SB.2020.00041
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00041
26. August 2020Deutsch19 min
(URT.2020.22003)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2020.00041
SB.2020.00042
SB.2020.00043
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. August 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.
Staat Zürich,
2.
Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Gruppe
Bezugsdienste,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Steuererlass
(Nachsteuern und Busse, Staats- und Gemeindesteuern 2012),
(Nachsteuern
und Busse, Direkte Bundessteuer 2012),
(Erbschaftssteuer
aus Nachlass B sel.,
Verfügung
Nr.: 2015 40 0019),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Entscheiden vom 2. September 2019 wies das
kantonale Steueramt die Gesuche von A (nachfolgend: die Pflichtige) vom 30. Januar
2019 um Erlass der Nach- und Strafsteuern 2012 im Betrag von Fr. … und Fr. …
Verfahrenskosten (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. im Betrag von Fr. …
(direkte Bundessteuer) ab. Gleichentags trat das kantonale Steueramt auf das
Gesuch der Pflichtigen um Erlass der bereits bezahlten Erbschaftssteuern von
Fr. … aus dem Nachlass von B sel. aufgrund der vorbehaltslosen Zahlung
nicht ein.
Erwägungen
II.
Die hiergegen erhobenen Rekurse wies die Finanzdirektion
am 16. April 2020 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 19. Mai 2020 liess die Pflichtige dem
Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid
aufzuheben und es seien ihre Erlassgesuche gutzuheissen.
In der Folge eröffnete das Verwaltungsgericht die Verfahren
SB.2020.00041 (Steuererlass Nachsteuern und Busse, Staats- und Gemeindesteuern
2012), SB.2020.00042 (Steuererlass Nachsteuern und Busse, Direkte Bundessteuer
2012) und SB.2020.00043 (Steuererlass Erbschaftssteuer aus Nachlass B sel., Verfügung
Nr.: 2015 40 0019), wobei es die beiden erstgenannten Verfahren mit
Präsidialverfügung vom 26. Mai 2020 vereinigte und das letztgenannte
Verfahren zunächst separat weiterführte.
Das kantonale Steueramt (Gruppe Bezugsdienste) und die
ebenfalls durch das kantonale Steueramt vertretene Finanzdirektion beantragten
am 16. bzw. 25. Juni 2020 in allen drei Verfahren die Abweisung der
Beschwerde(n), unter Kostenfolgen zulasten der Pflichtigen. Die Eidgenössische
Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die
Verfahren SB.2020.00041, SB.2020.00042 betreffen dieselbe Steuerpflichtige und
eine analoge Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom
26.
Mai 2020 bereits vereinigt wurden. Beim Verfahren SB.2020.00043 stellt
sich die Sach- und Rechtslage aufgrund der zu beurteilenden (erstinstanzlichen)
Eintretensfrage etwas abweichend dar, jedoch ist auch hier aufgrund des engen
Sachzusammenhangs mit den beiden anderen Verfahren eine gemeinsame Beurteilung
geboten. Deshalb sind – wie schon vor Vorinstanz – alle drei Verfahren
miteinander zu vereinigen (vgl. auch BGE 135 II 260 E. 1.3.1).
1.2
Für den
Erlass von Nach-, Straf- und Erbschaftssteuern ist das kantonale Steueramt, Gruppe
Bezugsdienste, erstinstanzlich zuständig (§ 172 des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 [StG] in Verbindung mit § 8 lit. e der Verordnung
über die Organisation des kantonalen Steueramts vom 17. Dezember 2008;
Art. 104 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom
14.
Dezember 1990 [DBG] in Verbindung mit § 6a Abs. 1 lit. a
der Verordnung über die Durchführung des DBG vom 4. November 1998 [VO
DBG]; § 62 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes vom 28. September
1986.
[ESchG] in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung zum ESchG
vom 12. November 1986 [ESchV]). Die Erlassentscheide können sodann bei der
Finanzdirektion und danach beim Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 185 Abs. 1 StG, § 64 Abs. 2 ESchG; Art. 167g Abs. 1 DBG).
Damit ist vorliegend in allen drei Verfahren der Instanzenzug
eingehalten worden und das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz
zuständig.
1.3
Das
Verwaltungsgericht hat sich im Beschwerdeverfahren bei Anfechtung eines
Erlassentscheids auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vorinstanzen das ihnen
zustehende Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben (VGr, 25. September
2014, SB.2014.00068, E. 1.1; VGr, 27. Juni 2012, SB.2011.00093,
E. 2.3, je mit Hinweisen). Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide
des Steuerrekursgerichts besteht im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren gegen Erlassentscheide kein Novenausschluss, weil das
Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet (§ 52 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] e contrario).
Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist neue tatsächliche
Behauptungen und Beweismittel zulässig (VGr, 6. Dezember 2017,
SB.2017.00094/95, E. 1.2.1).
1.4
Nach der
allgemeinen Regel im Steuerverfahren trägt die steuerpflichtige Person die
Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl.
BGr, 21. April 2010, 2C_574/2009, E. 4.2; BGr, 4. Dezember 2009,
2C_452/2009, E. 2.1). Gelingt der steuerpflichtigen Person der
entsprechende Nachweis nicht, muss demzufolge zu ihren Ungunsten angenommen
werden, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht (vgl. VGr,
23.
Juli 2014, SB.2014.00056, E. 3.2). Da zudem die natürliche
Vermutung besteht, dass die steuerpflichtige Person alle sie entlastenden
Umstände von sich aus vorbringt, besteht ihre Obliegenheit zur Mitwirkung
hinsichtlich solcher Tatsachen auch darin, sie geltend zu machen, darzutun und
nachzuweisen (RB 1987 Nr. 35). Genügend substanziiert ist eine
Sachdarstellung, welche hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all jene
Tatsachenbehauptungen enthält, die ohne weitere Untersuchung, aber unter
Vorbehalt der Beweiserhebung, die rechtliche Würdigung der geltend gemachten
Steueraufhebung oder -minderung erlauben (RB 1992 Nr. 32; VGr, 20. Mai
2020, SB.2020.00019, E. 2.8).
2.
2.1
Nach
§ 183 StG können Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch
besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt
der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle,
Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände beeinträchtigt ist, die
Staats- und Gemeindesteuern ganz oder teilweise erlassen werden. Gleiches gilt
gemäss § 62 ESchG und Art. 167 Abs. 1 DBG im Bereich der
Erbschaftssteuer und der direkten Bundessteuer, sofern die Zahlung der Steuer,
eines Zinses oder einer Übertretungsbusse für die steuerpflichtige Person
infolge einer Notlage eine grosse Härte bedeuten würde.
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Erlassverfahren werden
durch die Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements [EFD]
vom 12. Juni 2015 [EV] und die Weisung der Finanzdirektion über Erlass und
Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern vom 14. März 2016, Zürcher Steuerbuch
(ZStB), Nr. 183.1 (nachfolgend Weisung) konkretisiert. Letztere sind vom
Verwaltungsgericht zumindest insoweit mitzuberücksichtigen, als sie eine dem
Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen bzw. keine triftigen Gründe einer Anwendung
entgegenstehen (BGE 121 II 473 E. 2.b; BGE 141 II 199 E. 5.5; BGE 142 II 182 E. 2.3.3).
Ist auf ein Erlassgesuch nicht eingetreten worden, beschränkt
sich die Kognition der nachfolgenden Rechtsmittelinstanzen auf die Frage, ob
auf das Erlassgesuch zu Recht nicht eingetreten wurde oder dieses materiell
hätte behandelt werden müssen (vgl. BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003,
E. 1.3). Ausserhalb von Quellensteuerfällen ist ein Erlassgesuch nach der
Zahlung der Steuerausstände nur möglich, wenn die Zahlung unter Vorbehalt
erfolgte (Weisung, Rz. 20; Art. 11 EV).
2.2
Die
Pflichtige ist von ihrem früheren Lebenspartner und Verlobten B (verstorben 2011)
als Alleinerbin eingesetzt worden. Die Erbschaft enthielt mehrere Grundstücke
in C und ein Ferienhaus in D (Kanton E) sowie weitere Vermögenswerte. Gemäss
öffentlichem Inventar vom 12. Juli 2012 wies der Nachlass einen
Aktivenüberschuss von Fr. … auf. Laut steueramtlicher Berechnung betrug
der Steuerwert des Erbanteils der Pflichtigen Fr. ... Gestützt hierauf
wurden der Pflichtigen Erbschaftssteuern in Höhe von Fr. … (Kanton Zürich)
bzw. Fr. … (Kanton E) auferlegt. Nachdem die Pflichtige die ererbten
Grundstücke bis auf das Ferienhaus in D verkauft hatte, wurde der Anteil des
Kantons Zürichs mit Valutadatum 7. März 2016 vorbehaltslos bezahlt.
Aufgrund der vorbehaltslosen Zahlung trat das kantonale Steueramt auf das
Erlassgesuch der Pflichtigen nicht mehr ein.
Eine vorbehaltslose Zahlung wird auch von der Pflichtigen dem
Grundsatz nach nicht bestritten. Sie macht diesbezüglich lediglich geltend,
dass ihre finanziellen Angelegenheiten durch ihren Bankberater erledigt worden
seien und sie weder von ihrem Anwalt noch vom zuständigen Steuerkommissär auf
die Möglichkeit eines Zahlungsvorbehalts aufmerksam gemacht worden sei. Die
Steuerbehörden sind jedoch weder verpflichtet, auf die Möglichkeit eines
Steuererlasses oder einer Zahlung unter Vorbehalt zu informieren, noch müssen
sie sich das Verhalten des Bankberaters oder des Anwalts der Steuerpflichtigen
anrechnen lassen, welche die Pflichtige selbst ausgewählt hat. Zudem hat die
Pflichtige mit der vorgenommenen Zahlung ihre Zahlungsfähigkeit manifestiert,
was grundsätzlich eine Notlage ausschliesst (vgl. auch E. 3.1.3
nachstehend).
Ebenso unerheblich ist der Umstand, dass die Pflichtige nach
der bereits geplanten Heirat des Erblassers gemäss § 11 ESchG von der
Steuerpflicht befreit gewesen wäre: Das ESchG hat weder Verlobte noch
Konkubinatspartner von der Steuerpflicht ausgenommen. Vielmehr ist gemäss § 21 Abs. 1 lit. c ESchG für Verlobte bis zur Heirat lediglich ein
Freibetrag von Fr. … vorgesehen. Aufgrund dieser klaren gesetzlichen
Anordnung bleibt weder Raum für eine Steuerbefreiung noch stellt das
Dahinscheiden des Erblassers kurz vor der Heirat eine erlassbegründende Härte
dar. Im Übrigen sind materielle Einwände gegen die Steuereinschätzung bzw.
-veranlagung als solche im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorzubringen und
können im Erlassverfahren nicht mehr vorgebracht werden.
Damit ist auf das Erlassgesuch betreffend die
Erbschaftssteuer erstinstanzlich zu Recht nicht eingetreten worden und die
diesbezügliche Beschwerde im Verfahren SB.2020.00043 vollumfänglich abzuweisen.
Näherer Prüfung bedürfen noch die Verfahren SB.2020.00041 und SB.2020.00042.
3.
3.1
3.1.1
Eine Notlage liegt nach der Weisung, Rz. 7 ff. sowie Art. 2
EV vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur
finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen
Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die
Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das
Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann.
Umgekehrt ist eine Notlage insbesondere dann zu verneinen, wenn die das
Existenzminimum übersteigenden Überschüsse eine Rückzahlung der ausstehenden
Steuerforderungen innert zwei bis drei Jahren erlauben. Beim Erlass von Nach-
und Strafsteuern gelten längere Rückzahlungszeiträume (Felix Richner et al.,
Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 167 DBG N. 23;
Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich
2013, § 183 StG N. 26; vgl. auch VGr, 6. Dezember 2017,
SB.2017.00094/95, E. 2.1.3 f.)
3.1.2
Ein Steuererlass kann insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt
werden, wenn die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf
Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung
oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist
(Weisungen, Rz. 17 lit. d; Art. 167a lit. d DBG). Sodann
steht einem Steuererlass auch entgegen, wenn in der Steuerperiode, auf die sich
das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen gebildet
wurden (Weisung, Rz. 17 lit. b; Art. 167a lit. b DBG; vgl.
auch VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 2.1.6).
3.1.3
Das Vorhandensein von Vermögen schliesst einen Steuererlass nicht zwingend
aus und ein Steuererlass kann auch dann gewährt werden, wenn die Belastung oder
Verwertung des zum Verkehrswert bewerteten Vermögens unzumutbar ist (vgl.
Richner et al., § 183 StG N. 27). Jedoch kann einem Steuererlass
insbesondere entgegenstehen, wenn Liegenschaftenvermögen vorhanden und eine
Erhöhung der Hypothek möglich und zumutbar wäre (vgl. VGr, 27. März 2014,
SB.2014.00018, E. 2.2 und VGr, 22. Januar 2014, SB.2013.00127,
E. 3.2 [beide nicht auf www.vgrzh.ch publiziert). Ist eine Erhöhung der
Hypothek nicht möglich, ist die Zumutbarkeit eines Verkaufs der Liegenschaft zu
prüfen. Ausnahmsweise kann eine Versilberung zur Begleichung von
Steuerausständen unverhältnismässig erscheinen, wenn der Liegenschaftenverkauf
aufgrund hoher Belehnung keinen nennenswerten Nettoerlös abwerfen bzw. dieser
in keinem vernünftigen Verhältnis zu den Steuerausständen stehen würde (vgl.
hierzu auch BGr, 2. Juli 2010, 4A_294/2010, E. 1.3 und BGr,
14.
Februar 2007, 4P.313/2006, E. 3.3 [in Zusammenhang mit der
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege]). Eine hohe Hypothekarbelastung
steht einem Steuererlass aber regelmässig entgegen, wenn nicht zugleich auch
die Hypothekargläubiger zu einem anteilsmässigen Forderungsverzicht bereit
sind, weil der Staat sonst zugunsten anderer Gläubiger auf seinen gesetzlichen
Anspruch verzichten würde und der Erlass dem Steuerpflichtigen selbst und nicht
dessen Gläubigern zugutekommen soll (vgl. Weisung, Rz. 3 sowie Art. 167
Abs. 2 DBG und Art. 3 Abs. 2 EV; Kantonsgericht BS,
24.
Oktober 2018, 810 18 124, E. 5; ausführlich zum Ganzen VGr, 20. Mai
2020, SB.2020.00019, E. 2.5). Bei Überschuldung kann ein Erlass deshalb
grundsätzlich nur in dem Umfang gewährt werden, wie die anderen Gläubiger
ebenfalls ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten und dies zur
dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der um Erlass ersuchenden
Person beiträgt (Weisung, Rz. 11; Art. 3 Abs. 2 EV).
3.1.4
Ein besonders strenger Massstab ist beim Erlass von Nachsteuern und Bussen anzuwenden:
Gemäss der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Revision von
Art. 167 ff. DBG sind Bussen und Nachsteuern nur noch in besonders
begründeten Ausnahmefällen zu erlassen (Art. 167 Abs. 3 DBG; vgl.
auch Weisung, Rz. 4). Ein Erlass soll diesfalls nur gewährt werden, wenn
im Rahmen der Erlassgründe nicht nur eine "einfache" Notlage im Sinn
eines Missverhältnisses zur finanziellen Leistungsfähigkeit besteht, sondern
geradezu die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet erscheint.
Hieraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei Nachsteuerfällen und Bussen klar
strengere Erlassvoraussetzungen statuiert (vgl. Richner et al., Art. 167
DBG N. 16; kritisch hierzu Locher, Art. 167 DBG N. 37 ff.).
Da es sich bei Nachsteuern um Forderungen handelt, die auf Jahre zurückgehen
und bei ordnungsgemässer Versteuerung in einem früheren Zeitpunkt hätten
bezahlt werden müssen, dürfen auch während mehrerer Jahre ausserordentliche
Anstrengungen zur Schuldentilgung verlangt werden (VGr, 6. Dezember 2017,
SB.2017.00094/95, E. 2.1.4). Dies muss erst recht für Bussen gelten,
welche die Steuerpflichtigen ihrem eigenen vorwerfbaren Verhalten zuzuschreiben
haben.
3.2
3.2.1
Die Pflichtige gab in dem von ihr unterzeichneten Erlassformular 25. Februar
2019.
an, über monatliche (Renten-)Einkünfte von Fr. … zu verfügen. Ihrem
Vermögen in Höhe von insgesamt Fr. … (Bankguthaben) sollen
Hypothekarschulden in Höhe von Fr. … gegenüberstehen. Den Wert ihres
ererbten Ferienhauses in D (Kanton E) und ihres Autos (…) liess sie dabei
offen. Bei ihrem Bedarf machte sie lediglich monatliche Mietzinskosten in Höhe
von Fr. … sowie Krankenkassenprämien in Höhe von Fr. … (davon Fr. …
für Zusatzversicherungen) geltend. Ihren Angaben zufolge musste sie ihre
Liegenschaften in C zur Begleichung der Steuerausstände und auf Druck der
Banken unter Wert verkaufen. Überdies wirft sie dem früheren Beistand des
Erblassers bzw. der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde diverse Versäumnisse
vor, die zu erheblichen Mietausfällen und hohen Gerichts- und Anwaltskosten
geführt und den Verkauf der Liegenschaften erschwert hätten. Weiter seien
diverse wertvolle Einrichtungsgegenstände aus dem Nachlass "verschwunden"
bzw. von Dritten beiseitegeschafft worden. Sodann will sie diverse
Familienmitglieder finanziell unterstützt haben.
3.2.2
Aufgrund der im Erlassverfahren deklarierten und nur teilweise belegten
Einkommens- und Vermögensverhältnisse hätte die Pflichtige Anspruch auf
Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006
(ELG) und Prämienverbilligungen gemäss dem Bundesgesetz über die
Krankenversicherung (KVG). Die Nichtbeantragung dieser Leistungen stellt ein
freiwilliger Verzicht auf Einkommen dar, was einem Steuererlass bereits
entgegensteht. Dabei spielt es keine Rolle, dass Ergänzungsleistungen und
Prämienverbilligungen teilweise aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, da
der Kostenträger nicht identisch mit dem Kostenträger bei einem Steuererlass
ist. Überdies hatte die Pflichtige eigenen Angaben zufolge neben dem Erblasser ihren
Ex-Ehemann und ihre Mutter im Land F finanziell unterstützt. Soweit sie hierzu
rechtlich nicht verpflichtet gewesen war, stellen diese Unterstützungszahlungen
eine freiwillige Entäusserung von Vermögenswerten dar, was einem Steuererlass
ebenfalls entgegenstehen kann (vgl. E. 3.1.2 vorstehend).
3.2.3
Sodann wäre es der Pflichtigen gerade aufgrund der Möglichkeit, um
Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligung zu ersuchen, zumutbar gewesen,
ihre Steuerausstände aus ihren Bankguthaben zu begleichen. Dies gilt umso mehr,
als dass die Beschwerdeführerin nach wie vor Eigentümerin eines ererbtes und
ausserhalb der Bauzone errichtetes Ferienhaus in D ist, welches im öffentlichen
Erbschaftsinventar vom 12. Juli 2012 auf einen Wert von Fr. …
(inklusive Landwert) geschätzt wurde und gemäss Versicherungsnachweis der
Gebäudeversicherung des Kantons E vom 25. Januar 2018 nach wie vor einen
versicherten Gebäudewert (exklusive Landwert) von Fr. … aufweist. Die
Dispositiv
Vermögensverhältnisse der Pflichtigen stellen sich demnach besser dar, als von
ihr im Erlassformular offengelegt wurde. Selbst wenn die Hypothekarlast den
Wert des Grundstücks (inklusive Landwert) übersteigen sollte, könnte der
Pflichtigen aufgrund ihrer Hypothekarschulden von Fr. … nur in dem Umfang
ein Steuererlass gewährt werden, wie auch ihre Hypothekarbank auf ihre
Forderungen verzichten würde. Ansonsten würde der Steuererlass nicht ihr,
sondern ihrer Hypothekarbank zugutekommen und kaum zur langfristigen Sanierung
ihrer Finanzen beitragen. Eine derartige Verzichtserklärung ist von der
Pflichtigen nicht beigebracht worden, weshalb ein Steuererlass auch aus diesem
Grund ausgeschlossen ist (vgl. E. 3.1.3 vorstehend).
3.2.4
Überdies ist im Sinn der vorinstanzlichen Ausführungen nicht ersichtlich,
weshalb es der Pflichtigen nicht möglich war, aus dem ererbten Vermögen
Rückstellungen für ihre Steuerausstände zu bilden. Die ererbten Grundstücke an
der G-Strasse und an der H-Stasse in C wurden von der Pflichtigen am 8. August
2013 bzw. 8. Juli 2015 für Fr. … bzw. Fr. … veräussert. Nach
Ablösung der Grundpfandrechte und der jeweils sichergestellten
Grundstückgewinnsteuern ist der Pflichtigen dabei ein Nettoerlös von Fr. …
bzw. Fr. …, insgesamt Fr. … zugeflossen. Dass die Pflichtige hieraus
keine hinreichenden Rückstellungen für ihre Steuerausstände gebildet hatte,
lässt sich im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen weder schlüssig mit ihren
diversen gerichtlichen Auseinandersetzungen noch mit den von ihr angesprochenen
Mietzinsausfällen erklären: So bezifferte sie ihre Schadenersatzforderungen
gegenüber dem Beistand bzw. der Stadt I im Oktober 2012 mit Fr. …. Gemäss
einer Vereinbarung mit der Stadt I vom 18. Juli 2013 wurden ihr davon Fr. …
entschädigt. Den Gesamtwert der nach dem Verkauf angeblich verschwundenen
Wertgegenstände bezifferte sie in einem diesbezüglich von ihr angestrengten
(jedoch nicht anhand genommenen) Strafverfahren auf Fr. ... Sodann hatte
sie gemäss einer nicht weiter belegten Aufstellung vom 16. Dezember 2019
einen niedrigen sechsstelligen Betrag in die Sanierung ihrer später verkauften
Liegenschaften in C investiert. Selbst unter Berücksichtigung dieser nicht
substanziiert belegten Beträge und einem allfälligen Wertverlust ihres
Ferienhauses in D (Kanton E) standen der Pflichtigen spätestens nach dem
Verkauf ihrer Liegenschaften in C mehr als genug flüssige Mittel zur
Begleichung ihrer Steuerausstände zur Verfügung. Dies zeigt sich unter anderem
darin, dass ihr die Begleichung der weitaus höheren Erbschaftssteuern möglich
war. Auch hieraus verbietet sich die Gewährung eines Steuererlasses, zumal
gerade beim Erlass von Nachsteuern und Bussen ein besonders strenger Massstab
anzuwenden ist (vgl. E. 3.1.2 und 3.1.4 vorstehend).
3.3 Zusammenfassend
steht dem Erlass der Nachsteuern und Bussen der freiwillige Verzicht auf
Einkünfte, die rechtlich nicht gebotene Entäusserung von Vermögenswerten
zugunsten von Angehörigen, die Vermögens- und Schuldensituation der Pflichtigen
sowie die unterlassene Bildung von Steuerrückstellungen entgegen. Es kann
offengelassen werden, wie verlässlich die Angaben der Pflichtigen zu ihren
aktuellen finanziellen Verhältnissen sind. Ebenso kann offenbleiben, ob der
Pflichtigen im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen eine Gläubigerbevorzugung
vorzuwerfen ist, indem sie trotz ihrer Steuerausstände ihre privaten Gläubiger
vollumfänglich befriedigte und private Anwalts- und Gerichtskosten übernommen
hatte, ohne dabei die hier infrage stehenden Steuern gebührend zu
berücksichtigen (vgl. Weisung, Rz. 17 lit. e; Art. 167a lit. e
DBG).
Damit sind auch die Beschwerden in den Verfahren
SB.2020.00041 und SB.2020.00042 abzuweisen.
4.
Da die Pflichtige gemäss Aktenlage über hinreichend liquide
Mittel zur Begleichung ihrer Steuerausstände verfügt (vgl. E. 3.2.1 und
3.2.3), kann davon abgesehen werden, die Sache zur allfälligen Gewährung von
Zahlungserleichterungen an das Steueramt ihrer derzeitigen Wohngemeinde
weiterzuleiten bzw. dem kantonalen Steueramt Zahlungserleichterungen zu
empfehlen (vgl. Art. 13 Abs. 3 EV und Weisung, Rz. 42; vgl. auch
die Weisung der Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern
vom 13. September 2016, ZStB Nr. 172.1).
5.
5.1 Das
Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich
unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom
Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (vgl. Weisung,
Rz. 58; Art. 18 EV). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt überdies
nur für das verwaltungsinterne Verfahren, nicht aber für das anschliessende
Rechtsmittelverfahren (§ 185 StG in Verbindung mit § 19 der
Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]). Gleichwohl sieht
die verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund der oftmals besonderen Verhältnisse
bei Steuererlassgesuchen häufig von einer Kostenauflage ab (vgl. § 151 Abs. 3
in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG; Art. 167g Abs. 4 in
Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 DBG).
5.2 Vorliegend
rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, da
die Pflichtige – soweit ersichtlich – erstmals um einen Steuererlass ersucht
hatte und derzeit unbestrittenermassen nur über geringe Einkünfte verfügt. Die
Pflichtige wird aber darauf hingewiesen, dass in zukünftigen Erlassverfahren
bereits erstinstanzlich und aufwandsgemäss Kosten erhoben werden könnten, wenn
sich diese als offensichtlich unbegründet herausstellen sollten. Eine
Umtriebsentschädigung steht der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zu,
zumal eine solche auch nicht verlangt wurde (vgl. § 185 Abs. 2 in
Verbindung mit § 152 StG und § 17 VRG; Art. 167g Abs. 4 in
Verbindung mit 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]).
5.3 Auch wenn
sich die Gerichtsgebühr im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gemäss
§ 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 (GebV VGr) in der Regel am Streitwert orientiert, ist der besonderen Natur
des Erlassverfahrens Rechnung zu tragen. Analog der Kostenregelung für das
verwaltungsinterne Erlassverfahren gemäss Art. 18 Abs. 2 EV
rechtfertigt es sich deshalb, die Gerichtsgebühr primär am Zeitaufwand des
Gerichts zu bemessen und mässig zu veranschlagen.
Die drei gemeinsam beurteilten Verfahren haben einen
verhältnismässig geringen Aufwand verursacht und das Verfahren SB.2020.00043
konnte sich auf die (erstinstanzliche) Eintretensfrage konzentrieren. Trotz des
insgesamt relativ hohen Streitwerts rechtfertigt sich damit lediglich eine
Gerichtsgebühr von jeweils Fr. 500.-, was dem Minimalansatz gemäss § 3 Abs. 1 GebV VGr entspricht.
6.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
steht bei Entscheiden über den Erlass von Abgaben lediglich dann zur Verfügung,
wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich
aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83
lit. m BGG). Ansonsten ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG zulässig.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die bereits
vereinigten Verfahren SB.2020.00041
(Steuererlass Nachsteuern und Busse, Staats- und Gemeindesteuern 2012) und
SB.2020.00042 (Steuererlass Nachsteuern und Busse, Direkte Bundessteuer 2012)
werden mit dem Verfahren SB.2020.00043 (Steuererlass Erbschaftssteuern aus
Nachlass B sel., Verfügung Nr.: 2015 40 0019) vereinigt.
2. Die Beschwerde
SB.2020.00041 (Steuererlass Nachsteuern und Busse, Staats- und Gemeindesteuern
2012) wird abgewiesen.
3. Die Beschwerde
SB.2020.00042 (Steuererlass Nachsteuern und Busse, Direkte Bundessteuer 2012)
wird abgewiesen.
4. Die Beschwerde
SB.2020.00043 (Steuererlass Erbschaftssteuern aus Nachlass B sel., Verfügung
Nr.: 2015 40 0019) wird abgewiesen.
5. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2020.00041 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 40.-- Zustellkosten,
Fr. 540.-- Total der Kosten.
6. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2020.00042 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 40.-- Zustellkosten,
Fr. 540.-- Total der Kosten.
7. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2020.00043 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 40.-- Zustellkosten,
Fr. 540.-- Total der Kosten.
8. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
9. Es
werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen.
10. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
11. Mitteilung an …