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Entscheid

SB.2020.00041

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00041

26. August 2020Deutsch19 min

(URT.2020.22003)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2020.00041

SB.2020.00042

SB.2020.00043

Urteil

der 2. Kammer

vom 26. August 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.

Staat Zürich,

2.

Schweizerische Eidgenossenschaft,

beide vertreten

durch das kantonale Steueramt,

Gruppe

Bezugsdienste,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend

Steuererlass

(Nachsteuern und Busse, Staats- und Gemeindesteuern 2012),

(Nachsteuern

und Busse, Direkte Bundessteuer 2012),

(Erbschaftssteuer

aus Nachlass B sel.,

Verfügung

Nr.: 2015 40 0019),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Entscheiden vom 2. September 2019 wies das

kantonale Steueramt die Gesuche von A (nachfolgend: die Pflichtige) vom 30. Januar

2019 um Erlass der Nach- und Strafsteuern 2012 im Betrag von Fr. … und Fr. …

Verfahrenskosten (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. im Betrag von Fr. …

(direkte Bundessteuer) ab. Gleichentags trat das kantonale Steueramt auf das

Gesuch der Pflichtigen um Erlass der bereits bezahlten Erbschaftssteuern von

Fr. … aus dem Nachlass von B sel. aufgrund der vorbehaltslosen Zahlung

nicht ein.

Erwägungen

II.

Die hiergegen erhobenen Rekurse wies die Finanzdirektion

am 16. April 2020 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 19. Mai 2020 liess die Pflichtige dem

Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid

aufzuheben und es seien ihre Erlassgesuche gutzuheissen.

In der Folge eröffnete das Verwaltungsgericht die Verfahren

SB.2020.00041 (Steuererlass Nachsteuern und Busse, Staats- und Gemeindesteuern

2012), SB.2020.00042 (Steuererlass Nachsteuern und Busse, Direkte Bundessteuer

2012) und SB.2020.00043 (Steuererlass Erbschaftssteuer aus Nachlass B sel., Verfügung

Nr.: 2015 40 0019), wobei es die beiden erstgenannten Verfahren mit

Präsidialverfügung vom 26. Mai 2020 vereinigte und das letztgenannte

Verfahren zunächst separat weiterführte.

Das kantonale Steueramt (Gruppe Bezugsdienste) und die

ebenfalls durch das kantonale Steueramt vertretene Finanzdirektion beantragten

am 16. bzw. 25. Juni 2020 in allen drei Verfahren die Abweisung der

Beschwerde(n), unter Kostenfolgen zulasten der Pflichtigen. Die Eidgenössische

Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

Verfahren SB.2020.00041, SB.2020.00042 betreffen dieselbe Steuerpflichtige und

eine analoge Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom

26.

Mai 2020 bereits vereinigt wurden. Beim Verfahren SB.2020.00043 stellt

sich die Sach- und Rechtslage aufgrund der zu beurteilenden (erstinstanzlichen)

Eintretensfrage etwas abweichend dar, jedoch ist auch hier aufgrund des engen

Sachzusammenhangs mit den beiden anderen Verfahren eine gemeinsame Beurteilung

geboten. Deshalb sind – wie schon vor Vorinstanz – alle drei Verfahren

miteinander zu vereinigen (vgl. auch BGE 135 II 260 E. 1.3.1).

1.2

Für den

Erlass von Nach-, Straf- und Erbschaftssteuern ist das kantonale Steueramt, Gruppe

Bezugsdienste, erstinstanzlich zuständig (§ 172 des Steuergesetzes vom

8.

Juni 1997 [StG] in Verbindung mit § 8 lit. e der Verordnung

über die Organisation des kantonalen Steueramts vom 17. Dezember 2008;

Art. 104 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom

14.

Dezember 1990 [DBG] in Verbindung mit § 6a Abs. 1 lit. a

der Verordnung über die Durchführung des DBG vom 4. November 1998 [VO

DBG]; § 62 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes vom 28. September

1986.

[ESchG] in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung zum ESchG

vom 12. November 1986 [ESchV]). Die Erlassentscheide können sodann bei der

Finanzdirektion und danach beim Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 185 Abs. 1 StG, § 64 Abs. 2 ESchG; Art. 167g Abs. 1 DBG).

Damit ist vorliegend in allen drei Verfahren der Instanzenzug

eingehalten worden und das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz

zuständig.

1.3

Das

Verwaltungsgericht hat sich im Beschwerdeverfahren bei Anfechtung eines

Erlassentscheids auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vorinstanzen das ihnen

zustehende Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben (VGr, 25. September

2014, SB.2014.00068, E. 1.1; VGr, 27. Juni 2012, SB.2011.00093,

E. 2.3, je mit Hinweisen). Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide

des Steuerrekursgerichts besteht im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren gegen Erlassentscheide kein Novenausschluss, weil das

Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet (§ 52 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] e contrario).

Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist neue tatsächliche

Behauptungen und Beweismittel zulässig (VGr, 6. Dezember 2017,

SB.2017.00094/95, E. 1.2.1).

1.4

Nach der

allgemeinen Regel im Steuerverfahren trägt die steuerpflichtige Person die

Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl.

BGr, 21. April 2010, 2C_574/2009, E. 4.2; BGr, 4. Dezember 2009,

2C_452/2009, E. 2.1). Gelingt der steuerpflichtigen Person der

entsprechende Nachweis nicht, muss demzufolge zu ihren Ungunsten angenommen

werden, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht (vgl. VGr,

23.

Juli 2014, SB.2014.00056, E. 3.2). Da zudem die natürliche

Vermutung besteht, dass die steuerpflichtige Person alle sie entlastenden

Umstände von sich aus vorbringt, besteht ihre Obliegenheit zur Mitwirkung

hinsichtlich solcher Tatsachen auch darin, sie geltend zu machen, darzutun und

nachzuweisen (RB 1987 Nr. 35). Genügend substanziiert ist eine

Sachdarstellung, welche hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all jene

Tatsachenbehauptungen enthält, die ohne weitere Untersuchung, aber unter

Vorbehalt der Beweiserhebung, die rechtliche Würdigung der geltend gemachten

Steueraufhebung oder -minderung erlauben (RB 1992 Nr. 32; VGr, 20. Mai

2020, SB.2020.00019, E. 2.8).

2.

2.1

Nach

§ 183 StG können Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch

besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt

der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle,

Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände beeinträchtigt ist, die

Staats- und Gemeindesteuern ganz oder teilweise erlassen werden. Gleiches gilt

gemäss § 62 ESchG und Art. 167 Abs. 1 DBG im Bereich der

Erbschaftssteuer und der direkten Bundessteuer, sofern die Zahlung der Steuer,

eines Zinses oder einer Übertretungsbusse für die steuerpflichtige Person

infolge einer Notlage eine grosse Härte bedeuten würde.

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Erlassverfahren werden

durch die Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements [EFD]

vom 12. Juni 2015 [EV] und die Weisung der Finanzdirektion über Erlass und

Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern vom 14. März 2016, Zürcher Steuerbuch

(ZStB), Nr. 183.1 (nachfolgend Weisung) konkretisiert. Letztere sind vom

Verwaltungsgericht zumindest insoweit mitzuberücksichtigen, als sie eine dem

Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen zulassen bzw. keine triftigen Gründe einer Anwendung

entgegenstehen (BGE 121 II 473 E. 2.b; BGE 141 II 199 E. 5.5; BGE 142 II 182 E. 2.3.3).

Ist auf ein Erlassgesuch nicht eingetreten worden, beschränkt

sich die Kognition der nachfolgenden Rechtsmittelinstanzen auf die Frage, ob

auf das Erlassgesuch zu Recht nicht eingetreten wurde oder dieses materiell

hätte behandelt werden müssen (vgl. BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003,

E. 1.3). Ausserhalb von Quellensteuerfällen ist ein Erlassgesuch nach der

Zahlung der Steuerausstände nur möglich, wenn die Zahlung unter Vorbehalt

erfolgte (Weisung, Rz. 20; Art. 11 EV).

2.2

Die

Pflichtige ist von ihrem früheren Lebenspartner und Verlobten B (verstorben 2011)

als Alleinerbin eingesetzt worden. Die Erbschaft enthielt mehrere Grundstücke

in C und ein Ferienhaus in D (Kanton E) sowie weitere Vermögenswerte. Gemäss

öffentlichem Inventar vom 12. Juli 2012 wies der Nachlass einen

Aktivenüberschuss von Fr. … auf. Laut steueramtlicher Berechnung betrug

der Steuerwert des Erbanteils der Pflichtigen Fr. ... Gestützt hierauf

wurden der Pflichtigen Erbschaftssteuern in Höhe von Fr. … (Kanton Zürich)

bzw. Fr. … (Kanton E) auferlegt. Nachdem die Pflichtige die ererbten

Grundstücke bis auf das Ferienhaus in D verkauft hatte, wurde der Anteil des

Kantons Zürichs mit Valutadatum 7. März 2016 vorbehaltslos bezahlt.

Aufgrund der vorbehaltslosen Zahlung trat das kantonale Steueramt auf das

Erlassgesuch der Pflichtigen nicht mehr ein.

Eine vorbehaltslose Zahlung wird auch von der Pflichtigen dem

Grundsatz nach nicht bestritten. Sie macht diesbezüglich lediglich geltend,

dass ihre finanziellen Angelegenheiten durch ihren Bankberater erledigt worden

seien und sie weder von ihrem Anwalt noch vom zuständigen Steuerkommissär auf

die Möglichkeit eines Zahlungsvorbehalts aufmerksam gemacht worden sei. Die

Steuerbehörden sind jedoch weder verpflichtet, auf die Möglichkeit eines

Steuererlasses oder einer Zahlung unter Vorbehalt zu informieren, noch müssen

sie sich das Verhalten des Bankberaters oder des Anwalts der Steuerpflichtigen

anrechnen lassen, welche die Pflichtige selbst ausgewählt hat. Zudem hat die

Pflichtige mit der vorgenommenen Zahlung ihre Zahlungsfähigkeit manifestiert,

was grundsätzlich eine Notlage ausschliesst (vgl. auch E. 3.1.3

nachstehend).

Ebenso unerheblich ist der Umstand, dass die Pflichtige nach

der bereits geplanten Heirat des Erblassers gemäss § 11 ESchG von der

Steuerpflicht befreit gewesen wäre: Das ESchG hat weder Verlobte noch

Konkubinatspartner von der Steuerpflicht ausgenommen. Vielmehr ist gemäss § 21 Abs. 1 lit. c ESchG für Verlobte bis zur Heirat lediglich ein

Freibetrag von Fr. … vorgesehen. Aufgrund dieser klaren gesetzlichen

Anordnung bleibt weder Raum für eine Steuerbefreiung noch stellt das

Dahinscheiden des Erblassers kurz vor der Heirat eine erlassbegründende Härte

dar. Im Übrigen sind materielle Einwände gegen die Steuereinschätzung bzw.

-veranlagung als solche im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorzubringen und

können im Erlassverfahren nicht mehr vorgebracht werden.

Damit ist auf das Erlassgesuch betreffend die

Erbschaftssteuer erstinstanzlich zu Recht nicht eingetreten worden und die

diesbezügliche Beschwerde im Verfahren SB.2020.00043 vollumfänglich abzuweisen.

Näherer Prüfung bedürfen noch die Verfahren SB.2020.00041 und SB.2020.00042.

3.

3.1

3.1.1

Eine Notlage liegt nach der Weisung, Rz. 7 ff. sowie Art. 2

EV vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur

finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen

Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die

Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das

Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann.

Umgekehrt ist eine Notlage insbesondere dann zu verneinen, wenn die das

Existenzminimum übersteigenden Überschüsse eine Rückzahlung der ausstehenden

Steuerforderungen innert zwei bis drei Jahren erlauben. Beim Erlass von Nach-

und Strafsteuern gelten längere Rückzahlungszeiträume (Felix Richner et al.,

Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 167 DBG N. 23;

Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich

2013, § 183 StG N. 26; vgl. auch VGr, 6. Dezember 2017,

SB.2017.00094/95, E. 2.1.3 f.)

3.1.2

Ein Steuererlass kann insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt

werden, wenn die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf

Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung

oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist

(Weisungen, Rz. 17 lit. d; Art. 167a lit. d DBG). Sodann

steht einem Steuererlass auch entgegen, wenn in der Steuerperiode, auf die sich

das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen gebildet

wurden (Weisung, Rz. 17 lit. b; Art. 167a lit. b DBG; vgl.

auch VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 2.1.6).

3.1.3

Das Vorhandensein von Vermögen schliesst einen Steuererlass nicht zwingend

aus und ein Steuererlass kann auch dann gewährt werden, wenn die Belastung oder

Verwertung des zum Verkehrswert bewerteten Vermögens unzumutbar ist (vgl.

Richner et al., § 183 StG N. 27). Jedoch kann einem Steuererlass

insbesondere entgegenstehen, wenn Liegenschaftenvermögen vorhanden und eine

Erhöhung der Hypothek möglich und zumutbar wäre (vgl. VGr, 27. März 2014,

SB.2014.00018, E. 2.2 und VGr, 22. Januar 2014, SB.2013.00127,

E. 3.2 [beide nicht auf www.vgrzh.ch publiziert). Ist eine Erhöhung der

Hypothek nicht möglich, ist die Zumutbarkeit eines Verkaufs der Liegenschaft zu

prüfen. Ausnahmsweise kann eine Versilberung zur Begleichung von

Steuerausständen unverhältnismässig erscheinen, wenn der Liegenschaftenverkauf

aufgrund hoher Belehnung keinen nennenswerten Nettoerlös abwerfen bzw. dieser

in keinem vernünftigen Verhältnis zu den Steuerausständen stehen würde (vgl.

hierzu auch BGr, 2. Juli 2010, 4A_294/2010, E. 1.3 und BGr,

14.

Februar 2007, 4P.313/2006, E. 3.3 [in Zusammenhang mit der

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege]). Eine hohe Hypothekarbelastung

steht einem Steuererlass aber regelmässig entgegen, wenn nicht zugleich auch

die Hypothekargläubiger zu einem anteilsmässigen Forderungsverzicht bereit

sind, weil der Staat sonst zugunsten anderer Gläubiger auf seinen gesetzlichen

Anspruch verzichten würde und der Erlass dem Steuerpflichtigen selbst und nicht

dessen Gläubigern zugutekommen soll (vgl. Weisung, Rz. 3 sowie Art. 167

Abs. 2 DBG und Art. 3 Abs. 2 EV; Kantonsgericht BS,

24.

Oktober 2018, 810 18 124, E. 5; ausführlich zum Ganzen VGr, 20. Mai

2020, SB.2020.00019, E. 2.5). Bei Überschuldung kann ein Erlass deshalb

grundsätzlich nur in dem Umfang gewährt werden, wie die anderen Gläubiger

ebenfalls ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten und dies zur

dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der um Erlass ersuchenden

Person beiträgt (Weisung, Rz. 11; Art. 3 Abs. 2 EV).

3.1.4

Ein besonders strenger Massstab ist beim Erlass von Nachsteuern und Bussen anzuwenden:

Gemäss der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Revision von

Art. 167 ff. DBG sind Bussen und Nachsteuern nur noch in besonders

begründeten Ausnahmefällen zu erlassen (Art. 167 Abs. 3 DBG; vgl.

auch Weisung, Rz. 4). Ein Erlass soll diesfalls nur gewährt werden, wenn

im Rahmen der Erlassgründe nicht nur eine "einfache" Notlage im Sinn

eines Missverhältnisses zur finanziellen Leistungsfähigkeit besteht, sondern

geradezu die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet erscheint.

Hieraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei Nachsteuerfällen und Bussen klar

strengere Erlassvoraussetzungen statuiert (vgl. Richner et al., Art. 167

DBG N. 16; kritisch hierzu Locher, Art. 167 DBG N. 37 ff.).

Da es sich bei Nachsteuern um Forderungen handelt, die auf Jahre zurückgehen

und bei ordnungsgemässer Versteuerung in einem früheren Zeitpunkt hätten

bezahlt werden müssen, dürfen auch während mehrerer Jahre ausserordentliche

Anstrengungen zur Schuldentilgung verlangt werden (VGr, 6. Dezember 2017,

SB.2017.00094/95, E. 2.1.4). Dies muss erst recht für Bussen gelten,

welche die Steuerpflichtigen ihrem eigenen vorwerfbaren Verhalten zuzuschreiben

haben.

3.2

3.2.1

Die Pflichtige gab in dem von ihr unterzeichneten Erlassformular 25. Februar

2019.

an, über monatliche (Renten-)Einkünfte von Fr. … zu verfügen. Ihrem

Vermögen in Höhe von insgesamt Fr. … (Bankguthaben) sollen

Hypothekarschulden in Höhe von Fr. … gegenüberstehen. Den Wert ihres

ererbten Ferienhauses in D (Kanton E) und ihres Autos (…) liess sie dabei

offen. Bei ihrem Bedarf machte sie lediglich monatliche Mietzinskosten in Höhe

von Fr. … sowie Krankenkassenprämien in Höhe von Fr. … (davon Fr. …

für Zusatzversicherungen) geltend. Ihren Angaben zufolge musste sie ihre

Liegenschaften in C zur Begleichung der Steuerausstände und auf Druck der

Banken unter Wert verkaufen. Überdies wirft sie dem früheren Beistand des

Erblassers bzw. der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde diverse Versäumnisse

vor, die zu erheblichen Mietausfällen und hohen Gerichts- und Anwaltskosten

geführt und den Verkauf der Liegenschaften erschwert hätten. Weiter seien

diverse wertvolle Einrichtungsgegenstände aus dem Nachlass "verschwunden"

bzw. von Dritten beiseitegeschafft worden. Sodann will sie diverse

Familienmitglieder finanziell unterstützt haben.

3.2.2

Aufgrund der im Erlassverfahren deklarierten und nur teilweise belegten

Einkommens- und Vermögensverhältnisse hätte die Pflichtige Anspruch auf

Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006

(ELG) und Prämienverbilligungen gemäss dem Bundesgesetz über die

Krankenversicherung (KVG). Die Nichtbeantragung dieser Leistungen stellt ein

freiwilliger Verzicht auf Einkommen dar, was einem Steuererlass bereits

entgegensteht. Dabei spielt es keine Rolle, dass Ergänzungsleistungen und

Prämienverbilligungen teilweise aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, da

der Kostenträger nicht identisch mit dem Kostenträger bei einem Steuererlass

ist. Überdies hatte die Pflichtige eigenen Angaben zufolge neben dem Erblasser ihren

Ex-Ehemann und ihre Mutter im Land F finanziell unterstützt. Soweit sie hierzu

rechtlich nicht verpflichtet gewesen war, stellen diese Unterstützungszahlungen

eine freiwillige Entäusserung von Vermögenswerten dar, was einem Steuererlass

ebenfalls entgegenstehen kann (vgl. E. 3.1.2 vorstehend).

3.2.3

Sodann wäre es der Pflichtigen gerade aufgrund der Möglichkeit, um

Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligung zu ersuchen, zumutbar gewesen,

ihre Steuerausstände aus ihren Bankguthaben zu begleichen. Dies gilt umso mehr,

als dass die Beschwerdeführerin nach wie vor Eigentümerin eines ererbtes und

ausserhalb der Bauzone errichtetes Ferienhaus in D ist, welches im öffentlichen

Erbschaftsinventar vom 12. Juli 2012 auf einen Wert von Fr. …

(inklusive Landwert) geschätzt wurde und gemäss Versicherungsnachweis der

Gebäudeversicherung des Kantons E vom 25. Januar 2018 nach wie vor einen

versicherten Gebäudewert (exklusive Landwert) von Fr. … aufweist. Die

Dispositiv

Vermögensverhältnisse der Pflichtigen stellen sich demnach besser dar, als von

ihr im Erlassformular offengelegt wurde. Selbst wenn die Hypothekarlast den

Wert des Grundstücks (inklusive Landwert) übersteigen sollte, könnte der

Pflichtigen aufgrund ihrer Hypothekarschulden von Fr. … nur in dem Umfang

ein Steuererlass gewährt werden, wie auch ihre Hypothekarbank auf ihre

Forderungen verzichten würde. Ansonsten würde der Steuererlass nicht ihr,

sondern ihrer Hypothekarbank zugutekommen und kaum zur langfristigen Sanierung

ihrer Finanzen beitragen. Eine derartige Verzichtserklärung ist von der

Pflichtigen nicht beigebracht worden, weshalb ein Steuererlass auch aus diesem

Grund ausgeschlossen ist (vgl. E. 3.1.3 vorstehend).

3.2.4

Überdies ist im Sinn der vorinstanzlichen Ausführungen nicht ersichtlich,

weshalb es der Pflichtigen nicht möglich war, aus dem ererbten Vermögen

Rückstellungen für ihre Steuerausstände zu bilden. Die ererbten Grundstücke an

der G-Strasse und an der H-Stasse in C wurden von der Pflichtigen am 8. August

2013 bzw. 8. Juli 2015 für Fr. … bzw. Fr. … veräussert. Nach

Ablösung der Grundpfandrechte und der jeweils sichergestellten

Grundstückgewinnsteuern ist der Pflichtigen dabei ein Nettoerlös von Fr. …

bzw. Fr. …, insgesamt Fr. … zugeflossen. Dass die Pflichtige hieraus

keine hinreichenden Rückstellungen für ihre Steuerausstände gebildet hatte,

lässt sich im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen weder schlüssig mit ihren

diversen gerichtlichen Auseinandersetzungen noch mit den von ihr angesprochenen

Mietzinsausfällen erklären: So bezifferte sie ihre Schadenersatzforderungen

gegenüber dem Beistand bzw. der Stadt I im Oktober 2012 mit Fr. …. Gemäss

einer Vereinbarung mit der Stadt I vom 18. Juli 2013 wurden ihr davon Fr. …

entschädigt. Den Gesamtwert der nach dem Verkauf angeblich verschwundenen

Wertgegenstände bezifferte sie in einem diesbezüglich von ihr angestrengten

(jedoch nicht anhand genommenen) Strafverfahren auf Fr. ... Sodann hatte

sie gemäss einer nicht weiter belegten Aufstellung vom 16. Dezember 2019

einen niedrigen sechsstelligen Betrag in die Sanierung ihrer später verkauften

Liegenschaften in C investiert. Selbst unter Berücksichtigung dieser nicht

substanziiert belegten Beträge und einem allfälligen Wertverlust ihres

Ferienhauses in D (Kanton E) standen der Pflichtigen spätestens nach dem

Verkauf ihrer Liegenschaften in C mehr als genug flüssige Mittel zur

Begleichung ihrer Steuerausstände zur Verfügung. Dies zeigt sich unter anderem

darin, dass ihr die Begleichung der weitaus höheren Erbschaftssteuern möglich

war. Auch hieraus verbietet sich die Gewährung eines Steuererlasses, zumal

gerade beim Erlass von Nachsteuern und Bussen ein besonders strenger Massstab

anzuwenden ist (vgl. E. 3.1.2 und 3.1.4 vorstehend).

3.3 Zusammenfassend

steht dem Erlass der Nachsteuern und Bussen der freiwillige Verzicht auf

Einkünfte, die rechtlich nicht gebotene Entäusserung von Vermögenswerten

zugunsten von Angehörigen, die Vermögens- und Schuldensituation der Pflichtigen

sowie die unterlassene Bildung von Steuerrückstellungen entgegen. Es kann

offengelassen werden, wie verlässlich die Angaben der Pflichtigen zu ihren

aktuellen finanziellen Verhältnissen sind. Ebenso kann offenbleiben, ob der

Pflichtigen im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen eine Gläubigerbevorzugung

vorzuwerfen ist, indem sie trotz ihrer Steuerausstände ihre privaten Gläubiger

vollumfänglich befriedigte und private Anwalts- und Gerichtskosten übernommen

hatte, ohne dabei die hier infrage stehenden Steuern gebührend zu

berücksichtigen (vgl. Weisung, Rz. 17 lit. e; Art. 167a lit. e

DBG).

Damit sind auch die Beschwerden in den Verfahren

SB.2020.00041 und SB.2020.00042 abzuweisen.

4.

Da die Pflichtige gemäss Aktenlage über hinreichend liquide

Mittel zur Begleichung ihrer Steuerausstände verfügt (vgl. E. 3.2.1 und

3.2.3), kann davon abgesehen werden, die Sache zur allfälligen Gewährung von

Zahlungserleichterungen an das Steueramt ihrer derzeitigen Wohngemeinde

weiterzuleiten bzw. dem kantonalen Steueramt Zahlungserleichterungen zu

empfehlen (vgl. Art. 13 Abs. 3 EV und Weisung, Rz. 42; vgl. auch

die Weisung der Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern

vom 13. September 2016, ZStB Nr. 172.1).

5.

5.1 Das

Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich

unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom

Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (vgl. Weisung,

Rz. 58; Art. 18 EV). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt überdies

nur für das verwaltungsinterne Verfahren, nicht aber für das anschliessende

Rechtsmittelverfahren (§ 185 StG in Verbindung mit § 19 der

Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]). Gleichwohl sieht

die verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund der oftmals besonderen Verhältnisse

bei Steuererlassgesuchen häufig von einer Kostenauflage ab (vgl. § 151 Abs. 3

in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG; Art. 167g Abs. 4 in

Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 DBG).

5.2 Vorliegend

rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, da

die Pflichtige – soweit ersichtlich – erstmals um einen Steuererlass ersucht

hatte und derzeit unbestrittenermassen nur über geringe Einkünfte verfügt. Die

Pflichtige wird aber darauf hingewiesen, dass in zukünftigen Erlassverfahren

bereits erstinstanzlich und aufwandsgemäss Kosten erhoben werden könnten, wenn

sich diese als offensichtlich unbegründet herausstellen sollten. Eine

Umtriebsentschädigung steht der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zu,

zumal eine solche auch nicht verlangt wurde (vgl. § 185 Abs. 2 in

Verbindung mit § 152 StG und § 17 VRG; Art. 167g Abs. 4 in

Verbindung mit 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]).

5.3 Auch wenn

sich die Gerichtsgebühr im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gemäss

§ 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018 (GebV VGr) in der Regel am Streitwert orientiert, ist der besonderen Natur

des Erlassverfahrens Rechnung zu tragen. Analog der Kostenregelung für das

verwaltungsinterne Erlassverfahren gemäss Art. 18 Abs. 2 EV

rechtfertigt es sich deshalb, die Gerichtsgebühr primär am Zeitaufwand des

Gerichts zu bemessen und mässig zu veranschlagen.

Die drei gemeinsam beurteilten Verfahren haben einen

verhältnismässig geringen Aufwand verursacht und das Verfahren SB.2020.00043

konnte sich auf die (erstinstanzliche) Eintretensfrage konzentrieren. Trotz des

insgesamt relativ hohen Streitwerts rechtfertigt sich damit lediglich eine

Gerichtsgebühr von jeweils Fr. 500.-, was dem Minimalansatz gemäss § 3 Abs. 1 GebV VGr entspricht.

6.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

steht bei Entscheiden über den Erlass von Abgaben lediglich dann zur Verfügung,

wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich

aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83

lit. m BGG). Ansonsten ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG zulässig.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die bereits

vereinigten Verfahren SB.2020.00041

(Steuererlass Nachsteuern und Busse, Staats- und Gemeindesteuern 2012) und

SB.2020.00042 (Steuererlass Nachsteuern und Busse, Direkte Bundessteuer 2012)

werden mit dem Verfahren SB.2020.00043 (Steuererlass Erbschaftssteuern aus

Nachlass B sel., Verfügung Nr.: 2015 40 0019) vereinigt.

2. Die Beschwerde

SB.2020.00041 (Steuererlass Nachsteuern und Busse, Staats- und Gemeindesteuern

2012) wird abgewiesen.

3. Die Beschwerde

SB.2020.00042 (Steuererlass Nachsteuern und Busse, Direkte Bundessteuer 2012)

wird abgewiesen.

4. Die Beschwerde

SB.2020.00043 (Steuererlass Erbschaftssteuern aus Nachlass B sel., Verfügung

Nr.: 2015 40 0019) wird abgewiesen.

5. Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2020.00041 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 40.-- Zustellkosten,

Fr. 540.-- Total der Kosten.

6. Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2020.00042 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 40.-- Zustellkosten,

Fr. 540.-- Total der Kosten.

7. Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2020.00043 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 40.-- Zustellkosten,

Fr. 540.-- Total der Kosten.

8. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

9. Es

werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen.

10. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

11. Mitteilung an …