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Entscheid

SB.2020.00075

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00075

30. September 2020Deutsch24 min

(URT.2020.22110)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2020.00075

SB.2020.00076

Urteil

der 2. Kammer

vom 30. September 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.

In Sachen

A, vertreten durch B AG,

Beschwerdeführer,

gegen

1.

Staat Zürich,

2.

Schweizerische Eidgenossenschaft,

beide vertreten

durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung

Recht,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend

Staats- und Gemeindesteuern 2017 sowie

Direkte

Bundessteuer 2017,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

(nachfolgend: der Pflichtige) hielt 50 der 100 Aktien (nominal à

Fr. …) der C AG mit Sitz in H. Die anderen 50 % an der C AG

sind im Eigentum des Geschäftspartners D. Der Pflichtige lebt seit 2015 von

seiner Ehefrau, E, getrennt. Im Hinblick auf ihre Scheidung reichten der

Pflichtige und E beim kantonalen Steueramt (Division Bau sowie Dienstabteilung

Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer) und der Eidgenössischen Steuerverwaltung am

28. Juni 2016 eine Rulinganfrage ein. Daraus geht hervor, dass der

Pflichtige und E beabsichtigten, die der Errungenschaft zugehörigen 50 Aktien

an der C AG im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung je hälftig

zu teilen. Es sei jedoch geplant, dass der Pflichtige den Anteil von E (25 Aktien)

über eine neu zu gründende Akquisitionsholding zurückerwerben werde. Sie

beantragten diesbezüglich unter anderem, es sei zu bestätigen, dass der daraus

erzielte Kapitalgewinn von E bei den direkten Steuern steuerfrei sei. Während

die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Dienstabteilung

Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer die Rulinganfrage für die Emissions- und

Umsatzabgabe und Erhebung Verrechnungssteuer bzw. die Schenkungssteuer

bestätigten, verweigerte die Division Bau die Zustimmung mit E-Mail vom

15. Juli 2016. Als Begründung führte sie an, der wertmässige Ausgleich der

Errungenschaft könne auch anders erfolgen, beispielsweise indem ein Ehegatte

die Wertschriften übernehme und den anderen mit einer Barzahlung abgelte. Da E bislang

nie Aktionärin gewesen sei, dürfte diese Lösung auch hier sachgerecht sein. Im

Ergebnis erscheine das geplante Vorgehen als konstruiert und deshalb nicht

durchführbar.

B. Gemäss

Scheidungsurteil vom 1. Dezember 2016 des Bezirkgerichts F erhielt E im

Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung 25 Aktien der C AG und

verpflichtete sich gleichzeitig zum Abschluss einer Vereinbarung betreffend

Kaufrecht an diesen Aktien zugunsten einer vom Pflichtigen gehaltenen

Gesellschaft, so wie es im Ruling vom 28. Juni 2016 ausgeführt wurde. Die

Modalitäten würden sich nach der separaten Vereinbarung vom 14. September

2016 betreffend Call Option richten.

C. Mit

öffentlich beurkundetem Vertrag vom 4. Januar 2017 gründete der Pflichtige

die G AG mit Sitz in H. Zur Liberierung des Aktienkapitals von Fr. …

brachte der Pflichtige die in seinem Eigentum verbliebenen 25 Aktien an

der C AG (mit einem nominellen Aktienkapital von Fr. …) zu einem Wert

von Fr. … pro Aktie als Sacheinlage ein. Gemäss Sacheinlagevertrag vom

4. Januar 2017 wurde die Sacheinlage im Wert von gesamthaft Fr. … im

Umfang von Fr. … gegen Aktienkapital und im Umfang von Fr. … gegen

übrige Reserven/Agio gebucht. Mit Vereinbarung vom 10. Januar 2017 räumte

E der in Gründung befindlichen G AG ein Kaufrecht bezüglich der in ihrem

Eigentum stehenden 25 Aktien an der C AG ein. Die Ausübung des

Kaufrechts war auf sechs Monate nach erfolgter rechtskräftiger Scheidung

befristet. Gleichzeitig verpflichtete sich E, bis zur Ausübung des Kaufrechts

in keiner Weise über die Aktien zu verfügen. Der Kaufpreis wurde auf Fr. ….

pro Aktie festgelegt, d. h.

gesamthaft Fr. …. Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 übte die G AG

das Kaufrecht aus. Zur Finanzierung nahm diese mit Vertrag vom 27. Januar

2017 bei der I-Bank einen Kredit von Fr. … auf. Dieser Betrag wurde E ausbezahlt.

Die restlichen Fr. . wurden vorerst als Verkäuferdarlehen stehengelassen. Die

Modalitäten der Verzinsung und Amortisation regelten die Parteien im

Darlehensvertrag vom 27. Januar 2017.

D. Um die

Vorgänge der Beteiligungsverschiebung steuerlich beurteilen zu können, bat das

kantonale Steueramt den Pflichtigen mit Aktenauflage vom 31. Mai 2019 um

Zustellung verschiedener Unterlagen. Der Pflichtige kam dieser Aufforderung am

14. Juni 2019 nach. Mit Einschätzungsentscheid vom 25. Juni 2019

setzte das kantonale Steueramt das steuerbare Einkommen bei den Staats- und Gemeindesteuern

auf Fr. … (davon Fr. … Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen) und

das steuerbare Vermögen auf Fr. …. Das bei der direkten Bundessteuer

steuerbare Einkommen veranlagte es mit Verfügung vom 25. Juni 2019 auf

Fr. …. Dabei rechnete das kantonale Steueramt beim Einkommen insgesamt

Fr. … als Vermögensertrag aus Transponierung auf. Dieser Betrag setzte

sich aus einem Nennwertzuwachs von Fr. … in Bezug auf die vom Pflichtigen

eingebrachte Sacheinlage und Fr. … resultierend aus dem von E an die G AG

verkauften Aktien. Den Vermögenssteuerwert der Aktien der G AG setzte es

auf Fr. … fest.

E. Gegen

den Einschätzungsentscheid bzw. die Veranlagungsverfügung vom 25. Juni

2019 liess der Pflichtige am 11. Juli 2019 Einsprache erheben und

beantragen, auf die Aufrechnungen sei abgesehen vom Nennwertzuwachs von

Fr. … zu verzichten und der Vermögenssteuerwert der Aktien der G AG

sei auf Fr. … herabzusetzen. Mit E-Mail vom 10. September 2019 liess

der Pflichtige dem kantonalen Steueramt weitere Unterlagen einreichen.

Daraufhin ersuchte das kantonale Steueramt den Pflichtigen mit Schreiben vom

12. September 2019 zu verschiedenen Punkten Stellung zu nehmen, was der

Pflichtige am 26. September 2019 tat.

F. Mit

Entscheid vom 6. Dezember 2019 hiess das kantonale Steueramt die

Einsprache teilweise gut und reduzierte den Vermögenssteuerwert der G AG

von Fr. … auf Fr. …. Dadurch resultierte ein steuerbares Vermögen von

Fr. …. Im Übrigen wies es die Einsprache ab.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte der Pflichtige an das

Steuerrekursgericht. Dieses wies Beschwerde und Rekurs mit Entscheid vom

29.

Juni 2020 vollumfänglich ab. Es korrigierte die vom kantonalen

Steueramt eingeschätzten Faktoren dahingehend, dass die vom Pflichtigen

eingebrachte Sacheinlage zu einem steuerbaren Nennwertzuwachs von Fr. …

(anstatt Fr. … und der Verkauf der 25 Aktien von E an die G AG

zu einem Transponierungsertrag von Fr. … (anstatt Fr. …) führten. In

der Summe blieb das steuerbare Einkommen jedoch gleich.

III.

Mit Beschwerde vom 28. Juli 2020 liess der Pflichtige

dem Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom

29.

Juni 2020 sei aufzuheben und das steuerbare Einkommen bei den Staats-

und Gemeindesteuern sei von Fr. … auf Fr. … und das steuerbare

Vermögen von Fr. … auf Fr. … (unter Gewährung des pauschalen Minderheitsabzugs)

herabzusetzen. Bei der direkten Bundessteuer sei das steuerbare Einkommen von

Fr. … auf Fr. … herabzusetzen. Die Verfahrenskosten seien der

Staatskasse aufzuerlegen, unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer)

zugunsten des Beschwerdeführers.

Mit Präsidialverfügung vom 29. Juli 2020 vereinigte

der Abteilungspräsident die Verfahren SB.2020.00075 (Staats- und

Gemeindesteuern 2017) und SB.2020.00076 (direkte Bundessteuer 2017).

Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2020 beantragt

das kantonale Steueramt die Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten des

Beschwerdeführers abzuweisen. Während das Steuerrekursgericht auf eine

Vernehmlassung verzichtete, liessen sich die Gemeinde J und die

Eidgenössische Steuerverwaltung nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Die

Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2017 (SB.2020.00075) und

direkter Bundessteuer 2017 (SB.2020.00076) betreffen denselben Pflichtigen und

dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 29. Juli

2020.

zu Recht vereinigt wurden.

2.

2.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und

Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom

8.

Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

2.2

In

Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll

die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und

Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der

Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und

des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes

vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die

Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung

eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat,

sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548

E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).

3.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die

Frage, ob der Verkauf der 25 Aktien an der C AG, welche E im Rahmen

der güterrechtlichen Auseinandersetzung zugeteilt wurden, an die G AG eine

Transponierung oder eine Steuerumgehung (vgl. E. 4). darstellt, die dem

Pflichtigen zuzurechnen ist.

3.1

3.1.1

Gemäss § 20 Abs. 1 lit. c StG

bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG sind die Erträge aus beweglichem Vermögen steuerbar, insbesondere

Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus

Beteiligungen aller Art. Unter dem Titel "Besondere Fälle" enthält

§ 20a Abs. 1 StG bzw. Art. 20a Abs. 1 DBG sodann die folgende Regelung (sog.

Transponierungstatbestand): "Als

Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von § 20 Abs. 1 lit. c

bzw. Art. 20 Abs. 1 Buchstabe c gilt auch: lit. b): der

Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung von mindestens 5 Prozent am

Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem

Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer

juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der

Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die

gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligung

übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung

gemeinsam vornehmen."

3.1.2

Sinn und Zweck des Transponierungstatbestands

ist die steuerliche Erfassung der latenten Steuerlast auf den noch nicht

ausgeschütteten Reserven der Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte veräussert

werden, da diese mit der Veräusserung untergehen (Markus Reich/Andreas Helbing/Fabian

Duss in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht, Bundesgesetz über die Direkte Bundessteuer, 3. A., Basel

2017, Art. 20a DBG N. 3; Botschaft vom 22. Juni 2005 zum Bundesgesetz

über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische

Tätigkeiten und Investitionen [Unternehmenssteuerreformgesetz II], BBl 2005

4733, 4803; VGr, 31. Mai 2017, SB.2016.00077, E. 3.2).

3.2

3.2.1

Vorliegend ist einzig das Tatbestandsmerkmal der Übertragung an ein

selbstbeherrschtes Unternehmen umstritten. Dieses setzt voraus, dass der

Veräusserer der Beteiligung zu mindestens 50 % am Kapital des aufnehmenden

Unternehmens beteiligt ist (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher

Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 20a N. 73).

3.2.2

Das Steuerrekursgericht bejahte auch das vorliegend umstrittene

Tatbestandsmerkmal. Es erwog, E habe aufgrund der Verpflichtung zum Abschluss

der Kaufrechtsvereinbarung weder rechtlich noch wirtschaftlich je über die

Aktien verfügen können. Bei dieser Sachlage werde eine blosse formalistische

Beurteilung, die einzig auf die Eigentümerstellung von E abstelle, dem

Sachverhalt nicht gerecht. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass die

Verfügungsfreiheit von E über die Aktien so weit wie möglich eingeschränkt

worden sei, damit die vom Pflichtigen von Anfang an geplante Transaktionskette

nicht gefährdet worden sei. Bei dieser Gestaltung der Verhältnisse sei die

Einbringung der Aktien durch E dem Pflichtigen selbst zuzurechnen. Somit seien

sämtliche Voraussetzungen der Transponierung erfüllt und entsprechend der

daraus resultierende Vermögensertrag gemäss § 20 Abs. 1 lit. c StG bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG steuerbar.

3.2.3

Der Pflichtige wendet dagegen unter anderem ein, das Steuerrekursgericht

verkenne, dass er nie eine Gegenleistung erhalten habe, welche den Nennwert der

25.

Aktien überstiegen habe. Die aus der Transaktion resultierenden

Darlehensschulden der G AG bestünden ausschliesslich gegenüber der I-Bank

und E und nicht gegenüber ihm. Solange diese Darlehen nicht auf ihn übertragen würden,

habe er keinen Steuervorteil aus Transponierung erlangt. Diese Argumentation

vermag nicht zu überzeugen. Aus dem Sachverhalt geht klar hervor, dass der

Pflichtige beabsichtigte, die 50 Aktien an der C AG in eine Holding

einzubringen. So macht er geltend, mit der G AG eine Struktur geschaffen

zu haben, die es ihm ermögliche, in naher Zukunft auch noch die restlichen 50 %

der Anteile an der C AG zu erwerben. Durch das vorliegende Vorgehen hat

der Pflichtige die 25 Namenaktien, welche in der Scheidung E zugewiesen

wurden, in seine Holding eingebracht, ohne der Einkommenssteuer unterliegende

Reserven zu schaffen. Hätte er die besagten 25 Namenaktien selbst in die G AG

eingebracht oder verkauft, hätte er entweder den Transponierungstatbestand

erfüllt und wie dies nun vorliegend der Fall ist, einen steuerbaren

Transponierungsertrag von Fr. … erzielt oder die Einbringung gegen übrige

Reserven/Agio verbucht und auf diesen Reserven die Einkommenssteuer im

Zeitpunkt der Ausschüttung bezahlt. Dass der Pflichtige aus dieser Transaktion

keinen Steuervorteil erlangt hat, trifft nicht zu.

3.2.4

Der Pflichtige rügt jedoch zu Recht, dass das Bundesgericht eine

wirtschaftliche Betrachtungsweise des Transponierungstatbestands ablehnt. Dies

hat es in BGr, 26. Oktober 2017, 2C_168/2017, E. 3.2 klar zum

Ausdruck gebracht. Da E durch das rechtskräftige Scheidungsurteil vom 1. Dezember

2016.

zivilrechtliche Eigentümerin der 25 Aktien wurde, sie diese später an

die G AG, an welcher sie zu keinem Zeitpunkt beteiligt war, verkaufte,

fehlt es an der Übertragung an eine selbstbeherrschte Unternehmung. Das

Vorgehen erfüllt damit den Transponierungstatbestand gemäss § 20a Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 20a

Abs. 1 lit. b DBG nicht.

4.

Weiter ist zu prüfen, ob das Vorgehen eine Steuerumgehung

darstellt.

4.1

4.1.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine Steuerumgehung vor,

wenn (a) eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als

ungewöhnlich ("insolite"), sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls

den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint (sog.

objektives Element), wenn zudem (b) anzunehmen ist, dass die gewählte

Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen,

die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären (sog. subjektives

Element), und wenn (c) das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer

erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von der Steuerbehörde hingenommen

würde (sog. effektives Element; BGE 138 II 239 E. 4.1 mit Hinweisen; BGr,

14.

Mai 2020, 2C_652/2018, E. 4.2.1). Eine Steuerumgehung kommt nur

in ganz ausserordentlichen Situationen infrage, namentlich wenn die gewählte

Rechtsgestaltung (objektives Element) – abgesehen von den steuerlichen Aspekten

– jenseits des wirtschaftlich Vernünftigen liegt. Das subjektive Element

erweist sich insofern als entscheidend, als die Annahme einer Steuerumgehung ausgeschlossen

bleibt, wenn andere als blosse Steuerersparnisgründe bei der Rechtsgestaltung

eine relevante Rolle spielen (vgl. BGE 142 II 399 E. 4.2; BGE 138 II 239 E. 4.1;

BGr, 14. Mai 2020, 2C_652/2018, E. 4.2.1; BGr, 5. Oktober 2018, 2C_119/2017,

E. 3.1). Das Vorliegen der Voraussetzungen

ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, wobei die Beweislast nach der im

Steuerrecht herrschenden Normentheorie der Steuerbehörde obliegt (BGr,

11.

Oktober 2019, 2C_171/2019, E. 5.2.3). Liegt tatsächlich

eine Steuerumgehung vor, so ist im konkreten Einzelfall der Besteuerung jene

Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den

erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen (BGr, 26. Oktober 2017,

2C_168/2017, E. 3.2).

4.1.2

Das Bundesgericht hat sich zum Verhältnis zwischen Transponierung und

Steuerumgehung dahingehend geäussert, dass trotz Einführung des

Transponierungstatbestands mögliche Umgehungstatbestände nicht von vornherein

ausgeschlossen bleiben würden. Mit einer

Gesetzesnorm werde der Gehalt eines Steuertatbestands zwar konkretisiert, ohne

dass damit aber alle denkbaren Fälle einer Steuerumgehung abgedeckt werden.

Nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle könnten Sachverhalte weiterhin zu

Steuerfolgen führen, wenn die Voraussetzungen einer Steuerumgehung erfüllt

seien (BGr, 26. Oktober 2017, 2C_168/2017, E. 2.3).

4.2

4.2.1

Das Steuerrekursgericht bejahte die Steuerumgehung. Zur Begründung des

objektiven Elements führte es aus, das Vorgehen des Pflichtigen und E sei als

ungewöhnlich zu bezeichnen. Es sei nicht einzusehen, weshalb E die Aktien an

der C AG selbst habe halten müssen. Die Pflichtige hätte sich die nötigen

finanziellen Mittel zur Abgeltung der Forderung aus der güterrechtlichen

Auseinandersetzung ohne Weiteres dadurch beschaffen können, in dem er die

Aktien entweder selbst der Bank zur Sicherheit für einen Kredit hinterlegt

hätte oder sie der G AG verkauft und diese ihrerseits den Kaufpreis auf

diese Weise finanziert hätte. Die Übertragung der Aktien an E unter

gleichzeitiger Begründung eines Kaufrechts zugunsten der G AG zeige

bereits, dass dieser Umweg unnötig gewesen sei und der Pflichtige diese Aktien

von Anfang an selbst in die G AG hätte einbringen können. Die Verwendung

der G AG als Akquisitionsgesellschaft setze in keiner Weise voraus, dass

die Aktien zunächst an die geschiedene Ehefrau übertragen werden mussten.

4.2.2

Was der Pflichtige dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. So macht

er geltend, die Transaktion sei nicht ungewöhnlich. Es sei ihm aufgrund seiner

damaligen Vermögenssituation nicht möglich gewesen war, E's Anspruch auf die

hälftige Errungenschaft mit liquiden Mitteln abzugelten. Die fehlenden liquiden

Mittel sind zwar durch seine Steuererklärung 2017 ausgewiesen, diese erklären

jedoch nicht, weshalb der Pflichtige die 25 Aktien nicht selbst an die G AG

verkauft hatte. Die G AG hätte diesen Kauf – wie beim Verkauf durch E –

über ein Darlehen der I-Bank sowie ein Verkäuferdarlehen durch den Pflichtigen

finanzieren können. Auf diese Weise hätte der Pflichtige ebenso von einer

Finanzierung der I-Bank über die Holding profitieren können und hätte das

Fremdkapital nicht privat aufnehmen müssen. Auch hätten die Dividenden der C AG

vom Beteiligungsabzug und bis am 31. Dezember 2019 vom Holdingprivileg

profitieren können und diese hätten – ohne steuerliche Belastung – zur

Amortisation und Verzinsung der Darlehen eingesetzt werden können. Zum

Vorbringen des Steuerrekursgerichts, der Pflichtige hätte die Aktien auch

selbst an die G AG verkaufen können, nimmt der Pflichtige vor

Verwaltungsgericht nicht Stellung. Als weiteren Grund, weshalb die Aktien

zuerst E übertragen worden seien, bringt der Pflichtige vor, er habe mit der G AG

eine Struktur schaffen wollen, welche ihm zu einem späteren Zeitpunkt die

Übernahme der 50 % Anteile von D ermöglichte. Doch auch dieses Argument

erklärt den "Umweg" über E nicht. Eine solche Struktur hätte er auch

geschaffen, wenn er die Anteile selbst an die Holding verkauft hätte. Weiter

macht der Pflichtige geltend, ein erhöhter Dividendenbezug aus der C AG,

der die direkte Barabgeltung von E ermöglicht hätte, sei aus betrieblichen

Gründen nicht infrage gekommen. Ferner habe er auf privater Ebene u. a. aus

haftungsrechtlichen Vermögensüberlegungen im Zusammenhang mit der

güterrechtlichen Auseinandersetzung kein Fremdfinanzierungsrisiko tragen wollen.

Zudem habe die G AG durch die Finanzierungslösung über die I-Bank

ermöglicht, dass E zeitnah an die gewünschten Mittel, welche sie für einen

Hauskauf benötigte, gekommen sei. Aus den Akten geht hervor, dass die I-Bank

die indirekte Übernahme des Aktienpakets von E über eine Holdinggesellschaft im

Vergleich zum direkten privaten Erwerb bevorzugte.

Sämtliche dieser vorgebrachten

Punkte beziehen sich auf die Frage, weshalb der Pflichtige die Aktien nicht

selbst von E zurückkaufte, sondern indirekt über eine Holdinggesellschaft. Sie

vermögen jedoch nicht zu erklären, weshalb der Pflichtige die Aktien nicht

direkt an die G AG verkauft hat und mit den erhaltenen Mitteln die Schuld

gegenüber E beglich. Damit ist zu bestätigen, dass die vorliegend gewählte Rechtsgestaltung

- die vorgängige Übertragung der 25 Aktien

an E mit gleichzeitiger Verpflichtung von E zur Einräumung eines Kaufrechts an

eine vom Pflichtigen beherrschte Gesellschaft -

absonderlich ist.

4.3

Aus der

Tatsache, dass kein sachlicher Grund für das gewählte Vorgehen ersichtlich sei,

schloss das Steuerrekursgericht sodann auch auf das subjektive Element der

Steuerumgehungsabsicht. Weiter führte es aus, dass in diese Richtung auch der

Versuch, das Vorgehen mittels Ruling absichern zu wollen, weise. Der Pflichtige

entgegnet hierzu zu Recht, das Einholen eines Rulings bei einem solchen Verkauf

sei üblich und deute nicht auf eine rein steuerliche Motivation hin. Mit dem

Steuerrekursgericht ist jedoch davon auszugehen, dass für das gewählte Vorgehen

keine wesentlichen sachlichen Gründe bestehen. Der Pflichtige verweist auf die

im Rahmen des objektiven Elements aufgeführten nichtsteuerlichen Gründe,

weshalb das Vorgehen nicht gewählt worden sei, um Steuern zu sparen. Wie in

E. 4.2.2 erläutert, erklären diese Gründe die vorgängige Übertragung der

Aktien an E nicht, zumal diese lediglich an den finanziellen Mitteln

interessiert war, welche sie für einen Liegenschaftserwerb benötigte. An einer

Aktionärsstellung in Bezug auf die C AG war E offensichtlich nie interessiert.

Damit liegen abgesehen von der Steuerersparnis keine anderen Gründe vor, welche

die vorliegende Rechtsgestaltung erklären könnten. Das Steuerrekursgericht hat

Dispositiv

das subjektive Element der Steuerumgehung demnach zu Recht bejaht.

4.4

4.4.1

Zum effektiven Element – der eingetretenen Steuerersparnis – äusserte sich

das Steuerrekursgericht wie vom Pflichtigen zu Recht bemängelt, äusserst knapp.

Es führte dazu lediglich aus, die Steuerersparnis entspreche dem Streitwert im

vorliegenden Verfahren. Der Pflichtige macht geltend, er könne aufgrund der

Transaktion mit Ausnahme der Fr. … Nennwertzuwachs eben gerade nicht in

erweitertem Umfang einkommenssteuerfrei – worin die Steuerersparnis liegen

würde – Darlehen oder Nennwertrückzahlungen/Rückzahlungen von Kapitaleinlagereserven

beziehen. Die G AG habe bloss ermöglicht, dass die Dividenden der C AG

vom Beteiligungsabzug und bis am 31. Dezember 2019 vom Holdingprivileg hätten

profitieren können. Dadurch werde eine finanziell attraktive Rückzahlung von

Fremdkapital ermöglicht, weil die Einkommenssteuerlast auf den Zinszahlungen

und den Amortisationen aufgeschoben werde. Die Einkommenssteuerlast falle erst

an, wenn der Pflichtige die Substanz aus der G AG entnehme. Auch das

Bundesgericht habe in BGr, 26. Oktober 2017, 2C_168/2017, E. 4.1

festgehalten, dass der Kauf einer Beteiligung mittels Akquisitionsgesellschaft

durchaus Sinn mache. Das Erwerbsholdingkonzept führe im Vergleich zu einem

direkten Kauf aus dem Privatvermögen eben gerade zu keiner Steuerersparnis, sondern

vielmehr zu einem Steueraufschub. Würde man der Argumentation des

Steuerrekursgerichts folgen und die Strukturierung über eine Erwerbsholding

faktisch per se als Steuerumgehung qualifizieren, wäre das Konzept der

Erwerbsholding infrage gestellt. Dies käme einer eigentlichen Praxisänderung

gleich.

4.4.2

Liegt tatsächlich eine Steuerumgehung vor, so ist im konkreten Einzelfall

der Besteuerung jene Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen

wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen (vgl.

E. 4.1.1). Der Pflichtige schuldete E aus der güterrechtlichen

Auseinandersetzung Fr. …, wollte aber zugleich die Anteile an der C AG

in eine Holdinggesellschaft einbringen. Durch sein gewähltes Vorgehen konnte er

beide Ziele erreichen. Folglich ist die vorliegende Situation mit derjenigen zu

vergleichen, in welcher der Pflichtige seine Schuld gegenüber E begleicht und

die 25 Aktien in die G AG einbringt. Eine solche Situation hätte auch

vorgelegen, wenn der Pflichtige die 25 Aktien an der C AG an die G AG

verkauft und mit den erhaltenen Mitteln die Schuld gegenüber ABD beglichen

hätte. Ausgehend von einem Verkehrswert des Aktienpakets von Fr. … und

einem Nennwert von Fr. … wäre ein Ertrag aus Transponierung in Höhe von

Fr. … angefallen. Der "Umweg" über E hat dazu geführt, dass E als

Veräusserin auftreten konnte, weshalb der Transponierungstatbestand nicht

gegeben ist (vgl. E. 3). Im Vergleich zum Verkauf der Aktien liegt demnach

eine effektive Steuerersparnis in Höhe des privilegiert steuerbaren Einkommens

von Fr. … vor. Der Pflichtige hätte die beiden Ziele auch dadurch

erreichen können, indem er persönlich Fremdkapital aufgenommen hätte, die

Schuld gegenüber E damit beglichen und die 25 Aktien zusammen mit den

anderen in seinem Eigentum verbliebenen 25 Aktien in die G AG

eingebracht hätte. In diesem Fall hätte er die Sacheinlage der Aktien als

übrige Reserve/Agio verbuchen können – wie er dies in Bezug auf die in seinem

Eigentum verbliebenen 25 Aktien getan hat – und hätte somit keinen

Transponierungsertrag erzielt. Er hätte auf diese Weise jedoch steuerbare

Reserven in Höhe von Fr. … geschaffen, welche im Zeitpunkt der

Ausschüttung der Einkommenssteuer unterliegen werden. Auch bei dieser Variante

beläuft sich die effektive Steuerersparnis auf das privilegiert steuerbare

Einkommen von Fr. …. Anders als bei der ersten Variante wäre die

Steuerlast jedoch nicht sofort eingetreten, sondern erst im Zeitpunkt der

Ausschüttung. Entgegen der Ansicht des Pflichtigen hat das gewählte Vorgehen zu

einer Steuerersparnis geführt, auch wenn diese im Fall der Einlage der Aktien

erst zu einem späteren Zeitpunkt anfällt. Es ist folglich auch das effektive

Element der Steuerumgehung erfüllt.

4.4.3

Auch mit dem Einwand, das Steuerrekursgericht habe mit seinem Entscheid das

Konzept der Erwerbsholding zu Unrecht infrage gestellt, vermag der Pflichtige

nicht durchzudringen. Er verkennt dabei, dass das Steuerrekursgericht nicht die

Strukturierung über eine Erwerbsholding an sich als Steuerumgehung betrachtete,

sondern die vorangehende Übertragung der Anteile an E mit Verpflichtung

ihrerseits, die Aktien an die Holdinggesellschaft weiterzuverkaufen. Von einer

Praxisänderung kann folglich keine Rede sein.

Das Steuerrekursgericht ist zu Recht zum Schluss gekommen,

dass das Vorgehen als Versuch zur Umgehung des Transponierungstatbestands zu

beurteilen ist und es damit wie eine solche der (privilegierten) Besteuerung

unterliegt.

5.

5.1 Ferner ist

umstritten, ob der Pflichtige für seinen indirekt gehaltenen 50 %-Anteil

an der C AG in Bezug auf die Vermögenssteuerbewertung den Pauschalabzug

für Minderheitsbeteiligungen beanspruchen kann.

5.2

5.2.1

Gemäss § 39 Abs. 1 StG wird das Vermögen zum Verkehrswert

bewertet. Der Verkehrswert nicht kotierter Wertpapiere ist gemäss Weisung der

Finanzdirektion vom 1. November 2016 (ZStB I Nr. 22/202) nach

der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) zur Bewertung von

Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Kreisschreiben Nr. 28

vom 28. August 2008, nachfolgend KS Nr. 28) zu ermitteln. Die SSK

veröffentlich zudem jährlich eine aktualisierte Version des Kommentars zum KS

Nr. 28. Weder das KS Nr. 28 noch der dazugehörige Kommentar bilden

Bundes- oder interkantonales Recht. Vielmehr handelt es sich um

Verwaltungsverordnung, die bloss verwaltungsinterne Regeln für das Verhalten

der Steuerbeamten enthalten und keine Rechte und Pflichten begründen (BGr,

6. Mai 2019, 2C_277/2018, E. 4.2; VGr, 21. August 2019,

SB.2019.00006, E. 3.3).

5.2.2

Gemäss Rz. 61 des KS Nr. 28 wird dem beschränkten Einfluss des

Inhabers einer Minderheitsbeteiligung auf die Geschäftsleitung und auf die

Beschlüsse der Generalversammlung sowie der eingeschränkten Übertragbarkeit von

Gesellschaftsanteilen pauschal Rechnung getragen. Wird der Verkehrswert nach Rz. 2

Abs. 4 (nicht kotierte Wertpapiere) berechnet, kann der Titelinhaber –

unter Vorbehalt nachfolgender Randziffern – einen Pauschalabzug von 30 %

geltend machen. So wird der Abzug zufolge Rz. 63 nicht gewährt, wenn der

Steuerpflichtige eine angemessene Dividende erhält. Eine solche ist dann

angemessen, wenn die im Verhältnis zum Verkehrswert errechnete Rendite

mindestens dem um einen Prozentpunkt erhöhten, auf 1/10 Prozent

aufgerundeten, durchschnittlichen auf Quartalsbasis berechneten (ungerundeten)

5-Jahres-Swapsatz entspricht. Für die Berechnung der Rendite zum

Bewertungsstichtag (n) wird auf den Durchschnitt der in den Kalenderjahren (n)

und (n-1) bezahlten Dividenden abgestellt. Gemäss der Kommentierung zu

Rz. 63 im Kommentar der SSK (Version 2017) betrug die angemessene Rendite

im Jahr 2017 ein Prozent.

5.3 Gemäss der

in den Akten liegenden Bewertungsmitteilung der C AG per 31. Dezember

2017 betrug die Rendite 3,93 %. Das Steuerrekursgericht hat den vom

kantonalen Steueramt für die Anteile an der G AG eingeschätzten Wert von

Fr. … bzw. den Betrag des gesamten steuerbaren Vermögens von Fr. …

geschützt und damit den Pauschalabzug für Minderheitsbeteiligungen verweigert.

Die vom Pflichtigen erzielte Dividende übersteige die angemessene Dividende bei

Weitem, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung des Pauschalabzugs

bereits aus diesem Grund nicht erfüllt seien.

5.4 Der

Pflichtige beantragt, das steuerbare Vermögen sei unter Gewährung des

pauschalen Minderheitsabzugs von Fr. … auf Fr. … herabzusetzen. Er

führt dazu lediglich aus, es würden keine sachlichen Gründe vorliegen, weshalb

der Pauschalabzug nur bei direkt gehaltenen Beteiligungen zur Anwendung kommen

solle. Er halte über die G AG indirekt 50 % an der C AG.

Entsprechend sei für Vermögenssteuerzwecke der Nettosteuerwert von Fr. …

anstatt Fr. … massgebend. Zur Begründung des Steuerrekursgerichts, wonach

der Pauschalabzug aufgrund der ausgerichteten Dividende zu verweigern sei,

nimmt der Pflichtige keine Stellung.

5.5 Die 50 %

Beteiligung an der C AG wies per 31. Dezember 2017 einen

Vermögenssteuerwert von Fr. … (50 Aktien à Fr. …) auf. Aus dem

Gewinn des Geschäftsjahrs 2016 richtete die C AG eine Dividende von

gesamthaft Fr. 340'000.- aus, wovon Fr. … an den Pflichtigen bzw. die

G AG gingen. Zudem wurde im September 2017 eine ausserordentliche

gesamthafte Dividende von Fr. … beschlossen, wovon Fr. … an die G AG

flossen. In der Steuererklärung 2016 deklarierte der Pflichtige keine

Dividendeneinkünfte von der C AG, weshalb davon auszugehen ist, dass aus

dem Gewinn des Geschäftsjahrs 2015 keine Dividende ausgeschüttet wurde.

Gesamthaft vereinnahmte der Pflichtige bzw. die G AG aus den Gewinnen der

Geschäftsjahre 2015 und 2016 einen Beteiligungsertrag von Fr. … bzw. durchschnittlich

Fr. …. Damit erzielte der Pflichtige eine Rendite von 3,93 %. Das

Steuerrekursgericht hat die Gewährung des Pauschalabzugs folglich zu Recht

verneint.

Dies führt zur Abweisung der (vereinigten) Beschwerden.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang

sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht

ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit

§ 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung

mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2017 (SB.2020.00075) wird

abgewiesen.

2. Die

Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2017 (SB.2020.00076) wird

abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2020.00075 wird festgesetzt auf

Fr. 7'300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 7'387.50 Total der Kosten.

4. Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2020.00076 wird festgesetzt auf

Fr. 5'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 5'552.50 Total der Kosten.

5. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an …