SB.2020.00030
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00030
10. Juni 2020Deutsch18 min
(URT.2020.21792)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2020.00030
Urteil
der 2. Kammer
vom 10. Juni 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Katharina Haselbach.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung
Recht,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2017,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, geboren 1957, ledig, ist je zur Hälfte Miteigentümer einer
Wohnung in B und einer Wohnung in C; die jeweils andere Miteigentumshälfte
gehört seiner Partnerin D. Aufgrund seiner Frühpensionierung beendigte A seine
Arbeitstätigkeit per 31. Mai 2017. Er machte mit der Steuererklärung 2017
geltend, seinen Wohnsitz nach C verlegt zu haben. Am 4. April 2019
beanspruchte das kantonale Steueramt nichtsdestotrotz die Steuerhoheit für die
Staats- und Gemeindesteuern 2017 und schätzte ihn bezüglich des im Kanton Zürich
steuerbaren Einkommens mit Fr. … und bezüglich seines im Kanton Zürich
steuerbaren Vermögens mit Fr. … ein.
B.
Die von A dagegen erhobene Einsprache vom 18. April 2019 wies das
kantonale Steueramt am 6. Juni 2019 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte A am 5. Juli 2019 an
das Steuerrekursgericht, welches den Rekurs am 17. März 2020 abwies.
III.
Am 15. April 2020 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei festzustellen, dass sein
Hauptsteuerdomizil in C im Kanton E liegt, und es sei sein im Kanton Zürich
steuerbares Einkommen und Vermögen gemäss den Regeln des interkantonalen
Steuerrechts zum Nebendomizil zu beschränken. Eventualiter sei die Sache zur
Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Neuentscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Steueramtes.
Das kantonale Steueramt beantragte am
30.
April 2020 die Abweisung der Beschwerde. Während die Vorinstanz auf
eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich die Gemeinde B nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde
an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes
vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Hat das Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren
über die Steuerhoheit des Kantons Zürich zu entscheiden, beurteilt es Rechts-
und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und Beweismittel
berücksichtigt (VGr, 11. Mai 2016, SB.2016.00035, E. 1; vgl. RB 1982
Nr. 90).
2.
2.1
Natürliche
Personen sind laut § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie
ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Haben sie
weder steuerrechtlichen Wohnsitz noch Aufenthalt im Kanton, sind sie gemäss § 4
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StG aufgrund
wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig, wenn sie an
Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich
gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben.
2.2
Einen
steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person gemäss § 3 Abs. 2 StG, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn
ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. Gemäss
§ 10 Abs. 3 StG in Verbindung mit Art. 4b Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) ist bei einem interkantonalen
Wohnsitzwechsel der steuerrechtliche Wohnsitz am Ende der Steuerperiode
massgeblich.
2.2.1
Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d. h. der Ort, wo sich eine
Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB]; Art. 3
Abs. 2 StHG) und wo sich mithin der Mittelpunkt ihrer persönlichen und
wirtschaftlichen Interessen befindet (vgl. z. B. BGE 132 I 29 E. 4; BGE 125 I 54 E. 2).
Unter dem Gesichtspunkt der Steuerhoheit bestimmt sich der Mittelpunkt der
Lebensinteressen nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, die
diese Interessen erkennen lassen, und nicht nach den bloss erklärten Wünschen
der (allenfalls steuerpflichtigen) Person. Auf formelle Kriterien wie die
polizeiliche An- und Abmeldung etc. kommt es nicht an. Solche Elemente können
allerdings bei Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse Indizien für
die Absicht dauernden Verbleibens sein, wenn auch das übrige Verhalten der
Person dafür spricht (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.1; VGr, 14. Dezember 2011,
SB.2011.00064, E. 2.1 mit Hinweisen). Hält sich eine Person
abwechslungsweise an verschiedenen Orten auf, kommt es darauf an, zu welchem
Ort die stärkeren Bindungen bestehen (BGE 123 I 289 E. 2b). Zu
berücksichtigen sind Zivilstand und Familienverhältnisse, die Art der
Erwerbstätigkeit, Dauer und Zweck der Aufenthalte an den jeweiligen Orten sowie
die dortigen Wohnverhältnisse (VGr, 14. Dezember 2011, SB.2011.00064,
E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2.2
Bei Steuerpflichtigen im Rentenalter gestaltet sich die Bestimmung des
Hauptsteuerdomizils erfahrungsgemäss besonders schwierig. Wie im Fall jüngerer
Personen ist von einem steuerlich vollzogenen Wechsel des Wohnsitzes erst
auszugehen, sobald sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen an den neuen Ort
verlagert hat. Das Entstehen neuer Interessen (z. B. das Wandern in der neuen, landschaftlich
reizvollen Umgebung) oder das Weiterführen einzelner Freizeitbeschäftigungen am
neuen Ort erweisen sich als unzureichend. Tendenziell lässt sich gemäss
Bundesgericht sagen, dass der Lebensmittelpunkt älterer oder betagter Personen weniger
mobil ist als jener der jüngeren Bevölkerung (BGr, 17. August 2012,
2C_92/2012, E. 5.3).
2.2.3
Zur Bestimmung des Lebensmittelpunktes eines Konkubinatspaares, welches
getrennt besteuert wird, weil es nicht verheiratet ist, sind die Kriterien zur
Bestimmung des Hauptsteuerdomizils für verheiratete Personen dann sinngemäss
anwendbar, wenn es sich um eine über zehnjährige, gefestigte Beziehung handelt.
Halten sich solche Paare jeweils gemeinsam während der Woche am Arbeitsort auf,
decken sich die ideellen und materiellen Interessen des Paares während der
Woche, sodass grundsätzlich der Arbeitsort (Wochenaufenthaltsort) das
Hauptsteuerdomizil bildet. Anders würde es sich nur verhalten, wenn sich das
Logis während der Woche gar nicht am eigentlichen Arbeitsort befindet (BGr,
6.
Februar 2015, 2C_536/2014 und 2C_537/2012, E. 2.2, mit zahlreichen
Hinweisen).
2.3
Es obliegt
der Steuerbehörde, die Umstände darzutun und zu beweisen, aus denen folgt, dass
sich der steuerrechtliche Wohnsitz einer natürlichen Person im Kanton befindet.
Das ergibt sich allgemein aus dem Grundsatz, dass steuerbegründende Tatsachen
von der die Steuerhoheit beanspruchenden Steuerbehörde zu beweisen sind.
Erscheint der von der Behörde angenommene Wohnsitz im Kanton als sehr
wahrscheinlich, so genügt dies in der Regel als Hauptbeweis, und es obliegt
alsdann der betroffenen Person, den Gegenbeweis für den von ihr behaupteten
Lebensmittelpunkt ausserhalb des Kantons zu erbringen (BGr, 17. August
2012, 2C_92/2012, E. 4.3; BGr, 16. Februar 2010, 2C_625/2009,
E. 3.2; VGr, 11. Mai 2016, SB.2016.00035, E. 2.2 mit Hinweisen).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer bemängelt zunächst, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon
ausgegangen, es sei "sehr wahrscheinlich", dass der bisherige
Wohnsitz in B beibehalten worden ist, und hätte somit nicht von einer
natürlichen Vermutung zugunsten von B ausgehen dürfen. Dem kann nicht
zugestimmt werden: Wird die Verlegung des Wohnsitzes von einem Ort an den
anderen geltend gemacht, besteht mit dem Beibehalten der bisherigen Wohnung am
alten Wohnort ohne Fremdvermietung ein starkes Indiz dafür, dass der bisherige
Lebensmittelpunkt nicht definitiv aufgegeben worden ist (VGr, 11. Mai
2016, SB.2016.00035, E. 3.3; Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum
Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 3 N. 86). Vorliegend
besitzt der Beschwerdeführer unverändert seinen Miteigentumsanteil an der
Wohnung in B, in welcher seine vollzeitlich in Zürich arbeitstätige
Lebenspartnerin weiterhin wohnt. Diese Wohnung steht auch dem Beschwerdeführer
weiterhin jederzeit zur Verfügung, was er unbestrittenermassen zwischendurch
auch nutzt. Vor diesem Hintergrund ist der Schluss der Vorinstanz, es bestehe
eine natürliche Vermutung zugunsten von B, nicht zu beanstanden. Entsprechend
obliegt dem Beschwerdeführer der Gegenbeweis für den Umzug nach C.
3.2
Hingegen
verweist der Beschwerdeführer zu Recht darauf, dass dieser Gegenbeweis nicht
gleichzusetzen ist mit dem stringenten Beweis des Gegenteils. Unter Gegenbeweis
wird der Beweis von Umständen verstanden, die Zweifel an der Richtigkeit der
Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wachhalten. Es reicht
somit, dass der Hauptbeweis erschüttert wird; die Richterinnen und Richter
müssen dabei nicht von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung überzeugt werden.
Es findet auch keine Überwälzung der Beweislast statt (Felix Richner et al.
[Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 3
N 86 in Verbindung mit § 132 N 97, mit weiteren Hinweisen; BVGr,
29.
Mai 2019, A-4939/2018, E. 2.5).
Ob es dem Beschwerdeführer gelingt, Zweifel an der
Vermutung zugunsten von B zu erwecken, ist nachfolgend anhand der verschiedenen
Indizien zu prüfen:
3.2.1
Was den tatsächlichen Aufenthalt betrifft, so gehen sowohl die Vorinstanz
als auch der Beschwerdeführer davon aus, dass für das Jahr 2017 ab der
Pensionierung 41 Aufenthaltstage in C belegt sind und 29 Tage in
Zürich sowie 55 Reisetage im In- und Ausland; 89 Aufenthaltstage
blieben damit unbelegt. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass das blosse
Zählen von Aufenthaltstagen allein wenig aussagekräftig sei, weil die Tage in C
aufgrund der Aufzeichnungen des Golfclubs viel besser dokumentiert seien.
Betrachte man, wie die dokumentierten Tage liegen, falle auf, dass diese
meistens feste Blöcke unmittelbar aufeinanderfolgender Tage bildeten, während
die dokumentierten Tage in Zürich weiter auseinanderliegen würden. Dies lege
den Schluss nahe, dass dann, wenn dazwischen keine Transaktion verzeichnet sei,
der gesamte Zeitraum im Raum Zürich verbracht wurde. Die Vorinstanz
schlussfolgert, dass sich die Aufenthaltstage insgesamt etwa gleichmässig auf C
und B verteilt haben dürften.
Demgegenüber hält der Beschwerdeführer an seiner
Auflistung, welche er bereits mit der Einsprache eingereicht hatte, fest,
wonach er sich nebst 55 Tagen im Ausland, einem Tag in L und einem Tag in F,
48.
Tage in B und 109 Tage in C aufgehalten habe.
Es besteht die Möglichkeit, dass es sich, wie von der
Vorinstanz festgehalten, zugetragen hat und sich der Beschwerdeführer zwischen
den dokumentierten Tagen im Raum Zürich, wenn dazwischen keine Transaktion in C
verzeichnet ist, entgegen seinen Behauptungen vollumfänglich in B aufgehalten
hat. Es ist aber ebenso möglich, dass der Beschwerdeführer sich gemäss der von
ihm eingereichten Tabelle in C aufgehalten hat und diese Aufenthalte teils
nicht dokumentiert sind, etwa weil er nicht Golf spielte und seine Einkäufe bar
bezahlte. Die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich der nicht-bewiesenen
Aufenthaltstage sind nur eine Möglichkeit unter verschiedenen plausiblen
Varianten und vermögen die Tatsache, dass die bewiesenen Aufenthaltstage
zugunsten von C sprechen, nicht zu entkräften. Allerdings kann dem Indiz, dass
mit 41 Tagen mehr Tage in C nachgewiesen sind als in B (29 Tage),
angesichts der zahlreichen undokumentierten Aufenthaltstage kein massgebliches
Gewicht beigemessen werden.
3.2.2
Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, ein Vergleich der Wohnverhältnisse
in C mit denjenigen in B spreche ebenfalls für C als Hauptaufenthaltsort und
nicht, wie die Vorinstanz angenommen habe, für B. Die Wohnung dort sei im Jahr
2013.
für über Fr. … renoviert worden. Rechne man das per 2017 mit Hinblick
auf die Pensionierung hinzugemietete Büro hinzu, betrage die dortige Wohnfläche
insgesamt 166 m2, während die Wohnfläche in B lediglich
124.
m2 betrage.
Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin besitzen je
einen hälftigen Miteigentumsanteil an der 3-Zimmerwohnung in B, welche 2007
erstellt wurde und über eine Fläche von 124 m2 verfügt. Auch
die 2,5-Zimmerwohnung in C mit einer Fläche von 82 m2 steht je
in hälftigem Miteigentum des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin. Die
Liegenschaft, in der sie sich befindet, wurde vom Vater der Lebenspartnerin des
Beschwerdeführers 1977 erstellt. Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin
renovierten die Wohnung im Jahr 2013 gemäss eigenen Angaben für über Fr. ….
Wie der Beschwerdegegner zu Recht festhält, kann der Beschwerdeführer aus der
Tatsache, dass die Wohnung in B demgegenüber seit Erwerb nicht renoviert wurde,
nichts zu seinen Gunsten ableiten, wurde sie doch erst im Jahr 2007 erbaut und
dürfte damit noch nicht sanierungsbedürftig sein. Mangels eingereichter Fotos
ist davon auszugehen, dass diese bezüglich Ausbaustandard und Einrichtung
derjenigen in C nicht wesentlich nachsteht.
Wie bereits die Vorinstanz feststellte, handelt es sich
gemäss den eingereichten Fotos bei der Wohnung in C um eine modern
eingerichtete Wohnung mit gehobenem Ausbaustandard samt grosser Terrasse mit
schönem Ausblick in die Berge. Per Januar 2017 mietete der Beschwerdeführer
überdies vom Bruder seiner Lebenspartnerin die im gleichen Haus befindliche
Einzimmerwohnung 1b für Fr. … pro Jahr hinzu. Diese dient gemäss Angabe
des Beschwerdeführers in erster Linie als Arbeitsraum und lasse sich dank des
Badezimmers rasch in ein Gästezimmer verwandeln. Allein aufgrund der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer in seiner E-Mail an das Steueramt vom 18. Dezember
2018.
dieses angemietete Büro nicht im gleichen Atemzug wie die Wohnung erwähnt,
sondern nur im Zusammenhang mit dem fehlenden Zeitungsabonnement ("Zeitungen
habe ich keine abonniert, da ich sie online lese. Ich habe in C in der Wohnung
sowie im Büro einen schnellen Internetanschluss."), kann das Büro
nicht per se nicht zu den Wohnräumlichkeiten im Sinn des steuerrechtlichen
Wohnsitzbegriffs gezählt werden. Beim Vergleich der Wohnverhältnisse an den
beiden potenziellen Hauptsteuerdomizilen geht es letztlich um die Frage, welche
Räumlichkeiten der betroffenen Person zur ausschliesslichen privaten Benützung
zur Verfügung stehen, und nicht nur zum Wohnen im Sinn eines behaglichen
Aufhaltens. Somit ist auch ein ausschliesslich privates Büro im gleichen Haus,
welches zum Erledigen von Schreibtischarbeiten oder eben zum Zeitungslesen
dient, in die Beurteilung des zur Verfügung stehenden Wohnraums mit
einzubeziehen. Aus diesem Grund kann dem Büro auch nicht aufgrund der
funktional-kargen Einrichtung mit Schreibtisch, zwei kleinen Regalen als Ablage
und einem kleinen Tisch samt Nähmaschine sämtliche Wohnqualität im Sinn des
steuerrechtlichen Wohnsitzbegriffs abgesprochen werden.
Eine Beurteilung der Wohnverhältnisse spricht insgesamt
weder für B noch für C, sondern es scheinen an beiden Orten adäquate
Unterkünfte zur Verfügung zu stehen. Hingegen ist die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer per Anfang 2017 und somit kurz vor seiner Pensionierung den
zusätzlichen Raum als Büro hinzumietete und damit seinen privaten Wohnraum vergrösserte,
als Ausdruck für seine Absicht, künftig mehr Zeit in C zu verbringen, und somit
als Indiz für eine Wohnsitzverlegung zu werten.
3.2.3
Was die persönlichen Beziehungen betrifft, so anerkennt auch die Vorinstanz,
dass der Beschwerdeführer in C über die Jahre gesellschaftliche Kontakte
Dispositiv
geknüpft hat und über ein Beziehungsnetz verfügt. Sie kommt aber zum Schluss,
dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner Lebenspartnerin mehr in der
Wohnung in B lebe als in C und die Beziehung zu seiner Partnerin gegenüber dem
Beziehungsnetz in C stärker zu gewichten sei. Der Beschwerdeführer bemängelt,
die Vorinstanz blende aus, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers in C
aufgewachsen sei, wo ihre beiden Brüder weiterhin lebten und einer davon als
Gemeindepräsident amte. Nebst dieser familiären Verbindung zu C bestünden
nachgewiesenermassen nebst der aktiven Mitgliedschaft im Golfclub zahlreiche
Freundschaften in C, was von der Vorinstanz zu wenig gewürdigt worden sei.
Mit dem Beschwerdegegner ist davon auszugehen, dass der
Bestätigung von G, der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers befinde sich in C,
kaum Beweiskraft zukommt, steht dieser als Schwager doch nicht nur in einer
engen Beziehung zum Beschwerdeführer, sondern hat darüber hinaus auch als
Gemeindepräsident ein Interesse daran, Steuersubstrat für C zu generieren.
Hingegen ist zu würdigen, dass der Beschwerdeführer durch seine langjährige
Lebenspartnerin über (schwieger)familiäre Beziehungen zu C verfügt. Weiter ist
der Beschwerdeführer im Stockwerkeigentümerausschuss der Liegenschaft tätig und
nahm aus diesem Grund am 6. November 2017, 4. Dezember 2017 und
30. Dezember 2017 Termine in C wahr. Aus vier weiteren Schreiben ergibt
sich, dass der Beschwerdeführer verschiedene soziale Kontakte in C pflegt: H
trifft den Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seit Mitte 2017 ab und zu
auf einen Kaffee oder ein gemeinsames Bier, manchmal nehme der Beschwerdeführer
auch an seiner Jassrunde teil. Sowohl I als auch der Präsident des Golfclubs
bestätigen, den Beschwerdeführer seit seiner Pensionierung öfters zu treffen;
gemäss dem Präsidenten des Golfclubs sei der Beschwerdeführer seit seiner
Pensionierung häufig unter der Woche auf dem Golfplatz und im Restaurant J
anzutreffen. K, Inhaberin eines Delikatessen- und Geschenkgeschäfts, bestätigt,
dass der Beschwerdeführer ein langjähriger Kunde sei und seit seiner
Pensionierung regelmässig vorbeikomme. Auch wenn dem Beschwerdegegner
zuzustimmen ist, dass Freunde vermutlich nichts aussagen würden, was den
Beschwerdeführer belasten würde, so kann diesen Bestätigungen doch nicht jede
Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. Es ergibt sich insgesamt das Bild, dass
der Beschwerdeführer in C über sozialen Anschluss verfügt und seit seiner
Pensionierung am gesellschaftlichen Leben mit einer gewissen Regelmässigkeit
teilnimmt.
Was die Beziehung zu seiner Lebenspartnerin betrifft, so
machte der Beschwerdeführer geltend, diese fahre in der Regel am Freitagabend
nach C und am Sonntagabend oder teilweise am Montagmorgen zurück nach B, wo sie
zu Arbeitszwecken Wochenaufenthalterin sei. Der Beschwerdeführer verbrachte
gemäss seiner eigenen Aufenthaltstabelle zwischen Juni und Dezember 2017 20
Wochenenden in C und 48 Tage in B. Entsprechend wurde die Beziehung –
selbst wenn man den Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner
Aufenthaltstage folgen würde und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass den
auch für die Lebenspartnerin freien Wochenendtagen etwas mehr Gewicht
beizumessen ist als den gemeinsamen Abenden unter der Woche – höchstens etwa
hälftig in C gelebt.
3.3 Insgesamt
bestehen vorliegend verschiedene Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer
sein Leben nach seiner Pensionierung – durch welche sich seine Lebensführung im
Unterschied zu derjenigen seiner weiterhin vollzeitlich arbeitstätigen
Partnerin massgeblich veränderte – zunehmend nach C verlagerte: So mietete er
per Anfang 2017 den zusätzlichen Raum für Fr. … monatlich hinzu und
vergrösserte damit seinen privaten, 2013 renovierten Aufenthaltsbereich in C.
Er ist durch seine Lebenspartnerin bereits seit längerem mit C verbunden, ist
aktives Mitglied im Golfclub und verfügt über ein soziales Umfeld, welches er
seit der Pensionierung nochmals intensivierte. Weiter ist zu beachten, dass der
Beschwerdeführer seit seiner Pensionierung drei von vier Malen den Coiffeur in C
besuchte; die entsprechenden Termine ergeben sich zwar nicht aus den
Bankunterlagen, wurden aber vom Coiffeur schriftlich bestätigt. Vor diesem
Hintergrund passt auch ins Bild, dass der Beschwerdeführer seine Schriften per
April 2017 nach C verlegte, sein Fahrzeug umregistrieren liess und seine Adressänderung
gegenüber der Versicherung mitteilte. Schliesslich ist auch seine dort
aufgewachsene Lebenspartnerin in C verwurzelt und hält sich gemäss unbestritten
gebliebener Behauptung am Wochenende regelmässig dort auf, was wiederum dem
Indiz, dass ihr Aufenthalt in B auch für einen Hauptwohnsitz des
Beschwerdeführers in B spricht, etwas an Gewicht nimmt (vgl. VGr,
5. Dezember 2018, SB.2018.00070, E. 3.2.4 am Schluss).
Der Beschwerdeführer vermochte damit verschiedene
Anhaltspunkte aufzuzeigen, welche darauf hindeuten, dass sich seine Beziehung
zu C seit seiner Pensionierung tatsächlich in verschiedener Hinsicht
intensivierte und über eine Beziehung zu einem reinen Feriendomizil hinausgeht.
Angesichts der obgenannten Indizien erscheint es durchaus möglich, dass der
Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin ihren Lebensmittelpunkt zunehmend,
aufgrund der unterschiedlichen Pensionsdaten in zwei Etappen, nach C verlagern
(vgl. die Konstellation eines Ehepaares in BGr, 3. August 2011,
2C_969/2010, in welchem allerdings für beide Ehepartner vom gleichen, dafür
während der Fortdauer der Arbeitstätigkeit der Ehefrau alternierenden Wohnsitz
ausgegangen wurde). Bei dieser Aktenlage bestehen derartige Zweifel an der
natürlichen Vermutung für den Weiterbestand des bisherigen Hauptdomizils in B,
dass diese als widerlegt gelten muss.
4.
4.1 Somit ist
zu prüfen, ob es dem Beschwerdegegner gelingt, den Nachweis für ein
Hauptsteuerdomizil in B zu erbringen. Dies ist nicht der Fall: Der
Beschwerdeführer hat die vom Beschwerdegegner mit Schreiben vom
10. Dezember 2018 eingeforderten Unterlagen eingereicht und später
gestützt auf ein Telefongespräch vom 31. Januar 2019 weitere Unterlagen
nachgereicht. Aus diesen Dokumenten lässt sich nicht erhärten, dass sich der Beschwerdeführer
wie von der Vorinstanz errechnet entgegen seinem eigenen Vorbringen nur etwa
hälftig in C und B aufgehalten hätte. Die Tatsache, dass sich 89
Aufenthaltstage nicht beweisen lassen, geht angesichts der Beweislast zulasten
des Beschwerdegegners. Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass einer
Konkubinatsbeziehung bei der Bestimmung des Hauptsteuerdomizils gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sehr starkes Gewicht zukommt (BGr,
19. März 2009, 2C_748/2008, E. 3.2 und 3.4). Nachdem sich vorliegend
aber nicht nachweisen lässt, dass sich der Beschwerdeführer wie von der
Vorinstanz errechnet nur etwa hälftig in C und B aufgehalten hat, ist auch
nicht erwiesen, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner
Lebenspartnerin mehr als hälftig in B gelebt wurde (vgl. oben, E. 3.2.3).
Was die sozialen Beziehungen des Beschwerdeführers zum Raum Zürich angeht, so
darf aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass
angesichts der langjährigen Aufenthaltsdauer und Arbeitstätigkeit – trotz
fehlender Vereinsmitgliedschaften – hier solche in gewissem Umfang bestehen; in
diesem Zusammenhang ist auch das 5-er Abonnement für das Schauspielhaus Zürich
zu erwähnen, welches der Beschwerdeführer erst im Juni 2018 mit der Begründung,
er sei nach C umgezogen, kündigte. Dies reicht aber nicht, um vorliegend einen
Entscheid zugunsten von B zu fällen.
Dem Beschwerdegegner gelingt es nicht, den Nachweis für
ein Steuerdomizil in B zu erbringen. Entsprechend ist die Beschwerde
gutzuheissen und festzustellen, dass sich das Hauptsteuerdomizil des
Beschwerdeführers für das Jahr 2017 in C befunden hat.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekurs- und
des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Dem Beschwerdeführer
steht für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
in Verbindung mit § 152 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Hauptsteuerdomizil
des Beschwerdeführers für das Jahr 2017 in C, Kanton E, liegt.
2. Die Kosten
des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl.
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 175.-- Zustellkosten,
Fr. 6'175.-- Total der Kosten.
5. Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
6. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl.
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an …