SB.2020.00074
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00074
3. Februar 2021Deutsch17 min
(URT.2021.22486)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2020.00074
Urteil
der 2. Kammer
vom 3. Februar 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A GmbH, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Steuerhoheit
(01.01.–31.12.2016),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die A GmbH
bezweckt .... Sie wurde 2012 gegründet. C ist Gesellschafter und
Geschäftsführer der A GmbH und ihr einziger Angestellter. Seit der
Gründung befand sich ihr statutarischer Sitz am Privatwohnsitz von C an der D-Strasse 01
in E. Per 14. August 2014 verlegte sie ihren statutarischen Sitz nach F im
Kanton G.
B. Am 21. November
2017 entschied das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich, dass die A GmbH
trotz der Sitzverlegung im Jahr 2014 nach F weiterhin im Kanton Zürich
steuerpflichtig sei, da C nicht nachgewiesen habe, dass er sich tatsächlich in F
aufgehalten habe und von dort aus die Firma geleitet habe. Der Entscheid blieb
unangefochten.
C. Am 1. November
2018 schätzte das kantonale Steueramt die A GmbH für die Steuerperiode
2016 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren
Eigenkapital von Fr. … ein. Mit Einsprache vom 28. November 2018
beantragte die A GmbH, es sei anzuerkennen, dass sich ihr neues
Geschäftsdomizil an der H-Strasse 02 in F befinde und es sei die
Besteuerung des Reingewinns an den Kanton G auszuscheiden bzw. die
entsprechende Besteuerung durch den Kanton G anzuerkennen. Am 29. März
2019 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab.
Erwägungen
II.
Die A GmbH gelangte mit Rekurs vom 23./24. April
2019.
an das Steuerrekursgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des
kantonalen Steueramts vom 29. März 2019 und die Zuweisung der Steuerhoheit
an den Kanton G und die Gemeinde F. Der Rekurs wurde am 17. Juni 2020
abgewiesen.
III.
Mit Beschwerde vom 24. Juli 2020 beantragte die A GmbH
dem Verwaltungsgericht sinngemäss, der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom
17.
Juni 2020 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich der Sitz
seit 2016 in F (Kanton G) befinde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 28. Juli 2020 setzte der
Abteilungspräsident der A GmbH eine Frist von zehn Tagen zum Nachweis der
Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Die A GmbH erbrachte den Nachweis
fristgerecht.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom
24.
August 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Am 10. September 2020
reichte die A GmbH eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können
laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Hat das Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren
über die Abgrenzung der Steuerhoheiten zwischen dem Kanton Zürich und anderer
Kantone zu entscheiden, beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch
neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (RB 1982 Nr. 90).
2.
2.1
Juristische
Personen sind kraft § 55 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit
steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton
befindet.
Im interkantonalen Verhältnis befindet sich das
Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person grundsätzlich an ihrem durch die
Statuten und den Handelsregistereintrag bestimmten Sitz (vgl. Art. 56 des
Zivilgesetzbuchs [ZGB] und Art. 640 Obligationenrecht [OR]). Dem
statutarischen Sitz wird jedoch die Anerkennung als Hauptsteuerdomizil versagt,
wenn dieser bloss eine formelle Bedeutung hat, wenn er gleichsam künstlich
geschaffen wurde und ihm in einem anderen Kanton ein Ort gegenübersteht, wo die
normalerweise am Sitz erfolgende Geschäftsführung und Verwaltung besorgt wird.
In solchen Fällen (bei einem sogenannten Briefkastendomizil) wird der Ort der
effektiven Leitung bzw. tatsächlichen Verwaltung als Steuerdomizil betrachtet
(BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1; 7. September 2018,
2C_848/2017, E. 3.2; 4. Dezember 2014, 2C_431/2014, E. 2.1; 22. Dezember
2009, 2C_259/2009, E. 2.1; 22. Februar 2008, 2P.6/2007, E. 2.2 =
StE 2009 A 24.22 Nr. 6; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael
Beusch/Peter Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, Basel 2011, § 8 N. 2 ff.;
Stefan Oesterhelt/Susanne Schreiber in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. A., Basel 2017, Art. 20
N. 13, N. 31; Peter Locher, Einführung in das interkantonale
Steuerrecht, 4. A., Bern 2015, S. 46 ff.).
Die juristische Person ist somit in der Wahl ihres
zivilrechtlichen Sitzes nicht absolut frei. Wenn das Zivilrecht den
juristischen Personen erlaubt, ihren Sitz in den Statuten selbst zu bestimmen
und zu ändern, so geht es davon aus, dass in den Statuten regelmässig der Ort
als Sitz bezeichnet wird, von dem aus die juristische Person tatsächlich
geleitet wird. Es wird also verlangt, dass dieser Entscheid auch wirklich in
die Tat umgesetzt wird und die juristische Person an diesem Ort den neuen
Mittelpunkt ihrer Existenz begründet. Ist der statutarische Sitz jedoch wie
gesagt künstlich geschaffen worden und gibt es einen konkurrierenden Ort der
wirklichen Leitung, dann ist letzterer Ort das Hauptsteuerdomizil. Wenn die
Geschäftsführung nicht an einem Ort konzentriert ist, wird die wirkliche
Leitung an dem Ort angenommen, wo sich der Schwerpunkt der Geschäftsführung
befindet bzw. von wo aus die Aktivitäten der Geschäftsleitung vorwiegend
vollzogen werden (zum Ganzen Roland Heilinger/Wolfgang Maute, Der Begriff der
tatsächlichen Verwaltung im interkantonalen und internationalen Verhältnis bei
den direkten Steuern Teil 1, StR 63/2008 S. 742, insbes. S. 746 f.
mit Hinweis unter anderem auf BGr, 4. Dezember 2003, 2A.321/2003 = StE
2005.
B 71.31).
Im Entscheid vom 1. Februar 2019 (2C_627/2017, E. 2.3)
setzte sich das Bundesgericht ausführlich mit der Frage nach dem
Hauptsteuerdomizil im interkantonalen Verhältnis auseinander und gelangte zum
Schluss, die juristische Person sei nach innerkantonalem Steuerrecht nach Art. 20
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) stets an
ihrem Sitz unbeschränkt steuerpflichtig, während das Hauptsteuerdomizil im
interkantonalen Verhältnis immer und ausschliesslich am Ort der tatsächlichen
Verwaltung liege.
Der Ort der tatsächlichen Verwaltung befindet sich nach der
Rechtsprechung dort, wo die Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und
tatsächlichen Mittelpunkt hat. Massgebend ist somit die Führung der laufenden
Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks; bei mehreren Orten ist der
Schwerpunkt der Geschäftsführung massgebend (BGr, 7. Februar 2019,
2C_539/2017, E. 3.1 auch zum Folgenden). Dabei ist es kaum denkbar, dass
die tatsächliche Verwaltung im Auftragsverhältnis von Dritten ausgeübt wird
(BGr, 16. Mai 2013, 2C_1086/2012, 2C_1087/2012, E. 2.2 mit
Hinweisen). Zur Geschäftsführung gehören insbesondere die leitenden Handlungen
(vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A.,
Zürich 2013, § 55 N. 14). Abzugrenzen ist die Geschäftsleitung von
der bloss administrativen Verwaltung einerseits und der Tätigkeit der obersten
Gesellschaftsorgane andererseits, soweit sie sich auf die Ausübung der
Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide
beschränkt. Nicht entscheidend ist grundsätzlich der Ort der
Verwaltungsratssitzungen, der Generalversammlungen oder der Wohnsitz der
Aktionäre (BGr, 16. Mai 2013, 2C_1086/2012, 2C_1087/2012, E. 2.2, mit
Hinweisen). Indessen kann der Wohnsitz des Trägers der wirklichen Leitung einer
Gesellschaft durchaus eine Rolle spielen, wenn sich die Geschäftsführung bei
einer Person konzentriert, die ihre Tätigkeiten an verschiedenen Orten
wahrnimmt, ohne dass die Gesellschaft über feste Einrichtungen und eigenes
Personal verfügt (Zweifel/Hunziker, § 8 N. 14 mit Hinweisen; vgl.
auch StE 1999 A 24.22 Nr. 3 und BGr, 4. März 2009, 2C_667/2008, E. 2.2).
Selbst ein bestimmter örtlicher Schwerpunkt der Geschäftsführungshandlungen
vermag in einem solchen Fall keinen Ort der wirklichen Leitung zu begründen.
Der Wohnsitz der die Gesellschaftsleitung innehabenden Person sollte allerdings
nur dann massgebend sein, wenn sich kein anderer Arbeitsort nachweisen lässt,
an welchem regelmässig die notwendigen Arbeiten vorgenommen werden (Peter
Mäusli, Die Ansässigkeit von Gesellschaften im internationalen Steuerrecht,
Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 64 mit Hinweisen).
2.3
Der
steuerrechtliche Sitz als steuerbegründende Tatsache ist nach den allgemeinen
Regeln der Beweislastverteilung grundsätzlich von der Steuerbehörde
nachzuweisen. Dabei gilt der statutarische Sitz in der Regel aufgrund des
Handelsregistereintrags als bewiesen und kann somit in erster Linie der
Sitzkanton die Steuerhoheit beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht
ist zu vermuten, dass die Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von welchem
aus die juristische Person tatsächlich geleitet wird. Macht ein anderer Kanton
oder die juristische Person geltend, es handle sich dabei um ein
Briefkastendomizil, hat er die entsprechenden Umstände darzutun und zu
beweisen. Erscheint in der Folge der von der Behörde angenommene Sitz im
anderen Kanton aufgrund bestimmter Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich, so
genügt dies regelmässig als Hauptbeweis und obliegt es der juristischen Person,
den Gegenbeweis zu erbringen (zum Ganzen BGr, 4. Dezember 2014,
2C_431/2014, E. 2.1; Zweifel/Hunziker, § 8 N. 20 f., mit
weiteren Hinweisen; dieselben in: Kommentar StHG, Art. 46 N. 22–23a).
3.
Vorliegend stellt sich die Frage, ob das Hauptsteuerdomizil
der Beschwerdeführerin in der Steuerperiode 1.1.–31.12.2016 im Kanton Zürich
lag. Die Vorinstanzen sind in Würdigung des Sachverhalts zu diesem Ergebnis
gelangt. Die Pflichtige stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der
steuerliche Sitz habe sich im Jahr 2016 in F im Kanton G befunden. Die
Beweislast für das Vorhandensein des Hauptsteuerdomizils im Kanton Zürich
obliegt im Sinn von E. 2.3 der Steuerbehörde. Im Folgenden ist zu prüfen,
ob der Standpunkt der Vorinstanzen rechtsgenügend erwiesen ist.
3.1
Das
Steuerrekursgericht hat erwogen, dass sich das Hauptsteuerdomizil zwar
grundsätzlich am Sitz der juristischen Person befinde, die Geschäftsführung und
tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin, d. h. die leitende Geschäftsführungstätigkeit,
indes in Wirklichkeit im Kanton Zürich stattfinde, weshalb für das
Hauptsteuerdomizil nicht der statutarische Sitz in F im Kanton G
massgebend sei (vgl. E. 2.1).
Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die neben dem Gesellschafter und
Geschäftsführer keine weiteren Angestellten permanent beschäftige. Der
Geschäftsführer sei in Ausübung seiner Tätigkeit in erheblichem Mass für
Kundenkontakte im In- und Ausland unterwegs. Dafür benutze er wechselnd das
Firmenfahrzeug, öffentliche Verkehrsmittel oder das Flugzeug. Es leuchte wenig
ein, wieso sich der Firmensitz in F befinde, zumal regelmässige Fahrten von E
nach F für den Geschäftsführer zeitraubend und umständlich seien. Der
Geschäftsführer habe am Sitz in F zwar Zugang zu Büroräumlichkeiten. Diese
seien indes nur zur Mitbenutzung gemietet. Dass er sich dort regelmässig
aufhalte und die Räumlichkeiten nutze, sei nicht nachgewiesen. Bei einer
Überprüfung der von ihm eingereichten Reservationsdaten sowie der
Zahlungsbelege für die Zeit von Januar bis März 2016 habe sich ergeben, dass
das Sitzungszimmer zwar reserviert worden sei, der Geschäftsführer jedoch nicht
anwesend gewesen sei. Die weiteren für April bis Dezember 2016 eingereichten Reservationsdaten
(insgesamt 30 Termine; ein bis maximal sechsmal pro Monat) seien nicht mit
Ausgabebelegen überprüft worden. Es sei deshalb zu Gunsten der
Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass der Geschäftsführer das
Sitzungszimmer in F im Jahr 2016 ca. 36 Mal benutzt habe. Dass er sich
darüber hinaus am Arbeitsplatz aufgehalten habe, ergebe sich weder aus seinen
Vorbringen noch aus den Eintragungen im Kalender. Es sei deshalb davon
auszugehen, dass die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin überwiegend in E
stattgefunden habe.
3.2
Die
Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der Sitz sei einerseits aus familiären
Gründen nach F verlegt worden. Der Geschäftsführer habe nach der Geburt seiner
zwei Söhne im Jahr 2012 und 2015 die Gesellschaft nicht weiter von zuhause aus
leiten können. Er sei für die zahlreichen Kundengespräche am Telefon auf einen
professionellen Arbeitsplatz ohne Kinderlärm im Hintergrund angewiesen. Die
Sitzverlegung sei andererseits auch aus geschäftlichen Gründen erfolgt. Zuhause
habe der Geschäftsführer mangels eines Sitzungszimmers keine professionellen
Kundengespräche führen können. Das Angebot der I AG habe im Vergleich zu
anderen geprüften Angeboten überzeugt. In vielen Businesscentern könnten
persönliche Arbeitsplätze und Sitzungszimmer nur stundenweise gemietet werden
und die zu bezahlenden Mietzinse seien hoch. Die Grösse des Businesscenters
biete ihm die Möglichkeit, sich zu vergrössern. Die Beschwerdeführerin habe
abgesehen von der J GmbH nur wenige Kunden in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin
sei auf … spezialisiert. Viele für ihn relevante namhafte Marken befänden sich im
Land P, weshalb der Geschäftsführer regelmässig dorthin fahre. Alleine im
Februar 2016 bis Dezember 2016 sei er sechsmal für die Firma K nach L im
Land P gefahren. L liege genau auf der verlängerten Achse von E und F. Der
Geschäftsführer könne den Geschäftssitz deshalb für die Vor- und Nachbereitung
nutzen. Der Sitz in F sei für ihn damit verkehrstechnisch zentral und für seine
berufliche Tätigkeit wesentlich günstiger. Weiter sei auch die Nähe zu
Geschäftspartnern ein Grund für die Sitzverlegung (J GmbH mit Sitz in M, Firma N
mit Sitz in F, beide im Kanton G, und die I AG). In F stehe ihm ein
abschliessbarer Schrank zur Verfügung. In diesem bewahre er sämtliche wichtigen
und aktuellen Geschäftsunterlagen auf. In E befänden sich abgesehen von
Archivgut keine Unterlagen. Ebenfalls befänden sich an seinem Arbeitsplatz in F
drei wichtige Arbeitswerkzeuge, welche er für seine berufliche Tätigkeit
benötige.
3.3
Die
genannten Argumente des Steuerrekursgerichts lassen klarerweise den
steuerrechtlichen Sitz der Beschwerdeführerin im Kanton Zürich bzw. in E als
sehr wahrscheinlich erscheinen. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt,
überzeugt nicht. Der Geschäftsführer war bereits vorher Vater eines Kindes und
konnte bis anhin ohne Weiteres in E von zuhause aus arbeiten. Inwiefern sich
durch die Geburt des zweiten Kindes etwas daran geändert haben soll,
erschliesst sich nicht. Sodann vermag auch der Umstand, dass sich einige seiner
Kunden in der Nähe von F befinden, die Vermutung, dass sich der Sitz nach wie
vor in E befindet, nicht zu umstossen. Die Vorinstanz hat berücksichtigt, dass
der Geschäftsführer auch die Büroräumlichkeiten in F für seine
Geschäftstätigkeit nutzt. Sie hat indes zutreffend festgestellt, dass es
aufgrund der Gesamtumstände nicht als wahrscheinlich erscheint, dass die
Geschäftstätigkeit überwiegend in F stattgefunden hat. An dieser Vermutung
vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich F von E aus auf der Achse zum
Land P befindet. Abgesehen von den geltend gemachten sechs Mal, an denen
der Geschäftsführer von E nach L im Land P gefahren sein will, ist nicht
nachvollziehbar, weshalb der Geschäftsführer den umständlichen und
zeitraubenden Weg (die Wegstrecke mit dem Auto dauert min. 58 Minuten) nach F
auf sich nehmen würde, wenn er sich wie bis anhin ohne Weiteres von zuhause aus
auf seine Kundentermine vorbereiten kann. Gleiches gilt für seine Kundentermine
im Ausland. Der Geschäftsführer muss oft mit dem Flugzeug ins Ausland reisen.
Der Flughafen Zürich befindet sich wesentlich näher zu seinem Wohnort in E.
Dass er sich zur Vor- und Nachbereitung der Kundentermine immer nach F begibt,
erscheint wenig wahrscheinlich. Damit ist den Vorinstanzen der Hauptbeweis
gelungen.
3.4
Damit
obliegt es der Beschwerdeführerin nachzuweisen, dass sich die tatsächliche
Leitung ab dem 1. Januar 2016 nach F verschoben hat.
Wie bereits festgehalten wurde, legen die von ihr genannten
Gründe eine Sitzverlegung nicht nahe. Es ist an ihr zu belegen, dass die
Geschäftstätigkeit tatsächlich überwiegend in F stattgefunden hat. Dabei ist
von Bedeutung, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin an ihrem
statutarischen Sitz über unternehmerische Infrastruktur verfügt, und wie oft
sich der Geschäftsführer dort effektiv aufhält, um seinen Leitungsfunktionen
nachzugehen. Je geringfügiger sich die Verbindung zum statutarischen Sitz
erweist, desto wahrscheinlich ist die tatsächliche Verwaltung an einem anderen
Ort (vgl. BGr, 11. November 2016, 2C_483/2016 und
2C_484/2016, E. 6.2). Bei personenbezogenen Gesellschaften liegt es
nahe, dass die anfallenden operativen Geschäftsentscheide laufend dort
getroffen würden, wo sich der Gesellschafter gerade aufhält bzw. wo er seiner
gesellschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Es ist deshalb vor allem auf die
Aktivitäten des Geschäftsführers abzustellen. Mitunter kommt dem Kriterium, wo
sich der Gesellschafter quantitativ schwerpunktmässig aufhält, eine erhebliche
Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin reicht als Belege für die
Geschäftstätigkeiten in F Fotos des gemieteten Arbeitsplatzes, die Agenda des
Geschäftsführers und den Belegungsplan ein. Wie indes schon das kantonale
Steueramt im Einsprachentscheid zutreffend festgehalten hat, vermag der
Belegungsplan für die Reservationen des Sitzungszimmers alleine die
regelmässige Anwesenheit und Tätigkeit des Geschäftsführers am Sitz nicht nachzuweisen.
Dies gilt umso mehr, als dass der Geschäftsführer, wie die Vorinstanz
zutreffend festgestellt hat, zumindest die Sitzungstermine für die Zeit von
Januar bis März 2016 nachweislich nicht wahrgenommen hat. Ob er an den weiteren
Sitzungsterminen tatsächlich in F anwesend gewesen ist, wie die Vorinstanz ohne
weitere Überprüfung zu seinen Gunsten angenommen hat, kann offenbleiben. Denn
selbst wenn er das Sitzungszimmer gelegentlich nutzt und am dortigen
Arbeitsplatz gewisse administrative Arbeiten verrichtet und Geschäftsunterlagen
aufbewahrt hat, vermag dies, wie die Vorinstanz weiter zutreffend festgestellt
hat, nicht zu belegen, dass er die wesentlichen Belange der Geschäftsführung
dort ausgeführt hat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann
festzuhalten, dass bei Tätigkeiten in einem modernen, durch hohe Mobilität und
Flexibilität geprägten Arbeitsumfeld dem belegmässigen Nachweis für Art und
Natur der Tätigkeit eine erhöhte Beweiskraft zukommt. Denn nur so wird
überprüfbar, dass sich der alleinige Geschäftsführer tatsächlich regelmässig
dort aufgehalten hat. Es ist den Vorinstanzen zuzustimmen, dass ohne
entsprechende Belege von Ausgaben in F und Umgebung, die die regelmässige oder
auch nur gelegentliche Anwesenheit in F nachweisen würden, der Nachweis nicht
erbracht ist, dass sich der Geschäftsführer dort regelmässig aufgehalten hat.
Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, weitere Belege ins Recht zu legen.
Dies hat sie jedoch nicht getan. Im Gegenteil liegen weitere Indizien vor, welche
darauf hinweisen, dass sich der Geschäftsführer nicht regelmässig in F
aufgehalten hat. So hat das kantonale Steueramt zutreffend festgehalten, die
Buchhaltung enthalte keine Benzinrechnung, die regelmässige Fahrten zwischen E
und F belegen würde. Hingegen liegen Belege vor, aus denen ersichtlich ist,
dass der Geschäftsführer regelmässig in O/ZH, in der Nähe seines Wohnortes, und
auf dem Weg von und zu Kunden getankt hat. Weiter haben die Vorinstanzen
zutreffend festgehalten, dass in der Buchhaltung auch weitere üblicherweise an
einem Ort anfallende Klein- und Gelegenheitsausgaben in der Umgebung F gänzlich
fehlen, obschon der Geschäftsführer seine Ausgaben ansonsten lückenlos
gesammelt und verbucht hat. Die Beschwerdeführerin führt hierzu aus, dass dem Geschäftsführer
als Pauschalspesenempfänger Einzelauslagen bis Fr. … nicht bezahlt würden,
weshalb diese auch nicht erfasst worden seien. Die Beschwerdeführerin könne
zudem Büromaterialien der Vermieterin mitbenutzen. Die Spesenpauschale von Fr. …
und damit auch der Umstand, dass entsprechende Auslagen angefallen seien, sei
vom Steuerkommissär akzeptiert worden. Die Beschwerdeführerin kann daraus
jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Rahmen der konkreten Einschätzung
wird geprüft, ob ein Abzug für die geltend gemachten Auslagen oder ein
Pauschalspesenabzug gewährt werden kann. Demgegenüber ist für die Festlegung
der Steuerhoheit unter anderem von Bedeutung, wo sich der Geschäftsführer
quantitativ schwerpunktmässig aufgehalten hat. Hierfür ist u.a. massgebend, an
welchem Ort Ausgaben angefallen sind. Mit der Vorinstanz ist festzustellen,
dass für die Beschwerdeführerin nebst der Pauschale mindestens gelegentlich
weitere Auslagen wie Benzinbelege, Spesen für Kunden etc. in der Gegend F
angefallen sein müssten. Auf die von der
Beschwerdeführerin angebotenen Beweismittel, insbesondere die Befragung des
Geschäftsführers und einen Augenschein vor Ort, kann in antizipierter
Beweiswürdigung verzichtet werden, erweisen sich die vorliegenden Belege und
Beweise – wie ausgeführt – doch als derart eindeutig, dass die angebotenen
Beweismittel an der Würdigung nichts zu ändern vermöchten. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz
zum Schluss gekommen ist, dass in den
betreffenden Räumlichkeiten in F nicht der wirtschaftliche und tatsächliche
Mittelpunkt der Gesellschaft liegt.
3.5
Die
Vorinstanz hat nachvollziehbar und im Einklang mit den gesetzlichen Grundlagen
und der dazu ergangenen Rechtsprechung begründet, weswegen die
Beschwerdeführerin in der Steuerperiode 2016 der Steuerhoheit des Kantons
Zürich untersteht. Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen und die
Ausführungen im angefochtenen Entscheid, denen das Verwaltungsgericht beitritt,
ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihr keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …