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Entscheid

SB.2020.00077

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00077

11. November 2020Deutsch21 min

(URT.2020.22221)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2020.00077

SB.2020.00078

Urteil

der 2. Kammer

vom 11. November 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

Turnverein A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1.

Staat Zürich,

2.

Schweizerische Eidgenossenschaft,

beide vertreten

durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung

Recht,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend

Steuerbefreiung

(Staats- und Gemeindesteuern ab 2017 sowie

Direkte

Bundessteuer ab 2017),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Turnverein A (TV A), gegründet 1899, ist

ein privatrechtlich organisierter Männerturnverein mit Sitz in A. Für Knaben im

schulpflichtigen Alter bietet der Verein eine Jugendriege ("Jugi")

an. Die in der "Jugi" aktiven Kinder sind nicht Mitglieder des

Vereins. Im Jahr 2017 erhielt der TV A ein grösseres Legat, mit der

Auflage, dieses für die "Jugi" zu verwenden. Am 11. April 2018

stellte der TV A ein Gesuch um definitive Steuerbefreiung. Dieses Gesuch

wurde am 22. Mai 2018 dahingehend modifiziert, als nur noch eine teilweise

Steuerbefreiung des TV A bzw. eine Steuerbefreiung einzig für die

"Jugi" verlangt wurde. Am 26. November 2018 schloss der TV A

mit der Gemeinde A eine "Vereinbarung betreffend Leistungsauftrag für

die Förderung des Breitensports" ab. Mit Verfügung vom 12. März 2019

nahm das kantonale Steueramt vom Rückzug des Steuerbefreiungsgesuchs für den TV A

Vormerk und wies das Gesuch, den TV A hinsichtlich der Jugendriege von der

Staats- und Gemeindesteuer als auch von der direkten Bundessteuer zu befreien,

ab. Eine gegen die Verweigerung der teilweisen Steuerbefreiung erhobene

Einsprache des TV A wies das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 13. Juni

2019 ab.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs bzw. eine hiergegen

erhobene erstinstanzliche Beschwerde wies das Steuerrekursgericht mit Entscheid

vom 24. Juni 2020 ab.

III.

Mit Beschwerden vom 3. August 2020 beantragte der TV A

(nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des

Entscheids des Steuerrekursgerichts und die Gewährung der teilweisen Steuerbefreiung.

Eventualiter sei die Angelegenheit zur Abklärung des Sachverhalts und zum

Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 5. August 2020 vereinigte

der Abteilungspräsident die Verfahren SB.2020.00077 (Steuerbefreiung Staats-

und Gemeindesteuern ab 2017) und SB.2020.00078 (Steuerbefreiung direkte

Bundessteuer ab 2017).

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die

Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Beschwerden bezüglich Steuerbefreiung Staats- und

Gemeindesteuern ab 2017 (SB.2020.00077) und Steuerbefreiung direkte

Bundessteuer ab 2017 (SB.2020.00078) betreffen dieselbe juristische Person und

dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 5. August

2020.

zu Recht vereinigt wurden.

2.

2.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und

Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

2.2

In

Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll

die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und

Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der

Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und

des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des

Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]),

muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung

der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde

zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).

2.3

Im

Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist die

gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder

Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht

behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im

Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149

und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Neue Beweise dürfen insoweit

vorgelegt werden, als sie den bereits behaupteten Sachverhalt untermauern. Vom

Novenverbot ausgenommen sind zudem echte Noven, namentlich neue tatsächliche

Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155

bzw. § 160 StG; Art. 147 bzw. Art. 151 DBG) beruhen oder der

Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach

neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548).

Die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten

Unterlagen – Antrag auf Steuerbefreiung des Jugendmusik C vom 12. März

2016.

und Verfügung betreffend Gewährung der Steuerbefreiung an die

Jugendmusik C vom 23. Juni 2016 – sind als neue Beweismittel

zuzulassen, da sie den bisher dargestellten Sachverhalt untermauern.

3.

3.1

Nach

§ 61 lit. g StG im Einklang mit Art. 23 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung

der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) sind juristische

Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und

das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet

sind, von der subjektiven Steuerpflicht befreit. Für die Belange

der direkten Bundessteuer enthält Art. 56 lit. g DBG eine

gleichlautende Regelung.

3.2

Die

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Art. 56 lit. g DBG

werden im Kreisschreiben Nr. 12 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 8. Juli

1994.

konkretisiert. Laut Kreisschreiben müssen, damit eine Steuerbefreiung

wegen Verfolgung eines öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecks beansprucht

werden kann, vorab die folgenden allgemeinen Voraussetzungen kumulativ erfüllt

sein: Erstens muss es sich um eine juristische Person handeln ("Juristische

Person"). Zweitens muss die steuerbefreite Aktivität ausschliesslich auf

die öffentliche Aufgabe oder auf das Wohl Dritter ausgerichtet sein. Die

Zielsetzung der juristischen Person darf nicht mit Erwerbszwecken oder sonst

eigenen Interessen der juristischen Person oder ihren Mitgliedern bzw.

Gesellschaftern verknüpft sein ("Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung").

Drittens müssen die der steuerbefreiten Zwecksetzung gewidmeten Mittel

unwiderruflich, d. h.

für immer steuerbefreiten Zwecken verhaftet sein. Ein Rückfall an den oder die

Stifter bzw. Gründer soll für immer ausgeschlossen sein. Bei Auflösung der

betreffenden juristischen Person hat das Vermögen deshalb an eine andere

steuerbefreite Körperschaft mit ähnlicher Zwecksetzung zu fallen, was durch

eine entsprechende unabänderliche Bestimmung im Gründungsstatut festzuhalten

ist ("Unwiderruflichkeit der Zweckbindung"). Viertens muss die

vorgegebene Zwecksetzung auch tatsächlich verfolgt bzw. verwirklicht werden.

Die blosse statutarische Proklamation einer steuerbefreiten Tätigkeit genügt

nicht ("tatsächliche Tätigkeit").

Bezüglich der besonderen Voraussetzung der öffentlichen

Zweckverfolgung wird präzisiert, dass es sich bei den öffentlichen Zwecken "nur

um eine begrenzte Kategorie von Aufgaben handeln kann, die – im Gegensatz zur Gemeinnützigkeit

– eng an die Staatsaufgaben anzulehnen sind und grundsätzlich kein Opferbringen

verlangen". Derartige Aufgaben könnten neben dem Gemeinwesen gelegentlich

auch privatrechtlichen oder gemischtwirtschaftlichen juristischen Personen

übertragen werden (Kreisschreiben Nr. 12, Ziff. II/4).

3.3

Auch die Schweizerische

Steuerkonferenz (SSK) hat am 18. Januar 2008 unter dem Titel "Steuerbefreiung

juristischer Personen, die öffentliche oder gemeinnützige oder Kultuszwecke verfolgen

– Abzugsfähigkeit von Zuwendungen" allgemeine Praxishinweise zuhanden der

kantonalen Steuerverwaltungen formuliert. Mit Blick auf Jugendorganisationen und

die Steuerbefreiung wegen öffentlicher Zwecke halten die Praxishinweise der SSK

(S. 36) fest, das Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen

Jugendarbeit sowie die zugehörige Jugendförderungsverordnung (heute:

Kinder- und Jugendförderungsgesetz vom 30. September 2011 [KJFG] sowie

Kinder- und Jugendförderungsverordnung vom 17. Oktober 2012 [KJFV])

bildeten die rechtliche Grundlage für die Subventionsvoraussetzungen für

Jugendorganisationen. In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, inwieweit

diese rechtlichen Grundlagen ausreichen, um eine Steuerbefreiung wegen der

Verfolgung von öffentlichen Zwecken begründen zu können. In der Tat seien

Subventionen, welche für Aktivitäten im Bereich der Jugendförderung

ausgerichtet würden, nicht ausreichend, um der begünstigten Institution eine

Steuerbefreiung wegen der Verfolgung von öffentlichen Zwecken zu gewähren. Die

Steuerbefreiung einer im Bereich der Jugendförderung tätigen juristischen

Person müsse sich deshalb auf einen gemeinnützigen Zweck abstützen können.

4.

4.1

Der

Begriff des öffentlichen Zwecks ist mit Rücksicht auf den

verfassungsrechtlichen Grundsatz der Allgemeinheit der Steuern (Art. 127 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) restriktiv auszulegen (BGr,

22.

Juli 2020, 2C_1050/2019, E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen]; BGE 131 II 1 E. 3.3; Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil,

Therwil/Basel 2004, Art. 56 DBG N. 104).

Die Verfolgung von öffentlichen Zwecken

setzt voraus, dass sich die juristische Person im Bereich der übergeordneten

Interessen des öffentlichen Gemeinwesens betätigt. Gegenstand der Tätigkeit

können grundsätzlich dieselben Aufgaben sein, die in der Regel vom Gemeinwesen

zu bewältigen sind, wie Lieferung von Wasser und Elektrizität, Gasversorgung über

ein Leitungsnetz, Führung von Altersheimen und Spitälern, usw. Die

Steuerbefreiung ist gerechtfertigt für Träger von Aufgaben von der Art, wie sie

das Gemeinwesen selber oder von ihm unmittelbar beauftragte Rechtsträger

ausüben, also Tätigkeiten, welche die ausführenden juristischen Personen

sachlich als Organe des Gemeinwesens erscheinen lassen (vgl. Marco

Greter/Alexander Greter in: Martin

Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A.,

Basel 2017, Art. 56 DBG N. 37 f.; Marco

Greter/Alexander Greter in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz

über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. A.,

Basel 2017, Art. 23 StHG N. 32 f.). Eine (gegebenenfalls

teilweise) Steuerbefreiung ist bei untergeordnetem Erwerbs- oder

Selbsthilfezweck möglich, wenn die juristische Person durch

öffentlich-rechtlichen Akt mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betraut

wurde, die Aufgabe in konkret überprüfbarer Weise tatsächlich erfüllt, keine Dividenden

ausgeschüttet werden, die juristische Person einer gewissen Aufsicht des

Gemeinwesens untersteht und ihr Eigenkapital statutarisch ausschliesslich und

unwiderruflich den öffentlichen Zwecken gewidmet ist (BGE 131 II 1 E. 3.3;

Kreisschreiben Nr. 12, Ziff. II/4). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung hat die Übertragung in der Regel durch einen besonderen Akt (z. B.

ein Gesetz) zu erfolgen (BGr, 28. Dezember 2010, 2C_383/2010, E. 2.2).

Der Übertragungsakt braucht nicht zwingend in einer Gesetzesnorm zu bestehen,

sondern kann sich auch aus anderen Umständen ergeben, wie z. B.

aus einem Beschluss des zuständigen Organs des Gemeinwesens oder einer

Leistungsvereinbarung (Greter/Greter, Art. 56 DBG N. 39b).

4.2

4.2.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Jugendriege biete rund 100 Knaben

unter ehrenamtlicher Leitung ein polysportives Angebot nach Jugend-&-Sport-Standards

an. Indem der TV A für die Gemeinde A den freiwilligen Schulsport

anbiete, nehme er im Rahmen der Jugendriege eine öffentliche Aufgabe wahr. Der

freiwillige Schulsport sei kraft expliziter gesetzlicher Grundlage in § 18

des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG; LS 412.100) eine Aufgabe

des Gemeinwesens. Diese Aufgabe habe die Gemeinde A mit Vereinbarung

betreffend Leistungsauftrag für die Förderung des Breitensports vom 26. November

2018.

an den TV A delegiert.

4.2.2

Gemäss Art. 68 Abs. 1 BV fördert der Bund den Sport. Bei der

Kompetenz des Bundes handelt es sich um eine beschränkte und parallele

Förderungskompetenz, sodass dieser im Verhältnis zu den Kantonen und Gemeinden

subsidiär tätig wird (BGr, 28. Dezember 2010, 2C_383/2010, E. 2.4;

BVGr, 5. August 2016, A-6381/2015, E. 3.2; Marco Zollinger, Die

rechtlichen Rahmenbedingungen der staatlichen Sportförderung in der Schweiz,

Zürich/St. Gallen 2019, S. 163 f.). Entsprechend fördern

gestützt auf Art. 121 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar

2005.

(KV) auch der Kanton und die Gemeinden den Sport. Gemäss dem Sportpolitischen

Konzept des Kantons Zürich vom 5. April 2006 (S. 5) verfolgt die

Sportförderung keinen Selbstzweck, sondern steht mittelbar im Interesse der

Gesundheitsförderung, der positiven Persönlichkeitsbildung, der körperlichen

Leistungsfähigkeit, der sinnvollen Freizeit- und Lebensgestaltung, der sozialen

Integration und des gesellschaftlichen Zusammenhalts sowie des wirtschaftlichen

Vorteils. Die Förderung von Sport und Bewegung liegt somit im öffentlichen

Interesse (vgl. BGr, 28. Dezember 2010, 2C_383/2010, E. 2.4; BVGr, 5. August

2016, A-6381/2015, E. 3.1 mit Hinweisen; so auch explizit das Sportpolitische

Konzept, S. 5: "Mit der kantonalen Sportförderung als

öffentlicher Aufgabe soll die sportliche Betätigung möglichst vieler Menschen

im Kanton gefördert werden."). Das staatliche Engagement in der

Sportförderung kommt indessen nur subsidiär zu tragen: Es tritt hinter dem

privaten freiwilligen Engagement der Sportverbände und einzelnen Sportvereinen

zurück, welche für die Bereitstellung von sportlichen Angeboten zuständig sind

(BVGr, 5. August 2016, A-6381/2015, E. 3.2.3). Es gilt das

"Primat des privaten Engagements" (Botschaft zum

Sportförderungsgesetz vom 11. November 2009, BBl 2009 8189 ff., S. 8208).

4.2.3

Im Kanton Zürich liegt der Schwerpunkt der Sportförderung im Bereich des

Jugend- und Breitensports (Sportpolitisches Konzept, S. 5). Der

Kanton stellt insbesondere sicher, dass der freiwillige Schulsport gefördert

wird (Sportpolitisches Konzept, S. 16). Unter der Marginalie

"Freiwilliger Schulsport" verpflichtet § 18 VSG die Gemeinden

dazu, im Rahmen ihrer Möglichkeiten freiwilligen Schulsport anzubieten. Gemäss

dem vom kantonalen Sportamt Zürich erstellten Konzept zur Förderung des

Sports im schulischen Umfeld vom 15. März 2013 (S. 4) werden

unter Sport im schulischen Umfeld "alle Sportaktivitäten verstanden,

welche von der Schule ausserhalb der obligatorischen Unterrichtszeiten für

Schülerinnen und Schüler angeboten werden". Organisator der freiwilligen

Schulsportkurse ist eine öffentliche oder staatlich anerkannte private Schule

der Kindergarten- und Primarstufe sowie der Sekundarstufe I und II. Die

freiwilligen Schulsportkurse werden zur Hauptsache von den Gemeinden bzw.

Schulgemeinden getragen. Sie stellen ihre Sportinfrastruktur für freiwillige

Schulsportkurse zur Verfügung und entlöhnen die Leitenden der freiwilligen

Schulsportkurse. Ausserdem treten sie auch als Organisatoren oder Träger von

freiwilligen Schulsport-Veranstaltungen sowie freiwilligen Sportlagern/Sportwochen

auf (Konzept zur Förderung des Sports im schulischen Umfeld, S. 12).

Der freiwillige Schulsport dient als Brücke zum privaten Vereinssport. Die

Sportvereine sind zentrale Träger des Sportsystems Schweiz (Botschaft zum

Sportförderungsgesetz vom 11. November 2009, BBl 2009 8189 ff., S. 8254).

4.2.4

Mit der Durchführung der Jugendriege bezweckt der TV A, den Knaben im

schulpflichtigen Alter die Freude am Turnen zu vermitteln. Zusätzlich dient er

der Nachwuchsförderung (Art. 42 der Statuten des Turnvereins vom 16. März

2018). Er fördert das Jungturnen und ist für die Durchführung von "Jugend

und Sport" besorgt (Art. 37 der Statuten des Turnvereins). Dem TV A,

welcher sich im Rahmen der "Jugi" im Bereich der Jugend- bzw.

Sportförderung betätigt, kann – so wie grundsätzlich jedem Sportverein – eine

gewisse öffentliche Zweckverfolgung nicht abgesprochen werden (vgl. BGr, 28. Dezember

2010, 2C_383/2010, E. 2.4). Fraglich ist, ob der TV A gestützt auf

die mit der Gemeinde A abgeschlossene Leistungsvereinbarung Aufgaben

übertragen erhalten hat, welche ansonsten nur vom Gemeinwesen wahrgenommen

werden. Dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen: Zum einen ist der

Begriff der öffentlichen Aufgabe für die Zwecke der Steuerbefreiung eng zu

definieren (E. 4.1). Der TV A als einer der 19'000 Sportvereine in

der Schweiz (siehe Bundesamt für Sport [BASPO], Sportvereine in der Schweiz,

2017, S. 7) erfüllt auch mit Blick auf die "Jugi" keine

Staatsaufgabe im engeren Sinn, welche für eine Steuerbefreiung aufgrund

öffentlicher Zwecksetzung erforderlich wäre. Daran ändert auch die mit der

Gemeinde A abgeschlossene Leistungsvereinbarung nichts: Der Turnverein

fördert unabhängig von dieser – wohl für die Zwecke dieses Verfahrens

erstellten – Leistungsvereinbarung aus dem Jahre 2018 seit 1951 auf

freiwilliger und privater Basis den Jugendsport. Das Steuerrekursgericht ging

zu Recht davon aus, dass mit der Leistungsvereinbarung viel eher eine

langjährige (kommunale) Tradition zu Papier gebracht wurde, als dass die

Übernahme einer öffentlichen Aufgabe zum Ausdruck kommen sollte. Dieser Schluss

wird dadurch bekräftigt, dass sich der TV A neben der Jugendförderung etwa

auch verpflichtete, unter Mitwirkung des Damenturnvereins und der Kinder alle

zwei Jahre eine öffentliche Abendunterhaltung für die Gemeinde A

durchzuführen (siehe Art. 7 der Leistungsvereinbarung). Die Durchführung

einer Abendunterhaltung bzw. eines sog. Turnerchränzli kann wohl nun wirklich

nicht Aufgabe des Gemeinwesens sein. Zum andern erfüllt der TV A

die Bedingungen, welche der Kanton an das Gefäss des freiwilligen Schulsports

stellt, nicht: So ist er offenkundig keine öffentliche oder staatlich

anerkannte private Schule und finden die Aktivitäten auch nicht im schulischen

Rahmen direkt im Anschluss an den obligatorischen Unterricht, sondern jeweils

am Dienstag- oder Freitagabend statt. Zudem sollen die freiwilligen

Schulsportkurse alle Kinder und Jugendlichen erreichen. Mädchen und Knaben

nehmen im gleichen Umfang am freiwilligen Schulsport teil. Die im Vereinssport

nachgewiesenen Geschlechterunterschiede – wie hier eine grundsätzliche Beschränkung

auf Knaben –, finden sich beim freiwilligen Schulsport nicht (siehe https://www.zh.ch/de/sport-kultur/sport/sport-an-der-schule.html#1864586593

unter Bezugnahme auf die Studie Sport Schweiz 2014, Kinder- und Jugendbericht).

Dass es im Dorf A auch eine Mädchenriege gibt, ändert daran nichts. Ein

weiterer Unterschied der "Jugi" zum freiwilligen Schulsport besteht

darin, dass im Rahmen des freiwilligen Schulsports Sport im nichtleistungs- und

nichtwettkampforientierten Breitensport angeboten wird, die "Jugi"

dagegen sich an zahlreichen sportlichen Wettkämpfen mit Rangierung misst (z. B. ...,

Hallenwinterwettkampf, Leichtathletik-Mannschaftsmehrkampf, Triathlon, usw.).

Kommt hinzu, dass in der Leistungsvereinbarung auch nicht die Rede davon ist,

dass die "Jugi" den freiwilligen Schulsport für die Gemeinde A

anbietet, sondern die Gemeinde den TV A lediglich beauftragt, "die

Förderung des Breitensports in A und Umgebung sicherzustellen" (Art. 1

der Leistungsvereinbarung).

Ferner scheitert die Steuerbefreiung der "Jugi"

aufgrund der Verfolgung öffentlicher Zwecke daran, dass sie auch

Selbsthilfezwecke verfolgt: So sollen die Kinder nicht nur für das Turnen,

sondern "vor allem für den Turnverein" begeistert und Jungturner dem

Turnverein als Mitglieder zugeführt werden (Art. 43 lit. b und e der

Statuten des Turnvereins vom 16. März 2018). Dass letztlich nur eine

geringe Anzahl Jungturner in den Männerturnverein übertritt (im Durchschnitt

2,16 Jugendliche pro Jahr), vermag den Selbstzweck nicht umzustossen.

Was mit dem Vermögen der "Jugi" im Fall deren

Auflösung geschehen würde bzw. wem diese Mittel zufallen würden, kann bei

dieser Sachlage offengelassen werden.

5.

Zu prüfen ist weiter, ob die "Jugi" aufgrund der

Verfolgung gemeinnütziger Zwecke von den Steuern zu befreien ist.

5.1

Im

steuerrechtlichen Sinn gemeinnützig gilt die – statutengemässe und tatsächliche

– Betätigung zur Förderung der öffentlichen Wohlfahrt, durch die zugunsten

einer unbeschränkten Vielzahl Dritter uneigennützig Opfer erbracht werden (VGr,

4.

Juni 2014, SB.2013.00111, E. 2.2 mit Hinweis; Markus Reich,

Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund, ASA 58, S. 465 ff.). Die

Tätigkeit muss aus der jeweils geltenden Gesamtsicht als fördernswert

erscheinen und muss aus selbstlosen, altruistischen Motiven erbracht werden.

Das subjektive Element der Uneigennützigkeit verlangt, dass mit der

gemeinnützigen Zielsetzung nicht Erwerbszwecke oder sonst eigene unmittelbare –

wirtschaftliche oder persönliche – Interessen der juristischen Person oder

ihrer Mitglieder verknüpft sind (vgl. BGr, 21. März 2017, 2C_835/2016, E. 2.3;

BGr, 17. Oktober 2011, 2C_162/2011, E. 3.2; BGE 114 Ib 277).

Uneigennützigkeit im steuerrechtlichen Sinn fehlt, wenn ausschliesslich oder

neben gemeinnützigen Zielen unmittelbare Eigeninteressen der juristischen

Person oder Sonderinteressen ihrer Mitglieder verfolgt werden (BGr, 25. Juni

2020, 2C_385/2020, E. 4.2.3; Greter/Greter, Art. 56 DBG N. 32 m.

w. H.). Es genügt aber auch nicht, dass eine juristische Person lediglich einen

ideellen – d. h.

nicht wirtschaftlichen Zweck – verfolgt. Denn ideelles Handeln setzt weder eine

Förderung des Gemeinwohls noch Uneigennützigkeit voraus. Vereine, die ideelle,

gesellige oder vorwiegend persönliche, wissenschaftliche oder wirtschaftliche

Interessen ihrer Mitglieder verfolgen, können deshalb nicht von der

Steuerpflicht befreit werden. Diese Institutionen stehen zwar häufig im

allgemeinen öffentlichen Interesse und fördern auch entsprechende Zwecke.

Gleichwohl ist ihnen die Gemeinnützigkeit abzusprechen, da die persönlichen

Interessen der Mitglieder im Vordergrund stehen. Andererseits können aber auch

Aktivitäten mit ideeller Zielsetzung gemeinnützig sein, jedoch nur dann, wenn

die spezifischen steuerrechtlichen Kriterien der Gemeinnützigkeit vorhanden

sind. Der steuerrechtliche Begriff der Gemeinnützigkeit ist wesentlich enger

als der Begriff der ideellen Tätigkeit (Felix Richner/Walter Frei/Stefan

Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A.,

Zürich 2013, § 61 N. 69 f.).

5.2

Im

Allgemeinen qualifizieren Institutionen, die Freizeitaktivitäten in den

Bereichen Sport oder Kultur pflegen, nicht für eine Steuerbefreiung wegen

Gemeinnützigkeit, da sie ideelle Zwecke verfolgen. Wird die sportliche oder

kulturelle Aktivität zugunsten der Jugend ausgeübt, kommt eine Steuerbefreiung

in Frage, wenn die Aktivität zum Ziel hat, sie an einen Sport oder an ein

Instrument heranzuführen. Die betreffende Aktivität muss somit auf eine

fördernde und bildende bzw. erzieherische Zielsetzung ausgerichtet sein (vgl.

Praxishinweise der SSK, S. 36 f; Eidgenössisches Finanzdepartement,

Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Steuerbefreiung von juristischen

Personen mit ideellen Zwecken vom 10. April 2013, S. 8 ff.).

Mit

dem Ziel, auch ideelle Organisationen, wie Sportvereine, Jassklubs oder

Theatervereine steuerlich zu begünstigen, wurde Art. 66a DBG lanciert

(siehe Eidgenössisches Finanzdepartement, Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz

über die Steuerbefreiung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken vom 10. April

2013). Seit dem 1. Januar 2018 werden daher Gewinne von juristischen

Personen mit ideellen Zwecken nicht besteuert, sofern sie höchstens 20'000

Franken betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet

sind. Gleiches gilt nach kantonalem Recht (§ 69a StG).

5.3

5.3.1

Das Steuerrekursgericht erwog im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit, die

"Jugi" verfolge zumindest teilweise eine altruistische Zwecksetzung,

da die Jugi-Stunden ehrenamtlich erteilt und eine jährliche Altpapiersammlung

durchgeführt und Dorfanlässe bereichert würden. Das Ausüben einer sportlichen

Betätigung in der Freizeit stelle aber in erster Linie eine individuelle

Selbstbetätigung dar, die nicht überwiegend mit einem solidarischen Beitrag an

die Gesellschaft zu tun habe. Gemeinnützig sei nur die Hilfe für andere. Die

Kinder und Jugendlichen, welche in der "Jugi" mitturnten, könnten nur

bedingt als "andere" betrachtet werden. Insbesondere fehle es am

offenen Destinatärkreis, nachdem es keinen sachlichen Grund gebe, das

Jugendsportangebot nur Knaben offenzuhalten. Ferner trete die im Jugi-Training

enthaltene erzieherische Komponente erfahrungsgemäss gegenüber dem Faktor der

spielbetonten Freizeitgestaltung in den Hintergrund. Von einer eigentlichen

Ausbildung im Sinn einer "Jugendsportschule" könne nicht gesprochen

werden, nachdem insbesondere ein individuelles Üben ausserhalb der Jugi-Stunden

nicht eingefordert werde und es das erklärte Ziel sei, nicht eine einzelne

Sportart zu erlernen, sondern den Kindern und Jugendlichen die Freude am Turnen

im Allgemeinen zu vermitteln. Eine ausschliesslich gemeinnützige

Zweckverfolgung sei bei der Jugi nicht auszumachen.

5.3.2

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die "Jugi" habe einen

offenen Destinatärkreis: Alle Knaben mit und ohne Wohnsitz in A könnten in der

Jugendriege mitmachen. Die historisch gewachsene Geschlechtertrennung sei im

Interesse der Kinder, sodass das Turnen spezifisch auf die Knaben ausgerichtet

werde. Die Mädchen würden dagegen derweil in der Mädchenriege des

Damenturnvereins turnen, wo selbstredend auf die geschlechtsspezifischen

Präferenzen der Mädchen Rücksicht genommen werde. Die Jugendlichen seien nicht

Mitglieder des TV A, weshalb kein indirekter Selbstzweck vorliege. Auf

klassische Weise erfülle die "Jugi" einen uneigennützigen Zweck,

indem rund 100 Knaben unter ehrenamtlicher Leitung nach

Jugend-&-Sport-Standards ein polysportives Angebot angeboten werde.

5.3.3

Tatsächlich kann der "Jugi" aufgrund der Tatsache, dass lediglich

Knaben mitturnen, im Übrigen aber alle Knaben aus A teilnehmen dürfen, ein

offener Destinatärkreis nicht abgesprochen werden. Während die Kinder aus A im

Vorschulalter und auf der Kindergartenstufe das Angebot des Damenturnvereins

(Eltern-Kind-Turnen sowie Kinderturnen) gemeinsam nutzen können, bieten die

beiden Dorf-Turnvereine TV A und Damenturnverein A im Anschluss daran

geschlechtergetrennte Angebote an (Jugend- und Mädchenriege). Zahlreiche

Sportvereine nehmen eine solche Geschlechtertrennung vor; diese zieht sich

durch bis hin zum Spitzensport. Gerade im Spitzensport wird die Separierung in

Männer/Frauen als legitim erachtet, um der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit

von Mann und Frau Rechnung zu tragen (siehe dazu BGr, 25. August 2020, 4A_248/2019,

4A_398/2019 betreffend die bei den Leichtathletik-Frauen antretende Sportlerin

Caster Semenya).

Das Bejahen eines offenen Destinatärkreises ändert

indessen nichts daran, dass die "Jugi" insgesamt nicht als

gemeinnützig gelten kann: Zwar betätigen sich die leitenden Mitglieder in ihrer

Freizeit unentgeltlich zugunsten der Jugend. Wie das Steuerrekursgericht

indessen zutreffend festhielt, tritt der erzieherische Aspekt der

"Jugi" hinter der sinnvollen Freizeitgestaltung zurück. Im Ergebnis

verfolgt die "Jugi" somit ideelle Zwecke, indem sie den teilnehmenden

Kindern die Freude am Sport vermittelt. Stehen Geselligkeit und sportliche

Interessen im Vordergrund, geht der "Jugi" der altruistische

Charakter, der für eine Steuerbefreiung vonnöten wäre, ab (vgl. Thomas Graf,

Steuerbefreiung von Sportvereinigungen, Zürich 1992, S. 76).

6.

Der Beschwerdeführer beruft sich mit Blick auf die

Gemeinnützigkeit weiter auf die Gleichbehandlung von Musik und Sport: Kanton

und Gemeinden würden Kultur und Kunst gestützt auf Art. 120 KV im gleichen

Masse fördern wie den Sport nach Art. 121 KV. Im Gegensatz zur Jugendriege

seien zahlreiche private Jugendmusikvereine steuerbefreit. Gestützt auf das

Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV dränge sich die

Steuerbefreiung auch für die Sparte Jugendriege des TV A auf.

Das Rechtsgleichheitsgebot ist insbesondere verletzt, wenn

Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht

nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 136 II 120 E. 3.3.2).

Vorliegend liegt im Verhältnis der "Jugi" zur Jugendmusik eben gerade

nicht ein "Gleiches" vor. Dass andere "Jugis" bzw.

Jugendriegen steuerbefreit wären, bringt der Beschwerdeführer nicht vor.

7.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerden sowohl im

Hinblick auf die teilweise Steuerbefreiung betreffend Staats- und

Gemeindesteuern ab 2017 als auch auf die teilweise Steuerbefreiung betreffend

direkte Bundessteuer ab 2017. Somit erübrigt sich eine Rückweisung an die

Vorinstanz.

8.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2

DBG). Eine Parteientschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu

(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64

Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968

[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2

DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde SB.2020.00077 betreffend Steuerbefreiung Staats- und Gemeindesteuern

ab 2017 wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde SB.2020.00078 betreffend Steuerbefreiung direkte Bundessteuer ab

2017.

wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2020.00077 wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.00 ; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 87.50 Zustellkosten,

Fr. 2'287.50 Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2020.00078 wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.00; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 52.50 Zustellkosten,

Fr. 1'152.50 Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …