SB.2020.00047
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00047
16. Juli 2020Deutsch10 min
(URT.2020.21903)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2020.00047
Urteil
des Einzelrichters
vom 16. Juli 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Nicole Aellen.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2017,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Nachdem
die A AG (nachfolgend die Pflichtige), deren Sitz sich im Jahr 2017
in C (Kanton Zürich) befand, keine Steuererklärung eingereicht hatte, schätzte
das kantonale Steueramt sie am 7. Oktober 2019 für die Staats- und
Gemeindesteuern 2017 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren
Reingewinn von Fr. … sowie einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … ein.
B. Hiergegen
erhob die Pflichtige am 5. November 2019 (Postaufgabe 7. November
2019; Poststempel 8. November 2019) Einsprache. Auf diese trat das
kantonale Steueramt nicht ein.
Erwägungen
II.
Den mit Eingabe vom 27. Dezember 2020 (Poststempel)
erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 14. April
2020.
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 2. Juni 2020 beantragte die
Pflichtige, die Beschwerde sei gutzuheissen, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung der Einsprache an das
kantonale Steueramt zurückzuweisen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
Während das Steuerrekursgericht auf eine Vernehmlassung
verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom
19.
Juni 2020 (Poststempel), die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und Gemeindesteuern
können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).
1.2
Richtet
sich die Beschwerde – wie hier – gegen einen Nichteintretensentscheid des
Steuerrekursgerichts oder gegen einen Entscheid, mit welchem das
Steuerrekursgericht einen Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts bestätigt
hat, prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die vorinstanzliche Beurteilung
der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; einen
weitergehenden, materiell-rechtlichen Entscheid nimmt es dagegen nicht vor
(BGr, 26. Juli 2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004,
2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152).
2.
Vorliegend ist nicht mehr umstritten, dass die Einsprache
pro 2017 am 7. November 2019 und damit am letzten Tag der
Einsprachefrist der Post übergegeben worden war. Streitig ist einzig noch, ob
die Einsprache eine rechtsgenügliche Begründung enthielt.
3.
3.1
Das
Steuerrekursgericht erwog zusammengefasst, die Pflichtige habe in ihrer
Einspracheschrift vom 7. November 2019 lediglich vorgebracht, dass die
Einschätzung anhand der Steuererklärung 2017 vorzunehmen sei. Diese habe
sie jedoch nicht eingereicht, sondern lediglich die Steuererklärung 2016.
Damit habe sie die Anforderungen, welche an die Begründung einer Einsprache
gegen eine Ermessenseinschätzung gestellt würden, nicht erfüllt.
Mit den nämlichen Erwägungen würdigte die Vorinstanz einen Umstand,
der im Einspracheverfahren nicht Prozessthema, sondern der vom kantonalen
Steueramt erst mit Rekursantwort vom 24. Januar 2020 vorgebracht worden war.
Die Pflichtige wendet hiergegen ein, sie sei überzeugt, der Einsprache die
massgebende Steuererklärung 2017 inklusive Beilagen – wie in der
Einsprache ausdrücklich vermerkt – beigelegt zu haben. Da sich die Pflichtige
in einem Beweisnotstand befinde, habe die Veranlagungsbehörde zu beweisen, dass
es an der namentlich bezeichneten Beilage gefehlt habe.
3.2
3.2.1
Der allgemeine Grundsatz von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs vom
10.
Dezember 1907 (ZGB), wonach derjenige das Vorhandensein einer
behaupteten Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet, ist auch im
Prozessrecht massgeblich. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer
Parteihandlung im Verfahren trägt grundsätzlich jene Partei, welche diese
Handlung vorzunehmen hat. Wo für die Ausübung eines Rechts eine
Verwirkungsfrist läuft, trägt demgemäss die das Recht ausübende Partei die
Beweislast für die Einhaltung der Frist. Wird für die Übermittlung einer
schriftlichen Eingabe die Post benützt, umfasst die Beweislast für die
fristgerechte Rechtsausübung nicht nur das Beweisrisiko für die rechtzeitige
Postaufgabe, sondern auch dasjenige für den zur Fristwahrung erforderlichen
Inhalt der Postsendung. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die Partei den Beweis
der Rechtzeitigkeit aus Gründen nicht erbringen kann, die nicht von ihr,
sondern von der Behörde zu verantworten sind. In diesem Falle tritt eine
Umkehrung der Beweislast ein: Diese ist dann von der Behörde zu tragen (BGE 142 V 389 E. 2.2; 92 I 253 E. 3; BGr, 12. November 2018, 2C_166/2018,
E. 2.1; je mit Hinweisen).
3.2.2
Eine zu Recht erfolgte Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen (§ 139 Abs. 2 StG; Art. 46 Abs. 3 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom
14.
Dezember 1990 [StHG]) kann der Steuerpflichtige nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (§ 140 Abs. 2 Satz 1
StG; Art. 48 Abs. 2 Satz 1 StHG). Die Einsprache ist zu
begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (§ 140 Abs. 2
Satz 2 StG; Art. 48 Abs. 2 Satz 2 StHG). Der
Unrichtigkeitsnachweis muss zudem mit der Begründung der Einsprache und damit
innert der Einsprachefrist angeboten werden; bei der Ermessenseinschätzung
stellt die gesetzlich geforderte Einsprachebegründung eine Prozessvoraussetzung
dar, bei deren Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten wird (vgl. BGr,
3.
Mai 2016, 2C_795/2015 und 2C_796/2015, E. 8 in Verbindung mit
E. 6.3; vgl. von vielen auch: VGr, 26. März 2020, SB.2020.00008 und
SB.2020.00009, E. 2.1, mit weiteren Hinweisen).
3.2.3
Die Beweislast für die rechtzeitige Einspracheerhebung obliegt somit
grundsätzlich der Pflichtigen und erstreckt sich auch auf die für die
Fristwahrung erforderliche Begründung der Einsprache (BGr, 12. November
2018, 2C_166/2018, E. 2.3).
3.3
Bei den
Akten des kantonalen Steueramts liegen neben der Einsprache vom
7.
November 2019 unter anderem auch die Steuererklärung 2016 sowie
die Jahresrechnung 2016 der Pflichtigen. Die Steuererklärung 2017
sowie die Jahresrechnung 2017 finden sich nur in den Akten des
Steuerrekursgerichts. Dass die Steuererklärung 2017 bei der Bearbeitung
der Einsprache beim kantonalen Steueramt möglicherweise in eine andere Akte
gerutscht oder verloren gegangen sein könnte, wie die Pflichtige geltend macht,
erklärt vor diesem Hintergrund nicht, weshalb (anstelle der
Steuererklärung 2017) die Steuererklärung 2016 sowie die
Jahresrechnung 2016 in den Akten des kantonalen Steueramts zu finden sind.
Aus den Akten geht sodann hervor, dass die Pflichtige bereits in der Steuerperiode 2016
nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt werden musste und die pro 2017
erhobene Einsprache mit jener des Vorjahres vom Wortlaut her beinahe identisch
ist. Es liegt daher nahe, dass die Pflichtige pro 2017 versehentlich die
(falschen) Beilagen des Vorjahres eingereicht hatte. Ferner liegt im Umstand,
dass das kantonale Steueramt im Einspracheentscheid vom 28. November 2019
nicht weiter auf die Diskrepanz zwischen den Angaben in der Einsprache und den
tatsächlich beiliegenden Unterlagen einging, für sich allein kein Beweis dafür,
dass die Steuererklärung 2017 und die Jahresrechnung 2017 tatsächlich
fristgerecht eingereicht wurden. Nachdem das kantonale Steueramt zu jenem
Zeitpunkt davon ausgehen musste, dass die Einsprache nach Ablauf der
Einsprachefrist eingereicht worden war, durfte es darauf verzichten, auf
weitere fehlende Prozessvoraussetzungen einzugehen. Im Übrigen fällt auf, dass
die Pflichtige mit ihrem Rekurs vorbrachte, sie habe dem Einspracheschreiben
die Steurerklärung für die Steuerperiode 2017 beigelegt und würde nun "[a]ls
Beweis" eine Kopie der Einsprache sowie der Steuererklärung einreichen.
Wenn nun aber im Einspracheverfahren gar nicht Prozessthema war, dass anstelle
der in der Einsprache erwähnten Unterlagen jene des Vorjahres eingereicht
wurden, erstaunt, dass die Pflichtige überhaupt darauf kam, diesbezüglich einer
Beweispflicht nachkommen zu müssen.
3.4
Der
Pflichtigen ist der Beweis, dass sie zusammen mit der Einspracheschrift vom
7.
November 2019 auch die Steuererklärung 2017 (mit Beilagen)
eingereicht und ihre Einsprache damit rechtzeitig rechtsgenüglich begründet
Dispositiv
hatte, demnach nicht gelungen. Auch ist nicht ersichtlich, dass das kantonale
Steueramt hieran eine Verantwortung trifft. Mit dem Steuerrekursgericht ist vor
diesem Hintergrund festzustellen, dass die Pflichtige mit der Einsprache bzw.
innert der Einsprachefrist keine substanziierte Sachdarstellung abgab. Zu
prüfen bleibt, ob das kantonale Steueramt der Pflichtigen hätte eine Nachfrist
ansetzen müssen.
4.
4.1 Die
Pflichtige bringt vor, sie habe erst mit Zustellung der Rekursantwort vom
24. Januar 2020 erfahren, dass mit der Einsprache angeblich die
Steuererklärung und Jahresrechnung 2016 eingereicht worden sein sollen,
statt die Steuererklärung und Jahresrechnung 2017. Selbst wenn die
Steuererklärung tatsächlich gefehlt hätte, könne der Pflichtigen darob keine
grobe Nachlässigkeit, sondern höchstens ein entschuldbares Verschulden
vorgeworfen werden. Die Veranlagungsbehörde hätte das angebliche Fehlen der
Steuererklärung sofort feststellen, der Pflichtigen umgehend mitteilen und
diese analog § 12 VRG zur Nachreichung innert kurzer Frist auffordern
müssen. Indem die Vorinstanz dies unberücksichtigt liess, habe sie überspitzt
formalistisch gehandelt und zudem § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zu Unrecht nicht berücksichtigt.
4.2 Bei der
dreissigtägigen Einsprachefrist handelt es sich um eine gesetzliche und mithin
eine peremptorische Frist, die als solche nicht erstreckbar ist. Wohl lässt
sich aus dem Verbot des überspitzten Formalismus ein Anspruch auf Ansetzung
einer Nachfrist zur Behebung von formellen Mängeln ableiten. Dieser allgemeine
prozessuale Rechtsgrundsatz kommt jedoch nur bei geringfügigen Mängeln (wie der
fehlenden Unterschrift oder Vollmacht) zum Tragen. Angesichts der strengen
Begründungspflicht bei der Anfechtung von Ermessensveranlagungen besteht
hingegen kein Anspruch auf Nachfristansetzung, um erhebliche inhaltliche Mängel
zu beheben (vgl. BGr, 3. Mai 2016, 2C_795/2015 und 2C_796/2015, E. 8
in Verbindung mit E. 6.4).
4.3 Die
Pflichtige begehrte in ihrer Einsprache vom 7. November 2018 (Postaufgabe)
im Wesentlichen bloss eine Einschätzung anhand der "Steuererklärung für
die Steuerperiode vom 01.01.2017 bis 31.12.2017". Die Einspracheschrift
selber enthielt somit keine Begründung, die den gesetzlichen Anforderungen
genügte (vgl. dazu vorne, E. 3.2.2). Nachdem der Pflichtigen der Beweis
nicht gelungen ist, dass sie mit der Einspracheschrift tatsächlich (auch) die
Jahresrechnung sowie die Steuererklärung pro 2017 eingereicht hatte,
gelangte das Steuerrekursgericht zulässigerweise zum Schluss, dass es an einer
Prozessvoraussetzung fehlte. Dass es sich dabei auf eine andere
Prozessvoraussetzung bezog als das kantonale Steueramt im Einspracheverfahren,
schadet nicht. Das kantonale Steueramt bringt mit seiner Beschwerdeantwort
zutreffend vor, auch wenn die Pflichtige bereits mit dem Einspracheentscheid
erfahren hätte, würde dies nichts daran ändern, dass die Steuererklärung innert
der Einsprachefrist nicht vorlag und damit der Unrichtigkeitsnachweis gegen die
Ermessenseinschätzung nicht erbracht worden sei. Hierbei handelte es sich
offensichtlich nicht um einen bloss untergeordneten Mangel, weshalb das
verfassungsmässig verankerte Verbot des überspitzten Formalismus insoweit
keinen Anspruch auf Nachfristansetzung begründete. Der Pflichtigen hätte
höchstens dann Gelegenheit gegeben werden können, die richtigen Unterlagen
nachzureichen, wenn hierfür innerhalb der 30-tägigen Einsprachefrist noch
genügend Zeit geblieben wäre. Nachdem sie die Einsprache am letzten Tag der
Einsprachefrist aufgegeben hatte, war dies indessen nicht der Fall. Demnach
gelangte das Steuerrekursgericht zutreffend zum Schluss, dass auf die Einsprache
wegen Fehlens einer Gültigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten war.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten Gerichtskosten
der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an: …