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Entscheid

SB.2020.00052

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00052

26. August 2020Deutsch10 min

(URT.2020.22005)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2020.00052

SB.2020.00053

Urteil

der 2. Kammer

vom

26. August 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch C AG,

Beschwerdeführende,

gegen

1.

Staat Zürich,

2.

Schweizerische Eidgenossenschaft,

beide vertreten

durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung

Recht,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2009 und

Direkte

Bundessteuer 2009,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A und B (nachfolgend: die Pflichtigen) reichten am

17. Januar 2011 (Datum Eingangsstempel) ihre auf den 22. Dezember

2010 datierte Steuererklärung ein. In Abweichung von ihrer Deklaration und in

Aufrechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung der E AG setzte das kantonale

Steueramt am 19. Januar 2017 das steuerbare Einkommen für die Staats- und

Gemeindesteuern 2009 auf Fr. … (satzbestimmend Fr. …) fest, davon

Fr. … als Ertrag aus qualifizierter Beteiligungen. Das steuerbare Vermögen

schätzte es auf Fr. … (satzbestimmend Fr. …) ein. Für die direkte

Bundessteuer 2009 setzte es das steuerbare und satzbestimmende Einkommen

gleichentags auf Fr. … fest.

Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale

Steueramt am 20. August 2019 überwiegend ab, korrigierte aber bei der

Staats- und Gemeindesteuern 2009 die Höhe des Ertrags aus qualifizierter

Beteiligungen auf Fr. … und bei der direkten Bundessteuer 2009 die Höhe

des steuerbaren und satzbestimmenden Einkommens auf Fr. ...

Erwägungen

II.

Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 23. September 2019

wandten die Pflichtigen hiergegen ein, dass das Recht zur Steuerveranlagung

mittlerweile verjährt sei. Das Steuerrekursgericht wies die Rechtsmittel am

29.

April 2020 ab, da die relative Veranlagungsverjährungsfrist

rechtzeitig und rechtsgültig noch innerhalb der Verjährungsfrist unterbrochen

worden sei.

III.

Mit Beschwerde vom 15. Juni 2020 liessen die Pflichtigen

dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid

aufzuheben und ihnen eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2020 vereinigte das

Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2020.0052 betreffend Staats- und

Gemeindesteuern 2009 und SB.2020.00053 betreffend direkte Bundessteuer 2009.

Das kantonale Steueramt beantragte am 30. Juni 2020 die

Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde D und die Eidgenössische

Steuerverwaltung liessen sich nicht vernehmen. Das Steuerrekursgericht

verzichtete auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an

das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut

§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere

verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer

gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)

die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor

der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der

Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des

Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die

Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999

Nr. 147).

2.

2.1

Vorbehaltlich

eines Unterbrechungs- oder Stillstandsgrundes verjährt das Recht zur

Steuerveranlagung fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (relative

Verjährungsfrist), spätestens aber 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode

(absolute Verjährungsfrist, vgl. § 130 StG und Art. 120 DBG). Zu den

unterbrechenden Handlungen gehören gemäss § 130 Abs. 3 lit. a

und b StG bzw. Art. 120 Abs. 3 lit. a und b DBG unter anderem

die Einreichung einer Steuererklärung und alle auf Feststellung oder

Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlungen, die dem

Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht werden, namentlich

auch schriftliche Mitteilungen der Steuerbehörde, in welchen zur

Verjährungsunterbrechung eine spätere Veranlagung periodischer Steuern in

Aussicht gestellt wird (vgl. BGE 139 I 64 E. 3.3; BGE 137 I 273

E. 3.4.3, BGE 126 II 1 E. 2; BGr, 1. Dezember 2015, 2C_1098/2014 und

2C_1099/2014, E. 5.1; BGr, 23. Oktober 2015, 2C_58/2015 und

2C_59/2015, E. 6.2; Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher

Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 130 StG N. 12 ff. StG;

Felix Richner et al. [Hrsg.], Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016,

Art. 120 DBG N. 11 ff.). Das nachfolgende Einsprache- und

Rechtsmittelverfahren hat keinen Einfluss auf die (relative) Verjährung, da die

Frist nach dem Einschätzungs- bzw. Veranlagungsentscheid gemäss § 130 Abs. 2 lit. a StG und Art. 120 Abs. 2 lit. a DGB

stillsteht.

2.2

Unbestrittenermassen

ist die fünfjährige (relative) Verjährungsfrist erstmals mit der Einreichung

der Steuererklärung (Datum Eingangsstempel: 17. Januar 2011) unterbrochen

worden. Strittig ist aber, ob es mit der am 14. November 2015 erfolgten

Zustellung eines an die Vertreterin der Pflichtigen gerichteten und auf den

13.

November 2015 datierenden Einschreibens zu einer erneuten

Unterbrechung der relativen Veranlagungsverjährungsfrist gekommen und die

Einschätzung bzw. Veranlagung vom 19. Januar 2017 damit rechtzeitig

erfolgt ist.

In erwähntem Schreiben vom 13. November 2015 wurde zum

ausdrücklichen Zweck einer Verjährungsunterbrechung eine spätere Veranlagung in

Aussicht gestellt, wobei die Pflichtigen nicht namentlich erwähnt, jedoch die

"Reg.Nr. 01", die zuständige Steuergemeinde "D" sowie

die betroffenen Steuern ("Staats- und Gemeindesteuern sowie Direkte

Bundessteuer") samt Steuerperioden ("Steuerperiode 2009/10")

angegeben wurden.

2.3

Die

Pflichtigen bestreiten den Empfang des Schreibens vom 13. November 2015

durch ihre Vertreterin nicht. Jedoch soll das steueramtliche Schreiben in

unzulässiger Weise allein der Verjährungsunterbrechung gedient und weder eine

Identifikation des betroffenen Steuerverfahrens noch eine Identifikation der

betroffenen Steuerpflichtigen erlaubt haben, weshalb es zur Unterbrechung der

Verjährung untauglich gewesen sein soll. Überdies äusserten die Pflichtigen vor

Verwaltungsgericht "Zweifel an der Kompetenz und/oder Unbefangenheit des

handelnden Steuerkommissärs", welcher mit seiner Einschätzung bzw.

Veranlagung grundlos und ohne formelle Verfahrenssistierung zugewartet habe.

2.4

Die

Vorbringen der Pflichtigen überzeugen nicht:

Auch wenn die Pflichtigen im

Schreiben vom 13. November 2015 nicht namentlich erwähnt werden, erlauben

die zahlreichen Angaben im Schreiben eine zuverlässige Identifikation

derselben: Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist die

(Steuer-)Register-Nummer aufgrund der Bezeichnung als "Reg.Nr."

eindeutig als solche erkennbar, wenngleich ein Punkt beim nummerischen Code

fehlt. Bereits aufgrund dieser klar zuordenbaren Register-Nummer – die weitgehend

der alten AHV-Nummer entspricht und auch auf der Steuererklärung aufgedruckt

ist – hätte es der professionellen (Steuer-)Vertreterin der Pflichtigen ohne

Weiteres möglich sein müssen, das steueramtliche Schreiben den Pflichtigen

zuzuordnen. Zusätzlich werden im Schreiben auch noch die zuständige

Steuergemeinde sowie die betroffenen Steuern und Steuerperioden erwähnt, was

eine eindeutige Identifikation der Pflichtigen weiter erleichterte.

Weiter gilt auch im Steuerrecht der Grundsatz von Treu und

Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV] und Art. 9

BV; vgl. hierzu auch Richner et al., VB zu §§ 119–131 StG

N. 53 ff. und Richner et al., VB zu Art. 109-121 DBG

N. 50 ff.). Hätte die Vertretung der Pflichtigen das steueramtliche

Schreiben vom 13. November 2015 tatsächlich nicht zuordnen können, hätte

sie hierzu unverzüglich weitere Erkundigungen beim Absender einholen müssen

(vgl. auch RB 2003 Nr. 93 E. 2.a). Es widerspricht einem loyalen und

vertrauenswürdigen Verhalten und erscheint widersprüchlich, wenn die

Vertreterin der Pflichtigen einerseits die Zuordenbarkeit des Schreibens vom

13.

November 2015 in Abrede stellt, andererseits aber nach dessen Empfang

am 14. November 2015 keinerlei Schritte zur Identifikation der betroffenen

Pflichtigen unternommen hatte. Ein derartiges Verhalten verdient keinen Schutz.

Da sich die Pflichtigen das Wissen und Verhalten ihrer Vertreterin anrechnen

lassen müssen, haben sie bereits mit der Zustellung des Schreibens an ihre

Vertreterin von dessen Inhalt Kenntnis nehmen können.

Hingegen erscheint es angesichts der dargelegten

Identifikationsmöglichkeiten unerheblich, inwieweit eine namentliche Erwähnung

der Pflichtigen im Schreiben vom 13. November 2015 wünschenswert gewesen

wäre (und sich mit den steuerlichen Anforderungen einer Massenverwaltung

verträgt).

2.5

Sodann

genügt das Schreiben vom 13. November 2015 auch inhaltlich den

Anforderungen an eine Unterbrechungshandlung im Sinn von § 130 Abs. 3 lit. a StG bzw. Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG, welche sich

praxisgemäss darin erschöpfen darf, zum Zweck der Verjährungsunterbrechung eine

spätere Veranlagung in Aussicht zu stellen (vgl. BGE 139 I 64 E. 3.3; BGE 137 I 273 E. 3.4.3; BGE 126 II 1 E. 2).

2.6

Weiter

erscheint unerheblich, inwieweit der handelnde Steuerkommissär gute Gründe

hatte, mit der Einschätzung bzw. Veranlagung zuzuwarten: Auch wenn

Steuerverfahren beförderlich zu führen sind, geht die Steuerforderung selbst

bei zögerlicher Verfahrenserledigung nicht unter, solange die

Verjährungsfristen eingehalten werden. Sodann haben die Pflichtigen mit Eingabe

vom 16. Februar 2017 selbst darum ersucht, mit der Einschätzung bis zum

Eintritt der Rechtskraft im Verfahren der E AG betreffend verdeckte

Gewinnausschüttungen zuzuwarten, weshalb es widersprüchlich erscheint, dass sie

nunmehr die Dauer des Verfahrens bzw. dessen Nichtsistierung beanstanden. Dass

seitens der Steuerbehörde auf eine formelle Verfahrenssistierung verzichtet

wurde, vermag den Bestand und die Vollstreckbarkeit der Steuerforderung

jedenfalls nicht zu beeinflussen.

2.7

Soweit die

Pflichtigen in der Beschwerdeschrift "Zweifel an der Kompetenz und/oder

Unbefangenheit des handelnden Steuerkommissärs" äussern, ist nicht

ersichtlich, inwiefern sich dies auf die vorliegend zu beurteilende

Verjährungsfrage auswirken sollte: Wie bereits dargelegt wurde, genügte das

steueramtliche Schreiben vom 13. November 2015 den Anforderungen an eine

Verjährungsunterbrechung und hätten auch nachfolgende Versäumnisse oder

Unzulänglichkeiten des zuständigen Steuerkommissärs keinen Einfluss auf die

verjährungsunterbrechende Wirkung des Schreibens gehabt.

Sodann vermag weder ein früheres Aufsichtsbeschwerdeverfahren

der Pflichtigen noch ein nicht ins Recht gelegtes Schreiben des

Steuerkommissärs betreffend die (vorliegend nicht zu beurteilende)

Steuerperiode 2010 letzteren befangen erscheinen lassen. Aufgrund der

Ausführungen der Pflichtigen sind jedenfalls weder schwerwiegende

Amtspflichtverletzungen noch eine besonders feindselige oder voreingenommene

Haltung des Steuerkommissärs ersichtlich, die einen Ausstandsgrund hätten

begründen können. Eine Befangenheit oder Voreingenommenheit des

Steuerkommissärs ergibt sich insbesondere nicht schon daraus, dass dieser eine

andere Rechtsauffassung als die Pflichtigen vertritt. Überdies hätten die Pflichtigen

die von ihnen behauptete Befangenheit bzw. Voreingenommenheit des

Steuerkommissärs bereits unmittelbar nach der Entdeckung des entsprechenden

Ausstandsgrundes rügen müssen, weshalb ihre diesbezüglichen Vorbringen ohnehin

verspätet erscheinen.

2.8

Damit kann

im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen festgehalten werden, dass die relative

Verjährungsfrist durch die Einreichung der Steuererklärung und den Empfang des

erwähnten Schreibens unterbrochen wurde, weshalb die Veranlagungsverjährung zum

Einschätzungs- bzw. Veranlagungszeitpunkt am 16. Februar 2017 noch nicht

eingetreten war.

Da die Verjährung gemäss § 130 Abs. 2 lit. a StG und Art. 120 Abs. 2 lit. a DGB im nachfolgenden Einsprache-

und Rechtsmittelverfahren unbestrittenermassen stillstand und die absolute

Verjährungsfrist von 15 Jahren erst Ende 2024 ablaufen wird, ist der

Verjährungseinrede der Pflichtigen nicht stattzugeben und ihre Beschwerde in

beiden (vereinigten) Verfahren abzuweisen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den

Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145

Abs. 2 DBG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in

Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG) in Verbindung

mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde SB.2020.00052 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2009 wird

abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde SB.2020.00053 betreffend direkte Bundessteuer 2009 wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2020.00052 wird festgesetzt auf

Fr. 5'200.00; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 5'287.50 Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2020.00053 wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.00; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 3'052.50 Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …