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Entscheid

SB.2020.00081

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2020.00081

11. November 2020Deutsch13 min

(URT.2020.22234)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2020.00081

Urteil

der 2. Kammer

vom 11. November 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

Gemeinde A, vertreten durch das Steueramt,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B,

2. C,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Steuerbezug

(Ratenzahlung, Staats- und Gemeindesteuern 2017),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Schreiben vom 19. November 2019 bewilligte das

Steueramt der Gemeinde A (nachfolgend: Gemeindesteueramt) den Eheleuten B und C

(nachfolgend: die Pflichtigen) antragsgemäss die Bezahlung ihrer

Steuerausstände 2017 in Höhe von Fr. … in monatlichen Raten von Fr. …

bzw. Fr. …, zahlbar jeweils ab Monatsende zwischen Ende Januar 2020 und

Ende Juni 2020. Zusätzlich sollten am 31. März 2020 aus einer von den

Pflichtigen erwarteten Bonuszahlung vereinbarungsgemäss Fr. … zur

Schuldentilgung verwendet werden.

Am 27. März 2020 teilten die Pflichtigen dem

Gemeindesteueramt mit, dass die Pflichtige aufgrund der Coronavirus-Krise

"im März Lohn" keinen Bonus erhalten werde. Aus diesem Grund wurde

die Anpassung der bisherigen Ratenzahlungsvereinbarung beantragt, wobei zur

Kompensation der wegfallenden Sonderzahlung von Fr. … am 31. Juli

2020 Fr. … und danach bis Ende Dezember 2020 noch monatlich Fr. …

geleistet werden sollten.

Mit Entscheid vom 1. April 2020 wies das

Gemeindesteueramt das neue Ratenzahlungsgesuch der Pflichtigen ab und setzt

ihnen Frist bis zum 30. Juni 2020 zur Bezahlung der gesamten ausstehenden

Staats- und Gemeindesteuern 2017. In der Rechtsmittelbelehrung des Entscheids

wurde festgehalten, dass bei einer allfälligen Einsprache die Beweismittel im Sinne

des beigelegten Infoblatts zur Existenzminimum-Berechnung nachzureichen seien,

ansonsten im Einspracheverfahren aufgrund der Akten entschieden werde.

Mit Eingabe vom 16. April 2020 erhoben die

Pflichtigen hiergegen "provisorisch Einsprache", da der von den

Pflichtigen angerufene Ombudsmann des Kantons die Sache an den Bezirksrat D

weitergeleitet habe, dessen Beurteilung abzuwarten sei.

Das Gemeindesteueramt nahm diese Eingabe als Einsprache

entgegen und wies diese am 21. April 2020 ab.

Erwägungen

II.

Den von den Pflichtigen hiergegen am 24. Juli 2020

erhobenen Rekurs hiess das kantonale Steueramt gut, wobei die Pflichtigen entsprechend

ihrem eigenen Antrag verpflichtet wurden, die zu diesem Zeitpunkt noch offene

Steuerforderung von Fr. … für die Staats- und Gemeindesteuern 2017 in

monatlichen Raten von Fr. … bzw. Fr. … bis Ende Dezember 2020 zu

begleichen.

III.

Mit Beschwerde vom 6. August 2020 beantragte die

Gemeinde A, vertreten durch das Gemeindesteueramt, dem Verwaltungsgericht, es

sei die vorinstanzliche Verfügung des kantonalen Steueramts aufzuheben und den

Antrag der Pflichtigen auf weitere Zahlungserleichterungen abzuweisen. Weiter

seien dem Gemeindesteueramt die vorenthaltenen Akten Nr. 01 sowie

Nr. 02 nachträglich zur Verfügung zu stellen und der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu entziehen, so dass weiterführende Bezugsmassnahmen

sofort eingeleitet werden könnten.

Mit Präsidialverfügung vom 7. August 2020 trat das

Verwaltungsgericht auf das Gesuch um Aufhebung der aufschiebenden Wirkung des

Beschwerdeverfahrens mangels Rechtsschutzinteresse nicht ein, da ein Entzug der

Suspensivwirkung lediglich die Vollstreckbarkeit der vorinstanzlich bewilligten

Ratenzahlungen bewirken, jedoch keine sofortige Vollstreckung der gesamten

Steuerausstände ermöglichen könne.

Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2020 (Datum

Poststempel) beantragten die Pflichtigen die Abweisung der Beschwerde und die

Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids bzw. der von dieser gewährten

Ratenzahlungen. Eventualiter wurde um eine Frist von 30 Tagen ersucht,

damit sie zur Begleichung der Restschuld "rechtzeitig einen Privatkredit

aufnehmen" könnten. Das kantonale Steueramt beantragte mit Eingabe vom

31.

August 2020 die Abweisung der Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 15. September 2020 stellte

das Verwaltungsgericht die inzwischen beigezogenen Akten dem

beschwerdeführenden Gemeindesteueramt zur Verfügung, unter Hinweis auf die

Möglichkeit zur Beantragung eines formellen Schriftenwechsels.

In der Folge wurde vom Gemeindesteueramt weder ein

formeller Schriftenwechsel beantragt noch eine Stellungnahme eingereicht.

Die Kammer erwägt:

1.

Gegen Rekursentscheide des kantonalen Steueramts betreffend

Zahlungserleichterungen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden

(§ 178 Abs. 1 Satz 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997

[StG]). Auch die Gemeinde ist hierbei beschwerdelegitimiert (§ 178 Abs. 2

in Verbindung mit § 147 Abs. 1 StG). Mit der Beschwerde können alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3

in Verbindung mit § 178 Abs. 2 StG).

Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide des

Steuerrekursgerichts, das erste gerichtliche Instanz ist, rechtfertigt sich bei

der Beschwerde gegen Entscheide des kantonalen Steueramts kein Novenausschluss,

weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind

bis zum Ablauf der Beschwerdefrist neue tatsächliche Behauptungen und

Beweismittel zulässig.

2.

2.1

Vorab ist

zu klären, ob die Vorinstanz auf das Rechtsmittel der Pflichtigen eintreten

durfte. Der Rekurs an das kantonale Steueramt muss unter anderem einen Antrag

und eine Begründung enthalten (§ 178 Abs. 2 in Verbindung mit § 147

Abs. 3 und § 153 Abs. 4 StG). Blosse Verweisungen auf frühere

Eingaben genügen dem Begründungserfordernis in aller Regel nicht (Felix Richner

et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 147 StG N. 47). Genügt die Rekursschrift diesen Anforderungen nicht, ist

rechtsunkundigen Personen gemäss § 178 Abs. 2 und § 147 Abs. 4

(für das Beschwerdeverfahren in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) eine

kurze Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung anzusetzen, unter Androhung, dass

ansonsten auf das Rechtsmittel nicht einzutreten sei (Felix Richner et al.

[Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 147 StG N. 46).

2.2

Die

Pflichtigen hatten ihre Rekursschrift vom 24. April 2020 (Eingangsdatum)

nur unzureichend begründet, da sie lediglich pauschal auf "den gesamten

Schriftenwechsel" mit der zuständigen Steuerbeamtin des Gemeindesteueramts

verwiesen hatten und festhielten, sich ungerecht behandelt zu fühlen.

Allerdings kann zumindest ihrer noch innerhalb der Rekursfrist eingereichten

Rekursantwort vom 15. Mai 2020 entnommen werden, dass sie ihr Gesuch mit

dem Ausfall der erwarteten Bonuszahlung im Zuge der Coronavirus-Pandemie

begründeten. Der Rekurs genügte damit dem Begründungserfordernis, weshalb auf

ihn einzutreten war.

3.

3.1

Liegen besondere Verhältnisse vor,

beispielsweise eine vorübergehende Illiquidität, kann das

Gemeindesteueramt gestützt auf § 177 Abs. 1 StG fällige Beträge

vorübergehend stunden oder Ratenzahlungen bewilligen. Zahlungserleichterungen

dienen der Überbrückung vorübergehender Notlagen. Es soll der

steuerpflichtigen Person ermöglicht werden, den Zahlungsrückstand innert

angemessener Frist aufzuholen und zu beseitigen. Mittels

Zahlungserleichterungen soll vermieden werden, dass rechtlich zwar zulässige,

aber im Hinblick auf die Interessen aller am Steuerverhältnis Beteiligten

voreilige Zwangsvollstreckungsmassnahmen stattfinden. Die Stundungen und/oder

Ratenzahlungen sind so festzusetzen, dass Rückstände in absehbarer Zeit

aufgeholt werden und nicht noch mehr Steuerschulden auflaufen (Richner et al., § 177 StG N. 4 f.; Weisung der Finanzdirektion

über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern vom 11. September 2020,

Zürcher Steuerbuch [ZStB] Nr. 172.1, Rz. 40). In der Praxis

wird von Zahlungsplänen von bis zu zwei Jahren ausgegangen (vgl. VGr, 4. März

2014, SB.2013.00145, E. 2.2; Hans Frey in: Martin

Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [nachfolgend: Kommentar-DBG],

3.

A., Basel 2017, Art. 166 N. 8). Sind jedoch die besonderen

Umstände, welche die fristgerechte Erfüllung der Steuerpflicht hindern, nicht

bloss vorübergehender Art, dauern sie also an oder ist ihr Ende nicht absehbar,

so sind keine Zahlungserleichterungen zu gewähren. Diesfalls kommen andere

Massnahmen wie Betreibung des Steuerpflichtigen oder Steuererlass in Betracht

(RB 1996 Nr. 60; Richner et al., § 177 StG N. 6). Welche (Raten-)Zahlungen

der steuerpflichtigen Person zuzumuten sind, bestimmt sich grundsätzlich nach den

Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums

gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 1. Oktober

2009.

(ZStB-Nr. 183.3; VGr, 16. Juli 2018, SB.2018.00037, E. 2.1 [nicht auf

www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

Massgebend für die Beurteilung, ob Zahlungserleichterungen zu

gewähren sind, ist die gesamte wirtschaftliche Lage der Steuerpflichtigen im

Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs, das heisst im Beschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der Fällung des Entscheids, wobei auch der

zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist (vgl. Hans Frey, Kommentar-DBG,

Art. 166 DBG N. 3).

Der Steuerpflichtige muss zwar nach der Praxis die besonderen

Verhältnisse im Sinn von § 177 StG nur glaubhaft machen. Doch hat er im

Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine substanziierte Sachdarstellung zu geben,

die sich namentlich zu seinen gegenwärtigen und künftigen finanziellen

Verhältnissen sowie den Gründen zu äussern hat, welche die Erfüllung seiner

Steuerzahlungspflicht vorübergehend erschweren oder verunmöglichen (Richner et

al., § 177 StG N. 7 mit Hinweis auf RB 1996 Nr. 60 = ZStP

1996, 307; RB 1987 Nr. 35).

3.2

Die

Pflichtigen haben bis heute ihre aktuelle finanzielle Situation kaum belegt.

Insbesondere haben sie weder einen Nachweis erbracht, dass die ihrem

ursprünglichen Ratenzahlungsgesuch zugrunde gelegte Bonuszahlung tatsächlich

nicht ausbezahlt wurde, noch haben sie das ihnen mit der Abweisung ihres

Gesuchs am 1. April 2020 beigelegte Formular zur Existenzminimumberechnung

ausgefüllt retourniert. Eine existenzielle Notlage wird von ihnen nicht

substanziiert behauptet, vielmehr haben sie in ihrer Rekursantwort vom 15. Mai

2020.

ausdrücklich bestätigt, nicht am Existenzminimum zu leben. Die

einzigen konkreten Hinweise auf ihre finanzielle Situation finden sich in einer

Stellungnahme vom 10. Juli 2020, wonach ihr Treuhänder die

"Steuerbelastung der Gemeinde" für das Jahr 2018 auf Fr. …

errechnet habe, ihr Einkommen 2019 gemäss (beigelegten) Lohnbescheinigungen bei

Fr. … liege und sie für das Jahr 2020 pandemiebedingt mit einem Einkommen

von max. Fr. … rechnen würden. Ohne Berücksichtigung von nicht näher

dargelegten Abzügen sollten sich hieraus für die Steuerjahre 2019 und 2020

offene Steuerforderungen von mutmasslich Fr. … bzw. Fr. … ergeben.

3.3

Selbst

wenn man für das Jahr 2020 lediglich von einem Einkommen von Fr. …

ausgehen würde, erscheint nicht ersichtlich, weshalb die vom Gemeindesteueramt

geforderten Raten von den Pflichtigen bei zumutbarer Einschränkung ihrer Lebenshaltungskosten

nicht fristgerecht hätten geleistet werden können, zumal der konkrete

Existenzbedarf der Pflichtigen völlig unbelegt geblieben ist. Inwieweit das

nicht weiter belegte Ausbleiben der Bonuszahlung eine fristgerechte Zahlung

verunmöglicht haben könnte, lässt sich aus den Angaben der Pflichtigen nicht

erstellen, zumal auch deren aktuelle Vermögenssituation im Dunkeln geblieben

ist. Entgegen den vorinstanzlichen Annahmen kann es damit nicht als erstellt

gelten, dass die Pflichtigen aufgrund des (angeblich) ausgefallenen Bonus vorübergehend

illiquid geworden sind.

3.4

Den

Pflichtigen musste überdies aufgrund der Rechtsmittelbelehrung des

Gemeindesteueramts vom 1. April 2020 klar gewesen sein, dass sie zur

Begründung ihres Ratenzahlungsgesuchs ihre finanzielle Situation näher

darzulegen und zu belegen hatten. So wurden sie ausdrücklich dazu aufgefordert,

einer allfälligen Einsprache die Beweismittel gemäss dem beigelegten Infoblatt

zur Existenzminimum-Berechnung beizulegen. Im Einspracheentscheid vom 21. April

2020.

wurde erneut Bezug auf das Beiblatt über die Existenzminimumberechnung

genommen und androhungsgemäss aufgrund der Akten entschieden. Die Pflichtigen

hätten sich damit spätestens bei der Rekurserhebung veranlasst sehen müssen,

ihre aktuelle finanzielle Situation – insbesondere auch bezüglich ihrem

Vermögen und ihrem Existenzbedarf – substanziiert und detailliert darzulegen.

3.5

Auch die

gegenwärtige Pandemiesituation rechtfertigt nicht, die Anforderungen an die

Substanziierung eines Stundungsgesuchs herabzusetzen. Zwar sind die Steuerämter

gehalten, Stundungen und Ratenzahlungsgesuche in der aktuellen Krisensituation

grosszügig und rasch zu gewähren. Jedoch ist hierfür weiterhin eine

entsprechende Notlage oder Illiquidität erforderlich, welche entsprechend

glaubhaft zu machen ist. Es wäre den Pflichtigen ohne Weiteres möglich und

zumutbar gewesen, ihre finanzielle Situation, insbesondere auch ihre

Vermögenslage und ihren Existenzbedarf, näher darzulegen.

3.6

Unerheblich

erscheint auch, dass die Pflichtigen eigenen Angaben zufolge ihren

Verpflichtungen stets nachgekommen und vereinbarte Raten fristgerecht geleistet

haben. Die Zahlungsbereitschaft und die Einhaltung vereinbarter Zahlungsfristen

sind erforderliche aber nicht hinreichende Bedingungen für die Gewährung

weiterer Zahlungserleichterungen.

3.7

Sodann hat

das Gemeindesteueramt in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass bei den von

den Pflichtigen vorgeschlagenen Ratenzahlungen der erforderliche Aufholeffekt

nicht mehr gegeben wäre. Basierend auf die provisorischen und definitiven

Steuerrechnungen hatten die Pflichtigen für die Steuerperioden 2017–2020 per

Ende Juni 2020 Staats- und Gemeindesteuern in Höhe von Fr. … offen. Nach ihrer

eigenen Berechnung vom 10. Juli 2020 hatten sie (ohne Berücksichtigung von

nicht näher definierten Steuerabzügen) für denselben Zeitraum (per Ende Juni

2020) noch mutmassliche Steuerforderungen von rund Fr. … offen. Angesichts

dieser hohen Steuerausstände hätten die Pflichtigen bei ihren monatlichen

Ratenzahlungen von zuletzt Fr. … allein für die Abzahlung der bereits

fälligen Steuern selbst nach ihrer eigenen Berechnung rund 2,5 Jahre

benötigt, was über den üblichen Rückzahlungszeitraum von maximal zwei Jahren

liegt. Dies gilt ferner selbst dann, wenn man die (gemäss § 49 Abs. 1 lit. a StG erst per 30. September 2020 fällig gewordene) Staats- und

Gemeindesteuern 2020 unberücksichtigt lassen würde.

3.8

Angesichts

der weitgehend unbelegt gebliebenen finanziellen Verhältnisse, der – zumindest

vor Rekursinstanz – nicht einmal behaupteten finanziellen Notlage, den unbelegt

gebliebenen Liquiditätsengpässe und den hohen Steuerausständen erscheint die

Abweisung des Ratenzahlungsgesuchs durch das Gemeindesteueramt begründet.

Hiervon scheint auch die Vorinstanz teilweise ausgegangen zu sein, welche in

den Erwägungen ihres Rekursentscheides gleich mehrfach festhielt, dass die

Einspracheabweisung "grundsätzlich nicht zu beanstanden" sei und

einräumte, dass die von den Pflichtigen beantragten Raten dem Aufholeffekt

nicht gerecht würden.

Damit sind die Voraussetzungen für die von den Pflichtigen

beantragten Zahlungserleichterungen nicht gegeben und erscheint der

vorinstanzliche Entscheid nicht nachvollziehbar sowie willkürlich.

Für die in der Beschwerdeantwort eventualiter beantragte

Zahlungsfrist von 30 Tagen besteht kein Raum, nachdem eine entsprechende

Illiquidität der Pflichtigen nach wie vor weder belegt noch glaubhaft gemacht

ist. Sodann hat ein allenfalls noch laufendes Verfahren bei der kantonalen

Ombudsstelle keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren, zumal ein

Ombudsverfahren in der Regel nicht mehr fortgesetzt werden kann, wenn bereits

ein Rechtsmittelverfahren in derselben Sache eingeleitet wurde. Ebenso wenig

muss der Ausgang einer offenbar bei der Finanzdirektion gegen die Leiterin des

Steueramts A anhängig gemachten Aufsichtsbeschwerde abgewartet werden.

Die Beschwerde des Gemeindesteueramts ist damit

gutzuheissen.

4.

Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten auf die

Gerichtskasse zu nehmen. Dasselbe gilt für die Kosten des vorinstanzlichen

Verfahrens, weshalb der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich nicht

aufgehoben werden muss (§ 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4

und § 178 Abs. 2 StG).

Dem Gemeindesteueramt ist mangels

erheblicher Umtriebe und mangels entsprechenden Antrags keine

Parteientschädigung zuzusprechen. Eine solche steht ausgangsgemäss auch den

Pflichtigen nicht zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 178 Abs. 2 StG).

5.

Gegen Entscheide über Zahlungserleichterungen steht die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur dann zur Verfügung,

wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus

anderen Gründen um einen besonders bedeutsamen Fall handelt (Art. 83 lit. m

BGG). Andernfalls muss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des kantonalen Steueramts vom 24. Juli

2020.

wird mit Ausnahme der Regelung der Kostenfolgen gemäss Dispositiv-Ziff. 4

aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

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