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Entscheid

SB.2020.00025

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00025

30. Juli 2020Deutsch19 min

(URT.2020.21949)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2020.00025

SB.2020.00026

Urteil

des Einzelrichters

vom 30. Juli 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Corinna Bigler.

In Sachen

A AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.

Staat Zürich,

2.

Schweizerische Eidgenossenschaft,

beide vertreten

durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung

Recht

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 14.9.2012–31.12.2013 sowie

Direkte Bundessteuer 14.9.2012.–31.12.2013,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die Aktien

der A AG (nachfolgend: die Pflichtige) werden von der B AG gehalten,

deren Anteile von C – Geschäftsführer der Pflichtigen – gehalten werden. In der

Steuererklärung 2013 (Geschäftsjahr: 14. September 2012 bis

31. Dezember 2013) deklarierte die Pflichtige einen steuerbaren Reingewinn

von Fr. … und ein steuerbares Eigenkapital von Fr. …. Vom 11. bis

16. September 2016 fand bei der Pflichtigen hinsichtlich der

Geschäftsjahre 2013 und 2014 eine steuerliche Buchprüfung statt. Dabei wurde in

Bezug auf das in der Buchhaltung der Pflichtigen verbuchte und vom

Geschäftsführer und (indirekten) Aktionär C gefahrene Fahrzeug der Marke D

eine geldwerte Leistung wegen zu tiefem Privatanteil festgestellt. Im

Einschätzungs- bzw. Veranlagungsvorschlag für die Steuerperiode 2013 vom 11. November

2016 erhöhte das kantonale Steueramt – neben anderweitigen, vorliegend nicht

mehr strittigen Korrekturen – den für das Fahrzeug Marke D gebuchten Privatanteil

von Fr. … (0,8 % des Kaufpreises bzw. des im Leasingvertrag festgehaltenen

Barkaufpreises von Fr. … pro Monat für 14 Monate; bzw. 9,6 % p.a.)

auf Fr. … (1,083 % von Fr. … pro Monat für 14 Monate; bzw. 13 %

p.a.). Aufgrund der Aufrechnung der geldwerten Leistung von Fr. … sowie

einer vorliegend nicht strittigen Aufrechnung in Höhe von Fr. … erhöhte

sich der steuerbare Gewinn auf Fr. … Die Pflichtige reagierte nicht auf

die Einschätzungsvorschläge.

B. Mit

Auflage vom 20. Januar 2017 ersuchte das kantonale Steueramt die

Pflichtige, zur geschäftsmässigen Begründung des Geschäftsfahrzeugs der Marke D

Stellung zu nehmen. Innert erstreckter Frist beantwortete die Pflichtige die

Auflage am 30. März 2017. Am 11. April 2017 erging eine Mahnung zur

Auflage. Die Pflichtige antwortete innert erstreckter Frist, sie habe die

Auflage bereits vollumfänglich erfüllt. Am 30. August 2017 fand eine

Besprechung beim kantonalen Steueramt statt, in welcher sich die Parteien über

die Höhe des Privatanteils an den Fahrzeugkosten nicht einig wurden.

C. Im

Einschätzungsentscheid bzw. in der Veranlagungsverfügung, beide vom

3. Oktober 2017, rechnete das kantonale Steueramt – den jeweiligen

Vorschlägen entsprechend – Fr. … beim deklarierten Reingewinn von Fr. …

auf. Von der vorliegend nicht strittigen Aufrechnung von Fr. … wurde

abgesehen. Es begründete die Aufrechnung von Fr. … damit, dass trotz

eingeschriebener Auflage vom 20. Januar 2017 sowie deren eingeschriebener

Mahnung vom 11. April 2017 die geschäftsmässige Begründung für ein

Fahrzeug der Luxusklasse anstelle eines Fahrzeugs der gehobenen Mittelklasse

nicht nachgewiesen sei. Es resultierte ein steuerbarer Gewinn von Fr. …,

gerundet Fr. ….

D. Gegen den Einschätzungsentscheid bzw. die

Veranlagungsverfügung vom 3. Oktober 2017 erhob die Pflichtige Einsprache.

Das kantonale Steueramt hiess die Einsprache lediglich insoweit gut, als dass

es eine Steuerrückstellung auf dem Aufrechnungsbetrag gewährte. Im Übrigen wies

es die Begehren der Pflichtigen ab und setzte den steuerbaren Gewinn auf

Fr. … und das steuerbare Kapital auf Fr. ….

Erwägungen

II.

Dagegen führte die Pflichtige am 4. Juni 2019 Rekurs bzw. Beschwerde beim

Steuerrekursgericht. Dieses wies die Rechtsmittel mit Entscheid vom 9. März

2020.

ab.

III.

Gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts vom

9.

März 2020 erhob die Pflichtige am 6. April 2020 Beschwerden beim

Verwaltungsgericht. Sie beantragt, der Entscheid des Steuerrekursgerichts sei

zu korrigieren und die Steuerverfügung vom 7. Mai 2019 sei aufzuheben. Die

Aufrechnung des Privatanteils für Luxusanteile des im 2012 beschafften

Fahrzeugs sei zu streichen.

Mit Präsidialverfügung vom 9. April 2020

vereinigte der Abteilungspräsident die Verfahren SB.2020.00025 (Staats- und

Gemeindesteuern 14.9.2012–31.12.2013) und SB.2020.00026 (direkte Bundessteuer 14.9.2012

– 31.12.2013).

Während das kantonale Steueramt die Abweisung der

Beschwerden beantragte und das Steuerrekursgericht auf eine Vernehmlassung

verzichtete, liessen sich die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und das

Steueramt der Gemeinde E nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 14.9.2012–31.12.2013

(SB.2020.00025) und direkter Bundessteuer 14.9.2012–31.12.2013 (SB.2020.00026)

betreffen dieselbe Pflichtige sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb die

Verfahren in der Präsidialverfügung vom 9. April 2020 zu Recht vereinigt

wurden.

1.2

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und

Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom

8.

Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

1.3

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als

weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten

Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die

direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von

Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen

Rekurskommission «sinngemäss», was nach der Rechtsprechung dahingehend

auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich

wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist

(BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).

2.

2.1

Die

Pflichtige rügt in formeller Hinsicht, die interne Weisung, worauf sich das

kantonale Steueramt für die Aufrechnung des Luxusanteils berufe, sei wiederholt

nicht zu den Akten gegeben worden. Trotz ihres Antrags habe auch das

Steuerrekursgericht die Weisung nicht eingefordert. Dadurch sei ihr Anspruch

auf rechtliches Gehör verletzt worden.

2.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) ist formeller Natur und seine

Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde

in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Aus diesem

Grund rechtfertigt es sich, die Rüge der Gehörsverletzung vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389 E. 1; BGE 117 Ia 5, E. 1a; VGr, 4. Dezember 2019, SB.2019.00087,

E. 2.2). Der durch

Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör

garantiert ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen,

sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche

Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen

Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise

entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn

dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der

Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst damit all jene Befugnisse, die einem

Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung

bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1). Das Recht auf Akteneinsicht umfasst

die Einsichtnahme in alle nicht rein internen Verfahrensakten mit der

Möglichkeit, Kopien zu erstellen. Es vermittelt indessen keinen Anspruch auf

Herausgabe der Akten, sondern bloss auf Einblick am Sitz der Behörde (BGE 122 I 109 E. 2b; BGr, 30. Januar 2014, 8C_396/2013, E. 3.2; BGr,

19.

Juli 2013, 8F_2/2013, E. 3.2; BGr, 2. November 2012,

9C_369/2012, E. 6.2 f.).

2.3

Das kantonale Steueramt hat am

13.

Oktober 2011 die Weisung über die Ermittlung des Naturaleinkommens aus

der Verwendung eines Geschäftsautos für private Fahrten bei

Unselbständigerwerbenden und des Privatanteils an den Autokosten bei

Selbständigerwerbenden (ZStB-Nr. 17.1, nachfolgend: Weisung Autokosten)

erlassen, welche ab der Steuerperiode 2012 in Kraft ist. Als Grundsatz ist in

der Weisung Autokosten die pauschale Berechnung vorgesehen (Ziffer B.I.1).

Diese sieht was folgt vor: «Wird dem Arbeitnehmer ein Geschäftswagen zur

Verfügung gestellt und kann der Arbeitnehmer den Geschäftswagen auch für den

Privatgebrauch benutzen, ist als Naturalleistung der Betrag von 0,8 % des

Kaufpreises des Geschäftswagens (exkl. Mehrwertsteuer) pro Monat bzw. von 9,6 %

pro Jahr, mindestens aber Fr. 150.- pro Monat unter Ziffer 2.2 des

Lohnausweises zu deklarieren. [...] Bei Leasingfahrzeugen tritt anstelle des

Kaufpreises der im Leasingvertrag festgehaltene Barkaufpreis des Fahrzeugs

(exkl. Mehrwertsteuer), eventuell der im Leasingvertrag angegebene Objektpreis

(exkl. Mehrwertsteuer). [...] Der in der Unternehmung mitarbeitende

Hauptgesellschafter einer juristischen Person gilt für die Ermittlung des

Privatanteils an den Autokosten in der Regel steuerlich als

unselbständigerwerbend. In Ausnahmefällen bleibt die Besteuerung einer

verdeckten Gewinnausschüttung vorbehalten.» Weiter unten in Ziffer B.II.1. ist

sodann festgehalten: «Bei überwiegend geschäftlicher

Nutzung ist die Ermittlung des Privatanteils der Autokosten analog der

Ermittlung des Naturaleinkommens bei Unselbständigerwerbenden vorzunehmen. Es

ist pro Monat 0,8 % des Kaufpreises des Geschäftswagens (exkl.

Mehrwertsteuer) bzw. pro Jahr 9,6 %, mindestens aber Fr. 150.- pro

Monat zu deklarieren. [...] In Ausnahmefällen bleibt eine Erhöhung des Privatanteils vorbehalten.»

2.4

Gemäss den obigen Ausführungen steht fest, dass sich die Weisung Autokosten zur Berechnung

des Privatanteils bei einem Luxuswagen nicht konkret äussert, die Erhöhung des

Privatanteils in Ausnahmefällen jedoch explizit vorbehalten ist. Gemäss Bericht

über die Buchprüfung der Geschäftsjahre 2013 und 2014 der Pflichtigen stützte

sich das kantonale Steueramt für die konkrete Berechnung des Luxusanteils von

3,4 % auf die «Orientierungshilfe Luxuswagen». Im Bericht über die

Buchprüfung ist die Berechnung nachvollziehbar dargestellt. So beträgt der

Privatanteil bei einem Erwerbspreis von Fr. 120'000.- 11 % und bei

einem solchen von über Fr. 300'000.- 17 %. Dazwischen erhöht sich der

Privatanteil pro Fr. 30'000.- um rund 1 %, was bei einem Erwerbspreis

von Fr. 180'000.- einem Privatanteil von 13 % entspricht. Die «Orientierungshilfe

Luxuswagen» oder auch bekannt als «Zürcher Methode» wurde vom kantonalen

Steueramt bislang nicht publiziert.

2.5

Das Verwaltungsgericht hat am

11.

Februar 2019 einen mit dem vorliegenden nahezu identischen Fall

entschieden und die Zulässigkeit der Aufrechnung eines Luxusanteils von 4,4 %

p.a. mangels Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit bestätigt (VGr,

11.

Februar 2019, SB.2018.00135). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft

erwachsen. Die Pflichtige nimmt in der

Beschwerdeschrift auf diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts Bezug und führt

dazu aus, die in diesem Entscheid von der Aufrechnung betroffene natürliche

Person und C seien einst Partner der gleichen Treuhandgesellschaft gewesen.

2.6

Im zitierten Entscheid hat sich das Verwaltungsgericht

bereits zur Thematik geäussert, dass die Weisung Autokosten keine detaillierte

Regelung zur Aufrechnung bei Luxusfahrzeugen enthält und die «Orientierungshilfe Luxuswagen» nicht publiziert ist (VGr,

11.

Februar 2019, SB.2018.00135, E. 3.3.2). Es sind keine Gründe

ersichtlich, weshalb diese Ausführungen nicht auch für den vorliegenden

Fall gelten sollten. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid vom

11.

Februar 2019 bereits ausgeführt hat, rechtfertigt sich die Tatsache,

dass in der Weisung Autokosten auf eine detaillierte

Regelung der Aufrechnung bei Luxusfahrzeugen verzichtet wurde, mit den wenigen

Ausnahmefällen, die sich in diesem Bereich ergeben. Die Weisung Autokosten kann

nicht sämtliche Ausnahmefälle und Details regeln. Eine allzu detaillierte

Regelung würde dem konkreten Einzelfall nicht mehr gerecht werden und neue

Unsicherheiten schaffen. Wenn bereits der Gesetz- und Verordnungsgeber auf eine

detaillierte Regelung verzichtet hat, um eine einzelfallbezogene Beurteilung

zuzulassen und den Steuerbehörden ein gewisses Ermessen zuzugestehen, ist eine

allzu detaillierte Regelung der Materie in einer demokratisch nicht

legitimierten Dienstanweisung erst recht nicht geboten. Es erscheint deshalb

auch vertretbar, dass die «Orientierungshilfe Luxuswagen» des kantonalen

Steueramts bislang nicht publiziert wurde, dient diese doch – wie sich schon

aus dem Titel ergibt – lediglich als interne Orientierungshilfe der

Steuerbehörde.

3.

Strittig ist vorliegend, ob das kantonale Steueramt in der

Steuerperiode 2013 den Privatanteil an den Kosten des Geschäftsfahrzeugs der Marke D

zu Recht um den Luxusanteil von 3,4 % auf total 13 % p.a. vom

Kaufpreis bzw. vom im Leasingvertrag festgehaltenen Barkaufpreis erhöhte. Dass

das Fahrzeug Marke D als Geschäftsfahrzeug zu gelten hat, das von C auch

privat genutzt wird, ist nicht umstritten.

3.1

3.1.1

Der steuerbare Reingewinn einer

Kapitalgesellschaft setzt sich gemäss Art. 58 Abs. 1 DBG bzw.

§ 64 Abs. 1 StG zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter

Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahres, allen vor Berechnung des

Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die

nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden

sowie den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen mit Einschluss

der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne. Nicht zur Deckung von

geschäftsmässig begründetem Aufwand gehören gemäss Art. 58 Abs. 1

lit. b DBG bzw. § 64 Abs. 1 Ziff. 2 StG insbesondere:

Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen

des Anlagevermögens; geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und

Rückstellungen; Einlagen in die Reserven; Einzahlungen auf das Eigenkapital aus

Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten

Reserven erfolgen sowie offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und

geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte. Zum steuerbaren

Reingewinn gehören praxisgemäss namentlich Zuwendungen der Gesellschaft an die

Anteilsinhaber oder ihnen nahestehende Dritte, die einem Aussenstehenden nicht

oder zumindest nicht im gleichen Masse gewährt würden. Solche geldwerten

Leistungen sind nach der Rechtsprechung immer dann anzunehmen, wenn (a) die

Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, (b) der

Aktionär bzw. Gesellschafter direkt oder indirekt (z. B. über eine ihm nahestehende Person oder

Unternehmung) einen Vorteil erhält, der einem Dritten unter gleichen

Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre, die Leistung also insofern

ungewöhnlich ist, und (c) der Charakter dieser Leistung für die

Gesellschaftsorgane erkennbar war (BGE 131 II 593 E. 5.1; BGr, 1. Mai 2015, 2C_697/2014,

E. 2.1).

3.1.2

Die Frage,

ob ein Aufwand geschäftsmässig begründet ist, beantwortet die Betriebs- oder

Unternehmungswirtschaftslehre. Geschäftsmässig begründet sind Kosten, wenn sie

aus unternehmungswirtschaftlicher Sicht vertretbar erscheinen; nach der

Rechtsprechung sind Aufwendungen dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit

dem erzielten Erwerb unternehmungswirtschaftlich in einem unmittelbaren und

direkten (organischen) Zusammenhang stehen (BGr, 23. Juni 2010,

2C_104/2010, E. 2.2.1 mit Hinweisen). Somit muss alles, was nach

kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Unkosten gerechnet

werden kann, steuerlich als geschäftsmässig begründet anerkannt werden. Dabei

spielt es keine Rolle, ob ein Betrieb auch ohne den infrage stehenden Aufwand

ausgekommen wäre und ob dieser Aufwand im Sinn einer rationellen und

gewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig war (vgl. BGr, 1. Mai 2015,

2C_697/2014, E. 2 mit Hinweisen). Nicht dazu zählen namentlich

Aufwendungen, welche die Gesellschaft einzig für den privaten Lebensaufwand des

Aktionärs oder einer ihm nahestehenden Person erbringt. Sie dürfen nicht unter

dem Vorwand von Geschäfts- oder Repräsentationsspesen als Geschäftsaufwand

verbucht werden (BGr, 1. Mai 2015, 2C_697/2014, E. 2.2; BGr,

16.

Juli 2013, 2C_273/2013 und 2C_274/2013, E. 3.2, in: StE 2013 B 93.5

Nr. 27).

3.1.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

und Lehre fehlt den Repräsentationskosten für einen standesgemässen Auftritt in

der Regel der erforderliche Konnex zum Unternehmenszweck, selbst wenn diese

unter Umständen dem Unternehmenszweck förderlich sind. Aus diesem Grund ist

namentlich bei luxuriösen Geschäftsfahrzeugen regelmässig ein Luxus- bzw.

Privatanteil auszuscheiden, selbst wenn damit auch Imagepflege gegenüber der

Kundschaft betrieben wird (BGr, 1. Mai 2015, 2C_697/2014, E. 2 und 3;

VGr, 11. Februar 2019, SB.2018.00135, E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen).

Das Bundesgericht hat die Ausscheidung eines Luxusanteils bei

Geschäftsfahrzeugen bei einem Anschaffungswert von über Fr. 100'000.-

geschützt (vgl. BGr, 1. Mai 2015, 2C_697/2014, E. 3.3 ff.).

3.1.4

Die

Beweislast für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen trägt die

steuerpflichtige Person. Demgemäss hat diese grundsätzlich auch nachzuweisen,

dass ein erfolgswirksam verbuchter Aufwandposten (im vollen Umfang)

geschäftsmässig begründet ist. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die

Ausscheidung eines Luxusanteils eines Geschäftsfahrzeugs (BGr, 1. Mai

2015, 2C_697/2014, E. 2.3 und 3.4.3; VGr, 11. Februar 2019,

SB.2018.00135, E. 2.2.5).

3.2

3.2.1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das

Verwaltungsgericht in seinem bereits zitierten Entscheid vom 11. Februar

2019.

die Zulässigkeit der Aufrechnung eines Luxusanteils von 4,4 % p. a. mangels Nachweis der geschäftsmässigen

Begründetheit bestätigt hat (VGr, 11. Februar 2019, SB.2018.00135). Dieser

Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.

3.2.2

Das Steuerrekursgericht kam vorliegend in einem ersten Schritt zum Schluss,

die Pflichtige habe die (vollumfängliche) geschäftsmässige Begründetheit der

Nutzung des Fahrzeugs Marke D nicht nachgewiesen, weshalb die Ausscheidung

eines zusätzlichen Luxusanteils grundsätzlich nicht zu beanstanden sei.

3.2.3

Zu dem ihr obliegenden Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit bringt

die Pflichtige in der Beschwerde einzig vor, sie

habe sich in den Anfangsjahren so entwickelt, dass sie ihre Umsätze von Fr. … auf

Fr. … und die Gewinne (nach Steuern) von Fr. … auf Fr. … habe

steigern können. Die Geschäftsentwicklung sei nahezu 100 % durch die

Akquisition von Neukunden und Ausbau der guten Beziehungen durch den

Geschäftsführer C ermöglicht worden. Die Repräsentations- bzw.

Investitionskosten für ein Fahrzeug der Marke D seien in einer

Gesamtbetrachtung sehr wohl angemessen und würden auch zur unternehmerischen

Tätigkeit passen.

3.2.4

Die Gründungsstatuten der Pflichtigen datieren vom 11. September 2012.

Am 14. September 2012 wurde sie im Handelsregister des Kantons Zürich

eingetragen. Gemäss Angaben der Pflichtigen hat sich der Geschäftsführer C Ende

2012.

spontan zum Kauf des Fahrzeugs Marke D entschieden. Zufolge des

Berichts über die Buchprüfung der Geschäftsjahre 2013 und 2014 der Pflichtigen

war das Fahrzeug Marke D geleast. Ob das Geschäftsauto im Eigentum der

Pflichtigen stand oder geleast wurde, kann offenbleiben, da die Berechnung des

Luxusanteils und insbesondere der Kaufpreis bzw. der im Leasingvertrag

festgehaltenen Barkaufpreis vorliegend nicht umstritten sind. Dass die

Pflichtige in den Anfangsjahren Umsatz und Gewinn erheblich steigern konnte,

kann für den Kauf bzw. den Abschluss des Leasingvertrags nicht massgebend gewesen

sein, wurde dieser doch schon wenige Monate nach der Gründung vollzogen. Auch

daraus, dass die Geschäftsentwicklung nahezu 100 % von C ermöglicht wurde,

lässt sich keine geschäftsmässige Begründetheit der Kosten des Fahrzeugs

Marke D ableiten. Damit ist der Pflichtigen der Nachweis der

geschäftsmässigen Begründetheit auch vor Verwaltungsgericht nicht gelungen.

3.3

3.3.1

Die Pflichtige stört sich aber insbesondere daran, dass eine Weisung (recte:

Praxis), die vom kantonalen Steueramt erst ab 2019 umgesetzt werde, in ihrem

Fall rückwirkend für die Einschätzung bzw. Veranlagung der Steuerperiode 2013

zur Anwendung komme. Sie sei nicht dagegen, dass man eine solche Praxis

vollziehe. Eine rückwirkende Anwendung dieser Praxis sei jedoch rechtsstaatlich

nicht vertretbar und willkürlich. Das Steuerrekursgericht sei auf diesen Punkt

nicht eingegangen.

3.3.2

Der Tatbestand der Praxisänderung setzt begrifflich voraus, dass 1. eine

gefestigte Praxis einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde besteht, 2.

diese bei unverändertem Wortlaut der Rechtsnorm einer Neubeurteilung unterzogen

und alsdann 3. die bisherige Auslegung revidiert wird (BGr, 8. Juni 2014,

2C_509/2013, E. 2.4.2 mit weiteren Hinweisen). Grundsätzlich ist eine neue

Rechtsprechung sofort und überall anzuwenden. Sie gilt nicht nur für künftige,

sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung noch hängigen Fälle (BGr,

16.

Dezember 2019, 2C_1009/2019, E. 2.2.4). Praxisänderungen und

erstmalige Praxisfestlegungen wirken sich somit auch im Steuerrecht unmittelbar

auf alle noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle aus. Gegen eine Änderung

der materiellrechtlichen Praxis gibt es keinen generellen Vertrauensschutz.

Anders verhält es sich, wenn die Weiterführung der alten Praxis individuell

zugesichert wurde oder die Behörde auf andere Weise entsprechende Erwartungen

geweckt hatte (BGr, 16. Juni 2018, 2C_199/2017, E. 3.5 mit

Hinweisen). Sodann muss eine Praxisänderung einer rechtsanwendenden

Behörde auf ernsthafte und sachliche Gründe abstützen und sind die

Anforderungen an die Zulässigkeit einer Praxisänderung

umso höher, je länger die Praxis gedauert hat (vgl. z. B. BGE 127 I 49 E. 3.c; BGE 125 II 152

E, 4c/aa; BGr, 2C_509/2013, E. 2.4.2). Vom (ohnehin nur eingeschränkt

geltenden) Vertrauensschutz bei Praxisänderungen aufgrund veränderter

Gesetzesauslegung zu differenzieren ist das aus Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2

Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) ableitbare

Rückwirkungsverbot bei Gesetzesänderungen (vgl. VGr, 23. Oktober 2019,

SB.2019.00032, E. 3).

3.3.3

Die Pflichtige bestreitet nicht die Rechtmässigkeit der Praxisänderung an

sich, sondern bloss, dass diese rückwirkend auf die Steuerperiode 2013

angewendet wurde. Dass der Pflichtigen die Weiterführung der bisherigen Praxis

individuell zugesichert worden sei, ergibt sich nicht aus den Akten und wird

von ihr auch nicht geltend gemacht. Mit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 1. Mai 2015, 2C_697/2014 hat dieses die

Ausscheidung eines Luxusanteils bei Geschäftsfahrzeugen bei einem

Anschaffungswert von über Fr. 100'000.- geschützt. Es ist davon

auszugehen, dass das kantonale Steueramt seine Veranlagungspraxis in Bezug auf

die Berechnung des Privatanteils bei Luxusfahrzeugen gestützt auf diesen

Bundesgerichtsentscheid überprüft und angepasst hat. Dies ist nicht zu

beanstanden. Analog zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt eine

Praxisänderung des kantonalen Steueramts grundsätzlich sofort und ist damit auf

alle im Zeitpunkt der Änderung noch nicht rechtskräftig veranlagten bzw.

eingeschätzten Fälle anwendbar. Eine Verletzung des Rückwirkungsverbots

fällt aufgrund fehlender Gesetzesänderung ausser Betracht. Demzufolge hat das kantonale Steueramt im

Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung vom 3. Oktober 2017 zur

Steuerperiode 2013 der Pflichtigen zu Recht die geänderte Praxis angewandt.

3.4

Auch

daraus, dass die in den Vorjahren von der Pflichtigen verbuchten Privatanteile

jeweils ohne Beanstandung durch das kantonale Steueramt akzeptiert worden

seien, kann die Pflichtige nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn die in einer

früheren Steuerperiode getroffenen Taxationen entfalten grundsätzlich keine

Rechtskraft für spätere Veranlagungen. Vielmehr kann die Steuerbehörde im

Rahmen jeder Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als

auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und, soweit

erforderlich, abweichend würdigen. In Rechtskraft erwächst jeweils nur die

einzelne Veranlagung, die als befristeter Verwaltungsakt ausschliesslich für

die betreffende Steuerperiode Rechtswirkungen entfaltet (BGr, 25. April

2017, 2C_41/2016 und 2C_42/2016, E. 4.2).

3.5

Ferner

rügt die Pflichtige sinngemäss eine Verletzung des verfassungsmässigen

Anspruchs auf Gleichbehandlung. Es könne nicht sein, dass sie sich in Bezug auf

ein Luxusfahrzeug erklären müsse, während ihre Berufskollegen aus Zürich sich

diesbezüglich nie hätten rechtfertigen müssen. Der Umstand, dass andere

Personen abweichend vom Gesetz bzw. der geltenden Praxis behandelt wurden, gibt

der Pflichtigen grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom

Gesetz bzw. der geltenden Praxis behandelt zu werden. Der Grundsatz der

Gesetzmässigkeit der Verwaltung (Legalitätsprinzip), der eine Übereinstimmung

der Entscheide mit dem Gesetz verlangt, geht der Rücksichtnahme auf

gleichmässige Rechtsanwendung vor. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn

dieselbe Behörde nicht nur in einem oder in einigen Fällen, sondern in

ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und damit zu erkennen gibt, dass sie auch

in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde. In einem solchen Fall kann

der Bürger verlangen, gleich behandelt, das heisst ebenfalls gesetzwidrig

begünstigt zu werden. Dem dürfen keine überwiegenden

Gesetzmässigkeitsinteressen entgegenstehen (statt vieler BGE 139 II 49

E. 7.1). Dass das kantonale Steueramt ständig von seiner Praxis in Bezug

auf den Privatanteil bei Luxusautos abweicht, wird von der Pflichtigen nicht

substanziiert behauptet und in keiner Weise belegt.

Nach dem Gesagten sind die (vereinigten) Beschwerden

abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; bzw. Art. 144 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und es steht ihr keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit

§ 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung

mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde SB.2020.00025 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 14.9.2012–31.12.2013

wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde SB.2020.00026 betreffend direkte Bundessteuer 14.9.2012–31.12.2013

wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2020.00025 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 587.50 Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2020.00026 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 552.50 Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung

an: …