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Entscheid

SB.2020.00046

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00046

10. September 2020Deutsch22 min

(URT.2020.22054)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2020.00046

Urteil

des Einzelrichters

vom 10. September 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Nicole Aellen.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführende,

gegen

Staat Zürich,

vertreten durch Kantonales Steueramt,

Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2012,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A (der

Pflichtige) und B (die Pflichtige) sind seit dem 1. Januar 1996 Eigentümer

der Liegenschaft C-Strasse 01 in D (Kanton Zürich). Die Pflichtigen

nutzten in der Liegenschaft im Steuerjahr 2012 zwei Wohnungen im Ober- und

Dachgeschoss als privaten Wohnraum, die übrigen Räumlichkeiten vermieteten sie

an Gewerbe bzw. Geschäfte. In ihrer Steuererklärung 2012 deklarierten sie

ein steuerbares Einkommen von Fr. …. Dabei machten sie für die von ihnen

bewohnten Wohnungen einen Eigenmietwert von Fr. …, Mietzinseinnahmen in

Höhe von Fr. … und effektive Unterhalts- und Verwaltungskosten in Höhe von

Fr. … geltend. Mit Auflage vom 27. August 2014 forderte der

Steuerkommissär die Pflichtigen auf, betreffend die Liegenschaft in D

pro 2012 einen Mieterspiegel mit den aktuellen Mietverträgen, Pläne mit

Kennzeichnung der vermieteten und selbstgenutzten Räume, Berechnungsgrundlagen

für den Eigenmietwert und den Eigenanteil Verbrauchskosten sowie einen

belegmässigen Nachweis der Verwaltungs- und Renovationskosten einzureichen. Mit

Eingabe vom 7. September 2014 reichte der Pflichtige verschiedene

Unterlagen ein, wobei der Eigenmietwert unter Anführen eines Unternutzungsabzugs

neu mit Fr. … angegeben wurde. Nachdem die Pflichtigen gegen den

unterbreiteten Einschätzungsvorschlag vom 2. Dezember 2014 verschiedene

Einwendungen erhoben hatten, schätzte sie der Steuerkommissär mit

Einschätzungsentscheid vom 25. März 2015 mit einem steuerbaren Einkommen

von Fr. …, satzbestimmend Fr. …, und einem steuerbaren Vermögen von

Fr. …, satzbestimmend Fr. …, ein. Dabei ging er unter anderem von

einem Eigenmietwert von Fr. … aus, wobei kein Unternutzungsabzug gewährt

wurde. Ferner qualifizierte er die ausgestellte Rechnung der von den

Pflichtigen selbstbeherrschten E GmbH für die Verwaltung der Liegenschaft

in D als Eigenaufwendungen der Liegenschaftsbesitzer und liess diese bei den

Unterhalts- und Verwaltungskosten nicht zum Abzug zu.

B. Hiergegen

erhoben die Pflichtigen Einsprache. Mit Auflage vom 5. August 2015 wurden

weitere Unterlagen eingefordert, welche die Pflichtigen mit Eingabe vom

5. September 2015 einreichten. Trotz verschiedener Einschätzungsvorschläge

konnte in Bezug auf mehrere Positionen keine Einigung erzielt werden, weshalb

das kantonale Steueramt das Einspracheverfahren mit Entscheid vom

24. November 2015 abschloss. Dabei schätzte es die Pflichtigen unter

teilweiser Gutheissung der Einsprache mit einem steuerbaren Einkommen von

Fr. …, satzbestimmend Fr. …, und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …,

satzbestimmend Fr. …, ein.

Erwägungen

II.

Den gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs hiess

das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 29. April 2020 teilweise gut und

schätzte die Rekurrenten mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …,

satzbestimmend Fr. 82'700.-, und einem steuerbaren Vermögen von (unverändert)

Fr. …, satzbestimmend Fr. …, ein.

III.

Mit Beschwerde vom 31. Mai 2020 beantragten die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss, der Eigenmietwert sei auf

Fr. … festzusetzen, der Abzug für effektive Unterhalts- und

Verwaltungskosten sei mit Fr. … (Heizung Fr. …, Wasser Fr. … und

Strom Fr. …) zu gewähren, eventuell sei die Quote des nicht abzugsfähigen

Eigenanteils auf 19 % festzulegen bzw. der Abzug für effektive Unterhalts-

und Verwaltungskosten sei um Fr. … zu erhöhen, die von der E GmbH in

Rechnung gestellten Verwaltungskosten von Fr. … seien zum Abzug

zuzulassen, eventuell seien die Verwaltungskosten für die erzielte Fremdmiete

amtlich zu schätzen und der entsprechende Betrag zum Abzug zuzulassen; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Während das Steuerrekursgericht auf eine Vernehmlassung

verzichtete, reichte das kantonale Steueramt am 19. Juni 2020 eine

Beschwerdeantwort ein. Hierzu nahmen die Pflichtigen mit Eingabe vom

25.

Juni 2020 Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend

die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes

vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht

werden.

Das Verwaltungsgericht hat

sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört

auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom

Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der

Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt

sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessenüberschreitung und auf

Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

1.2

Im

Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist die

gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder

Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht

behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im

Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149

und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Neue Beweise dürfen insoweit vorgelegt

werden, als sie den bereits behaupteten Sachverhalt untermauern. Vom

Novenverbot ausgenommen sind zudem echte Noven, namentlich neue tatsächliche

Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§

155.

bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten

Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen

oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548).

2.

2.1

Umstritten ist zunächst, in welchem Umfang den

Pflichtigen ein Unternutzungsabzug auf dem Eigenmietwert zu gewähren ist. Nicht

mehr strittig ist hierbei, dass der Eigenmietwert ohne Unternutzungsabzug

Fr. … beträgt.

2.2

Die

Einzelrichterin des Steuerrekursgerichts hat einlässlich und zutreffend

dargelegt, dass und weshalb der Eigenmietwert der von den Pflichtigen selbst

bewohnten Liegenschaft in der hier massgeblichen Steuerperiode 2012 auf

Fr. … festzusetzen ist. Sie gelangte zum Schluss, dass ein Unternutzungsabzug

für zwei Zimmer (Auszug der Töchter F und G), nicht aber ein Abzug beim

Eigenmietwert für das Mietverhältnis mit der E GmbH gewährt werden kann,

da es für letzteren an der notwendigen vertraglichen Grundlage fehle. Das

Steuerrekursgericht berücksichtigte in diesem Zusammenhang folgerichtig, dass

der Einspracheentscheid vom 24. November 2015 insoweit zugunsten der

Pflichtigen korrigiert werden muss, als der "Ertrag aus Mietzinsen"

von Fr. … um die entsprechende Mietzinszahlung von Fr. … zu kürzen

ist. Die Pflichtigen bringen in ihrer Beschwerde nichts vor, was die

vorinstanzlichen Erwägungen als rechtsfehlerhaft erscheinen lässt. Insbesondere

kann ihrer Auffassung, wonach mittlere finanzielle Verhältnisse nur knapp

gegeben gewesen seien, nicht gefolgt werden. Der Pflichtige erzielte gemäss den

Akten pro 2012 ein Einkommen von Fr. … und Fr. … (jeweils

netto). Die Pflichtige erzielte als Geschäftsleiterin der E GmbH einen

Lohn von Fr. … (netto). Ausserdem verfügten sie über weiteres

Grundeigentum, so waren sie in der Steuerperiode 2012 nicht nur Eigentümer

der streitbetroffenen Liegenschaft, sondern den Pflichtigen gehörte auch ein

Ferienhaus im Kanton H sowie Stockwerkeigentum im Kanton I. Belege

dafür, dass sie statt sechs tatsächlich nur fünf der acht Zimmer genutzt

hätten, fehlen. Die von den Pflichtigen behauptete tatsächliche Unternutzung

ist daher nicht erstellt. Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen

Erwägungen verwiesen werden, die vorliegend zu bestätigen sind.

3.

3.1

Weiter ist umstritten, wie hoch der nicht abzugsfähige

Eigenanteil für Verbrauchskosten anzusetzen ist.

3.2

Nach § 21 Abs. 1 lit. a StG sind alle

Einkünfte aus Vermietung unbeweglichen Vermögens steuerbar. Zur Ermittlung des

steuerbaren Liegenschaftenertrags können nach § 30 Abs. 2 StG von

diesen Einkünften die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten

der Verwaltung durch Dritte im effektiven Umfang abgezogen werden, soweit sie

nachgewiesen sind. Den Kantonen kommt bei der Bestimmung, welche Aufwendungen

bei Liegenschaften bei den Einkommenssteuern abziehbar sind, kein Spielraum zu,

da diese Kosten zu den in Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990.

über die Steuerharmonisierung (StHG) umschriebenen Gewinnungskosten

gehören. Andere Abzüge sind nach Art. 9 Abs. 4 StHG unzulässig. Der

Begriff der Unterhaltskosten für Liegenschaften kann unter dem Geltungsbereich

des Steuerharmonisierungsgesetzes aufgrund des Prinzips der vertikalen Steuerharmonisierung

im kantonalen Recht nicht anders ausgelegt werden als auf dem Gebiet der

direkten Bundessteuer (vgl. BGr, 2. Februar 2005, 2A.480/2004, E. 3.3

mit Hinweisen, in ASA 75, 488 und StE 2005 A 23.1 Nr. 10). Nach

Art. 32 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990.

über die direkte Bundessteuer (DBG) können bei Liegenschaften im

Privatvermögen die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten

der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Der Bundesrat hat am 24. August

1992.

gestützt auf Art. 32 DBG die Liegenschaftskostenverordnung vom 24. August

1992.

erlassen. Diese wird durch die Verordnung der Eidgenössischen

Steuerverwaltung (EStV) ebenfalls vom 24. August 1992 über die abziehbaren

Kosten von Liegenschaften im Privatvermögen ergänzt (Liegenschaftskostenverordnung

EStV). Nach Art. 1 Abs. 1 lit. a Liegenschaftskostenverordnung

EStV fallen unter die Unterhaltskosten unter anderem gemäss Ziffer 3 die

Betriebskosten.

3.3

Auch gemäss Rz. 19 ff. des Merkblatts vom

13.

November 2009 des kantonalen Steueramtes über die steuerliche

Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von

Liegenschaften (ZStB 30.3; nachfolgend Merkblatt) gelten unter anderem

Betriebskosten als abzugsfähige Unterhaltskosten. Soweit diese Kosten nicht auf

den Mieter überwälzt, sondern vom Hauseigentümer getragen werden, sind

hierunter Ausgaben für Wasser, Abwasser, Entwässerung, Strom, Erdgas,

Fernheizung, Kehricht und Feuerschau, Reinigung und Heizung von Vorräumen,

Treppenhaus, Kellerräumen und Estrich in Mietshäusern zu verstehen (Merkblatt,

Rz. 21). Bei Liegenschaften im Privatvermögen, die Drittpersonen zur

geschäftlichen Nutzung vermietet sind, können nur die effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten

abgezogen werden; der pauschale Abzug ist nicht zulässig. Das wird insbesondere

dann angenommen, wenn feststeht, dass der Grundeigentümer keine

Unterhaltskosten zu tragen hat, weil sie regelmässig vom Mieter oder vom

Pächter übernommen werden, z. B. bei

verpachteten Landwirtschaftsbetrieben oder bei vermieteten oder verpachteten

Liegenschaften des Privatvermögens, welche zur Hauptsache geschäftlichen oder

gewerblichen Zwecken dienen. Die abzugsfähigen Liegenschaftsunterhaltskosten

sind in solchen Fällen allein nach Massgabe der tatsächlichen Kosten zu

bemessen. Nur so kann der Grundeigentümer – dem Gesetz entsprechend – aufgrund

des Reineinkommens besteuert werden (vgl. das Urteil 2C_996/2012 E. 7.4.2;

Urteil 2A.192/1992 E. 3b; je m. w. H.).

3.4

3.4.1

Das Steuerrekursgericht erwog, im Einspracheentscheid

vom 24. November 2016 seien die nicht abzugsfähigen Verbrauchskosten

betreffend Heizung, Wasser inkl. Grundgebühr und Strom in der Höhe von

25.

% der Gesamtkosten festgesetzt worden. Dabei habe der Steuerkommissär –

mit Ausnahme der nicht mehr strittigen Grundgebühr Wasser – die Berechnung,

welche die Pflichtigen in ihrer Eingabe vom 26. April 2016 beantragt

hätten, übernommen. Zugunsten der Pflichtigen seien fälschlicherweise die in

der Liegenschaftsrechnung angegebenen Ausgaben für die (Grund-)Gebühren mit

Bezug auf Heizung ("Heizkosten: Betrieb, Gebühren Fr. …") und

Elektrizität ("Elektrisch: Betrieb, Gebühren Fr. …") nicht

berücksichtigt worden. Aus verfahrensökonomischen Gründen und da keine die

einzelnen Positionen in der Liegenschaftsrechnung untermauernden Rechnungen

betreffend Heizung und Elektrizität für das Jahr 2012 (bzw. die

Abrechnungsperiode 1.1. bis 31.12.2012) bei den Akten lägen, werde auch im

Rekursverfahren davon abgesehen, bei diesen ebenfalls einen

Eigenverbrauchskostenanteil aufzurechnen. Das Steuerrekursgericht wies die

Pflichtigen ferner darauf hin, dass in der Einschätzung für das Jahr 2010

die Quote in Höhe von 19 % "ohne Präjudiz für die kommenden Jahre

[und] aus verfahrensökonomischen Gründen" entsprechend dem Antrag der Pflichtigen

berücksichtigt worden sei. Darüber hinaus führte das Steuerrekursgericht aus,

es würde sich aus dem vorliegenden Verhältnis zwischen Eigenmietwert und

Fremdmiete eine nicht abzugsfähige Eigentümerquote von mehr als 25 %

ergeben. Da die Pflichtigen im Rekursschreiben keine substanziierten

Ausführungen gemacht hätten, aus welchem Grund von der Quote von 25 %

abzuweichen sei, sei der Antrag betreffend eine tiefere Quote der nicht

abzugsfähigen Verbrauchskosten abzuweisen.

3.4.2

Aus den Akten geht hervor, dass das kantonale Steueramt am 27. August

2014.

von den Pflichtigen namentlich Berechnungsgrundlagen für den Eigenmietwert

und den Eigenanteil an den Verbrauchskosten verlangte. In ihrer darauffolgenden

Eingabe vom 7. September 2014 führten die Pflichtigen unter anderem aus,

im 102-jährigen Haus sei die Technik für die Erfassung individueller

Verbrauchskosten nicht gegeben, deshalb seien in den Verträgen Pauschalbeträge

vereinbart worden. Damit würden auch Berechnungsgrundlagen für einen

Eigenanteil fehlen. Nach mehreren Einschätzungsvorschlägen und weiteren

Eingaben der Pflichtigen führte das kantonale Steueramt im

Einschätzungsvorschlag vom 20. April 2016 aus, die verbrauchsabhängigen

Nebenkosten des Eigentümers im Umfang von 25 % bei den Aufwendungen für

Heizung (Anteil Fr. …), Wasser (Anteil Fr. …), Strom (Anteil

Fr. …) seien nicht abzugsfähig; es anerkannte jedoch einen Abzug von

Fr. … (statt Fr. …). Hierauf gaben die Pflichtigen mit Eingabe vom

26.

April 2016 an, beim Eigenanteil für die verbrauchsabhängigen

Nebenkosten einen Faktor von 25 % zu akzeptieren. Weiter führten sie aus,

die Überprüfung der Beträge und der Rechnung zum Wasser habe gezeigt, dass auch

diesbezüglich in voll abzugsfähige betriebliche Grundgebühren und in

anteilmässig zu berechnende, verbrauchsabhängige Gebühren unterschieden werden

könne. Im Einspracheentscheid vom 24. November 2016 erwog das kantonale

Steueramt unter anderem, beim Liegenschaftenunterhalt sei noch die Position

Anteil Wasser (Betrieb, Gebühren) umstritten; bei selbstgenutzten

Liegenschaften gehörten gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch

auch die Grundgebühren für Wasser und Abwasser zu den nicht abzugsfähigen

Lebenshaltungskosten des Eigentümers.

3.4.3

Soweit das kantonale Steueramt den

Eigenanteil für die verbrauchsabhängigen Nebenkosten auf 25 % der

Gesamtkosten festsetzte, handelt es sich um eine Ermessenseinschätzung im Sinn

von § 139 Abs. 2 StG. Hiergegen kann vorab die Rüge der

Unzulässigkeit der Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung erhoben werden (vgl.

Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. A.,

Zürich etc. 2018, § 20 Rz. 23, mit Hinweisen). Eine zulässige

bzw. zu Recht erfolgte Einschätzung bzw. Veranlagung nach pflichtgemässem

Ermessen kann der Steuerpflichtige sodann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit

anfechten (§ 140 Abs. 2 StG). Die steuerpflichtige Person hat den

Unrichtigkeitsnachweis dadurch zu erbringen, dass sie innerhalb der

Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur

Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche

substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel

beibringt oder zumindest anbietet. Nur unter diesen formellen Voraussetzungen

wird sie überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen.

Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass

die Ermessenstaxation als solche bestehen bleibt und einzig hinsichtlich ihrer

Höhe mit einer auf Willkür beschränkten Kognition überprüft werden kann.

Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu

unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist (VGr, 16. April 2014,

SB.2013.00159, E. 4.1, mit Hinweis auf RB 1994 Nr. 45 und RB 1963

Nr. 62).

Bezüglich

der Beweislast gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde die Beweislast für

steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person die

Beweislast für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen trägt; sie hat

steuermindernde Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGE 140 II 248 E. 3.5 mit Hinweis). Bei von der steuerpflichtigen Person

geltend gemachtem Aufwand für eine Liegenschaft liegt es damit grundsätzlich an

dieser, den Nachweis zu erbringen, dass eine Beeinträchtigung des Mietertrags

bzw. Mietwerts der von den Pflichtigen bewohnten Liegenschaft tatsächlich

eingetreten ist (BGr, 2. Februar 2017, 2C_690/2016, E. 2.4.2 mit weiteren

Hinweisen; VGr, 15. November 2018, SB.2017.00108 und SB.2017.00109,

E. 2.4). Kann die für steuermindernde bzw. -aufhebende Tatsachen

beweisbelastete steuerpflichtige Person den von ihr behaupteten Sachverhalt

nicht nachweisen, wird im Allgemeinen zu ihren Ungunsten angenommen, die

behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht, weshalb regelmässig der

steuermindernde Aufwand nicht berücksichtigt wird (Richner et al., Kommentar

zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 139 N. 61 ff. auch zum Folgenden; VGr, 17. Juni

2004, SB.2004.00027 = StE 2005 B 22.3 Nr. 79 = ZStP 2004, 295 [299]).

Immerhin ist es ausnahmsweise möglich, dass auch hinsichtlich steuermindernder

bzw. -aufhebender Tatsachen eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen

vorzunehmen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Pflichtige im

Rahmen des Zumutbaren seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist. Diesfalls

soll bei Unmöglichkeit des strikten Nachweises notorisch steuermindernder

Tatsachen nicht ausschliesslich nach der Beweislastregel entschieden werden.

Vielmehr soll der unzweifelhaft entstandene mutmassliche Aufwand geschätzt und

mitberücksichtigt werden (BGr, 19. Mai 2008, 2C_708/2007, E. 4.1).

Gleich verhält es sich, wenn das Bestehen eines Abzugs erwiesen ist, z. B. feststeht, dass dem Steuerpflichtigen

Gewinnungskosten erwachsen sind, aber deren Höhe ungewiss ist. In einem solchen

Fall wäre es sachwidrig, den Abzug nicht zu berücksichtigen; vielmehr muss

dessen Höhe nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt werden (Martin Zweifel et

al., § 19 N. 11).

3.4.4

Die Pflichtigen bringen zunächst in

allgemeiner Weise vor, sie hätten bei jeder Aufforderung zum Einreichen

weiterer Unterlagen ihr Möglichstes getan. Der Steuerkommissär habe sich nie

über verlangte und nicht eingereichte Dokumente beschwert. Eine Mahnung wegen

unzureichender Mitwirkung hätten sie nie erhalten.

Gibt die steuerpflichtige

Person ausdrücklich an, dass die verlangten Daten (mangels der für die

Erfassung notwendigen technischen Anlagen) gar nicht vorhanden seien und kann

ihr dies nicht vorgeworfen werden, ist fraglich, ob sie noch formell abzumahnen

ist. Ist die Unklarheit im Sachverhalt auf einen anderen Grund als eine

Verfahrenspflichtverletzung zurückzuführen, ist jedenfalls umstritten, ob eine

formelle Mahnung erfolgen muss (vgl. Richner et al., § 139 N. 67, mit

Hinweis, die dafürhalten, dass der Gesetzeswortlaut in solchen Fällen gegen

eine Mahnung spreche). Vorliegend akzeptierte das kantonale Steueramt die in

der Liegenschaftskostenrechnung der Pflichtigen geltend gemachten Aufwendungen,

obschon ein belegmässiger Nachweis dafür fehlte. Nachdem die Pflichtigen

ausdrücklich mitgeteilt hatten, dass eine Bemessungsgrundlage zur Ermittlung

des Eigenanteils an den Verbrauchskosten fehle und ihnen dies nicht vorgeworfen

werden konnte, hätte eine Mahnung zu einem prozessualen Leerlauf geführt. Vor

diesem Hintergrund war das kantonale Steueramt nicht gehalten, die Pflichtigen

noch formell abzumahnen. Da ein Untersuchungsnotstand aber bestehen blieb,

durfte es den Eigenanteil an den unzweifelhaft entstandenen Verbrauchskosten

gleichwohl nach pflichtgemässem Ermessen schätzen.

3.4.5

In der Sache bemängeln die Pflichtigen, dass

der Steuerkommissär irritierend den Pauschalabzug in Betracht gezogen habe. Sie

führen umfassend aus, weshalb ein Pauschalabzug gerade nicht zulässig sei und

dass das Merkblatt derart auszulegen sei, dass es auf eine Vollkostenrechnung

abziele und damit ein Ausgleich für die fehlende Option des Pauschalabzugs

geschaffen werde.

Das

kantonale Steueramt schätzte den Eigenanteil an den Verbrauchskosten zuletzt

auf 25 % an den Gesamtkosten, was sich auch aus dem angefochtenen

Entscheid ergibt (vgl. vorne, E. 3.4.1). Hierbei handelt es sich gerade

nicht um eine Pauschale im Sinn von Art. 4 der

Liegenschaftskostenverordnung (in der Fassung vom 1. Januar 2010) bzw.

Ziff. 41 ff. des Merkblatts, zumal eine solche 20 % des Bruttomietertrags

bzw. Eigenmietwerts betragen müsste (vgl. Ziff. 45 des Merkblatts sowie Verfügung

vom 7. September 2002 der Finanzdirektion über die Pauschalierung der

Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens

[ZStB 30.2]). Aus den Ausführungen der Pflichtigen geht nicht hervor,

inwiefern die Schätzung des kantonalen Steueramtes offensichtlich unrichtig

bzw. willkürlich sein soll. Im Übrigen hatten die Pflichtigen die Schätzung

bzw. einen Eigenanteil an den Verbrauchskosten von 25 % im Zuge des

Einspracheverfahrens ausdrücklich akzeptiert (vgl. vorne, E. 3.4.2). Auch

in ihrer Rekursschrift vom 15. Dezember 2016 führten sie aus, dass man

sich auf einen Eigenanteil von 25 % geeinigt habe. Vor diesem Hintergrund

ist fraglich, ob die Höhe des Eigenanteils an den Verbrauchskosten im

vorliegenden Verfahren noch Streitgegenstand bilden kann (vgl. BGr, 22. Januar

2008, 2C_446/2007, E. 3.1, mit Hinweis auf BGE 97 I 125 E. 3; VGr,

21.

August 2019, SB.2019.00006, E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). Die

Frage kann jedoch offenbleiben, denn so oder anders ergeben sich aus den Akten

keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schätzung des kantonalen Steueramtes geradezu

unmöglich bzw. sachlich nicht begründbar ist (vgl. zu dieser Voraussetzung

vorne, E. 3.4.3). Der angefochtene Entscheid ist daher auch in diesem

Punkt zu bestätigen.

4.

4.1

Schliesslich ist streitig, ob der geltend gemachte

Abzug für Liegenschaftsverwaltungskosten, welche die von den Pflichtigen

beherrschte E GmbH den Pflichtigen am 21. Dezember 2012 in Rechnung

stellte, zu gewähren ist.

4.2

Das Steuerrekursgericht ging einerseits davon aus,

dass es sich beim Auftrag zur Liegenschaftsverwaltung um ein Insichgeschäft

zwischen den Pflichtigen und der E GmbH handle. Andererseits leitete sie

aus dem Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung sowie dem Vorbringen der

Pflichtigen in ihrer Eingabe vom 27. Dezember 2014, wonach die Verwaltung

der gemischten Liegenschaft der E GmbH übertragen worden sei, ab, dass

(auch) betreffend die Verwaltung der Liegenschaft ein mündlicher Vertrag

abgeschlossen worden sei. Da die Forderung der E GmbH Fr. … und damit

mehr als Fr. … betrage, wäre jedoch ein schriftlicher Vertrag erforderlich

gewesen, damit das Auftragsverhältnis gültig hätte zustande kommen können.

Mangels eines solchen könne der begehrte Abzug nicht gewährt werden.

4.3

Die Pflichtigen bringen vor, es sei richtig, dass nie

ein schriftlicher Vertrag zur Liegenschaftsverwaltung eingereicht worden sei;

ein solcher sei jedoch auch nie eingefordert worden, so wie es im Entscheid des

Steuerrekursgerichts vom 27. Juni 2018 (DB.2017.170 und ST.2017.215)

ausgeführt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das

Steuerrekursgericht basierend auf dem mündlichen Mietvertrag kurzerhand die

Annahme treffe, dass auch hier ein mündlicher Vertrag abgeschlossen worden sei.

Es wäre ein Leichtes gewesen, in der Verfügung vom 22. August 2019, nebst

den Meldeverhältnissen der Töchter in Bezug auf die Unternutzung, auch die

Vertragsmodalität der Liegenschaftsverwaltung abzuklären.

Die Pflichtigen reichten mit ihrer Beschwerdeschrift eine

Vereinbarung ein, datierend vom 31. Mai 2012 und abgeschlossen mit der E GmbH.

Aus dieser ergibt sich, dass Letztere mit der "Betreuung der Liegenschaft"

beauftragt werden sollte. Neben der Verwaltung soll auch die Pflege der

vermieteten Aussenplätze/Parkplätze (Wischen und Schneeräumung) zu den Aufgaben

gehören. Die Vereinbarung wurde rückwirkend per 1. Januar 2012

abgeschlossen und sollte so lange gelten, als die Pflichtigen einzeln oder

zusammen sowohl Eigentümer der streitbetroffenen Liegenschaft als auch der E GmbH

seien. Das Honorar, welches die E GmbH für ihre Verwaltungstätigkeit

erhalten sollte, wurde auf 6 % des Bruttomietzinses zuzüglich allfälliger

Mehrwertsteuern festgelegt. Die Pflichtigen machen geltend, sie gingen davon

aus, dass diese schriftliche Vereinbarung genüge, um das Kontrahierungsverbot

aufzuheben und die Verwaltungskosten durch "Drittpartei"

abzugsberechtigt seien. Andernfalls sei der Abzug entsprechend den Ausführungen

im erwähnten Entscheid ST.2017.215 des Steuerrekursgerichts nach

pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Mit ihrer Replik vom 25. Juni 2020

bringen die Pflichtigen ergänzend vor, das Insichgeschäft sei rechtsgültig und

die E GmbH als Drittperson erstellt.

4.4

Steuerpflichtige müssen laut § 135 Abs. 1 StG alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Betreffend

die Beweislast für steuermindernde bzw. -aufhebende Tatsachen gilt das bereits

Gesagte (vgl. vorne, E. 3.4.3): Ein steuermindernder Aufwand bzw. ein

Abzug wird nur berücksichtigt, soweit der beweisbelastete Steuerpflichtige den

von ihm behaupteten Sachverhalt nachweist. Bei steuermindernden Tatsachen muss

der Steuerpflichtige nicht gemahnt werden: Gemahnt wird nur zur Erfüllung einer

Verfahrenspflicht, nicht zur Geltendmachung eines Verfahrensrechts (RB 1962 Nr. 74

m. H.; Richner et al., § 139 N. 39 und N. 44,

auch zum Folgenden). Eine Mahnung muss jedoch

erfolgen, wenn steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen ermessensweise

geschätzt werden müssen (s. auch Martin Zweifel/Silvia Hunziker, in Martin

Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,

Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und

Gemeinden, 3. A., Basel 2017, Art. 46 N. 33).

4.5

4.5.1

Für die Pflichtigen war bereits im

Einschätzungsverfahren bzw. spätestens nach dem Einschätzungsvorschlag vom

2.

Dezember 2014 erkennbar, dass der zuständige Steuerkommissär nichts von

einer Auslagerung der Liegenschaftsverwaltung an die E GmbH wusste. Soweit

sie in ihrer Eingabe vom 27. Dezember 2014 behaupteten, die Verwaltung der

Dispositiv

Liegenschaft sei der E GmbH übertragen, wäre es demnach an ihnen gewesen,

diese Behauptung mittels geeigneter Unterlagen zu belegen (vgl. vorne,

E. 3.4.3 und 4.4, auch zum Folgenden). Dies haben sie jedoch unterlassen.

Das kantonale Steueramt und das Steuerrekursgericht durften daher im Ergebnis

davon ausgehen, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten von Fr. … um

nicht abzugsfähige Liegenschaftskosten handelt. Angesichts dessen, dass es

hierbei um einen steuermindernden Sachumstand ging und auch keine Einschätzung

nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen wurde, war weder das kantonale

Steueramt noch das Steuerrekursgericht verpflichtet, die Pflichtigen

aufzufordern, die streitbetroffene Vereinbarung vom 31. Mai 2012 oder

allfällige weitere Unterlagen nachzureichen. Daran ändert auch der von den

Pflichtigen erwähnte Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 27. Juni 2018

(DB.2017.170 und ST.2017.215) nichts. Aus dem dort geschilderten Sachverhalt

ergibt sich im Gegenteil, dass die steuerpflichtige Person die Vereinbarung

zwischen ihr und der von ihr beherrschten GmbH (rechtzeitig) von sich aus

eingereicht hatte, also ohne hierzu aufgefordert worden zu sein.

Wohl

reichten die Pflichtigen die streitbetroffene Vereinbarung vom 31. Mai

2012 im vorliegenden Beschwerdeverfahren nunmehr ein. Da sie wie soeben

dargelegt jedoch schon im Einschätzungsverfahren Veranlassung gehabt hätten,

dies zu tun, erfolgt die Eingabe verspätet und ist als unzulässiges Novum aus

dem Recht zu weisen (vgl. vorne, E. 1.2).

4.5.2

Für diesen Fall, dass die Vereinbarung vom

31. Mai 2012 nicht genüge, verlangen die Pflichtigen, dass die

Verwaltungskosten entsprechend den Ausführungen im Entscheid des Steuerrekursgerichts

vom 27. Juni 2018 (DB.2017.170 und ST.2017.215) nach pflichtgemässem

Ermessen geschätzt werde. Sie machen geltend, es wäre klar sachwidrig, für die

erzielten Fr. … an Fremdmieten von Fr. … Verwaltungskosten

auszugehen.

Vorliegend kann weder gesagt werden, dass von einer

notorisch steuermindernden Tatsache auszugehen ist – zumal die Pflichtigen die

Liegenschaft zu einem Teil selbst bewohnten und die Verwaltung gemäss den Akten

während der entsprechenden Zeit auch tatsächlich persönlich besorgten – noch

dass das Bestehen eines Abzugs erwiesen und bloss dessen Höhe ungewiss ist

(vgl. zu diesen Voraussetzungen vorne, E. 3.4.3). Aufgrund des

massgebenden Aktenstandes ist im Gegenteil gerade nicht erwiesen, dass die

streitbetroffene Liegenschaft von der E GmbH verwaltet wurde. Die

behaupteten Verwaltungskosten müssen vor diesem Hintergrund nicht nach

pflichtgemässem Ermessen geschätzt werden, sondern es ist mangels geeigneter

Nachweise zu Ungunsten der Pflichtigen davon auszugehen, dass sie tatsächlich gar

nicht erst entstanden sind. Damit ist das angefochtene Urteil auch in diesem

Punkt zu bestätigen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …