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Entscheid

SB.2020.00027

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00027

30. Juli 2020Deutsch5 min

(URT.2020.21946)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2020.00027

SB.2020.00028

Verfügung

des Einzelrichters

vom 30. Juli 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Nicole Aellen.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

Nr.

2 vertreten durch Nr. 1,

Beschwerdeführende,

gegen

1.

Staat Zürich,

2.

Schweizerische Eidgenossenschaft,

beide vertreten durch das

kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Recht

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Staats-

und Gemeindesteuern 2017 und

Direkte

Bundessteuer 2017,

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1 A (der

Pflichtige) und B (die Pflichtige) deklarierten in der

Steuererklärung 2017 effektive Kosten für die Verwaltung des beweglichen

Privatvermögens über Fr. … betreffend die direkte Bundessteuer sowie

Fr. ….- betreffend die Staats- und Gemeindesteuern. Mit

Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom 13. März 2019 wurden

Kosten in der Höhe von Fr. ….- als abzugsfähig anerkannt und das

steuerbare Einkommen auf Fr. … (direkte Bundessteuer sowie Staats- und

Gemeindesteuern) veranlagt bzw. eingeschätzt; das steuerbare Vermögen wurde auf

Fr. ….- festgesetzt.

Mit Einspracheentscheiden vom 19. Juli 2019 wies das

kantonale Steueramt die hiergegen erhobenen Einsprachen ab.

1.2 Das

Steuerrekursgericht hiess die von den Pflichtigen gegen die

Einspracheentscheide des kantonalen Steueramts eingelegten Rechtsmittel mit

Entscheid vom 14. Februar 2020 (rektifiziertes Urteil zugestellt am

4. März 2020) teilweise gut. Das steuerbare Einkommen der Pflichtigen

wurde bei der direkten Bundessteuer wie auch bei den Kantons- und

Gemeindesteuern auf Fr. ….- veranlagt bzw. eingeschätzt; das steuerbare

Vermögen blieb unverändert auf Fr. ….-.

1.3 Hiergegen

erhoben die Pflichtigen mit einer vom 4. Mai 2020 datierenden und einer am

6. Mai 2020 persönlich abgegebenen Eingabe Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Sie beantragten, der Entscheid des Steuerrekursgerichts sei

kostenfällig aufzuheben. Sinngemäss verlangten sie, dass die der C AG

bezahlten Fr. 6'292.- zum Abzug zuzulassen und das steuerbare Einkommen

bei der direkten Bundessteuer wie auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern auf

Fr. ….- zu veranlagen bzw. einzuschätzen sei.

Während das Steuerrekursgericht mit Vernehmlassung vom

20. Mai 2020 beantragte, dass auf die Beschwerden infolge Verspätung nicht

einzutreten sei, verlangte das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom

26. Mai 2020, dass die Beschwerden kostenfällig abzuweisen seien.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2020 (zugestellt

am 6. Juli 2020) wurde den Pflichtigen Gelegenheit gegeben, sich

insbesondere zum Nichteintretensantrag des Steuerrekursgerichts bzw. zur

Rechtzeitigkeit der Beschwerden zu äussern. Innert der hierfür angesetzten,

zehntägigen Frist ging keine Stellungnahme der Pflichtigen ein.

2.

Die Verfahren SB.2020.00027 bezüglich Staats- und

Gemeindesteuern und SB.2020.00028 bezüglich direkter Bundessteuer betreffen

dieselben Pflichtigen und die gleiche Rechtslage, weshalb es sich

rechtfertigte, sie mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2020 zu vereinigen.

3.

3.1 Entscheide

des Steuerrekursgerichts können innerhalb von dreissig Tagen nach Zustellung

mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 153

Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]; Art. 140

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]). Gemäss

Sendungsverfolgung der Post wurde der vom 14. Februar 2020 datierende

Entscheid des Steuerrekursgerichts am 3. März 2020 der Post übergeben und

von der Pflichtigen am 4. März 2020 entgegengenommen. Demzufolge begannen

die 30-tägigen Beschwerdefristen am 5. März 2020 zu laufen und endeten am

3. April 2020 (vgl. § 12 Abs. 1 VO StG bzw. Art. 133

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 4 und Art. 145

Abs. 2 DBG).

3.2 Die

Pflichtigen berufen sich auf die Verordnung des Schweizerischen Bundesrats vom

20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und

Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem

Coronavirus (COVID-19). Diese sah einen Fristenstillstand indessen nur vor,

soweit nach dem anwendbaren Verfahrensrecht des Bundes oder des Kantons

gesetzliche oder von den Behörden oder Gerichten angeordnete Fristen über die Ostertage

stillstanden (Art. 1 Abs. 1). Ein solcher Fristenstillstand ist in

steuerrechtlichen Beschwerdeverfahren weder nach Bundesrecht noch nach

kantonalem Recht vorgesehen (vgl. BGr, 23. November 2012, 2C_407/2012,

Sachverhalt

E. 2 in: StE 2013 B 92.8 Nr. 17), weshalb die erwähnte

Bestimmung vorliegend nicht zum Tragen kommt.

Die 30-tägigen Beschwerdefristen von § 153 Abs. 1 StG bzw. von Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140

Abs. 1 DBG fallen – als gesetzliche Fristen – auch nicht unter den

Fristenstillstand gemäss Art. 1 Abs. 3 der genannten Verordnung, da

die nämliche Bestimmung nur behördlich oder gerichtlich angesetzte Fristen

erfasst.

3.3 Schriftliche

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Behörde gelangt oder

der Post übergeben sein (§ 12 Abs. 3 VO StG bzw. Art. 133

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 4 und Art. 145

Abs. 2 DBG). Die Beschwerden der Pflichtigen wurden am 4. Mai 2020

versandt bzw. am 6. Mai 2020 persönlich übergeben und erfolgten damit

offensichtlich verspätet, weshalb darauf im einzelrichterlichen Verfahren

(§ 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 [VRG]) nicht einzutreten ist.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten

Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Auf die

Beschwerde SB.2020.00027 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2017 wird nicht

eingetreten.

Erwägungen

2.

Auf die Beschwerde

SB.2020.00028 betreffend direkte Bundessteuer 2017 wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtsgebühr im

Verfahren SB.2020.00027 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 587.50 Total der Kosten.

4.

Die Gerichtsgebühr im

Verfahren SB.2020.00028 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 552.50 Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

6.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lau-sanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an: …