SB.2020.00027
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00027
30. Juli 2020Deutsch5 min
(URT.2020.21946)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2020.00027
SB.2020.00028
Verfügung
des Einzelrichters
vom 30. Juli 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Nicole Aellen.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
Nr.
2 vertreten durch Nr. 1,
Beschwerdeführende,
gegen
1.
Staat Zürich,
2.
Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Dienstabteilung Recht
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2017 und
Direkte
Bundessteuer 2017,
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 A (der
Pflichtige) und B (die Pflichtige) deklarierten in der
Steuererklärung 2017 effektive Kosten für die Verwaltung des beweglichen
Privatvermögens über Fr. … betreffend die direkte Bundessteuer sowie
Fr. ….- betreffend die Staats- und Gemeindesteuern. Mit
Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom 13. März 2019 wurden
Kosten in der Höhe von Fr. ….- als abzugsfähig anerkannt und das
steuerbare Einkommen auf Fr. … (direkte Bundessteuer sowie Staats- und
Gemeindesteuern) veranlagt bzw. eingeschätzt; das steuerbare Vermögen wurde auf
Fr. ….- festgesetzt.
Mit Einspracheentscheiden vom 19. Juli 2019 wies das
kantonale Steueramt die hiergegen erhobenen Einsprachen ab.
1.2 Das
Steuerrekursgericht hiess die von den Pflichtigen gegen die
Einspracheentscheide des kantonalen Steueramts eingelegten Rechtsmittel mit
Entscheid vom 14. Februar 2020 (rektifiziertes Urteil zugestellt am
4. März 2020) teilweise gut. Das steuerbare Einkommen der Pflichtigen
wurde bei der direkten Bundessteuer wie auch bei den Kantons- und
Gemeindesteuern auf Fr. ….- veranlagt bzw. eingeschätzt; das steuerbare
Vermögen blieb unverändert auf Fr. ….-.
1.3 Hiergegen
erhoben die Pflichtigen mit einer vom 4. Mai 2020 datierenden und einer am
6. Mai 2020 persönlich abgegebenen Eingabe Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Sie beantragten, der Entscheid des Steuerrekursgerichts sei
kostenfällig aufzuheben. Sinngemäss verlangten sie, dass die der C AG
bezahlten Fr. 6'292.- zum Abzug zuzulassen und das steuerbare Einkommen
bei der direkten Bundessteuer wie auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern auf
Fr. ….- zu veranlagen bzw. einzuschätzen sei.
Während das Steuerrekursgericht mit Vernehmlassung vom
20. Mai 2020 beantragte, dass auf die Beschwerden infolge Verspätung nicht
einzutreten sei, verlangte das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom
26. Mai 2020, dass die Beschwerden kostenfällig abzuweisen seien.
Mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2020 (zugestellt
am 6. Juli 2020) wurde den Pflichtigen Gelegenheit gegeben, sich
insbesondere zum Nichteintretensantrag des Steuerrekursgerichts bzw. zur
Rechtzeitigkeit der Beschwerden zu äussern. Innert der hierfür angesetzten,
zehntägigen Frist ging keine Stellungnahme der Pflichtigen ein.
2.
Die Verfahren SB.2020.00027 bezüglich Staats- und
Gemeindesteuern und SB.2020.00028 bezüglich direkter Bundessteuer betreffen
dieselben Pflichtigen und die gleiche Rechtslage, weshalb es sich
rechtfertigte, sie mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2020 zu vereinigen.
3.
3.1 Entscheide
des Steuerrekursgerichts können innerhalb von dreissig Tagen nach Zustellung
mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 153
Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]; Art. 140
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]). Gemäss
Sendungsverfolgung der Post wurde der vom 14. Februar 2020 datierende
Entscheid des Steuerrekursgerichts am 3. März 2020 der Post übergeben und
von der Pflichtigen am 4. März 2020 entgegengenommen. Demzufolge begannen
die 30-tägigen Beschwerdefristen am 5. März 2020 zu laufen und endeten am
3. April 2020 (vgl. § 12 Abs. 1 VO StG bzw. Art. 133
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 4 und Art. 145
Abs. 2 DBG).
3.2 Die
Pflichtigen berufen sich auf die Verordnung des Schweizerischen Bundesrats vom
20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und
Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem
Coronavirus (COVID-19). Diese sah einen Fristenstillstand indessen nur vor,
soweit nach dem anwendbaren Verfahrensrecht des Bundes oder des Kantons
gesetzliche oder von den Behörden oder Gerichten angeordnete Fristen über die Ostertage
stillstanden (Art. 1 Abs. 1). Ein solcher Fristenstillstand ist in
steuerrechtlichen Beschwerdeverfahren weder nach Bundesrecht noch nach
kantonalem Recht vorgesehen (vgl. BGr, 23. November 2012, 2C_407/2012,
Sachverhalt
E. 2 in: StE 2013 B 92.8 Nr. 17), weshalb die erwähnte
Bestimmung vorliegend nicht zum Tragen kommt.
Die 30-tägigen Beschwerdefristen von § 153 Abs. 1 StG bzw. von Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140
Abs. 1 DBG fallen – als gesetzliche Fristen – auch nicht unter den
Fristenstillstand gemäss Art. 1 Abs. 3 der genannten Verordnung, da
die nämliche Bestimmung nur behördlich oder gerichtlich angesetzte Fristen
erfasst.
3.3 Schriftliche
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Behörde gelangt oder
der Post übergeben sein (§ 12 Abs. 3 VO StG bzw. Art. 133
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 4 und Art. 145
Abs. 2 DBG). Die Beschwerden der Pflichtigen wurden am 4. Mai 2020
versandt bzw. am 6. Mai 2020 persönlich übergeben und erfolgten damit
offensichtlich verspätet, weshalb darauf im einzelrichterlichen Verfahren
(§ 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]) nicht einzutreten ist.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten
Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Auf die
Beschwerde SB.2020.00027 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2017 wird nicht
eingetreten.
Erwägungen
2.
Auf die Beschwerde
SB.2020.00028 betreffend direkte Bundessteuer 2017 wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr im
Verfahren SB.2020.00027 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 587.50 Total der Kosten.
4.
Die Gerichtsgebühr im
Verfahren SB.2020.00028 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 552.50 Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
6.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lau-sanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an: …