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Entscheid

SB.2020.00030

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00030

10. Juni 2020Deutsch18 min

(URT.2020.21792)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2020.00030

Urteil

der 2. Kammer

vom 10. Juni 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Katharina Haselbach.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Staat Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung

Recht,

Beschwerdegegner,

betreffend Staats-

und Gemeindesteuern 2017,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A, geboren 1957, ledig, ist je zur Hälfte Miteigentümer einer

Wohnung in B und einer Wohnung in C; die jeweils andere Miteigentumshälfte

gehört seiner Partnerin D. Aufgrund seiner Frühpensionierung beendigte A seine

Arbeitstätigkeit per 31. Mai 2017. Er machte mit der Steuererklärung 2017

geltend, seinen Wohnsitz nach C verlegt zu haben. Am 4. April 2019

beanspruchte das kantonale Steueramt nichtsdestotrotz die Steuerhoheit für die

Staats- und Gemeindesteuern 2017 und schätzte ihn bezüglich des im Kanton Zürich

steuerbaren Einkommens mit Fr. … und bezüglich seines im Kanton Zürich

steuerbaren Vermögens mit Fr. … ein.

B.

Die von A dagegen erhobene Einsprache vom 18. April 2019 wies das

kantonale Steueramt am 6. Juni 2019 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte A am 5. Juli 2019 an

das Steuerrekursgericht, welches den Rekurs am 17. März 2020 abwies.

III.

Am 15. April 2020 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei festzustellen, dass sein

Hauptsteuerdomizil in C im Kanton E liegt, und es sei sein im Kanton Zürich

steuerbares Einkommen und Vermögen gemäss den Regeln des interkantonalen

Steuerrechts zum Nebendomizil zu beschränken. Eventualiter sei die Sache zur

Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Neuentscheid an die

Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Steueramtes.

Das kantonale Steueramt beantragte am

30.

April 2020 die Abweisung der Beschwerde. Während die Vorinstanz auf

eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich die Gemeinde B nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Steuerbeschwerde

an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes

vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Hat das Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren

über die Steuerhoheit des Kantons Zürich zu entscheiden, beurteilt es Rechts-

und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und Beweismittel

berücksichtigt (VGr, 11. Mai 2016, SB.2016.00035, E. 1; vgl. RB 1982

Nr. 90).

2.

2.1

Natürliche

Personen sind laut § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie

ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Haben sie

weder steuerrechtlichen Wohnsitz noch Aufenthalt im Kanton, sind sie gemäss § 4

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StG aufgrund

wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig, wenn sie an

Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich

gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben.

2.2

Einen

steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person gemäss § 3 Abs. 2 StG, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn

ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. Gemäss

§ 10 Abs. 3 StG in Verbindung mit Art. 4b Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und

Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) ist bei einem interkantonalen

Wohnsitzwechsel der steuerrechtliche Wohnsitz am Ende der Steuerperiode

massgeblich.

2.2.1

Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d. h. der Ort, wo sich eine

Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1

des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB]; Art. 3

Abs. 2 StHG) und wo sich mithin der Mittelpunkt ihrer persönlichen und

wirtschaftlichen Interessen befindet (vgl. z. B. BGE 132 I 29 E. 4; BGE 125 I 54 E. 2).

Unter dem Gesichtspunkt der Steuerhoheit bestimmt sich der Mittelpunkt der

Lebensinteressen nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, die

diese Interessen erkennen lassen, und nicht nach den bloss erklärten Wünschen

der (allenfalls steuerpflichtigen) Person. Auf formelle Kriterien wie die

polizeiliche An- und Abmeldung etc. kommt es nicht an. Solche Elemente können

allerdings bei Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse Indizien für

die Absicht dauernden Verbleibens sein, wenn auch das übrige Verhalten der

Person dafür spricht (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.1; VGr, 14. Dezember 2011,

SB.2011.00064, E. 2.1 mit Hinweisen). Hält sich eine Person

abwechslungsweise an verschiedenen Orten auf, kommt es darauf an, zu welchem

Ort die stärkeren Bindungen bestehen (BGE 123 I 289 E. 2b). Zu

berücksichtigen sind Zivilstand und Familienverhältnisse, die Art der

Erwerbstätigkeit, Dauer und Zweck der Aufenthalte an den jeweiligen Orten sowie

die dortigen Wohnverhältnisse (VGr, 14. Dezember 2011, SB.2011.00064,

E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2.2

Bei Steuerpflichtigen im Rentenalter gestaltet sich die Bestimmung des

Hauptsteuerdomizils erfahrungsgemäss besonders schwierig. Wie im Fall jüngerer

Personen ist von einem steuerlich vollzogenen Wechsel des Wohnsitzes erst

auszugehen, sobald sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen an den neuen Ort

verlagert hat. Das Entstehen neuer Interessen (z. B. das Wandern in der neuen, landschaftlich

reizvollen Umgebung) oder das Weiterführen einzelner Freizeitbeschäftigungen am

neuen Ort erweisen sich als unzureichend. Tendenziell lässt sich gemäss

Bundesgericht sagen, dass der Lebensmittelpunkt älterer oder betagter Personen weniger

mobil ist als jener der jüngeren Bevölkerung (BGr, 17. August 2012,

2C_92/2012, E. 5.3).

2.2.3

Zur Bestimmung des Lebensmittelpunktes eines Konkubinatspaares, welches

getrennt besteuert wird, weil es nicht verheiratet ist, sind die Kriterien zur

Bestimmung des Hauptsteuerdomizils für verheiratete Personen dann sinngemäss

anwendbar, wenn es sich um eine über zehnjährige, gefestigte Beziehung handelt.

Halten sich solche Paare jeweils gemeinsam während der Woche am Arbeitsort auf,

decken sich die ideellen und materiellen Interessen des Paares während der

Woche, sodass grundsätzlich der Arbeitsort (Wochenaufenthaltsort) das

Hauptsteuerdomizil bildet. Anders würde es sich nur verhalten, wenn sich das

Logis während der Woche gar nicht am eigentlichen Arbeitsort befindet (BGr,

6.

Februar 2015, 2C_536/2014 und 2C_537/2012, E. 2.2, mit zahlreichen

Hinweisen).

2.3

Es obliegt

der Steuerbehörde, die Umstände darzutun und zu beweisen, aus denen folgt, dass

sich der steuerrechtliche Wohnsitz einer natürlichen Person im Kanton befindet.

Das ergibt sich allgemein aus dem Grundsatz, dass steuerbegründende Tatsachen

von der die Steuerhoheit beanspruchenden Steuerbehörde zu beweisen sind.

Erscheint der von der Behörde angenommene Wohnsitz im Kanton als sehr

wahrscheinlich, so genügt dies in der Regel als Hauptbeweis, und es obliegt

alsdann der betroffenen Person, den Gegenbeweis für den von ihr behaupteten

Lebensmittelpunkt ausserhalb des Kantons zu erbringen (BGr, 17. August

2012, 2C_92/2012, E. 4.3; BGr, 16. Februar 2010, 2C_625/2009,

E. 3.2; VGr, 11. Mai 2016, SB.2016.00035, E. 2.2 mit Hinweisen).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer bemängelt zunächst, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon

ausgegangen, es sei "sehr wahrscheinlich", dass der bisherige

Wohnsitz in B beibehalten worden ist, und hätte somit nicht von einer

natürlichen Vermutung zugunsten von B ausgehen dürfen. Dem kann nicht

zugestimmt werden: Wird die Verlegung des Wohnsitzes von einem Ort an den

anderen geltend gemacht, besteht mit dem Beibehalten der bisherigen Wohnung am

alten Wohnort ohne Fremdvermietung ein starkes Indiz dafür, dass der bisherige

Lebensmittelpunkt nicht definitiv aufgegeben worden ist (VGr, 11. Mai

2016, SB.2016.00035, E. 3.3; Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum

Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 3 N. 86). Vorliegend

besitzt der Beschwerdeführer unverändert seinen Miteigentumsanteil an der

Wohnung in B, in welcher seine vollzeitlich in Zürich arbeitstätige

Lebenspartnerin weiterhin wohnt. Diese Wohnung steht auch dem Beschwerdeführer

weiterhin jederzeit zur Verfügung, was er unbestrittenermassen zwischendurch

auch nutzt. Vor diesem Hintergrund ist der Schluss der Vorinstanz, es bestehe

eine natürliche Vermutung zugunsten von B, nicht zu beanstanden. Entsprechend

obliegt dem Beschwerdeführer der Gegenbeweis für den Umzug nach C.

3.2

Hingegen

verweist der Beschwerdeführer zu Recht darauf, dass dieser Gegenbeweis nicht

gleichzusetzen ist mit dem stringenten Beweis des Gegenteils. Unter Gegenbeweis

wird der Beweis von Umständen verstanden, die Zweifel an der Richtigkeit der

Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wachhalten. Es reicht

somit, dass der Hauptbeweis erschüttert wird; die Richterinnen und Richter

müssen dabei nicht von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung überzeugt werden.

Es findet auch keine Überwälzung der Beweislast statt (Felix Richner et al.

[Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 3

N 86 in Verbindung mit § 132 N 97, mit weiteren Hinweisen; BVGr,

29.

Mai 2019, A-4939/2018, E. 2.5).

Ob es dem Beschwerdeführer gelingt, Zweifel an der

Vermutung zugunsten von B zu erwecken, ist nachfolgend anhand der verschiedenen

Indizien zu prüfen:

3.2.1

Was den tatsächlichen Aufenthalt betrifft, so gehen sowohl die Vorinstanz

als auch der Beschwerdeführer davon aus, dass für das Jahr 2017 ab der

Pensionierung 41 Aufenthaltstage in C belegt sind und 29 Tage in

Zürich sowie 55 Reisetage im In- und Ausland; 89 Aufenthaltstage

blieben damit unbelegt. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass das blosse

Zählen von Aufenthaltstagen allein wenig aussagekräftig sei, weil die Tage in C

aufgrund der Aufzeichnungen des Golfclubs viel besser dokumentiert seien.

Betrachte man, wie die dokumentierten Tage liegen, falle auf, dass diese

meistens feste Blöcke unmittelbar aufeinanderfolgender Tage bildeten, während

die dokumentierten Tage in Zürich weiter auseinanderliegen würden. Dies lege

den Schluss nahe, dass dann, wenn dazwischen keine Transaktion verzeichnet sei,

der gesamte Zeitraum im Raum Zürich verbracht wurde. Die Vorinstanz

schlussfolgert, dass sich die Aufenthaltstage insgesamt etwa gleichmässig auf C

und B verteilt haben dürften.

Demgegenüber hält der Beschwerdeführer an seiner

Auflistung, welche er bereits mit der Einsprache eingereicht hatte, fest,

wonach er sich nebst 55 Tagen im Ausland, einem Tag in L und einem Tag in F,

48.

Tage in B und 109 Tage in C aufgehalten habe.

Es besteht die Möglichkeit, dass es sich, wie von der

Vorinstanz festgehalten, zugetragen hat und sich der Beschwerdeführer zwischen

den dokumentierten Tagen im Raum Zürich, wenn dazwischen keine Transaktion in C

verzeichnet ist, entgegen seinen Behauptungen vollumfänglich in B aufgehalten

hat. Es ist aber ebenso möglich, dass der Beschwerdeführer sich gemäss der von

ihm eingereichten Tabelle in C aufgehalten hat und diese Aufenthalte teils

nicht dokumentiert sind, etwa weil er nicht Golf spielte und seine Einkäufe bar

bezahlte. Die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich der nicht-bewiesenen

Aufenthaltstage sind nur eine Möglichkeit unter verschiedenen plausiblen

Varianten und vermögen die Tatsache, dass die bewiesenen Aufenthaltstage

zugunsten von C sprechen, nicht zu entkräften. Allerdings kann dem Indiz, dass

mit 41 Tagen mehr Tage in C nachgewiesen sind als in B (29 Tage),

angesichts der zahlreichen undokumentierten Aufenthaltstage kein massgebliches

Gewicht beigemessen werden.

3.2.2

Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, ein Vergleich der Wohnverhältnisse

in C mit denjenigen in B spreche ebenfalls für C als Hauptaufenthaltsort und

nicht, wie die Vorinstanz angenommen habe, für B. Die Wohnung dort sei im Jahr

2013.

für über Fr. … renoviert worden. Rechne man das per 2017 mit Hinblick

auf die Pensionierung hinzugemietete Büro hinzu, betrage die dortige Wohnfläche

insgesamt 166 m2, während die Wohnfläche in B lediglich

124.

m2 betrage.

Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin besitzen je

einen hälftigen Miteigentumsanteil an der 3-Zimmerwohnung in B, welche 2007

erstellt wurde und über eine Fläche von 124 m2 verfügt. Auch

die 2,5-Zimmerwohnung in C mit einer Fläche von 82 m2 steht je

in hälftigem Miteigentum des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin. Die

Liegenschaft, in der sie sich befindet, wurde vom Vater der Lebenspartnerin des

Beschwerdeführers 1977 erstellt. Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin

renovierten die Wohnung im Jahr 2013 gemäss eigenen Angaben für über Fr. ….

Wie der Beschwerdegegner zu Recht festhält, kann der Beschwerdeführer aus der

Tatsache, dass die Wohnung in B demgegenüber seit Erwerb nicht renoviert wurde,

nichts zu seinen Gunsten ableiten, wurde sie doch erst im Jahr 2007 erbaut und

dürfte damit noch nicht sanierungsbedürftig sein. Mangels eingereichter Fotos

ist davon auszugehen, dass diese bezüglich Ausbaustandard und Einrichtung

derjenigen in C nicht wesentlich nachsteht.

Wie bereits die Vorinstanz feststellte, handelt es sich

gemäss den eingereichten Fotos bei der Wohnung in C um eine modern

eingerichtete Wohnung mit gehobenem Ausbaustandard samt grosser Terrasse mit

schönem Ausblick in die Berge. Per Januar 2017 mietete der Beschwerdeführer

überdies vom Bruder seiner Lebenspartnerin die im gleichen Haus befindliche

Einzimmerwohnung 1b für Fr. … pro Jahr hinzu. Diese dient gemäss Angabe

des Beschwerdeführers in erster Linie als Arbeitsraum und lasse sich dank des

Badezimmers rasch in ein Gästezimmer verwandeln. Allein aufgrund der Tatsache,

dass der Beschwerdeführer in seiner E-Mail an das Steueramt vom 18. Dezember

2018.

dieses angemietete Büro nicht im gleichen Atemzug wie die Wohnung erwähnt,

sondern nur im Zusammenhang mit dem fehlenden Zeitungsabonnement ("Zeitungen

habe ich keine abonniert, da ich sie online lese. Ich habe in C in der Wohnung

sowie im Büro einen schnellen Internetanschluss."), kann das Büro

nicht per se nicht zu den Wohnräumlichkeiten im Sinn des steuerrechtlichen

Wohnsitzbegriffs gezählt werden. Beim Vergleich der Wohnverhältnisse an den

beiden potenziellen Hauptsteuerdomizilen geht es letztlich um die Frage, welche

Räumlichkeiten der betroffenen Person zur ausschliesslichen privaten Benützung

zur Verfügung stehen, und nicht nur zum Wohnen im Sinn eines behaglichen

Aufhaltens. Somit ist auch ein ausschliesslich privates Büro im gleichen Haus,

welches zum Erledigen von Schreibtischarbeiten oder eben zum Zeitungslesen

dient, in die Beurteilung des zur Verfügung stehenden Wohnraums mit

einzubeziehen. Aus diesem Grund kann dem Büro auch nicht aufgrund der

funktional-kargen Einrichtung mit Schreibtisch, zwei kleinen Regalen als Ablage

und einem kleinen Tisch samt Nähmaschine sämtliche Wohnqualität im Sinn des

steuerrechtlichen Wohnsitzbegriffs abgesprochen werden.

Eine Beurteilung der Wohnverhältnisse spricht insgesamt

weder für B noch für C, sondern es scheinen an beiden Orten adäquate

Unterkünfte zur Verfügung zu stehen. Hingegen ist die Tatsache, dass der

Beschwerdeführer per Anfang 2017 und somit kurz vor seiner Pensionierung den

zusätzlichen Raum als Büro hinzumietete und damit seinen privaten Wohnraum vergrösserte,

als Ausdruck für seine Absicht, künftig mehr Zeit in C zu verbringen, und somit

als Indiz für eine Wohnsitzverlegung zu werten.

3.2.3

Was die persönlichen Beziehungen betrifft, so anerkennt auch die Vorinstanz,

dass der Beschwerdeführer in C über die Jahre gesellschaftliche Kontakte

Dispositiv

geknüpft hat und über ein Beziehungsnetz verfügt. Sie kommt aber zum Schluss,

dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner Lebenspartnerin mehr in der

Wohnung in B lebe als in C und die Beziehung zu seiner Partnerin gegenüber dem

Beziehungsnetz in C stärker zu gewichten sei. Der Beschwerdeführer bemängelt,

die Vorinstanz blende aus, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers in C

aufgewachsen sei, wo ihre beiden Brüder weiterhin lebten und einer davon als

Gemeindepräsident amte. Nebst dieser familiären Verbindung zu C bestünden

nachgewiesenermassen nebst der aktiven Mitgliedschaft im Golfclub zahlreiche

Freundschaften in C, was von der Vorinstanz zu wenig gewürdigt worden sei.

Mit dem Beschwerdegegner ist davon auszugehen, dass der

Bestätigung von G, der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers befinde sich in C,

kaum Beweiskraft zukommt, steht dieser als Schwager doch nicht nur in einer

engen Beziehung zum Beschwerdeführer, sondern hat darüber hinaus auch als

Gemeindepräsident ein Interesse daran, Steuersubstrat für C zu generieren.

Hingegen ist zu würdigen, dass der Beschwerdeführer durch seine langjährige

Lebenspartnerin über (schwieger)familiäre Beziehungen zu C verfügt. Weiter ist

der Beschwerdeführer im Stockwerkeigentümerausschuss der Liegenschaft tätig und

nahm aus diesem Grund am 6. November 2017, 4. Dezember 2017 und

30. Dezember 2017 Termine in C wahr. Aus vier weiteren Schreiben ergibt

sich, dass der Beschwerdeführer verschiedene soziale Kontakte in C pflegt: H

trifft den Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seit Mitte 2017 ab und zu

auf einen Kaffee oder ein gemeinsames Bier, manchmal nehme der Beschwerdeführer

auch an seiner Jassrunde teil. Sowohl I als auch der Präsident des Golfclubs

bestätigen, den Beschwerdeführer seit seiner Pensionierung öfters zu treffen;

gemäss dem Präsidenten des Golfclubs sei der Beschwerdeführer seit seiner

Pensionierung häufig unter der Woche auf dem Golfplatz und im Restaurant J

anzutreffen. K, Inhaberin eines Delikatessen- und Geschenkgeschäfts, bestätigt,

dass der Beschwerdeführer ein langjähriger Kunde sei und seit seiner

Pensionierung regelmässig vorbeikomme. Auch wenn dem Beschwerdegegner

zuzustimmen ist, dass Freunde vermutlich nichts aussagen würden, was den

Beschwerdeführer belasten würde, so kann diesen Bestätigungen doch nicht jede

Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. Es ergibt sich insgesamt das Bild, dass

der Beschwerdeführer in C über sozialen Anschluss verfügt und seit seiner

Pensionierung am gesellschaftlichen Leben mit einer gewissen Regelmässigkeit

teilnimmt.

Was die Beziehung zu seiner Lebenspartnerin betrifft, so

machte der Beschwerdeführer geltend, diese fahre in der Regel am Freitagabend

nach C und am Sonntagabend oder teilweise am Montagmorgen zurück nach B, wo sie

zu Arbeitszwecken Wochenaufenthalterin sei. Der Beschwerdeführer verbrachte

gemäss seiner eigenen Aufenthaltstabelle zwischen Juni und Dezember 2017 20

Wochenenden in C und 48 Tage in B. Entsprechend wurde die Beziehung –

selbst wenn man den Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner

Aufenthaltstage folgen würde und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass den

auch für die Lebenspartnerin freien Wochenendtagen etwas mehr Gewicht

beizumessen ist als den gemeinsamen Abenden unter der Woche – höchstens etwa

hälftig in C gelebt.

3.3 Insgesamt

bestehen vorliegend verschiedene Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer

sein Leben nach seiner Pensionierung – durch welche sich seine Lebensführung im

Unterschied zu derjenigen seiner weiterhin vollzeitlich arbeitstätigen

Partnerin massgeblich veränderte – zunehmend nach C verlagerte: So mietete er

per Anfang 2017 den zusätzlichen Raum für Fr. … monatlich hinzu und

vergrösserte damit seinen privaten, 2013 renovierten Aufenthaltsbereich in C.

Er ist durch seine Lebenspartnerin bereits seit längerem mit C verbunden, ist

aktives Mitglied im Golfclub und verfügt über ein soziales Umfeld, welches er

seit der Pensionierung nochmals intensivierte. Weiter ist zu beachten, dass der

Beschwerdeführer seit seiner Pensionierung drei von vier Malen den Coiffeur in C

besuchte; die entsprechenden Termine ergeben sich zwar nicht aus den

Bankunterlagen, wurden aber vom Coiffeur schriftlich bestätigt. Vor diesem

Hintergrund passt auch ins Bild, dass der Beschwerdeführer seine Schriften per

April 2017 nach C verlegte, sein Fahrzeug umregistrieren liess und seine Adressänderung

gegenüber der Versicherung mitteilte. Schliesslich ist auch seine dort

aufgewachsene Lebenspartnerin in C verwurzelt und hält sich gemäss unbestritten

gebliebener Behauptung am Wochenende regelmässig dort auf, was wiederum dem

Indiz, dass ihr Aufenthalt in B auch für einen Hauptwohnsitz des

Beschwerdeführers in B spricht, etwas an Gewicht nimmt (vgl. VGr,

5. Dezember 2018, SB.2018.00070, E. 3.2.4 am Schluss).

Der Beschwerdeführer vermochte damit verschiedene

Anhaltspunkte aufzuzeigen, welche darauf hindeuten, dass sich seine Beziehung

zu C seit seiner Pensionierung tatsächlich in verschiedener Hinsicht

intensivierte und über eine Beziehung zu einem reinen Feriendomizil hinausgeht.

Angesichts der obgenannten Indizien erscheint es durchaus möglich, dass der

Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin ihren Lebensmittelpunkt zunehmend,

aufgrund der unterschiedlichen Pensionsdaten in zwei Etappen, nach C verlagern

(vgl. die Konstellation eines Ehepaares in BGr, 3. August 2011,

2C_969/2010, in welchem allerdings für beide Ehepartner vom gleichen, dafür

während der Fortdauer der Arbeitstätigkeit der Ehefrau alternierenden Wohnsitz

ausgegangen wurde). Bei dieser Aktenlage bestehen derartige Zweifel an der

natürlichen Vermutung für den Weiterbestand des bisherigen Hauptdomizils in B,

dass diese als widerlegt gelten muss.

4.

4.1 Somit ist

zu prüfen, ob es dem Beschwerdegegner gelingt, den Nachweis für ein

Hauptsteuerdomizil in B zu erbringen. Dies ist nicht der Fall: Der

Beschwerdeführer hat die vom Beschwerdegegner mit Schreiben vom

10. Dezember 2018 eingeforderten Unterlagen eingereicht und später

gestützt auf ein Telefongespräch vom 31. Januar 2019 weitere Unterlagen

nachgereicht. Aus diesen Dokumenten lässt sich nicht erhärten, dass sich der Beschwerdeführer

wie von der Vorinstanz errechnet entgegen seinem eigenen Vorbringen nur etwa

hälftig in C und B aufgehalten hätte. Die Tatsache, dass sich 89

Aufenthaltstage nicht beweisen lassen, geht angesichts der Beweislast zulasten

des Beschwerdegegners. Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass einer

Konkubinatsbeziehung bei der Bestimmung des Hauptsteuerdomizils gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung sehr starkes Gewicht zukommt (BGr,

19. März 2009, 2C_748/2008, E. 3.2 und 3.4). Nachdem sich vorliegend

aber nicht nachweisen lässt, dass sich der Beschwerdeführer wie von der

Vorinstanz errechnet nur etwa hälftig in C und B aufgehalten hat, ist auch

nicht erwiesen, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner

Lebenspartnerin mehr als hälftig in B gelebt wurde (vgl. oben, E. 3.2.3).

Was die sozialen Beziehungen des Beschwerdeführers zum Raum Zürich angeht, so

darf aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass

angesichts der langjährigen Aufenthaltsdauer und Arbeitstätigkeit – trotz

fehlender Vereinsmitgliedschaften – hier solche in gewissem Umfang bestehen; in

diesem Zusammenhang ist auch das 5-er Abonnement für das Schauspielhaus Zürich

zu erwähnen, welches der Beschwerdeführer erst im Juni 2018 mit der Begründung,

er sei nach C umgezogen, kündigte. Dies reicht aber nicht, um vorliegend einen

Entscheid zugunsten von B zu fällen.

Dem Beschwerdegegner gelingt es nicht, den Nachweis für

ein Steuerdomizil in B zu erbringen. Entsprechend ist die Beschwerde

gutzuheissen und festzustellen, dass sich das Hauptsteuerdomizil des

Beschwerdeführers für das Jahr 2017 in C befunden hat.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekurs- und

des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151

Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Dem Beschwerdeführer

steht für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

in Verbindung mit § 152 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Hauptsteuerdomizil

des Beschwerdeführers für das Jahr 2017 in C, Kanton E, liegt.

2. Die Kosten

des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl.

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 175.-- Zustellkosten,

Fr. 6'175.-- Total der Kosten.

5. Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl.

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8. Mitteilung an …