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Entscheid

SB.2020.00073

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00073

4. November 2020Deutsch15 min

(URT.2020.22209)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2020.00073

Urteil

des Einzelrichters

vom 4. November 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staat Zürich,

vertreten durch

Kantonales Steueramt,

Dienstabteilung

Recht,

Beschwerdegegner,

betreffend Staats-

und Gemeindesteuern 2015,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Einschätzungsentscheid vom 11. April 2018 wurde

die in Deutschland wohnhafte A (nachfolgend die Pflichtige) aufgrund ihrer

Liegenschaften in C für die Staats- und Gemeindesteuern 2015 mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) sowie einem

steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) eingeschätzt.

Die hiergegen erhobene Einsprache wurde am 21. Dezember

2018 insoweit gutgeheissen, als dass anteilige Schuldzinsen in Höhe von Fr. …

im angefochtenen Einschätzungsentscheid irrtümlicherweise nicht zum Abzug

zugelassen worden waren, weshalb das steuerbare Einkommen neu auf Fr. …

(satzbestimmend Fr. …) eingeschätzt wurde. Das steuerbare Vermögen wurde

unverändert auf Fr. … (satzbestimmend Fr. …) festgesetzt.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von der Pflichtigen erhobenen Rekurs wies

das Steuerrekursgericht am 24. Juni 2020 ab.

III.

Mit (vorab per E-Mail versandter) Beschwerde vom 24. Juli

2020.

(Datum der Sendungsübergabe an die Schweizerische Post) liess die durch

ihren Ehemann vertretene Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei

der steuerrekursgerichtliche Entscheid "abzuändern" und "für das

Jahr 2015 ein steuerbares Vermögen von Fr. … und ein steuerbares Einkommen

von Fr. … festzusetzen". Weiter wurde um eine Partei- bzw.

Umtriebsentschädigung ersucht.

Da die Pflichtige in ihrer Beschwerdeeingabe ihre Wohn-

bzw. Korrespondenzadresse in Deutschland angab, wurde sie mit

Präsidialverfügung vom 27. Juli 2020 gebeten, bis Montag, 10. August

2020.

ein Zustelldomizil oder einen Vertreter in der Schweiz zu bezeichnen.

Hierauf bezeichnete die Pflichtige am 2. August 2020

aufforderungsgemäss eine Zustelladresse bzw. eine zustellungsbevollmächtigte

Person in der Schweiz. Das Verwaltungsgericht nahm hiervon am 3. August

2020.

Vormerk und setzte der Pflichtigen aufgrund ihres fehlenden Wohnsitzes in

der Schweiz zugleich Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an,

ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten würde.

Der auferlegte Prozesskostenvorschuss wurde mit

Valutadatum vom 10. August 2020 von der Pflichtigen fälschlicherweise auf

ein Konto des kantonalen Steueramts einbezahlt und am 5. Oktober 2020 an

das Verwaltungsgericht weitergeleitet.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde.

Das Steueramt der Stadt C liess sich nicht vernehmen. Die Pflichtige reichte am

2.

September 2020 per E-Mail eine weitere Stellungnahme nach.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die

Pflichtige leistete den ihr auferlegten Prozesskostenvorschuss zwar

rechtzeitig, jedoch an das kantonale Steueramt und damit nicht an die in der

Kautionsverfügung genannte Stelle. Der Zweck der Zahlung erschloss sich

allerdings aus dem angegebenen Zahlungszweck ("Vorschuss Verfahrenskosten

SB.2020.00079 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2015"), weshalb die

Zahlung am 5. Oktober 2020 vom kantonalen Steueramt an das

Verwaltungsgericht überwiesen wurde und in analoger Anwendung von § 5 Abs. 2

Satz 2 VRG von einer fristgerechten Kautionsleistung auszugehen ist (vgl.

auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 11 N. 69). Der hierdurch entstandene

Mehraufwand kann jedoch getreu dem Verursacherprinzip der Pflichtigen auferlegt

werden, zumal das Verwaltungsgericht aufgrund der ihm erst weit nach Ablauf der

Kautionsfrist mitgeteilten Fehlüberweisung bereits einen

Nichteintretensentscheid aufgrund von Kautionssäumnis vorbereitet hatte.

1.2

Die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und eine Begründung

enthalten. In der Begründung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene

Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Folglich muss sich die Beschwerde

zwingend mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids

auseinandersetzen (vgl. § 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]; vgl. auch VGr, 22. Juni

2015, SB.2015.00062, E. 3.2.1; VGr, 21. April 2010, VB.2010.00006, E. 2).

Verweisungen auf früheren Eingaben stellen grundsätzlich keine hinreichende

Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen dar, soweit der

angefochtene Entscheid sich mit diesen Vorbringen bereits auseinandergesetzt

hatte (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A.,

Zürich 2013, § 147 StG N. 47 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeschrift wiederholt bzw. zitiert

grösstenteils wortgetreu die bereits vor Vor­instanz vorgebrachten Argumente

und lässt diesbezüglich eine substanziierte Auseinandersetzung mit den

vorinstanzlichen Erwägungen vermissen. Auf die Beschwerde ist damit nur

insoweit näher einzugehen, als sie sich auch konkret mit dem vorinstanzlichen

Entscheid auseinandersetzt, was insbesondere ab S. 13 der Beschwerdeschrift

der Fall ist.

1.3

Für den

elektronischen Verkehr im Rahmen von Gerichts- und Verwaltungsverfahren ist

eine spezifische gesetzliche Regelung notwendig (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.4).

Das Verwaltungsgericht nimmt elektronische Eingaben dementsprechend nach § 71 VRG in Verbindung mit Art. 130 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember

2008.

(ZPO) nur entgegen, sofern sie nach den Vorgaben gemäss der Verordnung

über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen

sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 (VeÜ-ZSSV)

übermittelt wurden. Andere elektronische Eingaben – namentlich per normaler

E-Mail – sind grundsätzlich weder fristwahrend noch beachtlich (Kaspar Plüss

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 11 N. 61 f.).

Es erscheint damit zweifelhaft, ob die E-Mail-Eingabe der

Pflichtigen vom 2. September 2020 formgültig eingereicht wurde und

berücksichtigt werden kann. Sodann müssten der rechtskundig vertretenen

Pflichtigen die erwähnten formellen Vorgaben bekannt sein, weshalb auch auf

eine (Nach-)Fristansetzung zur Einreichung einer formgültigen Eingabe

verzichtet werden konnte. Jedoch kommt der formungültigen E-Mail-Eingabe vom 2. September

2020.

im Sinn nachfolgender Ausführungen ohnehin keine entscheidwesentliche

Bedeutung zu, womit die Frage offenbleiben kann.

1.4

Tatsachen

oder Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor Steuerrekursgericht behauptet

bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen im Beschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht nachgebracht werden (Novenverbot, vgl.

RB 1999 Nrn. 149 und 150, bestätigt in BGE 131 II 548 E. 2.3).

Bei Schuld(zins)en handelt es sich um steuermindernde Tatsachen, welche gemäss

den allgemeinen Beweislastregeln von der steuerpflichtigen Person darzutun und

nachzuweisen sind (RB 1987 Nr. 35; 1980 Nr. 69; Richner et al., § 46 StG N. 19). Genügend substanziiert ist eine Sachdarstellung, welche

hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all jene Tatsachenbehauptungen enthält,

die ohne weitere Untersuchung, aber unter dem Vorbehalt der Beweiserhebung die

rechtliche Würdigung der geltend gemachten Steuerminderung erlauben. Die steuerpflichtige

Person hat diese Tatsachen im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufs

grundsätzlich bis zum Ablauf der Rekursfrist vorzubringen, zumal bereits im

Einschätzungs- und im Einspracheverfahren sowie während der Rechtsmittelfrist

die Möglichkeit bestand, alles Entscheidrelevante vorzubringen (Richner et al.,

§ 147 StG N. 38) Ausgenommen sind bloss Noven, die durch Eingaben von

anderen Parteien im Verlauf des Verfahrens veranlasst wurden; solche Noven sind

auch nach Ablauf der Frist zulässig (VGr, 20. Dezember 2017,

SB.2017.00035, E. 1.4; für die analoge Situation bei der direkten

Bundessteuer siehe auch VGr, 17. Juli 2016, SB.2015.00128, E. 1.2;).

Die Pflichtige machte erst mit Eingabe vom 25. Mai

2020.

– und damit nach Ablauf der Rekursfrist – nähere Angaben zu ihren Schulden

in Deutschland, obwohl ihr spätestens mit der im Einspracheentscheid

vorgenommenen Zuweisung nach Lage der Aktiven hätte bewusst sein müssen, dass

diese Schulden für die Zuordnung der Schulden und Schuldzinsen relevant sein

könnten. Sodann wurde die Pflichtige bereits im Rekursverfahren durch ihren als

Rechtsanwalt auftretenden Ehemann fachkundig vertreten, wenngleich dieser

allenfalls nicht über vertiefte Kenntnisse des hiesigen Steuerrechts verfügt.

Die diesbezüglichen Vorbringen erfolgten damit verspätet und sind aus dem Recht

zu weisen, zumal die in Deutschland bestehenden Schulden bis heute weitgehend

unbelegt geblieben sind.

2.

2.1

Die

Pflichtige rügt vorab, dass das Steuerrekursgericht trotz ihres entsprechenden

Antrags und der von ihr behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache

nicht in Dreierbesetzung entschieden habe.

2.2

Gemäss § 114

Abs. 2 lit. b und 3 StG entscheidet ein voll- oder teilamtliches

Mitglied des Steuerrekursgerichts als Einzelrichter, sofern der Streitwert Fr. 20'000.-

nicht übersteigt und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die

Überweisungskompetenz bei Fällen von grundsätzlicher Bedeutung liegt dabei

grundsätzlich beim fallführenden Einzelrichter, was sich mithin bereits aus der

Gesetzesformulierung ("kann … unterbreiten") erschliesst (vgl. auch

Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich

2013, § 114 StG N. 3; kritisch hierzu Martin Bertschi, Kommentar VRG,

§ 38b N. 22 f.). Jedenfalls kommt dem Einzelrichter bei der

Qualifikation der Bedeutung des Falles ein grosser Ermessensspielraum zu.

2.3

Aufgrund

des geringen Streitwerts ist vorliegend unstrittig und offenkundig, dass sich

eine Zuständigkeit des Kollegialgerichts nur aus der Bedeutung des Falls

ergeben könnte. Wie bereits dargelegt wurde, fällt die entsprechende

Überweisungskompetenz grundsätzlich dem fallführenden Einzelrichter zu und

verfügt dieser zumindest über ein erhebliches Ermessen bei der Qualifikation

der Bedeutung des Falls. Selbst wenn von einer grundsätzlichen

Überweisungspflicht bei Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ausgegangen würde,

ist der vorliegende Fall nicht von grundsätzlicher Bedeutung, zumal im Sinn

nachfolgender Erwägungen bereits eine etablierte Rechtspraxis besteht. Damit

ist die vorinstanzliche Beurteilung durch den Einzelrichter nicht zu

beanstanden und fällt der Fall aufgrund des geringen Streitwerts und der nicht

grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit auch im Beschwerdeverfahren in die

einzelrichterliche Spruchkompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

3.

3.1

Die in

Deutschland wohnhafte Pflichtige hat ihr Hauptsteuerdomizil unstrittig in ihrem

deutschen Wohnsitzstaat und ist in der Schweiz lediglich aufgrund ihrer im

Kanton Zürich gelegenen Liegenschaften kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit

beschränkt steuerpflichtig (§ 4 Abs. 1 StG). Ihre Steuerpflicht

beschränkt sich dabei auf den Ertrag und den Vermögenssteuerwert ihrer hier

gelegenen Liegenschaften (§ 5 Abs. 2 StG). Strittig ist hingegen die

internationale Steuerausscheidung bzw. die Zuordnung von Schulden und

Schuldzinsen. Die Pflichtige beanstandet diesbezüglich, dass sie bei der

steueramtlich vorgenommenen Aufteilung der Schulden und Schuldzinsen nach Lage

der Aktiven den Deutschland zugeordneten Teil der Schulden und Schuldzinsen

mangels dortiger Vermögensbesteuerung bzw. Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen

nicht mehr abziehen könne und die Schweiz damit ein höheres Reinvermögen bzw.

-einkommen besteuere, als tatsächlich vorhanden sei. Dies würde zu einer unzulässigen

virtuellen Doppelbesteuerung führen und das in der Bundesverfassung (BV)

verankerte steuerliche Gleichbehandlungsgebot verletzen. Die Rechtsprechung

habe im interkantonalen Verhältnis Ausgleichsmechanismen entwickelt, um einen

vollen Schuldenabzug zu erreichen. Diese Praxis sei auch im internationalen

Verhältnis anwendbar, wozu die Pflichtige diverse Bundesgerichtsentscheide

anführt.

3.2

Nach

schweizerischer Praxis werden Schulden und Schuldzinsen im interkantonalen und

internationalen Verhältnis proportional zur Lage der Aktiven auf die Staaten

verteilt. Eine objektmässige Ausscheidung finden nur statt, wenn diese

Ausscheidungsart im anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vorgesehen

ist, was beim DBA zwischen der Schweiz und Deutschland (nachfolgend DBA-D)

nicht der Fall ist (vgl. BGr, 1. April 2010, 2C_839/2009, E. 2.2.2;

vgl. auch BGr, 21. August 2007, StE 2009 B 11.3 Nr. 18; Richner et

al., § 31 N. 27; vgl. auch Madeleine Simonek in: Martin

Zweifel/Michael Beusch/René Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, Basel 2015, Art. 23 A, B N. 84).

Soweit die Pflichtige eine abweichende Bundesgerichtspraxis behauptet bzw. auf

"Ausgleichsmechanismen" verweist, beziehen sich die von ihr angeführten

Entscheide auf die interkantonale Steuerausscheidung (BGE 83 I 332 E. 1;

BGE 91 I 467 E. 3; BGE 131 I 249 E. 3.1; BGE 131 I 285 E. 2.1;

BGE 133 I 19 E. 2.1) oder es wird gerade ausdrücklich festgehalten, dass

die Schuldzinsen auch im internationalen Verhältnis proportional nach der Lage

der Aktiven zu verlegen sind (BGr, 21. August 2007, 2A.36/2007, E. 3.2).

3.3

Sodann

liegt entgegen der Ansicht der Pflichtigen bei einer Ausscheidung nach Lage der

Aktiven auch kein Verstoss gegen das verfassungsmässige Doppelbesteuerungsverbot

vor: Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende interkantonale

Doppelbesteuerung liegt vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren

Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu

Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in

Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und

eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle

Doppelbesteuerung, vgl. BGr, 21. Dezember 2016, 2C_565/2016, E. 2.1).

Im Gegensatz zum interkantonalen Verhältnis ist eine aktuelle oder

virtuelle Doppelbesteuerung im internationalen Verhältnis nicht generell

verpönt, wenngleich die Schweiz durch den Abschluss entsprechender

Doppelbesteuerungsabkommen und unilateraler Massnahmen ebensolche Sachverhalte

zu vermeiden versucht (vgl. dazu René Matteoti/Christine Horn in:

Zweifel/Beusch/Matteotti, Internationales Steuerrecht, Einleitung N. 23).

Das verfassungsmässige Verbot der Doppelbesteuerung bezieht sich

ausschliesslich auf die interkantonalen Verhältnisse und schliesst eine

Doppelbesteuerung im internationalen Verhältnis nicht aus, was sich bereits aus

dem klaren Wortlaut von Art. 127 Abs. 3 BV erschliesst.

3.4

Wie

bereits von der Vorinstanz ausgeführt wurde, lassen sich die Grundsätze des

nationalen Steuerrechts nicht ohne Weiteres auf das internationale Steuerrecht

übertragen, da dort eine Vielzahl sich konkurrierender Rechtssysteme aufeinandertreffen

und die Verlegung von Schulden und Schuldzinsen nicht einseitig vom

ausländischen Steuerrecht abhängig gemacht werden kann. Die von der Pflichtigen

vorgeschlagene Sonderregelung im internationalen Verhältnis würde überdies dazu

führen, dass die Steuerfolgen in der Schweiz je nach Wohnsitz der

steuerpflichtigen Person unterschiedlich ausfallen würden, womit sich die von

der Pflichtigen gerügte Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen gerade

verstärken würde. Die von ihr beantragte objektmässige Zuordnung widerspricht

den interkantonal geltenden Ausscheidungsregeln und würde bewirken, dass der

Liegenschaftskanton im internationalen Verhältnis die gesamten Schuld- und

Schuldzinsabzüge tragen müsste, während er diese bei einem inländischen Wohnsitz

des Steuerpflichtigen nur nach Massgabe der Aktivenverteilung zu übernehmen

hätte. Damit trifft es entgegen der Ansicht der Pflichtigen auch keineswegs zu,

dass dem Kanton Zürich durch die begehrte objektmässige Zuordnung keinerlei

finanzieller Nachteil erwachsen würde. Dass im internationalen Verhältnis

Schuld- und Schuldzinsabzüge nicht immer im vollen Umfang getätigt werden

können, ist Folge der ausländischen Steuerregelungen, auf welche die Schweiz

keinen Einfluss hat und welche sie auch nicht ausgleichen muss. Eine relevante

Ungleichbehandlung ist damit nicht ersichtlich, vielmehr würde die von der

Pflichtigen im internationalen Verhältnis beantragte objektmässige Ausscheidung

gerade zu einer stossenden Ungleichbehandlung mit interkantonalen Sachverhalten

führen und die hiesige Besteuerung in problematischer Weise von der

ausländischen Ausgestaltung des Schulden- und Schuldzinsabzugs abhängig machen.

Dies im Gegensatz zum interkantonalen Verhältnis, wo der Bundesgesetzgeber und

das Bundesgericht einen fairen Ausgleich zwischen den Kantonen erzielen und

beispielsweise durch das Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dezember 1990

(StHG) die kantonale Gesetzgebung und Praxis beeinflussen können.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit die

vorinstanzliche Zuordnung der Schulden und Schuldzinsen nach Lage der Aktiven

beanstandet und stattdessen eine objektmässige Zuordnung beantragt wurde.

4.

4.1

Die

Pflichtige beanstandet weiter, dass bei der Zuordnung ihrer Aktiven ein Betrag

von Fr. … (recte: Fr. …) nach Deutschland ausgeschieden worden sei,

obwohl ihr die entsprechenden Mittel erst im Wege der Erbfolge als im Kanton

Zürich gelegenes Liegenschaftsvermögen (Liegenschaft "D-Strasse 01 + 02")

zugefallen und dementsprechend auch vollumfänglich dem Kanton Zürich zuzurechnen

seien.

4.2

Gemäss den

Angaben der Pflichtigen in einer Aufstellung "Wertschriftenverzeichnis

unverteilte Erbschaft E, gest. 2015" wurde die Liegenschaft

"D-Strasse 01 + 02" bereits am 18. Dezember 2011

an die fünf Kinder der Erblasserin zu Gesamteigentum überschrieben und der

Erblasserin das vollständige Nutzniessungsrecht bis zu ihrem Tod eingeräumt.

Die Liegenschaft taucht entsprechend auch nicht als Vermögenswert in der

Liquidationsrechnung zum Nachlass auf. Gemäss § 38 Abs. 2 StG ist das

Dispositiv

Nutzniessungsvermögen dem Nutzniesser zuzurechnen. Demnach wäre der

Vermögenssteuerwert der Pflichtigen erst mit dem Tod der Erblasserin

zugewachsen und die Liegenschaft bei der Steuerausscheidung grundsätzlich

vollumfänglich den im Kanton Zürich gelegenen Aktiven zuzuordnen. Jedoch ist

die diesbezügliche Aktenlage unklar, soll die Liegenschaft gemäss den im

Einschätzungsentscheid vom 11. April 2018 angeführten Details zu den

Liegenschaften doch an drei Miteigentümer "verkauft" worden sein,

wobei es sich dabei um die auch in der Steuerdeklaration der Pflichtigen

erwähnte "einfache Gesellschaft F" handeln soll. Mangels

aussagekräftiger Dokumente (Grundbuchauszüge, Kaufverträge, allenfalls

Gesellschafts- und Erbverträge etc.) lässt sich der diesbezügliche Sachverhalt

nicht klar aus den in den Akten liegenden Unterlagen rekonstruieren, weshalb

weder die vorinstanzliche Berechnung noch die Angaben der Pflichtigen

nachvollziehbar sind. Die Sache ist damit zur weiteren Untersuchung an die

Vorinstanz zurückzuweisen, welche zur Bestimmung der Aktivenverteilung näher zu

klären hat, wann und in welchem Umfang der Pflichtigen der Vermögens(steuer)wert

der Liegenschaft D-Strasse 01 + 02 zugefallen ist. Basierend auf

diesen Abklärungen ist die Steuerausscheidung gegebenenfalls neu vorzunehmen.

Die Pflichtige hat an der entsprechenden Sachverhaltserstellung mitzuwirken (§ 135 Abs. 1 und 2 StG).

Damit ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen teilweise

gutzuheissen und zur weiteren Sachverhaltsabklärung und allfälligen

Neuberechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.

Nach Dargelegtem erscheint der vorinstanzliche Entscheid

rechtsfehlerfrei, soweit eine objektmässige Steuerausscheidung abgelehnt und

die Steuerausscheidung nach Lage der Aktiven vorgenommen wurde. Hingegen ist

die Pflichtige insoweit als obsiegend zu betrachten, als dass sie die

Ausscheidung von Fr. … nach Deutschland beanstandet hatte und der

diesbezügliche Sachverhalt weiterer Abklärungen bedarf. Wie bereits dargelegt

wurde, darf bei der Kostenfestsetzung auch der von der Pflichtigen verursachte

Mehraufwand aufgrund ihrer Fehlzahlung an das kantonale Steueramt

berücksichtigt werden, was eine leichte Erhöhung ihres Kostenanteils und der

Gerichtsgebühr rechtfertigt (vgl. auch § 4 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr).

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten demnach zu drei Vierteln der Pflichtigen

aufzuerlegen und steht ihr aufgrund ihres überwiegenden Unterliegens keine Entschädigung

zu (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und § 152 StG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).

Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des

Rekursverfahrens des ersten Rechtsgangs hat das Steuerrekursgericht in seinem

Neuentscheid zu befinden.

6.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um

einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben

werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Auf­wand an Zeit und

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren

Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das

Steuerrekursgericht zurückgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 840.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin und zu einem

Viertel dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Es

werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …