SB.2020.00025
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00025
30. Juli 2020Deutsch19 min
(URT.2020.21949)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2020.00025
SB.2020.00026
Urteil
des Einzelrichters
vom 30. Juli 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Corinna Bigler.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.
Staat Zürich,
2.
Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung
Recht
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 14.9.2012–31.12.2013 sowie
Direkte Bundessteuer 14.9.2012.–31.12.2013,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die Aktien
der A AG (nachfolgend: die Pflichtige) werden von der B AG gehalten,
deren Anteile von C – Geschäftsführer der Pflichtigen – gehalten werden. In der
Steuererklärung 2013 (Geschäftsjahr: 14. September 2012 bis
31. Dezember 2013) deklarierte die Pflichtige einen steuerbaren Reingewinn
von Fr. … und ein steuerbares Eigenkapital von Fr. …. Vom 11. bis
16. September 2016 fand bei der Pflichtigen hinsichtlich der
Geschäftsjahre 2013 und 2014 eine steuerliche Buchprüfung statt. Dabei wurde in
Bezug auf das in der Buchhaltung der Pflichtigen verbuchte und vom
Geschäftsführer und (indirekten) Aktionär C gefahrene Fahrzeug der Marke D
eine geldwerte Leistung wegen zu tiefem Privatanteil festgestellt. Im
Einschätzungs- bzw. Veranlagungsvorschlag für die Steuerperiode 2013 vom 11. November
2016 erhöhte das kantonale Steueramt – neben anderweitigen, vorliegend nicht
mehr strittigen Korrekturen – den für das Fahrzeug Marke D gebuchten Privatanteil
von Fr. … (0,8 % des Kaufpreises bzw. des im Leasingvertrag festgehaltenen
Barkaufpreises von Fr. … pro Monat für 14 Monate; bzw. 9,6 % p.a.)
auf Fr. … (1,083 % von Fr. … pro Monat für 14 Monate; bzw. 13 %
p.a.). Aufgrund der Aufrechnung der geldwerten Leistung von Fr. … sowie
einer vorliegend nicht strittigen Aufrechnung in Höhe von Fr. … erhöhte
sich der steuerbare Gewinn auf Fr. … Die Pflichtige reagierte nicht auf
die Einschätzungsvorschläge.
B. Mit
Auflage vom 20. Januar 2017 ersuchte das kantonale Steueramt die
Pflichtige, zur geschäftsmässigen Begründung des Geschäftsfahrzeugs der Marke D
Stellung zu nehmen. Innert erstreckter Frist beantwortete die Pflichtige die
Auflage am 30. März 2017. Am 11. April 2017 erging eine Mahnung zur
Auflage. Die Pflichtige antwortete innert erstreckter Frist, sie habe die
Auflage bereits vollumfänglich erfüllt. Am 30. August 2017 fand eine
Besprechung beim kantonalen Steueramt statt, in welcher sich die Parteien über
die Höhe des Privatanteils an den Fahrzeugkosten nicht einig wurden.
C. Im
Einschätzungsentscheid bzw. in der Veranlagungsverfügung, beide vom
3. Oktober 2017, rechnete das kantonale Steueramt – den jeweiligen
Vorschlägen entsprechend – Fr. … beim deklarierten Reingewinn von Fr. …
auf. Von der vorliegend nicht strittigen Aufrechnung von Fr. … wurde
abgesehen. Es begründete die Aufrechnung von Fr. … damit, dass trotz
eingeschriebener Auflage vom 20. Januar 2017 sowie deren eingeschriebener
Mahnung vom 11. April 2017 die geschäftsmässige Begründung für ein
Fahrzeug der Luxusklasse anstelle eines Fahrzeugs der gehobenen Mittelklasse
nicht nachgewiesen sei. Es resultierte ein steuerbarer Gewinn von Fr. …,
gerundet Fr. ….
D. Gegen den Einschätzungsentscheid bzw. die
Veranlagungsverfügung vom 3. Oktober 2017 erhob die Pflichtige Einsprache.
Das kantonale Steueramt hiess die Einsprache lediglich insoweit gut, als dass
es eine Steuerrückstellung auf dem Aufrechnungsbetrag gewährte. Im Übrigen wies
es die Begehren der Pflichtigen ab und setzte den steuerbaren Gewinn auf
Fr. … und das steuerbare Kapital auf Fr. ….
Erwägungen
II.
Dagegen führte die Pflichtige am 4. Juni 2019 Rekurs bzw. Beschwerde beim
Steuerrekursgericht. Dieses wies die Rechtsmittel mit Entscheid vom 9. März
2020.
ab.
III.
Gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts vom
9.
März 2020 erhob die Pflichtige am 6. April 2020 Beschwerden beim
Verwaltungsgericht. Sie beantragt, der Entscheid des Steuerrekursgerichts sei
zu korrigieren und die Steuerverfügung vom 7. Mai 2019 sei aufzuheben. Die
Aufrechnung des Privatanteils für Luxusanteile des im 2012 beschafften
Fahrzeugs sei zu streichen.
Mit Präsidialverfügung vom 9. April 2020
vereinigte der Abteilungspräsident die Verfahren SB.2020.00025 (Staats- und
Gemeindesteuern 14.9.2012–31.12.2013) und SB.2020.00026 (direkte Bundessteuer 14.9.2012
– 31.12.2013).
Während das kantonale Steueramt die Abweisung der
Beschwerden beantragte und das Steuerrekursgericht auf eine Vernehmlassung
verzichtete, liessen sich die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und das
Steueramt der Gemeinde E nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die
Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 14.9.2012–31.12.2013
(SB.2020.00025) und direkter Bundessteuer 14.9.2012–31.12.2013 (SB.2020.00026)
betreffen dieselbe Pflichtige sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb die
Verfahren in der Präsidialverfügung vom 9. April 2020 zu Recht vereinigt
wurden.
1.2
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
1.3
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als
weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten
Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von
Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen
Rekurskommission «sinngemäss», was nach der Rechtsprechung dahingehend
auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich
wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist
(BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).
2.
2.1
Die
Pflichtige rügt in formeller Hinsicht, die interne Weisung, worauf sich das
kantonale Steueramt für die Aufrechnung des Luxusanteils berufe, sei wiederholt
nicht zu den Akten gegeben worden. Trotz ihres Antrags habe auch das
Steuerrekursgericht die Weisung nicht eingefordert. Dadurch sei ihr Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt worden.
2.2
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) ist formeller Natur und seine
Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde
in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Aus diesem
Grund rechtfertigt es sich, die Rüge der Gehörsverletzung vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389 E. 1; BGE 117 Ia 5, E. 1a; VGr, 4. Dezember 2019, SB.2019.00087,
E. 2.2). Der durch
Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör
garantiert ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen,
sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche
Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst damit all jene Befugnisse, die einem
Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung
bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1). Das Recht auf Akteneinsicht umfasst
die Einsichtnahme in alle nicht rein internen Verfahrensakten mit der
Möglichkeit, Kopien zu erstellen. Es vermittelt indessen keinen Anspruch auf
Herausgabe der Akten, sondern bloss auf Einblick am Sitz der Behörde (BGE 122 I 109 E. 2b; BGr, 30. Januar 2014, 8C_396/2013, E. 3.2; BGr,
19.
Juli 2013, 8F_2/2013, E. 3.2; BGr, 2. November 2012,
9C_369/2012, E. 6.2 f.).
2.3
Das kantonale Steueramt hat am
13.
Oktober 2011 die Weisung über die Ermittlung des Naturaleinkommens aus
der Verwendung eines Geschäftsautos für private Fahrten bei
Unselbständigerwerbenden und des Privatanteils an den Autokosten bei
Selbständigerwerbenden (ZStB-Nr. 17.1, nachfolgend: Weisung Autokosten)
erlassen, welche ab der Steuerperiode 2012 in Kraft ist. Als Grundsatz ist in
der Weisung Autokosten die pauschale Berechnung vorgesehen (Ziffer B.I.1).
Diese sieht was folgt vor: «Wird dem Arbeitnehmer ein Geschäftswagen zur
Verfügung gestellt und kann der Arbeitnehmer den Geschäftswagen auch für den
Privatgebrauch benutzen, ist als Naturalleistung der Betrag von 0,8 % des
Kaufpreises des Geschäftswagens (exkl. Mehrwertsteuer) pro Monat bzw. von 9,6 %
pro Jahr, mindestens aber Fr. 150.- pro Monat unter Ziffer 2.2 des
Lohnausweises zu deklarieren. [...] Bei Leasingfahrzeugen tritt anstelle des
Kaufpreises der im Leasingvertrag festgehaltene Barkaufpreis des Fahrzeugs
(exkl. Mehrwertsteuer), eventuell der im Leasingvertrag angegebene Objektpreis
(exkl. Mehrwertsteuer). [...] Der in der Unternehmung mitarbeitende
Hauptgesellschafter einer juristischen Person gilt für die Ermittlung des
Privatanteils an den Autokosten in der Regel steuerlich als
unselbständigerwerbend. In Ausnahmefällen bleibt die Besteuerung einer
verdeckten Gewinnausschüttung vorbehalten.» Weiter unten in Ziffer B.II.1. ist
sodann festgehalten: «Bei überwiegend geschäftlicher
Nutzung ist die Ermittlung des Privatanteils der Autokosten analog der
Ermittlung des Naturaleinkommens bei Unselbständigerwerbenden vorzunehmen. Es
ist pro Monat 0,8 % des Kaufpreises des Geschäftswagens (exkl.
Mehrwertsteuer) bzw. pro Jahr 9,6 %, mindestens aber Fr. 150.- pro
Monat zu deklarieren. [...] In Ausnahmefällen bleibt eine Erhöhung des Privatanteils vorbehalten.»
2.4
Gemäss den obigen Ausführungen steht fest, dass sich die Weisung Autokosten zur Berechnung
des Privatanteils bei einem Luxuswagen nicht konkret äussert, die Erhöhung des
Privatanteils in Ausnahmefällen jedoch explizit vorbehalten ist. Gemäss Bericht
über die Buchprüfung der Geschäftsjahre 2013 und 2014 der Pflichtigen stützte
sich das kantonale Steueramt für die konkrete Berechnung des Luxusanteils von
3,4 % auf die «Orientierungshilfe Luxuswagen». Im Bericht über die
Buchprüfung ist die Berechnung nachvollziehbar dargestellt. So beträgt der
Privatanteil bei einem Erwerbspreis von Fr. 120'000.- 11 % und bei
einem solchen von über Fr. 300'000.- 17 %. Dazwischen erhöht sich der
Privatanteil pro Fr. 30'000.- um rund 1 %, was bei einem Erwerbspreis
von Fr. 180'000.- einem Privatanteil von 13 % entspricht. Die «Orientierungshilfe
Luxuswagen» oder auch bekannt als «Zürcher Methode» wurde vom kantonalen
Steueramt bislang nicht publiziert.
2.5
Das Verwaltungsgericht hat am
11.
Februar 2019 einen mit dem vorliegenden nahezu identischen Fall
entschieden und die Zulässigkeit der Aufrechnung eines Luxusanteils von 4,4 %
p.a. mangels Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit bestätigt (VGr,
11.
Februar 2019, SB.2018.00135). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft
erwachsen. Die Pflichtige nimmt in der
Beschwerdeschrift auf diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts Bezug und führt
dazu aus, die in diesem Entscheid von der Aufrechnung betroffene natürliche
Person und C seien einst Partner der gleichen Treuhandgesellschaft gewesen.
2.6
Im zitierten Entscheid hat sich das Verwaltungsgericht
bereits zur Thematik geäussert, dass die Weisung Autokosten keine detaillierte
Regelung zur Aufrechnung bei Luxusfahrzeugen enthält und die «Orientierungshilfe Luxuswagen» nicht publiziert ist (VGr,
11.
Februar 2019, SB.2018.00135, E. 3.3.2). Es sind keine Gründe
ersichtlich, weshalb diese Ausführungen nicht auch für den vorliegenden
Fall gelten sollten. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid vom
11.
Februar 2019 bereits ausgeführt hat, rechtfertigt sich die Tatsache,
dass in der Weisung Autokosten auf eine detaillierte
Regelung der Aufrechnung bei Luxusfahrzeugen verzichtet wurde, mit den wenigen
Ausnahmefällen, die sich in diesem Bereich ergeben. Die Weisung Autokosten kann
nicht sämtliche Ausnahmefälle und Details regeln. Eine allzu detaillierte
Regelung würde dem konkreten Einzelfall nicht mehr gerecht werden und neue
Unsicherheiten schaffen. Wenn bereits der Gesetz- und Verordnungsgeber auf eine
detaillierte Regelung verzichtet hat, um eine einzelfallbezogene Beurteilung
zuzulassen und den Steuerbehörden ein gewisses Ermessen zuzugestehen, ist eine
allzu detaillierte Regelung der Materie in einer demokratisch nicht
legitimierten Dienstanweisung erst recht nicht geboten. Es erscheint deshalb
auch vertretbar, dass die «Orientierungshilfe Luxuswagen» des kantonalen
Steueramts bislang nicht publiziert wurde, dient diese doch – wie sich schon
aus dem Titel ergibt – lediglich als interne Orientierungshilfe der
Steuerbehörde.
3.
Strittig ist vorliegend, ob das kantonale Steueramt in der
Steuerperiode 2013 den Privatanteil an den Kosten des Geschäftsfahrzeugs der Marke D
zu Recht um den Luxusanteil von 3,4 % auf total 13 % p.a. vom
Kaufpreis bzw. vom im Leasingvertrag festgehaltenen Barkaufpreis erhöhte. Dass
das Fahrzeug Marke D als Geschäftsfahrzeug zu gelten hat, das von C auch
privat genutzt wird, ist nicht umstritten.
3.1
3.1.1
Der steuerbare Reingewinn einer
Kapitalgesellschaft setzt sich gemäss Art. 58 Abs. 1 DBG bzw.
§ 64 Abs. 1 StG zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter
Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahres, allen vor Berechnung des
Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die
nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden
sowie den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen mit Einschluss
der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne. Nicht zur Deckung von
geschäftsmässig begründetem Aufwand gehören gemäss Art. 58 Abs. 1
lit. b DBG bzw. § 64 Abs. 1 Ziff. 2 StG insbesondere:
Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen
des Anlagevermögens; geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und
Rückstellungen; Einlagen in die Reserven; Einzahlungen auf das Eigenkapital aus
Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten
Reserven erfolgen sowie offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und
geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte. Zum steuerbaren
Reingewinn gehören praxisgemäss namentlich Zuwendungen der Gesellschaft an die
Anteilsinhaber oder ihnen nahestehende Dritte, die einem Aussenstehenden nicht
oder zumindest nicht im gleichen Masse gewährt würden. Solche geldwerten
Leistungen sind nach der Rechtsprechung immer dann anzunehmen, wenn (a) die
Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, (b) der
Aktionär bzw. Gesellschafter direkt oder indirekt (z. B. über eine ihm nahestehende Person oder
Unternehmung) einen Vorteil erhält, der einem Dritten unter gleichen
Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre, die Leistung also insofern
ungewöhnlich ist, und (c) der Charakter dieser Leistung für die
Gesellschaftsorgane erkennbar war (BGE 131 II 593 E. 5.1; BGr, 1. Mai 2015, 2C_697/2014,
E. 2.1).
3.1.2
Die Frage,
ob ein Aufwand geschäftsmässig begründet ist, beantwortet die Betriebs- oder
Unternehmungswirtschaftslehre. Geschäftsmässig begründet sind Kosten, wenn sie
aus unternehmungswirtschaftlicher Sicht vertretbar erscheinen; nach der
Rechtsprechung sind Aufwendungen dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit
dem erzielten Erwerb unternehmungswirtschaftlich in einem unmittelbaren und
direkten (organischen) Zusammenhang stehen (BGr, 23. Juni 2010,
2C_104/2010, E. 2.2.1 mit Hinweisen). Somit muss alles, was nach
kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Unkosten gerechnet
werden kann, steuerlich als geschäftsmässig begründet anerkannt werden. Dabei
spielt es keine Rolle, ob ein Betrieb auch ohne den infrage stehenden Aufwand
ausgekommen wäre und ob dieser Aufwand im Sinn einer rationellen und
gewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig war (vgl. BGr, 1. Mai 2015,
2C_697/2014, E. 2 mit Hinweisen). Nicht dazu zählen namentlich
Aufwendungen, welche die Gesellschaft einzig für den privaten Lebensaufwand des
Aktionärs oder einer ihm nahestehenden Person erbringt. Sie dürfen nicht unter
dem Vorwand von Geschäfts- oder Repräsentationsspesen als Geschäftsaufwand
verbucht werden (BGr, 1. Mai 2015, 2C_697/2014, E. 2.2; BGr,
16.
Juli 2013, 2C_273/2013 und 2C_274/2013, E. 3.2, in: StE 2013 B 93.5
Nr. 27).
3.1.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
und Lehre fehlt den Repräsentationskosten für einen standesgemässen Auftritt in
der Regel der erforderliche Konnex zum Unternehmenszweck, selbst wenn diese
unter Umständen dem Unternehmenszweck förderlich sind. Aus diesem Grund ist
namentlich bei luxuriösen Geschäftsfahrzeugen regelmässig ein Luxus- bzw.
Privatanteil auszuscheiden, selbst wenn damit auch Imagepflege gegenüber der
Kundschaft betrieben wird (BGr, 1. Mai 2015, 2C_697/2014, E. 2 und 3;
VGr, 11. Februar 2019, SB.2018.00135, E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen).
Das Bundesgericht hat die Ausscheidung eines Luxusanteils bei
Geschäftsfahrzeugen bei einem Anschaffungswert von über Fr. 100'000.-
geschützt (vgl. BGr, 1. Mai 2015, 2C_697/2014, E. 3.3 ff.).
3.1.4
Die
Beweislast für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen trägt die
steuerpflichtige Person. Demgemäss hat diese grundsätzlich auch nachzuweisen,
dass ein erfolgswirksam verbuchter Aufwandposten (im vollen Umfang)
geschäftsmässig begründet ist. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die
Ausscheidung eines Luxusanteils eines Geschäftsfahrzeugs (BGr, 1. Mai
2015, 2C_697/2014, E. 2.3 und 3.4.3; VGr, 11. Februar 2019,
SB.2018.00135, E. 2.2.5).
3.2
3.2.1
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das
Verwaltungsgericht in seinem bereits zitierten Entscheid vom 11. Februar
2019.
die Zulässigkeit der Aufrechnung eines Luxusanteils von 4,4 % p. a. mangels Nachweis der geschäftsmässigen
Begründetheit bestätigt hat (VGr, 11. Februar 2019, SB.2018.00135). Dieser
Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.
3.2.2
Das Steuerrekursgericht kam vorliegend in einem ersten Schritt zum Schluss,
die Pflichtige habe die (vollumfängliche) geschäftsmässige Begründetheit der
Nutzung des Fahrzeugs Marke D nicht nachgewiesen, weshalb die Ausscheidung
eines zusätzlichen Luxusanteils grundsätzlich nicht zu beanstanden sei.
3.2.3
Zu dem ihr obliegenden Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit bringt
die Pflichtige in der Beschwerde einzig vor, sie
habe sich in den Anfangsjahren so entwickelt, dass sie ihre Umsätze von Fr. … auf
Fr. … und die Gewinne (nach Steuern) von Fr. … auf Fr. … habe
steigern können. Die Geschäftsentwicklung sei nahezu 100 % durch die
Akquisition von Neukunden und Ausbau der guten Beziehungen durch den
Geschäftsführer C ermöglicht worden. Die Repräsentations- bzw.
Investitionskosten für ein Fahrzeug der Marke D seien in einer
Gesamtbetrachtung sehr wohl angemessen und würden auch zur unternehmerischen
Tätigkeit passen.
3.2.4
Die Gründungsstatuten der Pflichtigen datieren vom 11. September 2012.
Am 14. September 2012 wurde sie im Handelsregister des Kantons Zürich
eingetragen. Gemäss Angaben der Pflichtigen hat sich der Geschäftsführer C Ende
2012.
spontan zum Kauf des Fahrzeugs Marke D entschieden. Zufolge des
Berichts über die Buchprüfung der Geschäftsjahre 2013 und 2014 der Pflichtigen
war das Fahrzeug Marke D geleast. Ob das Geschäftsauto im Eigentum der
Pflichtigen stand oder geleast wurde, kann offenbleiben, da die Berechnung des
Luxusanteils und insbesondere der Kaufpreis bzw. der im Leasingvertrag
festgehaltenen Barkaufpreis vorliegend nicht umstritten sind. Dass die
Pflichtige in den Anfangsjahren Umsatz und Gewinn erheblich steigern konnte,
kann für den Kauf bzw. den Abschluss des Leasingvertrags nicht massgebend gewesen
sein, wurde dieser doch schon wenige Monate nach der Gründung vollzogen. Auch
daraus, dass die Geschäftsentwicklung nahezu 100 % von C ermöglicht wurde,
lässt sich keine geschäftsmässige Begründetheit der Kosten des Fahrzeugs
Marke D ableiten. Damit ist der Pflichtigen der Nachweis der
geschäftsmässigen Begründetheit auch vor Verwaltungsgericht nicht gelungen.
3.3
3.3.1
Die Pflichtige stört sich aber insbesondere daran, dass eine Weisung (recte:
Praxis), die vom kantonalen Steueramt erst ab 2019 umgesetzt werde, in ihrem
Fall rückwirkend für die Einschätzung bzw. Veranlagung der Steuerperiode 2013
zur Anwendung komme. Sie sei nicht dagegen, dass man eine solche Praxis
vollziehe. Eine rückwirkende Anwendung dieser Praxis sei jedoch rechtsstaatlich
nicht vertretbar und willkürlich. Das Steuerrekursgericht sei auf diesen Punkt
nicht eingegangen.
3.3.2
Der Tatbestand der Praxisänderung setzt begrifflich voraus, dass 1. eine
gefestigte Praxis einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde besteht, 2.
diese bei unverändertem Wortlaut der Rechtsnorm einer Neubeurteilung unterzogen
und alsdann 3. die bisherige Auslegung revidiert wird (BGr, 8. Juni 2014,
2C_509/2013, E. 2.4.2 mit weiteren Hinweisen). Grundsätzlich ist eine neue
Rechtsprechung sofort und überall anzuwenden. Sie gilt nicht nur für künftige,
sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung noch hängigen Fälle (BGr,
16.
Dezember 2019, 2C_1009/2019, E. 2.2.4). Praxisänderungen und
erstmalige Praxisfestlegungen wirken sich somit auch im Steuerrecht unmittelbar
auf alle noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle aus. Gegen eine Änderung
der materiellrechtlichen Praxis gibt es keinen generellen Vertrauensschutz.
Anders verhält es sich, wenn die Weiterführung der alten Praxis individuell
zugesichert wurde oder die Behörde auf andere Weise entsprechende Erwartungen
geweckt hatte (BGr, 16. Juni 2018, 2C_199/2017, E. 3.5 mit
Hinweisen). Sodann muss eine Praxisänderung einer rechtsanwendenden
Behörde auf ernsthafte und sachliche Gründe abstützen und sind die
Anforderungen an die Zulässigkeit einer Praxisänderung
umso höher, je länger die Praxis gedauert hat (vgl. z. B. BGE 127 I 49 E. 3.c; BGE 125 II 152
E, 4c/aa; BGr, 2C_509/2013, E. 2.4.2). Vom (ohnehin nur eingeschränkt
geltenden) Vertrauensschutz bei Praxisänderungen aufgrund veränderter
Gesetzesauslegung zu differenzieren ist das aus Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2
Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) ableitbare
Rückwirkungsverbot bei Gesetzesänderungen (vgl. VGr, 23. Oktober 2019,
SB.2019.00032, E. 3).
3.3.3
Die Pflichtige bestreitet nicht die Rechtmässigkeit der Praxisänderung an
sich, sondern bloss, dass diese rückwirkend auf die Steuerperiode 2013
angewendet wurde. Dass der Pflichtigen die Weiterführung der bisherigen Praxis
individuell zugesichert worden sei, ergibt sich nicht aus den Akten und wird
von ihr auch nicht geltend gemacht. Mit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 1. Mai 2015, 2C_697/2014 hat dieses die
Ausscheidung eines Luxusanteils bei Geschäftsfahrzeugen bei einem
Anschaffungswert von über Fr. 100'000.- geschützt. Es ist davon
auszugehen, dass das kantonale Steueramt seine Veranlagungspraxis in Bezug auf
die Berechnung des Privatanteils bei Luxusfahrzeugen gestützt auf diesen
Bundesgerichtsentscheid überprüft und angepasst hat. Dies ist nicht zu
beanstanden. Analog zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt eine
Praxisänderung des kantonalen Steueramts grundsätzlich sofort und ist damit auf
alle im Zeitpunkt der Änderung noch nicht rechtskräftig veranlagten bzw.
eingeschätzten Fälle anwendbar. Eine Verletzung des Rückwirkungsverbots
fällt aufgrund fehlender Gesetzesänderung ausser Betracht. Demzufolge hat das kantonale Steueramt im
Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung vom 3. Oktober 2017 zur
Steuerperiode 2013 der Pflichtigen zu Recht die geänderte Praxis angewandt.
3.4
Auch
daraus, dass die in den Vorjahren von der Pflichtigen verbuchten Privatanteile
jeweils ohne Beanstandung durch das kantonale Steueramt akzeptiert worden
seien, kann die Pflichtige nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn die in einer
früheren Steuerperiode getroffenen Taxationen entfalten grundsätzlich keine
Rechtskraft für spätere Veranlagungen. Vielmehr kann die Steuerbehörde im
Rahmen jeder Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als
auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und, soweit
erforderlich, abweichend würdigen. In Rechtskraft erwächst jeweils nur die
einzelne Veranlagung, die als befristeter Verwaltungsakt ausschliesslich für
die betreffende Steuerperiode Rechtswirkungen entfaltet (BGr, 25. April
2017, 2C_41/2016 und 2C_42/2016, E. 4.2).
3.5
Ferner
rügt die Pflichtige sinngemäss eine Verletzung des verfassungsmässigen
Anspruchs auf Gleichbehandlung. Es könne nicht sein, dass sie sich in Bezug auf
ein Luxusfahrzeug erklären müsse, während ihre Berufskollegen aus Zürich sich
diesbezüglich nie hätten rechtfertigen müssen. Der Umstand, dass andere
Personen abweichend vom Gesetz bzw. der geltenden Praxis behandelt wurden, gibt
der Pflichtigen grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom
Gesetz bzw. der geltenden Praxis behandelt zu werden. Der Grundsatz der
Gesetzmässigkeit der Verwaltung (Legalitätsprinzip), der eine Übereinstimmung
der Entscheide mit dem Gesetz verlangt, geht der Rücksichtnahme auf
gleichmässige Rechtsanwendung vor. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn
dieselbe Behörde nicht nur in einem oder in einigen Fällen, sondern in
ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und damit zu erkennen gibt, dass sie auch
in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde. In einem solchen Fall kann
der Bürger verlangen, gleich behandelt, das heisst ebenfalls gesetzwidrig
begünstigt zu werden. Dem dürfen keine überwiegenden
Gesetzmässigkeitsinteressen entgegenstehen (statt vieler BGE 139 II 49
E. 7.1). Dass das kantonale Steueramt ständig von seiner Praxis in Bezug
auf den Privatanteil bei Luxusautos abweicht, wird von der Pflichtigen nicht
substanziiert behauptet und in keiner Weise belegt.
Nach dem Gesagten sind die (vereinigten) Beschwerden
abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; bzw. Art. 144 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und es steht ihr keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit
§ 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde SB.2020.00025 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 14.9.2012–31.12.2013
wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde SB.2020.00026 betreffend direkte Bundessteuer 14.9.2012–31.12.2013
wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2020.00025 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 587.50 Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2020.00026 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 552.50 Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung
an: …