SB.2020.00052
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00052
26. August 2020Deutsch10 min
(URT.2020.22005)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2020.00052
SB.2020.00053
Urteil
der 2. Kammer
vom
26. August 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch C AG,
Beschwerdeführende,
gegen
1.
Staat Zürich,
2.
Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung
Recht,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2009 und
Direkte
Bundessteuer 2009,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B (nachfolgend: die Pflichtigen) reichten am
17. Januar 2011 (Datum Eingangsstempel) ihre auf den 22. Dezember
2010 datierte Steuererklärung ein. In Abweichung von ihrer Deklaration und in
Aufrechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung der E AG setzte das kantonale
Steueramt am 19. Januar 2017 das steuerbare Einkommen für die Staats- und
Gemeindesteuern 2009 auf Fr. … (satzbestimmend Fr. …) fest, davon
Fr. … als Ertrag aus qualifizierter Beteiligungen. Das steuerbare Vermögen
schätzte es auf Fr. … (satzbestimmend Fr. …) ein. Für die direkte
Bundessteuer 2009 setzte es das steuerbare und satzbestimmende Einkommen
gleichentags auf Fr. … fest.
Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale
Steueramt am 20. August 2019 überwiegend ab, korrigierte aber bei der
Staats- und Gemeindesteuern 2009 die Höhe des Ertrags aus qualifizierter
Beteiligungen auf Fr. … und bei der direkten Bundessteuer 2009 die Höhe
des steuerbaren und satzbestimmenden Einkommens auf Fr. ...
Erwägungen
II.
Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 23. September 2019
wandten die Pflichtigen hiergegen ein, dass das Recht zur Steuerveranlagung
mittlerweile verjährt sei. Das Steuerrekursgericht wies die Rechtsmittel am
29.
April 2020 ab, da die relative Veranlagungsverjährungsfrist
rechtzeitig und rechtsgültig noch innerhalb der Verjährungsfrist unterbrochen
worden sei.
III.
Mit Beschwerde vom 15. Juni 2020 liessen die Pflichtigen
dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid
aufzuheben und ihnen eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2020 vereinigte das
Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2020.0052 betreffend Staats- und
Gemeindesteuern 2009 und SB.2020.00053 betreffend direkte Bundessteuer 2009.
Das kantonale Steueramt beantragte am 30. Juni 2020 die
Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde D und die Eidgenössische
Steuerverwaltung liessen sich nicht vernehmen. Das Steuerrekursgericht
verzichtete auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an
das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut
§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts geltend gemacht werden.
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)
die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor
der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der
Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die
Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999
Nr. 147).
2.
2.1
Vorbehaltlich
eines Unterbrechungs- oder Stillstandsgrundes verjährt das Recht zur
Steuerveranlagung fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (relative
Verjährungsfrist), spätestens aber 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode
(absolute Verjährungsfrist, vgl. § 130 StG und Art. 120 DBG). Zu den
unterbrechenden Handlungen gehören gemäss § 130 Abs. 3 lit. a
und b StG bzw. Art. 120 Abs. 3 lit. a und b DBG unter anderem
die Einreichung einer Steuererklärung und alle auf Feststellung oder
Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlungen, die dem
Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht werden, namentlich
auch schriftliche Mitteilungen der Steuerbehörde, in welchen zur
Verjährungsunterbrechung eine spätere Veranlagung periodischer Steuern in
Aussicht gestellt wird (vgl. BGE 139 I 64 E. 3.3; BGE 137 I 273
E. 3.4.3, BGE 126 II 1 E. 2; BGr, 1. Dezember 2015, 2C_1098/2014 und
2C_1099/2014, E. 5.1; BGr, 23. Oktober 2015, 2C_58/2015 und
2C_59/2015, E. 6.2; Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 130 StG N. 12 ff. StG;
Felix Richner et al. [Hrsg.], Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016,
Art. 120 DBG N. 11 ff.). Das nachfolgende Einsprache- und
Rechtsmittelverfahren hat keinen Einfluss auf die (relative) Verjährung, da die
Frist nach dem Einschätzungs- bzw. Veranlagungsentscheid gemäss § 130 Abs. 2 lit. a StG und Art. 120 Abs. 2 lit. a DGB
stillsteht.
2.2
Unbestrittenermassen
ist die fünfjährige (relative) Verjährungsfrist erstmals mit der Einreichung
der Steuererklärung (Datum Eingangsstempel: 17. Januar 2011) unterbrochen
worden. Strittig ist aber, ob es mit der am 14. November 2015 erfolgten
Zustellung eines an die Vertreterin der Pflichtigen gerichteten und auf den
13.
November 2015 datierenden Einschreibens zu einer erneuten
Unterbrechung der relativen Veranlagungsverjährungsfrist gekommen und die
Einschätzung bzw. Veranlagung vom 19. Januar 2017 damit rechtzeitig
erfolgt ist.
In erwähntem Schreiben vom 13. November 2015 wurde zum
ausdrücklichen Zweck einer Verjährungsunterbrechung eine spätere Veranlagung in
Aussicht gestellt, wobei die Pflichtigen nicht namentlich erwähnt, jedoch die
"Reg.Nr. 01", die zuständige Steuergemeinde "D" sowie
die betroffenen Steuern ("Staats- und Gemeindesteuern sowie Direkte
Bundessteuer") samt Steuerperioden ("Steuerperiode 2009/10")
angegeben wurden.
2.3
Die
Pflichtigen bestreiten den Empfang des Schreibens vom 13. November 2015
durch ihre Vertreterin nicht. Jedoch soll das steueramtliche Schreiben in
unzulässiger Weise allein der Verjährungsunterbrechung gedient und weder eine
Identifikation des betroffenen Steuerverfahrens noch eine Identifikation der
betroffenen Steuerpflichtigen erlaubt haben, weshalb es zur Unterbrechung der
Verjährung untauglich gewesen sein soll. Überdies äusserten die Pflichtigen vor
Verwaltungsgericht "Zweifel an der Kompetenz und/oder Unbefangenheit des
handelnden Steuerkommissärs", welcher mit seiner Einschätzung bzw.
Veranlagung grundlos und ohne formelle Verfahrenssistierung zugewartet habe.
2.4
Die
Vorbringen der Pflichtigen überzeugen nicht:
Auch wenn die Pflichtigen im
Schreiben vom 13. November 2015 nicht namentlich erwähnt werden, erlauben
die zahlreichen Angaben im Schreiben eine zuverlässige Identifikation
derselben: Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist die
(Steuer-)Register-Nummer aufgrund der Bezeichnung als "Reg.Nr."
eindeutig als solche erkennbar, wenngleich ein Punkt beim nummerischen Code
fehlt. Bereits aufgrund dieser klar zuordenbaren Register-Nummer – die weitgehend
der alten AHV-Nummer entspricht und auch auf der Steuererklärung aufgedruckt
ist – hätte es der professionellen (Steuer-)Vertreterin der Pflichtigen ohne
Weiteres möglich sein müssen, das steueramtliche Schreiben den Pflichtigen
zuzuordnen. Zusätzlich werden im Schreiben auch noch die zuständige
Steuergemeinde sowie die betroffenen Steuern und Steuerperioden erwähnt, was
eine eindeutige Identifikation der Pflichtigen weiter erleichterte.
Weiter gilt auch im Steuerrecht der Grundsatz von Treu und
Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV] und Art. 9
BV; vgl. hierzu auch Richner et al., VB zu §§ 119–131 StG
N. 53 ff. und Richner et al., VB zu Art. 109-121 DBG
N. 50 ff.). Hätte die Vertretung der Pflichtigen das steueramtliche
Schreiben vom 13. November 2015 tatsächlich nicht zuordnen können, hätte
sie hierzu unverzüglich weitere Erkundigungen beim Absender einholen müssen
(vgl. auch RB 2003 Nr. 93 E. 2.a). Es widerspricht einem loyalen und
vertrauenswürdigen Verhalten und erscheint widersprüchlich, wenn die
Vertreterin der Pflichtigen einerseits die Zuordenbarkeit des Schreibens vom
13.
November 2015 in Abrede stellt, andererseits aber nach dessen Empfang
am 14. November 2015 keinerlei Schritte zur Identifikation der betroffenen
Pflichtigen unternommen hatte. Ein derartiges Verhalten verdient keinen Schutz.
Da sich die Pflichtigen das Wissen und Verhalten ihrer Vertreterin anrechnen
lassen müssen, haben sie bereits mit der Zustellung des Schreibens an ihre
Vertreterin von dessen Inhalt Kenntnis nehmen können.
Hingegen erscheint es angesichts der dargelegten
Identifikationsmöglichkeiten unerheblich, inwieweit eine namentliche Erwähnung
der Pflichtigen im Schreiben vom 13. November 2015 wünschenswert gewesen
wäre (und sich mit den steuerlichen Anforderungen einer Massenverwaltung
verträgt).
2.5
Sodann
genügt das Schreiben vom 13. November 2015 auch inhaltlich den
Anforderungen an eine Unterbrechungshandlung im Sinn von § 130 Abs. 3 lit. a StG bzw. Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG, welche sich
praxisgemäss darin erschöpfen darf, zum Zweck der Verjährungsunterbrechung eine
spätere Veranlagung in Aussicht zu stellen (vgl. BGE 139 I 64 E. 3.3; BGE 137 I 273 E. 3.4.3; BGE 126 II 1 E. 2).
2.6
Weiter
erscheint unerheblich, inwieweit der handelnde Steuerkommissär gute Gründe
hatte, mit der Einschätzung bzw. Veranlagung zuzuwarten: Auch wenn
Steuerverfahren beförderlich zu führen sind, geht die Steuerforderung selbst
bei zögerlicher Verfahrenserledigung nicht unter, solange die
Verjährungsfristen eingehalten werden. Sodann haben die Pflichtigen mit Eingabe
vom 16. Februar 2017 selbst darum ersucht, mit der Einschätzung bis zum
Eintritt der Rechtskraft im Verfahren der E AG betreffend verdeckte
Gewinnausschüttungen zuzuwarten, weshalb es widersprüchlich erscheint, dass sie
nunmehr die Dauer des Verfahrens bzw. dessen Nichtsistierung beanstanden. Dass
seitens der Steuerbehörde auf eine formelle Verfahrenssistierung verzichtet
wurde, vermag den Bestand und die Vollstreckbarkeit der Steuerforderung
jedenfalls nicht zu beeinflussen.
2.7
Soweit die
Pflichtigen in der Beschwerdeschrift "Zweifel an der Kompetenz und/oder
Unbefangenheit des handelnden Steuerkommissärs" äussern, ist nicht
ersichtlich, inwiefern sich dies auf die vorliegend zu beurteilende
Verjährungsfrage auswirken sollte: Wie bereits dargelegt wurde, genügte das
steueramtliche Schreiben vom 13. November 2015 den Anforderungen an eine
Verjährungsunterbrechung und hätten auch nachfolgende Versäumnisse oder
Unzulänglichkeiten des zuständigen Steuerkommissärs keinen Einfluss auf die
verjährungsunterbrechende Wirkung des Schreibens gehabt.
Sodann vermag weder ein früheres Aufsichtsbeschwerdeverfahren
der Pflichtigen noch ein nicht ins Recht gelegtes Schreiben des
Steuerkommissärs betreffend die (vorliegend nicht zu beurteilende)
Steuerperiode 2010 letzteren befangen erscheinen lassen. Aufgrund der
Ausführungen der Pflichtigen sind jedenfalls weder schwerwiegende
Amtspflichtverletzungen noch eine besonders feindselige oder voreingenommene
Haltung des Steuerkommissärs ersichtlich, die einen Ausstandsgrund hätten
begründen können. Eine Befangenheit oder Voreingenommenheit des
Steuerkommissärs ergibt sich insbesondere nicht schon daraus, dass dieser eine
andere Rechtsauffassung als die Pflichtigen vertritt. Überdies hätten die Pflichtigen
die von ihnen behauptete Befangenheit bzw. Voreingenommenheit des
Steuerkommissärs bereits unmittelbar nach der Entdeckung des entsprechenden
Ausstandsgrundes rügen müssen, weshalb ihre diesbezüglichen Vorbringen ohnehin
verspätet erscheinen.
2.8
Damit kann
im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen festgehalten werden, dass die relative
Verjährungsfrist durch die Einreichung der Steuererklärung und den Empfang des
erwähnten Schreibens unterbrochen wurde, weshalb die Veranlagungsverjährung zum
Einschätzungs- bzw. Veranlagungszeitpunkt am 16. Februar 2017 noch nicht
eingetreten war.
Da die Verjährung gemäss § 130 Abs. 2 lit. a StG und Art. 120 Abs. 2 lit. a DGB im nachfolgenden Einsprache-
und Rechtsmittelverfahren unbestrittenermassen stillstand und die absolute
Verjährungsfrist von 15 Jahren erst Ende 2024 ablaufen wird, ist der
Verjährungseinrede der Pflichtigen nicht stattzugeben und ihre Beschwerde in
beiden (vereinigten) Verfahren abzuweisen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den
Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145
Abs. 2 DBG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in
Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG) in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde SB.2020.00052 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2009 wird
abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde SB.2020.00053 betreffend direkte Bundessteuer 2009 wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2020.00052 wird festgesetzt auf
Fr. 5'200.00; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50 Zustellkosten,
Fr. 5'287.50 Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2020.00053 wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.00; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 3'052.50 Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …