreis gebildet wird und nicht andere, im
Verhältnis zwischen den Parteien des Kaufgeschäfts liegende Umstände die freie
Preisbildung beeinflussen oder verzerren. Nur unter diesen Voraussetzungen
liegt eine im Sinn der Wegleitung beachtliche Handänderung unter unabhängigen
Dritten vor (VGr, 14. Mai 2008, SB.2007.00097, E. 2.4).
Handänderungen zwischen Aktionären gelten als nicht unter unabhängigen Dritten
erfolgt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Preisbildung nicht transparent
und nicht nach einer wirtschaftlich anerkannten Methode zustande gekommen ist (Kommentar
SSK 2014, Rz. 2).
4.4.3
Dass im Rahmen der Gründung der Kollektivgesellschaft und
auch später im Rahmen der Aktiengesellschaft stets auf den Substanzwert abgestellt
wurde, stellt aus verschiedenen Gründen keine "massgebliche
Handänderung" im Sinn des KS Nr. 28 dar, welche ein Abstellen auf
diesen Wert rechtfertigen würde. Zum einen stellte die Vorinstanz zu Recht
fest, dass die drei ehemaligen Kollektivgesellschafter aufgrund der
langjährigen Zusammenarbeit keine unabhängigen Personen darstellen würden. Dass
auch die Pflichtige und Ehefrau des einen Kollektivgesellschafters (des Pflichtigen),
welche zuvor nicht Kollektivgesellschafterin war, den von den
Kollektivgesellschaftern beschlossenen Preis bzw. Formel übernahm als sie ihre
Einzelfirma im Rahmen der Gründung der Aktiengesellschaft einbrachte, führt
nicht dazu, dass die Einigung auf den Substanzwert bei der Gründung der
Aktiengesellschaft als unter unabhängigen Dritten angesehen werden kann. Es
handelte sich bei der Einigung zwischen den Kollektivgesellschaftern bzw.
später zwischen den Aktionären zu keinem Zeitpunkt um eine Preisbildung auf dem
freien Markt. Vielmehr bezweckte diese Vereinbarung, das Verhältnis zwischen
den Partnern möglichst einfach und für alle einheitlich zu regeln. Es liegen
damit Umstände vor, welche die Preisbildung beeinflussten. So mussten die
Partner und müssen auch zukünftige Partner beim Einkauf nur den Substanzwert und
keinen Anteil an den stillen Reserven bezahlen, können aber umgekehrt beim
Verkauf aber auch nur den Substanzwert lösen. Aus den Akten geht hervor, dass E
per Ende 2018 aus der Partnerschaft ausschied und seine 25 Aktien an die
restlichen Partner zum Preis von Fr. … pro Aktie (Nominalkapital
von Fr. … plus ausgewiesene Reserven von Fr. … geteilt durch Anzahl
Aktien) verkaufte. Dies zeigt, dass für Käufe und Verkäufe unter
den Partnern auf diese im Aktionärbindungsvertrag festgelegte Formel abgestellt
wird. Der Verkauf zeigt jedoch nicht, wie viel ein unabhängiger Dritter, der
nicht an den Aktionärbindungsvertrag gebunden ist, bereit gewesen wäre, zu
bezahlen. Diese Preisfindung bezieht sich nur auf den Verkauf zwischen den
Partnern und nicht auf den Verkauf an einen unabhängigen Dritten, schliesst
doch der Aktionärbindungsvertrag einen solchen Verkauf explizit aus. Der
Aktionärbindungsvertrag verunmöglicht praktisch, dass ein freier Markt für die
Aktien an der C AG besteht. Da aufgrund des Aktionärbindungsvertrags die
Aktionäre der C AG einen den Substanzwert des Unternehmens
übersteigenden Verkaufspreis für ihre Aktien in der Tat nicht erzielen
können bzw. nur bei Verletzung des Aktionärbindungsvertrags, erscheint es zwar
als nachvollziehbar, dass die Pflichtigen ihre Titel nur zum Substanzwert
bewertet und besteuert haben wollen (vgl. StRG, 21. Oktober
2015, ST.2015.35, E. 2.d auch zum Folgenden). Indessen hat die
Bewertung des Vermögens im Sinn von § 39 Abs. 1 StG – wie erwähnt –
nach objektiv-technischen Grundsätzen zu erfolgen. Gemäss einhelliger Lehre und
Rechtsprechung darf es daher nicht darauf ankommen, welcher Wert einem
Vermögensrecht für die betreffende steuerpflichtige Person aufgrund seiner
individuellen Umstände zukommt, da dies Ausfluss der subjektiv-wirtschaftlichen
Betrachtungsweise darstellt, die für die Bewertung nicht massgebend ist. Privatrechtliche
Verträge wie der vorliegende Aktionärbindungsvertrag, welcher die
Übertragbarkeit der Wertpapiere einschränkt, sind für die Bewertung für
Steuerzwecke unbeachtlich (KS Nr. 28 Rz. 2 Abs. 4). Dies
insbesondere deshalb, weil sie jederzeit aufgelöst werden können (StRK ZH,
7.
April 2014, 1 ST.2014.9) und weil ansonsten die Bewertung ihrer
Aktiengesellschaft alleine den Steuerpflichtigen anheimgestellt würde, was vor
Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 StHG sowie Art. 8 BV
nicht standhielte. Ferner spricht auch die erhebliche Differenz von rund
Fr. … zwischen dem von den Pflichtigen geltend gemachten Substanzwert pro
Aktie (Fr. …) und dem gemäss KS Nr. 28 berechneten Wert (Fr. …)
gegen die These, dass es sich beim Substanzwert um einen zwischen unabhängigen
Parteien auf dem freien Mark gebildeten Preis handelt.
4.5
4.5.1
Weiter weisen die Pflichtigen darauf hin, das kantonale Steueramt habe bis
und mit Steuerjahr 2013 dem von den Aktionären der Gesellschaft abgeschlossenen
Aktionärbindungsvertrag bzw. dem darin festgesetzten Preismechanismus für den
Erwerb sowie den Verkauf von Aktien an der Gesellschaft informell Rechnung
getragen.
4.5.2
Aus den Akten geht hervor, dass die Aktien der Gesellschaft in der
Steuerperiode 2013 nicht nach der Praktikermethode, sondern zu einem viel
tieferen Wert bewertet wurden, nämlich zu einem Steuerwert von Fr. … pro
Aktie. Diesen Wert haben die Pflichtigen auch in der streitbetroffenen
Steuerperiode 2014 übernommen. Im Steuerrecht hat der Grundsatz von Treu und
Glauben nur eine beschränkte Tragweite, vor allem, wenn er im Widerspruch zum Legalitätsprinzip
steht (BGr, 12. Juni 2018, 2C_199/2017, E. 3.3). Aus dem Umstand,
dass die Pflichtigen in vorangehenden Steuerperioden allenfalls zu tief
eingeschätzt wurden, können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aus einer
rechtswidrigen Anwendung des Steuergesetzes durch die Steuerbehörden kann kein
Anspruch auf eine weiterhin rechtswidrige Einschätzung abgeleitet werden,
gebieten es die Grundsätze der rechtskonformen und rechtsgleichen Behandlung
aller Steuerpflichtiger doch im Gegenteil vielmehr, von einer solchen
rechtswidrigen Praxis Abstand zu nehmen und zur gesetzmässigen Einschätzung zurückzukehren.
Zudem kommt nach ständiger Praxis
des Bundesgerichts einer Veranlagung bzw. Einschätzung bei periodischen Steuern
nur für die betreffende Periode Rechtskraft zu; die tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse können daher in einem späteren Veranlagungszeitraum
durchaus anders gewürdigt werden (vgl. BGr, 16. Juli 2013, 2C_273/2013,
E. 3.4).
4.6
4.6.1
Die Pflichtigen bringen weiter vor, Anwaltskörperschaften in der Grösse
ihrer Gesellschaft mit vier Partnern seien mit einer Industriegesellschaft
nicht vergleichbar. Trotz der rechtlichen Form einer Aktiengesellschaft sei
diese von der Persönlichkeit der Eigentümer und Aktionäre abhängig. Anders als
beispielsweise eine Industriegesellschaft, bei denen die Angestellten einen
direkten Mehrwert für die Gesellschaft schafften, der ihr auch bei deren
Ausscheiden erhalten bliebe, sei dies bei Anwaltskörperschaften nicht der Fall.
Scheide von vier Partnern einer aus, würden sich Gewinn, Rentabilität und
Dividenden grundsätzlich um einen Viertel reduzieren. Der Praktikermethode
liege eine implizite Annahme zugrunde, dass mit dem Unternehmen auch seine
Produktionsmittel und damit seine Ertragskraft veräussert werde. Für kleine
Anwaltsgesellschaften sei diese Annahme offensichtlich falsch. Die Ertragskraft
liege nicht in der AG, sondern in den Partnern und Aktionären. Die Ertragskraft
des Partners könne gerade nicht mit den Aktien verkauft werden. Die ausgeprägt
personenbezogene Arbeit stehe im Vordergrund. Die Rechtsform der
Aktiengesellschaft diene einzig dem Zweck, die heute nicht mehr zeitgemässe
unbeschränkte Haftung einzuschränken. Anwaltskanzleien im Allgemeinen und
kleinere Kanzleien im Besonderen liessen sich nicht mit Industrie- und
grösseren Dienstleistungsunternehmen vergleichen, die über einen substanziellen,
mit dem Unternehmen verknüpften und mit diesem übertragbaren Goodwill
verfügten. Die Beziehung zwischen Anwalt und Klient sei höchstpersönlicher
Natur und der Anwaltsauftrag sei jederzeit kündbar. Schon die blosse Tatsache,
dass ein Klient Kunde eines Anwalts sei, unterstehe dem Anwaltsgeheimnis.
Klientenbeziehungen könnten deshalb nicht verkauft werden. Das
Bewertungsergebnis stehe denn auch in keinem Bezug zur Realität. Der gesunde
Menschenverstand zeige sofort, dass niemand auf der Welt zu finden sei, der für
die Gesellschaft rund Fr. … bezahlen würde, würde er dafür doch nur
Mobiliar und PCs nicht aber die Partner und damit die Produktionsmittel
erwerben. Aufgrund ihrer ausgeprägt personenbezogenen Struktur könnten
insbesondere kleine Anwaltskörperschaften im Gegensatz zu Dienstleistungs- und
Industriegesellschaften nicht mit den für die Wertschöpfung relevanten
Produktionsmitteln veräussert werden und könnten somit auch nicht gleich
bewertet werden wie Letztere.
4.6.2
Der Einbezug des Ertragswerts ist bei Unternehmen sinnvoll, bei welchen
nicht primär das aktuelle Vermögen eines Unternehmens, sondern vielmehr die
Wahrscheinlichkeit künftiger Gewinne bzw. Verluste – d. h. die Ertragskraft – für den (Verkehrs-)Wert
einer Gesellschaft entscheidend sind (BGr, 12. Juni 2009, 2C_800/2008, E. 6.1).
Bei einer Anwaltskanzlei ergibt sich der Wert der Unternehmung unbestritten aus
der Ertragskraft der Partner und Angestellten und nicht aus dem Vermögen der
Gesellschaft. Ein alleiniges Abstellen auf das Vermögen bzw. den Substanzwert, wie
es die Pflichtigen fordern, würde dem wirtschaftlichen Wert der C AG nicht
gerecht werden. So haben die Pflichtigen in der streitbetroffenen Steuerperiode
von der C AG eine Dividende von Fr. … bezogen. In Anwendung des
Vermögenssteuerwerts gemäss Praktikermethode (in Verwendung der Vorjahressteuerwerte)
von Fr. … (50 Aktien à Fr. …) resultiert eine Rendite von 12,3 %.
Würde man hingegen alleine auf den hälftigen Substanzwert per 31. Dezember
2014.
von Fr. … abstellen, hätten sie mit ihren Aktien an der C AG
eine Rendite von 70 % erwirtschaftet. Auch diese Überlegung zeigt, dass
die Anwendung der von den Pflichtigen geltend gemachten reinen
Substanzwertmethode zu einem äusserst stossenden Resultat führen würde.
4.6.3
Auch der Einwand, dass eine kleine Anwaltskanzlei anders als Industrie- und
grössere Dienstleistungsunternehmen keinen Goodwill erschaffen könne, welcher
mit den Aktien zusammen verkauft werden könne, überzeugt nicht. Es darf doch
angenommen werden, dass ein junger Anwalt trotz Ausscheidens eines bisherigen
Partners für Aktien an einer etablierten und bekannten Kanzlei mehr zu zahlen
bereit wäre als für Anteile an einer unbekannten Kanzlei. So erachtete es das
Bundesgericht als nicht unrealistisch, dass sich auch personenbezogene
Gesellschaften im Markt Reputation und
Kundenstamm aufbauen können, welche unabhängig von der Persönlichkeit des
Mitarbeiters einen Marktwert darstellen und ein potenzieller Käufer bereit
wäre, hierfür einen erheblichen Preis zu bezahlen (BGr, 6. Mai 2019, 2C_277/2018,
E. 5.1). Eine Bewertung zum reinen Substanzwert scheint auch vor diesem
Hintergrund nicht angemessen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf obige
Ausführungen nicht nachvollziehbar ist, dass die Anwendung der von den Pflichtigen
vertretenen Bewertungsmethode (Substanzwert) zu einer besseren Erkenntnis über
den Verkehrswert der C AG führen sollte als die Methode gemäss KS
Nr. 28. Es liegen damit keine Voraussetzungen vor, um vom KS Nr. 28 sowie
der diesbezüglichen Rechtsprechung abzuweichen.
Dies
führt zur Abweisung der Beschwerde im Sinn der Erwägungen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und es steht ihnen keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit
§ 152 und 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 1'605.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den
Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für
die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil
kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an
…