SB.2020.00048
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00048
21. Oktober 2020Deutsch13 min
(URT.2020.22149)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2020.00048
SB.2020.00049
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Oktober 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide vertreten durch
RA C,
und/oder RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
1.
Staat Zürich,
2.
Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung
Recht,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2010 (Nichtigkeit)
Direkte Bundessteuer 2010 (Nichtigkeit),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A (der
Pflichtige) und B (die Pflichtige) reichten trotz Mahnung vom 16. Januar
2012 und 10. Februar 2012 keine Steuererklärung für die
Steuerperiode 2010 ein. Daraufhin erliess das kantonale Steueramt am
1. Juni 2012 die Veranlagungsverfügung für die direkte
Bundessteuer 2010 sowie den Einschätzungsentscheid für die Staats- und
Gemeindesteuern 2010. Darin setzte es das steuerbare Einkommen nach
pflichtgemässem Ermessen auf Fr. … (zum Satz von Fr. 1'000'000.-)
fest. Das steuerbare Vermögen wurde mit Fr. … (auch satzbestimmend) bemessen.
Gemäss Sendungsinformationen der Schweizerischen Post (Track & Trace)
wurde die Sendung am 4. Juni 2012 versandt und am folgenden Tag den
Pflichtigen zur Abholung gemeldet. Nachdem die Pflichtigen diese während der
siebentägigen Abholungsfrist nicht abgeholt hatten, wurde sie am 13. Juni
2012 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert.
B. Am
16. Juli 2012 erhoben die Pflichtigen beim Gemeindesteueramt E gegen die
Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 vom 29. Juni
2012 vorsorglich Einsprache mit dem Antrag, die Einschätzung gemäss der von
seinem Treuhänder noch einzureichenden Steuererklärung zu treffen. Das
kantonale Steueramt nahm diese Eingabe als Einsprache gegen die
Veranlagungsverfügung und den Einschätzungsentscheid entgegen und trat am
6. August 2012 wegen Verspätung nicht darauf ein. Auch diese Sendung
holten die Pflichtigen nicht ab.
C. Gegen
die beiden Einspracheentscheide erhoben die Pflichtigen am 10. September
2012 Beschwerde und am 14. September 2012 Rekurs beim Steuerrekursgericht.
Dieses trat am 22. Januar 2013 auf den Rekurs betreffend die Einschätzung
der Staats- und Gemeindesteuern 2012 wegen Verspätung nicht ein und wies
die Beschwerde betreffend die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2010
wegen verspäteter Einspracheerhebung ab.
D. Am
30. April 2014 ersuchten die Pflichtigen das kantonale Steueramt um
Revision der Veranlagungsverfügung betreffend die direkte
Bundessteuer 2010 sowie des Einschätzungsentscheids betreffend die Staats-
und Gemeindesteuern 2010. Das kantonale Steueramt wies die
Revisionsbegehren am 22. Mai 2014 ab.
E. Mit
Schreiben vom 16. Januar 2019 ersuchten die Pflichtigen das kantonale
Steueramt um Feststellung, dass die Veranlagung betreffend die direkte
Bundessteuer 2010 sowie die Einschätzung betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern 2010 nichtig seien. Nachdem das kantonale Steueramt dieses
Begehren in einem informellen Antwortschreiben vom 28. Januar 2019
abgelehnt hatte, verlangten die Pflichtigen mit Eingabe vom 19. Februar
2019 eine anfechtbare Verfügung. Daraufhin wies das kantonale Steueramt den
Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit mit Verfügung vom 6. März 2019 ab.
F. Die
hiergegen erhobenen Einsprachen blieben erfolglos.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 29. April 2020 wies das
Steuerrekursgericht die gegen die Einspracheentscheide vom 13. April 2019
erhobenen Rechtsmittel ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Gegen den Rekurs- sowie Beschwerdeentscheid des
Steuerrekursgerichts erhoben die Pflichtigen am 8. Juni 2020 Beschwerden
beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, der Entscheid vom 29. April 2020
der Vorinstanz, der Einspracheentscheid vom 13. April 2019 des kantonalen
Steueramts sowie die Verfügung vom 6. März 2019 des kantonalen Steueramts
seien aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Einschätzungsentscheid
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2010 sowie die
Veranlagungsverfügung betreffend die direkte Bundessteuer 2010 jeweils vom
1.
Juni 2012 nichtig und aufzuheben seien. Die Pflichtigen seien im
ordentlichen Verfahren gemäss der mit der Einsprache vom 16. Juli 2012
eingereichten Steuererklärung 2010 neu zu veranlagen bzw. einzuschätzen –
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des kantonalen
Steueramts.
Mit Präsidialverfügung vom 10. Juni 2020 wurden die
Verfahren SB.2020.00048 (Staats- und Gemeindesteuern 2010) und SB.2020.00049
(direkte Bundessteuer 2010) vereinigt.
Während das Steuerrekursgericht auf eine Vernehmlassung
verzichtete, reichte das kantonale Steueramt am 18. Juni 2020 eine
Beschwerdeantwort ein, mit welcher es die kostenfällige Abweisung der
Beschwerden und die Bestätigung der angefochtenen Entscheide beantragte.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend
Staats- und Gemeindesteuern können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden (§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).
In Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts
identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich
Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der
Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und
des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]),
muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung
der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde
zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken
(BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).
2.
2.1
Umstritten
ist vorliegend, ob der Einschätzungsentscheid betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern 2010 sowie die Veranlagungsverfügung betreffend die
direkte Bundessteuer 2010 jeweils vom 1. Juni 2012 nichtig sind.
2.2
Fehlerhafte
Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und
sie werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Nichtigkeit, d. h. absolute
Unwirksamkeit, einer Verfügung wird nur angenommen, wenn sie mit einem
tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet ist, wenn dieser schwerwiegende
Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die
Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet
wird (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2). Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen
Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge; erforderlich ist
hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel. Als Nichtigkeitsgründe
fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde
sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (wie z. B. der Umstand, dass der
Betroffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen). Fehlt einer
Verfügung in diesem Sinn jegliche Rechtsverbindlichkeit, so ist das durch jede
Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu
beachten (BGE 138 II 501 E. 3.1; 137 I 273 E. 3.1 – je mit
Hinweisen). Die Nichtigkeit kann auch erst im Rechtsmittelverfahren festgestellt
werden (BGE 136 II 415 E. 1.2).
2.3
In
Fortführung dieser Grundsätze hat das Bundesgericht in seiner jüngeren Praxis
umschrieben, unter welchen Voraussetzungen eine direktsteuerliche Veranlagung
nach pflichtgemässem Ermessen nicht nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit
anfechtbar (Art. 132 Abs. 2 DBG; Art. 48 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG]; § 140 Abs. 2 StG), sondern
geradezu nichtig sei (BGr, 11. Juli 2017, 2C_679/2016 und 2C_680/2016, E. 5,
in: ASA 86 S. 56, StE 2017 B 93.5 Nr. 33). Dieser Entscheid
bezog sich freilich auf Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, was der
nicht weiter spezifizierten Anwendung der Praxis auf Einkünfte aus selbständiger
Erwerbstätigkeit (BGr, 27. April 2018, 2C_252/2018, E. 3.4; 28. November
2017, 2D_42/2017, E. 2.5) und noch vielmehr auf Gewinne juristischer
Personen von vornherein entgegensteht (zum Ganzen: BGr, 11. September
2018, 2C_720/2018, E. 3.2.2). Soweit sich die Pflichtigen in ihren
Eingaben auf das Bundesgerichtsurteil vom 11. Juli 2017 (2C_679/2016 und 2C_680/2016)
Dispositiv
berufen, verkennen sie demnach, dass dieses Urteil vorliegend nur insoweit zum
Tragen kommt, als gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in allen genannten
Fällen als gemeinsame Basis angenommen werden darf, dass eine Veranlagung nach
pflichtgemässem Ermessen (nur) dann nichtig sein kann, wenn die
Veranlagungsbehörde das steuerbare Einkommen oder den steuerbaren Gewinn bzw.
den Ermessenszuschlag bewusst und willkürlich zum Nachteil der
steuerpflichtigen Person bemisst (BGr, 11. September 2018, 2C_720/2018,
E. 3.2.2, mit Hinweis auf BGr, 11. Juli 2017, 2C_679/2016 und
2C_680/2016, E. 5.3).
2.4 Hinweise
darauf, dass Entsprechendes vorliegend der Fall gewesen sein könnte, fehlen
gänzlich. Wohl behaupten die Pflichtigen, die streitbetroffenen Schätzungen
seien pönal motiviert gewesen und das Ermessen sei offensichtlich
missbräuchlich bzw. willkürlich ausgeübt worden. Diese Behauptungen können mit
Blick auf die weiteren Ausführungen der Pflichtigen sowie auf die Akten jedoch
nicht als erstellt gelten. Das kantonale Steueramt war – nachdem die
Pflichtigen in der Steuerperiode 2010 erstmals im Kanton Zürich
steuerpflichtig waren, sie jedoch keine Steuererklärung eingereicht hatten –
gänzlich auf ausserkantonale Daten und Informationen angewiesen. Im Rahmen der
Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung zog es deshalb zwangsläufig die
Veranlagungen betreffend die Steuerperioden 2006 bis 2008 der
kantonalen Steuerverwaltung F heran, wobei es das Einkommen soweit ersichtlich
auf einen gemittelten und das Vermögen auf den in der Steuerperiode 2008
veranlagten Wert schätzte. Die Steuerfaktoren betreffend die
Steuerperiode 2009 waren zu jenem Zeitpunkt nicht bekannt, da die
Pflichtigen die Steuererklärung 2009 im Kanton F noch nicht eingereicht
hatten und die von der kantonalen Steuerverwaltung F vorzunehmenden
Ermessenstaxationen noch nicht abgeschlossen waren. Im Zeitpunkt der
Schätzungen war für das kantonale Steueramt somit nicht erkennbar, dass die
Pflichtigen in der Steuerperiode 2010 kein Einkommen erzielt und innert
kurzer Zeit ihr gesamtes Vermögen von rund Fr. … verloren haben sollen.
Soweit die Pflichtigen geltend machen, die einzige Untersuchungshandlung des
kantonalen Steueramts habe darin bestanden, die Steuerverwaltung F am
31. Mai 2012 anzurufen, ein blosses Telefongespräch könne dem Ziel einer
umfassenden und sachlichen Würdigung des Sachverhalts jedoch in keiner Weise
genügen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Pflichtigen behaupten zu Recht
nicht, dass die von der kantonalen Steuerverwaltung F anlässlich einer
telefonischen Besprechung erteilten Informationen über die
Veranlagungen 2006 bis 2008 in jenem Zeitpunkt derart falsch gewesen
wären, dass von vornherein nicht hätte darauf abgestellt werden dürfen. Sie
wenden lediglich sinngemäss ein, das kantonale Steueramt wäre aufgrund von
nachträglich, das heisst lange nach Ablauf der Einsprachefristen erhaltenen
Informationen und der sich daraus ergebenden Abweichungen bezüglich der
Steuerfaktoren verpflichtet gewesen, den Einschätzungsentscheid 2010 bzw.
die Veranlagungsverfügung 2010 neu zu prüfen. Indem es dies unterliess,
hat das kantonale Steueramt entgegen ihrer Auffassung jedoch keinen schwerwiegenden
Verfahrensfehler begangen, welcher zu einer offensichtlich krass mangelhaften
Verfügung – dem Einschätzungsentscheid 2010 bzw. der
Veranlagungsverfügung 2010 – geführt hat. Die Pflichtigen verkennen, dass
die 30-tägigen Einsprachefristen bereits abgelaufen waren, als sie am
16. Juli 2012 (Poststempel) "vorsorglich" Einsprache erhoben und
Ende Juli 2012 doch noch die Steuererklärung 2010 nachreichten. Das
derart verspätete Nachreichen der Steuererklärung konnte nicht bewirken, dass
die Untersuchungspflicht des kantonalen Steueramts knapp zwei Monate nach
Ablauf der Einsprachefristen wiederauflebte. Letzteres war demnach auch nicht
verpflichtet, die streitbetroffene Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung
einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Nachdem die Pflichtigen die
Einsprachefristen und betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2010 auch
die Rekursfrist verpasst hatten, hatte das Steuerrekursgericht lediglich
betreffend die direkte Bundessteuer 2010 einen Sachentscheid zu fällen,
wobei der Streitgegenstand aber auf die Frage beschränkt war, ob auf die
Einsprache betreffend die direkte Bundessteuer 2010 hätte eingetreten
werden müssen.
Verfahrensfehler in der von den Pflichtigen geltend gemachten
Intensität sind vor diesem Hintergrund nicht auszumachen. Auch ist nicht
nachvollziehbar, inwieweit sich der Gesundheitszustand des Pflichtigen auf die
Rechtsbeständigkeit der Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung hätte auswirken
können. Das kantonale Steueramt wies im vorinstanzlichen Verfahren im Übrigen zu
Recht darauf hin, dass die Pflichtigen den angeblich schlechten
Gesundheitszustand des Pflichtigen in den vorangegangenen Verfahren nie erwähnt
hatten. Nachdem die Pflichtigen die Einsprachefristen knapp verpasst hatten,
hätte sich dies aber spätestens im September 2012 anerboten, um allenfalls
die versäumten Einsprachefristen wiederherstellen zu lassen. Da sie dies
unterliessen, ist nicht anzunehmen, dass der Pflichtige im fraglichen Zeitraum
tatsächlich ernsthafte gesundheitliche Probleme hatte und dass er aus jener
Zeit Arztzeugnisse vorlegen könnte. Soweit solche erst noch zu erstellen wären,
käme ihnen kaum Beweiswert zu. Das Steuerrekursgericht durfte demnach in
antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass die behaupteten
gesundheitlichen Probleme des Pflichtigen unsubstanziiert und nicht belegt
seien.
2.5 Den
Pflichtigen kann auch insoweit nicht beigepflichtet werden, als sie sinngemäss
einwenden, die aus der Steuererklärung 2010 hervorgegangenen
Steuerfaktoren sowie die Veranlagungen 2009 der kantonalen
Steuerverwaltung F hätten zur Einsicht führen müssen, dass den vorgenommenen
Schätzungen jeglicher Realitätsbezug fehle. Wie soeben dargelegt, lagen dem
kantonalen Steueramt die nämlichen Informationen im Zeitpunkt der Schätzungen
nicht vor, was einzig und allein die Pflichtigen zu verantworten haben. Dass
eine Ermessenstaxation deutlich zu hoch ausgefallen ist, vermag noch keine Nichtigkeit
zu begründen (BGr, 28. November 2017, 2D_42/2017, E. 2.5). Selbst
wenn die Steuerbehörde die geschätzten Einkünfte von Jahr zu Jahr systematisch
erhöht, ohne irgendwelche Untersuchungs- oder Abklärungsmassnahmen zu treffen,
um die Plausibilität dieser Erhöhungen zu überprüfen, so führt auch dies bloss
dazu, dass die Veranlagung als zweifellos unrichtig im Sinn von Art. 132
Abs. 3 Satz 1 DBG und Art. 48 Abs. 2 Satz 1 StHG
einzustufen ist. Für sich alleine ist eine solche Vorgehensweise der Behörde noch
nicht als derart krasse Verletzung ihrer Pflichten zu werten, dass sie zur
Nichtigkeit der Veranlagung aus inhaltlichen Gründen führen würde (BGr,
18. April 2019, 2C_164/2019, E. 3.3, mit Hinweis auf BGr, 11. Juli
2017, 2C_679/2016 und 2C_680/2016, E. 4.2 und E. 5.2.4). Die von den
Pflichtigen vertretene Auffassung, wonach nachträglich, das heisst erst nach
Ablauf der Einsprachefristen geltend gemachte neue Tatsachen (rückwirkend) die
absolute Unwirksamkeit des streitbetroffenen Einschätzungsentscheids bzw. der
streitbetroffenen Veranlagungsverfügung zur Folge haben müssen, würde im
Übrigen die Rechtssicherheit ernsthaft gefährden und Sinn und Zweck des
(Steuer-)Verfahrens vereiteln, was der beantragten Feststellung der Nichtigkeit
ebenfalls entgegensteht (vgl. VGr, 11. Juli 2018, SB.2018.00038,
E. 1.2; 22. März 2017, SB.2017.00007 und SB.2017.00008, E. 2.3,
mit Hinweis auf BGr, 23. Mai 2007, 2A.710/2006, E. 3.4; Martin
Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. A.,
Zürich etc. 2018, § 26 Rz. 5). Inwieweit im Zusammenhang mit den in
der Steuererklärung 2010 der Pflichtigen enthaltenen Angaben noch
Aufrechnungen hätten vorgenommen werden müssen, wie dies das kantonale
Steueramt vortrug, kann daher offenbleiben.
2.6 Nach dem
Gesagten liegen keine Mängel vor, die derart tiefgreifend und wesentlich sowie
offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar wären, um auf Nichtigkeit des
streitbetroffenen Einschätzungsentscheids und der streitbetroffenen
Veranlagungsverfügung erkennen zu können.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerden.
3.
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Pflichtigen aufzuerlegen
(§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw.
Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).
Eine Parteientschädigung steht den Pflichtigen aufgrund ihres Unterliegens
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4
und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2010 (SB.2020.00048) wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2010 (SB.2020.00049) wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2020.00048 wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 5'087.50 Total der Kosten.
4. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2020.00049 wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 2'552.50 Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
6. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an …