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Entscheid

SB.2020.00047

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00047

16. Juli 2020Deutsch10 min

(URT.2020.21903)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2020.00047

Urteil

des Einzelrichters

vom 16. Juli 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Nicole Aellen.

In Sachen

A AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staat Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2017,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Nachdem

die A AG (nachfolgend die Pflichtige), deren Sitz sich im Jahr 2017

in C (Kanton Zürich) befand, keine Steuererklärung eingereicht hatte, schätzte

das kantonale Steueramt sie am 7. Oktober 2019 für die Staats- und

Gemeindesteuern 2017 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren

Reingewinn von Fr. … sowie einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … ein.

B. Hiergegen

erhob die Pflichtige am 5. November 2019 (Postaufgabe 7. November

2019; Poststempel 8. November 2019) Einsprache. Auf diese trat das

kantonale Steueramt nicht ein.

Erwägungen

II.

Den mit Eingabe vom 27. Dezember 2020 (Poststempel)

erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 14. April

2020.

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 2. Juni 2020 beantragte die

Pflichtige, die Beschwerde sei gutzuheissen, der angefochtene Entscheid sei

aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung der Einsprache an das

kantonale Steueramt zurückzuweisen, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

Während das Steuerrekursgericht auf eine Vernehmlassung

verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom

19.

Juni 2020 (Poststempel), die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und Gemeindesteuern

können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch

des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).

1.2

Richtet

sich die Beschwerde – wie hier – gegen einen Nichteintretensentscheid des

Steuerrekursgerichts oder gegen einen Entscheid, mit welchem das

Steuerrekursgericht einen Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts bestätigt

hat, prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die vorinstanzliche Beurteilung

der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; einen

weitergehenden, materiell-rechtlichen Entscheid nimmt es dagegen nicht vor

(BGr, 26. Juli 2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004,

2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152).

2.

Vorliegend ist nicht mehr umstritten, dass die Einsprache

pro 2017 am 7. November 2019 und damit am letzten Tag der

Einsprachefrist der Post übergegeben worden war. Streitig ist einzig noch, ob

die Einsprache eine rechtsgenügliche Begründung enthielt.

3.

3.1

Das

Steuerrekursgericht erwog zusammengefasst, die Pflichtige habe in ihrer

Einspracheschrift vom 7. November 2019 lediglich vorgebracht, dass die

Einschätzung anhand der Steuererklärung 2017 vorzunehmen sei. Diese habe

sie jedoch nicht eingereicht, sondern lediglich die Steuererklärung 2016.

Damit habe sie die Anforderungen, welche an die Begründung einer Einsprache

gegen eine Ermessenseinschätzung gestellt würden, nicht erfüllt.

Mit den nämlichen Erwägungen würdigte die Vorinstanz einen Umstand,

der im Einspracheverfahren nicht Prozessthema, sondern der vom kantonalen

Steueramt erst mit Rekursantwort vom 24. Januar 2020 vorgebracht worden war.

Die Pflichtige wendet hiergegen ein, sie sei überzeugt, der Einsprache die

massgebende Steuererklärung 2017 inklusive Beilagen – wie in der

Einsprache ausdrücklich vermerkt – beigelegt zu haben. Da sich die Pflichtige

in einem Beweisnotstand befinde, habe die Veranlagungsbehörde zu beweisen, dass

es an der namentlich bezeichneten Beilage gefehlt habe.

3.2

3.2.1

Der allgemeine Grundsatz von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs vom

10.

Dezember 1907 (ZGB), wonach derjenige das Vorhandensein einer

behaupteten Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet, ist auch im

Prozessrecht massgeblich. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer

Parteihandlung im Verfahren trägt grundsätzlich jene Partei, welche diese

Handlung vorzunehmen hat. Wo für die Ausübung eines Rechts eine

Verwirkungsfrist läuft, trägt demgemäss die das Recht ausübende Partei die

Beweislast für die Einhaltung der Frist. Wird für die Übermittlung einer

schriftlichen Eingabe die Post benützt, umfasst die Beweislast für die

fristgerechte Rechtsausübung nicht nur das Beweisrisiko für die rechtzeitige

Postaufgabe, sondern auch dasjenige für den zur Fristwahrung erforderlichen

Inhalt der Postsendung. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die Partei den Beweis

der Rechtzeitigkeit aus Gründen nicht erbringen kann, die nicht von ihr,

sondern von der Behörde zu verantworten sind. In diesem Falle tritt eine

Umkehrung der Beweislast ein: Diese ist dann von der Behörde zu tragen (BGE 142 V 389 E. 2.2; 92 I 253 E. 3; BGr, 12. November 2018, 2C_166/2018,

E. 2.1; je mit Hinweisen).

3.2.2

Eine zu Recht erfolgte Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen (§ 139 Abs. 2 StG; Art. 46 Abs. 3 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom

14.

Dezember 1990 [StHG]) kann der Steuerpflichtige nur wegen

offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (§ 140 Abs. 2 Satz 1

StG; Art. 48 Abs. 2 Satz 1 StHG). Die Einsprache ist zu

begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (§ 140 Abs. 2

Satz 2 StG; Art. 48 Abs. 2 Satz 2 StHG). Der

Unrichtigkeitsnachweis muss zudem mit der Begründung der Einsprache und damit

innert der Einsprachefrist angeboten werden; bei der Ermessenseinschätzung

stellt die gesetzlich geforderte Einsprachebegründung eine Prozessvoraussetzung

dar, bei deren Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten wird (vgl. BGr,

3.

Mai 2016, 2C_795/2015 und 2C_796/2015, E. 8 in Verbindung mit

E. 6.3; vgl. von vielen auch: VGr, 26. März 2020, SB.2020.00008 und

SB.2020.00009, E. 2.1, mit weiteren Hinweisen).

3.2.3

Die Beweislast für die rechtzeitige Einspracheerhebung obliegt somit

grundsätzlich der Pflichtigen und erstreckt sich auch auf die für die

Fristwahrung erforderliche Begründung der Einsprache (BGr, 12. November

2018, 2C_166/2018, E. 2.3).

3.3

Bei den

Akten des kantonalen Steueramts liegen neben der Einsprache vom

7.

November 2019 unter anderem auch die Steuererklärung 2016 sowie

die Jahresrechnung 2016 der Pflichtigen. Die Steuererklärung 2017

sowie die Jahresrechnung 2017 finden sich nur in den Akten des

Steuerrekursgerichts. Dass die Steuererklärung 2017 bei der Bearbeitung

der Einsprache beim kantonalen Steueramt möglicherweise in eine andere Akte

gerutscht oder verloren gegangen sein könnte, wie die Pflichtige geltend macht,

erklärt vor diesem Hintergrund nicht, weshalb (anstelle der

Steuererklärung 2017) die Steuererklärung 2016 sowie die

Jahresrechnung 2016 in den Akten des kantonalen Steueramts zu finden sind.

Aus den Akten geht sodann hervor, dass die Pflichtige bereits in der Steuerperiode 2016

nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt werden musste und die pro 2017

erhobene Einsprache mit jener des Vorjahres vom Wortlaut her beinahe identisch

ist. Es liegt daher nahe, dass die Pflichtige pro 2017 versehentlich die

(falschen) Beilagen des Vorjahres eingereicht hatte. Ferner liegt im Umstand,

dass das kantonale Steueramt im Einspracheentscheid vom 28. November 2019

nicht weiter auf die Diskrepanz zwischen den Angaben in der Einsprache und den

tatsächlich beiliegenden Unterlagen einging, für sich allein kein Beweis dafür,

dass die Steuererklärung 2017 und die Jahresrechnung 2017 tatsächlich

fristgerecht eingereicht wurden. Nachdem das kantonale Steueramt zu jenem

Zeitpunkt davon ausgehen musste, dass die Einsprache nach Ablauf der

Einsprachefrist eingereicht worden war, durfte es darauf verzichten, auf

weitere fehlende Prozessvoraussetzungen einzugehen. Im Übrigen fällt auf, dass

die Pflichtige mit ihrem Rekurs vorbrachte, sie habe dem Einspracheschreiben

die Steurerklärung für die Steuerperiode 2017 beigelegt und würde nun "[a]ls

Beweis" eine Kopie der Einsprache sowie der Steuererklärung einreichen.

Wenn nun aber im Einspracheverfahren gar nicht Prozessthema war, dass anstelle

der in der Einsprache erwähnten Unterlagen jene des Vorjahres eingereicht

wurden, erstaunt, dass die Pflichtige überhaupt darauf kam, diesbezüglich einer

Beweispflicht nachkommen zu müssen.

3.4

Der

Pflichtigen ist der Beweis, dass sie zusammen mit der Einspracheschrift vom

7.

November 2019 auch die Steuererklärung 2017 (mit Beilagen)

eingereicht und ihre Einsprache damit rechtzeitig rechtsgenüglich begründet

Dispositiv

hatte, demnach nicht gelungen. Auch ist nicht ersichtlich, dass das kantonale

Steueramt hieran eine Verantwortung trifft. Mit dem Steuerrekursgericht ist vor

diesem Hintergrund festzustellen, dass die Pflichtige mit der Einsprache bzw.

innert der Einsprachefrist keine substanziierte Sachdarstellung abgab. Zu

prüfen bleibt, ob das kantonale Steueramt der Pflichtigen hätte eine Nachfrist

ansetzen müssen.

4.

4.1 Die

Pflichtige bringt vor, sie habe erst mit Zustellung der Rekursantwort vom

24. Januar 2020 erfahren, dass mit der Einsprache angeblich die

Steuererklärung und Jahresrechnung 2016 eingereicht worden sein sollen,

statt die Steuererklärung und Jahresrechnung 2017. Selbst wenn die

Steuererklärung tatsächlich gefehlt hätte, könne der Pflichtigen darob keine

grobe Nachlässigkeit, sondern höchstens ein entschuldbares Verschulden

vorgeworfen werden. Die Veranlagungsbehörde hätte das angebliche Fehlen der

Steuererklärung sofort feststellen, der Pflichtigen umgehend mitteilen und

diese analog § 12 VRG zur Nachreichung innert kurzer Frist auffordern

müssen. Indem die Vorinstanz dies unberücksichtigt liess, habe sie überspitzt

formalistisch gehandelt und zudem § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zu Unrecht nicht berücksichtigt.

4.2 Bei der

dreissigtägigen Einsprachefrist handelt es sich um eine gesetzliche und mithin

eine peremptorische Frist, die als solche nicht erstreckbar ist. Wohl lässt

sich aus dem Verbot des überspitzten Formalismus ein Anspruch auf Ansetzung

einer Nachfrist zur Behebung von formellen Mängeln ableiten. Dieser allgemeine

prozessuale Rechtsgrundsatz kommt jedoch nur bei geringfügigen Mängeln (wie der

fehlenden Unterschrift oder Vollmacht) zum Tragen. Angesichts der strengen

Begründungspflicht bei der Anfechtung von Ermessensveranlagungen besteht

hingegen kein Anspruch auf Nachfristansetzung, um erhebliche inhaltliche Mängel

zu beheben (vgl. BGr, 3. Mai 2016, 2C_795/2015 und 2C_796/2015, E. 8

in Verbindung mit E. 6.4).

4.3 Die

Pflichtige begehrte in ihrer Einsprache vom 7. November 2018 (Postaufgabe)

im Wesentlichen bloss eine Einschätzung anhand der "Steuererklärung für

die Steuerperiode vom 01.01.2017 bis 31.12.2017". Die Einspracheschrift

selber enthielt somit keine Begründung, die den gesetzlichen Anforderungen

genügte (vgl. dazu vorne, E. 3.2.2). Nachdem der Pflichtigen der Beweis

nicht gelungen ist, dass sie mit der Einspracheschrift tatsächlich (auch) die

Jahresrechnung sowie die Steuererklärung pro 2017 eingereicht hatte,

gelangte das Steuerrekursgericht zulässigerweise zum Schluss, dass es an einer

Prozess­voraussetzung fehlte. Dass es sich dabei auf eine andere

Prozessvoraussetzung bezog als das kantonale Steueramt im Einspracheverfahren,

schadet nicht. Das kantonale Steueramt bringt mit seiner Beschwerdeantwort

zutreffend vor, auch wenn die Pflichtige bereits mit dem Einspracheentscheid

erfahren hätte, würde dies nichts daran ändern, dass die Steuererklärung innert

der Einsprachefrist nicht vorlag und damit der Unrichtigkeitsnachweis gegen die

Ermessenseinschätzung nicht erbracht worden sei. Hierbei handelte es sich

offensichtlich nicht um einen bloss untergeordneten Mangel, weshalb das

verfassungsmässig verankerte Verbot des überspitzten Formalismus insoweit

keinen Anspruch auf Nachfristansetzung begründete. Der Pflichtigen hätte

höchstens dann Gelegenheit gegeben werden können, die richtigen Unterlagen

nachzureichen, wenn hierfür innerhalb der 30-tägigen Einsprachefrist noch

genügend Zeit geblieben wäre. Nachdem sie die Einsprache am letzten Tag der

Einsprachefrist aufgegeben hatte, war dies indessen nicht der Fall. Demnach

gelangte das Steuerrekursgericht zutreffend zum Schluss, dass auf die Einsprache

wegen Fehlens einer Gültigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten war.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten Gerichtskosten

der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an: …