Lexipedia

Entscheid

SB.2020.00074

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00074

3. Februar 2021Deutsch17 min

(URT.2021.22486)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2020.00074

Urteil

der 2. Kammer

vom 3. Februar 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A GmbH, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend Steuerhoheit

(01.01.–31.12.2016),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die A GmbH

bezweckt .... Sie wurde 2012 gegründet. C ist Gesellschafter und

Geschäftsführer der A GmbH und ihr einziger Angestellter. Seit der

Gründung befand sich ihr statutarischer Sitz am Privatwohnsitz von C an der D-Strasse 01

in E. Per 14. August 2014 verlegte sie ihren statutarischen Sitz nach F im

Kanton G.

B. Am 21. November

2017 entschied das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich, dass die A GmbH

trotz der Sitzverlegung im Jahr 2014 nach F weiterhin im Kanton Zürich

steuerpflichtig sei, da C nicht nachgewiesen habe, dass er sich tatsächlich in F

aufgehalten habe und von dort aus die Firma geleitet habe. Der Entscheid blieb

unangefochten.

C. Am 1. November

2018 schätzte das kantonale Steueramt die A GmbH für die Steuerperiode

2016 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren

Eigenkapital von Fr. … ein. Mit Einsprache vom 28. November 2018

beantragte die A GmbH, es sei anzuerkennen, dass sich ihr neues

Geschäftsdomizil an der H-Strasse 02 in F befinde und es sei die

Besteuerung des Reingewinns an den Kanton G auszuscheiden bzw. die

entsprechende Besteuerung durch den Kanton G anzuerkennen. Am 29. März

2019 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab.

Erwägungen

II.

Die A GmbH gelangte mit Rekurs vom 23./24. April

2019.

an das Steuerrekursgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des

kantonalen Steueramts vom 29. März 2019 und die Zuweisung der Steuerhoheit

an den Kanton G und die Gemeinde F. Der Rekurs wurde am 17. Juni 2020

abgewiesen.

III.

Mit Beschwerde vom 24. Juli 2020 beantragte die A GmbH

dem Verwaltungsgericht sinngemäss, der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom

17.

Juni 2020 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich der Sitz

seit 2016 in F (Kanton G) befinde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 28. Juli 2020 setzte der

Abteilungspräsident der A GmbH eine Frist von zehn Tagen zum Nachweis der

Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Die A GmbH erbrachte den Nachweis

fristgerecht.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom

24.

August 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Am 10. September 2020

reichte die A GmbH eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können

laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Hat das Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren

über die Abgrenzung der Steuerhoheiten zwischen dem Kanton Zürich und anderer

Kantone zu entscheiden, beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch

neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (RB 1982 Nr. 90).

2.

2.1

Juristische

Personen sind kraft § 55 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit

steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton

befindet.

Im interkantonalen Verhältnis befindet sich das

Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person grundsätzlich an ihrem durch die

Statuten und den Handelsregistereintrag bestimmten Sitz (vgl. Art. 56 des

Zivilgesetzbuchs [ZGB] und Art. 640 Obligationenrecht [OR]). Dem

statutarischen Sitz wird jedoch die Anerkennung als Hauptsteuerdomizil versagt,

wenn dieser bloss eine formelle Bedeutung hat, wenn er gleichsam künstlich

geschaffen wurde und ihm in einem anderen Kanton ein Ort gegenübersteht, wo die

normalerweise am Sitz erfolgende Geschäftsführung und Verwaltung besorgt wird.

In solchen Fällen (bei einem sogenannten Briefkastendomizil) wird der Ort der

effektiven Leitung bzw. tatsächlichen Verwaltung als Steuerdomizil betrachtet

(BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1; 7. September 2018,

2C_848/2017, E. 3.2; 4. Dezember 2014, 2C_431/2014, E. 2.1; 22. Dezember

2009, 2C_259/2009, E. 2.1; 22. Februar 2008, 2P.6/2007, E. 2.2 =

StE 2009 A 24.22 Nr. 6; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael

Beusch/Peter Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, Basel 2011, § 8 N. 2 ff.;

Stefan Oesterhelt/Susanne Schreiber in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.],

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung

der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. A., Basel 2017, Art. 20

N. 13, N. 31; Peter Locher, Einführung in das interkantonale

Steuerrecht, 4. A., Bern 2015, S. 46 ff.).

Die juristische Person ist somit in der Wahl ihres

zivilrechtlichen Sitzes nicht absolut frei. Wenn das Zivilrecht den

juristischen Personen erlaubt, ihren Sitz in den Statuten selbst zu bestimmen

und zu ändern, so geht es davon aus, dass in den Statuten regelmässig der Ort

als Sitz bezeichnet wird, von dem aus die juristische Person tatsächlich

geleitet wird. Es wird also verlangt, dass dieser Entscheid auch wirklich in

die Tat umgesetzt wird und die juristische Person an diesem Ort den neuen

Mittelpunkt ihrer Existenz begründet. Ist der statutarische Sitz jedoch wie

gesagt künstlich geschaffen worden und gibt es einen konkurrierenden Ort der

wirklichen Leitung, dann ist letzterer Ort das Hauptsteuerdomizil. Wenn die

Geschäftsführung nicht an einem Ort konzentriert ist, wird die wirkliche

Leitung an dem Ort angenommen, wo sich der Schwerpunkt der Geschäftsführung

befindet bzw. von wo aus die Aktivitäten der Geschäftsleitung vorwiegend

vollzogen werden (zum Ganzen Roland Heilinger/Wolfgang Maute, Der Begriff der

tatsächlichen Verwaltung im interkantonalen und internationalen Verhältnis bei

den direkten Steuern Teil 1, StR 63/2008 S. 742, insbes. S. 746 f.

mit Hinweis unter anderem auf BGr, 4. Dezember 2003, 2A.321/2003 = StE

2005.

B 71.31).

Im Entscheid vom 1. Februar 2019 (2C_627/2017, E. 2.3)

setzte sich das Bundesgericht ausführlich mit der Frage nach dem

Hauptsteuerdomizil im interkantonalen Verhältnis auseinander und gelangte zum

Schluss, die juristische Person sei nach innerkantonalem Steuerrecht nach Art. 20

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die

Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) stets an

ihrem Sitz unbeschränkt steuerpflichtig, während das Hauptsteuerdomizil im

interkantonalen Verhältnis immer und ausschliesslich am Ort der tatsächlichen

Verwaltung liege.

Der Ort der tatsächlichen Verwaltung befindet sich nach der

Rechtsprechung dort, wo die Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und

tatsächlichen Mittelpunkt hat. Massgebend ist somit die Führung der laufenden

Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks; bei mehreren Orten ist der

Schwerpunkt der Geschäftsführung massgebend (BGr, 7. Februar 2019,

2C_539/2017, E. 3.1 auch zum Folgenden). Dabei ist es kaum denkbar, dass

die tatsächliche Verwaltung im Auftragsverhältnis von Dritten ausgeübt wird

(BGr, 16. Mai 2013, 2C_1086/2012, 2C_1087/2012, E. 2.2 mit

Hinweisen). Zur Geschäftsführung gehören insbesondere die leitenden Handlungen

(vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A.,

Zürich 2013, § 55 N. 14). Abzugrenzen ist die Geschäftsleitung von

der bloss administrativen Verwaltung einerseits und der Tätigkeit der obersten

Gesellschaftsorgane andererseits, soweit sie sich auf die Ausübung der

Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide

beschränkt. Nicht entscheidend ist grundsätzlich der Ort der

Verwaltungsratssitzungen, der Generalversammlungen oder der Wohnsitz der

Aktionäre (BGr, 16. Mai 2013, 2C_1086/2012, 2C_1087/2012, E. 2.2, mit

Hinweisen). Indessen kann der Wohnsitz des Trägers der wirklichen Leitung einer

Gesellschaft durchaus eine Rolle spielen, wenn sich die Geschäftsführung bei

einer Person konzentriert, die ihre Tätigkeiten an verschiedenen Orten

wahrnimmt, ohne dass die Gesellschaft über feste Einrichtungen und eigenes

Personal verfügt (Zweifel/Hunziker, § 8 N. 14 mit Hinweisen; vgl.

auch StE 1999 A 24.22 Nr. 3 und BGr, 4. März 2009, 2C_667/2008, E. 2.2).

Selbst ein bestimmter örtlicher Schwerpunkt der Geschäftsführungshandlungen

vermag in einem solchen Fall keinen Ort der wirklichen Leitung zu begründen.

Der Wohnsitz der die Gesellschaftsleitung innehabenden Person sollte allerdings

nur dann massgebend sein, wenn sich kein anderer Arbeitsort nachweisen lässt,

an welchem regelmässig die notwendigen Arbeiten vorgenommen werden (Peter

Mäusli, Die Ansässigkeit von Gesellschaften im internationalen Steuerrecht,

Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 64 mit Hinweisen).

2.3

Der

steuerrechtliche Sitz als steuerbegründende Tatsache ist nach den allgemeinen

Regeln der Beweislastverteilung grundsätzlich von der Steuerbehörde

nachzuweisen. Dabei gilt der statutarische Sitz in der Regel aufgrund des

Handelsregistereintrags als bewiesen und kann somit in erster Linie der

Sitzkanton die Steuerhoheit beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht

ist zu vermuten, dass die Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von welchem

aus die juristische Person tatsächlich geleitet wird. Macht ein anderer Kanton

oder die juristische Person geltend, es handle sich dabei um ein

Briefkastendomizil, hat er die entsprechenden Umstände darzutun und zu

beweisen. Erscheint in der Folge der von der Behörde angenommene Sitz im

anderen Kanton aufgrund bestimmter Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich, so

genügt dies regelmässig als Hauptbeweis und obliegt es der juristischen Person,

den Gegenbeweis zu erbringen (zum Ganzen BGr, 4. Dezember 2014,

2C_431/2014, E. 2.1; Zweifel/Hunziker, § 8 N. 20 f., mit

weiteren Hinweisen; dieselben in: Kommentar StHG, Art. 46 N. 22–23a).

3.

Vorliegend stellt sich die Frage, ob das Hauptsteuerdomizil

der Beschwerdeführerin in der Steuerperiode 1.1.–31.12.2016 im Kanton Zürich

lag. Die Vorinstanzen sind in Würdigung des Sachverhalts zu diesem Ergebnis

gelangt. Die Pflichtige stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der

steuerliche Sitz habe sich im Jahr 2016 in F im Kanton G befunden. Die

Beweislast für das Vorhandensein des Hauptsteuerdomizils im Kanton Zürich

obliegt im Sinn von E. 2.3 der Steuerbehörde. Im Folgenden ist zu prüfen,

ob der Standpunkt der Vorinstanzen rechtsgenügend erwiesen ist.

3.1

Das

Steuerrekursgericht hat erwogen, dass sich das Hauptsteuerdomizil zwar

grundsätzlich am Sitz der juristischen Person befinde, die Geschäftsführung und

tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin, d. h. die leitende Geschäftsführungstätigkeit,

indes in Wirklichkeit im Kanton Zürich stattfinde, weshalb für das

Hauptsteuerdomizil nicht der statutarische Sitz in F im Kanton G

massgebend sei (vgl. E. 2.1).

Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die neben dem Gesellschafter und

Geschäftsführer keine weiteren Angestellten permanent beschäftige. Der

Geschäftsführer sei in Ausübung seiner Tätigkeit in erheblichem Mass für

Kundenkontakte im In- und Ausland unterwegs. Dafür benutze er wechselnd das

Firmenfahrzeug, öffentliche Verkehrsmittel oder das Flugzeug. Es leuchte wenig

ein, wieso sich der Firmensitz in F befinde, zumal regelmässige Fahrten von E

nach F für den Geschäftsführer zeitraubend und umständlich seien. Der

Geschäftsführer habe am Sitz in F zwar Zugang zu Büroräumlichkeiten. Diese

seien indes nur zur Mitbenutzung gemietet. Dass er sich dort regelmässig

aufhalte und die Räumlichkeiten nutze, sei nicht nachgewiesen. Bei einer

Überprüfung der von ihm eingereichten Reservationsdaten sowie der

Zahlungsbelege für die Zeit von Januar bis März 2016 habe sich ergeben, dass

das Sitzungszimmer zwar reserviert worden sei, der Geschäftsführer jedoch nicht

anwesend gewesen sei. Die weiteren für April bis Dezember 2016 eingereichten Reservationsdaten

(insgesamt 30 Termine; ein bis maximal sechsmal pro Monat) seien nicht mit

Ausgabebelegen überprüft worden. Es sei deshalb zu Gunsten der

Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass der Geschäftsführer das

Sitzungszimmer in F im Jahr 2016 ca. 36 Mal benutzt habe. Dass er sich

darüber hinaus am Arbeitsplatz aufgehalten habe, ergebe sich weder aus seinen

Vorbringen noch aus den Eintragungen im Kalender. Es sei deshalb davon

auszugehen, dass die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin überwiegend in E

stattgefunden habe.

3.2

Die

Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der Sitz sei einerseits aus familiären

Gründen nach F verlegt worden. Der Geschäftsführer habe nach der Geburt seiner

zwei Söhne im Jahr 2012 und 2015 die Gesellschaft nicht weiter von zuhause aus

leiten können. Er sei für die zahlreichen Kundengespräche am Telefon auf einen

professionellen Arbeitsplatz ohne Kinderlärm im Hintergrund angewiesen. Die

Sitzverlegung sei andererseits auch aus geschäftlichen Gründen erfolgt. Zuhause

habe der Geschäftsführer mangels eines Sitzungszimmers keine professionellen

Kundengespräche führen können. Das Angebot der I AG habe im Vergleich zu

anderen geprüften Angeboten überzeugt. In vielen Businesscentern könnten

persönliche Arbeitsplätze und Sitzungszimmer nur stundenweise gemietet werden

und die zu bezahlenden Mietzinse seien hoch. Die Grösse des Businesscenters

biete ihm die Möglichkeit, sich zu vergrössern. Die Beschwerdeführerin habe

abgesehen von der J GmbH nur wenige Kunden in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin

sei auf … spezialisiert. Viele für ihn relevante namhafte Marken befänden sich im

Land P, weshalb der Geschäftsführer regelmässig dorthin fahre. Alleine im

Februar 2016 bis Dezember 2016 sei er sechsmal für die Firma K nach L im

Land P gefahren. L liege genau auf der verlängerten Achse von E und F. Der

Geschäftsführer könne den Geschäftssitz deshalb für die Vor- und Nachbereitung

nutzen. Der Sitz in F sei für ihn damit verkehrstechnisch zentral und für seine

berufliche Tätigkeit wesentlich günstiger. Weiter sei auch die Nähe zu

Geschäftspartnern ein Grund für die Sitzverlegung (J GmbH mit Sitz in M, Firma N

mit Sitz in F, beide im Kanton G, und die I AG). In F stehe ihm ein

abschliessbarer Schrank zur Verfügung. In diesem bewahre er sämtliche wichtigen

und aktuellen Geschäftsunterlagen auf. In E befänden sich abgesehen von

Archivgut keine Unterlagen. Ebenfalls befänden sich an seinem Arbeitsplatz in F

drei wichtige Arbeitswerkzeuge, welche er für seine berufliche Tätigkeit

benötige.

3.3

Die

genannten Argumente des Steuerrekursgerichts lassen klarerweise den

steuerrechtlichen Sitz der Beschwerdeführerin im Kanton Zürich bzw. in E als

sehr wahrscheinlich erscheinen. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt,

überzeugt nicht. Der Geschäftsführer war bereits vorher Vater eines Kindes und

konnte bis anhin ohne Weiteres in E von zuhause aus arbeiten. Inwiefern sich

durch die Geburt des zweiten Kindes etwas daran geändert haben soll,

erschliesst sich nicht. Sodann vermag auch der Umstand, dass sich einige seiner

Kunden in der Nähe von F befinden, die Vermutung, dass sich der Sitz nach wie

vor in E befindet, nicht zu umstossen. Die Vorinstanz hat berücksichtigt, dass

der Geschäftsführer auch die Büroräumlichkeiten in F für seine

Geschäftstätigkeit nutzt. Sie hat indes zutreffend festgestellt, dass es

aufgrund der Gesamtumstände nicht als wahrscheinlich erscheint, dass die

Geschäftstätigkeit überwiegend in F stattgefunden hat. An dieser Vermutung

vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich F von E aus auf der Achse zum

Land P befindet. Abgesehen von den geltend gemachten sechs Mal, an denen

der Geschäftsführer von E nach L im Land P gefahren sein will, ist nicht

nachvollziehbar, weshalb der Geschäftsführer den umständlichen und

zeitraubenden Weg (die Wegstrecke mit dem Auto dauert min. 58 Minuten) nach F

auf sich nehmen würde, wenn er sich wie bis anhin ohne Weiteres von zuhause aus

auf seine Kundentermine vorbereiten kann. Gleiches gilt für seine Kundentermine

im Ausland. Der Geschäftsführer muss oft mit dem Flugzeug ins Ausland reisen.

Der Flughafen Zürich befindet sich wesentlich näher zu seinem Wohnort in E.

Dass er sich zur Vor- und Nachbereitung der Kundentermine immer nach F begibt,

erscheint wenig wahrscheinlich. Damit ist den Vorinstanzen der Hauptbeweis

gelungen.

3.4

Damit

obliegt es der Beschwerdeführerin nachzuweisen, dass sich die tatsächliche

Leitung ab dem 1. Januar 2016 nach F verschoben hat.

Wie bereits festgehalten wurde, legen die von ihr genannten

Gründe eine Sitzverlegung nicht nahe. Es ist an ihr zu belegen, dass die

Geschäftstätigkeit tatsächlich überwiegend in F stattgefunden hat. Dabei ist

von Bedeutung, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin an ihrem

statutarischen Sitz über unternehmerische Infrastruktur verfügt, und wie oft

sich der Geschäftsführer dort effektiv aufhält, um seinen Leitungsfunktionen

nachzugehen. Je geringfügiger sich die Verbindung zum statutarischen Sitz

erweist, desto wahrscheinlich ist die tatsächliche Verwaltung an einem anderen

Ort (vgl. BGr, 11. November 2016, 2C_483/2016 und

2C_484/2016, E. 6.2). Bei personenbezogenen Gesellschaften liegt es

nahe, dass die anfallenden operativen Geschäftsentscheide laufend dort

getroffen würden, wo sich der Gesellschafter gerade aufhält bzw. wo er seiner

gesellschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Es ist deshalb vor allem auf die

Aktivitäten des Geschäftsführers abzustellen. Mitunter kommt dem Kriterium, wo

sich der Gesellschafter quantitativ schwerpunktmässig aufhält, eine erhebliche

Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin reicht als Belege für die

Geschäftstätigkeiten in F Fotos des gemieteten Arbeitsplatzes, die Agenda des

Geschäftsführers und den Belegungsplan ein. Wie indes schon das kantonale

Steueramt im Einsprachentscheid zutreffend festgehalten hat, vermag der

Belegungsplan für die Reservationen des Sitzungszimmers alleine die

regelmässige Anwesenheit und Tätigkeit des Geschäftsführers am Sitz nicht nachzuweisen.

Dies gilt umso mehr, als dass der Geschäftsführer, wie die Vorinstanz

zutreffend festgestellt hat, zumindest die Sitzungstermine für die Zeit von

Januar bis März 2016 nachweislich nicht wahrgenommen hat. Ob er an den weiteren

Sitzungsterminen tatsächlich in F anwesend gewesen ist, wie die Vorinstanz ohne

weitere Überprüfung zu seinen Gunsten angenommen hat, kann offenbleiben. Denn

selbst wenn er das Sitzungszimmer gelegentlich nutzt und am dortigen

Arbeitsplatz gewisse administrative Arbeiten verrichtet und Geschäftsunterlagen

aufbewahrt hat, vermag dies, wie die Vorinstanz weiter zutreffend festgestellt

hat, nicht zu belegen, dass er die wesentlichen Belange der Geschäftsführung

dort ausgeführt hat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann

festzuhalten, dass bei Tätigkeiten in einem modernen, durch hohe Mobilität und

Flexibilität geprägten Arbeitsumfeld dem belegmässigen Nachweis für Art und

Natur der Tätigkeit eine erhöhte Beweiskraft zukommt. Denn nur so wird

überprüfbar, dass sich der alleinige Geschäftsführer tatsächlich regelmässig

dort aufgehalten hat. Es ist den Vorinstanzen zuzustimmen, dass ohne

entsprechende Belege von Ausgaben in F und Umgebung, die die regelmässige oder

auch nur gelegentliche Anwesenheit in F nachweisen würden, der Nachweis nicht

erbracht ist, dass sich der Geschäftsführer dort regelmässig aufgehalten hat.

Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, weitere Belege ins Recht zu legen.

Dies hat sie jedoch nicht getan. Im Gegenteil liegen weitere Indizien vor, welche

darauf hinweisen, dass sich der Geschäftsführer nicht regelmässig in F

aufgehalten hat. So hat das kantonale Steueramt zutreffend festgehalten, die

Buchhaltung enthalte keine Benzinrechnung, die regelmässige Fahrten zwischen E

und F belegen würde. Hingegen liegen Belege vor, aus denen ersichtlich ist,

dass der Geschäftsführer regelmässig in O/ZH, in der Nähe seines Wohnortes, und

auf dem Weg von und zu Kunden getankt hat. Weiter haben die Vorinstanzen

zutreffend festgehalten, dass in der Buchhaltung auch weitere üblicherweise an

einem Ort anfallende Klein- und Gelegenheitsausgaben in der Umgebung F gänzlich

fehlen, obschon der Geschäftsführer seine Ausgaben ansonsten lückenlos

gesammelt und verbucht hat. Die Beschwerdeführerin führt hierzu aus, dass dem Geschäftsführer

als Pauschalspesenempfänger Einzelauslagen bis Fr. … nicht bezahlt würden,

weshalb diese auch nicht erfasst worden seien. Die Beschwerdeführerin könne

zudem Büromaterialien der Vermieterin mitbenutzen. Die Spesenpauschale von Fr. …

und damit auch der Umstand, dass entsprechende Auslagen angefallen seien, sei

vom Steuerkommissär akzeptiert worden. Die Beschwerdeführerin kann daraus

jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Rahmen der konkreten Einschätzung

wird geprüft, ob ein Abzug für die geltend gemachten Auslagen oder ein

Pauschalspesenabzug gewährt werden kann. Demgegenüber ist für die Festlegung

der Steuerhoheit unter anderem von Bedeutung, wo sich der Geschäftsführer

quantitativ schwerpunktmässig aufgehalten hat. Hierfür ist u.a. massgebend, an

welchem Ort Ausgaben angefallen sind. Mit der Vorinstanz ist festzustellen,

dass für die Beschwerdeführerin nebst der Pauschale mindestens gelegentlich

weitere Auslagen wie Benzinbelege, Spesen für Kunden etc. in der Gegend F

angefallen sein müssten. Auf die von der

Beschwerdeführerin angebotenen Beweismittel, insbesondere die Befragung des

Geschäftsführers und einen Augenschein vor Ort, kann in antizipierter

Beweiswürdigung verzichtet werden, erweisen sich die vorliegenden Belege und

Beweise – wie ausgeführt – doch als derart eindeutig, dass die angebotenen

Beweismittel an der Würdigung nichts zu ändern vermöchten. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz

zum Schluss gekommen ist, dass in den

betreffenden Räumlichkeiten in F nicht der wirtschaftliche und tatsächliche

Mittelpunkt der Gesellschaft liegt.

3.5

Die

Vorinstanz hat nachvollziehbar und im Einklang mit den gesetzlichen Grundlagen

und der dazu ergangenen Rechtsprechung begründet, weswegen die

Beschwerdeführerin in der Steuerperiode 2016 der Steuerhoheit des Kantons

Zürich untersteht. Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen und die

Ausführungen im angefochtenen Entscheid, denen das Verwaltungsgericht beitritt,

ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151

Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihr keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …