SB.2020.00073
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00073
4. November 2020Deutsch15 min
(URT.2020.22209)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2020.00073
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. November 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch
Kantonales Steueramt,
Dienstabteilung
Recht,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2015,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Einschätzungsentscheid vom 11. April 2018 wurde
die in Deutschland wohnhafte A (nachfolgend die Pflichtige) aufgrund ihrer
Liegenschaften in C für die Staats- und Gemeindesteuern 2015 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) sowie einem
steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) eingeschätzt.
Die hiergegen erhobene Einsprache wurde am 21. Dezember
2018 insoweit gutgeheissen, als dass anteilige Schuldzinsen in Höhe von Fr. …
im angefochtenen Einschätzungsentscheid irrtümlicherweise nicht zum Abzug
zugelassen worden waren, weshalb das steuerbare Einkommen neu auf Fr. …
(satzbestimmend Fr. …) eingeschätzt wurde. Das steuerbare Vermögen wurde
unverändert auf Fr. … (satzbestimmend Fr. …) festgesetzt.
Erwägungen
II.
Den hiergegen von der Pflichtigen erhobenen Rekurs wies
das Steuerrekursgericht am 24. Juni 2020 ab.
III.
Mit (vorab per E-Mail versandter) Beschwerde vom 24. Juli
2020.
(Datum der Sendungsübergabe an die Schweizerische Post) liess die durch
ihren Ehemann vertretene Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei
der steuerrekursgerichtliche Entscheid "abzuändern" und "für das
Jahr 2015 ein steuerbares Vermögen von Fr. … und ein steuerbares Einkommen
von Fr. … festzusetzen". Weiter wurde um eine Partei- bzw.
Umtriebsentschädigung ersucht.
Da die Pflichtige in ihrer Beschwerdeeingabe ihre Wohn-
bzw. Korrespondenzadresse in Deutschland angab, wurde sie mit
Präsidialverfügung vom 27. Juli 2020 gebeten, bis Montag, 10. August
2020.
ein Zustelldomizil oder einen Vertreter in der Schweiz zu bezeichnen.
Hierauf bezeichnete die Pflichtige am 2. August 2020
aufforderungsgemäss eine Zustelladresse bzw. eine zustellungsbevollmächtigte
Person in der Schweiz. Das Verwaltungsgericht nahm hiervon am 3. August
2020.
Vormerk und setzte der Pflichtigen aufgrund ihres fehlenden Wohnsitzes in
der Schweiz zugleich Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an,
ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten würde.
Der auferlegte Prozesskostenvorschuss wurde mit
Valutadatum vom 10. August 2020 von der Pflichtigen fälschlicherweise auf
ein Konto des kantonalen Steueramts einbezahlt und am 5. Oktober 2020 an
das Verwaltungsgericht weitergeleitet.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde.
Das Steueramt der Stadt C liess sich nicht vernehmen. Die Pflichtige reichte am
2.
September 2020 per E-Mail eine weitere Stellungnahme nach.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die
Pflichtige leistete den ihr auferlegten Prozesskostenvorschuss zwar
rechtzeitig, jedoch an das kantonale Steueramt und damit nicht an die in der
Kautionsverfügung genannte Stelle. Der Zweck der Zahlung erschloss sich
allerdings aus dem angegebenen Zahlungszweck ("Vorschuss Verfahrenskosten
SB.2020.00079 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2015"), weshalb die
Zahlung am 5. Oktober 2020 vom kantonalen Steueramt an das
Verwaltungsgericht überwiesen wurde und in analoger Anwendung von § 5 Abs. 2
Satz 2 VRG von einer fristgerechten Kautionsleistung auszugehen ist (vgl.
auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 11 N. 69). Der hierdurch entstandene
Mehraufwand kann jedoch getreu dem Verursacherprinzip der Pflichtigen auferlegt
werden, zumal das Verwaltungsgericht aufgrund der ihm erst weit nach Ablauf der
Kautionsfrist mitgeteilten Fehlüberweisung bereits einen
Nichteintretensentscheid aufgrund von Kautionssäumnis vorbereitet hatte.
1.2
Die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und eine Begründung
enthalten. In der Begründung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene
Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Folglich muss sich die Beschwerde
zwingend mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzen (vgl. § 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]; vgl. auch VGr, 22. Juni
2015, SB.2015.00062, E. 3.2.1; VGr, 21. April 2010, VB.2010.00006, E. 2).
Verweisungen auf früheren Eingaben stellen grundsätzlich keine hinreichende
Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen dar, soweit der
angefochtene Entscheid sich mit diesen Vorbringen bereits auseinandergesetzt
hatte (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A.,
Zürich 2013, § 147 StG N. 47 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeschrift wiederholt bzw. zitiert
grösstenteils wortgetreu die bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente
und lässt diesbezüglich eine substanziierte Auseinandersetzung mit den
vorinstanzlichen Erwägungen vermissen. Auf die Beschwerde ist damit nur
insoweit näher einzugehen, als sie sich auch konkret mit dem vorinstanzlichen
Entscheid auseinandersetzt, was insbesondere ab S. 13 der Beschwerdeschrift
der Fall ist.
1.3
Für den
elektronischen Verkehr im Rahmen von Gerichts- und Verwaltungsverfahren ist
eine spezifische gesetzliche Regelung notwendig (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.4).
Das Verwaltungsgericht nimmt elektronische Eingaben dementsprechend nach § 71 VRG in Verbindung mit Art. 130 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008.
(ZPO) nur entgegen, sofern sie nach den Vorgaben gemäss der Verordnung
über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen
sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 (VeÜ-ZSSV)
übermittelt wurden. Andere elektronische Eingaben – namentlich per normaler
E-Mail – sind grundsätzlich weder fristwahrend noch beachtlich (Kaspar Plüss
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 11 N. 61 f.).
Es erscheint damit zweifelhaft, ob die E-Mail-Eingabe der
Pflichtigen vom 2. September 2020 formgültig eingereicht wurde und
berücksichtigt werden kann. Sodann müssten der rechtskundig vertretenen
Pflichtigen die erwähnten formellen Vorgaben bekannt sein, weshalb auch auf
eine (Nach-)Fristansetzung zur Einreichung einer formgültigen Eingabe
verzichtet werden konnte. Jedoch kommt der formungültigen E-Mail-Eingabe vom 2. September
2020.
im Sinn nachfolgender Ausführungen ohnehin keine entscheidwesentliche
Bedeutung zu, womit die Frage offenbleiben kann.
1.4
Tatsachen
oder Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor Steuerrekursgericht behauptet
bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen im Beschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht nachgebracht werden (Novenverbot, vgl.
RB 1999 Nrn. 149 und 150, bestätigt in BGE 131 II 548 E. 2.3).
Bei Schuld(zins)en handelt es sich um steuermindernde Tatsachen, welche gemäss
den allgemeinen Beweislastregeln von der steuerpflichtigen Person darzutun und
nachzuweisen sind (RB 1987 Nr. 35; 1980 Nr. 69; Richner et al., § 46 StG N. 19). Genügend substanziiert ist eine Sachdarstellung, welche
hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all jene Tatsachenbehauptungen enthält,
die ohne weitere Untersuchung, aber unter dem Vorbehalt der Beweiserhebung die
rechtliche Würdigung der geltend gemachten Steuerminderung erlauben. Die steuerpflichtige
Person hat diese Tatsachen im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufs
grundsätzlich bis zum Ablauf der Rekursfrist vorzubringen, zumal bereits im
Einschätzungs- und im Einspracheverfahren sowie während der Rechtsmittelfrist
die Möglichkeit bestand, alles Entscheidrelevante vorzubringen (Richner et al.,
§ 147 StG N. 38) Ausgenommen sind bloss Noven, die durch Eingaben von
anderen Parteien im Verlauf des Verfahrens veranlasst wurden; solche Noven sind
auch nach Ablauf der Frist zulässig (VGr, 20. Dezember 2017,
SB.2017.00035, E. 1.4; für die analoge Situation bei der direkten
Bundessteuer siehe auch VGr, 17. Juli 2016, SB.2015.00128, E. 1.2;).
Die Pflichtige machte erst mit Eingabe vom 25. Mai
2020.
– und damit nach Ablauf der Rekursfrist – nähere Angaben zu ihren Schulden
in Deutschland, obwohl ihr spätestens mit der im Einspracheentscheid
vorgenommenen Zuweisung nach Lage der Aktiven hätte bewusst sein müssen, dass
diese Schulden für die Zuordnung der Schulden und Schuldzinsen relevant sein
könnten. Sodann wurde die Pflichtige bereits im Rekursverfahren durch ihren als
Rechtsanwalt auftretenden Ehemann fachkundig vertreten, wenngleich dieser
allenfalls nicht über vertiefte Kenntnisse des hiesigen Steuerrechts verfügt.
Die diesbezüglichen Vorbringen erfolgten damit verspätet und sind aus dem Recht
zu weisen, zumal die in Deutschland bestehenden Schulden bis heute weitgehend
unbelegt geblieben sind.
2.
2.1
Die
Pflichtige rügt vorab, dass das Steuerrekursgericht trotz ihres entsprechenden
Antrags und der von ihr behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache
nicht in Dreierbesetzung entschieden habe.
2.2
Gemäss § 114
Abs. 2 lit. b und 3 StG entscheidet ein voll- oder teilamtliches
Mitglied des Steuerrekursgerichts als Einzelrichter, sofern der Streitwert Fr. 20'000.-
nicht übersteigt und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die
Überweisungskompetenz bei Fällen von grundsätzlicher Bedeutung liegt dabei
grundsätzlich beim fallführenden Einzelrichter, was sich mithin bereits aus der
Gesetzesformulierung ("kann … unterbreiten") erschliesst (vgl. auch
Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich
2013, § 114 StG N. 3; kritisch hierzu Martin Bertschi, Kommentar VRG,
§ 38b N. 22 f.). Jedenfalls kommt dem Einzelrichter bei der
Qualifikation der Bedeutung des Falles ein grosser Ermessensspielraum zu.
2.3
Aufgrund
des geringen Streitwerts ist vorliegend unstrittig und offenkundig, dass sich
eine Zuständigkeit des Kollegialgerichts nur aus der Bedeutung des Falls
ergeben könnte. Wie bereits dargelegt wurde, fällt die entsprechende
Überweisungskompetenz grundsätzlich dem fallführenden Einzelrichter zu und
verfügt dieser zumindest über ein erhebliches Ermessen bei der Qualifikation
der Bedeutung des Falls. Selbst wenn von einer grundsätzlichen
Überweisungspflicht bei Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ausgegangen würde,
ist der vorliegende Fall nicht von grundsätzlicher Bedeutung, zumal im Sinn
nachfolgender Erwägungen bereits eine etablierte Rechtspraxis besteht. Damit
ist die vorinstanzliche Beurteilung durch den Einzelrichter nicht zu
beanstanden und fällt der Fall aufgrund des geringen Streitwerts und der nicht
grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit auch im Beschwerdeverfahren in die
einzelrichterliche Spruchkompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
3.
3.1
Die in
Deutschland wohnhafte Pflichtige hat ihr Hauptsteuerdomizil unstrittig in ihrem
deutschen Wohnsitzstaat und ist in der Schweiz lediglich aufgrund ihrer im
Kanton Zürich gelegenen Liegenschaften kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit
beschränkt steuerpflichtig (§ 4 Abs. 1 StG). Ihre Steuerpflicht
beschränkt sich dabei auf den Ertrag und den Vermögenssteuerwert ihrer hier
gelegenen Liegenschaften (§ 5 Abs. 2 StG). Strittig ist hingegen die
internationale Steuerausscheidung bzw. die Zuordnung von Schulden und
Schuldzinsen. Die Pflichtige beanstandet diesbezüglich, dass sie bei der
steueramtlich vorgenommenen Aufteilung der Schulden und Schuldzinsen nach Lage
der Aktiven den Deutschland zugeordneten Teil der Schulden und Schuldzinsen
mangels dortiger Vermögensbesteuerung bzw. Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen
nicht mehr abziehen könne und die Schweiz damit ein höheres Reinvermögen bzw.
-einkommen besteuere, als tatsächlich vorhanden sei. Dies würde zu einer unzulässigen
virtuellen Doppelbesteuerung führen und das in der Bundesverfassung (BV)
verankerte steuerliche Gleichbehandlungsgebot verletzen. Die Rechtsprechung
habe im interkantonalen Verhältnis Ausgleichsmechanismen entwickelt, um einen
vollen Schuldenabzug zu erreichen. Diese Praxis sei auch im internationalen
Verhältnis anwendbar, wozu die Pflichtige diverse Bundesgerichtsentscheide
anführt.
3.2
Nach
schweizerischer Praxis werden Schulden und Schuldzinsen im interkantonalen und
internationalen Verhältnis proportional zur Lage der Aktiven auf die Staaten
verteilt. Eine objektmässige Ausscheidung finden nur statt, wenn diese
Ausscheidungsart im anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vorgesehen
ist, was beim DBA zwischen der Schweiz und Deutschland (nachfolgend DBA-D)
nicht der Fall ist (vgl. BGr, 1. April 2010, 2C_839/2009, E. 2.2.2;
vgl. auch BGr, 21. August 2007, StE 2009 B 11.3 Nr. 18; Richner et
al., § 31 N. 27; vgl. auch Madeleine Simonek in: Martin
Zweifel/Michael Beusch/René Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, Basel 2015, Art. 23 A, B N. 84).
Soweit die Pflichtige eine abweichende Bundesgerichtspraxis behauptet bzw. auf
"Ausgleichsmechanismen" verweist, beziehen sich die von ihr angeführten
Entscheide auf die interkantonale Steuerausscheidung (BGE 83 I 332 E. 1;
BGE 91 I 467 E. 3; BGE 131 I 249 E. 3.1; BGE 131 I 285 E. 2.1;
BGE 133 I 19 E. 2.1) oder es wird gerade ausdrücklich festgehalten, dass
die Schuldzinsen auch im internationalen Verhältnis proportional nach der Lage
der Aktiven zu verlegen sind (BGr, 21. August 2007, 2A.36/2007, E. 3.2).
3.3
Sodann
liegt entgegen der Ansicht der Pflichtigen bei einer Ausscheidung nach Lage der
Aktiven auch kein Verstoss gegen das verfassungsmässige Doppelbesteuerungsverbot
vor: Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende interkantonale
Doppelbesteuerung liegt vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren
Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu
Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in
Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und
eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle
Doppelbesteuerung, vgl. BGr, 21. Dezember 2016, 2C_565/2016, E. 2.1).
Im Gegensatz zum interkantonalen Verhältnis ist eine aktuelle oder
virtuelle Doppelbesteuerung im internationalen Verhältnis nicht generell
verpönt, wenngleich die Schweiz durch den Abschluss entsprechender
Doppelbesteuerungsabkommen und unilateraler Massnahmen ebensolche Sachverhalte
zu vermeiden versucht (vgl. dazu René Matteoti/Christine Horn in:
Zweifel/Beusch/Matteotti, Internationales Steuerrecht, Einleitung N. 23).
Das verfassungsmässige Verbot der Doppelbesteuerung bezieht sich
ausschliesslich auf die interkantonalen Verhältnisse und schliesst eine
Doppelbesteuerung im internationalen Verhältnis nicht aus, was sich bereits aus
dem klaren Wortlaut von Art. 127 Abs. 3 BV erschliesst.
3.4
Wie
bereits von der Vorinstanz ausgeführt wurde, lassen sich die Grundsätze des
nationalen Steuerrechts nicht ohne Weiteres auf das internationale Steuerrecht
übertragen, da dort eine Vielzahl sich konkurrierender Rechtssysteme aufeinandertreffen
und die Verlegung von Schulden und Schuldzinsen nicht einseitig vom
ausländischen Steuerrecht abhängig gemacht werden kann. Die von der Pflichtigen
vorgeschlagene Sonderregelung im internationalen Verhältnis würde überdies dazu
führen, dass die Steuerfolgen in der Schweiz je nach Wohnsitz der
steuerpflichtigen Person unterschiedlich ausfallen würden, womit sich die von
der Pflichtigen gerügte Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen gerade
verstärken würde. Die von ihr beantragte objektmässige Zuordnung widerspricht
den interkantonal geltenden Ausscheidungsregeln und würde bewirken, dass der
Liegenschaftskanton im internationalen Verhältnis die gesamten Schuld- und
Schuldzinsabzüge tragen müsste, während er diese bei einem inländischen Wohnsitz
des Steuerpflichtigen nur nach Massgabe der Aktivenverteilung zu übernehmen
hätte. Damit trifft es entgegen der Ansicht der Pflichtigen auch keineswegs zu,
dass dem Kanton Zürich durch die begehrte objektmässige Zuordnung keinerlei
finanzieller Nachteil erwachsen würde. Dass im internationalen Verhältnis
Schuld- und Schuldzinsabzüge nicht immer im vollen Umfang getätigt werden
können, ist Folge der ausländischen Steuerregelungen, auf welche die Schweiz
keinen Einfluss hat und welche sie auch nicht ausgleichen muss. Eine relevante
Ungleichbehandlung ist damit nicht ersichtlich, vielmehr würde die von der
Pflichtigen im internationalen Verhältnis beantragte objektmässige Ausscheidung
gerade zu einer stossenden Ungleichbehandlung mit interkantonalen Sachverhalten
führen und die hiesige Besteuerung in problematischer Weise von der
ausländischen Ausgestaltung des Schulden- und Schuldzinsabzugs abhängig machen.
Dies im Gegensatz zum interkantonalen Verhältnis, wo der Bundesgesetzgeber und
das Bundesgericht einen fairen Ausgleich zwischen den Kantonen erzielen und
beispielsweise durch das Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dezember 1990
(StHG) die kantonale Gesetzgebung und Praxis beeinflussen können.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit die
vorinstanzliche Zuordnung der Schulden und Schuldzinsen nach Lage der Aktiven
beanstandet und stattdessen eine objektmässige Zuordnung beantragt wurde.
4.
4.1
Die
Pflichtige beanstandet weiter, dass bei der Zuordnung ihrer Aktiven ein Betrag
von Fr. … (recte: Fr. …) nach Deutschland ausgeschieden worden sei,
obwohl ihr die entsprechenden Mittel erst im Wege der Erbfolge als im Kanton
Zürich gelegenes Liegenschaftsvermögen (Liegenschaft "D-Strasse 01 + 02")
zugefallen und dementsprechend auch vollumfänglich dem Kanton Zürich zuzurechnen
seien.
4.2
Gemäss den
Angaben der Pflichtigen in einer Aufstellung "Wertschriftenverzeichnis
unverteilte Erbschaft E, gest. 2015" wurde die Liegenschaft
"D-Strasse 01 + 02" bereits am 18. Dezember 2011
an die fünf Kinder der Erblasserin zu Gesamteigentum überschrieben und der
Erblasserin das vollständige Nutzniessungsrecht bis zu ihrem Tod eingeräumt.
Die Liegenschaft taucht entsprechend auch nicht als Vermögenswert in der
Liquidationsrechnung zum Nachlass auf. Gemäss § 38 Abs. 2 StG ist das
Dispositiv
Nutzniessungsvermögen dem Nutzniesser zuzurechnen. Demnach wäre der
Vermögenssteuerwert der Pflichtigen erst mit dem Tod der Erblasserin
zugewachsen und die Liegenschaft bei der Steuerausscheidung grundsätzlich
vollumfänglich den im Kanton Zürich gelegenen Aktiven zuzuordnen. Jedoch ist
die diesbezügliche Aktenlage unklar, soll die Liegenschaft gemäss den im
Einschätzungsentscheid vom 11. April 2018 angeführten Details zu den
Liegenschaften doch an drei Miteigentümer "verkauft" worden sein,
wobei es sich dabei um die auch in der Steuerdeklaration der Pflichtigen
erwähnte "einfache Gesellschaft F" handeln soll. Mangels
aussagekräftiger Dokumente (Grundbuchauszüge, Kaufverträge, allenfalls
Gesellschafts- und Erbverträge etc.) lässt sich der diesbezügliche Sachverhalt
nicht klar aus den in den Akten liegenden Unterlagen rekonstruieren, weshalb
weder die vorinstanzliche Berechnung noch die Angaben der Pflichtigen
nachvollziehbar sind. Die Sache ist damit zur weiteren Untersuchung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, welche zur Bestimmung der Aktivenverteilung näher zu
klären hat, wann und in welchem Umfang der Pflichtigen der Vermögens(steuer)wert
der Liegenschaft D-Strasse 01 + 02 zugefallen ist. Basierend auf
diesen Abklärungen ist die Steuerausscheidung gegebenenfalls neu vorzunehmen.
Die Pflichtige hat an der entsprechenden Sachverhaltserstellung mitzuwirken (§ 135 Abs. 1 und 2 StG).
Damit ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen teilweise
gutzuheissen und zur weiteren Sachverhaltsabklärung und allfälligen
Neuberechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Nach Dargelegtem erscheint der vorinstanzliche Entscheid
rechtsfehlerfrei, soweit eine objektmässige Steuerausscheidung abgelehnt und
die Steuerausscheidung nach Lage der Aktiven vorgenommen wurde. Hingegen ist
die Pflichtige insoweit als obsiegend zu betrachten, als dass sie die
Ausscheidung von Fr. … nach Deutschland beanstandet hatte und der
diesbezügliche Sachverhalt weiterer Abklärungen bedarf. Wie bereits dargelegt
wurde, darf bei der Kostenfestsetzung auch der von der Pflichtigen verursachte
Mehraufwand aufgrund ihrer Fehlzahlung an das kantonale Steueramt
berücksichtigt werden, was eine leichte Erhöhung ihres Kostenanteils und der
Gerichtsgebühr rechtfertigt (vgl. auch § 4 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr).
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten demnach zu drei Vierteln der Pflichtigen
aufzuerlegen und steht ihr aufgrund ihres überwiegenden Unterliegens keine Entschädigung
zu (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und § 152 StG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).
Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des
Rekursverfahrens des ersten Rechtsgangs hat das Steuerrekursgericht in seinem
Neuentscheid zu befinden.
6.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um
einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben
werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren
Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das
Steuerrekursgericht zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 840.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin und zu einem
Viertel dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Es
werden keine Entschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …